Urteil
5 U 1027/20
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0225.5U1027.20.00
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Leitsätze
1. Zu den unerlaubten Handlungen i.S.d. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zählen auch Wettbewerbsverstöße.(Rn.10)
2. Begehungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort). Der Kläger hat somit die Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines der beiden Orte zu verklagen.(Rn.11)
3. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) liegt im Falle von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen jedenfalls dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) auf den inländischen Markt auswirken soll (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16). (Rn.13)
4. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 stellt eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG dar.(Rn.18)
5. Kosten für das Handgepäck müssen im Endpreis enthalten sein.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.04.2020 – 52 O 80/19 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil erster Instanz und das Berufungsurteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den unerlaubten Handlungen i.S.d. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zählen auch Wettbewerbsverstöße.(Rn.10) 2. Begehungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort). Der Kläger hat somit die Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines der beiden Orte zu verklagen.(Rn.11) 3. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) liegt im Falle von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen jedenfalls dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) auf den inländischen Markt auswirken soll (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16). (Rn.13) 4. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 stellt eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG dar.(Rn.18) 5. Kosten für das Handgepäck müssen im Endpreis enthalten sein.(Rn.22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.04.2020 – 52 O 80/19 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil erster Instanz und das Berufungsurteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar. A. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. I. Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Kläger in der Berufungsinstanz verfolgte Unterlassungsanspruch steht ihm unter keinem von ihm angeführten rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. 1.1 Das Landgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit bejaht. Für die Klage sind die deutschen Gerichte international zuständig. Örtlich ist das Landgericht Berlin zuständig. 1.1.1 Die internationale Zuständigkeit ist auch im Berufungsrechtszug zu prüfen, denn die Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO bezieht sich ungeachtet ihres weitgefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02 –, Rn. 9, juris). 1.1.2 Die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin (Schlosser in: Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 1; Thode in: BeckOK ZPO, 42. Ed. 01.09.2021, Brüssel Ia-VO, Art. 7 Rn. 6) bestimmt sich vorliegend nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel Ia-VO). Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ist sachlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) und zeitlich (vgl. Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) sowie auch räumlich-persönlich eröffnet, da die Beklagte ihren Sitz (Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) in einem Mitgliedstaat der EU hat (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 13 Brüssel Ia-VO). 1.1.3 Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Klage ist zu erheben vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. 1.1.4 Die in Art. 7 Brüssel Ia-VO verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. September 2018 – C-304/17 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 11. Juli 2002 – C-96/00 –, Rn. 37). Die Regelung beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Diese Gerichte sind insbesondere wegen ihrer Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Zudem soll das Erfordernis der engen Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 –, Rn. 37, juris). Zweck der Bestimmung ist mithin die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und die Rechtssicherheit, nicht aber ein verstärkter Schutz der schwächeren Partei (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – C-194/16 –, Rn. 39, juris). 1.1.5 Zu den unerlaubten Handlungen zählen auch Wettbewerbsverstöße (vgl. nur EuGH, Urteil vom 05. Juni 2014 – C-360/12 –, Rnrn. 42, 55 ff.; juris; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – I ZR 90/14 –, Rn. 18, juris - Deltamethrin II). Begehungsort („Ort … an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“) ist sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort). Der Kläger hat die Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines der beiden Orte zu verklagen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – C-618/15 –, Rn. 25; Urteil vom 05. Juni 2014 – C-360/12 –, Rn. 46; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 –, Rn. 15, juris – Freunde finden). Der – hier für eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin allein in Betracht kommende - Erfolgsort ist der Ort, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist. Geht es um einen Wettbewerbsverstoß, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Aspekt des Erfolgsortes voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (EuGH, Urteil vom 05. Juni 2014 – C-360/12 –, Rn. 54; BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 1/11 –, Rn. 30, juris – Parfumflakon III). Als Erfolgsort kommt aber nicht jeder Ort in Betracht, an dem sich irgendeine (bloße) Schadensfolge verwirklicht hat. Vielmehr kommt neben dem Handlungsort nur noch der Ort der tatbestandsmäßigen Deliktsvollendung in Betracht (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., Einleitung Rn. 5.46). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) im Falle von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen jedenfalls dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) auf den inländischen Markt auswirken soll (BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 24/03 –, Rn. 21, juris - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16 –, Rn. 19, juris – goFit; Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 –, Rn. 12, juris - Hotelbewertungsportal; Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 131/12 –, Rn. 26, juris - englischsprachige Pressemitteilung). 1.1.6 Nach den oben dargestellten Grundsätzen, liegt der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolges (auch) in Deutschland, denn die angegriffene Wettbewerbshandlung der Beklagten ist geeignet, die Belange von Verbrauchern auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland zu betreffen. Die in Anlage K1 dargestellte Flugbuchung konnte auf Deutsch durchgeführt werden. Ferner werden die Preise in € angegeben und es ist keinerlei Beschränkung erkennbar, wonach ein deutscher Verbraucher den Flug nicht buchen könnte. 1.2 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat durch allgemeine Beschreibung der Verletzungshandlung und durch die Bezugnahme auf die Anlage K1 klargestellt, welche Handlung von dem Antrag umfasst sein soll. Aufgrund des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes, der sich zusammensetzt aus Antrag und Lebenssachverhalt ist für jeden Betroffenen klar, was hier verboten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 2018 – I ZR 108/17 –, Rn. 15, juris - Deutschland-Kombi, m.w.Nw.). 2. Es ist deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar.Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – (nachfolgend: Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Diese spezielle Kollisionsnorm soll die Wettbewerber, die Verbraucher und die Öffentlichkeit schützen und das reibungslose Funktionieren der Marktwirtschaft sicherstellen (Erwägungsgrund 21 Satz 2 Rom II-VO). Vorliegend ist unstreitig, dass der in Anlage K 1 dargestellte Buchungsvorgang auf Deutsch erfolgte. Der Einwand der Beklagten, die Internetseite der Beklagten sei nicht auf Nutzung in Deutschland ausgerichtet, ist demgegenüber unerheblich, denn der Beklagte befindet sich damit im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt. Der Kläger hat gegen die Beklagte indes keinen Anspruch auf Unterlassen gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (nachfolgend: LVO). 2.1 Bei der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO handelt es sich grundsätzlich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 –, Rn. 11, juris - Buchungssystem II) wegen deren Verletzung der Kläger als Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der gemäß § 15a Abs. 1 UWG bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung Unterlassung verlangen kann. 2.2 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO regelt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und dass dieser den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LVO sieht ferner vor, dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 LVO unterscheidet mithin zwischen dem Endpreis und fakultativen Zusatzkosten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 – C-487/12 –, Rn. 36, juris - Vueling Airlines SA/Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia). 2.3 Aus der Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LVO solche sind, die anders als die in Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LVO genannten Bestandteile des Endpreises nicht unvermeidbar sind und somit Dienste betreffen, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung der Fluggäste weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 – C-28/19 –, Rn. 20, juris - Ryanair Ltd/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust). Diese Grundsätze gelten auch für die Gepäckbeförderung (EuGH, Urteil vom 18. September 2014 – C-487/12 –, Rn. 33, juris - Vueling Airlines SA/Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia). Hierbei ist zwischen Handgepäck und Gepäck zu unterscheiden, welches durch den Fluggast aufgegeben wird. Hinsichtlich des Handgepäcks geht der EuGH davon aus, dass das Handgepäck, als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, so dass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllen (EuGH, a.a.O., Rn. 40, juris). Im Übrigen handelt es sich bei dem Preis für Gepäck um fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LVO (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39, juris). 2.4 Dementsprechend müssen die Kosten für Handgepäck, welches nach der obigen Rechtsprechung als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, im Endpreis enthalten sein. Das ist vorliegend der Fall. Aus der in Bezug genommenen Anlage K1 ergibt sich, dass im Flugpreis, den die Beklagte bei der angegriffenen Buchung ausweist, ein kleines Gepäckstück mit den Maßen 40 cm x 20 cm x 25 cm, ohne Zusatzkosten mitgenommen werden kann. Dies ist so auf den Seiten 4/7 und 7/7 der Anlage K1 ausgewiesen. Es ist nicht ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass diese Maße zu gering bemessen sind und der Fluggast daher faktisch immer eine Zusatzleistung für Gepäck in Anspruch nehmen müsste. Auch sieht weder die LVO noch die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH vor, dass das Gepäckstück, welches als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, bestimmte Mindest- und/oder Höchstmaße bei Abmessung und/oder Gewicht einhalten muss. 2.5 Soweit der Kläger rügt, dass der Preisangabe der Buchung in Anlage K1 nicht auf allen Seiten der Anlage K1 (insbesondere nicht den Seiten 2/7, 3/7, 5/7 und 6/7) entnommen werden könne, welche Größe und welches Gewicht das kostenfreie Gepäckstück habe, genügt dies nicht, um einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 16 der LVO. 2.5.1 Der Erwägungsgrund 16 LVO sieht vor, dass die Kunden in der Lage sein sollen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Dieses Ziel wird nach den oben ausgeführten Grundsätzen dadurch erreicht, dass im Endpreis grundsätzlich alles enthalten sein muss, was für die Durchführung des Fluges vorhersehbar und unvermeidbar ist, wie beispielsweise der Umstand, dass der Fluggast einchecken muss (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 – C-28/19 –, Rn. 23, juris - Ryanair Ltd/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust) oder dass er einen Sitzplatz haben muss (vgl. KG Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2015 – 5 U 45/14 –, Rn. 35, juris - Sitzplatzreservierung) und auch dass er ein Handgepäck für Reiseunterlagen, Schlüssel etc. kostenfrei mit sich führen können muss. Der Kunde kann daher sicher sein, dass er, wenn er die so gebildeten Endpreise verschiedener Luftfahrtunternehmen miteinander vergleicht, für diesen Preis immer dieses Mindestmaß an Leistung erhält. Demgegenüber sieht Art. 22 Abs. 1 LVO vor, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste frei festlegen. Dementsprechend können Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Preisfreiheit im Endpreis auch zusätzliche Leistungen wie etwa die Mitnahme von größeren Gepäckstücken anbieten, ohne hierfür ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Hiervon hat die Beklagte zwar keinen Gebrauch gemacht. Dies ist ihr aber im Rahmen der von Art. 22 Abs. 1 LVO gewährten Preisfreiheit zuzubilligen. 2.5.2 Soweit der Kläger meint, bei der Angabe des Endpreises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO sei auch die Angabe der Bedingungen eingeschlossen, unter denen dieser Preis gilt, verkennt sie, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO nur den Endpreis an sich nennt. Gemeint ist – wie sich schon aus der Definition des Art. 2 Nr. 18 LVO des Begriffs „Flugpreise“ ergibt – der Zahlenwert in Euro. Diesen gibt die Beklagte nach den oben genannten Ausführungen aber vollständig an. Jedenfalls ist anhand des Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass in dem von der Beklagten angegebenen Betrag in Höhe von 25,13 € eine vorhersehbare und für die Durchführung der gebuchten Flugbeförderung unvermeidbare Leistung nicht enthalten sein soll, die der Kunde immer hinzubuchen muss; schließlich ist die kostenfreie Beförderung eines Gepäckstücks, welches als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, unstreitig im angezeigten Preis in Höhe von 25,13 € enthalten. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Unterlassen gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Zweifelhaft ist schon, ob der Kläger seinen Anspruch überhaupt noch auf diese Normen stützt, da sie in der Berufungsbegründung keine Erwähnung mehr finden. Davon abgesehen kann aber nach dem Vortrag des Klägers schon nicht festgestellt werden, dass die für § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG notwendige irreführende Handlung vorliegt. Das wäre gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG nur der Fall, wenn eine geschäftliche Handlung eine unwahre Angabe enthalten würde oder sonstige zur Täuschen geeignete Angaben. Dass die Beklagte in der Anlage K1 unwahre Angaben machen würde, trägt der Kläger nicht vor. Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. 1.56). Auch hierzu hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Es ist schon unklar, welche falschen Vorstellungen der Kunde im Rahmen der Buchung – wie aus Anlage K1 ersichtlich – entwickeln soll. Schließlich weist die Beklagte bereits bei Darstellung der verschiedenen Tarife (Anlage K1 2//) darauf hin, dass ein kleines Gepäckstück im Preis von 25,13 € enthalten ist und nennt im Folgenden auch die konkreten Maße (Anlage K1 4/7; 7/7). 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf Unterlassen gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 Abs. 4 UWG. Auch insoweit ist zweifelhaft, ob der Kläger seinen Anspruch noch hierauf stützen möchte, da auch diese Normen in der Berufungsbegründung keine Erwähnung mehr finden. § 5a Abs. 4 UWG verweist ohnehin auf unionsrechtliche Verordnungen, mithin auch auf die LVO, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht – in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall – auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.