Beschluss
5 Ws 128/23
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0710.5WS128.23.00
1mal zitiert
36Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Umsetzung der Lockerung in der bewilligten Stufe hat Regelungscharakter und stellt eine nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme dar.(Rn.17)
2. Die Umsetzung durch Behandlungs- und Eingliederungsplan bewilligter Lockerungsmaßnahmen ist in Berlin gesetzlich nicht geregelt. Das lässt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über diese Frage die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll.(Rn.18)
3. Der fehlerfreie Ermessensgebrauch der Maßregelvollzugseinrichtung orientiert sich in erster Linie an den Vollzugszielen der Besserung und Sicherung. Das Ermessen kann sowohl durch in der untergebrachten Person als auch außerhalb liegende Faktoren bestimmt sein. Bei der Rücknahme nicht mehr erforderlicher Freiheitseinschränkungen (Gewährung von Lockerungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 PsychKG Bln) kann sich die Vollzugsbehörde auch aus situativen Gesichtspunkten, die außerhalb des Untergebrachten liegen, gezwungen sehen, Einschränkungen hinsichtlich einer Ausführung anzuordnen oder sogar ganz von der Durchführung der bewilligten Lockerungsmaßnahme abzusehen, wobei jedoch organisatorische und vollzugliche Belange gegeneinander abzuwägen sind. Zu diesen Gesichtspunkten zählt auch die personelle Ausstattung der Maßregelvollzugseinrichtung.(Rn.20)
(Rn.21)
4. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Maßregelkliniken Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind – unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen – den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln.(Rn.22)
5. Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Entscheidung über das Ob der Durchführung einer Lockerungsmaßnahme können weitere Ermessensgesichtspunkte maßgeblich Bedeutung erlangen. Hierzu gehören der Anlass der konkreten Lockerung, die Frage, wie viele Ausgänge oder Ausführungen im Kalenderjahr bereits durchgeführt worden sind, sowie die Modalitäten der einzelnen Lockerungsdurchführung (Anzahl der eine Ausführung begleitenden Bediensteten, die dabei durch diese oder den Ausgeführten zu tragende Kleidung, die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen oder die Dauer der Maßnahme).(Rn.24)
(Rn.25)
6. Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände hat die Vollzugsbehörde aufzuklären und ihrer Entscheidung zugrunde- sowie diese und die angestellten Erwägungen offenzulegen.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Mai 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die versagte Durchführung einer Ausführung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs im Zeitraum zwischen dem 21. und 23. Juli 2022 rechtswidrig war.
3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
4. Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Mai 2023 betreffend die Festsetzung des Streitwertes wird als unzulässig verworfen. Insoweit ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Umsetzung der Lockerung in der bewilligten Stufe hat Regelungscharakter und stellt eine nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme dar.(Rn.17) 2. Die Umsetzung durch Behandlungs- und Eingliederungsplan bewilligter Lockerungsmaßnahmen ist in Berlin gesetzlich nicht geregelt. Das lässt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über diese Frage die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll.(Rn.18) 3. Der fehlerfreie Ermessensgebrauch der Maßregelvollzugseinrichtung orientiert sich in erster Linie an den Vollzugszielen der Besserung und Sicherung. Das Ermessen kann sowohl durch in der untergebrachten Person als auch außerhalb liegende Faktoren bestimmt sein. Bei der Rücknahme nicht mehr erforderlicher Freiheitseinschränkungen (Gewährung von Lockerungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 PsychKG Bln) kann sich die Vollzugsbehörde auch aus situativen Gesichtspunkten, die außerhalb des Untergebrachten liegen, gezwungen sehen, Einschränkungen hinsichtlich einer Ausführung anzuordnen oder sogar ganz von der Durchführung der bewilligten Lockerungsmaßnahme abzusehen, wobei jedoch organisatorische und vollzugliche Belange gegeneinander abzuwägen sind. Zu diesen Gesichtspunkten zählt auch die personelle Ausstattung der Maßregelvollzugseinrichtung.(Rn.20) (Rn.21) 4. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Maßregelkliniken Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind – unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen – den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln.(Rn.22) 5. Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Entscheidung über das Ob der Durchführung einer Lockerungsmaßnahme können weitere Ermessensgesichtspunkte maßgeblich Bedeutung erlangen. Hierzu gehören der Anlass der konkreten Lockerung, die Frage, wie viele Ausgänge oder Ausführungen im Kalenderjahr bereits durchgeführt worden sind, sowie die Modalitäten der einzelnen Lockerungsdurchführung (Anzahl der eine Ausführung begleitenden Bediensteten, die dabei durch diese oder den Ausgeführten zu tragende Kleidung, die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen oder die Dauer der Maßnahme).(Rn.24) (Rn.25) 6. Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände hat die Vollzugsbehörde aufzuklären und ihrer Entscheidung zugrunde- sowie diese und die angestellten Erwägungen offenzulegen.(Rn.26) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Mai 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die versagte Durchführung einer Ausführung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs im Zeitraum zwischen dem 21. und 23. Juli 2022 rechtswidrig war. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. 4. Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Mai 2023 betreffend die Festsetzung des Streitwertes wird als unzulässig verworfen. Insoweit ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 13. Januar 2020, mit dem gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, seit dem 27. März 2020 zur Vollstreckung der Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Er ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln zu Lockerungen der Stufe 1 zugelassen, die vorsieht, dass die untergebrachte Person berechtigt ist, das Krankenhaus in Begleitung einer dort beschäftigten Person zu verlassen (Ausführung). 2. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 2. August 2022 richtete der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer –, mit welchem er die Feststellung begehrte, dass die Weigerung der Maßregelvollzugsklinik, im Zeitraum zwischen dem 21. und 23. Juli 2022 mit ihm einen begleiteten Ausgang zum Zwecke eines Einkaufs in einem Supermarkt durchzuführen, rechtswidrig gewesen sei. Er trug vor, die Klinik, die seinen mit Vormelder vom 13. Juli 2022 gestellten Antrag mit der einschränkenden Bemerkung „bei genügend Personal“ zunächst genehmigt und am 19. Juli 2022 handschriftlich ergänzt hatte: „Nicht möglich da kein Personal“, könne sich in Fragen der Lockerungsdurchführung nicht in zulässiger Weise auf einen Personalmangel berufen. Seit Jahren sei die personelle Unterbesetzung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs bei gleichzeitiger Überbelegung bekannt. Die Personaldecke müsse so beschaffen sein, dass von der Belegschaft alle anfallenden Aufgaben – unter Einschluss der Durchführung von Lockerungen und auch im hier durch die Klinik später geltend gemachten Krankheitsfalle einzelner Mitarbeiter – erfüllt werden können. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit beruhe auf Wiederholungsgefahr. So seien für den 28. April 2022 und den Zeitraum 23. bis 25. Juni 2022 – auch unter der einschränkenden Bedingung einer ausreichenden Personallage – zunächst bewilligte Ausführungen ebenfalls mangels verfügbaren Personals ausgefallen. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens berief er sich zudem auf zwei weitere vergleichbare Sachverhalte, die von ihm beantragte Ausführungen in den Zeiträumen 28. bis 30. Juli und 26. bis 27. August 2022 betrafen. 3. Den Antrag hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit dem hier angefochtenen Beschluss unter Festsetzung des Streitwerts auf 250 Euro als unbegründet zurückgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die verfahrensgegenständliche Ausführung nur unter dem Vorbehalt einer zum Zeitpunkt ihrer geplanten Umsetzung ausreichenden Personallage bewilligt worden sei. § 43 Abs. 2 PsychKG Bln sehe vor, dass einer untergebrachten Person Beschränkungen ihrer Freiheit auferlegt werden dürften, soweit sie unter anderem die ungestörte Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen gewährleisteten. Der Ausfall der dem Beschwerdeführer zunächst bewilligten begleiteten Lockerungsmaßnahme erweise sich mit Blick auf die vorrangig sicherzustellende Versorgung der übrigen auf der Station untergebrachten Personen, welche auch die Begleitung zu ärztlichen Konsiliaruntersuchungen, oftmals unvorhersehbare Abholungen neuer Patienten von der Gefangenensammelstelle und die Aufsicht der nachmittäglichen Freistunde für alle Stationsbewohner umfasse, als rechtmäßig. Dabei könne dahinstehen, ob der Ausfall auf einem von der Klinik angeführten akuten, krankheitsbedingten Personalausfall beruhe oder auf eine allgemeine personelle Unterbesetzung zurückzuführen sei. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug. 4. Mit seiner Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung der Senat ebenfalls verweist, rügt der Untergebrachte ersichtlich (allein) die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer weiche von verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ab, nach welcher Personalmangel nicht dazu führen dürfe, dass Lockerungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Annahme, der dahingehende Anspruch des Beschwerdeführers habe hinter der Gewährleistung anderer Aufgaben des Maßregelvollzugs zurückzutreten, erweise sich als rechtsfehlerhaft. Mit Blick auf die defizitäre personelle Ausstattung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs sei vorliegend von einem vorhersehbaren Organisationsverschulden auszugehen, das nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Zudem beantragt er, den angefochtenen Beschluss auch betreffend den festgesetzten Streitwert aufzuheben. Die sich daraus ergebende Gebühr für seine in dem Verfahren tätig gewordene Rechtsanwältin erweise sich als wirtschaftlich nicht vertretbar, womit ihm die Möglichkeit der Wahl einer rechtlichen Vertretung seines Vertrauens faktisch genommen werde. Unter Beachtung dessen, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme seiner Resozialisierung und Entlassung diene, gleichzeitig aber nur eine einzige versagte Ausführung betreffe, erachtet der Beschwerdeführer einen Streitwert von mindestens 2.000 Euro als angemessen. II. 1. Die statthafte (§ 116 StVollzG), form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist begründet. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war – wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist – zulässig, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Juni 2021 ‒ 5 Ws 140/21 Vollz –, juris Rn. 22, m. w. Nachw.). Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass in Straf- und Maßregelvollzugsverfahren dann, wenn sich – wie hier – eine angeordnete oder beantragte Maßnahme schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat, ein (allgemeiner) Feststellungsantrag statthaft ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1206/13 –, juris Rn. 22; Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2024 – 5 Ws 198/23 –, 30. Mai 2022 – 5 Ws 72/22 Vollz –, juris Rn. 6, und 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, juris Rn. 33; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 10; jew. m. w. Nachw.). Zulässigkeitsvoraussetzung auch eines solchen Antrags ist – wie bei der im Falle nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetretenen Erledigung der angeordneten oder beantragten Maßnahme erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage – entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (Feststellungsinteresse) (vgl. Senat, jew. a. a. O.; Arloth, a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). Ein solches Interesse kann bei einer sich hinreichend konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr, in Fällen eines Rehabilitationsinteresses wegen fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme sowie bei einem gewichtigen Grundrechtseingriff, wenn eine gerichtliche Entscheidung vor Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens typischerweise nicht erlangt werden kann oder eine Verletzung der Menschenwürde in Rede steht, zu bejahen sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022, a. a. O., juris Rn. 7, 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 –, juris Rn. 9 ff., und vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rn. 31 f.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 75; Arloth, a. a. O., Rn. 8; jew. m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller ausweislich der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 2. August 2022 ausdrücklich auf Wiederholungsgefahr berufen und diese im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens in einer für die Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses hinreichenden Weise begründet. Zudem macht er (sinngemäß) ein Rehabilitationsinteresse geltend, da die versagte Ausführung über die Erledigung hinaus geeignet sei, sich nachteilig auf seine Entlassungsperspektive und Resozialisierungschancen auszuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022, a. a. O., m. w. Nachw.). b) Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sie ist mit der erhobenen Sachrüge zur Fortbildung des Rechts zulässig (§ 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG). Sie gibt Anlass zur Beantwortung der durch das Kammergericht – soweit ersichtlich – bislang nicht entschiedenen Frage, nach welchen rechtlichen Maßstäben sich die Umsetzung von Lockerungsmaßnahmen richtet, die einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person gemäß § 69 PsychKG Bln bewilligt worden sind. Insbesondere bedurfte der Klärung, ob und inwieweit Personalknappheit im Krankenhaus des Maßregelvollzugs den Ausfall bereits genehmigter Ausführungen rechtfertigen kann. aa) Die für die Gewährung und gerichtliche Überprüfung der Versagung von Lockerungen dem Grunde nach maßgeblichen Aspekte sind für den Berliner Maßregelvollzug obergerichtlich bereits entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 – 5 Ws 18/18 Vollz – und 16. August 2017 – 5 Ws 128/17 Vollz –). Es ist auch entschieden, welche Anforderungen an die Entscheidung über die Rücknahme von Freiheitseinschränkungen (Lockerungen) als Behandlungsmaßnahme des Maßregelvollzugs im Behandlungs- und Eingliederungsplan zu stellen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 5 Ws 29/21 Vollz –, juris Rn. 17 ff.). Danach gilt unter anderem das Folgende: Bei der Frage der Gewährung von Lockerungen ist das sich vom Strafvollzug grundlegend unterscheidende Wesen des Maßregelvollzugs zu beachten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 und 16. August 2017, jew. a. a. O., Beschluss vom 20. Juli 2021, a. a. O., juris Rn. 9, jew. m. w. Nachw.). Auch die Gewährung einer Lockerung gehört grundsätzlich zu den Maßnahmen der Therapie. Lockerungen im Maßregelvollzug dienen – neben der Vorbereitung einer Entlassung – auch dazu, in Ergänzung der intramuralen Behandlung das Erlernen sozialer Fertigkeiten zu fördern und Hospitalisierungsschäden vorzubeugen (vgl. Senat, jew. a. a. O.). Gerade bei Untergebrachten, bei denen zunächst die Sicherungsfunktion der Maßregel im Vordergrund steht und deren baldige Entlassung aus dem Maßregelvollzug (noch) ungewiss ist, kommt Vollzugslockerungen, die nicht mit einer Gefährdung der Allgemeinheit verbunden sind, auch die Funktion zu, die grundlegenden Voraussetzungen der individuellen und sozialen Existenz des Untergebrachten zu erhalten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen (vgl. Senat, jew. a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Nicht entschieden ist bislang jedoch die nachgelagerte Frage, an welchen Maßstäben sich die durch die Maßregelvollzugsklinik zu treffende Entscheidung über die konkrete Umsetzung und Durchführung der bewilligten Lockerungsmaßnahmen orientiert. (1) Die Umsetzung durch Behandlungs- und Eingliederungsplan bewilligter Lockerungsmaßnahmen ist gesetzlich nicht geregelt. Eine solche Regelung ist weder dem PsychKG Bln zu entnehmen (vgl. zur Gesetzesbegründung Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2696, S. 134 ff.), das als Landesrecht für die Unterbringung im Berliner Maßregelvollzug maßgeblich ist, noch davon im Einzelfall abweichenden bundesgesetzlichen Vorschriften (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). (2) Die Entscheidung über die – hier versagte – Umsetzung der Lockerung in der bewilligten Stufe hat gegenüber der untergebrachten Person Regelungscharakter, da erst hierdurch die durch die Lockerungsbewilligung zum Ausdruck kommende Rücknahme der Freiheitsbeschränkung ihre tatsächliche Wirkung entfaltet, und stellt eine nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme dar. Das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung lässt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über diese Frage die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (zur Frage der anstaltsinternen Verlegung im Strafvollzug vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2024 – 5 Ws 54/24 Vollz – und 14. Januar 2003 – 5 Ws 662/02 Vollz –, juris Rn. 8, jew. m. w. Nachw.; zu Ausgestaltung und Modalitäten einer Ausführung im Strafvollzug vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2005 – 1 Vollz (Ws) 74/05 –, NStZ-RR 2006, 223; KG, Beschlüsse vom 1. Februar 2024 – 2 Ws 132/23 – und 30. September 2014 – 2 Ws 342/14 Vollz – [betreffend Sicherungsverwahrung]). Das der Vollzugsbehörde danach eröffnete Ermessen ist sachbezogen und frei von Willkür auszuüben und nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2024, a. a. O., m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensausübung ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie auf einer unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 – 5 Ws 31/22 Vollz –, juris Rn. 32, und 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –, juris Rn. 14, m. w. Nachw.). Es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung der Vollzugsbehörde durch Hinzufügen weiterer, von dieser (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern (vgl. Arloth, a. a. O., Rn. 13; Senat, Beschluss vom 11. April 2024, a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). Bei behördlichen Beurteilungsspielräumen und bei Ermessensentscheidungen ist sowohl in Anfechtungsfällen als auch bei Verpflichtungsanträgen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine fehlerhafte Entscheidung liegt auch in Fällen des Ermessensnichtgebrauchs und der Ermessensunterschreitung vor (vgl. Arloth, a. a. O., m. w. Nachw.). (3) Der fehlerfreie Ermessensgebrauch der Maßregelvollzugseinrichtung orientiert sich in erster Linie an den Vollzugszielen der Besserung und Sicherung (vgl. § 42 Abs. 2 PsychKG Bln). Das Ermessen kann sowohl durch in der untergebrachten Person als auch außerhalb liegende Faktoren bestimmt sein (für den Strafvollzug vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht angenommen hat, erlangt § 43 Abs. 2 PsychKG Bln insoweit Bedeutung. Danach dürfen einer untergebrachten Person nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit auferlegt werden, soweit sie sich zwingend aus den Zwecken der Unterbringung ergeben, die ungestörte Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen gewährleisten oder aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung oder zum Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter unerlässlich sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln). Alle vorzunehmenden Rechtseinschränkungen müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die betroffene untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Bln). Dementsprechend kann sich die Vollzugsbehörde bei der Rücknahme nicht mehr erforderlicher Freiheitseinschränkungen (Gewährung von Lockerungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 PsychKG Bln) auch aus situativen Gesichtspunkten, die außerhalb des Untergebrachten liegen, gezwungen sehen, Einschränkungen hinsichtlich einer Ausführung anzuordnen oder sogar ganz von der Durchführung der bewilligten Lockerungsmaßnahme abzusehen, wobei jedoch organisatorische und vollzugliche Belange gegeneinander abzuwägen sind (für den Strafvollzug vgl. OLG Hamm, a. a. O.; Arloth, a. a. O., Rn. 14; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 43 ff., jew. m. w. Nachw.). Für den Strafvollzug ist bezogen auf die Gewährung von Ausführungen höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden und im Schrifttum anerkannt, dass für die Bestimmung ihrer zulässigen Grenzen auch die personelle Ausstattung der Vollzugseinrichtung in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 2111/06 –, juris Rn. 19, und 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 –, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 17. Dezember 2012 – 4 Ws 204/12 [R] –, juris Rn. 32; Arloth, a. a. O., § 11 StVollzG Rn. 12; Setton in: BeckOK Strafvollzug Bund, Arloth 25. Edition Stand: 1.2.2024, StVollzG § 11 Rn. 6; Burkhardt in: Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rn. 98; jew. m. w. Nachw.). Ein Gefangener kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfG, jew. a. a. O., und stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Juli 2013 – 2 BvR 2815/11 –, StraFo 2013, 393, jew. m. w. Nachw.). Allerdings bestehen die (Grund-)Rechte des Gefangenen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an personeller Ausstattung tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist. Der Staat kann grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte und der Realisierung der Vollzugsziele erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. Mai 2008 und 26. Oktober 2011, jew. a. a. O., m. w. Nachw., und Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvR 812/73 –, juris Rn. 20; Burkhardt, a. a. O.). Dazu gehört die Aufgabe, die erforderlichen Mittel für den Personal- und Sachbedarf bereitzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975, a. a. O., m. w. Nachw.). Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. Mai 2008, a. a. O., und 26. Oktober 2011, a. a. O., juris Rn. 19; OLG München, a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). Die Frage, wie mit derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich im Übrigen erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich vorliegt. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind – unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen – den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. Mai 2008, a. a. O., juris Rn. 20, und 26. Oktober 2011, a. a. O, jew. m. w. Nachw.). Diese Grundsätze gelten – unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten – auch im Maßregelvollzug, der – insoweit nicht anders als der Strafvollzug – insbesondere auch auf das verfassungsrechtlich vorgegebene und im Land Berlin einfachgesetzlich in § 42 Abs. 2 PsychKG Bln niedergelegte Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichtet ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 15, m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2021, a. a. O., juris Rn. 21) und dem die Lockerungsmaßnahmen in erster Linie dienen sollen (vgl. dazu ausführlich Senat, a. a. O., juris Rn. 9 ff, sowie Beschlüsse vom 14. Februar 2018 und 16. August 2017, jew. a. a. O, jew. m. w. Nachw.). Die dargelegten Grundsätze müssen dabei auch für die tatsächliche Umsetzung bewilligter Ausführungen Geltung beanspruchen, um zu gewährleisten, dass die Rechte der Untergebrachten nicht auf diese Weise nach Belieben verkürzt werden. (4) Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Entscheidung über das Ob der Durchführung einer Lockerungsmaßnahme können weitere Ermessensgesichtspunkte maßgeblich Bedeutung erlangen. So wird regelmäßig der Anlass der konkreten Lockerung in die Entscheidung einzustellen sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 1987 – 1 Vollz (Ws) 128/87 –, juris Rn.5). Dabei kann es insbesondere in Fällen notwendiger Priorisierung wegen einer erforderlichen personellen Begleitung durch Bedienstete der Vollzugseinrichtung angebracht erscheinen, etwa zwischen der zu realisierenden Teilnahme an einer Therapiemaßnahme bei einem externen Träger oder einer sonstigen termingebundenen Veranstaltung und einer Ausführung zum Zweck eines Spaziergangs oder Einkaufs, die aber zweifellos auch der Besserung und Wiedereingliederung dienlich sein können, zu unterscheiden. Auch die Frage, wie viele Ausgänge oder Ausführungen – gegebenenfalls mit Blick auf eine durch den Behandlungsplan festgeschriebene Höchstanzahl und im Vergleich mit anderen Patienten – im Kalenderjahr bereits durchgeführt worden sind, kann insoweit von Bedeutung sein. Aber auch die Modalitäten der einzelnen Lockerungsdurchführung, wie etwa die Anzahl der eine Ausführung begleitenden Bediensteten, die dabei durch diese oder den Ausgeführten zu tragende Kleidung, die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen oder die Dauer der Maßnahme, können durch individuelle organisatorische und vollzugliche Belange beeinflusst werden und insoweit – im Hinblick auf den erforderlichen personellen und organisatorischen Aufwand – bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Hamm, a. a. O., zur Beschränkung eines mitgeführten Geldbetrages; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 Vollz (Ws) 29/13 –, NStZ 2014, 231 zur Ausführung eines Sicherungsverwahrten in zivil gekleideter Begleitung; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. August 2020 – Vollz (Ws) 4/20, Vollz (Ws) 5/20 –, juris Rn. 22 ff. zu Sicherheitsmaßnahmen bei einer Ausführung zum Facharzt; KG, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 Ws 342/14 Vollz –, juris Rn. 22 zur Begleitung durch zwei oder nur einen Beamten; Setton, a. a. O., m. w. Nachw.; Arloth, a. a. O., § 11 StVollzG Rn. 5). (5) Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände hat die Vollzugsbehörde aufzuklären und ihrer Entscheidung zugrunde- sowie diese und die angestellten Erwägungen offenzulegen (vgl. OLG München, a. a. O.; Spaniol, a. a. O., Rn. 42, 44; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., Kapitel P Rn. 84 f.; jew. m. w. Nachw.). Hinzu tritt die Pflicht der Strafvollstreckungskammer, die für ihre Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen von Amts wegen aufzuklären (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO). Die gerichtliche Überprüfung der den Untergebrachten betreffenden Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2011, a. a. O., juris Rn. 20, und vom 5. Mai 2008, a. a. O., juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 2 Ws 144/18 –, juris Rn. 8; jew. m. w. Nachw.). c) Die Rechtsbeschwerde ist begründet, da sich die Entscheidung nach den vorgenannten Maßstäben als rechtsfehlerhaft erweist. Die Kammer hat die Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerfrei überprüft (siehe nachfolgend aa)) und insbesondere die auch für den Maßregelvollzug geltenden Grenzen der Möglichkeit, Versagungen von Lockerungen durch Personalknappheit zu rechtfertigen, rechtsfehlerhaft zu weit gezogen (siehe nachfolgend bb)). Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird dadurch den sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Untergebrachten ergebenden Anforderungen nicht gerecht (dazu nachfolgend). aa) Die Kammer hat zwar zutreffend angenommen, dass die Entscheidung über Lockerungen im Ermessen der Vollzugsbehörde steht, auch wenn sie dabei nicht (ausdrücklich) zwischen einer Bewilligung dem Grunde nach und der Durchführung der für einen bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt beantragten Ausführung unterschieden hat. Nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses geht der Senat auch davon aus, dass sie die von dem Antragsteller beanstandete Maßnahme (lediglich) im Rahmen des ihr nach § 115 Abs. 5 StVollzG zustehenden eingeschränkten Umfangs überprüft hat. Obwohl die Strafvollstreckungskammer auch erkannt hat, dass die Personallage einer Vollzugsbehörde im Rahmen der zu überprüfenden Entscheidung Bedeutung erlangen kann, hat sie diese Prüfung jedoch nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die Kammer hat unbeanstandet gelassen, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht frei von Ermessensfehlern ergangen ist. (1) Die Entscheidung vom 19. Juli 2022, die für den Zeitraum 21. bis 23. Juli 2022 zuvor unter Vorbehalt genehmigte Ausführung entfallen zu lassen, lässt bereits nicht erkennen, ob das Krankenhaus des Maßregelvollzugs das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Die pauschale Begründung: „Nicht möglich da kein Personal“, lässt besorgen, dass eine Abwägung organisatorischer und vollzuglicher Belange mit den Interessen des Antragstellers gar nicht erst stattgefunden hat. (2) Jedenfalls aber hat die Vollzugsbehörde es unterlassen, die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Umstände und angestellten Erwägungen darzulegen. Nur so ist es der gerichtlichen Überprüfung zugänglich, ob dem Rechtsanspruch des Untergebrachten auf eine fehlerfreie Ermessensausübung genügt worden ist (vgl. Spaniol, a. a. O., Rn. 44, m. w. Nachw.; Bachmann, a. a. O., Rn. 85). Ohne eine entsprechende Offenlegung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ist dem Gericht etwa eine Kontrolle, ob die Behörde ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln, nachgekommen ist, verwehrt. Die Darlegungspflicht erstreckt sich dabei auch auf die Gewichtung der bei der Gesamtabwägung berücksichtigten Umstände (vgl. Spaniol, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine Begründung ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn – anders als hier – die Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegen und der Betroffene keine substantiierten Einwendungen erhoben hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2021 – 2 Ws 322/20 –, juris Rn. 8, m. w. Nachw.; Spaniol, a. a. O.). Es kann offen bleiben, ob die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfung eine im gerichtlichen Verfahren ergänzte Begründung der Maßregelklinik für die in Rede stehende Maßnahme zugrunde gelegt und damit ein nicht mehr zulässiges Nachschieben von Ermessensgründen hingenommen hat (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2011, a. a. O., juris Rn. 22; Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2023 – 5 Ws 130/22 Vollz – und 4. Oktober 2022 – 5 Ws 151/22 Vollz –; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rn. 4; Spaniol, a. a. O., Rn. 50; jew. m. w. Nachw.). Denn auch ausgehend von der nachgeschobenen Begründung wird diese den zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. bb) Wenn die Vollzugsbehörde Lockerungen oder deren Durchführung wegen Personalknappheit ablehnt, ist sie verpflichtet, Art und Dauer der von ihr angeführten Mangellage darzulegen und Angaben dazu zu tätigen, ob und welche Abhilfemaßnahmen von ihr ergriffen beziehungsweise bei der übergeordneten Behörde beantragt wurden, um sicherzustellen, dass die gesetzlich eröffnete Möglichkeit von Lockerungen im Maßregelvollzug nicht in einer mit dem dahinterstehenden Resozialisierungsziel unvereinbaren Weise leerläuft (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 24). Anderenfalls erweist sich die Versagung schon aus diesem Grund als rechtwidrig (vgl. BVerfG, a. a. O.; Burkhardt, a. a. O., Rn. 98, m. w. Nachw.). Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat zu dem am 19. Juli 2022 angeführten Versagungsgrund nicht vorhandenen Personals für die von dem Untergebrachten zwischen dem 21. und 23. Juli 2022 beantragte und zunächst bewilligte Ausführung im gerichtlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 12. September 2022 zunächst erläutert, es sei zu einem akuten krankheitsbedingten Ausfall gekommen, und später mit ergänzender Stellungnahme vom 8. November 2022 weitergehend ausgeführt, im Zeitraum zwischen dem 20. April und 21. August 2022 sei die Station, auf der sich der Untergebrachte befindet, überwiegend mit zwei bis maximal drei Pflegekräften besetzt gewesen. Das Pflegepersonal müsse neben der Gewährleistung begleiteter Ausgänge unter anderem Patienten zu ärztlichen Konsiliaruntersuchungen begleiten, unvorhersehbare Abholungen neuer Patienten aus der Gefangenensammelstelle realisieren und die Aufsicht der nachmittäglichen Freistunde für alle Patienten sicherstellen. Diese Begründung rechtfertigt unabhängig von der Frage, ob die Vollzugsbehörde diese Erwägungen schon in die angefochtene Entscheidung hat einfließen lassen oder in unzulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat, die nachträgliche Versagung der Ausführung im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr hätte es – etwa unter Verwendung eines entsprechenden Formularblattes – Angaben dazu bedurft, wieviel Pflegepersonal konkret in dem für die Lockerungsmaßnahme in Aussicht genommenen Zeitraum ausweislich des Dienstplans vorgesehen war und wie viele Kräfte tatsächlich an diesen Tagen ausgefallen sind. Der Verweis, die Station sei in dieser Zeit überwiegend mit zwei bis drei Pflegekräften besetzt gewesen und es sei zu einem krankheitsbedingten Ausfall gekommen, reicht insoweit nicht aus. Entscheidende Bedeutung kommt weiter dem Umstand zu, wie viele Patienten in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf der Station untergebracht waren und wie der eine ordnungsgemäße Behandlung aller Patienten – unter Berücksichtigung des von der Vollzugseinrichtung angeführten Bedarfs für die Hofaufsicht, die Begleitung zu Arztbesuchen und das unplanmäßige (aber zu den Aufgaben der Klinik gehörende) Abholen neuer Patienten – garantierende Betreuungsschlüssel zu beziffern ist. Ohne diese Angaben lässt sich nicht nachvollziehen, ob in dem hier maßgeblichen Zeitraum überhaupt keine Ausführungen möglich waren, ohne bereits den normalen Stationsbetrieb zu gefährden, oder ob andere Patienten bevorzugt ausgeführt wurden, gegebenenfalls um gewichtigere Behandlungsmaßnahmen als den von dem Beschwerdeführer beantragten Einkauf in einem Supermarkt wahrnehmen zu können. Ergäben diese notwendigen, aber hier zu vermissenden Angaben das von der Maßregelklinik geltend gemachte Vorliegen einer personellen Notsituation, hätte es weitergehender Ausführungen dazu bedurft, ob und welche Anstrengungen zur Abhilfe unternommen wurden. Dazu wäre insbesondere von Interesse, ob die Möglichkeit bestanden hätte, Personal von anderen Stationen des Krankenhauses für die Durchführung der bereits bewilligten Lockerungsmaßnahme abzustellen, wobei der Senat nicht übersieht, dass für eine zu verantwortende Ausführung im Maßregelvollzug Untergebrachter eine Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Begleitperson in der Regel unerlässlich ist. Da dem Senat aus anderen Verfahren, Rücksprachen mit der ärztlichen Leitung und einer umfangreichen Presseberichterstattung hinlänglich bekannt ist, dass sich die personelle (und auch räumliche) Ausstattung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs seit Jahren in einem defizitären bis katastrophalen Zustand befindet und sich die dort Beschäftigen bereits mit Protestschreiben, aber bislang ohne hinreichenden Erfolg bemüht haben, die zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege dazu zu bewegen, für den Aufgaben und Zielen des Maßregelvollzugs gerecht werdende Bedingungen im Berliner Maßregelvollzug zu sorgen, wäre von besonderem Interesse, welche Anstrengungen die Trägerbehörde bislang unternommen hat, um dieser Pflicht zu genügen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Dokumentation der für eine ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe – zumal in Anbetracht der im Maßregelvollzug angespannten personellen Lage – einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand mit sich bringt. Dieser ist mit Blick auf das dadurch berührte Resozialisierungsinteresse der Untergebrachten aber regelmäßig unverzichtbar. Auch wenn diese eine abschließende Abwägung im Einzelfall nicht ersetzen können, hält der Senat es für denkbar, die für die letztendlich zu treffende Entscheidung vorgelagerten Gesichtspunkte standardisiert – etwa unter Verwendung eines Formularblattes – zu erfassen. cc) Die vorgenannten Darstellungsmängel hat die Strafvollstreckungskammer unbeanstandet gelassen. Nur bei Offenlegung dieser Umstände hätte die Strafvollstreckungskammer nachvollziehen und überprüfen können, ob und unter welcher Gewichtung der einzelnen Interessen die notwendige Abwägung vollzuglicher und organisatorischer Belange auch unter Berücksichtigung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebotes anderer untergebrachter Personen (§ 43 Abs. 2 PsychKG Bln) im Rahmen der angegriffenen Entscheidung tatsächlich stattgefunden hat und ob diese den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung zu stellen sind, genügt. Die von ihr stattdessen vorgenommene Überprüfung anhand allgemeiner Überlegungen zu den in Betracht kommenden widerstreitenden Interessen, die eine Einbeziehung der im vorliegenden Einzelfall zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden, aber durch die Vollzugsbehörde nicht mitgeteilten konkreten entscheidungserheblichen Gesichtspunkte schuldig bleiben musste, erweist sich als rechtsfehlerhaft. d) Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und stellt die Rechtswidrigkeit der von dem Antragsteller beanstandeten und erledigten Maßnahme fest, weil die Sache im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif ist. Denn Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Ws 204/17 Vollz –; Senat, Beschluss vom 23. November 2021 – 5 Ws 167/21 Vollz und 268/21 Vollz –; jew. m. w. Nachw.). 2. Die Streitwertbeschwerde ist statthaft (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und rechtzeitig erhoben worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Da der Beschwerdeführer mit der im eigenen Namen erhobenen Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts als des von der Kammer bestimmten begehrt, fehlt es jedoch an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer (vgl. etwa KG, Beschluss vom 24. Mai 2013 ‒ 2 Ws 251/13 Vollz –, juris, m. w. Nachw.). Durch eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts, der die Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten und der Gebühren eines Rechtsanwalts bildet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. September 2022 – 5 Ws 150/22 Vollz – und 29. November 2017 – 5 Ws 222/17 Vollz –, jew. m. w. Nachw.), ist der Untergebrachte in aller Regel nicht beschwert (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.; Laube in: BeckOK Kostenrecht, 45. Edition Stand: 1. April 2024, GKG § 68 Rn. 52 ff.). Das gilt auch für den Fall, dass – wie hier – noch nicht rechtkräftig über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtszug und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen entschieden worden ist. Im Falle eines Unterliegens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG), so dass er durch einen aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzten Streitwert sogar begünstigt wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 5 Ws 109/23 –). Bei einem Obsiegen würden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO), so dass auch insoweit eine eigene (wirtschaftliche) Beschwer des Antragstellers in jedem denkbaren Fall ausscheidet. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (vgl. Laube, a. a. O., Rn. 53 ff., m. w. Nachw.), liegt hier nicht vor. Darauf, dass ihm bei einem infolge des festgesetzten Streitwerts relativ geringfügigen anwaltlichen Gebührenanspruch die Möglichkeit der Wahl eines Rechtsanwalts seines Vertrauens faktisch genommen werde, kann sich der in dem vorliegenden Verfahren durch eine in Strafvollzugsverfahren langjährig erfahrene Rechtsanwältin bereits vertretene Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).