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Urteil

5 U 57/14

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0717.5U57.14.0A
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Leitsätze
1. Die Äußerung "Bei Heilpraktikern für Psychotherapie ist nicht sichergestellt, dass sie ausreichend qualifiziert sind, um psychische Krankheiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln" einer Arbeitsgemeinschaft der Landeskammern der Psychologischen Psychotherapeuten auf deren Internetseite ist als wettbewerbsrechtlich zulässig einzustufen.(Rn.24) 2. Der Hinweis auf eine staatlich nicht sichergestellte ausreichende fachliche Qualifikation von Heilpraktikern für Psychotherapie greift nur die bestehende Gesetzeslage auf. Insoweit scheidet auch eine Irreführung aus. Ebensowenig besteht eine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG. Die Äußerung bewegt sich vielmehr im Rahmen der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Zudem liegt hier ein Aufklärungsinteresse der Verbraucher vor, das im Bereich behandlungsbedürftiger Erkrankungen besonders bedeutsam ist und den Schutz des Geschäftsrufs der Heilpraktiker für Psychotherapie aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG überwiegt.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgericht Berlin vom 7. Januar 2014 - 16 O 99/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Äußerung "Bei Heilpraktikern für Psychotherapie ist nicht sichergestellt, dass sie ausreichend qualifiziert sind, um psychische Krankheiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln" einer Arbeitsgemeinschaft der Landeskammern der Psychologischen Psychotherapeuten auf deren Internetseite ist als wettbewerbsrechtlich zulässig einzustufen.(Rn.24) 2. Der Hinweis auf eine staatlich nicht sichergestellte ausreichende fachliche Qualifikation von Heilpraktikern für Psychotherapie greift nur die bestehende Gesetzeslage auf. Insoweit scheidet auch eine Irreführung aus. Ebensowenig besteht eine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG. Die Äußerung bewegt sich vielmehr im Rahmen der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Zudem liegt hier ein Aufklärungsinteresse der Verbraucher vor, das im Bereich behandlungsbedürftiger Erkrankungen besonders bedeutsam ist und den Schutz des Geschäftsrufs der Heilpraktiker für Psychotherapie aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG überwiegt.(Rn.42) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgericht Berlin vom 7. Januar 2014 - 16 O 99/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger (ein Verband zur Förderung der beruflichen Interessen unter anderem der Heilpraktiker für Psychotherapie) und die Beklagte (eine Arbeitsgemeinschaft der Landeskammern der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten) streiten um die Zulässigkeit der Äußerung der Beklagten "Bei Heilpraktikern für Psychotherapie ist nicht sichergestellt, dass sie ausreichend qualifiziert sind, um psychische Krankheiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln". Die Beklagte hielt 2012 auf ihrer unter www.... .de abrufbaren Internetseite unter dem Titel „Wege zur Psychotherapie“ einen Leitfaden für Patienten abrufbar. Im Kapitel „Wer behandelt psychische Krankheiten“ findet sich im Absatz „Heilpraktiker für Psychotherapie“ der beanstandete Satz. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.2.1939 (im Folgenden: HeilpraktikerG) bedarf, wer die Heilkunde ohne Bestallung ausüben will, einer Erlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 lit. i) der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Zur Durchführung dieser Bestimmungen haben die Bundesländer teilweise inhaltsgleiche Ausführungsvorschriften erlassen. Nach den Ausführungsbestimmungen in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27. Januar 2010 (Anlage 3 zur Klageschrift) ist die Erteilung der Erlaubnis an eine Überprüfung der Kenntnisse des Kandidaten durch das Gesundheitsamt geknüpft. In Ziffer 4.3.5 dieser Bekanntmachung heißt es für die Erteilung einer uneingeschränkten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde: "Grundkenntnisse psychischer Krankheiten". Ziffer 5.2.2 dieser Bekanntmachung fordert für die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde u.a.: "In allen übrigen Fällen ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993, Az. 3 C 34.90 … und des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1995, Az. 7 B 94.4171 … wie folgt zu verfahren … Die Antragstellenden müssen vielmehr, ’um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen’ sowie ’auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild’ nachweisen ’und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln’ … Die Betroffenen haben danach in der Überprüfung darzutun, ob sie insbesondere in der Lage sind, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen, und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden … Maßstab für die Überprüfungsgegenstände im Bereich der heilkundlichen Psychotherapie können und müssen im Übrigen - wie auch in der allgemeinen Kenntnisüberprüfung - stets diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die nach dem Stand der Wissenschaft im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der Heilung suchenden Bevölkerung und der einzelnen Patienten unverzichtbar sind". Eine vergleichbare Bestimmung enthält die diesbezügliche Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (insbesondere Ziff. 5.4.1 Spiegelstrich 1 sowie Ziff. 6.3 Abs. 3, 6.4.1 Abs. 3 iVm Ziff. 5.5.4 und. 6.4.2, wegen deren Inhalts auf die Anlage B 5, Blatt 61 ff der Akten Bezug genommen wird). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er und seine von ihm vertretenen Mitglieder (Heilpraktiker für Psychotherapie) würden durch die beanstandete Äußerung als Berufsgruppe herabgesetzt. Die Kandidaten müssten sich einer amtsärztlichen Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem schriftlichen und mündlichen Verfahren unterziehen, an dem Berufsangehörige der Beklagten als Beisitzer mitwirkten. Gemäß Ziffer 5.2.2. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sei die Überprüfung gerade daran auszurichten, dass der Antragsteller über die nach “dem Stand der Wissenschaft“ unverzichtbaren Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte gleichzeitig die beanstandete Behauptung aufstelle. Das ursprünglich angerufene Landgericht München I hat sich durch Beschluss vom 6. Februar 2013 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache antragsgemäß an das Landgericht Berlin verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, sich wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen: Bei Heilpraktikern für Psychotherapie ist nicht sichergestellt, dass sie ausreichend qualifiziert sind, um psychische Krankheiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Klagebefugnis des Klägers gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Äußerung sei nicht unlauter. Sie beinhalte eine vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung, weil der Begriff „ausreichend“ einen subjektiv wertenden Inhalt habe. Bei einer Einordnung als Tatsachenbehauptung erweise sich die Äußerung als wahr. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller, die eine Erlaubnis zur Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie erstrebten, diene allein der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit. Für eine fachgerechte Behandlung nach wissenschaftlichen Methoden seien solche Grundkenntnisse unzureichend. Es bestehe ein Unterschied zwischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die „dem Stand der Wissenschaft“ entsprächen und Kenntnissen und Fähigkeiten über wissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Behandlung psychischer Leiden, die den Gegenstand der Ausbildung von approbierten Psychotherapeuten bildeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er beantragt, die Beklagte - wie erstinstanzlich beantragt - zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht vorliegend gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Behauptung "Bei Heilpraktikern für Psychotherapie ist nicht sichergestellt, dass sie ausreichend qualifiziert sind, um psychische Krankheiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln" zu. Insbesondere fehlt es an einer (wettbewerbsrechtlichen) Irreführung, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG (iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG), bzw. an einer wettbewerbsrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Kreditgefährdung, § 4 Nr. 8 UWG, §§ 1004, 824 BGB bzw. an einer wettbewerbsrechtlichen Herabsetzung, § 4 Nr. 7 UWG. I. Der von der streitgegenständlichen Aussage der Beklagten angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher versteht diese Äußerung dahin, dass bei Heilpraktikern für Psychotherapie (anders als für Psychologische Psychotherapeuten und Ärzte) nicht durch eine staatliche Prüfung eine ausreichende Qualifizierung zur Behandlung psychischer Krankheiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden sichergestellt wird. Schon nach dem Wortlaut ("nicht sichergestellt") soll Heilpraktikern für Psychotherapie nicht grundsätzlich oder generell die Fähigkeit abgesprochen werden, psychische Krankheiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln. Es soll insoweit nur an einer sicheren Gewährleistung der Qualifikation fehlen. Die streitgegenständliche Äußerung wird von der Beklagten auf ihrer Homepage in einem Leitfaden "Wege zur Psychotherapie" (Anlage 1) unter der Überschrift "3. Wer behandelt psychische Krankheiten?" getroffen. Dabei stellt sie eingangs Psychologische Psychotherapeuten, Hausärzte, ärztliche Psychotherapeuten, Ambulanzen, Krankenhäuser der Psychiatrie und Psychosomatik, Psychosoziale Beratungsstellen, Sozialpsychiatrische Zentren sowie schließlich "Heilpraktiker für Psychotherapie" mit ihren jeweiligen Ausbildungen und dem Gegenstand ihrer Tätigkeiten vor. Hinsichtlich der "Heilpraktiker für Psychotherapie" verweist die Beklagte auf die fehlende Approbation und die erteilte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Zum Erhalt dieser Erlaubnis müsse der Antragsteller u.a. bei der Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute. Neben Heilpraktikern mit einer umfassenden Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verfügten manche Heilpraktiker auch lediglich über eine eingeschränkte Heilkundeerlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie. Daran schließt sich die streitgegenständliche Äußerung zur fehlenden Sicherstellung der Qualifizierung an. Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung wird deutlich, dass sich die fehlende Sicherstellung auf ein geringeres Niveau der staatlichen Prüfung bezieht. Dieses Prüfungsniveau soll so gering sein, dass die Erlaubnis als "Heilpraktiker für Psychotherapie" nicht notwendig eine ausreichende fachliche schulmedizinische Qualifizierung für psychotherapeutische Behandlungen belege. II. Diese Meinungsäußerung enthält insoweit keinen irreführenden Tatsachenkern. 1. Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass die Vollzugsregelungen zum Heilpraktikergesetz im Ausgangspunkt u.a. nur den Nachweis von "Grundkenntnissen psychischer Krankheiten" in einer Prüfung fordern (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. i HeilprGDV iVm Ziff. 4.3.5 der bayerischen Vollzugsregelung gemäß Anlage 3 bzw. iVm Ziff. 5.4.1 Spiegelstrich 1 der brandenburgischen Durchführungsbestimmungen gemäß Anlage B 5, Blatt 63). a) Diese Durchführungsbestimmungen folgen der Rechtsprechung zur Heilpraktikererlaubnis. Für den Heilpraktikerberuf besteht anders als für sonstige Heil- und Heilhilfsberufe kein gesetzlich fixiertes Berufsbild. Das Heilpraktikergesetz erfasst ein heilkundliches Berufsfeld, ohne nach Aus- und Vorbildung oder fest umrissenen Berufsbildern zu differenzieren. Während etwa für den Beruf des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten oder Logopäden die Ausbildung gesetzlich geregelt ist und die Erteilung der Berufserlaubnis das Bestehen einer staatlichen Prüfung voraussetzt, ist für die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker weder eine bestimmte fachliche Ausbildung noch eine entsprechende fachliche Prüfung vorgeschrieben (BVerwG, NJW 2013, 1320 juris Rn. 17). Soweit nach § 2 Abs. 1 lit. i HeilprGDV eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers vorgesehen ist, zielt diese Überprüfung nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation oder eines bestimmten Ausbildungsstands, sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit im konkreten Fall (BVerwG, NJW 2013, 1320 juris Rn. 17 mwN). Die für Heilpraktiker vorgesehene Überprüfung ist weder als ein "medizinisches Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen" noch als eine "kleine Approbation" zu verstehen (BVerwG, DVBl 1996, 811 juris Rn. 34). Die Überprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab, und zwar schon deshalb nicht, weil für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist. Der Heilpraktiker braucht nicht den Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen; es findet mithin keine Fachprüfung statt (BVerwG, NJW 1984, 1414 juris Rn. 31). Die Überprüfung endet auch nicht in einer Vergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes Leistungsprofil bezogen werden. Die Überprüfung ist keine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. Es wird auch nicht das Ergebnis von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist (BVerwG, DVBl 1996, 811 juris Rn. 34). Verlangt wird von der Prüfungsbehörde ausschließlich eine Gefahrenabwehr, d.h. die Versagung der Genehmigung, wenn die Ausübung der Heilkunde durch die Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Allein zur Aufklärung, ob diese Gefahr vorliegt, überprüft der Amtsarzt die Antragsteller auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen (BVerwG, DVBl 1996, 811 juris Rn. 35). Die Überprüfung hat allein die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (OVG Reinland-Pfalz, MedR 2010, 55, juris Rn. 28). Der pauschalierende, Gefahren abwehrende Charakter der Überprüfung bei der Erlaubnis zur Heilpraxis prägt das Berufsbild des Heilpraktikers, das dadurch deutlich von dem des akademisch ausgebildeten Heilers abgegrenzt wird (vergleiche OVG Bremen, NordÖR 2006, 171 juris Rn. 27). b) Damit soll mittelbar ein Gesundheitsschutz der Bevölkerung bewirkt werden. Einerseits soll der Bevölkerung bewusst bleiben, dass insbesondere bei einer notwendigen schulmedizinischen Behandlung durch approbierte Personen ein Heilpraktiker nur ergänzend tätig werden sollte (vergleiche BVerfG, NJW 1988, 2290 juris Rn. 44; NJW 2004, 2890 juris Rn. 17; BVerwG, MedR 2011, 516 juris Rn. 18). Andererseits wird bei der Überprüfung im Rahmen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ein Kenntnisstand gefordert, nach dem die Heilpraktiker ihre eigenen fachlichen Grenzen (und damit etwa die Notwendigkeit einer alsbaldigen Heranziehung eines Arztes oder etwa Kontraindikationen der eingesetzten Heilpraxis - vergleiche BVerwG, MedR 2011, 516 juris Rn. 18, 28) erkennen und einhalten können. c) Daraus wird zwanglos deutlich, dass die behördliche Überprüfung der schulmedizinischen Fachkenntnisse des Antragstellers bei der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nicht annähernd das Niveau der staatlichen Prüfungen für die Approbation als Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten hat. Soll mit den staatlichen Prüfungen für die Approbation als Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten aber gerade eine hinreichende Qualifizierung für die Ausübung der schulmedizinischen Heilkunde sichergestellt werden, gilt dies dann eben nicht für solche Überprüfungen, die das Anforderungsniveau der Prüfungen für Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten deutlich unterschreiten. Die Überprüfung im Rahmen der Heilpraktikererlaubnis stellt daher eine hinreichende Fachqualifikation zur Ausübung der schulmedizinischen Heilkunde nicht sicher und soll es auch nicht. 2. Der Hinweis des Klägers darauf, dass nach den genannten Vollzugsregelungen zur Heilpraktikerüberprüfung bloße Grundkenntnisse psychischer Krankheiten nur für die Erteilung der uneingeschränkten Erlaubnis zur Heilpraxis (so genannte große Heilpraktikerprüfung) gefordert werden, ist im Ausgangspunkt zutreffend. Dies führt hier aber nicht weiter. a) Wer sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen will (so genannte kleine Heilpraktikerprüfung), braucht sich nur einer auf dieses Gebiet bezogenen Unbedenklichkeitsprüfung zu unterziehen (OVG Bremen, NordÖR 2006, 171 juris Rn. 27). Hinsichtlich der Anforderungen für eine auf Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verweisen die Vollzugsregelungen auf die Rechtsprechung insbesondere des BVerwG (NJW 1993, 2395 juris Rn. 29; NJW 1984, 1414 juris Rn. 35), nach der diese Antragsteller nicht allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie haben müssen. Vielmehr genügt, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und der Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln (Ziff. 5.2.2 Abs. 3 der bayerischen Vollzugsregelungen; Ziff. 7.1 Abs. 2 der brandenburgischen Durchführungsbestimmungen). b) Aus den vorstehend aufgezeigten Anforderungen an die Fachkenntnisse eines auf die Psychotherapie beschränkten Heilpraktikers kann allerdings - entgegen der Annahme des Klägers - nicht der Schluss gezogen werden, diese Berufsgruppe hätte bei der Überprüfung vertiefte (über Grundkenntnisse hinausgehende) schulmedizinische Kenntnisse psychischer Krankheiten und ihrer Behandlung (wie etwa Psychologische Psychotherapeuten oder Ärzte bei ihrer Approbation) nachzuweisen. aa) Dies folgt vorliegend schon daraus, dass auch den Heilpraktikern mit der "großen Heilpraktikerprüfung" eine psychotherapeutische Behandlung erlaubt ist (OVG Bremen, NordÖR 2006, 171 juris Rn. 25). Denn die ihnen erteilte Behandlungserlaubnis ist eine fachlich uneingeschränkte (BVerfG, NJW 1988, 2290 juris Rn. 46; BVerwG, NJW 2013, 1320 juris Rn. 17; DVBl 1995, 811 juris Rn. 34). Für die Heilpraktiker mit der "kleinen Heilpraktikerprüfung" hingegen ist gerade kennzeichnend, dass für sie die umfassende Erlaubnis zur Heilpraxis auf den Teilbereich der Psychotherapie beschränkt wird. Ist der Teilbereich der Psychotherapie in der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis enthalten, können die Anforderungen an den Kenntnisstand der Heilpraktiker mit der "großen Heilpraktikerprüfung" auch in der Psychotherapie denklogisch keine geringeren sein als die entsprechenden Anforderungen an die Heilpraktiker mit der "kleinen Heilpraktikerprüfung". Dass in der "kleinen Heilpraktikerprüfung" die Fragen zu seelischen Erkrankungen und zur Psychotherapie einen weit größeren Umfang haben als regelmäßig in der "großen Heilpraktikerprüfung", ist nicht Ausfluss unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen, sondern nur praktisch der fachlichen Beschränkung in der "kleinen Heilpraktikerprüfung" geschuldet. bb) Dementsprechend können auch den auf die Psychotherapie beschränkten Heilpraktikern bei der Überprüfung zur Erteilung der Erlaubnis nur "hinreichende psychotherapeutische Grundkenntnisse" abverlangt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, GesR 2014, 315 juris Rn. 6). Nur dies wird dem auf die bloße Gefahrenabwehr beschränkten Charakter der Heilpraktikerüberprüfung (auch der "kleinen Heilpraktikerprüfung") gerecht. Soweit in der "kleinen Heilpraktikerprüfung" der Nachweis der Befähigung gefordert wird, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, so bleibt der Umfang dieser Prüfung doch beschränkt auf den ausschließlichen Schutzzweck der Gefahrenabwehr (vergleiche BVerwG, NJW 1993, 406 juris Rn. 32; DVBl 1996, 811 juris Rn. 34 f; OVG Rheinland-Pfalz, MedR 2010, 55 juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, MedR 2012, 751 juris Rn. 20). 3. So hat der Gesetzgeber die krankenkassenrechtliche und beihilferechtliche Erstattung von psychotherapeutischen Leistungen in einer generalisierenden Betrachtung auf die Fälle beschränkt, in denen diese Leistungen durch Psychotherapeuten oder Vertragsärzte erbracht wurden, § 28 Abs. 3 SGB V, § 10 Abs. 3, Abs. 4 BayBhV (vergleiche etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.4.2014, L 8 SO 16/14 B ER, juris Rn. 1 f; LSG Baden-Württemberg, NZS 2014, 827 juris Rn. 22; BVerwG, NJW 1989, 2962 juris Rn. 8; Bay VGH, Beschluss vom 17.2.2015, 14 ZB 14.105, juris Rn. 7). Dies ist im Hinblick auf das unterschiedliche Berufsbild des Arztes und eines Heilpraktikers und damit auch im Hinblick auf eine unterschiedliche Qualifikation ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerwG, NJW 1989, 2962 juris Rn. 8). 4. Unter diesen Umständen greift der streitgegenständliche Hinweis der Beklagten auf eine staatlich nicht sichergestellte ausreichende fachliche Qualifikation von Heilpraktikern für Psychotherapie nur die bestehende Gesetzeslage und die dieser zu Grunde liegende generalisierende Einschätzung des Gesetzgebers auf. Insoweit scheidet dann auch eine Irreführung aus. Ebenso wenig besteht dann eine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG. Die Beklagte bewegt sich im Rahmen der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Sie kann insoweit ein Aufklärungsinteresse der Verbraucher annehmen, das im Bereich behandlungsbedürftiger Erkrankungen besonders bedeutsam ist und den Schutz des Geschäftsrufs der Heilpraktiker für Psychotherapie aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG überwiegt. Die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten ist pointiert, hält sich aber - auch in dem gegebenen Gesamtzusammenhang - nach Art und Maß noch im Rahmen des Erforderlichen (vergleiche Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 4 Rn. 7.16 mwN). C. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.