Beschluss
5 U 2/19
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0905.5U2.19.00
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Leitsätze
Zur Auslegung des Art. 34 LMIV im Hinblick auf die Reihenfolge und Anordnung der Nährwertangaben.
Tenor
Der Senat beabsichtigt nach Vorberatung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Prüfung, ob die Berufung – wenn auch nur im Kosteninteresse – zurückgenommen wird, binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des Art. 34 LMIV im Hinblick auf die Reihenfolge und Anordnung der Nährwertangaben. Der Senat beabsichtigt nach Vorberatung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Prüfung, ob die Berufung – wenn auch nur im Kosteninteresse – zurückgenommen wird, binnen drei Wochen. I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (nachfolgend: LMIV). a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV eine Markverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt. Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 –, Rn. 20, juris – Aufzeichnungspflicht). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, a. a. O.). Danach stellt Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV als verbraucherschützende Norm eine Marktverhaltensregel dar (vgl. zu Vorschriften der LMIV über Produktkennzeichnungen Senat, Beschluss vom 11. September 2018 – 5 W 176/18 –, Seite 10, den Parteien vom Landgericht in Kopie übersandt; sowie zu den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV, § 5 Abs. 7 NKV: BGH, Urteil vom 22. November 2012 – I ZR 72/11 –, Rn. 19, juris – Barilla). Denn sie dient der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel. Ausweislich der Erwägungsgründe der LMIV (vgl. insbesondere Nr. 2, 17, 34 bis 36, 46 und 47) sollen die Angaben gem. § 30 Abs. 1 und 2 LMIV den Verbraucher unterstützen, zum Schutz seiner Gesundheit zwischen verschiedenen Lebensmitteln eine Wahl zu treffen, die seinen individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht. Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV soll eine übersichtliche und vergleichbare Darstellung dieser Angaben sicherstellen, damit der Verbraucher seine Entscheidung eigenverantwortlich treffen kann. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr substanziell angegriffen. Soweit die Beklagte auf Seite 4 der Klageerwiderung darauf verweist, dass vorliegend kein Informationsdefizit gerügt werde, greift dies nicht durch, weil durch Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV auch die Art der Darstellung geregelt wird, um die Klarheit und Verständlichkeit der Angaben sowie den Vergleich verschiedener Produkte zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe Nr. 26, 35, 46 und 47). b) Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LMIV. Insoweit wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, denen sich der Senat nach eigener rechtlicher Prüfung anschließt. Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Art. 34 Abs. 2 LMIV einen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung einräumen würde. Die beiden Sätze regeln zwei einander ausschließende Varianten: Entweder ist genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann sind die Angaben zwingend in Tabellenform darzustellen. Oder es ist nicht genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann können die Angaben hintereinander, d. h. nicht in Tabellenform aufgeführt werden. Eine Aufführung hintereinander und zugleich in Tabellenform ist schon vom Wortsinn her nicht möglich, weil sich beide Varianten ausschließen. Der Senat vermag auch die Auffassung der Berufung nicht zu teilen, dass bei Platzmangel von der Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen werden könne. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern bei einer – wie hier – rechteckigen Verpackung Platzmangel Einfluss auf die Reihenfolge haben kann. Denn unabhängig von ihrer Reihenfolge nehmen die Angaben insgesamt stets denselben Raum ein. Dies gilt auch für zwei nebeneinander stehende Tabellen. Bei einem Vertauschen der beiden Tabellen wird exakt der gleiche Raum ausgefüllt. Dies belegt auch die von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. November 2018 dargestellte modifizierte Aufmachung. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschränkung “gegebenenfalls” in Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV darauf beruht, dass einzelne Angaben freiwillig erfolgen können. Die Norm soll sicherstellen, dass diese Angaben – wenn sie erfolgen – in der Reihenfolge des Anhangs XV aufgeführt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Vitaminangaben vorliegend obligatorisch sein mögen. Jedoch regeln § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV auch Fälle, in denen Vitaminangaben nicht obligatorisch sind. Es trifft daher nicht zu, dass Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV bei dem Verständnis des Landgerichts keinen Regelungsbereich hätte. Die von der Beklagten angeführte Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Angaben, also nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 5 dieser Verordnung nur bei Angaben, mit denen suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt oder ein Zusammenhang mit der Gesundheit besteht. Auch die Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei Erzeugnissen, denen Vitamine zugesetzt wurden. Art. 34 Abs. 1 LMIV geht in seinem Regelungsbereich über diese Fälle hinaus, weil er Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln allgemein festlegt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 LMIV). Dahinstehen kann hier, ob die Deklaration von Nährwertangaben und Vitaminangaben in zwei Tabellen nebeneinander grundsätzlich zulässig ist. Jedenfalls ist die konkrete Gestaltung unzulässig, in der die Vitaminangaben links und die Nährwertangaben rechts aufgeführt werden. Damit wird von der zwingenden Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen. Denn die Leserichtung ist – jedenfalls in Europa – von links nach rechts. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beklagten zur Wahrnehmung einer Produktaufmachung im Allgemeinen zutreffen. Ein potentieller Käufer mag eine Produktverpackung insgesamt nicht wie ein Buch vollständig von vorne nach hinten lesen. Auch mögen die Anlagen B 7 und B 8 dafür sprechen, dass der Blick eines Konsumenten, der Elemente einer Werbung betrachtet, zunächst nach oben rechts fällt. Dass dies bei zwei nebeneinander stehenden, etwa gleich großen Tabellen, die ersichtlich ausschließlich Deklarationen und keine auf den ersten Blick erkennbaren Werbebotschaften enthalten, ebenso der Fall wäre, ergibt sich daraus aber nicht. Eine Tabelle wird – jedenfalls in Europa – vielmehr grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen. Die Vorstellung, dass ein potentieller Käufer eine auf einer Lebensmittelverpackung abgedruckte Tabelle von unten nach oben oder von rechts nach links liest, ist schon deshalb lebensfremd, weil sich jeweils erst aus der ganz linken Spalte bzw. der obersten Zeile ergibt, welche Angaben sich den einzelnen Tabellenfeldern entnehmen lassen. Dementsprechend und der allgemeinen Leserichtung folgend wird er sein Augenmerk auch bei mehreren nebeneinander stehenden Tabellen zunächst auf die linke richten. Die Gestaltung der Produktaufmachung der Beklagten spricht im Übrigen dafür, dass die Beklagte dies nicht nur ebenso sieht, sondern sogar beabsichtigt; es ist nämlich kein anderer Grund dafür ersichtlich, von der Reihenfolge des Anhangs XV abzuweichen, als dass der Blick zunächst auf die Vitamindeklaration fallen soll, um die Werbeaussage des hohen Vitamingehalts zu belegen und den aus der Nährwertdeklaration ersichtlichen hohen Zuckergehalt in den Hintergrund treten zu lassen. c) Der Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht entgegen, dass durch die streitgegenständliche Gestaltung der Verpackung die nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher besteht, indem deren Blick zunächst auf die Angaben zu den Vitaminen fällt. Darüber hinaus ist die Spürbarkeit bei Verstößen gegen Vorschriften, die – wie hier – dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, ohnehin zu vermuten (KG, Urteil vom 28. August 2018 – 5 U 174/17 –, Rn. 36, juris). 2. Infolgedessen bestehen auch der zuerkannte Zahlungs- und Zinsanspruch. Deren Höhe wird mit der Berufung nicht angegriffen; sie begegnet auch sonst keinen Bedenken. II. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.