Beschluss
5 W 1146/20
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0219.5W1146.20.00
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Leitsätze
Bei unerwünschter Zusendung von fünf Werbe-E-Mails ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts von 4.200 Euro jedenfalls nicht zu hoch. Denn sendet ein Unternehmer seine E-Mail-Werbung an einen Verbraucher, ist von einem Wert in Höhe von 3.000 Euro in der Hauptsache auszugehen. Bei einer weiteren unerbetenen Werbe-E-Mail ist der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19).(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Wertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 01.09.2020 – 52 O 302/20 – wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei unerwünschter Zusendung von fünf Werbe-E-Mails ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts von 4.200 Euro jedenfalls nicht zu hoch. Denn sendet ein Unternehmer seine E-Mail-Werbung an einen Verbraucher, ist von einem Wert in Höhe von 3.000 Euro in der Hauptsache auszugehen. Bei einer weiteren unerbetenen Werbe-E-Mail ist der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19).(Rn.8) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Wertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 01.09.2020 – 52 O 302/20 – wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragsgegnerin zu 1) begehrt die Herabsetzung des vom Landgericht auf 4.200,00 Euro festgesetzten Verfahrenswertes auf 1.400,00 Euro. In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde es den Antragsgegner zu 1) bis 3) mit einstweiliger Verfügung vom 01.09.2020 untersagt, gegenüber dem Antragsteller Werbung per elektronischer Nachricht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers – und unter weiteren im Tenor genannten Voraussetzungen – zu betreiben und/oder betreiben zu lassen. Seinen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte der Antragsteller insbesondere darauf gestützt, dass er zuvor von der Antragstellerin zu 1) (jedenfalls) fünf Werbe-E-Mails an seine private E-Mail-Adresse erhalten hat. Das Verfügungsverfahren wurde dadurch beendet, dass die Antragsgegner ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung jeweils zurückgenommen haben. Bei den Antragsgegnern zu 2) und 3) handelt es sich um die Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO ist der Streitwert in bürgerlichen vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschl. v. 17.05.2016 – 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.04.1990 – ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem “Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung) sowie der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) ab. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwertes in der Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertangabe regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 21.10.1997 – 5 W 5834/97 –, Rn. 6, juris). Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann (seit Senat, Beschl. v. 26.11.2004 – 5 W 146/04 –, Rn. 20, juris). 2. Gemessen hieran ist der vom Landgericht angenommene Wert jedenfalls nicht übersetzt. a) Auf der Grundlage der oben dargestellten Kriterien geht der Senat dann, wenn ein Unternehmer seine E-Mail-Werbung an einen Verbraucher richtet, in ständiger Rechtsprechung im Regelfall von einem Wert in Höhe von 3.000,00 Euro in der Hauptsache aus (seit Senat, Beschl. v. 17.05.2016 – 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 Rn. 9; aus neuerer Zeit s. etwa Senat, Beschl. v. 24.06.2020 – 16 O 101/19, Umdruck Seite 2). Die Gründe hierfür hat der Senat in seiner zitierten Entscheidung vom 17.05.2016 eingehend dargelegt. b) Ferner geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dann, wenn der Gegenstand des Verfahrens auch eine weitere unerbetene Werbe-E-Mail des Antragsgegners ist, der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen ist (s. etwa Senat, Beschl. v. 15.07.2019 – 5 W 121/19, Umdruck Seite 3). In dieser Erhöhung kommt in der Regel der höhere Angriffsfaktor angemessen zum Ausdruck. c) Darüber hinaus nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn neben dem Unternehmen auch Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sich der Streit- oder Verfahrenswert regelmäßig je Geschäftsführer um jeweils 1/5 erhöht (s. etwa Senat, Beschl. v. 24.06.2020 – 5 W 1035/20, Umdruck Seite 2; Beschl. v. 12.07.2018 – 5 W 143/18, Umdruck Seite 3). d) Weder das Beschwerdevorbringen noch das Vorbringen im Schriftsatz vom 16.01.2021 geben einen hinreichenden Anlass, von der aufgezeigten ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn die Antragsgegnerin zu 1) zur Rechtfertigung eines geringeren Verfahrenswerts darauf verweist, der Antragsteller würde rechtsmissbräuchlich agieren. Letzteres betrifft die Frage, ob der Antragsteller möglicherweise prozessual oder in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht dazu berechtigt ist, die geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Für die Bestimmung des Streit- oder Verfahrenswerts müssen diese Fragen außer Betracht bleiben. e) Da auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich sind, die eine von 3.000,00 Euro abweichende Bewertung in Bezug auf den Hauptsachewert rechtfertigen könnten, bildet dieser Wert hier den zutreffenden Ausgangspunkt. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein Verfügungsverfahren handelt, ist der Wert zunächst um 1/3, also auf 2.000,00 Euro, zu reduzieren. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Antragsteller seinen Antrag auf die Zusendung von insgesamt fünf unerbetene Werbe-E-Mails-gestützt, weshalb – für die weiteren vier E-Mails – auf der Grundlage der oben ausgeführten Grundsätze rechnerisch eine Erhöhung um weitere 2.666,67 Euro in Betracht kam (4 x 666,67 Euro). Dass das Landgericht insoweit einen geringeren Aufschlag für angemessen gehalten hat und im Verfahren gegen die Antragsgegnerin 1) gleichwohl einen Wert von 3.000,00 Euro annimmt, ist – auch mit Blick auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der E-Mails – nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antrag sich auch gegen zwei Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) gerichtet hat, so dass ein Aufschlag von 2/5 dieses Werts (2 x 600,00 Euro) angemessen ist. Es ergibt sich mithin – wie vom Landgericht festgesetzt – ein Verfahrenswert von 4.200,00 Euro. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG.