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Urteil

5 U 115/15

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0125.5U115.15.0A
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Leitsätze
1. Notarielle Unterlassungserklärungen bieten - im Gegensatz zur vom Anspruchsteller angestrebten gerichtlichen Unterlassungsverurteilung - keine gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit. Aus der Sicht des Anspruchstellers besteht hier ein Nachteil der notariellen Unterlassungserklärung darin, dass er mit der Möglichkeit rechnen muss, das Ordnungsmittelverfahren vor dem Amtsgericht am Sitz des Notars durchführen und bei der Beurteilung der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung und der Kerngleichheit von Handlungen auf die besondere Erfahrung der nach § 13 UWG ständig mit Wettbewerbssachen befassten Landgerichte verzichten zu müssen (Anschluss BGH, 21. April 2016, I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 - Notarielle Unterlassungserklärung).(Rn.31) 2. Die Lage einer Immobilie ist ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zum Kauf oder zur Miete, daher stellt eine falsche Angabe des Maklers zum Ortsteil im Internet eine relevante Irreführung dar.(Rn.42) 3. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale eine unschädliche Überbestimmung dar und stehen der Annahme von der korrekten Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht entgegen (Anschluss BGH, 10. Februar 2011, I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 – Irische Butter).(Rn.44) 4. Es lässt sich nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) beurteilen, wenn der Anspruchsteller auf dem gesetzlichen Leitbild (also entweder Unterlassungsverurteilung oder vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung) beharrt und sich nicht auf eine vom Anspruchsgegner angediente anderweitige Streitbeilegung einlassen möchte.(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015 - 15 O 56/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen. 3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 25.000 € und vor der Vollstreckung wegen der Geldforderung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Notarielle Unterlassungserklärungen bieten - im Gegensatz zur vom Anspruchsteller angestrebten gerichtlichen Unterlassungsverurteilung - keine gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit. Aus der Sicht des Anspruchstellers besteht hier ein Nachteil der notariellen Unterlassungserklärung darin, dass er mit der Möglichkeit rechnen muss, das Ordnungsmittelverfahren vor dem Amtsgericht am Sitz des Notars durchführen und bei der Beurteilung der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung und der Kerngleichheit von Handlungen auf die besondere Erfahrung der nach § 13 UWG ständig mit Wettbewerbssachen befassten Landgerichte verzichten zu müssen (Anschluss BGH, 21. April 2016, I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 - Notarielle Unterlassungserklärung).(Rn.31) 2. Die Lage einer Immobilie ist ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zum Kauf oder zur Miete, daher stellt eine falsche Angabe des Maklers zum Ortsteil im Internet eine relevante Irreführung dar.(Rn.42) 3. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale eine unschädliche Überbestimmung dar und stehen der Annahme von der korrekten Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht entgegen (Anschluss BGH, 10. Februar 2011, I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 – Irische Butter).(Rn.44) 4. Es lässt sich nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) beurteilen, wenn der Anspruchsteller auf dem gesetzlichen Leitbild (also entweder Unterlassungsverurteilung oder vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung) beharrt und sich nicht auf eine vom Anspruchsgegner angediente anderweitige Streitbeilegung einlassen möchte.(Rn.47) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015 - 15 O 56/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen. 3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 25.000 € und vor der Vollstreckung wegen der Geldforderung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) in mit Beschl. v. 25.09.2015 (Band I Blatt 231-232 der Akten) berichtigter Fassung mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen: Die in LGU 4 Abs. 1 f. angeführte Abmahnung ergibt sich aus Anlage K 5 (= Band I Blatt 38-40 der Akten). Die in LGU 4 Abs. 3 ff. angeführte notarielle Unterlassungserklärung nebst Anschreiben ergibt sich aus Anlage K 7 (= Band I Blatt 42-48 der Akten). Die Urkunde datiert vom 27. November 2014 und wurde vor Notar T. W., K., I., verhandelt. Das in LGU 4, vorletzter Abs. ff., angeführte Schreiben ergibt sich aus Anlage K 9 (= Band I Blatt 50-51 der Akten). Die in LGU 6 Abs. 2 (berichtigt mit Beschl. v. 25.09.2015, Band I Blatt 231-232 der Akten) angeführte weitere notarielle Urkunde v. 14.07. 2015 wurde ebenfalls vor Notar T. W., K., I., verhandelt. Der Kläger (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) hat zuletzt beantragt, zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Immobilien unter Angabe eines bestimmten Ortsteils oder Bezirkes zu werben, sofern sich die zum Verkauf stehende Immobilie nicht in dem genannten Ortteil oder Bezirk befindet, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 1 bis K4 wiedergegeben: (folgen 14 Seiten Ablichtungen genannter Anlagen wie zwischen LGU 2 und 3) 2. Dem Kläger werden die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem eingezahlten Gerichtskostenvorschuss für die Zeit vom Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur Stellung des Antrags auf Festsetzung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 1 ZPO zugesprochen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte (unter Abweisung des Zinsantrags) in Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG (a.F.) klageantragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (LGU 2 ff.). Die Beklagte hat gegen das (in WRP 2015, 1407, abgedruckte) Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil – soweit ihr nachteilig – auseinander und wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015, Az. 15 O 56/15, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt - soweit angefochten - die Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den in beiden Instanzen vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht ist die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden. Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen: I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Unterlassungsantrag und die entsprechende Unterlassungsverurteilung sind – entgegen der Berufung - hinreichend bestimmt. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 11 – LGA tested). b) Diesen Anforderungen genügen der Unterlassungsantrag und - ihm folgend - der Unterlassungstenor des angefochtenen Urteils. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, weil der Kläger lediglich ein Verbot der Handlung begehrt, so wie diese begangen wurde. Denn der Beklagten soll untersagt werden, auf eine näher umschriebene Art zu werben, „wenn dies geschieht wie“ in den Bildschirmdarstellungen der zu den Akten gereichten Anlagen K1 bis K4 wiedergegeben (vgl. auch BGH GRUR 2016, 716, Rn. 14 - Flugpreise). Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 – Irische Butter) und stehen sonach der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags nicht entgegen. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt ist. Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen (vgl. auch Senat WRP 2016, 898, Rn. 13) und wird auch von der Berufung nicht beanstandet. 3. Für die Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. a) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen. Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über den geltend gemachten Anspruch besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann (BGH GRUR 2016, 1316, Rn. 13 - Notarielle Unterlassungserklärung). Dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse kann auch entgegenstehen, dass sich ein erstrebtes Ziel auf einem anderen prozessualen Wege gleich sicher, aber einfacher erreichen lässt (vgl. BGH NJW 1996, 3147, 3149). Im Rahmen der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses ist insoweit maßgeblich, ob der bereits bestehende (oder auch auf einfachere Weise erreichbare) Titel eine dem angestrebten Titel gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit bietet (vgl. BGH GRUR 2016, 1316, Rn. 23 - Notarielle Unterlassungserklärung). b) Jedenfalls an letzterem fehlt es hier. Die dem Kläger angedienten notariellen Unterlassungserklärungen bieten keine der von ihr angestrebten gerichtlichen Unterlassungsverurteilung gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit. Unterlassungsvollstreckung bedeutet Betreiben eines Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren im Falle der (behaupteten) Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners. Aus der Sicht des Gläubigers besteht hier ein Nachteil der notariellen Unterlassungserklärung darin, dass er mit der Möglichkeit rechnen muss, das Ordnungsmittelverfahren vor dem Amtsgericht am Sitz des Notars durchführen und bei der Beurteilung der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung und der Kerngleichheit von Handlungen auf die besondere Erfahrung der nach § 13 UWG ständig mit Wettbewerbssachen befassten Landgerichte verzichten zu müssen (BGH GRUR 2016, 1316, Rn. 24 - Notarielle Unterlassungserklärung). Der hier im Klagewege erstrebte Unterlassungstitel führt sonach im Vollstreckungsfall vor die auf Wettbewerbsstreitigkeiten spezialisierte Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V. mit § 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Bei den hier in Rede stehenden notariellen Unterlassungserklärungen ist dies demgegenüber jedenfalls zweifelhaft. Denn zumindest nach (derzeit) überwiegender obergerichtlicher Rechsprechung ist insoweit das Amtsgericht (am Sitz des Notars) zuständig und die besonderen sachlichen Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des UWG, sind sonach nicht anwendbar (OLG Düsseldorf WRP 2015, 71; OLG München WRP 2015, 646; a.A. - „Landgericht zuständig“ – OLG Schleswig v. 10.03.2014 – 6 W 22/13 – unveröffentlicht). Für den Kläger würde das, im Falle einer (behaupteten) Zuwiderhandlung gegen die notarielle Unterlassungserklärung, bedeuten, das Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte entsprechend dem Sitz des Notars vor dem Amtsgericht Schöneberg durchführen zu müssen und dementsprechend auf richterlichen Spezialsachverstand – etwa zur Reichweite der Kerngleichheit im Lauterkeitsrecht - der ständig mit Wettbewerbsfällen befassten Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in erster Instanz (und auf denjenigen des entsprechend spezialisierten, erkennenden Senats in zweiter Instanz) verzichten zu müssen. Wegen dieser Gefahr sind beide Titel nicht gleichwertig. Der Kläger muss sich nicht auf die notariellen Unterlassungserklärungen verweisen lassen. Er kann auf einen gerichtlichen Titel bestehen. c) Vorstehende Gefahr ist real. aa) Vergeblich hält dem die Berufung entgegen, das Landgericht Berlin habe bislang stets für Anträge nach § 890 Abs. 2 ZPO auf Basis notarieller Urkunden seine Zuständigkeit angenommen. Denn das trifft so - gerichtsbekanntermaßen - nicht zu. Gegenteiliges ergibt sich etwa aus OLG München WRP 2015, 646, Rn. 1, wonach das Landgericht Berlin einen gegenläufigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ingolstadt so gerade nicht akzeptiert hat, sich demzufolge für unzuständig erklärt hat und das Oberlandesgericht München im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO die (örtliche und) sachliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Amtsgerichts Ingolstadt hat aussprechen lassen. bb) Ebenfalls nicht weiter führt es, wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang erklärt, (auch) sie halte das Landgericht Berlin für zuständig und verzichte insoweit auf jegliche Einwendungen zur Zuständigkeit. Denn Vollstreckungsgerichtsstände sind ausschließliche (§ 802 ZPO) und sonach der Parteidisposition entzogen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO). d) Vorstehenden Erwägungen lässt sich des Weiteren nicht mit Erfolg entgegenhalten, auch den ähnlich gelagerten Streit über die Gerichtszuständigkeit bei lauterkeitsrechtlich determinierten Vertragsstrafenklagen (vgl. dazu Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 13 Rn. 11) habe bisher niemand zum Anlass genommen, die „Erfüllungswirkung“ der strafbewehrten Unterlassungserklärung in Frage zu stellen, weil dem Gläubiger „zugemutet“ würde, seine Ansprüche gegebenenfalls vor einem Amtsgericht verhandeln zu müssen. aa) Zum einen steht an dieser Stelle das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage, also deren Zulässigkeit in Rede, wohingegen eine defizitfreie vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung niemals das Rechtsschutzbedürfnis beseitigt, sondern eine Unterlassungsklage wegen fehlender Wiederholungsgefahr unbegründet werden lässt. Darum geht es hier nicht. Zwar ist – wie noch zu zeigen sein wird – die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Das liegt aber nicht an einer fehlenden Gleichwertigkeit von Unterlassungsurteil und notarieller Unterlassungserklärung, sondern an der Nichtzustellung eines Ordnungsmittelandrohungsbeschlusses (dazu s.u.). bb) Zum anderen ist besagte Zuständigkeitskontroverse zu lauterkeitsrechtlich determinierten Vertragsstrafenklagen ohnehin jüngst höchstrichterlich (zugunsten einer Anwendung von § 13 UWG) geklärt worden (vgl. BGH WRP 2017, 179). e) Vergeblich hält die Berufung schließlich der Annahme zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, der Gesetzgeber habe notarielle Unterwerfungserklärungen in Form vollstreckbarer Urkunden eigens als Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit (neu) aufgenommen, weil er gemeint habe, dass sich diese (vormals auf Geldansprüche beschränkte) Regelung in der Praxis bewährt habe. Denn daraus folgt nur, dass die notarielle Unterlassungserklärung als wirksamer Vollstreckungstitel anzusehen ist (was niemand bestreitet). Keineswegs folgt daraus aber, dass (nach Auffassung des Gesetzgebers) eine notarielle Unterlassungserklärung aus Sicht des Gläubigers dem gerichtlichen Unterlassungstitel gleichwertig wäre mit der Folge, dass diesem der Klageweg mit dem Vorhalt fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgeschnitten werden könnte. Dass dem so wäre, lässt sich weder der gesetzlichen Regelung noch der gesetzgeberischen Begründung – soweit die Berufung sie zitiert hat – entnehmen. II. Die Klage ist begründet. 1. Zu Recht hat das Landgericht eine Irreführung i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG a.F. bejaht und auch deren Spürbarkeit i.S. von § 3 Abs. 1 UWG a.F. Nach zwischenzeitlich neu formuliertem – sachlich insoweit aber nicht geänderten - Recht liegt damit zugleich auch eine relevante irreführende geschäftliche Handlung i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG vor, welche geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung (z.B. die Kontaktierung der Beklagten) zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die diesbezüglichen Einzelheiten zur Verkehrsanschauung schätzt der Senat ebenso ein wie das Landgericht und verweist deshalb auf dessen Ausführungen zur relevanten Irreführung (LGU 8-11). Den Angriffen der Berufung hält das stand, zumal deren Argumente im Wesentlichen auch schon erstinstanzlich vorgetragen worden sind und das Landgericht sich damit eingehend und – wie der Senat meint – zutreffend auseinandergesetzt hat. Es ist zwar so, dass eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden kann, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird (BGH GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett). Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist aber nur unter – hier nicht vorliegenden – engen Voraussetzungen gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2016, 207 – All Net Flat). 2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Unterlassungsantrag (bzw. die dem entsprechende erstinstanzliche Verurteilung) sei zu weit gefasst. Wie schon im Zusammenhang mit der hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (s.o.) ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Verbot der Handlung, so wie diese begangen wurde, begehrt wird. Denn der Beklagten soll untersagt werden, auf eine näher umschriebene Art zu werben, „wenn dies geschieht wie“ in den Bildschirmdarstellungen der zu den Akten gereichten Anlagen K1 bis K4 wiedergegeben. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 – Irische Butter) und stehen sonach der Annahme von der korrekten Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht entgegen. 3. Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Eine solche wird wegen der Rechtsverletzung (s.o.) vermutet. Diese Vermutung ist nicht ausgeräumt worden. Im Falle einer notariellen Unterlassungserklärung ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich (BGH GRUR 2016, 1316 – Notarielle Unterlassungserklärung). An letzterem fehlt es im Streitfall, sodass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Vorstehendem steht nicht entgegen, dass es damit letztlich allein in der Hand des Gläubigers liegt, ob im Falle einer notariellen Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird. Der Schuldner ist nicht schutzlos. Denn er hat es in der Hand, dem gesetzlichen Leitbild des § 12 Abs. 1 UWG zu folgen und eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche – anders als die notarielle Unterlassungserklärung - die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer diesbezüglichen Mitwirkungshandlung des Gläubigers (Annahmeerklärung) auszuräumen vermag. Verlässt aber der Schuldner – wie hier die Beklagte - dieses Leitbild, begibt er sich eben in die Hand des Gläubigers. Dieser ist nicht verpflichtet, sich auf diesen anderen Weg einzulassen und an der Ausräumung der Wiederholungsgefahr mitzuwirken. Tut er das – wie hier der Kläger - nicht, dokumentiert er seine insoweit fehlende Verfolgungsbereitschaft, was der Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr entgegensteht. 4. Es lässt sich auch nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) beurteilen, wenn der Kläger hier eine Mitwirkung verweigert. Denn er beharrt auf dem gesetzlichen Leitbild (also entweder Unterlassungsverurteilung oder vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung), wohingegen die Beklagte es ist, die hiervon abweicht, und dem Kläger einen anderweitige Streitbeilegung andienen will. Hierauf muss der Kläger sich – auch unter Treu- und Glaubensgesichtspunkten – nicht einlassen. III. Nach allem Vorstehenden kommt es – worüber die Parteien gleichfalls intensiv streiten - auf die inhaltliche Beanstandungsfreiheit der notariellen Unterlassungserklärungen und einiger diesbezüglich abgegeben begleitenden Erklärungen der Beklagten nicht an. Auch wenn dies alles frei von Defiziten sein sollte, so ändert das nichts an der Zulässigkeit und Begründetheit der Unterlassungsklage und der damit einhergehenden Erfolglosigkeit der Berufung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.