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Beschluss

5 Ws 202/24, 5 Ws 202/24 - 161 GWs 156/24

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1023.5WS202.24.00
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Leitsätze
1. Entgegen § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Sprache verfasste Schreiben an das Gericht sind grundsätzlich unbeachtlich, auch wenn der Verfasser die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht.(Rn.3) 2. Soweit der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass es für die Frage, ob ein fremdsprachig abgefasstes Schreiben von Amts wegen zu übersetzen und zu beachten ist, darauf ankommt, ob es sich um ein für das Verfahren wesentliches Dokument handelt, betrifft diese Entscheidung nur den nicht-verteidigten Beschuldigten. Ein verteidigter Beschuldigter hat nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher beim Verkehr mit seinem Verteidiger und ist daher zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht in gleicher Weise auf eine von Amts wegen zu veranlassende Übersetzung seiner Schreiben angewiesen.(Rn.4)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entgegen § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Sprache verfasste Schreiben an das Gericht sind grundsätzlich unbeachtlich, auch wenn der Verfasser die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht.(Rn.3) 2. Soweit der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass es für die Frage, ob ein fremdsprachig abgefasstes Schreiben von Amts wegen zu übersetzen und zu beachten ist, darauf ankommt, ob es sich um ein für das Verfahren wesentliches Dokument handelt, betrifft diese Entscheidung nur den nicht-verteidigten Beschuldigten. Ein verteidigter Beschuldigter hat nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher beim Verkehr mit seinem Verteidiger und ist daher zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht in gleicher Weise auf eine von Amts wegen zu veranlassende Übersetzung seiner Schreiben angewiesen.(Rn.4) 1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30. September 2014 vollzogenen Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten ist unzulässig. 1. Die gegen die Fortdauerentscheidung statthafte (§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) sofortige Beschwerde ist nur in zulässiger Weise erhoben, wenn sie innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 306 Abs. 1 StPO) in deutscher Sprache (§ 184 Satz 1 GVG) eingelegt wird. Dies war hier nicht der Fall. a) Die von dem Beschwerdeführer am 5. August 2024 eingereichte, in englischer Sprache verfasste handschriftliche Eingabe, hinsichtlich derer (erst) der Verteidiger am 5. September 2024 mitgeteilt hat, dass sie als Rechtsmittel gewertet werden solle, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Entgegen § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Sprache verfasste Schreiben an das Gericht sind grundsätzlich unbeachtlich, auch wenn der Verfasser die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – StB 2/17 –, juris Rn. 9, sowie – grundlegend – vom 14. Juli 1981 – 1 StR 815/80 – [= BGHSt 30, 182 ff.], juris Rn. 2 ff.; KG, Beschluss vom 15. März 2024 – 3 Ws 9/24 –; Senat, Beschluss vom 11. August 2023 – 5 Ws 174/23 –, m. zahlr. w. Nachw.; Allgayer, in: BeckOK, GVG 24. Edition Stand 15. November 2023, § 184 Rn. 4; zum Ganzen auch Simon in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 184 GVG Rn. 8 ff.). Zwar hat der Europäische Gerichtshof den Grundsatz der Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Eingaben erheblich eingeschränkt, indem er entschieden hat (Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-216/14 –, juris Rn. 43 ff., betreffend das deutsche Strafbefehlsverfahren), dass es für die Frage, ob ein fremdsprachig abgefasstes Schreiben von Amts wegen zu übersetzen und zu beachten ist, nach Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. Nr. L 280, S. 1) darauf ankommt, ob es sich um ein für das Verfahren wesentliches Dokument handelt. Ungeachtet dessen, dass sich die Wesentlichkeit ohne Übersetzung zumeist nicht beurteilen lassen dürfte, betrifft diese Entscheidung jedoch nur den nichtverteidigten Beschuldigten (EuGH, a. a. O., juris Rn. 43; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017, a. a. O., juris Rn. 10; KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Simon, a. a. O., Rn. 10 f.). Ein verteidigter Beschuldigter hat nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher beim Verkehr mit seinem Verteidiger. Er ist zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht in gleicher Weise auf eine von Amts wegen zu veranlassende Übersetzung seiner Schreiben angewiesen (vgl. BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Entsprechend liegt es hier im Verfahren über die Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB. Es war dem untergebrachten Beschwerdeführer unbenommen, den ihm durch die Strafvollstreckungskammer für den in Rede stehenden Vollstreckungsabschnitt bestellten Verteidiger mit der (fristgemäßen) Einlegung der sofortigen Beschwerde zu beauftragen – soweit er nicht ohnehin, wie in früheren Vollstreckungsabschnitten etwa durch die Verwendung des Wortes „Berufung“, in der Lage war, seine Absicht zur Anbringung eines Rechtsmittels selbst hinreichend zum Ausdruck zu bringen. Die nachträgliche Mitteilung des Verteidigers, das Schreiben des Beschwerdeführers solle als Rechtsmittel gewertet werden, führt nicht dazu, dass die Eingabe rückwirkend als den Anforderungen des § 184 GVG entsprechend anzusehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2017 – 5 StR 455/17 –, juris Rn. 3, zur Beachtlichkeit eines fremdsprachlich abgefassten Rechtsmittels erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Übersetzung). b) Soweit man den Schriftsatz des Verteidigers vom 5. September 2024 als eigenständige Einlegung einer sofortigen Beschwerde behandelte, wäre diese ebenfalls unzulässig, weil sie verspätet erhoben wäre. Das Rechtsmittel wahrte in diesem Fall nicht die Frist des § 311 Abs. 2 StPO. Diese begann mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO), die ausweislich der auf Rückfrage seitens der Strafvollstreckungskammer erfolgten Mitteilung des Verteidigers am 29. Juli 2024 an diesen bewirkt worden ist. Die Frist endete daher gemäß § 43 Abs. 1 StPO bereits mit Ablauf des 5. August 2024. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.