Beschluss
5 W 123/09
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0713.5W123.09.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Schätzung des Streitwerts ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher bzw. den Gläubiger anhand des drohenden Schadens bestimmt. (Rn.19)
2. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht allerdings nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage selbständig nachzuprüfen. (Rn.20)
3. Bei der Festsetzung des Wertes eines Vergleichs ist auch das Interesse des Klägers an der Unterbindung der beanstandeten Urheberrechtsverletzungen zu berücksichtigen. (Rn.34)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 16. Oktober 2009 wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2009 – 96 O 82/09 – geändert:
Der Streitwert wird auf 13.250,- € festgesetzt.
Der Wert des Vergleichs wird auf 10.800,- € festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Schätzung des Streitwerts ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher bzw. den Gläubiger anhand des drohenden Schadens bestimmt. (Rn.19) 2. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht allerdings nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage selbständig nachzuprüfen. (Rn.20) 3. Bei der Festsetzung des Wertes eines Vergleichs ist auch das Interesse des Klägers an der Unterbindung der beanstandeten Urheberrechtsverletzungen zu berücksichtigen. (Rn.34) 1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 16. Oktober 2009 wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2009 – 96 O 82/09 – geändert: Der Streitwert wird auf 13.250,- € festgesetzt. Der Wert des Vergleichs wird auf 10.800,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2009 wegen Urheberrechtsverletzungen ab. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2009 ab und rügte Wettbewerbsverstöße. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben. Sie hat beantragt, 1. festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin der … …anspruch, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren im Fernabsatz, insbesondere auf der Internetpräsenz www…..de Waren zum Verkauf anzubieten und hierbei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Widerrufsklausel zu verwenden … Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an. … und es weiterhin zu unterlassen, den Grundpreis, wie es die aktuelle Preisangabenverordnung (…) vorsieht, nicht anzugeben. … nicht zusteht, 2. festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 391,30 € aus der Abmahnung vom 4. Mai 2009 nicht zusteht, 3. festzustellen, dass dem Beklagten die im Abmahnschreiben vom 4. Mai 2009 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Zahlung nicht zustehen. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Einigung über die Kosten des Rechtsstreits getroffen. Ferner haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, mit dem sämtliche in dem Schreiben der Klägerin vom 27. März 2009 verfolgte Ansprüche ausgeglichen werden sollten. Die Beklagte verpflichtete sich, an die Klägerin 1.800,- € und 703,80 € zu zahlen. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin darüber hinaus eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 hat das Landgericht den Streitwert auf 6.225,- € festgesetzt und festgestellt, der Wert des Vergleichs übersteige den Streitwert um 2.703,80 €. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägervertreter mit der sofortigen Beschwerde. Sie begehren eine Festsetzung des Streitwertes auf 13.250,- € und des Wertes des Vergleichs auf 11.503,80 €. II. Die Beschwerde der Klägervertreter ist nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig und begründet. 1. Der Streitwert ist auf 13.250,- € festzusetzen. a) Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von (Lauterkeits-) Rechtsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher bzw. den Gläubiger anhand des drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12, Rn 5.3 m. w. N.). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. Senat KG-Report 1998, 170, 171). b) Danach beträgt der Streitwert für den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Unterlassungsansprüche 10.000,- €. Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall für die Wertfestsetzung in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Unterlassung der gegenüber der Klägerin beanstandeten Wettbewerbsverstöße maßgebend ist. Die negative Feststellungsklage stellt ein negatives Spiegelbild der Leistungsklage dar. Ihr Wert entspricht daher in vollem Umfang dem Wert einer korrespondierenden Leistungsklage des Beklagten (vgl. KGR Berlin 2009, 138). Anhaltspunkt für die Bewertung des Interesses des Beklagten an der Unterlassung der beanstandeten Verstöße ist der Inhalt der Abmahnung, die die Klägerin zur Erhebung der negativen Leistungsklage veranlasst hat. Dort hat aber der Beklagte sein diesbezügliches Interesse keineswegs abschließend auf einen Wert von 5.000,- € eingegrenzt. Die Bevollmächtigten des Beklagten haben zwar die Abmahnkosten, deren Erstattung sie namens des Beklagten verlangt haben, nach einem Gegenstandswert von 5.000,- € berechnet. Dieser Gegenstandswert ist jedoch erkennbar bewusst niedrig angesetzt, um die Auseinandersetzung im Hinblick auf die laufenden Einigungsbemühungen nach der vorangegangenen Abmahnung der Klägerin nicht eskalieren zu lassen. Parallel zur Gegenabmahnung vom 4. Mai 2009 haben die Bevollmächtigten des Beklagten sich an die Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und angesichts der neuen Sachlage eine “Nulllösung” vorgeschlagen. Überdies heißt es in der Abmahnung ausdrücklich: “Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird der Streitwert voraussichtlich nicht derart gering sein, vielmehr ist von einem Streitwert i.H.v. mindestens € 15.000,00 auszugehen.”. Diese Äußerung lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts in seinem Beschluss über den vorläufigen Streitwert vom 13. Mai 2009 als unzweideutige Ankündigung des Beklagten verstehen, im Falle eines streitigen Verfahrens einen deutlich höheren Streitwert als 5.000,- € anzugeben. Unter Berücksichtigung der Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen erscheint der von der Klägerin veranschlagte Wert von 10.000,- € durchaus angemessen. c) Die von der Klägerin angeregte pauschale Bemessung des Antrags auf Nichtbestehen des Auskunftsanspruchs mit 1/8 und des Antrags auf Nichtbestehen des Schadensersatzanspruchs mit 1/5 des Unterlassungsanspruchs ist nicht zu beanstanden. 2. Der Wert des Vergleichs ist auf 10.800,- € festzusetzen. a) Bei der Festsetzung des Wertes des Vergleichs ist auch das Interesse der Klägerin an der Unterbindung der beanstandeten Urheberrechtsverletzungen zu berücksichtigen, und zwar mit 9.000,- €. Das Landgericht will dieses Interesse offenbar mit Null bewerten und hat im Nichtabhilfebeschluss zur Begründung ausgeführt, es sei davon ausgegangen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei außergerichtlich außer Streit gewesen, so dass die Unterlassungsverpflichtung im Vergleich nur deklaratorischen Charakter gehabt habe. Dem ist nicht zu folgen. Unabhängig von der Frage, ob der Schuldner einen Unterlassungsanspruch des Gläubigers nicht bestreitet, bleibt das Interesse des Gläubigers bestehen, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Dementsprechend hat der Beklagte auch nicht nur deklaratorisch eine Unterlassungsverpflichtung erklärt. Er hat sich vielmehr strafbewehrt einer Unterlassungsverpflichtung unterworfen. Außergerichtlich war der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur gegen Zugeständnisse der Klägerin bereit (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 23. April 2009, Anlage K 2 zur Klageschrift). b) Der Wert des in den Vergleich eingeflossenen Schadensersatzanspruchs ist entsprechend den Vorstellungen der Klägerin auf 1.800,- € anzusetzen. c) Die Abmahnkosten sind auch bei der Festsetzung des Vergleichswertes nach § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, 3289). II. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.