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Beschluss

5 W 230/11

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1013.5W230.11.0A
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Leitsätze
1. Teilt der Mandant seinem Rechtsanwalt seine Bedürftigkeit vor der Klageerhebung mit, steht es dem Rechtsanwalt frei, seine weitere Tätigkeit für den Kläger davon abhängig zu machen, dass der Mandant dem Rechtsanwalt bereits entstandene und von einer späteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfasste Gebühren (gegebenenfalls auch voraussehbare, von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussichtlich nicht erfasste Auslagen) sogleich bezahlt (gegebenenfalls als Vorschuss).(Rn.10) 2. Wenn der Rechtsanwalt in Kenntnis der Bedürftigkeit seines Mandanten auf eine solche Vorleistung verzichtet, Prozesskostenhilfe beantragt und einer nur eingeschränkten Beiordnung (zu den Bedingungen eines ortsüblichen Rechtsanwalts) nicht entgegentritt, darf ein verständiger Mandant dies als stillschweigende Zusage verstehen und darauf vertrauen, dass während des laufenden Rechtsstreits vorprozessual bereits entstandene und nicht von der Prozesskostenhilfe erfasste Gebührenforderungen (und voraussichtlich im Laufe des Rechtsstreits noch entstehende, nicht von der Prozesskostenhilfe umfasste Auslagen) seines Rechtsanwalts nicht von diesem gerichtlich gegen ihn geltend gemacht werden.(Rn.7) (Rn.10) 3. Macht der Rechtsanwalt während des laufenden Rechtsstreits dennoch derartige Gebühren und Auslagen gerichtlich gegen seinen Mandanten geltend, ohne dass im weiteren Verlauf besondere Umstände hinzugetreten sind, dann ist ein dadurch beim Mandanten veranlasster Wechsel in der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten vom Rechtsanwalt schuldhaft im Sinne des § 54 RVG herbeigeführt worden.(Rn.2) (Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2010 - 82 AR 50/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilt der Mandant seinem Rechtsanwalt seine Bedürftigkeit vor der Klageerhebung mit, steht es dem Rechtsanwalt frei, seine weitere Tätigkeit für den Kläger davon abhängig zu machen, dass der Mandant dem Rechtsanwalt bereits entstandene und von einer späteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfasste Gebühren (gegebenenfalls auch voraussehbare, von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussichtlich nicht erfasste Auslagen) sogleich bezahlt (gegebenenfalls als Vorschuss).(Rn.10) 2. Wenn der Rechtsanwalt in Kenntnis der Bedürftigkeit seines Mandanten auf eine solche Vorleistung verzichtet, Prozesskostenhilfe beantragt und einer nur eingeschränkten Beiordnung (zu den Bedingungen eines ortsüblichen Rechtsanwalts) nicht entgegentritt, darf ein verständiger Mandant dies als stillschweigende Zusage verstehen und darauf vertrauen, dass während des laufenden Rechtsstreits vorprozessual bereits entstandene und nicht von der Prozesskostenhilfe erfasste Gebührenforderungen (und voraussichtlich im Laufe des Rechtsstreits noch entstehende, nicht von der Prozesskostenhilfe umfasste Auslagen) seines Rechtsanwalts nicht von diesem gerichtlich gegen ihn geltend gemacht werden.(Rn.7) (Rn.10) 3. Macht der Rechtsanwalt während des laufenden Rechtsstreits dennoch derartige Gebühren und Auslagen gerichtlich gegen seinen Mandanten geltend, ohne dass im weiteren Verlauf besondere Umstände hinzugetreten sind, dann ist ein dadurch beim Mandanten veranlasster Wechsel in der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten vom Rechtsanwalt schuldhaft im Sinne des § 54 RVG herbeigeführt worden.(Rn.2) (Rn.3) 1. Die Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2010 - 82 AR 50/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der ehemaligen (ursprünglich beigeordneten) Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht begründet, § 54 RVG. Zu Recht ist der PKH-Vergütungsauszahlungsantrag dieser ehemals beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen worden. Die darin geltend gemachten Gebühren sind auch für die weiteren (nachfolgend beigeordneten) Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden. Die ursprünglich beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers können diese Gebühren nicht mehr fordern. Sie haben als beigeordnete Rechtsanwälte durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung der weiteren Rechtsanwälte veranlasst, § 54 RVG. Der Wechsel in der Beiordnung ist veranlasst worden durch die gerichtliche Geltendmachung außergerichtlicher Gebühren und verauslagter (vorschussweise eingeforderter) Reisekosten gegenüber dem Kläger. Damit haben die ursprünglich beigeordneten Prozessbevollmächtigten schuldhaft einen Vertrauensverlust des Klägers herbeigeführt, der eine verständige und auch ohne Prozesskostenhilfe prozessierende Partei veranlassen konnte, einen Anwaltswechsel herbeizuführen. 1. Das Einklagen eines Vorschusses gegen den Auftraggeber ist, solange der Rechtsanwalt dessen Vertretung beibehält, zulässig, wird aber vielfach als standeswidrig angesehen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 9 Rn. 24 m.w.N.). Denn es liegt auf der Hand, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt in der Regel schwer beschädigt wird, wenn der Rechtsanwalt während eines laufenden Prozesses seinerseits klageweise gegen seinen Mandanten vorgeht. a) Besondere Umstände für ein solches gerichtliches Vorgehen gegen den Kläger haben die ehemals beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht geltend gemacht. Soweit sie ihre Forderungen an die D... A... V... AG abgetreten hatten und diese aus abgetretenem Recht gerichtlich gegen den Kläger vorgegangen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich bei der Mandatserteilung mit der Abtretung einverstanden erklärt hatte. Denn die ehemals beigeordneten Prozessbevollmächtigten hätten spätestens auf das Schreiben der D... A... V... AG vom 9.11.2007 auf deren Angebot einer Rückabtretung eingehen können und (wenn sie weiterhin als beigeordnete Rechtsanwälte für den Kläger tätig sein wollten) müssen, um ein weiteres gerichtliches Vorgehen gegen ihren Mandanten zu unterbinden. b) Vorliegend kommen maßgeblich folgende Umstände hinzu: Der Kläger (Wohnsitz in K... ) hatte seinen ursprünglichen Prozessbevollmächtigten (Geschäftsadresse in K... ) vor Klageerhebung seine Bedürftigkeit mitgeteilt. Auf den mit der Klage beim Landgericht Berlin eingereichten Prozesskostenhilfeantrag sind seine ursprünglichen Prozessbevollmächtigten beigeordnet worden, aber nur "zu den Bedingungen eines ortsüblichen Rechtsanwalts". Diese Prozessbevollmächtigten haben keinen Versuch unternommen, unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einschaltung eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Verkehrsanwaltes eine einschränkungslose Beiordnung zu erreichen (vgl. hierzu schon BGH, NJW 2004, 2749, juris Rn. 10; NJW 2006, 3783, juris Rn. 7; OLG Köln, FamRZ 2008, 525, juris Rn. 2; KG, 3. ZS, NJW-RR 2010, 1362; KG, 19. ZS, JurBüro 2010, 537, juris Rn. 5; LAG Köln, Beschluss vom 19.9.2011, 12 Ta 154/11, juris Rn. 7). Damit waren die bereits bei Klageeinreichung absehbaren Reisekosten der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt. Dann ist rechtlich die Annahme konsequent, dass der beigeordnete Rechtsanwalt von der Bewilligung ausgeschlossene Reisekosten - auch unter Berücksichtigung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - nicht von seinem Mandanten verlangen kann (LAG Rheinland-Pfalz, LAGE ZPO § 121 Nr. 2, Seite 4; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 11). Unabhängig davon war den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers aber schon ab Prozessbeginn bewusst, dass die absehbar anfallenden Reisekosten jedenfalls während des laufenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von dem bedürftigen Kläger aufgebracht werden konnten. Wenn sie gleichwohl für den Kläger den Rechtsstreit eingeleitet haben (und zwar ohne auf eine einschränkungslose Beiordnung hinzuwirken), durfte ein verständiger (seinem Rechtsanwalt vertrauender) Mandant dies als eine stillschweigende Zusage dahin verstehen, dass seine Prozessbevollmächtigten jedenfalls während des laufenden Rechtsstreits diese Kosten nicht gerichtlich gegen ihn geltend machen würden. Dies musste sich zum einen im Hinblick auf das bestehende und notwendige Vertrauensverhältnis aufdrängen, und zum anderen entsprach es einem Gebot wirtschaftlicher Vernunft, nicht ohne besonderen Anlass ein Gerichtsverfahren mit weiteren erheblichen Kosten gegen eine bedürftige (und damit höchstwahrscheinlich nicht leistungsfähige) Partei einzuleiten. Jedenfalls unter diesen Umständen durfte der Kläger das gerichtliche Vorgehen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten gegen ihn (mittelbar über die anwaltliche Verrechnungsstelle) als schweren Vertrauensbruch werten. 2. Dies gilt letztlich - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - auch hinsichtlich der gerichtlich geltend gemachten außergerichtlichen Gebühren. Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers waren bereit, ohne Vorschussforderung außergerichtlich für den Kläger tätig zu werden. Dabei mag ihnen die Bedürftigkeit des Klägers noch nicht bekannt gewesen sein. Als der Kläger ihnen vor der Klageerhebung seine Bedürftigkeit mitteilte, stand es ihnen frei, ihre weitere Tätigkeit für den Kläger davon abhängig zu machen, dass er ihnen bereits entstandene und von einer späteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfasste Gebühren (gegebenenfalls auch voraussehbare, von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfasste Auslagen) sogleich bezahlte (gegebenenfalls als Vorschuss). Wenn die Prozessbevollmächtigten in Kenntnis der Bedürftigkeit ihres Mandanten darauf verzichten, Prozesskostenhilfe beantragen und einer nur eingeschränkten Beiordnung nicht entgegentreten, darf ein verständiger Mandant dies als stillschweigende Zusage verstehen und darauf vertrauen, dass während des laufenden Rechtsstreits vorprozessual bereits entstandene und nicht von der Prozesskostenhilfe erfasste Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte nicht von diesen gerichtlich gegen ihn geltend gemacht werden. Denn auch insoweit überwiegt - aus der insoweit gebotenen objektiven Sicht eines Mandanten - der Schutz des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant und auch insoweit spricht die wirtschaftliche Vernunft gegen ein gerichtliches Vorgehen des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, soweit nicht im weiteren Verlauf besondere Umstände hinzutreten. Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.