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Beschluss

5 Ws 119/23, 5 Ws 119/23 - 161 AR 104/23

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0622.5WS119.23.00
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Leitsätze
1. Der Betroffene hat auch nach Beendigung der „Organisationshaft“ einen Anspruch auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.(Rn.19) 2. Die Bestimmung einer konkreten Frist, mit deren Ablauf die weitere Vollstreckung der „Organisationshaft“ unzulässig wird, ist wegen der in jedem Einzelfall gesondert zu beachtenden, nicht sämtlich vorhersehbaren Umstände auch unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG weder geboten noch tunlich. Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung – gegebenenfalls auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes – herbeiführen.(Rn.27) (Rn.28) 3. Besondere Anforderungen an das beschleunigte Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde sind im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB (teilweisen) Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zu stellen. Es ist in diesen Fällen möglich und erforderlich, die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern.(Rn.29) 4. Eine Abwägung mit weiteren Umständen, insbesondere den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, kommt bei der Beurteilung der Zulässigkeit der „Organisationshaft“ nicht in Betracht.(Rn.33) 5. Solange der Gesetzgeber der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die „Organisationshaft“ nicht nachkommt, hat der Rechtsstaat die bei einer Entlassung im Einzelfall denkbar schwerwiegenden Gefahren für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinzunehmen.(Rn.35)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Mai 2023 ist gegenstandlos. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Mai 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Vollzug der „Organisationshaft“ in der Zeit vom 19. Januar bis zum 7. Juni 2023 rechtswidrig war und den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. Insoweit fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betroffene hat auch nach Beendigung der „Organisationshaft“ einen Anspruch auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.(Rn.19) 2. Die Bestimmung einer konkreten Frist, mit deren Ablauf die weitere Vollstreckung der „Organisationshaft“ unzulässig wird, ist wegen der in jedem Einzelfall gesondert zu beachtenden, nicht sämtlich vorhersehbaren Umstände auch unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG weder geboten noch tunlich. Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung – gegebenenfalls auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes – herbeiführen.(Rn.27) (Rn.28) 3. Besondere Anforderungen an das beschleunigte Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde sind im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB (teilweisen) Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zu stellen. Es ist in diesen Fällen möglich und erforderlich, die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern.(Rn.29) 4. Eine Abwägung mit weiteren Umständen, insbesondere den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, kommt bei der Beurteilung der Zulässigkeit der „Organisationshaft“ nicht in Betracht.(Rn.33) 5. Solange der Gesetzgeber der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die „Organisationshaft“ nicht nachkommt, hat der Rechtsstaat die bei einer Entlassung im Einzelfall denkbar schwerwiegenden Gefahren für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinzunehmen.(Rn.35) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Mai 2023 ist gegenstandlos. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Mai 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Vollzug der „Organisationshaft“ in der Zeit vom 19. Januar bis zum 7. Juni 2023 rechtswidrig war und den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. Insoweit fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Landgericht Hof verurteilte den damaligen Angeklagten am 5. August 2022 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigslust vom 8. März 2022 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Zudem wurde angeordnet, dass ein Jahr der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Für dieses Verfahren befand sich der Verurteilte nach seiner vorläufigen Festnahme am 2. Januar 2022 seit diesem Tag, nur unterbrochen durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 2. bis zum 16. Februar 2022, in Untersuchungshaft. Das Urteil ist seit dem 5. August 2022 rechtskräftig. Die Zeit des angeordneten Vorwegvollzugs ist mit dem 16. Januar 2023 abgelaufen. Nachdem am 17. und 18. Januar 2023 in anderer Sache zwei Tage Erzwingungshaft vollstreckt wurden, befand sich der Verurteilte seit dem 19. Januar 2023 in sogenannter „Organisationshaft“. Das Landgericht fertigte am 30. August 2022 den Rechtskraftvermerk und übersandte die Akten an die Staatsanwaltschaft Hof, die mit Verfügung der zuständigen Rechtspflegerin vom 6. September 2022 die Vollstreckung einleitete. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. September 2022 ersuchte der Verurteilte darum, seinem Wohnsitz entsprechend nach Berlin verlegt zu werden. Am 27. September 2022 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Moabit in Berlin aufgenommen, von der die Staatsanwaltschaft Hof am 13. Oktober 2022 eine Stellungnahme zu der Frage erbat, ob gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB der Zweck der Maßregel die Unterbringung nach dem Ende des Vorwegvollzuges noch erfordert. Zeitgleich bat die Rechtspflegerin das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin um zeitnahe Mitteilung eines möglichen Aufnahmetermins. Zwischenzeitlich war der Verurteilte am 10. Oktober 2022 in die Berliner Justizvollzugsanstalt T. verlegt worden. Mit Fax vom 18. Oktober 2022 teilte die Maßregelklinik der Staatsanwaltschaft Hof mit, dass keine Unterlagen zur Aufnahme des Verurteilten vorlägen und aufgrund fehlender Kapazitäten auf absehbare Zeit kein Aufnahmetermin vergeben werden könne – „auch nicht perspektivisch“. Nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung setzte sich die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 eine Frist zur Wiedervorlage von (spätestens) einem Monat, da sie der Stellungnahme nach § 67c StGB entgegensah. Nachdem das Krankenhaus des Maßregelvollzugs am 24. Oktober 2022 telefonisch weiter mitteilte, dass ohne ein entsprechendes Ersuchen keine Aufnahme des Verurteilten auf die Warteliste und keine Mitteilung eines voraussichtlichen Aufnahmetermins erfolgen könne, richtete die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Hof mit Verfügung vom selben Tag ein vorläufiges Aufnahmeersuchen an die Maßregelklinik und teilte ihr mit, sie werde die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 9 StrVollStrO um Vollstreckungshilfe bitten. Dieses Ersuchen richtete die Rechtspflegerin am 30. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Berlin. Am 5. Dezember 2022 ging bei der Staatsanwaltschaft Hof die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt T. vom 23. November 2022 zur Fragestellung nach § 67c StGB ein, woraufhin die Rechtspflegerin am 6. Dezember 2022 die Vollstreckungsakten unter Hinweis auf das bevorstehende Ende des Vorwegvollzugs dem zuständigen Oberstaatsanwalt vorlegte. Mit Verfügung vom selben Tag übersandte dieser das Vollstreckungsheft an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit dem Antrag, festzustellen, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt weiterhin erforderlich sei, und setzte sich eine Wiedervorlagefrist von fünf Wochen. Am 19. Dezember 2022 ging bei der Staatsanwaltschaft Hof ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2022 ein, mit dem diese das Ersuchen um Vollstreckungshilfe vorläufig ablehnte. Zur Begründung führte die Berliner Behörde aus, sie erachte es „organisatorisch für effektiver“, die Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer und die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug in den Händen der Staatsanwaltschaft Hof zu belassen, um eine eigene umfangreiche Korrespondenz und Nachfragen beim Landgericht Berlin zu vermeiden. Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 stellte die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nach mündlicher Anhörung des Verurteilten fest, dass der Zweck der Maßregel dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt noch erfordere. Diese Entscheidung ist seit dem 18. Januar 2023 rechtskräftig. Obwohl er am 9. Januar 2023 mit Empfangsbekenntnis dessen Zustellung bestätigt und Rechtsmittelverzicht zu dem Beschluss vom 5. Januar 2023 erklärte hatte, bat der zuständige Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hof die Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung über seinen Antrag gerechnet werden könne. Dabei teilte er mit, er „wäre sehr dankbar, wenn zeitnah darüber entschieden werden“ könne, um „eine mögliche Organisationshaft so kurz wie möglich zu halten“. Die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Hof vermerkte am 2. Februar 2023 in den Akten, dass noch keine Entscheidung (gemäß § 67c StGB) getroffen worden sei. Nachdem das Vollstreckungsheft am 1. Februar 2023 wieder bei der Staatsanwaltschaft Hof einging, richtete die Rechtspflegerin am 7. Februar 2023 (erneut) ein Aufnahmeersuchen an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin und ein entsprechendes Überführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt T. und setzte sich abermals eine Wiedervorlagefrist von (spätestens) einem Monat. Am 15. Februar 2023 teilte die Maßregelklinik der Vollstreckungsbehörde in Hof mit, dass ein Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin benötigt werde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 bat die Rechtspflegerin die Vollstreckungsbehörde in Berlin unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Krankenhauses und das eigene Ersuchen vom 30. November 2022 um entsprechende Veranlassung. Die Staatsanwaltschaft Berlin fertigte am 1. März 2023 die erbetenen Aufnahme- und Überführungsersuchen und teilte der Staatsanwaltschaft Hof mit, dass es aufgrund der weiter angespannten Belegungskapazitäten zu erheblichen Wartezeiten bis zur Aufnahme des Verurteilten in den Berliner Maßregelvollzug kommen könne. Die Wartezeit könne – auch in den eigenen Vollstreckungssachen – mehrere Monate betragen. Sie regte an, die Staatsanwaltschaft Hof möge die Aufnahme in eigener Verantwortung engmaschig kontrollieren. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Hof seine unverzügliche Überleitung in den Maßregelvollzug Berlin, hilfsweise in eine in Bayern gelegene Entziehungsanstalt. Am 1. März 2023 legte die Rechtspflegerin die Akten dem Vollstreckungsstaatsanwalt unter Hinweis auf den Antrag vor, wobei sie bemerkte, ein Aufnahmetermin sei bislang „trotz aller Bemühungen“ nicht mitgeteilt und die Staatsanwaltschaft Berlin bisher nicht tätig geworden. Eine Zuständigkeit einer bayerischen Maßregelvollzugseinrichtung sei nicht gegeben. Mit Schreiben an den Verurteilten vom 13. März 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Hof den Antrag vom 27. Februar 2023 ab und beantragte beim Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer –, die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Vollstreckungsbehörde im Wesentlichen jeweils aus, sie sehe keine derart schwerwiegenden, durch sie veranlasste Verfahrensverzögerungen, die eine Grundrechtswidrigkeit der vorliegenden Organisationshaft begründen könnten. Dagegen spreche auch die vorzunehmende Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die wegen der besonderen Gefährlichkeit des Verurteilten überwiegen würden. Der Verteidiger des Verurteilten beantragte mit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gerichtetem Schriftsatz vom 1. März 2023, festzustellen, dass die weitere Vollstreckung der Organisationshaft unzulässig ist, deren Unterbrechung anzuordnen und den Verurteilten unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Er führte aus, die zulässige Höchstfrist der Organisationshaft ende (jedenfalls) mit Ablauf des 2. April 2023. Es sei nicht zu erkennen, welche Bemühungen um einen zeitnahen Platz im Maßregelvollzug – gegebenenfalls außerhalb des zuständigen Landschaftsverbandes – die Vollstreckungsbehörde unternommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragbegründung nimmt der Senat auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug. Mit sechs weiteren Schriftsätzen in der Zeit zwischen dem 24. März und dem 27. April 2023 erinnerte der Verteidiger die Strafvollstreckungskammer an die Anträge vom 1. März 2023. Diese Anfragen blieben – zunächst – unbeantwortet. Nachdem das Bayerische Staatsministerium der Justiz um Übersendung des Vollstreckungsheftes gebeten hatte, forderte der zuständige Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hof am 5. April 2023 die Akten vom Landgericht Bayreuth – Strafvollstreckungskammer – zurück. Das Versehen wurde dort noch am selben Tag bemerkt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 übersandte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin das Vollstreckungsheft an die Staatsanwaltschaft Hof mit der Bitte um Stellungnahme und Antragstellung zu dem Begehren des Verurteilten auf Haftentlassung. Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die Vollstreckungsbehörde der Strafvollstreckungskammer mit, sie sehe – auch mit Blick auf einen Schriftsatz des Verteidigers vom 11. April 2023, mit dem dieser auf die aus seiner Sicht mittlerweile ersichtliche Rechtswidrigkeit der andauernden Vollstreckung der Organisationshaft hingewiesen hatte – keine Veranlassung, die bisher gestellten Anträge zu revidieren. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2023 bekräftigte die Staatsanwaltschaft Hof diese Ansicht gegenüber dem Landgericht Berlin erneut. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin der Strafvollstreckungskammer mit, dass eine Aufnahme des Verurteilten aufgrund fehlender Kapazitäten bis zum 12. Mai 2023 voraussichtlich nicht möglich sein werde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2023 an die Berliner Senatsverwaltungen für Integration, Arbeit und Soziales sowie für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung und bat vor dem Hintergrund der knapp viermonatigen Organisationshaft und einer drohenden Entlassung des Verurteilten um Benennung einer zeitnah aufnahmebereiten Maßregelvollzugseinrichtung, hilfsweise um Herbeiführung einer Einigung mit einem anderen aufnahmebereiten Land. Das Ministerium teilte zudem mit, dass die hilfsweise Aufnahme in einer bayerischen Einrichtung aufgrund eigener Überbelegungen grundsätzlich nicht erfolgen könne. Die Anfrage der Strafvollstreckungskammer vom 8. Mai 2023, welche Bemühungen die bayerische Vollstreckungsbehörde unternommen habe, um einen Platz im Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes zu finden, beantwortete die Staatsanwaltschaft Hof am Folgetag dahingehend, dass sich ihre Bemühungen dem Vollstreckungsheft entnehmen ließen. Eine telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Berlin am 3. Mai 2023 habe ergeben, dass ein Aufnahmetermin telefonisch nicht mitgeteilt werden könne; es bestehe gegenwärtig eine sehr lange Warteliste. Eine Anfrage per Fax sei bislang unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin mit, dass ein Aufnahmetermin ausweislich der Tabelle der Maßregelvollzugseinrichtung vom heutigen Tage noch nicht avisiert sei. Mit Beschluss vom 14. Mai 2023 erklärte die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Organisationshaft über den 15. Juni 2023 hinaus für unzulässig. Den auf eine sofortige Entlassung gerichteten Antrag des Verurteilten wies sie zurück. Zur Begründung führte sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und von Obergerichten im Wesentlichen aus, dass die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist für die Überführung eines Verurteilten in den Maßregelvollzug im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen sei. Eine allgemein verbindliche noch zulässige Zeitspanne könne nicht festgelegt werden. Dabei habe die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihrer unverzüglich anzustellenden Anstrengungen auch zu prüfen, ob eine Unterbringung in Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit möglich sei. Die von dem Senat erteilte Absage an eine Abwägung mit anderen Aspekten – insbesondere den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit – (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 Ws 93/20 –, juris Rn. 19 f.) könne vorliegend nicht mit „dieser Absolutheit“ zur Anwendung kommen, da wegen der für die Exekutive und den Haushaltsgesetzgeber nicht vorhersehbaren Coronavirus-Pandemie über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren die Durchführung von Maßregeltherapien erschwert gewesen und aus Gründen dadurch verlängerter Therapiezeiten eine nicht vorhersehbare Kapazitätsverringerung entstanden sei. Zudem habe der Krieg in der Ukraine zu einem Zuzug von mehr als einer Million fremder Staatsbürger und damit zu einer nicht vorhersehbaren Steigerung der benötigten Therapieplätze geführt. In dieser Ausnahmesituation sei es verfassungsrechtlich nicht vertretbar, dass sich die dadurch eingetretene Mangellage ausschließlich zu Lasten des Schutzes der Allgemeinheit vor Straftaten, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme, auswirke. Im vorliegenden Einzelfall habe der Verurteilte eine derart hohe Strafe verwirkt, dass er auch bei einer Organisationshaft von sechs Monaten keine Gefahr laufe, zusammen mit dem Vorwegvollzug und der üblichen Therapiedauer einen Freiheitsentzug zu erdulden, der die Dauer seiner schuldangemessenen Strafe übertreffe, weshalb wegen des fehlenden Platzes im Maßregelvollzug eine erforderliche Organisationshaft von sechs Monaten grundsätzlich erlaubt sei. Die danach bis zum 16. Juli 2023 zulässige Organisationsfrist sei jedoch um einen Monat zu kürzen, da die Staatsanwaltschaft Berlin das Aufnahmeersuchen an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs bis zum 1. März 2023 verzögert und die Staatsanwaltschaft Hof bis heute keinen Versuch unternommen habe, in einem anderen Bundesland einen Platz für den Verurteilten zu finden. Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Hof vom 22. Mai 2023 und des Verurteilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Mai 2023. Die Vollstreckungsbehörde führte zur Begründung ihres Rechtsmittels hauptsächlich aus, es sei unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall durchgehenden Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Verurteilten von einer von Verfassungs wegen gegenwärtig noch vertretbaren Organisationsfrist auszugehen. Den beteiligten Staatsanwaltschaften vorzuwerfende Verzögerungen lägen nicht vor. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft Hof, einen Maßregelvollzugsplatz zu finden, sondern Aufgabe der Staatsanwaltschaft Berlin. Der Verurteilte habe einen Anspruch darauf, dass die Maßregel in seinem Heimatbundesland vollzogen werde, was wegen der nicht vorhandenen Kapazitäten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs Berlin jedoch (derzeit) nicht möglich sei. Der Verurteilte beantragte über seine sofortige Entlassung hinaus, festzustellen, dass die weitere Vollstreckung der Organisationshaft bereits seit dem 16. April 2023 rechtswidrig erfolgt und er seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Haftentlassung mit einem Satz von 75,- Euro pro Tag nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen sei. Er lässt im Wesentlichen vortragen, die drei Monate Organisationshaft, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gerade noch verhältnismäßig angesehen werden könnten, seien am 16. April 2023 abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des der angeordneten Unterbringung zugrundeliegenden Urteils und dem von ihr am 1. März 2023 an die Maßregelklinik gerichteten Aufnahmeersuchen keinerlei Bemühungen unternommen, eine rechtzeitige Aufnahme des Beschwerdeführers in den Maßregelvollzug zu organisieren. Die Staatsanwaltschaft Hof habe ein entsprechendes Tätigwerden zuerst mit Schreiben vom 30. November 2022 – und damit knapp vier Monate nach Rechtskraft der Verurteilung – an den Tag gelegt. Dies zeige, dass die verzögerte Bereitstellung eines Therapieplatzes nicht der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg, sondern der verzögerten Sachbearbeitung durch die agierenden Staatsanwaltschaften geschuldet sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 12. Juni 2023 beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof als unbegründet zu verwerfen und auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Verurteilten unverzüglich aus der Haft zu entlassen, seine Feststellungsanträge aber zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Senat am 22. Juni 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verurteilte – wie ihr am selben Tag durch die Staatsanwaltschaft Hof telefonisch mitgeteilt worden sei – noch vor dem Eingang der sofortigen Beschwerden beim Senat am 8. Juni 2023 in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin überführt worden sei. Der Senat hat sich die Aufnahme von der Maßregelvollzugsklinik bestätigen lassen. II. Die statthaften sofortigen Beschwerden (§ 462 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 458 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung, vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 8) waren zum Zeitpunkt ihrer Einlegung zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Hof ist infolge prozessualer Überholung durch die am 8. Juni 2023 erfolgte Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug gegenstandslos geworden. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt demgegenüber zulässig. Der Verurteilte hat – wie von ihm beantragt – einen Anspruch auf die Feststellung der Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsinteressen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. März 2000 – 2 Ws 24/00 –, juris Rn. 6; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 Ws 357/20 –, juris Rn. 13, m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 – 2 Ws 37/21 –, juris Rn. 6; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022 – 1 Ws 136/22 –, juris Rn. 6, und 26. April 2023 – 1 Ws 32/23 –, juris Rn. 17). Die – vorliegend knapp fünf Monate andauernde – „Organisationshaft“ stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Verurteilten dar. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist ihm eine sofortige Beschwerde auch dann eröffnet, wenn die „Organisationshaft“ mit der Überführung in den Maßregelvollzug beendet ist. Eine anderweitige Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit findet nicht statt, so dass dem Verurteilten schon allein daraus ein Rehabilitierungsinteresse erwächst, welches die nachträgliche Überprüfung im gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, juris Rn. 33 ff., – zur Abschiebehaft; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O., – jeweils zur „Organisationshaft“; KG, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 Ws 13/16 –, juris Rn. 6 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 1 Ws 255/19 –, juris Rn. 2, – jeweils zur (weiteren) Haftbeschwerde; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., Vor § 296 Rn. 18 f.). III. Das Rechtsmittel des Verurteilten hat Erfolg. Hat das Tatgericht – wie im Fall des Verurteilten – den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, liegt eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei der „Organisationshaft“ vor, wenn die Vollstreckungsbehörde, der die Dauer des Vorwegvollzugs bekannt ist, in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die sich anschließende Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt. Das ist vorliegend der Fall. Wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung zutreffend dargelegt hat, bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die im Fall des Verurteilten vollstreckte „Organisationshaft“ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1019/01 –, juris Rn. 18 ff. m. w. Nachw.; Senat, a. a. O., juris Rn. 10). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Hof als zuständige Vollstreckungsbehörde jedenfalls seit dem 18. Oktober 2022 nicht. Die seit dem 19. Januar 2023 gleichwohl vollzogene „Organisationshaft“ war deshalb bereits seit ihrem Beginn unzulässig. Im Einzelnen: 1. a) Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff „Organisationshaft“ wird die problematische Tatsache umschrieben, dass sich der Gefangene entweder nach dem vorherigen Vollzug von Untersuchungshaft ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, in dem gegen ihn ausschließlich oder neben einer anschließend (§ 67 Abs. 1 StGB) zu vollziehenden Freiheitsstrafe auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 StGB erkannt worden ist, oder nach dem sich anschließenden teilweisen Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst – selbst bei bester Organisation und freien Kapazitäten der Maßregelvollzugseinrichtung zwangsläufig – mindestens einige Tage oder Wochen weiter in Haft in der Justizvollzugsanstalt befindet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 – 5 Ws 199/01 –, juris Rn. 5, und 10. Juni 2020, a. a. O., juris Rn. 11). Dies ist eine Folge der in der Strafprozessordnung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen angelegten – nach Möglichkeit durch Anrechnung auf die Zeit der Freiheitsentziehung auszugleichenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 – 2 BvR 2422/96 –, juris Rn. 10 f. und stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rn. 27 f.; Senat, Beschluss vom 10. Juni 2020, a. a. O.) – zeitlichen Verzögerung der Vollstreckung eines Strafurteils (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rn. 31; Senat, a. a. O.). So bedarf es unter anderem eines verwaltungstechnischen Vollzugs der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung. Bei den hierfür erforderlichen Abläufen ist in Rechnung zu stellen, dass die Maßregeleinrichtungen nicht der für die Strafvollstreckung zuständigen Justizverwaltung unterstellt sind (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 31; Senat, a. a. O.). In Berlin ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege die für das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zuständige Aufsichtsbehörde. b) Die „Organisationshaft“ stellt sich danach zwar als zeitweilige Umkehrung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) oder regelwidrige Verlängerung des durch das Gericht bestimmten (teilweisen) Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 StGB) dar (vgl. zum gesetzlichen Regelfall Senat, a. a. O., juris Rn. 12, m. w. Nachw.), verletzt aber nicht per se das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dass es für die „Organisationshaft“ als solche keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gibt (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.), steht dem nicht entgegen. Denn die „Organisationshaft“ dient (auch) vorbereitend der Durchführung der Maßregel (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rn. 29) und ist (deshalb) grundsätzlich durch die richterliche Anordnung der Maßregel gedeckt (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). c) Die Dauer einer zulässigen „Organisationshaft“ ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 36; Senat, a. a. O., juris Rn. 13, m. w. Nachw.). aa) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer der „Organisationshaft“ ist zu berücksichtigen, dass diese mit wachsender Dauer einer der Gesetzeslage und der richterlichen Anordnung widersprechenden Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Risiko von deren Zweckverfehlung nahe kommen kann, da die durch die Maßregelanordnung bezweckte, sowohl der Resozialisierung des Verurteilten als auch der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Behandlung des Verurteilten (vgl. § 137 StVollzG) in der Justizvollzugsanstalt nicht gewährt werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 32; zu letzterem Aspekt auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 2 Ws 337/99 –, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom Beschluss vom 25. Mai 1993 – 2 Ws 186/93 –, NStZ 1993, 511, Senat, a. a. O., juris Rn. 14). Eine solche gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich – unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes – die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 30; Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Die Bestimmung einer konkreten Frist, mit deren Ablauf die weitere Vollstreckung der „Organisationshaft“ unzulässig wird, ist wegen der in jedem Einzelfall gesondert zu beachtenden, nicht sämtlich vorhersehbaren Umstände auch unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG weder geboten noch tunlich (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 15). cc) Da die Vollstreckung der Maßregel nur in einer dafür vorgesehenen Vollzugseinrichtung – im Land Berlin im Krankenhaus des Maßregelvollzugs – erfolgen darf, hat auf die Dauer der „Organisationshaft“ – wie der vorliegende Fall deutlich zeigt – insbesondere Einfluss, ob freie Kapazitäten in dieser Einrichtung vorhanden sind. Es ist zwar von Verfassungs wegen im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht geboten, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht voraussehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs vorgehalten wird. Denn von den Vollstreckungsbehörden sowie der für die Maßregeleinrichtung zuständigen Verwaltung kann der auf den konkreten Einzelfall bezogene Behandlungsbedarf nicht ohne weiteres antizipiert werden (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 33; Senat, a. a. O., juris Rn. 16). Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 34; Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Besondere Anforderungen an das beschleunigte Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde sind im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB (teilweisen) Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zu stellen. In diesem Fall ist längerfristig absehbar, zu welchem Zeitpunkt nach Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug ansteht, sofern die Unterbringung nicht nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden sollte (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022, a. a. O., juris Rn. 14, 27. Januar 2023 – 1 Ws 2/23 –, juris Rn. 11, und 26. April 2023, a. a. O., juris Rn. 21). Es ist in diesen Fällen möglich – und wegen des Beschleunigungsgebots erforderlich –, die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29. November 2022, a. a. O., m. w. Nachw.). Vor der Einleitung solcher organisatorischen Maßnahmen ist insbesondere nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB abzuwarten (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022, a. a. O., juris Rn. 15, und 26. April 2023, a. a. O.). Unabhängig von dieser Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde besteht für die Exekutive (und den Haushaltsgesetzgeber) die Rechtspflicht, die zur Durchführung eines eindeutigen Gesetzesbefehls erforderlichen Mittel bereitzuhalten, d. h. die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. September 2020 – 1 Ws 205/20 –, juris Rn. 23; Senat, a. a. O., juris Rn. 17; jew. m. w. Nachw.). Kommt sie dieser Rechtspflicht nicht nach, darf dies dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Brandenburgisches OLG, a. a. O., juris Rn. 22; Senat, a. a. O.). dd) Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass – gegebenenfalls in einem anderen Bundesland – ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 18, m. w. Nachw.). In diesem Zusammenhang ist von der Vollstreckungsbehörde auch zu überwachen, ob zeitnah zur Stellung ihrer Überführungs- und Aufnahmeersuchen eine Antwort der Maßregeleinrichtung eintrifft; gegebenenfalls hat sie dort nachzufragen. Denn auch die Einrichtung trifft die Pflicht, die eigenen (Verwaltungs-)Abläufe so zu organisieren, dass sie innerhalb kurzer Zeit auf das Aufnahmeersuchen antworten kann. Welche Frist dafür längstens als (noch) sachgerecht anzusehen ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 12, das eine Bearbeitungsdauer von drei Tagen nennt), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat weist jedoch (erneut) darauf hin, dass eine Frist von mehreren Wochen den Anforderungen nicht entspricht und nicht hinnehmbar ist (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 18). d) Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und dem Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft Hof kommt – worauf die Generalsstaatsanwaltschaft Berlin zutreffend hinweist – eine Abwägung mit weiteren Umständen, insbesondere den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der „Organisationshaft“ nicht in Betracht. Sowohl die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 StGB – „(…) so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen“ – als auch des § 67 Abs. 2 StGB – „Das Gericht bestimmt jedoch, dass (nur) die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist“ –, die in Fällen wie dem vorliegenden zur Anwendung kommt, enthalten einen eindeutigen Gesetzesbefehl und lassen eine solche Abwägung bereits ihrem Wortlaut nach nicht zu (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 19). Aus § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Zulässigkeit oder gar das Erfordernis einer Abwägung nicht hergeleitet werden. Denn nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kommt eine nachträgliche Änderung der sich aus dem Urteil ergebenden Vollstreckungsreihenfolge durch eine (allein) dem Gericht vorbehaltene Entscheidung nur in Betracht, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es an freien Kapazitäten in der Maßregeleinrichtung mangelt, ersichtlich nicht erfüllt (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Auch mit anderen Erwägungen – etwa dem Vorliegen eines übergesetzlichen Notstands (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.) – lässt sich die Zulässigkeit einer solchen Abwägung nicht begründen. Der jüngeren Rechtsprechung einzelner Obergerichte, die im Falle einer festgestellten ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung nicht ohne Weiteres auf die Notwendigkeit einer Vollstreckungsunterbrechung mit der Folge der unverzüglichen Entlassung des Verurteilten aus der unzulässigen „Organisationshaft“ schließen, sondern eine solche nur nach einer umfassenden Einzelabwägung für gerechtfertigt halten, in die neben dem Gewicht des Justizverschuldens auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzubeziehen seien (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 – 3 Ws 616/21 –, juris Rn. 10 und 14. April 2022 – 7 Ws 51/22 –, juris Rn. 8; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022, a. a. O., juris Rn. 22 ff., 27. Januar 2023, a. a. O., juris Rn. 12 ff., und 26. April 2023, a. a. O., juris Rn. 27; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 1 Ws 97/22 –, juris Rn. 11, jedoch ohne Begründung), vermag der Senat nicht zu folgen. Der Versuch, das Erfordernis einer Einzelfallabwägung mit dem Verweis auf das Verfahren nach § 67e StGB zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021, a. a. O.; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29. November 2022, a. a. O., juris Rn. 23), zu dem sowohl für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anerkannt ist, dass nicht jede grundrechtswidrige Verfahrensverzögerung auch notwendigerweise zur Entlassung des Verurteilten führt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 5 Ws 266/21 –, juris Rn. 7, m. w. Nachw.; Veh in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 67e Rn. 9, m. w. Nachw.), kann schon deshalb nicht überzeugen, weil in diesen Fällen eine bei der zu treffenden Fortdauerentscheidung über die bereits begonnene Maßregelvollstreckung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Blick auf die Regelungen des § 67d Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 StGB – anders als in den Fällen der gesetzesfremden „Organisationshaft“ – (ausdrücklich) im Gesetz angelegt ist (vgl. hierzu auch Veh, a. a. O., § 67d Rn. 20, m. w. Nachw.) und die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung anerkanntermaßen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts dienen (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 6, m. w. Nachw.). Der Senat verkennt nicht, dass der Verurteilte wegen schwerwiegender Straftaten schuldig gesprochen worden ist und von ihm nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Tatgerichts wegen seines Hangs zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln die Gefahr der Begehung weiterer, vergleichbarer schwerwiegender Taten ausgeht (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 20). Er verkennt auch nicht, dass ohne seine während des Beschwerdeverfahrens bewirkte Verlegung die Entlassung des Verurteilten zu veranlassen gewesen wäre. In diesem Falle hätten – ohne einen neuen Tatverdacht – andere strafprozessuale Instrumentarien nicht zur Verfügung gestanden hätten, um der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr bis zu einem Antritt des Maßregelvollzugs aus der Freiheit heraus adäquat begegnen zu können. Durch die unverzügliche Einleitung und Herbeiführung der Vollstreckung der nach § 64 StGB angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 2 StGB) soll aber gerade dieser feststehenden Gefährlichkeit entgegengewirkt sowie den sich aus der Gefährlichkeit ergebenden Belangen des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Notwendigkeit der Sicherstellung der mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Pflicht zur effektiven Strafverfolgung Rechnung getragen werden (vgl. Senat, a. a. O.). Für die Zulässigkeit der „Organisationshaft“ über eine – wie vorstehend dargelegt – aus rechtlichen und beachtlichen tatsächlichen, insbesondere (verwaltungs-) technischen Gründen erforderliche Zeitspanne hinaus sind die genannten Belange aber rechtlich außer Betracht zu lassen (vgl. Senat, a. a. O.). Solange die Legislative der immer stärker werdenden Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die „Organisationshaft“ (vgl. nur Rautenberg, NStZ 2000, 502 [503], Anm. zu Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O.; Pschorr, jurisPR-StrafR 17/2022 Anm. 3, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2022, a. a. O.; Bode, ZStW 2023, 33, [33, 34]; Maier: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 67 Rn. 131) nicht nachkommt, hat der Rechtsstaat die bei einer Entlassung im Einzelfall denkbar schwerwiegenden Gefahren für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinzunehmen. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die gegen den Verurteilten vollstreckte „Organisationshaft“ bereits seit dem 19. Januar 2023 unzulässig. a) Spätestens nach Eingang des Schriftsatzes des Verteidigers vom 14. September 2022, mit dem dieser auch eine Haftzeitübersicht der Justizvollzugsanstalt Hof – in der der Verurteilte zu dieser Zeit noch inhaftiert war – übersandte, war der Staatsanwaltschaft Hof jedenfalls zum Zeitpunkt der nachfolgenden Verfügung der zuständigen Rechtspflegerin vom 21. September 2022 bekannt, dass der Vorwegvollzug am 16. Januar 2023 endete, wie diese auch dem Rechtsbeistand des Verurteilten mit Schreiben vom selben Tag mitteilte. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Staatsanwaltschaft Hof als zuständige Vollstreckungsbehörde auf einen Therapieplatz im Maßregelvollzug – der aller Wahrscheinlichkeit nach (vgl. nachfolgend b]) in nicht einmal vier Monaten bevorstand – hinwirken können und müssen. Es erscheint daher bereits bedenklich, dass ein erstes Hinwirken den Vollstreckungsakten erst über drei Wochen später zu entnehmen ist. Erst am 13. Oktober 2022 hat die Rechtspflegerin das Krankhaus des Maßregelvollzugs Berlin um Mitteilung eines möglichen Aufnahmetermins gebeten. Jedenfalls mit Eingang der Auskunft der Maßregelklinik vom 18. Oktober 2022, dass aufgrund fehlender Kapazitäten auf absehbare Zeit – „auch perspektivisch“ – kein Aufnahmetermin vergeben werden könne, war der Vollstreckungsbehörde bekannt, dass eine nahtlose Überführung des Verurteilten in den Berliner Maßregelvollzug nach Ende des Vorwegvollzuges nicht nur fraglich erschien, sondern konkret gefährdet und ein Therapieantritt dort zeitlich völlig ungewiss war. Die Staatsanwaltschaft Hof hätte daher drei Monate vor dem Beginn der bereits absehbaren „Organisationshaft“ auch Bemühungen entfalten müssen, die Aufnahme des Verurteilten im Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes zu ermöglichen. Derartige Bemühungen sind – obwohl die Aufnahmesituation in Berlin bis zuletzt unverändert geblieben war – dem Vollstreckungsheft nicht zu entnehmen. b) Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft Hof die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 67c StGB abgewartet, was aus den dargelegten Gründen mit den grundrechtlich verbürgten Freiheitsinteressen des Verurteilten nicht zu vereinbaren ist. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein Grund zu der Annahme bestand, gut fünf Monate nach dem Erlass des die Maßregel anordnenden Urteils sei angesichts der langjährigen und schweren multiplen Abhängigkeitserkrankung des Verurteilten bereits vor dem Therapieantritt die Erforderlichkeit der Unterbringung entfallen. In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass das Setzen einmonatiger oder längerer Wiedervorlagefristen dem Beschleunigungsgebot nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen kann (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 25). Dass die Vollstreckungsbehörde die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auch noch abwartete, nachdem sie deren Empfang schon drei Wochen zuvor bestätigt hatte, erscheint nicht nachvollziehbar und spricht jedenfalls für ein erhebliches Organisationsverschulden. c) Die in den Akten dokumentierte Verfahrensweise zeigt – wie sich zuletzt aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt – auch auf, dass die Staatsanwaltschaft Hof bestrebt war, die Verantwortung auf die Staatsanwaltschaft Berlin zu verlagern. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Hof am 30. November 2022 – erst fünf Wochen nachdem von ihr angekündigt – einen Antrag nach § 9 Abs. 1 StVollStrO i.V.m. § 162 GVG an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichtet und erweist sich dieses Vorgehen dem Grunde nach als sachgerecht, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckungshilfe hier vorliegen. Bis zu deren tatsächlicher Übernahme durch die ersuchte Staatsanwaltschaft verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der originären Vollstreckungsbehörde, auch wenn die Ablehnung des Ersuchens durch die Staatsanwaltschaft Berlin aus den von ihr angeführten Gründen für den Senat nicht nachvollziehbar ist. Es war daher unverändert Aufgabe der Staatsanwaltschaft Hof als das richterliche Erkenntnis vom 5. August 2022 vollstreckende Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die rechtzeitige Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug zu bewerkstelligen und eine „Organisationshaft“ nach Möglichkeit zu vermeiden oder deren Dauer jedenfalls so kurz wie möglich zu halten. Diese Aufgabe hat sie nicht in der erforderlichen Weise erfüllt. d) Das aufgezeigte Vorgehen der Vollstreckungsbehörde ist mit dem Gebot der unverzüglichen Einleitung und Herbeiführung der Maßregelvollstreckung nicht in Einklang zu bringen. Die fehlerhafte Sachbehandlung stellt sich nach dem Verfahrensablauf vielmehr als rechtswidrig dar. Das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz in Berlin ohne konkrete Aussicht vermochte den Vollzug von „Organisationshaft“ – die annährend fünf Monate angedauert hat – nicht zu rechtfertigen. Sie erweist sich aus den dargelegten Gründen bereits seit ihrem Beginn am 19. Januar 2023 als rechtswidrig. e) Nicht nachvollziehen kann der Senat die von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss angestellte Fristberechnung der von ihr bis zum 15. Juni 2023 als zulässig erachteten „Organisationshaft“. Sie entfernt sich von den dargestellten maßgeblichen rechtlichen Grundsätzen. Die von der Strafvollstreckungskammer berücksichtigten Umstände sind für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der „Organisationshaft“ vorliegend unbeachtlich. Die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung unter Einbeziehung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verbietet sich aus den bereits dargelegten Gründen. Die Erwägung, der Verurteilte laufe in Anbetracht der Höhe der von ihm verwirkten Strafe auch bei einer „Organisationshaft“ von sechs Monaten keine Gefahr, zusammen mit dem Vorwegvollzug und der üblichen Therapiedauer einen Freiheitsentzug erdulden zu müssen, der die Dauer seiner schuldangemessenen Strafe übertreffe, verkennt, dass die „Organisationshaft“ geeignet ist, die Freiheitsentziehung des Verurteilten effektiv zu verlängern. Derjenige Verurteilte, dem es gelingt, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt erfolgreich zu absolvieren und eine bedingte Aussetzung der Maßregel und des Strafrests zur Bewährung zu erreichen und der diese Bewährungszeit im Anschluss durchsteht, muss faktisch längeren Freiheitsentzug erdulden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Justiz mit der gebotenen Beschleunigung gehandelt hätte. Denn in diesen Fällen scheidet eine Anrechnung der „Organisationshaft“ auf die (nicht mehr) zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021, a. a. O., juris Rn.11). 3. Für eine Entscheidung über den mit dem Beschwerdeschriftsatz des Verurteilten erstmals geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist im Rechtsmittelverfahren betreffend eine Entscheidung gemäß § 458 Abs.1 StPO, welche die Unterbrechung der weiteren Vollstreckung der „Organisationshaft“ betrifft, unabhängig von der Frage, ob diese eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme gemäß § 2 StrEG darstellt (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 2 StrEG Rn. 2 ff.; Kunz in: MüKo-StPO, § 2 StrEG Rn. 7 ff., 14; jew. m. w. Nachw.), kein Raum (vgl. Kunz, a. a. O., § 8 Rn. 5, m. w. Nachw.). IV. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend die mittlerweile gegenstandslose sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 5 Ws 7 und 9/19 –, m. w. Nachw.). Betreffend die sofortige Beschwerde des Verurteilten fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse zur Last, weil sonst niemand dafür haftet; die Auslagenentscheidung folgt insoweit aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.