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Urteil

5 U 97/14

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0108.5U97.14.0A
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Leitsätze
1. Die Löschung einer Limited aus dem britischen Gesellschaftsregister führt zu einer Sofortbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation. Durch die Löschung ist die Gesellschaft aufgelöst und hört auf zu existieren.(Rn.25) 2. Zählt der mit ihrer Klage vor einem deutschen Gericht geltend gemachte Anspruch zum Auslandsvermögen der Klägerin, weil er sich gegen einen deutschen Anspruchsgegner richtet und auf einen inländischen Sachverhalt stützt, weil ein deutsches Gericht die nach Vortrag der Klägerin schadensauslösende einstweilige Verfügung erlassen hat, so ist die Klage zulässig und nicht mangels fehlender Parteifähigkeit abzuweisen.(Rn.26) 3. Der im Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen kommt keine materielle Rechtskraftwirkung für einen Hauptsacheprozess zu; für den Schadensersatzprozess kann nichts anderes gelten.(Rn.29)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 39/14 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Löschung einer Limited aus dem britischen Gesellschaftsregister führt zu einer Sofortbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation. Durch die Löschung ist die Gesellschaft aufgelöst und hört auf zu existieren.(Rn.25) 2. Zählt der mit ihrer Klage vor einem deutschen Gericht geltend gemachte Anspruch zum Auslandsvermögen der Klägerin, weil er sich gegen einen deutschen Anspruchsgegner richtet und auf einen inländischen Sachverhalt stützt, weil ein deutsches Gericht die nach Vortrag der Klägerin schadensauslösende einstweilige Verfügung erlassen hat, so ist die Klage zulässig und nicht mangels fehlender Parteifähigkeit abzuweisen.(Rn.26) 3. Der im Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen kommt keine materielle Rechtskraftwirkung für einen Hauptsacheprozess zu; für den Schadensersatzprozess kann nichts anderes gelten.(Rn.29) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 39/14 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach § 945 ZPO. Auf Antrag der (jetzigen) Beklagten erließ das Landgericht durch Beschluss vom 1. August 2013 zum Geschäftszeichen 103 O 106/13 eine einstweilige Verfügung gegen die (jetzige) Klägerin, mit der ihr im Wesentlichen untersagt wurde, im Internet für den Verkauf von Parfumprodukten mit Preisreduzierungen in Form einer Prozentzahl unter Voranstellung eines Minuszeichens zu werben, ohne darüber aufzuklären, dass es sich bei dem höheren Preis um den Preis handelt, den sie verlangt, wenn der Kunde die Ware anders als im Wege der Online-Bestellung erwirbt und er die Ware abholt. Die Klägerin hatte im Internet Werbebanner geschaltet, die blickfangmäßig Aufschriften wie beispielsweise “... - 20 %” trugen. Klickte man auf diese Anzeigen, gelangte man auf die Unterseite der Website ....de, auf der das beworbene Sortiment angeboten wurde. Dort war der höhere, durchgestrichene Preis mit einer Fußnote versehen, die ihrerseits mit dem Hinweis “Erläuterungen Streichpreis siehe Fragen & Antworten” verlinkt war. Klickte man auf “Fragen & Antworten”, erschien der weitere Hinweis: “Der Streichpreis ist der vor Ort Abholpreis der Ware (keine Online-Bestellung).” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen AS2, AS3 und AS4 im Verfahren 103 O 106/13 Bezug genommen. Auf den Widerspruch der Klägerin hob das Landgericht die einstweilige Verfügung mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3. September 2013 auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück. Dies begründete das Landgericht damit, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da die Werbung nicht irreführend sei. Der Kunde erkenne, dass die Angabe mangels Bezugsgröße interpretationsbedürftig sei. Er erwarte aber im Rahmen einer solchen Werbung, die nur Aufmerksamkeit wecken wolle, noch keine Aufklärung. Diese erfolge dann auf der Internetseite. Darüber hinaus entspreche im konkreten Fall der höhere Preis auch (fast) exakt der unverbindlichen Preisempfehlung der Herstellerin, so dass die angegebene Ersparnis tatsächlich zu erzielen sei. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei dadurch, dass sie ihre Werbebanner, insgesamt 720 Stück, in Befolgung der einstweiligen Verfügung neu habe gestalten lassen, ein Schaden in Höhe von 9.600,00 EUR entstanden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.345,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.600,00 EUR seit dem 12. Februar 2014 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 EUR seit dem 12. Februar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 7. Juli 2014 in Höhe von 10.345,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2014 stattgegeben. Wegen der weiter gehenden Zinsforderung hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Dabei wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das Urteil vom 7. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung zu Ziffer 1 dahin geändert werden solle, dass der ausgeurteilte Betrag an die Firma ... AZ Inc., vertreten durch Herrn L... R..., ... N. P... Rd., Nr. ..., S..., AZ ... / ..., zu zahlen sei. Auch die Klägerin, die am 14. April 2015 im britischen Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. Anlage BK1, Bl. 127 d.A.), wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie weist außerdem darauf hin, dass sie die erstinstanzlich zuerkannte Forderung am 7. August 2014 an die ... ... AZ... . abgetreten habe (vgl. Anlage BB1, Bl. 106 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts 103 O 106/13 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Ein entsprechender Anspruch nach § 945 ZPO steht der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu, so dass es auf die weitere Frage, ob der Klägerin ein kausaler Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, nicht mehr ankommt. I. Dass die Klägerin am 14. April 2015 im britischen Handelsregister gelöscht worden ist, hat keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 525 ZPO) bewirkt, da die Klägerin anwaltlich vertreten ist, § 246 Abs. 1 ZPO. II. Auch die Abtretung der Klageforderung an die ... ... ... . hat gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess und insbesondere die Stellung der Parteien keinen Einfluss. Dem Erfordernis, die Klage auf Leistung an den Rechtsnachfolger umzustellen (vgl. BGH MDR 1986, 750, Tz. 15 in juris; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 265 Rn. 6a), und zwar entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn bereits ein entsprechender Titel vorliegt (vgl. BGH JZ 1958, 369), hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung genüge getan. III. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin in ausreichender Weise begründet worden, § 520 Abs. 3 ZPO. IV. Die Berufung ist auch begründet. 1. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klage aufgrund der zwischenzeitlichen Löschung der Klägerin im britischen Handelsregister bereits unzulässig geworden wäre. Dies ist nicht der Fall. a. Zwar hat die Klägerin durch die Löschung ihre Rechtsfähigkeit im Sinne des § 50 ZPO verloren. Umfang und Fortbestand der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bestimmen sich nach dem anzuwendenden Personalstatut. Das Personalstatut einer juristischen Person, die in einem EU-Mitgliedsstaat wirksam nach den dort geltenden Vorschriften gegründet worden ist, bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates, auch wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nicht (mehr) im Gebiet des Gründungsstaates hat (vgl. BGH NJW 2003, 1461, Tz. 14 in juris). Ausgehend vom Vorstehenden bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin somit nach britischem Recht. Die Löschung einer Limited aus dem britischen Gesellschaftsregister führt zu einer Sofortbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation. Durch die Löschung ist die Gesellschaft aufgelöst und hört auf zu existieren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. August 2007 - 13 U 1097/07 -, Tz. 7 in juris). b. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klage mangels Parteifähigkeit abzuweisen wäre. Während des Aktivprozesses scheidet ein Wegfall der Parteifähigkeit aus (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 50 Rn. 5). Dies wird damit begründet, dass der Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens noch Vermögen zusteht (vgl. OLGR München 2006, 768, Tz. 11 in juris). So verhält es sich auch vorliegend. Etwaiges Vermögen der gelöschten Gesellschaft auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs wird zwar als herrenloses Gut angesehen und fällt der Englischen Krone zu; davon wird aber nach dem Territorialitätsprinzip das Auslandsvermögen der Gesellschaft nicht erfasst (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Der verfahrensgegenständliche Anspruch zählt zum Auslandsvermögen der Klägerin, weil er sich gegen eine deutsche Anspruchsgegnerin richtet und auf einen inländischen Sachverhalt stützt, da ein deutsches Gericht die nach Vortrag der Klägerin schadensauslösende einstweilige Verfügung erlassen hat. Soweit als weitere Besonderheit hinzukommt, dass die Klägerin selbst nicht mehr Anspruchsinhaberin ist, weil sie den Anspruch abgetreten hat, kann dies zu keiner anderen Bewertung führen. Es würde der Prozessökonomie und der Wertung des § 265 ZPO widersprechen, in dieser Konstellation die Zessionarin auf eine neue Klage zu verweisen. 2. Die Klage ist aber mangels Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO unbegründet. a. Gemäß § 945 ZPO ist dann, wenn die Anordnung einer einstweiligen Verfügung sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht. Diese Voraussetzungen sind bereits dann zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung ein Verfügungsanspruch tatsächlich gegeben war. Darauf, ob der Verfügungsgrund fehlte, kommt es nicht an. Ist der Verfügungsbeklagte nämlich bereits aus materiellrechtlichen Gründen verpflichtet, das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unterlassen, so hat er durch die Unterlassung keinen nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schaden erlitten (BGH NJW 2006, 2767, Tz. 27 in juris; BGH GRUR 1994, 849 - Fortsetzungsverbot, Tz. 31 in juris; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 945 Rn. 8). Dementsprechend kann auch ein etwaiger, von der Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren geltend gemachter Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dahin stehen; denn ein solcher wäre keine Frage des materiellen Rechts, sondern beträfe allein die Zulässigkeit des Verfügungsantrags (vgl. BGH GRUR 1999, 509 - Vorratslücken, Tz. 13 in juris; Büch in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 13. Kapitel Rn. 50; abweichend Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 4.4). b. Ob der Beklagten ein Verfügungsanspruch zustand, hat der Senat eigenständig zu beurteilen. Er ist nicht an die Entscheidung des Landgerichts, das die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Klägerin hin mangels Verfügungsanspruchs aufgehoben hat, gebunden (vgl. Grunsky in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 945 Rn. 27 f.; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 945 Rn. 16; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 945 Rn. 9; jeweils mit weiteren Nachweisen; Senat in GRUR 1987, 940). Der im Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen kommt keine materielle Rechtskraftwirkung für einen Hauptsacheprozess zu; für den Schadensersatzprozess kann nichts anderes gelten. c. Der Beklagten stand gegen die Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG zu, weil die Preisgegenüberstellung der Klägerin irreführend war. aa. Die Beklagte war anspruchsberechtigt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da sie ebenfalls mit Parfumprodukten handelt und somit Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) ist. bb. Die Werbung der Klägerin war irreführend. (1) Bei einer Preisgegenüberstellung muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (BGH GRUR 2011, 934 - Original Kanchipur, Tz. 22 in juris; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rdn. 7.58). Bei der vorliegenden Werbung mit Preisabschlägen (z.B. “-20%”) kann dies nicht anders sein. Auch hier muss der Verbraucher wissen, was die Ausgangsgröße ist, um beurteilen zu können, ob das Angebot für ihn günstig ist. Jedenfalls dann, wenn sich diese Ausgangsgröße - wie hier - nicht aus einem vormaligen Verkaufspreis des Händlers ergibt, muss ihre Grundlage transparent und deutlich herausgestellt werden. (2) Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt. (a) Ohne eine weitere Aufklärung verbindet ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehört, so dass er das Verkehrsverständnis selbst beurteilen kann, mit einer Preiswerbung “-20%” primär die Vorstellung, der Händler habe seinen vormals verlangten Preis herabgesetzt oder seinen üblicherweise verlangten Preis im Rahmen einer Sonderaktion vorübergehend reduziert. Nur ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird daneben annehmen, die Klägerin wolle mit ihrer Werbung aussagen, dass ihr Preis 20 % unter einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers liege. (b) Die Klägerin hat über die Grundlage des Ausgangspreises nicht in ausreichend transparenter Weise aufgeklärt. Die Erklärung des Ausgangspreises fand sich erst, wenn man sich in komplizierter Weise auf den eigentlichen Angebotsseiten über einen den durchgestrichenen Preisen beigefügten Sternchenhinweis auf die Seite “Fragen & Antworten” begab. Bei einer Blickfangwerbung, bei der der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, muss der dadurch veranlasste Irrtum aber regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett, Tz. 16 in juris); allenfalls bei einer Werbung für langlebige und kostspielige Güter, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst, kann dies anders zu werten sein (vgl. BGH a.a.O. - Schlafzimmer komplett, Tz. 19 in juris). Vorliegend handelt es sich um eine Werbung für Produkte, die weder langlebig noch besonders kostspielig sind, auch wenn es sich bei Markenparfum um ein nicht alltägliches Luxusprodukt handelt. (3) Das Verhalten der Klägerin war auch dann nicht ohne wettbewerbliche Relevanz, wenn die Höhe ihrer Ausgangspreise (annähernd) der Höhe der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entsprach. Hierauf kommt es bereits deswegen nicht an, weil es nicht ein vom Hersteller empfohlener Preis ist, den die angesprochenen Verkehrskreise primär als Ausgangsgröße vermuten. Hier entsteht bei der überwiegenden Mehrheit vielmehr der Eindruck, die Klägerin könne ihre im Verhältnis zur Herstellerempfehlung ohnehin schon günstigen Preise zusätzlich herabgesetzt haben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, und zwar wegen der bislang höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, ob ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil im Verfügungsverfahren, das den Verfügungsanspruch verneint, das Schadensersatzgericht bindet (ausdrücklich offen lassend: BGH GRUR 1998, 1010 - WINCAD, Tz. 15 in juris). Schmelz Johansson Schröer