OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 W 283/15

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0115.5W283.15.0A
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die nach § 802f Abs. 1 Satz 2 ZPO vorzunehmende Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt im Parteibetrieb, d.h. der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung selbst ausführen (193 ZPO) oder mit der Ausführung die Post beauftragen (§ 194 ZPO). Die Wahl der Art der Zustellung hat der Gerichtsvollzieher nicht nach den Vorgaben des Gläubigers, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Ermessen des Gerichtsvollzieher wird durch die Bitte des Gläubigers, von persönlichen Zustellungen Abstand zu nehmen, daher nicht auf Null reduziert (Anschluss OLG Stuttgart, 23. Februar 2015, 8 W 75/15, NJW 2015, 2513).(Rn.4)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Gläubiger vom 13. November 2015 gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2015 - 82 T 358/15 - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach § 802f Abs. 1 Satz 2 ZPO vorzunehmende Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt im Parteibetrieb, d.h. der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung selbst ausführen (193 ZPO) oder mit der Ausführung die Post beauftragen (§ 194 ZPO). Die Wahl der Art der Zustellung hat der Gerichtsvollzieher nicht nach den Vorgaben des Gläubigers, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Ermessen des Gerichtsvollzieher wird durch die Bitte des Gläubigers, von persönlichen Zustellungen Abstand zu nehmen, daher nicht auf Null reduziert (Anschluss OLG Stuttgart, 23. Februar 2015, 8 W 75/15, NJW 2015, 2513).(Rn.4) 1. Die weitere Beschwerde der Gläubiger vom 13. November 2015 gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2015 - 82 T 358/15 - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die weitere Beschwerde der Gläubiger ist statthaft und zulässig (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG). II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO). Die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin, der Schuldnerin die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz der Bitte der Gläubiger, von persönlichen Zustellungen Abstand zu nehmen, persönlich zuzustellen, ist im vorliegenden Fall nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die gemäß § 7 GvKostG zur Niederschlagung der Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG führen könnte. Die nach § 802f Abs. 1 Satz 2 ZPO vorzunehmende Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt im Parteibetrieb, d.h. der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung selbst ausführen (193 ZPO) oder mit der Ausführung die Post beauftragen (§ 194 ZPO) (Stöber in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 802f Rn 6). Die Wahl der Art der Zustellung hat der Gerichtsvollzieher nicht nach den Vorgaben des Gläubigers, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 8 W 75/15 -, Tz. 11 in juris ; Stöber a.a.O., § 192 Rn 3). Die Nachprüfung der Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht im Allgemeinen entzogen (vgl. BGH MDR 1982, 653; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14 -, Tz. 13 in juris). Es hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14 -, Tz. 13 in juris; Heßler in: Zöller, a.a.O., § 546 Rn 14). Vorliegend ist eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht erkennbar: Das Ermessen der Gerichtsvollzieherin war durch die Bitte der Gläubiger, von persönlichen Zustellungen Abstand zu nehmen, nicht auf Null reduziert. Für die Beachtung des Wunsches der Gläubiger, die Zustellungen stets durch die Post vornehmen zu lassen, streitet zwar § 802a Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken. Auch § 58 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVGA verpflichtet den Gerichtsvollzieher, bei der Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers und des Schuldners darauf bedacht zu sein, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen. Es gibt aber auch Gründe, die für eine persönliche Zustellung sprechen und über die der Gläubiger nicht disponieren kann (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14 -, Tz. 25 in juris), weil es dabei nicht allein um das Interesse des Gläubigers, sondern auch um die Interessen des Schuldners, des Gerichtsvollziehers und der Allgemeinheit geht. Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2015 die Entscheidung für eine persönliche Zustellung damit begründet, dass nach ihrer Erfahrung Postzustellungsaufträge immer wieder verlustig gerieten, falsch zugestellt würden oder Postzustellungsaufträge auf Nachfrage bei der Post gar nicht mehr aufzufinden seien. Diese Umstände würden den Verfahrensablauf im Büro sehr erschweren. Zudem würden für die dann erforderlich werdende erneute Zustellung wiederum Kosten entstehen, so dass die Gläubiger diese doppelt tragen müssten. Die persönliche Zustellung sei insgesamt der einfachere und schnellere Bearbeitungsweg. Aus diesem Grunde und auch wegen der Möglichkeit, den Schuldner bei der Übergabe persönlich anzutreffen und ihn auf den Verfahrensablauf hinzuweisen, werde von ihr bei derartigen Zustellungen generell die persönliche Zustellungsart gewählt. Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Dass eine persönliche Zustellung sicherer und verlässlicher als eine postalische Zustellung ist, liegt auf der Hand. Eine reibungslose Organisation der Arbeit des Gerichtsvollziehers sichert die im Interesse des Gläubigers liegende zügige Beitreibung von Geldforderungen. Dieser Aspekt ist jedenfalls dann von Bedeutung, wenn - wie hier - der Wunsch, Zustellungen ausschließlich durch die Post vorzunehmen, nur pauschal mit Kostengründen begründet wird. Es schadet nicht, dass die Gerichtsvollzieherin hier Kriterien herangezogen hat, die auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 – 17 W 319/14, Tz. 23 in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 8 W 75/15, Tz. 21 ff. in juris; a. A. wohl OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15). Der Gerichtsvollzieherin ist außerdem zuzubilligen, dass sie aufgrund ihres Erfahrungswissens und ihrer größeren Sachnähe in einem gewissen Rahmen auch standardisierte Vorgehensweisen entwickelt. Die Gerichtsvollzieherin war schließlich auch nicht gehalten, ihre Abwägungsentscheidung unmittelbar zu dokumentieren. Dies kann angesichts des Massengeschäfts nicht erwartet werden. Es reicht aus, wenn sie in der Lage ist, ihre Ermessensentscheidung nachträglich im Rahmen einer Stellungnahme zu erläutern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.