Beschluss
5 Ws 10/24 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0508.5WS10.24VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Da der Vollzugsbehörde für die Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen (auch) im Vollzugs- und Eingliederungsplan ein nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, ist die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten, ihrerseits ein Sachverständigengutachten zur Lockerungsprognose einzuholen.(Rn.18)
2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG.(Rn.28)
3. Bei Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG Bln handelt es sich nicht um eine der gerichtlichen Auslegung zugängliche Vorschrift des materiellen oder formellen Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG.(Rn.27)
4. Die gerichtliche Überprüfung einer unter Anwendung einer Verwaltungsvorschrift ergangenen Maßnahme erstreckt sich im Wege der Inzidentkontrolle auch auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift. Insoweit kann das Gericht somit überprüfen, ob die Verwaltungsvorschrift dem Gesetz widerspricht und ob sich die Vollzugsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums oder ihres Ermessens gehalten hat.(Rn.29)
5. Die Vollzugsbehörde, deren ureigene Aufgabe es ist, die Einschätzung der Missbrauchs- und Fluchtgefahr aufgrund der im Alltag des Vollzugs und im Rahmen der Arbeit des Sozialdienstes gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen, ist nicht veranlasst, zur weiteren Sachverhaltsermittlung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung eines Gutachtens durch die (hierzu berufene) Aufsichtsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die Anstalt zuvor im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung zu einer für Lockerungen günstigen Prognoseentscheidung gelangt ist.(Rn.38)
6. Es nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer ) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Insoweit darf insbesondere der aus der unzureichenden Mitwirkung und Transparenz folgenden fehlenden Einschätzbarkeit maßgebliches Gewicht beigemessen werden.(Rn.50)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Vollzugsbehörde für die Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen (auch) im Vollzugs- und Eingliederungsplan ein nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, ist die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten, ihrerseits ein Sachverständigengutachten zur Lockerungsprognose einzuholen.(Rn.18) 2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG.(Rn.28) 3. Bei Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG Bln handelt es sich nicht um eine der gerichtlichen Auslegung zugängliche Vorschrift des materiellen oder formellen Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG.(Rn.27) 4. Die gerichtliche Überprüfung einer unter Anwendung einer Verwaltungsvorschrift ergangenen Maßnahme erstreckt sich im Wege der Inzidentkontrolle auch auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift. Insoweit kann das Gericht somit überprüfen, ob die Verwaltungsvorschrift dem Gesetz widerspricht und ob sich die Vollzugsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums oder ihres Ermessens gehalten hat.(Rn.29) 5. Die Vollzugsbehörde, deren ureigene Aufgabe es ist, die Einschätzung der Missbrauchs- und Fluchtgefahr aufgrund der im Alltag des Vollzugs und im Rahmen der Arbeit des Sozialdienstes gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen, ist nicht veranlasst, zur weiteren Sachverhaltsermittlung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung eines Gutachtens durch die (hierzu berufene) Aufsichtsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die Anstalt zuvor im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung zu einer für Lockerungen günstigen Prognoseentscheidung gelangt ist.(Rn.38) 6. Es nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer ) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Insoweit darf insbesondere der aus der unzureichenden Mitwirkung und Transparenz folgenden fehlenden Einschätzbarkeit maßgebliches Gewicht beigemessen werden.(Rn.50) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt T. eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes aus dem seit dem 23. August 2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin – (529) 234/1 Kap Js 1109/09 Ks (6/12) – vom 1. Februar 2013, in dem die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat durch Beschluss vom 1. März 2021 die Mindestverbüßungsdauer auf 19 Jahre festgesetzt; dieser Termin wird nach derzeitigem Stand der Vollstreckung am 13. Juni 2025 erreicht sein. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem ebenfalls Verurteilten Le., damals angestellter Bauleiter einer GmbH, vereinbart hatte, das spätere Opfer S. gegen Zahlung von 10.000,00 Euro zuzüglich Spesen „aus dem Weg zu schaffen“. Le. und der ebenfalls Verurteilte Lu., damals Geschäftsführer der GmbH, wollten S. auf diese Weise von geschäftlichen Verhandlungen fernhalten, nachdem S. Unregelmäßigkeiten in den Abrechnungen der GmbH festgestellt hatte und diese in massive Liquiditätsprobleme geraten war. Der Beschwerdeführer, der in dem Ruf stand, ehemals Fremdenlegionär gewesen zu sein, spionierte S. aus und versuchte, ihn am 7. Oktober 2008 mit einer Armbrust zu töten, verfehlte ihn jedoch. Daraufhin entschied er sich, das Opfer mit einer Pistole zu töten, und setzte diesen Entschluss am 3. November 2008 in die Tat um; das erkennende Gericht stellte die Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und Habgier fest. Mit seiner Ehefrau begab sich der Beschwerdeführer am 13. November 2008 nach Indien, wo er am 14. März 2009 verhaftet wurde; seine Auslieferung nach Deutschland erfolgte am 13. Dezember 2011. Die Justizvollzugsanstalt T. lehnte – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – zuletzt mit dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 7. September 2023, auf den der Senat verweist, unter Bezugnahme auf den mit Datum vom 25. August 2023 versehenen „Fachbeitrag zur VP – Lockerungen (Erw.)“ – die Gewährung von Vollzugslockerungen, insbesondere Begleitausgängen, ab. Zur Begründung wurde in dem Fachbeitrag unter anderem ausgeführt: Es hätten „ansatzweise psychische Entwicklungstendenzen festgestellt werden können, die allerdings nicht ausreichen, um die Missbrauchsgefahr auf das notwendige Maß zu reduzieren“. Das „Risiko der damals tatauslösenden Faktoren“ habe „bislang nicht reduziert werden“ können. Der Inhaftierte, der seit Jahren an der psychotherapeutischen Behandlung in der PTB teilnehme, sei zwar formal und mit vordergründiger Offenheit zur Mitwirkung an der Behandlung durch den Sozialdienst bereit, lasse aber in den Gesprächen mit diesem keinen Zugang zu seinem inneren Erleben sowie den Themen Aggressionen, Kränkungen, Enttäuschungen und Affekten im Alltag zu, zeige eine mangelnde Transparenz bezüglich der eigenen kriminellen Entwicklung und seiner Erfahrungen mit Gewalt, berichte nicht über Inhalte der psychotherapeutischen Gespräche – bezüglich derer der Therapeut der Schweigepflicht unterliege – und lasse sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit der abgeurteilten Tat und den prognoserelevanten Faktoren ein. Er stelle seine Tatbeteiligung nach wie vor abweichend von den Urteilsfeststellungen dar, und es sei ihm „auch nicht gelungen, einen hypothetischen Zugang [zu dieser und dem dabei verwirklichten Unrecht] zu schaffen geschweige denn seine eingeräumten Anteile“ risikomindernd zu reflektieren. Mit den tatauslösenden Faktoren, zu denen eine „gewisse Leidenschaft an der Tötung eines Menschen, die dadurch erreichte Selbstdarstellung, die quasi emotionale Unberührtheit [im Hinblick auf das Tatopfer] und die Habgier“ gehörten, habe er sich noch nicht in tiefgreifender Weise auseinandergesetzt. Es hätten deshalb weder eine individuelle Deliktshypothese noch Risiko- und Schutzfaktoren oder ein Risikomanagement und auch keine Vorstellung des Einsatzes seiner Persönlichkeitsanteile in legalen Bereichen erarbeitet werden können. Der Inhaftierte sei nicht einmal ansatzweise bereit, für sein Verhalten Verantwortung zu übernehmen. Dies gelte nicht nur für die Tat, sondern auch für den Strafvollzug. So habe er den Besitz eines Mobiltelefons in der Haft mit einer in seiner Familie gegebenen „humanitären Notlage“, „die schließlich über allem stehen (…) und auch alles rechtfertigen würde“, begründet, ohne sich zu dieser behaupteten Notlage inhaltlich transparent zu äußern. Es drohe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, bei denen es sich „nicht (…) zwingend um einen Auftragsmord handeln“ müsse; die zu erwartenden Taten könnten sich „auch auf andere Bereiche ausweiten“, die für den Inhaftierten „gewinnbringend [seien] und durch einen Auftrag begründet“ würden, etwa weitere erhebliche Gewaltdelikte. Der bestehenden Missbrauchsgefahr bei einem Ausgang könne durch die Begleitung externer Personen – anders als bei einer Ausführung in Begleitung von Vollzugsbediensteten – nicht, auch nicht durch die Erteilung von Weisungen, ausreichend begegnet werden. Es liege bei dem Inhaftierten, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung bestehe und der einen Antrag nach § 456a StPO gestellt habe, auch Fluchtgefahr vor. Diese werde „aktuell durch seine Verhaltensänderung“ begründet, die er seit 2021 zeige, nachdem die zuständige Senatsverwaltung es abgelehnt hatte, das von der Justizvollzugsanstalt [im Rahmen des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 31. August 2021] für erforderlich erachtete Sachverständigengutachten zur Erstellung einer Lockerungsprognose in Auftrag zu geben. Der Inhaftierte zeige ein Verhalten, das er zuvor „eigentlich bereits abgelegt“ gehabt habe und das – im Sinne von Rückschritten im Vergleich zu dem damals erreichten Behandlungsstand – durch „Unverständnis gegenüber den Strukturen und Entscheidungsträgern“, die erneute Fokussierung „lediglich nur auf die Missstände des Gerichtes während seiner Urteilsfeststellung und die schwierigen Strukturen der JVA T. und der Senatsverwaltung“ sowie durch Äußerungen, dass er die Strukturen der Justiz nicht akzeptiere und sich so fühle, als lebe er nicht in einem Rechtsstaat, gekennzeichnet sei. Er beschreibe sich selbst als „ohnmächtig und schutzlos der Justiz für eine Straftat ausgeliefert, die er so nicht begangen habe“, als „Opfer des Rechtsstaats“. Auch unter Berücksichtigung der langen Haftzeit, des baldigen Erreichens der Mindestverbüßungsdauer und der beanstandungsfreien Durchführung von Ausführungen unter Beachtung erteilter Weisungen überwiege das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die grundrechtlich geschützten Belange des Inhaftierten. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in dem Fachbeitrag im Übrigen Bezug. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. September 2023, eingegangen bei Gericht am 20. September 2023, beantragte der Gefangene die gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 7. September 2023 aufzuheben, soweit ihm darin „Vollzugslockerungen, zunächst in Form von Begleitausgängen“, versagt werden, und die Justizvollzugsanstalt T. zu verpflichten, insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt habe die mangelnde Eignung des Gefangenen für selbständige Vollzugslockerungen nach § 42 StVollzG Bln vertretbar mit dem noch unzureichenden Maß an Absprache- und Vereinbarungsfähigkeit sowie Transparenz und Mitwirkungsbereitschaft des die Strukturen der Justiz nicht akzeptierenden Gefangenen begründet. Der Rückgriff auf „betagte“ Erkenntnisse aus dem Urteil und dem Diagnostikverfahren sei vor dem Hintergrund einer mangelnden Entwicklung zum Positiven, die auf die Entscheidung des Gefangenen, wenig Einblick in seine Innenwelt und Biografie zu gewähren, zurückzuführen sei, nicht zu beanstanden. Die Annahme der Flucht- und Missbrauchsgefahr sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar widerspreche es dem Sinn des § 42 StVollzG Bln, die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen von der bereits erfolgten Änderung der Persönlichkeitsstruktur und der deliktsursächlichen Anteile abhängig zu machen, jedoch habe die Justizvollzugsanstalt auch ausgeführt, dass der Gefangene „aufgrund seiner Verschlossenheit und der vorhandenen Externalisierungstendenzen wieder ganz am Anfang einer Entwicklung stehe, zumal er sich selbst als Opfer des Rechtsstaates“ begreife. Die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Gewichtung der Belange des Gefangenen und deren Abwägung mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit sei nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. Mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, beantragt der Gefangene, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Strafvollstreckungskammer habe zum einen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie kein Sachverständigengutachten zur Lockerungsprognose eingeholt habe. Zum anderen habe sie verkannt, dass die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung auf der Grundlage eines (teilweise) unvollständig und (teilweise) unzutreffend ermittelten Sachverhalts getroffen habe sowie von einem unzutreffenden Begriff der Missbrauchsgefahr ausgegangen sei. Wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der Rechtsbeschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Januar 2024. II. Die statthafte (§ 116 StVollzG), form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet (dazu nachfolgend 1.). Auf die Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG (dazu nachfolgend 2.), noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG (dazu nachfolgend 3.) noch aus sonstigen Gründen (dazu nachfolgend 4.) geboten. 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG geltend macht, ist nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG noch hinreichend ausgeführt, aber unbegründet. a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 24) – regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 – 5 Ws 269/21 Vollz –, 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rdnr. 10, und 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rdnr. 14, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer geltend macht, § 244 Abs. 2 StPO sei dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer kein Sachverständigengutachten über seine Eignung für Lockerungen eingeholt haben, in noch ausreichendem Maße gerecht. b) Soweit der Gefangene auch die Sachverhaltsermittlung durch die Vollzugsbehörde beanstandet, vermag dies die Rüge schon deshalb nicht zu begründen, weil die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG allein für die Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht, nicht aber für die Vollzugsbehörde gilt. Ob diese die ihr obliegenden Pflicht, ihre Entscheidung über die Zulassung des Gefangenen zu Vollzugslockerungen nach § 42 StVollzG Bln – vorliegend gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 StVollzG Bln in dem nach § 9 Abs. 3 StVollzG Bln beschlossenen Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 7. September 2023 – auf der Grundlage eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts zu treffen, erfüllt hat, ist Bestandteil der von der Strafvollstreckungskammer – vorliegend nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG – vorzunehmenden Prüfung (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023 – 5 Ws 109/23 –, 25. Mai 2021 – 93/21 Vollz –, und 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz –, juris Rdnr. 38, m. w. Nachw.). Diese unterliegt ihrerseits im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts der obergerichtlichen Kontrolle. c) Der Beschwerdeführer dringt mit der Aufklärungsrüge nicht durch. Die Strafvollstreckungskammer hat die angefochtene Entscheidung auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen. So hat sie ausweislich der Beschlussgründe den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 7. September 2023 einschließlich des Fachbeitrags zu Vollzugslockerungen vom 25. August 2023 in dem erforderlichen Umfang, wie er sich nach dem Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 15. September 2023 ergab, dargelegt und darüber hinaus früher ergangene Entscheidungen zu Vollzugslockerungen zum Bestandteil der Tatsachengrundlage des angefochtenen Beschlusses gemacht, seien es Entscheidungen der Vollzugsbehörde in Vollzugs- und Eingliederungsplänen, seien es darauf bezogene gerichtliche Entscheidungen in Verfahren über Anträge des Beschwerdeführers nach § 109 StVollzG. Die Ermittlung weiterer Tatsachen seitens der Strafvollstreckungskammer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Lockerungsprognose war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geboten. Die Rechtsbeschwerde verkennt im Rahmen ihrer diesbezüglichen Ausführungen zur Verfahrensrüge, dass der Vollzugsbehörde für die Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen (auch) im Vollzugs- und Eingliederungsplan (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 StVollzG Bln) ein – wie bereits dargelegt – nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die Strafvollstreckungskammer ist deshalb nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch aus der in der Rechtsbeschwerde zitierten, zu den §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (Bund) ergangenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 7. März 1997 – 3 Ws 125/97 –, NStZ-RR 1998, 91, 92) folgt nichts anderes. Diese besagt nicht, dass in jedem Fall für die Entscheidung über Vollzugslockerungen bei besonders gefährlichen Verurteilten ein Gutachten einzuholen ist, sondern nur, dass die positive Entscheidung über Lockerungen in diesen Fällen die Einholung eines Gutachtens – im Übrigen nicht durch das Gericht, sondern durch die Vollzugsbehörde, die das Gutachten kritisch zu würdigen hat – voraussetzt. 2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nicht gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zur Fortbildung des Rechts geboten. Zur Fortbildung des Rechts gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023 und 25. Mai 2021, jeweils a. a. O., sowie 1. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 9; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 116 StVollzG Rdnr. 3; m. w. Nachw.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Betreffend die Entscheidung über die Zulassung eines Gefangenen zu Vollzugslockerungen in Vollzugs- und Eingliederungsplänen hat der Senat unter Mitteilung der insoweit geltenden Maßstäbe bereits entschieden, dass die zu dem früher geltenden § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den vorliegend maßgeblichen § 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln (vorbehaltlich der engeren Definition der Lockerungen in § 42 Abs. 1 StVollzG Bln) zu übertragen und anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018 – 5 Ws 124/18 Vollz –, juris Rdnrn. 53, 59 ff., 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz –, juris Rdnrn. 10 f., 18 ff., und 1. September 2017, a. a. O., juris Rdnrn. 15 f., 24 ff., 60 ff.). Danach gelten für die angefochtene Entscheidung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer weiterhin keine Lockerungen – auch keine Begleitausgänge – zu gewähren, sowie ihre gerichtliche Überprüfung folgende Grundsätze: Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob bei einem Gefangenen im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln) besteht, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender – Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar. Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von (bestimmten) Lockerungen als Maßnahmen im Behandlungsvollzug besteht für den Gefangenen nicht. Die Einschätzung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2 StVollzG Bln besteht, setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene die Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden. Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln und § 42 Abs. 2 StVollzG Bln nicht besteht. Anders als bei der Missbrauchsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließt, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. Beim Ausgang verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist. Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen. Die Einzelfallprüfung darf nicht so verkürzt werden, dass sie die Versagung von Lockerungen auf ein einzelnes Kriterium, etwa allein die mangelnde Auseinandersetzung mit der Anlassdelinquenz oder anhaltendes Leugnen oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung, stützt und die Gesamtschau aus den Augen verliert. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Aspekte betreffend die Auslegung und Anwendung des Rechts lassen sich anhand dieser Maßstäbe abschließend beantworten (dazu nachfolgend 3.). b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts auch nicht insoweit geboten, als der Beschwerdeführer vorträgt, aus Nr. 8 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG Bln ergebe sich, dass die Vollzugsbehörde vor der Entscheidung über Vollzugslockerungen – auch bzw. vorliegend gerade bei der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans – regelhaft ein Sachverständigengutachten einholen müsse. Denn es handelt sich bei dieser Verwaltungsvorschrift nicht um eine der gerichtlichen Auslegung zugängliche Vorschrift des materiellen oder formellen Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG. Aus der Bindung der Gerichte an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns folgt, dass sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht – Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrunde legen dürfen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, juris Rdnr. 37 = BVerfGE 78, 214 ff., m. w. Nachw.). Die Verwaltungsvorschriften zu den Strafvollzugsgesetzen, die die Justizverwaltungen der Länder aufgrund ihrer allgemeinen Exekutivgewalt erlassen, sind kein „objektives Recht“, und ihnen kommt mangels Rechtsnormqualität keine Bindung für die Gerichte zu (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 204 StObWs 417/22 –, juris Rdnr. 42, m. w. Nachw.). Die in ihnen getroffenen Regelungen haben als verwaltungsinternes Innenrecht keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung; sie haben regelmäßig unmittelbare Verbindlichkeit allein im Innenverhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Behörde (vgl. BayObLG, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine Verwaltungsvorschrift kann gesetzliche Bestimmungen – wie diejenigen des Strafvollzugsgesetzes oder höherrangige Rechtsnormen, insbesondere des Verfassungsrechts – nicht einschränken oder abändern; denn alle Ermessensentscheidungen haben sich an den im Gesetz niedergelegten Grundsätzen sowie an grundrechtlichen Vorgaben zu orientieren (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 5 Ws 31/22 Vollz –, juris Rdnr. 32, m. w. Nachw.). Im Falle der Anwendung einer Verwaltungsvorschrift wird die Rechtssphäre eines Gefangenen jedoch mit der Folge berührte, dass der Umsetzungsakt gerichtlich angefochten werden kann. Dann erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung im Wege der Inzidentkontrolle auch auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift (vgl. BayObLG, a. a. O. m. w. Nachw.). Insoweit kann das Gericht somit überprüfen, ob die Verwaltungsvorschrift dem Gesetz widerspricht und ob sich die Vollzugsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums oder ihres Ermessens gehalten hat (vgl. BayObLG, a. a. O.; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.). Erforderlich ist immer eine am Einzelfall auszurichtende und von der Vollzugsbehörde darzulegende Ermessensausübung (vgl. Senat, a. a. O; Arloth, a. a. O., § 11 StVollzG Rdnr. 3 und § 115 StVollzG Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.). c) Klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht auf. 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG zulässig. Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023, a. a. O., 29. Oktober 2018, a. a. O., juris Rdnr. 74, 12. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 28, und 1. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 37, jeweils m. w. Nachw.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer war sich ihres im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfangs bewusst und hat die Entscheidung zur Versagung von Lockerungen (lediglich) darauf überprüft, ob die Vollzugsbehörde von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Sie hat diese Prüfung rechtsfehlerfrei vorgenommen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 7. September 2023, in dem betreffend Lockerungen vollumfänglich auf den dazu unter dem 25. August 2023 erstellten Fachbeitrag Bezug genommen wird, stellt die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seine Entwicklung im Vollzug – insbesondere in dem für die Fortschreibung des Plans maßgeblichen Zeitraum – ebenso dar wie die konkreten Umstände, aus denen die Vollzugsanstalt die der Gewährung von Lockerungen entgegenstehende Flucht- und Missbrauchsgefahr herleitet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren war nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen und erforderte auch keine weiteren Ermittlungen seitens der Strafvollstreckungskammer. a) Die Strafvollstreckungskammer ist entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Vollzugsbehörde den Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt hat. aa) Soweit der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren und zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragen hat, die Vollzugsbehörde habe ein Sachverständigengutachten über seine Eignung für Lockerungen einholen müssen, trifft dies nicht zu. Die Vollzugsbehörde hat die vorliegende Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 9 Abs. 3 StVollzG Bln) hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Entscheidung über Lockerungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 StVollzG Bln) ersichtlich auf der Grundlage und unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit, d. h. seit der Erstellung des vorangegangenen Plans, gewonnenen Erkenntnisse (§ 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln) getroffen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem umfangreichen, detaillierten Fachbeitrag zu Lockerungen vom 25. August 2023. Soweit darin darauf hingewiesen wird, dass Erkenntnisse, die für die Einschätzung im Sinne des § 42 Abs. 2 StVollzG von Bedeutung sind, in beachtlichem Umfang nicht erlangt werden konnten, ist dies nicht auf mangelnde Bemühungen der Vollzugsbehörde um Sachverhaltsaufklärung, sondern auf das im Einzelnen dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser war nach den – von ihm im Verfahren nicht substantiiert in Abrede gestellten, sondern lediglich abweichend gewerteten – Feststellungen im Fachbeitrag insbesondere nicht bereit, in den Gesprächen mit dem Sozialdienst offen beispielsweise über seine Biografie, kriminelle Entwicklung, eigenen Gewalterfahrungen und sein inneres Erleben zu berichten sowie sich mit den für die Anlasstat (mit-)ursächlichen Persönlichkeitsanteilen tiefergehend auseinanderzusetzen. Zudem hat der Gefangene auch im Vollzugsalltag keine Bereitschaft gezeigt, sich transparent zu verhalten, indem er anlässlich des Fundes eines Mobiltelefons zu der als Grund für dessen Besitz angegebenen „humanitären Notlage“ seiner Familie keine Angaben gemacht hat, und Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen, so im Zusammenhang mit dem Fund einer alkoholhaltigen Flüssigkeit in seinem Haftraum. Die Vollzugsbehörde, deren ureigene Aufgabe es ist, die Einschätzung der Missbrauchs- und Fluchtgefahr aufgrund der im Alltag des Vollzugs und im Rahmen der Arbeit des Sozialdienstes gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen, war nicht veranlasst, zur weiteren Sachverhaltsermittlung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Vorgehensweise ist in § 42 StVollzG Bln nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus Nr. 8 Abs. 1 und 2 VV zu § 42 StVollzG Bln. Abgesehen davon, dass nach Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VV nicht die Vollzugs-, sondern (nur) die Aufsichtsbehörde den Auftrag für das Sachverständigengutachten erteilt, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VV die „Einholung eines Gutachtens (…) erst in Betracht, wenn die Anstalt zuvor im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung zu einer für Lockerungen günstigen Prognoseentscheidung gelangt ist“ [Unterstreichungen durch den Senat]. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie dem Fachbeitrag zu entnehmen ist. Es bestand danach – anders als vom Beschwerdeführer behauptet – kein Grund zu der „regelhaften“ Einholung eines Sachverständigengutachtens. bb) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Justizvollzugsanstalt (auch) in der streitgegenständlichen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans von ihm günstigen Feststellungen in derjenigen vom 31. August 2021 abgewichen sei und dies nicht begründet habe, dringt er auch damit nicht durch. Er verkennt, dass der Vollzugsbehörde mit jeder Fortschreibung eine neue Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr abverlangt wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln), was zu (zulässigen) Abweichungen zu früheren Prognosen führen kann. Unabhängig davon hat sich ein Vertrauensschutz des Beschwerdeführers vorliegend schon deshalb nicht bilden können, weil ihm in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 31. August 2021 begleitete Ausgänge nicht gewährt wurden und weitergehenden Lockerungen auch damals die Annahme von Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenstand, sodass auch kein Fall der nachträglichen Aufhebung einer begünstigenden Maßnahme (unter den Voraussetzungen des § 98 StVollzG Bln – vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 5 Ws 153/19 Vollz –, m. w. Nachw.) gegeben ist. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vollzugsbehörde ihre damalige Einschätzung seiner Eignung ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Ergebnisses eines Lockerungsgutachtens abgegeben hatte. Abgesehen davon ist in dem Fachbeitrag zu Lockerungen vom 25. August 2023 auch die negative Änderung seines Verhaltens gegenüber dem Vollzug und dessen Strukturen dargestellt worden, die seit der Ablehnung der Erteilung eines Gutachtenauftrags durch die Senatsverwaltung nach der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 31. August 2021 zu beobachten und – ungeachtet (etwaiger) früherer positiver Verhaltensweisen – für die aktuelle streitgegenständliche Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist. Die Strafvollstreckungskammer hat zu der vom Gefangenen insoweit in Bezug genommenen Vollzugsplanung vom 31. August 2021 betreffend Lockerungen Feststellungen getroffen. Aus diesen ergibt sich, dass die Vollzugsbehörde auch zum damaligen Zeitpunkt vom Vorliegen einer „grundsätzlichen Flucht- und Missbrauchsgefahr ausgegangen“ war, im Hinblick auf die bis dahin positiv verlaufenen Ausführungen mit sukzessiver Rücknahme der Sicherungsmaßnahmen und in der Erwartung, „dass durch den Prozess ein positiver Einfluss auf die weitere Behandlung“ erfolgen werde, allerdings zu dem Schluss gekommen war, „dass bei der Lockerungsform ‚Begleitausgänge‘ mit einem steuernden Objekt (Personal der JVA T.) etwaigen Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen entgegengewirkt werden“ könne. Dass der Gefangene sich auch bis zum August 2021 in den Gesprächen mit dem Sozialdienst keineswegs offen zu den für die Einschätzung der Lockerungseignung maßgeblichen Faktoren geäußert hatte, ist dem damaligen Vollzugs- und Eingliederungsplan gleichfalls zu entnehmen. Denn dort heißt es unter anderem, „dass mit den hier zur Verfügung stehenden Informationen keine fundierte prognostische Einschätzung vorgenommen werden“ könne und die Erwartung bestehe, der Gefangene werde „es in dem Setting mit einem/einer externen Gutachter/in“ schaffen, „Einblicke in seine innerpsychischen Konflikte zu gewähren, so dass eine kurz- bis mittelfristige prognostische Einschätzung in Bezug auf Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen bei vollzugsöffnenden Maßnahmen erstellt werden“ könne. Danach hat sich die Vollzugsbehörde im Hinblick auf das auch zu diesem Zeitpunkt bestehende, durch die mangelnde Offenheit des Gefangenen begründete Informationsdefizit nicht in der Lage gesehen, eine fundierte vorläufige positive Einschätzung, die nach dem Wortlaut der Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VV aber Voraussetzung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist, abzugeben. Entgegen dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahrensablauf sollte das Gutachten vielmehr erst die tragfähige Grundlage für die erforderliche vorläufige positive Prognose der Vollzugsbehörde schaffen. In dem Fachbeitrag vom 25. August 2023 wird darüber hinaus ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Aufsichtsbehörde nach Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 31. August 2021 teilweise negativ, im Sinne eines Rückschritts zu einer – seitens der Vollzugsbehörde als bereits überwunden erachteten – die Strukturen des Vollzugs weitgehend ablehnenden Haltung und sich als Opfer des Rechtsstaates betrachtenden Selbstdarstellung, verändert hat. b) Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von dem Erfordernis einer nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierenden Betrachtung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., juris Rdnr. 64, und 1. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 25, jeweils m. w. Nachw.) ausgegangen ist und über die Gewährung weiterer Ausführungen nach § 45 Abs. 1 StVollzG Bln unabhängig von der Versagung von Lockerungen nach § 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln entschieden hat. Der in der Begründung der Rechtsbeschwerde zitierten älteren Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von „Lockerungen“ bei langdauernden Freiheitsentziehungen wie etwa bei dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist damit hinreichend Genüge getan. Diese Rechtsprechung ist im Übrigen zu § 11 StVollzG (Bund) ergangen, in dem gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG auch Ausführungen zu den gesetzlich vorgesehenen Lockerungen zählten, während dies nach der Regelung in § 42 Abs. 1 StVollzG Bln nicht mehr der Fall ist (vgl. dazu z. B. Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., juris Rdnr. 59, und 1. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 60, m. w. Nachw.). c) Die Strafvollstreckungskammer hat die Einschätzung der Vollzugsbehörde, der Gefangene sei gegenwärtig nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln zu Lockerungen, insbesondere Begleitausgängen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln, zuzulassen, weil die Gefahr bestehe, er werde Lockerungen zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen, rechtsfehlerfrei geprüft und für nachvollziehbar erachtet. Der Senat schließt sich dem an. Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. aa) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vollzugsbehörde ihre Gefahrenprognose auf der Grundlage einer den – vorstehend dargestellten (dazu oben II. 2. a]) – Anforderungen genügenden Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seiner Straftat, seiner Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten und den hierfür maßgeblichen Persönlichkeitsanteilen sowie seines Verhaltens während der bisherigen Dauer des Vollzugs vorgenommen. Dabei hat sie in zulässiger und gebotener Weise die bindenden Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2013 berücksichtigt. Auch die Bezugnahme auf die bereits im Diagnostikverfahren abgegebene Einschätzung zu dem damals nicht erkennbaren emotionalen Verständnis des Gefangenen, „welches Ausmaß die Tötung eines Menschen hat und wie hoch die Schuld und Verantwortung für eine solche Tat zu tragen wäre“, war zulässig. Die Vollzugsbehörde hat diese Einschätzung nicht etwa lediglich unkritisch übernommen, sondern sie ersichtlich in Beziehung gesetzt zu den im Einzelnen dargelegten Erkenntnissen, die sie aus den laufend zwischen dem Gefangenen und dem Sozialdienst geführten Gesprächen gewonnen hat. Dass sie dabei aktuell zu derselben Einschätzung gelangt ist, wie sie vor Jahren im Rahmen der Eingangsdiagnostik festgehalten wurde, ist in dem Fachbeitrag nachvollziehbar begründet worden. Im Übrigen war sich die Vollzugsbehörde der Tatsache bewusst, dass auch die Urteilsfeststellungen mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen, wie sich aus dem Fachbeitrag ergibt. Darüber hinaus lässt sich dem Fachbeitrag entnehmen, dass die Vollzugsbehörde die gebotene Gesamtwürdigung nicht nur allgemein hinsichtlich jeglicher gesetzlich vorgesehener Lockerungen vorgenommen hat, sondern insbesondere in ihre Überlegungen einbezogen hat, ob Begleitausgänge nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen nach § 44 StVollzG Bln, in Betracht kommen. bb) Die Vollzugsbehörde ist bei ihrer Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Gefangenen nicht von einem „falschen Begriff der Missbrauchsgefahr“ ausgegangen. Dafür, dass sie der Einschätzung der Missbrauchsgefahr einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Justizvollzugsanstalt hat bei der Begründung der Missbrauchsgefahr nicht etwa auf abstrakte Missbrauchsmöglichkeiten Bezug genommen, sondern die Missbrauchsgefahr anhand von Tatsachen konkretisiert (zu diesem Erfordernis vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –, m. w. Nachw.). Sie hat ihre Einschätzung nicht auf ein einziges Versagungskriterium gestützt, sondern auf eine Mehrzahl von Gesichtspunkten. Hervorzuheben sind insoweit die der Ausgangsverurteilung zugrundeliegende schwerwiegende Straftat, die bislang mangelnde Auseinandersetzung mit den tatursächlichen Persönlichkeitsdefiziten, der unzureichende Stand der Auseinandersetzung mit der Tat und die fehlende Entwicklung einer realistischen Lebensperspektive. Der Fachbeitrag lässt auch deutlich erkennen, dass die Justizvollzugsanstalt nicht etwa davon ausgegangen ist, Lockerungen kämen erst dann in Betracht, wenn insbesondere die Auseinandersetzung des Gefangenen mit der Anlasstat und den dafür (mit-)ursächlichen Persönlichkeitsanteilen abgeschlossen ist. Soweit sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt, dass sich die Beanstandung auf einzelne in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogene Aspekte bezieht, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Die konkrete Berücksichtigung und Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte war zulässig und ist in dem Fachbeitrag nachvollziehbar dargelegt worden. aaa) Nach den vorstehend dargelegten, für die Anwendung und Auslegung des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln maßgeblichen Grundsätzen (oben II. 2. a]) war die Vollzugsbehörde gehalten, neben den in der abgeurteilten Tat (ausweislich des Fachbeitrags) zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsdefiziten wie insbesondere Gewaltbereitschaft, fehlende Empathie mit dem Tatopfer bei emotionaler Unberührtheit durch die Tat selbst, Hinwegsetzen über Rechtsnormen um eines finanziellen Vorteils, der Erledigung eines Auftrags und eitler Selbstdarstellung willen auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer sich bislang auf den Strafvollzug, dessen Strukturen und seine Behandlung eingelassen hat. Dass die Vollzugsbehörde dabei vor allem die Vereinbarungs- und Absprachefähigkeit des Gefangenen, sein Verantwortungsbewusstsein und seine Verantwortungsübernahme, seine charakterliche Stabilität, die kritische Auseinandersetzung mit sich selbst und seiner Tat, seine Mitwirkungsbereitschaft, Offenheit und Transparenz im Vollzugsalltag und in den Gesprächen mit dem Sozialdienst berücksichtigt und jeweils als (noch) nicht ausreichend gewertet hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in dem Fachbeitrag zu diesen Aspekten sind inhaltlich ausreichend und nachvollziehbar; sie beschränken sich nicht auf eine lediglich abstrakte Darstellung des Vollzugsverlaufs oder der Gespräche des Gefangenen mit dem Sozialdienst. bbb) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich in den Gesprächen mit dem Sozialdienst in offener Weise beispielsweise über sein bisheriges Leben, seine kriminelle Entwicklung und eigene Gewalterfahrungen sowie über früheres und aktuelles Erleben von Gefühlen zu äußern, als Ausdruck einer (noch) nicht ausreichenden Bereitschaft zur Mitwirkung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln) an der Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG Bln) gewertet hat. Entsprechendes gilt, soweit der Gefangene bislang nicht zu einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit der abgeurteilten Tat und seinen dafür (mit-)ursächlichen Persönlichkeitsanteilen bereit war. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt das Verhalten des Gefangenen im Vollzug als in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend transparent und durch die Ablehnung der Übernahme von Verantwortung gekennzeichnet hat. Die diesbezüglichen Darlegungen im Fachbeitrag, in denen auch zwei konkrete Verstöße gegen Anstaltsregeln beschrieben werden (Fund eines Mobiltelefons und einer alkoholhaltigen Flüssigkeit im Haftraum), sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht zu einer Mitwirkung an der Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels verpflichtet ist und die Vollzugsbehörde ihm weder aufgrund der fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung am Behandlungsvollzug noch aufgrund des Leugnens der festgestellten Tat allein die Eignung für Vollzugslockerungen absprechen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2018, a. a. O., juris Rdnr. 66, m. w. Nachw.). Dies hat die Justizvollzugsanstalt aber auch nicht getan. Sie hat insoweit ersichtlich den durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsatz beachtet (dazu oben II. 2. a]), dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer ) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (dazu vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23 –, juris Rdnr. 36 f. [betreffend Einschätzung der Fluchtgefahr bei einem Sicherungsverwahrten]). Insoweit darf insbesondere der aus der unzureichenden Mitwirkung und Transparenz folgenden fehlenden Einschätzbarkeit maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Vorliegend wird in dem Fachbeitrag zum einen die – im Sinne einer Bagatellisierung und abweichenden Darstellung des eigenen Tatbeitrags erfolgte – Tatleugnung ausdrücklich nicht als für die Einschätzung ausschlaggebend angesehen, sondern nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Gefangenen auch nicht gelungen sei, einen [wenigstens] hypothetischen Zugang [zu der Tat] zu schaffen oder zumindest seine eingeräumten Anteile in einer Art und Weise zu reflektieren, die zu einer Reduzierung tatfördernder Risiken geführt hätte. Zum anderen wird in dem Fachbeitrag hinsichtlich der Mitwirkung des Beschwerdeführers dessen generelle Bereitschaft zu Gesprächen mit dem Sozialdienst ausdrücklich festgestellt, aber mangels – hinreichend dargelegter – Offenheit und Bereitschaft zu tiefergehenden Erörterungen nachvollziehbar als oberflächlich und deshalb nicht ausreichend gewertet. Zudem hat die Vollzugsbehörde ihre negative Gefahrenprognose nicht allein mit der nicht ausreichenden Mitwirkung des Gefangenen, sondern auch damit begründet, dass er (noch) nicht (in ausreichendem Maße) bereit ist, auch im Vollzugsalltag Regeln zu respektieren und einzuhalten, Verantwortung für eigenes, regelwidriges Handeln zu übernehmen und sich transparent zu verhalten. cc) Die Strafvollstreckungskammer hat die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommenen Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei nicht beanstandet. Der Fachbeitrag enthält eine ausreichende Darstellung und Gewichtung der Interessen des Beschwerdeführers sowie deren nachvollziehbare Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dabei war sich die Vollzugsbehörde ersichtlich auch der Bedeutung von vollzugsöffnenden Maßnahmen für die Erreichung des Vollzugsziels bewusst, wie insbesondere ihren Darlegungen zu den dem Gefangenen auch weiterhin gewährten Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln zu entnehmen ist. Dass sie bei dem gegenwärtigen Stand der Behandlung trotz der bisherigen langen Haftzeit, des absehbaren Erreichens des Endes der festgesetzten Mindestverbüßungsdauer von 19 Jahren, der beanstandungsfreien Durchführung von Ausführungen mit (inzwischen) verminderten Sicherungsmaßnahmen und des weitgehend beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens des Gefangenen im Ergebnis der Abwägung die Missbrauchsgefahr gleichwohl noch als unvertretbar hoch und nicht durch Weisungen nach § 44 StVollzG Bln auf ein vertretbares Maß zu reduzieren einschätzt, ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – rechtlich nicht zu beanstanden. Einer Darlegung, auf welchem Wege der Gefangene weitere, bei der Gewährung von Lockerungen nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Vollzugsbehörde drohende Straftaten konkret vorbereiten und ausführen könnte, bedurfte es nicht. Es reicht aus, dass – wie vorliegend von der Justizvollzugsanstalt ausgeführt – die auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahr besteht, dass es zu einem Rückfall in frühere, noch nicht ausreichend bearbeitete Verhaltensmuster und hierdurch zur Begehung zumindest von schwerwiegenden Gewaltstraftaten kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O.). dd) Soweit die Strafvollstreckungskammer ausgeführt hat, „die für § 42 Abs. 2 StVollzG Bln formulierte (…) Voraussetzung (…), wonach die Gewährung von Lockerungen der Erreichung des Vollzugsziels dienen muss“, sei vorliegend nicht erfüllt, besorgt der Senat nicht, dass die Strafvollstreckungskammer – abweichend von der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., juris Rdnr. 61, und 1. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 62, m. w. Nachw.) – davon ausgegangen ist, es handele sich insoweit um ein gesondert zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Die Verknüpfung von Lockerungen mit dem Vollzugsziel soll im Sinne einer Klarstellung gegenüber der früheren Regelung in § 11 Abs. 2 StVollzG (Bund) lediglich den Zweck der Lockerungen als ein wesentliches Instrument der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG Bln und zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG Bln verdeutlichen (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Etwas anderes ergibt sich weder aus den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer noch den Darlegungen der Justizvollzugsanstalt. d) Soweit die Strafvollstreckungskammer die Versagung von Lockerungen auch hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde bejahten Fluchtgefahr nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG – wenn auch nicht gesondert von der Missbrauchsgefahr – geprüft und bejaht hat, liegen keine durchgreifenden Rechtsfehler vor. Die Vollzugsbehörde hat ihre Einschätzung auch insoweit nachvollziehbar auf der Grundlage eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhaltes unter Gesamtwürdigung der beachtlichen Aspekte und Abwägung der Interessen des Gefangenen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit getroffen und hinreichend nachvollziehbar begründet. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie dabei negativ die Tatsache, dass die Mutter des Gefangenen in Polen lebt, ebenso berücksichtigt hat wie den Umstand, dass er sich – trotz vordergründiger Offenheit im Verhältnis zum Sozialdienst, weitgehend beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens und beanstandungsfreier Teilnahme an Ausführungen – seit dem Sommer 2021 (wieder) als Opfer des Rechtsstaats sieht sowie den Strukturen des Vollzuges ablehnend gegenübersteht und seine Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit deshalb nicht hinreichend eingeschätzt werden kann. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus sonstigen Gründen nach § 116 Abs. 1 StVollzG geboten. Insbesondere genügt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den inhaltlichen Anforderungen, wie sie sich aus § 267 Abs. 1 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ergeben (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022, a. a. O., m. w. Nachw.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.