Beschluss
5 W 175/12
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0828.5W175.12.0A
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Leitsätze
Die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss allein des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen kann von der Vorschrift des § 944 ZPO gedeckt sein.(Rn.2)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - 102 O 93/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss allein des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen kann von der Vorschrift des § 944 ZPO gedeckt sein.(Rn.2) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - 102 O 93/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.300 € festgesetzt. I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht es in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14. August 2012 abgelehnt, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen, weil der geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Verfügungsanspruch nicht besteht. Der Senat stimmt der Auffassung des Landgerichts zu, dass und warum in der hier streitgegenständlichen Werbung Produkte (noch) nicht i.S. von § 5a Abs. 3 UWG „so angeboten (werden), dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann“. Die Werbung im Fall EuGH GRUR 2011, 930 – Konsumentombudsmannen/Ving – enthielt eine um Einiges detailreichere Produktbeschreibung als die hier streitgegenständliche Werbung, was insoweit ein (etwaig) anderes Ergebnis rechtfertigt. II. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb formell zu beanstanden, weil sie durch den Vorsitzenden allein ergangen ist. Der Antragsteller selbst hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012, Seite 7 (Bl. 44 d.A.) darauf gedrungen, im Zurückweisungsfalle durch Beschluss zu entscheiden, „um eine schnelle Entscheidung des Kammergerichts zu ermöglichen“. Insbesondere bei dieser (plausiblen, nachvollziehbaren und zutreffenden) Sichtweise wäre es inkonsequent, einen „dringenden Fall“ i.S. von § 944 ZPO im Zurückweisungsfall stets zu verneinen, zumal es bei einer Kammer für Handelssachen erfahrungsgemäß sogar mehrere Arbeitstage bis hin zu etwa einer Woche dauern kann, bis das Kollegialorgan das nächste Mal zusammen tritt und die Sache auch nur beraten, geschweige denn sodann entscheiden, einen Beschluss abfassen und diesen unterschreiben kann, bevor es dem Antragsteller alsdann (nach Beschlusszustellung) überhaupt erst ermöglicht wird, mit seiner Beschwerde zunächst das Abhilfeverfahren und (im Nichterfolgsfall) alsdann die Prüfung durch das Beschwerdegericht zu erreichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.