Urteil
5 U 50/14
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0911.5U50.14.0A
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Leitsätze
1. Es liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor, wenn die Streitgegenstände zweier Verfahren - wie hier - nicht identisch sind.(Rn.35)
2. Werbeaussagen für "Hyaluronsäurekapseln" wie "Faltenkiller schlechthin von innen übern Stoffwechsel", ”ich wurde schon gefragt, ob ich beim Chirurgen war, denn auch die Augenpartien ins nahezu glatt. Und das nach 10 Tagen.”, in einer TV-Werbesendung verstießen zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB in der Fassung vom 5. Dezember 2014. Denn hiernach war es verboten, für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben, wobei eine solche Irreführung insbesondere dann vorliegen sollte, wenn - wie hier - einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt wurden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukamen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert waren.(Rn.50)
3. Werbeaussagen für “Quick Lift Kapseln” wie "wir haben Milliarden Bindegewebsfasern, und die (Kapseln) straffen die Bindegewebsfasern und sorgen dafür, dass Sie nach ca. 4 Wochen eine Kleidergröße kleiner tragen können nur durch die Straffung der Bindegewebsfasern” oder ”Und ab 30 geht’s dann los. Dann leiern die Dinger aus. Das heißt, wenn hier die Muskulatur hängt und hier die Haut, dann sehen Sie schon, warum Sie eine Kleidergröße kleiner tragen können, wenn die Dinger wieder gestrafft werden, weil die Haut hängt ja auch und weit weg vom Körper” in einer TV-Werbesendung und im Internet stellen einen Werbeverstoß dar und begründen einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.68)
4. Werbeaussagen, wo mit allen Äußerungen darauf abgestellt wird, dass die Einnahme eines Produktes dazu führt, dass die Bindegewebsfasern in einen ursprünglichen jugendlichen Zustand zurückversetzt werden, hierdurch die Haut wieder an die Muskulatur herangezogen wird und allein dies eine Verschlankung des Körpers bewirkt, stellen eine "gesundheitsbezogene Angabe" nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Angesichts der konkreten Darstellung der Wirkweise sind sie auch nicht eine lediglich unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.(Rn.71)
5. Sind Werbeaussagen entgegen Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht in der mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlichten Liste enthalten und sehr viel weiter gehend und plakativer als die zugelassenen Formulierungen, stellt dies einen Werbeverstoß dar.(Rn.73)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Februar 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin - 97 O 20/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziffer 1) des Tenors in Höhe von 50.000,-- EUR und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziffer 1.) des Tenors in der vorgenannten Höhe und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor, wenn die Streitgegenstände zweier Verfahren - wie hier - nicht identisch sind.(Rn.35) 2. Werbeaussagen für "Hyaluronsäurekapseln" wie "Faltenkiller schlechthin von innen übern Stoffwechsel", ”ich wurde schon gefragt, ob ich beim Chirurgen war, denn auch die Augenpartien ins nahezu glatt. Und das nach 10 Tagen.”, in einer TV-Werbesendung verstießen zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB in der Fassung vom 5. Dezember 2014. Denn hiernach war es verboten, für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben, wobei eine solche Irreführung insbesondere dann vorliegen sollte, wenn - wie hier - einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt wurden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukamen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert waren.(Rn.50) 3. Werbeaussagen für “Quick Lift Kapseln” wie "wir haben Milliarden Bindegewebsfasern, und die (Kapseln) straffen die Bindegewebsfasern und sorgen dafür, dass Sie nach ca. 4 Wochen eine Kleidergröße kleiner tragen können nur durch die Straffung der Bindegewebsfasern” oder ”Und ab 30 geht’s dann los. Dann leiern die Dinger aus. Das heißt, wenn hier die Muskulatur hängt und hier die Haut, dann sehen Sie schon, warum Sie eine Kleidergröße kleiner tragen können, wenn die Dinger wieder gestrafft werden, weil die Haut hängt ja auch und weit weg vom Körper” in einer TV-Werbesendung und im Internet stellen einen Werbeverstoß dar und begründen einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.68) 4. Werbeaussagen, wo mit allen Äußerungen darauf abgestellt wird, dass die Einnahme eines Produktes dazu führt, dass die Bindegewebsfasern in einen ursprünglichen jugendlichen Zustand zurückversetzt werden, hierdurch die Haut wieder an die Muskulatur herangezogen wird und allein dies eine Verschlankung des Körpers bewirkt, stellen eine "gesundheitsbezogene Angabe" nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Angesichts der konkreten Darstellung der Wirkweise sind sie auch nicht eine lediglich unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.(Rn.71) 5. Sind Werbeaussagen entgegen Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht in der mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlichten Liste enthalten und sehr viel weiter gehend und plakativer als die zugelassenen Formulierungen, stellt dies einen Werbeverstoß dar.(Rn.73) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Februar 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin - 97 O 20/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziffer 1) des Tenors in Höhe von 50.000,-- EUR und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziffer 1.) des Tenors in der vorgenannten Höhe und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte warb am 22. November 2012 auf einem Fernsehkanal für ihre Produkte “N... V... Hyaluronsäurekapseln MM” und “N... V... Quick Lift Kapseln” mit Werbeaussagen, darüber hinaus hinsichtlich des letztgenannten Produkts auch im Internet; wegen des Inhalts der Werbeaussagen wird auf den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 ab. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 19. Februar 2014 antragsgemäß wie folgt verurteilt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt zu werben: a) für das Mittel ”N... V... Hyaluronsäurekapseln MM”: aa) ”Faltenkiller schlechthin von innen übern Stoffwechsel”, bb) ”Dieses Produkt ist einfach genial. Nach einer großen Gewichtsabnahme hatte ich einen Truthahnhals. Diese Falten sind nahezu verschwunden.”, cc) ”Ich wurde schon gefragt, ob ich beim Chirurgen war, denn auch die Augenpartien ins nahezu glatt. Und das nach 10 Tagen.”, dd) ”Ich hatte eine ziemlich ausgeprägte Nasen-Labial-Falte. Und ich dachte, ich spinne. Die ist so was von zurückgegangen, ich dachte, ich flippe aus. ... Sie ist mindestens zu 50 % zurückgegangen.”, sofern dies jeweils geschieht, wie in der Aussendung vom 22.11.2012 (Anlage K 1); b) für das Mittel ”N... V... Quick Lift Kapseln”: aa) ”Die Quick-Lift-Kapseln, um es in der Kürze gleich auf den Punkt zu bringen, wir haben Milliarden Bindegewebsfasern, und die straffen die Bindegewebsfasern und sorgen dafür, dass Sie nach ca. 4 Wochen eine Kleidergröße kleiner tragen können nur durch die Straffung der Bindegewebsfasern”, bb) ”Bindegewebsfasern verbinden die Muskulatur mit der Haut. In den ersten drei Lebensjahrzehnten schön straff. Alles prall. Jetzt leiern die Dinger, insbesondere bei den Frauen, aus. Ab dem 30sten Lebensjahr geht’s los. Und dann sehen Sie, durch den Ausleierungsprozess, ja, schlabbert auch die Haut. So! Und das ist genau der Punkt. Quick-Lift macht nix anderes, als die Bindegewebsfasern wieder straffen”, cc) ”Und ab 30 geht’s dann los. Dann leiern die Dinger aus. Das heißt, wenn hier die Muskulatur hängt und hier die Haut, dann sehen Sie schon, warum Sie eine Kleidergröße kleiner tragen können, wenn die Dinger wieder gestrafft werden, weil die Haut hängt ja auch und weit weg vom Körper”, dd) ”Die Bindegewebsfaser verbindet die Haut, ja, mit der Muskulatur. Wenn die jetzt ausgeleiert ist, dann ist natürlich die Haut weit weg von der Muskulatur. Quick-Lift macht jetzt Folgendes. Strafft die ausgeleierten Bindegewebsfasern, und zwar am gesamten Körper, strafft die am gesamten Körper und zieht durch das Straffen die Haut wieder dran, an die Muskulatur. Und so können Sie dann eine Kleidergröße kleiner tragen, nur durch die Straffung der Bindegewebsfasern”, sofern dies jeweils geschieht, wie in der Aussendung vom 22.11.2012 (Anlage K 1); ee) ”Während der Collagen-Lift-Drink die oberen Hautschichten liftet, strafft die äußerst effektive Rezeptur der Quick Lift-Kapseln das gesamte Bindegewebe in den unteren Hautschichten. Perfekter geht es nicht mehr. Dabei geben die einzigartigen Inhaltsstoffe in Quick Lift den Bindegewebsfasern ihre ursprüngliche Spannung zurück, die diese in den ersten drei Lebensjahrzehnten hatten”, ff) ”Das Resultat der tiefenwirksamen Rezeptur von Quick Lift ist so immens, dass Sie nach einer 4-wöchigen Einnahme der Kapseln bis zu einer Kleidergröße kleiner tragen können. Ohne Diät. Ohne 1 Gramm Fett zu verlieren”, gg) ”Allein durch die Verjüngung der Bindegewebsfasern in der Unterhaut wird die Haut am gesamten Körper so gezielt geliftet und gestrafft, dass die Quick Lift-Kapseln wie ein Mieder wirken und damit die phänomenale Wirkung, der kleineren Kleidergröße, hervorrufen”, hh) ”Das Problem ist, wie eben schon erwähnt, das ”Ausleiern” der Bindegewebsfasern, also jenen Fasern, die die gesamte Haut dicht an der Muskulatur halten bzw. binden. Diese Bindegewebsfasern sind spiralförmig - vergleichbar mit der spiralförmigen Feder eines Kugelschreibers. In den ersten drei Lebensjahrzehnten sind diese Federn straff und fest und halten damit die Haut eng an der Muskulatur. Bildlich und stark vereinfacht können Sie sich das so vorstellen, dass links an den Federn die Muskulatur ”hängt” und rechts die Haut. Nun leiern eben diese Federn im Laufe des Alters aus. Nichts ist mehr straff - die ausgeleierten Federn ”hängen” eher ab. Damit vergrößert sich auch der Abstand der Haut zur darunter liegenden Muskulatur. Das Resultat: Nicht nur die spiralförmigen Bindegewebsfasern (Federn) hängen, sondern auch die daran verbundene Haut. Die Haut ist schlaff und faltig. Und genau hier setzt jetzt der hoch konzentrierte Wirkstoffkomplex der Quick Lift-Kapseln an. Dieser gibt nämlich den unzähligen Bindegewebsfasern, die die Haut mit der Muskulatur verbinden ihre ursprüngliche Spannung zurück. Dies hat zur Folge, dass die ausgeleierten Fasern sich wieder verkürzen und damit den Abstand zwischen Muskulatur und Haut deutlich verringern. Der Lifting Effekt ist dabei so enorm, dass Quick Lift wie ein Mieder wirkt und sie so eine Kleidergröße kleiner tragen können”, ii) ”Zusätzlich versorgt Quick Lift das Bindegewebe noch mit reinem Elastin, ein wichtiger Bestandteil des Bindegewebes. Elastin wird in jungen Jahren vom Körper selber produziert und sorgt für die Elastizität und Festigkeit der Haut. Die körpereigene Produktion wird jedoch ab dem 30 Lebensjahr immer mehr zurückgefahren. Quick Lift gleicht dieses Defizit wieder aus und sorgt so im Verbund mit den anderen straffenden und regenerierenden Wirkstoffen für eine unglaublich schnelle optische Verjüngung der gesamten Haut”, sofern dies jeweils geschieht, wie in der Internetwerbung (Anlage K 1 a). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel der Klageabweisung weiter. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 19. Februar 2014 die Klage des Klägers abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich des das Produkt “Hyaluronkapseln MM” betreffenden Unterlassungsbegehrens, und begründet. Im Einzelnen: I. Verurteilung zu 1.a) (Produkt “Hyaluronkapseln MM”) 1. Die Klage ist zulässig. Dass der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf mit Klageschrift vom 8. August 2012 (Anlage K7) zum dortigen Geschäftszeichen 34 O 83/12 einen ähnlichen Rechtsstreit, ebenfalls das Produkt “Hyaluronkapseln MM” betreffend, anhängig gemacht hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. a. Es liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind nicht identisch. aa. Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit setzt voraus, dass die Streitgegenstände der Verfahren übereinstimmen. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten, Tz. 44 in juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Fassung eines Unterlassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 1994, 844 - Rotes Kreuz, Tz. 35 in juris). Ist das begehrte Verbot hingegen eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO ebenfalls enge Grenzen gezogen (BGH GRUR 2010, 454 - Klassenlotterie, Tz. 12 in juris). bb. Nach diesen Maßstäben stimmen die in Rede stehenden Verbotsanträge der beiden Verfahren weder insgesamt noch teilweise überein. Identisch sind die Unterlassungsanträge nicht, da sich der vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelte Antrag auf eine Werbesendung vom 20. Mai 2012 bezog, während es hier um eine Werbesendung vom 22. November 2012 geht. Sie sind aber auch nicht kerngleich. Die vorliegend beanstandeten Äußerungen werden von einer durch das Landgericht Düsseldorf erfolgten Verurteilung nicht erfasst. Dort geht es, was die faltenbeseitigende Wirkung anbetrifft, im Wesentlichen um die folgenden Formulierungen: “sanfte Faltenbehandlung von innen”, “schnell und hocheffektiv Falten so sichtbar glätten” “wesentlich schneller Falten im gesamten Gesichts-, Hals- und Dekolleté-Bereich glätten” “Falten unter den Augen, Stirnfalten, Nasolabialfalten, Halsfalten, Dekolletéfalten wesentlich schneller glätten” Hier sind im Wesentlichen die folgenden Formulierungen im Streit: “Faltenkiller schlechthin von innen übern Stoffwechsel” “Truthahnhals … nahezu verschwunden” “Augenpartien … nahezu glatt” “ziemlich ausgeprägte Nasen-Labial-Falte … mindestens zu 50 % zurückgegangen..” Letztere Aussagen unterscheiden sich aufgrund ihres konkreteren und plakativeren Inhalts deutlich von den allgemeiner formulierten Werbeanpreisungen des Düsseldorfer Verfahrens. Es verhält sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht so, dass die Untersagung einer weit gefassten Aussage zwingend auch die Untersagung einer enger gefassten Aussage mitumfasst. Denn eine Aussage kann auch gerade deswegen zu untersagen sein, weil sie zu pauschal und weit gefasst ist, während eine konkreter und enger gefasste Aussage zulässig wäre. Darüber hinaus besteht der weitere Unterschied, dass die vor dem Landgericht Düsseldorf verfahrensgegenständlichen Aussagen von dem Geschäftsführer der Beklagten selbst stammten, während vorliegend im Wesentlichen Kundenäußerungen zitiert werden. b. Dem Kläger ist auch kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorzuwerfen, weil er die zum damaligen Zeitpunkt bereits anhängige Klage vor dem Landgericht Düsseldorf nicht wegen der in der Werbesendung vom 22. November 2012 zu demselben Produkt gemachten Werbeaussagen erweitert hat. Grundsätzlich kommt zwar die getrennte Verfolgung gleichartiger Verstöße als ein Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch in Betracht (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 - 0,00 Grundgebühr, Tz. 20 in juris). Es kann aber ein sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen sprechen, wenn sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders - und insbesondere zeitaufwändiger - gestalten kann als in der anderen Hinsicht und daher bei Erhebung einer einheitlichen Klage die - gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen relevante - Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO zwar möglich ist, aber im nicht überprüfbaren und auch nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Ermessen des Prozessgerichts liegt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 119/09 -, Tz. 10 in juris). Vorliegend hätte der Kläger riskiert, das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf durch eine nachträgliche Klageerweiterung zu verzögern. Er hat dargelegt, dass das Düsseldorfer Verfahren bereits seit dem 8. August 2012 anhängig war und für den 13. März 2013 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Das hiesige Verfahren ist am 4. Februar 2013 anhängig gemacht worden. Darauf, dass das Düsseldorfer Verfahren auch jetzt noch nicht abgeschlossen ist, kommt es nicht an; maßgeblich ist nicht die Rückschau, sondern wie sich die Prozesslage im Februar 2013 für den Kläger darstellte. Der Kläger hat zudem dadurch, dass er den Unterlassungsanspruch im hiesigen Verfahren und nicht vor dem Landgericht Düsseldorf geltend macht, auch keine höheren Kosten verursacht. Auch hier konnte er zwei Streitgegenstände - kostensparend - miteinander verbinden. 2. Die Klage ist auch begründet. a. Es kann dahin stehen, ob sich ein Anspruch des Klägers bereits aus § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO (Verordnung (EU) Nr. 1924/2006) ergibt. Dies würde unter anderem voraussetzen, dass die Werbeaussagen der Beklagten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO darstellen. Dies erscheint fraglich, angesichts des sehr weiten Begriffs des Gesundheitsbezugs aber nicht ausgeschlossen. Der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2014 - I-20 U 178/13 - geäußerten Ansicht ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als dort der Gesundheitsbegriff offenbar auf das Gegenstück von Krankheit reduziert wird. Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt eine Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) nicht in Betracht. b. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziff. 2 LFGB a.F. bzw. (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 LFGB n.F. i.V.m.) Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. aa. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. bb. Bei den vorgenannten Vorschriften des Lebensmittelrechts handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (BGH GRUR 2008, 1118 -MobilPlus-Kapseln, Tz. 15 in juris). cc. Die Werbeaussagen der Beklagten verstießen zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gegen § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziff. 2 LFGB a.F.; verstoßen auch gegen die zum Zeitpunkt der Entscheidung insoweit geltende Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann (BGH GRUR 2013, 301 - Solarinitiative, Tz. 17 in juris). (1) Soweit auf die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung geltende Norm des § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziff. 2 LFGB a.F. abzustellen ist, gilt Folgendes: (a) Nach dieser Vorschrift war es verboten, für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben, wobei eine solche Irreführung insbesondere dann vorliegen sollte, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt wurden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukamen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert waren. Bei der einem Werbenden obliegenden Beweisführung, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen entsprachen, konnte sich der Werbende nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen, eine Führung des Beweises der Richtigkeit seiner Behauptungen durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kam nicht in Betracht (OLG Düsseldorf Magazindienst 2013, 323, Tz. 61 in juris; Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO/HCVO, 2. Aufl., § 11 LFGB Rn. 99). (b) Die Beklagte hat keinen Beweis dafür erbracht, dass ihr Produkt “Hyaluronkapseln MM” tatsächlich im Stande ist, Falten in der Haut derart effektiv zum Verschwinden zu bringen, wie ihre Werbeaussagen es in Anspruch nehmen. Dabei kann dahinstehen, welchen Anforderungen der wissenschaftliche Beweis genügen muss und ob das Verlangen nach einer randomisierten placebokontrollierten Doppelblindstudie zu weitgehend wäre (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Tz. 20 in juris). Die Beklagte hat mit den von ihr vorgelegten Unterlagen einen wissenschaftlichen Nachweis schon nicht ansatzweise geführt: (aa) Die Anlage B3 ist ein Wikipedia-Auszug über Hyaluronsäure. Soweit hier ein Einsatz in der ästhetischen Medizin beschrieben wird, geht es schon nicht um eine orale Aufnahme. (bb) Die Anlage B4 ist ein Artikel einer Heilpraktikerin aus einer Publikation “Natur und Heilen 4/2008”. Hier heißt es nur pauschal: “..Hyaluronsäure, oral eingenommen, kann bei vielerlei Beschwerden eine Hilfe sein: … Biolifting der Haut”. Ein Beleg dafür wird nicht genannt. (cc) Die Anlage B5 ist ein Artikel aus einem “Journal für Agrar- und Lebensmittelchemie”. Er befasst sich mit einer Studie darüber, wie oral aufgenommene Hyaluronsäure im Körper von Ratten und Hunden verteilt wird. Aus der beschriebenen Studie mag sich ergeben, dass oral aufgenommene Hyaluronsäure tatsächlich in die Haut der Versuchstiere wandert. Dass sie aber bei Menschen sodann den von der Beklagten in Anspruch genommenen außerordentlich faltenreduzierenden Effekt hat, kann der Studie nicht entnommen werden. (dd) Die Anlage B6 ist ein englischsprachiger Aufsatz aus einer Publikation “Aesthetic Dermatology .. 2002”. Unabhängig davon, ob dieser Aufsatz in deutscher Übersetzung vorgelegt werden müsste, (§ 184 GVG), ist er im Ergebnis auch inhaltlich nicht ausreichend, die von der Beklagten verwendeten Aussagen zu rechtfertigen. Es geht in dem Aufsatz vornehmlich um einen gesteigerten Feuchtigkeitsgehalt der Haut durch die orale Aufnahme von Hyaluronsäure, um eine Faltenreduzierung nur insoweit, als dort am Rande formuliert wird: “… improvements were also seen in skin wrinkles ... at the back of the neck ...”. (ee) Die Anlage B7 ist eine ebenfalls englischsprachige, eine Seite umfassende Abhandlung “Internal Rejuvenation for Beautiful Skin”. Angepriesen wird ein konkretes Produkt “I...”, das wie folgt beworben wird: “... the only low molecular weight hyaluronic acid .. available.” und “...helps to alleviate the appearance of fine lines ..”. Eine Erkenntnisgrundlage für diese Anpreisungen wird nicht genannt. Zudem ist nicht vorgetragen, dass das Produkt “I...” mit dem Produkt der Beklagten identisch wäre. Schließlich nimmt die Beklagte für ihr Produkt nicht lediglich die Abschwächung feiner Falten in Anspruch; vielmehr soll es ihrer Darstellung zufolge deutlich mehr bewirken können. (ff) Die Anlage B8, ebenfalls englischsprachig, berichtet über eine zum Produkt “I...” durchgeführte klinische Studie. Es geht dort nicht konkret um Falten, sondern um einen verbesserten Feuchtigkeitsgehalt der Haut. (2) Soweit die Werbeaussagen ab dem 13. Dezember 2014 an Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu messen sind, gilt folgendes: (a) Nach der vorgenannten Vorschrift dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. (b) Dass auch hier die Beweislast für das Bestehen einer Wirkung bei demjenigen liegt, der sich hierauf beruht (vgl. auch Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung, Art. 7 LMIV Rn. 253), ergibt sich insbesondere aus Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Dort heißt es, dass der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer die Richtigkeit der Informationen gewährleistet. (c) Ein Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. (aa) Es kann dahin stehen, ob sich der Werbende wegen der insofern abweichenden Formulierung der vormals geltenden Vorschriften des § 11 LFGB a.F. nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen kann oder ob hier eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse in Betracht kommt. Gegen letzteres spricht allerdings Art. 36 Abs. 2 lit. c) der Verordnung, wo es heißt, dass freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen müssen. Dies impliziert, dass die Daten bereits zum Zeitpunkt der Herausgabe der Information vorhanden waren. Zudem dürfte ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucher, die sich für die Produkte der Beklagten interessieren, nach der Lebenserfahrung in besonderer Weise von dem Wunsch nach einem Erfolg der angepriesenen Behandlung beeinflusst, so dass die für den Bereich der Gesundheitswerbung entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hier ebenfalls Anwendung finden dürften (vgl. OLG Karlsruhe MD 2013, 1033, Tz. 44 in juris). (bb) Vorliegend scheidet die Einholung eines Sachverständigengutachtens schon deswegen aus, weil der Verkehr angesichts der drastischen Schilderung der Wirkweise des Produkts davon ausgeht, dass diese wissenschaftlich belegt ist, mithin die Beklagte sich bei ihrer Werbung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihr bekannte Erkenntnisse stützt. Aufgrund der Anpreisungen “Faltenkiller schlechthin von innen übern Stoffwechsel. Deshalb hochwirksam.”, “Wir haben ganz besondere Hyaluron”, “..wir haben ganz besondere Hyaluronkapseln” und “Aber Sie sehen, es funktioniert tatsächlich. Bleibt nur noch kurz zu erklären, wie ...” hat der angesprochene Verkehr die Vorstellung einer abgesicherten und erwiesenen Wirkung. Er wird in die Irre geführt, wenn eine solche Wirkung im Zeitpunkt der Anpreisung noch in keiner Weise wissenschaftlich festgestellt worden war. dd. Die nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. In den Fällen, in denen bereits eine Verletzungshandlung erfolgt ist, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Zuwiderhandlung erneut begangen wird (BGH GRUR 2002, 717, 719 - Vertretung der Anwalts-GmbH, Tz 22 in juris; Seichter in: jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 32). II. Verurteilung zu 1.b) (Produkt “Quick Lift Kapseln”) Bezüglich der Werbeaussagen, die die Beklagte über ihr Produkt “Quick Lift Kapseln” in der Aussendung vom 22. November 2012 und in der Internetwerbung gemacht hat, gründet sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. 1. Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Tz. 22 in juris). 2. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet. Die Aussagen sind gesundheitsbezogen. a. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2015, 403 - Monsterbacke II, Tz. 33 in juris). b. Die Beklagte stellt mit allen Äußerungen darauf ab, dass die Einnahme ihres Produktes dazu führt, dass die Bindegewebsfasern in einen ursprünglichen jugendlichen Zustand zurückversetzt werden, hierdurch die Haut wieder an die Muskulatur herangezogen wird und allein dies eine Verschlankung des Körpers bewirkt. Dies ist angesichts der konkreten Darstellung der Wirkweise auch nicht eine lediglich unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. 3. Die Werbeaussagen sind entgegen Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht in der mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlichten Liste enthalten. Dass es für einzelne in dem Produkt “Quick Lift Kapseln” enthaltene Substanzen (Vitamin C, Vitamin A, Zink, Kupfer, Mangan) zugelassene Aussagen gibt, die sich auf die Hautfunktion beziehen (nämlich: “trägt zu einer normalen Kollagenbildung .. bei”, “trägt zur Erhaltung normaler Haut bei”, “trägt zur Erhaltung von normalen Bindegewebe bei”, “trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei”; vgl. die Auflistung der Beklagten Bl. 38), ist nicht ausreichend. a. Zum einen beziehen sich die zugelassenen Werbeaussagen nur auf einzelne Inhaltsstoffe, nicht aber auf das Gesamtprodukt, dessen Wirkungen die Beklagte mit ihren Aussagen beschrieben hat. Gesundheitsbezogene Angaben sind aber nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit dem konkreten Stoff gemacht werden, für den sie gestattet sind (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 U 192/13 -, Tz. 102 ff. in juris). Die Beklagte bezieht ihre Werbeaussagen ganz konkret auf ihr Produkt, ohne die einzelnen Inhaltsstoffe auch nur zu erwähnen. aa. Art. 13 Abs. 3 HCVO begründet die Befugnis der Kommission, eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben sowie aller für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen zu verabschieden. Dementsprechend bestimmt Art. 20 Abs. 2 lit. c) HCVO, dass das Register sowohl die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben als auch die Bedingungen für ihre Verwendung, etwa nach Art. 13 Abs. 3 und 5 HCVO, enthält. Wenn es danach zu der z.B. zugelassenen Angabe ”Folat trägt zur normalen psychischen Funktion bei” unter der Überschrift ”Bedingungen für die Verwendung der Angabe” heißt: ”Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle … erfüllen.” besteht schon dem Wortlaut des Registers nach kein Anlass, dies so zu verstehen, dass der Name dieses Vitamins durch den Namen eines Produkts ersetzt werden kann, das dieses Vitamin enthält. (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Wenn die Kommission im Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gleichbedeutende Angaben in engem Rahmen zugelassen hat, bezieht sich dies lediglich auf sinngemäße Formulierungen wie z.B. ”Folat leistet einen Beitrag zu einer normalen psychischen Funktion.” (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). bb. Dieses Verständnis wird gestützt durch einen, allerdings rechtlich unverbindlichen, Warnhinweis der EU-Kommission auf der Seite http://ec.europa.eu/nuhclaims/, der erscheint, wenn der Besucher der Seite das ”EU-Register of Nutrition and Health Claims” aufrufen will: “… Non-authorised health claims should not be used. … Health claims should only be made for he nutrient, substance, food or food category for which they have been authorised, and not for the food product that contains them …”. In der englischen Rechtssprache werden die Wörter ”shall” und ”should” zur Bezeichnung einer Mussbestimmung (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Der Kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, 3. Auflage), d.h. einer zwingenden Bestimmung (Romain/Bader/Byrd, Dictionary of Legal und Commercial Terms, 5. Aufl.) verwendet. cc. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Nennung des konkret wirksamen Bestandteils eines Lebensmittels für den Verbraucher ohne Nutzen oder im Gegenteil sogar nachteilig, weil verwirrend, wäre. Für den Verbraucher ist von Interesse, auf welchen konkreten Bestandteil eine dem Gesamtprodukt zugeschriebene Wirkung zurückgeht. Nur so kann er beispielsweise erkennen, dass es keinen Sinn macht, zwei Produkte, die beide den gleichen Effekt haben sollen, kumulativ zu sich zu nehmen, weil beide Produkte ohnehin ein- und denselben wirksamen Bestandteil aufweisen. b. Zum anderen sind die Aussagen der Beklagten sehr viel weiter gehend und plakativer als die zugelassenen Formulierungen. Die Argumentation der Beklagten, sie habe lediglich umschrieben, wie sich die in den zugelassenen Aussagen beschriebenen Wirkungen optisch darstellen, überzeugt nicht. Das hätte zumindest vorausgesetzt, dass die Beklagte in ihrer Beschreibung überhaupt von den einzelnen Inhaltsstoffen und den hierfür zugelassenen Werbeaussagen ausgegangen wäre. Die Beklagte hat sich zudem mit ihrer plakativen Darstellung von den eher zurückhaltend formulierten Claims der Liste inhaltlich völlig gelöst, die auf eine Konservierung und Normalisierung der Hautfunktion und der Bindegewebsstruktur abzielen. Was die Beklagte verspricht, ist hingegen eine Zustandsveränderung und Verbesserung. c. Es kann schließlich dahin stehen, ob möglicherweise insoweit Angaben keiner Aufnahme in die Liste bedurften, als es sich um Angaben über schlank machende Wirkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c) HCVO handeln könnte. Solche Angaben unterliegen zwar nicht dem Zulassungsverfahren; auch für sie gilt aber die Voraussetzung, dass sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen (Art. 13 Abs. 1 Buchstabe i) HCVO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür erbracht, dass die Einnahme der “Quick Lift Kapseln” tatsächlich zu einer Verringerung der Kleidergröße führt, weil die Haut wieder an die Muskulatur herangezogen wird, wie sie es beschreibt. Insbesondere stellt der von der Beklagten schriftsätzlich dargestellte Test an 11 Personen, den der Kläger ohnehin mit Nichtwissen bestritten hat, keinen wissenschaftlichen Nachweis dar. III. Verurteilung zu 2.) (Abmahnkosten) Der Kläger kann von der Beklagten auch die durch das Abmahnschreiben vom 28. Dezember 2012 (Anlage K2) verursachten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beanspruchen. Zinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB ab dem 15. März 2013, da die Klage am 14. März 2015 (Bl. 19) zugestellt worden ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 291 Rn. 6, § 286 Rn. 35). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.