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Urteil

5 U 116/14

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0420.5U116.14.0A
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Leitsätze
1. Die in ihrem Anwendungsbereich das Lauterkeitsrecht vollständig harmonisierende Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern zwingt nicht zu einer einschränkenden Interpretation der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes wegen belästigender Werbung (Anschluss BGH, 22. April 2010, I ZR 29/09, GRUR 2010, 1113 – Grabmalwerbung).(Rn.30) 2. Die Art. 13 Abs. 6 S. 1, Art. 15 und Art. 15a der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 der geänderten Fassung – enthalten hinsichtlich der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes wegen belästigender Werbung keine abschließende, den deutschen Gesetzgeber lauterkeitrechtlich beschränkende Regelung (Anschluss BGH, 6. November 2013, I ZR 3/13, GRUR-RR 2014, 117 – Telefonwerbung für DSL-Produkte).(Rn.34) 3. Weitergehendes folgt auch nicht aus der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. Dieser Richtlinie enthält schon kein geschlossenes System zur Regelung von Unterlassungsklagen, sondern sie will lediglich ein grenzüberschreitendes Vorgehen von Verbraucherschutzverbänden bei innergemeinschaftlichen Verstößen ermöglichen. Vorliegend geht es um einen reinen Inlandssachverhalt.(Rn.39) 4. Die Angabe von Kontaktdaten nebst E-Mail-Adresse auf einer Internetseite genügt nicht den zur Übersendung von Werbung berechtigenden Anforderungen an eine ausdrückliche "Einwilligung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.(Rn.46) 5. Die Bekanntgabe von E-Mail-Anschriften in einem geschäftlichen Internetauftritt dient – ohne weitergehende ausdrückliche Einwilligung – nur der Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse in einem engeren Sinn, insbesondere der Nachfrage von Verbrauchern und Unternehmen bezüglich der angebotenen Produkte sowie der Kommunikation in bestehenden Geschäftsbeziehungen.(Rn.47)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 432/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (wegen der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 des landgerichtlichen Tenors in Höhe von 10.000 Euro und im Übrigen in Höhe des vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (wegen der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 des landgerichtlichen Tenors in Höhe von 10.000 Euro und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in ihrem Anwendungsbereich das Lauterkeitsrecht vollständig harmonisierende Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern zwingt nicht zu einer einschränkenden Interpretation der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes wegen belästigender Werbung (Anschluss BGH, 22. April 2010, I ZR 29/09, GRUR 2010, 1113 – Grabmalwerbung).(Rn.30) 2. Die Art. 13 Abs. 6 S. 1, Art. 15 und Art. 15a der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 der geänderten Fassung – enthalten hinsichtlich der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes wegen belästigender Werbung keine abschließende, den deutschen Gesetzgeber lauterkeitrechtlich beschränkende Regelung (Anschluss BGH, 6. November 2013, I ZR 3/13, GRUR-RR 2014, 117 – Telefonwerbung für DSL-Produkte).(Rn.34) 3. Weitergehendes folgt auch nicht aus der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. Dieser Richtlinie enthält schon kein geschlossenes System zur Regelung von Unterlassungsklagen, sondern sie will lediglich ein grenzüberschreitendes Vorgehen von Verbraucherschutzverbänden bei innergemeinschaftlichen Verstößen ermöglichen. Vorliegend geht es um einen reinen Inlandssachverhalt.(Rn.39) 4. Die Angabe von Kontaktdaten nebst E-Mail-Adresse auf einer Internetseite genügt nicht den zur Übersendung von Werbung berechtigenden Anforderungen an eine ausdrückliche "Einwilligung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.(Rn.46) 5. Die Bekanntgabe von E-Mail-Anschriften in einem geschäftlichen Internetauftritt dient – ohne weitergehende ausdrückliche Einwilligung – nur der Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse in einem engeren Sinn, insbesondere der Nachfrage von Verbrauchern und Unternehmen bezüglich der angebotenen Produkte sowie der Kommunikation in bestehenden Geschäftsbeziehungen.(Rn.47) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 432/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (wegen der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 des landgerichtlichen Tenors in Höhe von 10.000 Euro und im Übrigen in Höhe des vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (wegen der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 des landgerichtlichen Tenors in Höhe von 10.000 Euro und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger (... e.V.) begehrt von der Beklagten (die unter anderem ein Online-Bewertungsmanagementsystem für das Hotelgewerbe anbietet) Unterlassung der unaufgeforderten Zusendung von Werbe-E-Mails sowie Erstattung von Abmahnkosten. Am 1.3.2013 sendete die leitende Kundenberaterin der Beklagten an die Hotelinhaberin Frau D... R... , zu der keine geschäftlichen Kontakte bestanden, eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Anlage K 4): "Guten Tag D... R... , die ETB rückt immer näher. Gerne würde ich mich mit Ihnen darüber unterhalten, wie wir Sie beim Bewertungsmanagement unterstützen können. Da mein Team und ich nur noch wenige verfügbare Termine haben, bitte ich Sie, sich schnell mit mir unter dem folgenden Link anzumelden: …". Die Signatur der E-Mail enthält folgende Formulierung: "C... A... wird von dem Deutschen Hotelverband... als offizielle Branchenlösung für das Online-Bewertungs-Management empfohlen." Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.4.2013 ab. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte eingeschränkt und lediglich gegenüber Frau R... zur Unterlassung (Anlage K 8). Die Klage ist der Beklagten am 8.10.2013 zugestellt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail an solche Adressaten zu versenden, die eine ausdrückliche Einwilligung für den Erhalt von Werbung per E-Mail gegenüber der Beklagten nicht erteilt haben, wenn das geschieht, wie am 01.03.2013 gegenüber Frau D... R... geschehen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte insbesondere ihren erstinstanzlichen Vortrag zu einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte beantragt, die angefochtene landgerichtliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Sachakten Landgericht Berlin103 O 124/14, Senat 5 U 116/14 lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der Erörterungen. B. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Der Kläger ist vorliegend klagebefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. a) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Industrie- und Handelskammern bundesweit (bis auf die IHK Aachen) Mitglieder des Klägers sind. Insoweit wird Bezug genommen auf die hierzu erfolgte Beweisaufnahme des Landgerichts Berlin in dem Rechtsstreit 103 O 124/14, Senat 5 U 116/14. Den hiesigen Parteien sind der landgerichtliche Beweisbeschluss und die diesbezügliche Verfügung vom 3.2.2015 sowie die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin J... B... vom 10.2.2015 in Ablichtung übersandt worden. Die Zeugin B… hat als Juristin des Klägers ohne Einschränkung bekundet, alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes (mit Ausnahme der Industrie- und Handelskammer Aachen) seien seit vielen Jahren und ungekündigt Mitglied des Klägers. Trotz des Näheverhältnisses der Zeugin zum Kläger bestehen keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Aussage. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auch keine Einwendungen erhoben. b) Auf Grund der Mitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern ist der Kläger sachlich in einem umfassenden Umfang prozessführungsbefugt (BGH, GRUR 1995, 122 juris Rn. 33 f - Laienwerbung für Augenoptiker; GRUR 1997, 227 juris Rn. 12 - Aussehen mit Brille; GRUR 1997, 758 juris Rn. 14 - Selbsternannter Sachverständiger). Die Industrie- und Handelskammern sind ihrerseits gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG ohne Einschränkung auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis umfassend klagebefugt. Der hier mit der streitgegenständlichen E-Mail-Werbung berührte Bereich einer Werbung für Hoteldienstleistungen fällt in die sachliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (und insbesondere nicht in die Zuständigkeit der Handwerkskammern und der standesrechtlichen Organisationen). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auch Unternehmen, die ihrerseits Bewertungsportale für die Hotelbranche anbieten, unmittelbar Mitglieder des Klägers sind (vergleiche BGH, aaO, Laienwerbung für Augenoptiker). 2. Die vorstehende Klagebefugnis des Klägers als Wettbewerbsverband umfasst die streitgegenständliche Verfolgung einer E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH können auch Mitbewerber und Verbände derartige Verstöße verfolgen (BGH, GRUR 2013, 1170 TZ 10-17 - Telefonwerbung für DSL-Produkte; GRUR-RR 2014, 117 TZ 4; a.A. Köhler, GRUR 2012, 1073, 1080 f; WRP 2013, 567 ff; WRP 2012, 1329, 1332 ff; WRP 2013, 1464 f). a) Die Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezieht sich ausdrücklich auf die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG. Zu diesen Ansprüchen zählen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG - ebenfalls ausdrücklich genannt - unzulässige geschäftliche Handlungen nach § 7 UWG. b) Eine einschränkende Interpretation ist insoweit auch EG-rechtlich nicht geboten (BGH, aaO, Telefonwerbung für DSL-Produkte; GRUR-RR 2014, 117 TZ 4). aa) Die in ihrem Anwendungsbereich das Lauterkeitsrecht vollständig harmonisierende UGP-Richtlinie 2005/29/EG zwingt nicht (auch nicht unter Berücksichtigung insbesondere der Regelung in Nr. 26 Satz1 des Anh I der UGP-Richtlinie) zu einer einschränkenden Interpretation der Klagebefugnis (BGH, GRUR 2010, 1113 TZ 14 - Grabmalwerbung). Nach ihrem Erwägungsgrund 7 Satz 3 bezieht sich die UGP-Richtlinie nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. So können Geschäftspraktiken wie beispielsweise das Ansprechen von Personen auf der Straße zu Verkaufszwecken in manchen Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen unerwünscht sein (Erwägungsgrund 7 Satz 4). Die Mitgliedstaaten sind daher durch die Richtlinie grundsätzlich nicht gehindert, weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands zu verbieten, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen (BGH, aaO, Grabmalwerbung TZ 14; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 7 Rn. 9), sondern nur eine unzumutbare Belästigung darstellen (BGH, aaO, Grabmalwerbung TZ 14 f; Köhler, aaO, § 7 Rn. 9; vergleiche auch BGH, GRUR 2008, 1010 juris Rn. 30 - Payback). Dem deutschen Gesetzgeber stand es daher frei, den Bereich einer unzumutbaren Belästigung lauterkeitsrechtlich eigenständig zu regeln (soweit dabei die europarechtlichen materiellen Vorgaben für eine erlaubte elektronische Kommunikation eingehalten werden, wie hier die Vorgaben aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2009/136/EG: Elektronische Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer gestattet werden). Darüber hinaus regelt die UGP-Richtlinie die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr abschließend grundsätzlich nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern (BGH, aaO, Grabmalwerbung TZ 14 mwN). Vorliegend geht es gerade um einen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. bb) Die Art. 13 Abs. 6 Satz 1, Art. 15 und Art. 15a der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG - in der geänderten Fassung der Richtlinie 2009/136/EG - enthalten hinsichtlich der Klagebefugnis keine abschließende, den deutschen Gesetzgeber lauterkeitrechtlich beschränkende Regelung (BGH, aaO, Telefonwerbung für DSL-Produkte; GRUR-RR 2014, 117 TZ 4). (1) Die Datenschutzrichtlinie will die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der berechtigten Interessen juristischer Personen im Bereich der elektronischen Kommunikation harmonisieren, um Behinderungen des Binnenmarktes zu beseitigen (Erwägung TZ 8). Hierzu bedarf es einheitlicher Regelungen zum Umfang und den Voraussetzungen einer erlaubten elektronischen Kommunikation. Selbst insoweit regelte die Datenschutzrichtlinie 2002 in Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 die Verwendung unter anderem der elektronischen Post für Zwecke der Direktwerbung abschließend allein für teilnehmende natürlichen Personen, Art. 13 Abs. 5 Satz 1 Datenschutzrichtlinie 2002. Hinsichtlich juristischer Personen wurde den Mitgliedstaaten nur - sehr allgemein - ein ausreichender Schutz der berechtigten Interessen der juristischen Personen aufgegeben, Art. 13 Abs. 5 Satz 1 Datenschutzrichtlinie 2002. Die Datenschutzrichtlinie 2009 hat diese Regelung aufrechterhalten. Wie der Schutz der Privatsphäre und der berechtigten Interessen juristischer Personen im Bereich der elektronischen Kommunikation "verfahrensrechtlich" effektiv bewirkt (durchgesetzt) wird, muss nicht notwendig europarechtlich harmonisiert werden. Die Datenschutzrichtlinie 2002 beschränkte sich insoweit darauf, die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen in Bezug zu nehmen, Art. 15 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie 2002. Die in Bezug genommenen Bestimmungen sahen nur pauschal vor, das Recht der Mitgliedstaaten müsse jeder verletzten Person die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs (Art. 22) und eines Schadensersatzes (Art. 23) gewähren. Darüber hinaus mußten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 ganz allgemein "geeignete Maßnahmen" ergreifen, um die volle Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen und dabei insbesondere die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden sind. Art. 15 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie 2009 wiederholt die Bezugnahme auf die Richtlinie 95/46/EG. Darüber hinaus stellt Art. 13 Abs. 6 Datenschutzrichtlinie 2009 nunmehr klar, dass natürliche und juristische Personen Unterlassungsansprüche gerichtlich verfolgen können. Art. 15a Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie 2009 verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber ebenfalls nur allgemein, wirksame Sanktionen für Verletzungen vorzusehen. Schon dieser nach wie vor sehr pauschale Regelungsrahmen macht deutlich, dass die Datenschutzrichtlinie 2002/2009 "verfahrensrechtlich" keine abschließende Regelung treffen, sondern insoweit nur einen Mindeststandard festlegen will. Die Datenschutzrichtlinie 2002/2009 kann und will keinen Mitgliedstaat zwingen, eine lauterkeitsrechtliche Verfolgung einer unerlaubten elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. Andererseits ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum die Datenschutzrichtlinie 2002/2009 eine solche lauterkeitsrechtliche Verfolgung in einem Mitgliedstaat unterbinden könnte und wollte. Im Bereich der Werbe-E-Mails werden die Adressaten ohnehin nicht nur in ihren Persönlichkeitsrechten bzw. in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen, sondern immer zugleich auch als Marktteilnehmer (insbesondere als Verbraucher und nachfragendes Unternehmen) angesprochen. Damit verbleibt ein hinreichender nationaler Entscheidungsspielraum, zur Verfolgung von Verstößen im Bereich der elektronischen Kommunikation auch Wettbewerbern und Verbänden eine lauterkeitsrechtliche Klagebefugnis einzuräumen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverbände gilt dies umso mehr, als Art. 15a Abs. 2 Datenschutzrichtlinie 2009 ausdrücklich klargestellt, dass neben einer zuständigen nationalen Behörde gegebenenfalls auch andere nationale Stellen befugt sein können, die Einstellung von Verstößen anzuordnen. (2) Weitergehendes folgt auch nicht aus der Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG (BGH, aaO, Telefonwerbung für DSL-Produkte; GRUR-RR 2014, 117 TZ 4). Dieser Richtlinie enthält schon kein geschlossenes System zur Regelung von Unterlassungsklagen, sondern sie will lediglich ein grenzüberschreitendes Vorgehen von Verbraucherschutzverbänden bei innergemeinschaftlichen Verstößen ermöglichen (BGH, aaO). Vorliegend geht es um einen reinen Inlandssachverhalt. Darüber hinaus hindert die Unterlassungsklagenrichtlinie nach ihrem Art. 7 die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weiterreichende Rechte zur Klageerhebung einräumen. Auch aus diesem Grund lässt sich aus dem Umstand, dass die Datenschutzrichtlinie im Anhang I der Unterlassungsklagenrichtlinie nicht aufgeführt ist, nicht ableiten, dass eine lauterkeitsrechtliche Verfolgung ausgeschlossen sein soll (BGH, aaO). II. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in der streitgegenständlichen E-Mail vom 1.3.2013 einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG gesehen und damit einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus § 8 Abs. 1 UWG sowie einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bejaht. 1. Zutreffend hat das Landgericht insoweit eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie eine Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG bejaht. Hierauf wird Bezug genommen (LGU Seite 5 f). Weitergehende Einwendungen werden hierzu mit der Berufung nicht geltend gemacht. 2. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG erfasst auch eine E-Mail-Werbung gegenüber einem Unternehmen (Köhler, aaO, § 7 Rn. 30). § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UWG wollen ausdrücklich "Marktteilnehmer" vor einer unzumutbaren Belästigung schützen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den "Marktteilnehmern" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind, mithin auch alle nachfragenden Unternehmen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst unter anderem eine elektronische Post gegenüber einem "Adressaten", und zwar ohne eine Einschränkung auf Verbraucher (wie etwa § 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 UWG). 3. Die streitgegenständliche E-Mail vom 1.3.2013 ist ohne eine vorige ausdrückliche Einwilligung der Adressatin Frau R... erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Frau R... auf ihrer Internetseite ihre Kontaktdaten nebst E-Mail-Adresse bekannt gegeben hatte. Eine solche allgemeine Bekanntgabe genügt nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche "Einwilligung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Eine Einwilligung setzt eine Willensbekundung voraus, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden (BGH, GRUR 2008, 923 TZ 16, 18 - Fax Anfrage im Autohandel; GRUR 2008, 1010 TZ 28 f - Payback; Köhler, aaO, § 7 Rn. 185). Eine "Generaleinwilligung" gegenüber jedermann, etwa aufgrund der bloßen Angabe der Faxnummer oder der E-Mail-Adresse ist somit - da nicht auf den konkreten Fall bezogen - ausgeschlossen (Köhler, aaO, § 7 Rn. 186). Dies gilt ebenso für in Telefonbüchern eingetragene Telefonnummern (BGH, GRUR 1990, 280, 181 - Telefonwerbung III; Köhler, aaO, § 7 Rn. 146 mwN). Die Bekanntgabe von E-Mail-Anschriften in einem geschäftlichen Internetauftritt dient somit - ohne weitergehende ausdrückliche Einwilligung - nur der Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse in einem engeren Sinn, insbesondere der Nachfrage von Verbrauchern und Unternehmen bezüglich der angebotenen Produkte sowie der Kommunikation in bestehenden Geschäftsbeziehungen. 4. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten und Zinsen ist dementsprechend begründet, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Höhe der Kostenpauschale ist zwischen den Parteien nicht im Streit. C. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.