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Beschluss

5 W 220/19

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0122.5W220.19.00
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Leitsätze
1. Die aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung hindert den Senat, seine Rechtsauffassung gegenüber seinem Hinweisbeschluss zu ändern.(Rn.2) 2. Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Erben, fallen der Wert für das gerichtliche Verfahren und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit insoweit auseinander, als letzterer auf den vom Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken ist (Festhaltung KG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 5 W 81/18 und Anschluss BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67).(Rn.3)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22. November 2019 wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 2019 - 62 VI 937/16 - teilweise dahin gehend geändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin insoweit 4.770,47 € - in Worten: viertausendsiebenhundertsiebzig 47/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu erstatten hat. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 55 % und der Antragstellerin zu 45 % auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.701,11 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung hindert den Senat, seine Rechtsauffassung gegenüber seinem Hinweisbeschluss zu ändern.(Rn.2) 2. Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Erben, fallen der Wert für das gerichtliche Verfahren und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit insoweit auseinander, als letzterer auf den vom Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken ist (Festhaltung KG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 5 W 81/18 und Anschluss BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67).(Rn.3) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22. November 2019 wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 2019 - 62 VI 937/16 - teilweise dahin gehend geändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin insoweit 4.770,47 € - in Worten: viertausendsiebenhundertsiebzig 47/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu erstatten hat. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 55 % und der Antragstellerin zu 45 % auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.701,11 €. l. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 569 ZPO zulässig und hat zum Teil auch in der Sache Erfolg, wohingegen sie im Übrigen unbegründet ist, § 80 Satz 1 FamFG. 1. Erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie sich vollumfänglich und dem Grunde nach gegen die Festsetzung insgesamt richtet. Ihre Meinung, der Senat sei nicht gehindert, seine Rechtsauffassung gegenüber seinem Beschluss vom 29. April 2019 zu ändern, übergeht die insoweit aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung (vgl. dazu Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 572 Rn. 37 m.w.N). 2. Der Beschwerdeangriff zum Gegenstandswert greift durch. Letzterer beträgt nicht 1.253.742 €, auch wenn dies der vom Gericht im Ausgangsverfahren - mit Blick auf den Wert des gesamten Nachlasses - festgesetzte Betrag ist. Denn in Fällen der vorliegenden Art, wo der Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Erben vertritt, fallen der Wert für das gerichtliche Verfahren und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit insoweit auseinander, als letzterer auf den vom Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken ist (siehe nur Senat v. 16.05.2018 - 5 W 81/18 - m. Hinw. auf BGH NJW 1968, 2334; Senat v. 03.01.2018 - 5 W 229/17; OLG Bremen FamRZ 2012, 1584, 1585 f., m.w.N.). Die Antragstellerin hat hier ihre Stellung als Erbin zu 1/4 verteidigt, sodass der Gegenstandswert hier 1.253.742 € : 4 = 313.435,50 € beträgt. Die zu erstattende Anwaltsvergütung beträgt sonach bei einer 1,6-Gebühr zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer 4.770,47 €. Il. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Feskorn in: Zöller a.a.O., § 85 FamFG Rn. 3 m.w.N), diejenige zur Gerichtsgebühr aus Nr. 1912 - letzter Satz - KV-FamGKG. III. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.