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Beschluss

5 W 17/12

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0217.5W17.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nach § 2 Abs. 1 BerHG ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG, 14. August 2010, 1 BvR 432/10, NZS 2011, 335, juris Rn. 8).(Rn.6) 2. Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, einen Anwalt für seine Vertretung hinzuzuziehen, vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08,  NJW 2009, 3417, juris Rn. 29).(Rn.6) 3. Notwendig ist die Zuziehung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08,  NJW 2009, 3417, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987, 9a RVs 10/87, juris; SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG, Beschluss vom 29. September 1999, B 6 KA 30/99 B - juris). Betrifft der Widerspruch etwa lediglich einen - gegebenenfalls wiederholten - Hinweis auf eine einfach gelagerte Frage zum Sachverhalt, kann es auch für einen bemittelten Rechtsuchenden nahe liegen, einen solchen schlichten tatsächlichen Hinweis - gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung - in einem Widerspruchsschreiben selbst zu geben (vgl. BVerfG, 14. August 2010, 1 BvR 432/10,  NZS 2011, 335, juris Rn. 11).(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 27.10.2011 – 70a II 173/11 - wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nach § 2 Abs. 1 BerHG ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG, 14. August 2010, 1 BvR 432/10, NZS 2011, 335, juris Rn. 8).(Rn.6) 2. Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, einen Anwalt für seine Vertretung hinzuzuziehen, vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 3417, juris Rn. 29).(Rn.6) 3. Notwendig ist die Zuziehung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 3417, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987, 9a RVs 10/87, juris; SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG, Beschluss vom 29. September 1999, B 6 KA 30/99 B - juris). Betrifft der Widerspruch etwa lediglich einen - gegebenenfalls wiederholten - Hinweis auf eine einfach gelagerte Frage zum Sachverhalt, kann es auch für einen bemittelten Rechtsuchenden nahe liegen, einen solchen schlichten tatsächlichen Hinweis - gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung - in einem Widerspruchsschreiben selbst zu geben (vgl. BVerfG, 14. August 2010, 1 BvR 432/10, NZS 2011, 335, juris Rn. 11).(Rn.8) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 27.10.2011 – 70a II 173/11 - wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde des Antragstellers ist - nachdem sie bei einer Beschwer von 57,12 € vom Amtsgericht zugelassen worden ist - statthaft, §§ 44, 55 Abs. 4, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Sie ist aber nicht begründet, § 2 Abs. 1 BerHG. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Festsetzung einer weiteren Vergütung für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Jobcenter R… (wegen einer Herabsetzung der Regelleistung für Alleinstehende nach dem SGB II) zurückgewiesen. 1. Zu Gunsten des Antragstellers soll vorliegend davon ausgegangen werden, dass ihm dem Grunde nach Beratungshilfe gem. § 2 Abs. 1 BerHG (nachträglich gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG) gewährt worden ist. Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding mit Beschluss vom 20.7.2011 in Ziff. 1 ihrer Entscheidung den Antrag auf Beratungshilfe ausdrücklich auf eine "anwaltliche Beratung" beschränkt und den Antrag bereits dem Grunde nach "im Übrigen zurückgewiesen". Erst in Ziff. 2 ihrer vorgenannten Entscheidung hat die Urkundsbeamtin die Höhe der Gebühren und Auslagen festgesetzt und zugleich den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Urkundsbeamtin bereits dem Grunde nach die Bewilligung von Beratungshilfe beschränken wollte. In dem hier vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren und bei der in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Vergütung wäre dann grundsätzlich eine Bindungswirkung eingetreten und schon deshalb eine weitergehende Festsetzung einer Vergütung für die Vertretung des Antragstellers rechtlich nicht möglich gewesen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Urkundsbeamtin bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Beratungshilfe dem Grunde nach überhaupt eine Beschränkung auf eine bloße Beratung hätte vornehmen dürfen (ablehnend etwa AG Halle, Beschluss vom 29.11.2011, 103 II 2102/11, juris Rn. 3; Schoreit/Groß, BerHG ua, 10. Aufl., § 2 BerHG Rn. 11), ob dies möglicherweise - wie vorliegend - bei einer nachträglichen Antragstellung gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG bejaht werden könnte und ob die diesbezügliche Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts überhaupt einer statthaften Beschwerde zugänglich wäre (ablehnend unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 BerHG etwa OLG Celle, FamRZ 2011, 495, juris Rn. 5 m.w.N.). Denn vorliegend ist das Amtsgericht in seiner Erinnerungsentscheidung offensichtlich davon ausgegangen, dem Antragsteller sei dem Grunde nach einschränkungslos Beratungshilfe nach § 2 Abs. 1 BerHG zu bewilligen und bewilligt worden. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung zur Höhe der festzusetzenden Vergütung eine Vertretung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren nicht für erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG angesehen. a) Die Rechtswahrnehmungsgleichheit fordern eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfG, NZS 2011, 335, juris Rn. 8; BVerfGE 122, 39, 48f; NJW 2009, 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG, NZS 2011, 335, juris Rn. 8). Dies gilt auch für das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht (BVerfG, NJW 2009, 3417, juris Rn. 26ff; NZS 2011, 335, juris Rn. 8). Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, einen Anwalt für seine Vertretung hinzuzuziehen, vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3417, juris Rn. 29). Notwendig ist die Zuziehung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, NJW 2009, 3417, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8.10.1987, 9a RVs 10/87, juris; SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG, Beschluss vom 29.9.1999, B 6 KA 30/99 B - juris). Betrifft der Widerspruch etwa lediglich einen - gegebenenfalls wiederholten - Hinweis auf eine einfach gelagerte Frage zum Sachverhalt, kann es auch für einen bemittelten Rechtsuchenden nahe liegen, einen solchen schlichten tatsächlichen Hinweis - gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung - in einem Widerspruchsschreiben selbst zu geben (vgl. BVerfG, NZS 2011, 335, juris Rn. 11). b) Nach diesen Grundsätzen war vorliegend eine anwaltliche Vertretung des Antragstellers in dem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht erforderlich. Der von seiner Verfahrensbevollmächtigten formulierte Widerspruch erschöpft sich weitestgehend in allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Bewilligung der Regelleistung. Weder das Alter des Antragstellers, noch seine Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit oder sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland waren vorliegend im Streit. Es ging allein um die Frage, ob der Antragsteller nach seiner Rückkehr in die Wohnung seiner Mutter nunmehr mit dieser wieder eine Bedarfsgemeinschaft bildete und deshalb eine Verminderung der Regelleistung in Betracht kam. Der Widerspruch verweist zu dieser Problematik allein darauf, der Antragsteller sei nach seiner Trennung von seiner Lebensgefährtin bei seiner Mutter (nur) vorübergehend eingezogen (und bilde deshalb nach wie vor eine eigene Bedarfsgemeinschaft). Diesen äußerst schlichten tatsächlichen Hinweis hätte der Antragsteller - nach der vom Amtsgericht zuerkannten rechtlichen Beratung im Wege der Beratungshilfe - in einem eigenen Widerspruch auch selbst geben können. Dem entgegen stehende besondere Umstände in der Person des Antragstellers werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob allein die schlichte Behauptung einer nur vorübergehenden Aufnahme in der Wohnung der Mutter sozialhilferechtlich hinreichende Erfolgsaussichten für einen Widerspruch begründete. Die abschlägige Widerspruchsentscheidung beschränkte sich letztlich auf die (gegenteilige) Behauptung einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter. Wenn der Antragsteller im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem Beratungshilfegesetz darauf verweist, seine Mutter habe nur in einer Ein-Raum-Wohnung gelebt und ihn nur aufgenommen, damit er nicht obdachlos werde, mag dies sozialrechtlich schon überzeugender sein. Es bleibt Sache seiner Verfahrensbevollmächtigten, warum dieser Hinweis nicht bereits in dem von ihr formulierten Widerspruch enthalten war. Abgesehen davon hätte ein solcher tatsächlicher Hinweis auch noch vom Antragsteller selbst - nach gehöriger anwaltlicher Beratung nach dem Beratungshilfegesetz - in einem eigenen Widerspruch gegeben werden können. II. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 RVG.