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Urteil

5 U 183/17

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1030.5U183.17.00
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Leitsätze
Nach Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 LMIV darf Werbung für ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Wenn eine Fernsehwerbung den Eindruck vermittelt, die in dem beworbenen Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Mariendistel sei zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen geeignet, dann stellt dieses einen Verstoß gegen das Werbeverbot dar.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. November 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin – 52 O 178/17 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen zu I. 1. und 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 LMIV darf Werbung für ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Wenn eine Fernsehwerbung den Eindruck vermittelt, die in dem beworbenen Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Mariendistel sei zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen geeignet, dann stellt dieses einen Verstoß gegen das Werbeverbot dar.(Rn.52) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. November 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin – 52 O 178/17 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen zu I. 1. und 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden. Die Beklagte verbreitete am 23. Februar 2017 über den TV-Verkaufssender “QVC” Werbung für die Nahrungsergänzungsmittel “... Mariendistelkapseln” und “... Heparan Royale Kapseln”. Wegen des Inhalts dieser Werbesendung “... – natürlich gut” wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt zu werben: 1. für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” 1.1 “... wenn Müdigkeit auftritt, ganz ist 'nen ganz klassisches Beispiel. Müdigkeit ist der Schmerz der Leber … Verdauungsstörungen, Völlegefühle, Blähungen, Allergien tatsächlich auch … kann von der Leber herkommen, ist 'nen ganz wichtiger Indikator fürs Immunsystem. Unklare Bauch- oder Rückenschmerzen, all das, Gallensteine oder auch, wenn Sie an Übergewicht leiden und sagen, “Mensch, keine Diät schlägt bei mir an.”, ja dann kann das alles von der Leber kommen. Und dann ist Mariendistel genau das, was Sie brauchen.”, 1.2 “Es gibt nur Symptome, die mir anzeigen, dass was mit der Leber nicht stimmen kann. … Das kann Müdigkeit sein, Völlegefühl, Blähungen! Allergien sind dabei, auch Herz-Kreislauf-Beschwerden, unklare Rückenschmerzen. Ja? Gerade, natürlich die Müdigkeit ganz viel und auch Übergewicht ist 'nen klassischer Indikator dafür, es kann mit der Leber zu tun haben. … Silymarin ist hier drin. Exakt! Silymarin! Was macht Silymarin aus der Mariendistel mit der Leber? Ja. Das legt, Silymarin legt einen Schutzfilm – quasi um die Leberzellen. Damit können die Leberzellen richtig gut arbeiten. Sie bekommen die perfekte Unterstützung auf natürliche Art und Weise. Das aber nur, wenn es ausreichend dosiert ist. Und wir haben hier die höchste Dosierung, die wir Ihnen überhaupt auch anbieten können als Nahrungsergänzungsmittel. Höher, würden wir es höher dosieren, dann wäre es tatsächlich schon 'nen Arzneimittel. Mariendistel beziehungsweise das Silymarin wird eingesetzt, höher dosiert, in der Medizin tatsächlich, zur Behandlung von Lebererkrankungen dann auch wirklich.”, 1.3 “Also wir haben in Prinzip zwei große Gruppen. Ja? Einmal, es könnte tatsächlich jeder nehmen, weil jeder in irgendeiner Form durch Umwelt, Nahrung und alles Mögliche belastet ist im Organismus. Dann haben wa aber natürlich auch die andere Seite, dass gerade Leute, die viel Medikamente nehmen müssen im Alltag, die sind natürlich in besonderer Weise belastet. Da macht es Sinn. Oder Leute, die schon Herausforderungen haben, mit ihrer Leber, also die immer müde sind, die unerklärliches Übergewicht haben und sagen “Ich kann nicht abnehmen”, ja, die immer wieder infektanfällig sind und sagen “Irgendwie werde ich nicht gesund.”, ja das sind die Leute, die jetzt wirklich anrufen sollten und dieses Produkt bestellen sollten. Denn, dafür ist es gedacht.”, 1.4 “Aber, wenn Sie diese, diese permanente Erschöpfung zum Beispiel kennen, wenn Sie zum Beispiel, haben wa gerade gehört, diese Symptome schon mal an sich gefühlt und gespürt haben, die von der Leber herkommen könnten, dann wäre das eine Möglichkeit, die Leber zu unterstützen, die Leber vielleicht zu stärken. Das ist kein Medikament! Wenn es Ihrer Leber nicht gut geht, bitte zum Arzt gehen!” … “Zum Arzt, die Leber untersuchen lassen! Und dann dementsprechend die Medikamente nehmen. ...” “... Das ist eine Unterstützung in Form einer Kur, dass Sie wirklich zwei Mal im Jahr die Möglichkeit bekommen, Ihre Leber wieder auf Höchstleistung zu bringen, dass sie einwandfrei funktioniert.”, 1.5 “Mariendiesel und Silymarin wird als Arzneimittel verkauft, also dann natürlich verschrieben in dem Fall. Ja? Wird eingesetzt zur Behandlung von Lebererkrankungen. Hier ist es ein Nahrungsergänzungsmittel. Das ist eine Kur. Das ist eine Unterstützung. Das ist das Höchste und Beste, was wir Ihnen frei verkäuflich anbieten können. Und es ist für die Leber. Ohne die Leber werden wir nicht überleben.”, 1.6 “Gibt es jemanden, der das nicht nehmen darf? Gibt es jemanden, dem Sie Mariendistel nicht empfehlen? Nein. Definitiv nicht. In diesem Fall nicht. Wir haben alle 'ne Leber. Ähm, wir möchten uns alle drum bemühen, dass die Leber vernünftig funktioniert, dass sie auf natürliche Art und Weise so gut wie möglich unterstützt wird. Deswegen, hier gibt es definitiv keine sogenannte Kontraindikation. Also das kann wirklich jeder nehmen. Vor allem, wenn schon Herausforderungen entstanden sind natürlich.”, 1.7 “Cholin ist ja sehr wichtig für Entgiftungsprozesse in unserem Körper. Ohne Cholin ist es schwierig, dass die Leber wirklich entgiften kann.”, 1.8 “Mariendistel wird damit, mit diesem Produkt haben Sie eine Leberkur über drei Monate, um einfach innerhalb dieser drei Monate eine absolute Regeneration der Leber zu fördern, das ist nämlich 'ne ganz spannende Geschichte, und um die Leberzellen wieder anzufeuern.”, 1.9 “Die Leber, die kann sich zu 100 Prozent regenerieren. Die repariert sich selber. Ja? Und deswegen haben wir hier die beiden prädestinierten Stoffe dafür drin, nämlich das Silymarin und das Cholin in perfekter Dosierung für Ihren Organismus. Wer soll's nehmen? Naja, also wenn's nach mir geht, eigentlich jeder, weil wir sind alle mit Giften aus Nahrung und Umwelt belastet, die ganze Zeit (…) So! Des, das müssen Sie sich mal vorstellen! Abgase in der Luft! Feinstaub ohne Ende! Ja? Pestizide! Und! Und! Ich will Ihnen gar nicht so viel Angst machen. Darüber brauchen wir nicht reden. Wichtig ist, dass die Leber mal 'nen bisschen Unterstützung gebrauchen kann. Hier ist 'ne Dreimonatskur. Einfacher geht es nicht. Mit einer einzigen Kapsel am Tag, eine einzige Kapsel am Tag und Ihre Leber kann sich absolut regenerieren. Einfacher können wir's nicht machen.”, 1.10 “Was passiert, wenn ich diese Kapsel nehme? Sie nehmen diese Kapsel. Das Silymarin und das Cholin gehen über, in ihren Organismus und Ihre Leberzellen freuen sich. Ihre 300 Millionen Leberzellen. 300 Millionen kleine, kleine einzelne Müllabfuhrarbeiter, können Sie sich so vorstellen, Müllmänner, ja, freuen sich darüber. Die profitieren davon. Die haben wieder richtig Lust zu arbeiten und freuen sich drauf, dass s'e das Entgiftungsorgan Nummer 1 so perfekt unterstützen.”, 1.11 “Wie lange … dauert es, bis so'nen Entgiftungsvorgang ein, eine Leberregenerationsvorgang abgeschlossen ist? Drei Monate! Deswegen haben wa'ne Dreimonatskur gemacht. Da steckt ja schon, ähm, ni, da steckt ja einfach 'nen Sinn dahinter, diese drei Monate. Das wird ja auch von Experten einfach empfohlen. Herbst, eine komplette Entgiftungskur machen. Ja? Dazu gehört die Leber als Entgiftungsorgan. Deswegen sind diese drei Monate die perfekte Zeit.”, 2. für Produkte wie das Mittel “... Heparan Royale Kapseln” zu werben: 2.1 “Wer soll es nehmen? Ja. Jeder, der, ja, der einfach wirklichen Langzeit, auf lange Sicht denkt und sagt “Ich möchte, dass meine Leber positiv unterstützt wird, durchgehend positiv unterstützt wird, wirklich im Alltag, weil ich bin darauf angewiesen, Medikamente zu nehmen. Ich bin darauf angewiesen, dass es meiner Leber gut geht.”, und dann haben Sie hier, mit Heparan Royale genau das, was Sie brauchen.”, 2..2 “...Also man merkt's tatsächlich wirklich erst, wenn sie nicht mehr funktioniert oder nicht mehr so funktioniert, wie sie funktionieren sollte, denn dann werden Sie auf einmal müde. Müdigkeit ist der Schmerz der Leber, so hab ich das damals in meiner Ausbildung gelernt. Sie bekommen Verdauungsbeschwerden. Ni? Das geht los mit Blähungen, mit Völlegefühlen, mit Unwohlsein einfach auch in der Gegend. Sie sehen, in welcher Gegend die Leber sitzt. Ja? Da ist es dann natürlich auch meistens dann, ähm, etwas unangenehm. Und das ist natürlich, wenn Sie oft mit Allergien zu tun haben, wenn Sie mit Gallensteinen zu tun haben, ja, wenn Sie mit unklaren Bauch-, oder Kopf-, oder Rückenschmerzen zu tun haben, das kann alles von der Leber kommen.” “Kann man die Leber, Sie sagen gerade, die Leber kann sich ja regenerieren.” “Richtig. Das ist eine gute Nachricht. Das ist ganz faszinierend. Die Leber ist das einzige Organ im Menschen, was sich zu 100 Prozent regenerieren kann.” “Ähm, wenn die sich jetzt regeneriert, ja, im Grunde genommen, dann, dann ist doch, wenn die Leber nicht mehr funktioniert, dann regeneriert sie sich, also dann ist doch alles wieder gut ab dem Zeitpunkt.” “Ab dem Zeitpunkt ist dann alles wieder gut. Wir dürfen hier nicht natürlich von Lebererkrankungen sprechen. Das ist klar. Ja? Also wenn wir wirklich in den Bereich kommen von Lebererkrankungen, da wird es dann schwierig. Ja? Aber die Leber hat diese faszinierende Eigenschaft, dass, wenn sie nicht zu schwer betroffen ist, sie sich 100-prozentig regenerieren kann. …” “Also das heißt, ich unterstütze die Regeneration.” “Zum Beispiel durch” “Exakt” “Heparan” “Richtig! Ganz genau. Am besten durch Heparan mit der dauerhaften Einnahme und unser Tagesangebot, das Mariendistel, weil das sehr hoch dosiert ist, zwei Mal im Jahr als Kur”, jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem am 16. November 2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das am 16. November 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin – 52 O 178/17 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Die Argumentation der Beklagten, in der Werbung seien lediglich die Inhaltsstoffe der beworbenen Produkte angegeben, deren Wirkung bei der Unterstützung der Lebergesundheit abstrakt aufgezeigt, auf die Notwendigkeit, auf die Lebergesundheit zu achten, hingewiesen, die Funktionen der Leber erläutert, Symptome, die auf eine Überbeanspruchung oder Beeinträchtigung einer normalen Leberfunktion hinweisen, benannt und die Beiträge des Konsums der beworbenen Nahrungsergänzungsmittel und seiner Inhaltsstoffe zum Erhalt einer normalen Leberfunktion angesprochen worden, lässt den konkreten Inhalt der beanstandeten Werbeaussagen unberücksichtigt. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “... wenn Müdigkeit auftritt, ganz ist 'nen ganz klassisches Beispiel. Müdigkeit ist der Schmerz der Leber … Verdauungsstörungen, Völlegefühle, Blähungen, Allergien tatsächlich auch … kann von der Leber herkommen, ist 'nen ganz wichtiger Indikator fürs Immunsystem. Unklare Bauch- oder Rückenschmerzen, all das, Gallensteine oder auch, wenn Sie an Übergewicht leiden und sagen, “Mensch, keine Diät schlägt bei mir an.”, ja dann kann das alles von der Leber kommen. Und dann ist Mariendistel genau das, was Sie brauchen.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, im Folgenden: LMIV). Gemäß Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV darf Werbung für ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Aus der maßgeblichen Sicht des durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrs (vgl. Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 7, Rn 296) vermittelt die beanstandete Aussage den Eindruck, die in dem beworbenen Produkt, wie bereits dessen Bezeichnung aussagt, enthaltene Mariendistel sei zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen geeignet. Als Krankheit im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV ist jede, auch nur vorübergehende, Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers anzusehen. Normal verlaufende Erscheinungen oder Schwankungen der Funktion, denen jeder Körper ausgesetzt ist, wie z. B. Schwangerschaft, Greisenalter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger, werden hiervon jedoch nicht erfasst. (Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 7, Rn 292; Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 169. Ergänzungslieferung, Art. 7 LMIV, Rn 431) Aus Sicht des von der Werbung angesprochenen medizinischen Laien ist Schmerz ein eindeutiger Hinweis auf eine Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers. Wird Müdigkeit als der Schmerz der Leber bezeichnet, versteht der Verkehr die Aussagen in der Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel “... Mariendistel Kapseln” dementsprechend als Beschreibung einer Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit der Leber. Wenn dem Verbraucher in diesem Zusammenhang, ein Mariendistel enthaltendes Produkt als das angepriesen wird, was er nun brauche, erwartet er zumindest eine die Krankheitssymptome mildernde oder beseitigende Wirkung. Die Argumentation der Beklagten in der Berufungsverhandlung, der Zuschauer stelle in Rechnung, dass es sich vorliegend um eine Live-Sendung handele, bei der ersichtlich nicht jedes Wort zuvor sorgfältig abgewogen worden sei, geht ins Leere. Der hier zu beurteilende Teil der Werbesendung mit der Wendung “Müdigkeit ist der Schmerz der Leber” zeigt beispielhaft, dass die Präsentatoren bemüht sind, auf den zusehenden Laien einzugehen und ihm die Wirkungen des beworbenen Produkts anschaulich und verständlich zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund hat der Zuschauer keine Veranlassung, im Verständnis der Werbebehauptungen sprachliche Ungenauigkeiten, die einem spontanen Wortwechsel geschuldet sind, abschwächend zu berücksichtigen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Es gibt nur Symptome, die mir anzeigen, dass was mit der Leber nicht stimmen kann. … Das kann Müdigkeit sein, Völlegefühl, Blähungen! Allergien sind dabei, auch Herz-Kreislauf-Beschwerden, unklare Rückenschmerzen. Ja? Gerade, natürlich die Müdigkeit ganz viel und auch Übergewicht ist 'nen klassischer Indikator dafür, es kann mit der Leber zu tun haben. … Silymarin ist hier drin. Exakt! Silymarin! Was macht Silymarin aus der Mariendistel mit der Leber? Ja. Das legt, Silymarin legt einen Schutzfilm – quasi um die Leberzellen. Damit können die Leberzellen richtig gut arbeiten. Sie bekommen die perfekte Unterstützung auf natürliche Art und Weise. Das aber nur, wenn es ausreichend dosiert ist. Und wir haben hier die höchste Dosierung, die wir Ihnen überhaupt auch anbieten können als Nahrungsergänzungsmittel. Höher, würden wir es höher dosieren, dann wäre es tatsächlich schon 'nen Arzneimittel. Mariendistel beziehungsweise das Silymarin wird eingesetzt, höher dosiert, in der Medizin tatsächlich, zur Behandlung von Lebererkrankungen dann auch wirklich.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Auch dieser Teil des Wortwechsels in der Werbesendung schreibt dem Produkt der Beklagten eine Eignung zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen zu. Der Satz “Es gibt nur Symptome, die mir anzeigen, dass was mit der Leber nicht stimmen kann” beschreibt eine Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit der Leber. Die Aussage, etwas stimme mit einem nicht, ist eine gängige Redewendung, um auszudrücken, dass man sich krank fühle oder krank sei. Wird dem Verbraucher in diesem Kontext ein Silymarin in ausreichender Dosierung enthaltendes Nahrungsergänzungsmittel als die perfekte und natürliche Unterstützung angeboten, erwartet er zumindest eine die Krankheitssymptome mildernde oder beseitigende Wirkung. Dem steht nicht entgegen, dass der Präsentator auch die Behandlung von Lebererkrankungen mit Arzneimitteln erwähnt. Es erfolgt gerade keine klare Abgrenzung zwischen dem beworbenen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimitteln. Durch den Hinweis, bei einer höheren Beigabe von Mariendistel bzw. Silymarin würde aus dem Lebensmittel ein Arzneimittel, wird vielmehr der Eindruck erweckt, es bestehe nur ein geringfügiger Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel. Dies wird durch den Hinweis auf die erforderliche Dosierung nicht verstärkt. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Also wir haben in Prinzip zwei große Gruppen. Ja? Einmal, es könnte tatsächlich jeder nehmen, weil jeder in irgendeiner Form durch Umwelt, Nahrung und alles Mögliche belastet ist im Organismus. Dann haben wa aber natürlich auch die andere Seite, dass gerade Leute, die viel Medikamente nehmen müssen im Alltag, die sind natürlich in besonderer Weise belastet. Da macht es Sinn. Oder Leute, die schon Herausforderungen haben, mit ihrer Leber, also die immer müde sind, die unerklärliches Übergewicht haben und sagen “Ich kann nicht abnehmen”, ja, die immer wieder infektanfällig sind und sagen “Irgendwie werde ich nicht gesund.”, ja das sind die Leute, die jetzt wirklich anrufen sollten und dieses Produkt bestellen sollten. Denn, dafür ist es gedacht.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Auch dieser Teil des Wortwechsels in der Werbesendung schreibt dem Produkt der Beklagten eine Eignung zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen zu. “Herausforderungen ... mit Ihrer Leber” versteht der Verbraucher als Umschreibung einer Krankheit. In welcher anderen Weise als durch eine Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit sollte die Leber einen Menschen herausfordern? Der in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand der Beklagten, mit “Herausforderungen” seien die alltäglichen Belastungen der Leber gemeint, überzeugt angesichts des vorliegenden Kontexts nicht. Die Werbung der Beklagten trennt den angesprochenen Verkehrskreis eingangs in “zwei große Gruppen”. Sie führt zum einen die Gruppe der Personen an, die nur alltäglichen Belastungen ausgesetzt sind (“ jeder ..., weil jeder in irgendeiner Form durch Umwelt, Nahrung und alles Mögliche belastet ist im Organismus”) und grenzt diese Gruppe dann von den Personen ab, “ die schon Herausforderungen haben, mit ihrer Leber”. Die ausdrücklich an Personen, die an derartigen “Herausforderungen” leiden, gerichtete Aufforderung, das beworbene Produkt zu bestellen, suggeriert eine Eignung zur Behandlung und Heilung. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Aber, wenn Sie diese, diese permanente Erschöpfung zum Beispiel kennen, wenn Sie zum Beispiel, haben wa gerade gehört, diese Symptome schon mal an sich gefühlt und gespürt haben, die von der Leber herkommen könnten, dann wäre das eine Möglichkeit, die Leber zu unterstützen, die Leber vielleicht zu stärken. Das ist kein Medikament! Wenn es Ihrer Leber nicht gut geht, bitte zum Arzt gehen!” … “Zum Arzt, die Leber untersuchen lassen! Und dann dementsprechend die Medikamente nehmen. ...” “... Das ist eine Unterstützung in Form einer Kur, dass Sie wirklich zwei Mal im Jahr die Möglichkeit bekommen, Ihre Leber wieder auf Höchstleistung zu bringen, dass sie einwandfrei funktioniert.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Schon wegen der Bezugnahme auf den unter 3. erörterten Beitrag des anderen Gesprächsteilnehmers in der Werbesendung (“haben wa gerade gehört”) sowie der Benutzung des Begriffs Symptoms, der in dem gegebenen Kontext als Anzeichen für eine Krankheit verstanden wird, kann auf die Ausführungen unter 3. verwiesen werden. Dem stehen die Hinweise, das beworbene Produkt sei kein Medikament, sondern eine Kur, und die Aufforderung, einen Arzt aufzusuchen und Medikamente zu nehmen, nicht entgegen. Auch insoweit erfolgt keine klare Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel. Mit der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels als Kur, die dafür sorge, dass die Leber einwandfrei funktioniere, also ein Störungszustande beseitigt werde, werden die Grenzen vielmehr verwischt. 5. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Mariendistel und Silymarin wird als Arzneimittel verkauft, also dann natürlich verschrieben in dem Fall. Ja? Wird eingesetzt zur Behandlung von Lebererkrankungen. Hier ist es ein Nahrungsergänzungsmittel. Das ist eine Kur. Das ist eine Unterstützung. Das ist das Höchste und Beste, was wir Ihnen frei verkäuflich anbieten können. Und es ist für die Leber. Ohne die Leber werden wir nicht überleben.” sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Jedenfalls im Gesamtzusammenhang schreibt dieser Teil der Werbesendung dem Produkt der Beklagten eine Eignung zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen zu. Unmittelbar vor den in diesem Antrag zitierten Äußerungen sind die Sätze gefallen: “Und das ist das Entscheidende. Noch höher dosiert, es wäre ein Arzneimittel. Also das ist wirklich, da kratzen wir wirklich an der Grenze.”. Wenn es dann heißt “Das ist das Höchste und Beste, was wir Ihnen frei verkäuflich anbieten können.”, sieht der Verbraucher die Hinweise “Hier ist es ein Nahrungsergänzungsmittel. Das ist eine Kur.” als Erklärungen, die nur der Form halber erfolgen, um rechtlichen Vorgaben zu genügen, obwohl das Nahrungsmittel in seiner Qualität (fast) auf einer Stufe mit Arzneimitteln steht. 6. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Gibt es jemanden, der das nicht nehmen darf? Gibt es jemanden, dem Sie Mariendistel nicht empfehlen? Nein. Definitiv nicht. In diesem Fall nicht. Wir haben alle 'ne Leber. Ähm, wir möchten uns alle drum bemühen, dass die Leber vernünftig funktioniert, dass sie auf natürliche Art und Weise so gut wie möglich unterstützt wird. Deswegen, hier gibt es definitiv keine sogenannte Kontraindikation. Also das kann wirklich jeder nehmen. Vor allem, wenn schon Herausforderungen entstanden sind natürlich.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Auch hier wird der Begriff “Herausforderung” zur Umschreibung einer Erkrankung der Leber verwendet und aus dem Hinweis, “vor allem” derjenige, der bereits an “Herausforderungen” leide, könnte das Nahrungsergänzungsmittel nehmen, eine Linderung oder Heilung der “Herausforderung” versprochen. Auch in diesem Kontext überzeugt der in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand der Beklagten, mit “Herausforderungen” seien die alltäglichen Belastungen der Leber gemeint, nicht. Auch hier werden diejenigen, bei denen “schon Herausforderungen entstanden sind” abgesetzt (“vor allem”) von denjenigen, die nur den alltäglichen Belastungen ausgesetzt sind (“wirklich jeder”). 7. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Cholin ist ja sehr wichtig für Entgiftungsprozesse in unserem Körper. Ohne Cholin ist es schwierig, dass die Leber wirklich entgiften kann.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Lebensmittel (im Folgenden: HCVO). a) Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV ist hier nicht einschlägig, da der Verkehr unter dem erwähnten Entgiftungsprozess eine Umschreibung der normalen Tätigkeit der Leber versteht. b) Die Werbung der Beklagten verstößt aber gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. aa) Bei der angegriffenen Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel “Natura Vitalis Mariendistel Kapseln” handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. “Gesundheitsbezogene Angabe” ist danach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO. (vgl. BGH GRUR 2014, 500 – Praebiotik, Rn 17; GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten, Rn 24) Aus Sicht dieses Verbrauchers vermittelt die beanstandete Aussage ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt “... Mariendistel Kapseln” bzw. dem in diesem Produkt enthaltenen Cholin und der Funktion der Leber. bb) Bei der beanstandeten Aussage handelt es sich um eine spezifische Aussage im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 302; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2016, 20 U 75/15; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2016, 3 U 32/16). Art. 10 Abs. 3 HCVO erfasst nur Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (vgl. BGH GRUR 2011, 249 – Gurktaler Kräuterlikör, Rn 9; GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, Rn 13). cc) Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß Art. 3 bis 7 HCVO und den speziellen Anforderungen gemäß Art. 10 bis 19 HCVO genügen und gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Die vom Kläger beanstandeten Aussagen über Cholin sind in der Verordnung (EU) 432/2012 nicht enthalten, und zwar auch nicht in der durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1018/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 geänderten Fassung. Keine der nach dem Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 zulässigen Aussagen über Cholin rechtfertigt die hier streitgegenständliche Behauptung inhaltlich. Zulässig ist die Angabe “Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei”. Es kann danach keine Rede davon sein, dass die Werbung der Beklagten aus der maßgeblichen Verbrauchersicht gleichbedeutend wäre mit dem Inhalt dieser zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe (vgl. hierzu Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sowie BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark, Rn 51). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, wenn auch das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen ist, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark, Rn 52). Die zulässige Aussage über Cholin bleibt hinsichtlich der Art der Wirkung und des Wirkungsgrades deutlich hinter dem Gehalt der Werbung der Beklagten zurück, ohne dass zu erkennen ist, welche berechtigten Interessen der Beklagten diese Übertreibungen und Verfälschungen rechtfertigen sollen. Wenn Cholin zur Erhaltung einen Beitrag zu einer normalen Leberfunktion leistet, besagt dies nicht, wie die Werbung der Beklagten suggeriert, dass Cholin für eine normale Leberfunktion nahezu unerlässlich ist (“Ohne Cholin ist es schwierig, dass die Leber wirklich entgiften kann.”). 8. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Mariendistel wird damit, mit diesem Produkt haben Sie eine Leberkur über drei Monate, um einfach innerhalb dieser drei Monate eine absolute Regeneration der Leber zu fördern, das ist nämlich 'ne ganz spannende Geschichte, und um die Leberzellen wieder anzufeuern.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Jedenfalls im Gesamtzusammenhang schreibt dieser Teil der Werbesendung schreibt dem Produkt der Beklagten eine Eignung zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen zu. Wenn der Werbende in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Passage in Bezug auf die Leber auch ausführt: “Die repariert sich selber.” wird deutlich, dass die Regeneration nicht wegen bloßer Alltagsbelastungen, sondern wegen einer Störung des Normalzustandes erforderlich ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Leberzellen angefeuert werden müssen. Es ist offensichtlich, dass das Mariendistel enthaltende, beworbene Produkt zur “Reparatur” eingesetzt werden soll. 9. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Die Leber, die kann sich zu 100 Prozent regenerieren. Die repariert sich selber. Ja? Und deswegen haben wir hier die beiden prädestinierten Stoffe dafür drin, nämlich das Silymarin und das Cholin in perfekter Dosierung für Ihren Organismus. Wer soll's nehmen? Naja, also wenn's nach mir geht, eigentlich jeder, weil wir sind alle mit Giften aus Nahrung und Umwelt belastet, die ganze Zeit (…) So! Des, das müssen Sie sich mal vorstellen! Abgase in der Luft! Feinstaub ohne Ende! Ja? Pestizide! Und! Und! Ich will Ihnen gar nicht so viel Angst machen. Darüber brauchen wir nicht reden. Wichtig ist, dass die Leber mal 'nen bisschen Unterstützung gebrauchen kann. Hier ist 'ne Dreimonatskur. Einfacher geht es nicht. Mit einer einzigen Kapsel am Tag, eine einzige Kapsel am Tag und Ihre Leber kann sich absolut regenerieren. Einfacher können wir's nicht machen.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Es kann auf die Ausführungen unter 8. verwiesen werden. 10. Der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Was passiert, wenn ich diese Kapsel nehme? Sie nehmen diese Kapsel. Das Silymarin und das Cholin gehen über, in ihren Organismus und Ihre Leberzellen freuen sich. Ihre 300 Millionen Leberzellen. 300 Millionen kleine, kleine einzelne Müllabfuhrarbeiter, können Sie sich so vorstellen, Müllmänner, ja, freuen sich darüber. Die profitieren davon. Die haben wieder richtig Lust zu arbeiten und freuen sich drauf, dass s'e das Entgiftungsorgan Nummer 1 so perfekt unterstützen.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO). a) Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV ist hier nicht einschlägig, da der Verkehr unter dem beschriebenen Entgiftungsprozess eine Umschreibung der normalen Tätigkeit der Leber versteht. b) In der Werbung der Beklagten, soweit es um Cholin geht, ist jedoch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO zu sehen. Wie bereits ausgeführt, ist die Angabe “Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei”, zulässig. Bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes ist die Aussage in der Werbung der Beklagten aus der maßgeblichen Verbrauchersicht aber nicht gleichbedeutend mit dem Inhalt dieser zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe (vgl. hierzu Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sowie BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark, Rn 51). Mit der Anpreisung als “perfekte Unterstützung” geht die Werbung der Beklagten über den zulässigen Claim hinaus, da sie Cholin einen besonders wirkungsvollen Beitrag zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion zuschreibt. 11. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Mariendistel Kapseln” zu werben: “Wie lange … dauert es, bis so'nen Entgiftungsvorgang ein, eine Leberregenerationsvorgang abgeschlossen ist? Drei Monate! Deswegen haben wa'ne Dreimonatskur gemacht. Da steckt ja schon, ähm, ni, da steckt ja einfach 'nen Sinn dahinter, diese drei Monate. Das wird ja auch von Experten einfach empfohlen. Herbst, eine komplette Entgiftungskur machen. Ja? Dazu gehört die Leber als Entgiftungsorgan. Deswegen sind diese drei Monate die perfekte Zeit.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Die Gleichsetzung von “Entgiftungsvorgang” und “Leberregenerationsvorgang” suggeriert dem Verbraucher eine “Vergiftung” der Leber und damit eine Störung des Normalzustandes, die mit der “Dreimonatskur” beseitigt werden soll. 12. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Heparan Royale Kapseln” zu werben: “Wer soll es nehmen? Ja. Jeder, der, ja, der einfach wirklichen Langzeit, auf lange Sicht denkt und sagt “Ich möchte, dass meine Leber positiv unterstützt wird, durchgehend positiv unterstützt wird, wirklich im Alltag, weil ich bin darauf angewiesen, Medikamente zu nehmen. Ich bin darauf angewiesen, dass es meiner Leber gut geht.”, und dann haben Sie hier, mit Heparan Royale genau das, was Sie brauchen.”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Die Aussagen suggerieren dem Verbraucher eine Schädigung der Leber durch Einnahme von Medikamenten und damit eine Störung des Normalzustandes. 13. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Produkte wie das Mittel “... Heparan Royale Kapseln” zu werben: “...Also man merkt's tatsächlich wirklich erst, wenn sie nicht mehr funktioniert oder nicht mehr so funktioniert, wie sie funktionieren sollte, denn dann werden Sie auf einmal müde. Müdigkeit ist der Schmerz der Leber, so hab ich das damals in meiner Ausbildung gelernt. Sie bekommen Verdauungsbeschwerden. Ni? Das geht los mit Blähungen, mit Völlegefühlen, mit Unwohlsein einfach auch in der Gegend. Sie sehen, in welcher Gegend die Leber sitzt. Ja? Da ist es dann natürlich auch meistens dann, ähm, etwas unangenehm. Und das ist natürlich, wenn Sie oft mit Allergien zu tun haben, wenn Sie mit Gallensteinen zu tun haben, ja, wenn Sie mit unklaren Bauch-, oder Kopf-, oder Rückenschmerzen zu tun haben, das kann alles von der Leber kommen.” “Kann man die Leber, Sie sagen gerade, die Leber kann sich ja regenerieren.” “Richtig. Das ist eine gute Nachricht. Das ist ganz faszinierend. Die Leber ist das einzige Organ im Menschen, was sich zu 100 Prozent regenerieren kann.” “Ähm, wenn die sich jetzt regeneriert, ja, im Grunde genommen, dann, dann ist doch, wenn die Leber nicht mehr funktioniert, dann regeneriert sie sich, also dann ist doch alles wieder gut ab dem Zeitpunkt.” “Ab dem Zeitpunkt ist dann alles wieder gut. Wir dürfen hier nicht natürlich von Lebererkrankungen sprechen. Das ist klar. Ja? Also wenn wir wirklich in den Bereich kommen von Lebererkrankungen, da wird es dann schwierig. Ja? Aber die Leber hat diese faszinierende Eigenschaft, dass, wenn sie nicht zu schwer betroffen ist, sie sich 100-prozentig regenerieren kann. …” “Also das heißt, ich unterstütze die Regeneration.” “Zum Beispiel durch” “Exakt” “Heparan” “Richtig! Ganz genau. Am besten durch Heparan mit der dauerhaften Einnahme und unser Tagesangebot, das Mariendistel, weil das sehr hoch dosiert ist, zwei Mal im Jahr als Kur”, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1 LMIV). Die Aussagen suggerieren dem Verbraucher eine Schädigung der Leber durch Einnahme von Medikamenten und damit eine Störung des Normalzustandes, gegen die “Heparan” eingesetzt werden soll. Die auf die Leber bezogenen Aussagen “wenn sie nicht mehr funktioniert oder nicht mehr so funktioniert, wie sie funktionieren sollte”, “Schmerz”, “wenn Sie oft mit Allergien zu tun haben, wenn Sie mit Gallensteinen zu tun haben, ja, wenn Sie mit unklaren Bauch-, oder Kopf-, oder Rückenschmerzen” beschreiben Störungen des Normalzustandes des Körpers, denen mit dem Konsum des Nahrungsergänzungsmittels begegnet werden soll. Die Angabe “Wir dürfen hier nicht natürlich über Lebererkrankungen sprechen.” hat ersichtlich eine Feigenblattfunktion. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.