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Beschluss

5 U 1032/20

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0425.5U1032.20.00
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Leitsätze
Historische Begebenheiten einschließlich der für sie - von wem auch immer - geprägten und damit selbst in die Geschichtswissenschaft eingegangenen Schlagworte können grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes nach dem Markengesetz monopolisiert werden. Es fehlt regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr sich gegenüberstehender, Geschichte wiedergebender Werke. Zum einen erwartet der (informierte) Verkehr nur, dass in diesen Werken die Historie dargestellt wird mit der Folge, dass keine Werkähnlichkeit angenommen werden kann. Zum anderen steht, wenn für ein bestimmtes historisches Ereignis ein bestimmtes Schlagwort geprägt wird, dieses Schlagwort in der Folge als - zusammengefasste, eben schlagwortartige - Beschreibung für dieses historische Ereignis, nicht aber für dessen (erstmalige) werkmäßige Erfassung mit der Folge, dass es an einer Kennzeichnungskraft dieses Schlagwortes für diese werkmäßige Erfassung fehlt.
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 02. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 118/20 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. II. Das genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. III. Der Berufungswert wird auf 36.666,- Euro festgesetzt. IV. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. April 2020 auf 36.666,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Historische Begebenheiten einschließlich der für sie - von wem auch immer - geprägten und damit selbst in die Geschichtswissenschaft eingegangenen Schlagworte können grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes nach dem Markengesetz monopolisiert werden. Es fehlt regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr sich gegenüberstehender, Geschichte wiedergebender Werke. Zum einen erwartet der (informierte) Verkehr nur, dass in diesen Werken die Historie dargestellt wird mit der Folge, dass keine Werkähnlichkeit angenommen werden kann. Zum anderen steht, wenn für ein bestimmtes historisches Ereignis ein bestimmtes Schlagwort geprägt wird, dieses Schlagwort in der Folge als - zusammengefasste, eben schlagwortartige - Beschreibung für dieses historische Ereignis, nicht aber für dessen (erstmalige) werkmäßige Erfassung mit der Folge, dass es an einer Kennzeichnungskraft dieses Schlagwortes für diese werkmäßige Erfassung fehlt. I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 02. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 118/20 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. II. Das genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. III. Der Berufungswert wird auf 36.666,- Euro festgesetzt. IV. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. April 2020 auf 36.666,- Euro festgesetzt. A. Die Antragstellerin macht sowohl eigene als auch fremde Schutzrechte an dem Buchtitel „Curveball“ geltend. Die Antragsgegnerin ist eine Filmproduzentin, die einen Film, der auch den Begriff „Curveball“ im Titel enthält, produziert und veröffentlicht hat. Mit Schriftsatz vom 03.03.2020, beim Landgericht Berlin am selben Tag eingegangen, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen, einen Film unter Verwendung des Titels „Curveball“ anzukündigen, zu bewerben, vorzuführen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder ankündigen, bewerben, vorführen, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Das Landgericht hat den Antrag nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 02.04.2020 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen erneut gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Der Senat hat mit – mit einer Begründung versehenem – Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 25.03.2022 unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab der am 29.03.2022 erfolgten Zustellung (§ 87 Abs. 1 ZPO) bei den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin diese darauf hingewiesen, dass er die Berufung zurückzuweisen beabsichtigt. Auf den genannten Hinweisbeschluss des Senats wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auf den Hinweisbeschluss wird auch Bezug genommen im Hinblick auf das dort zum Sachverhalt Berichtete und die dort wiedergegebenen angekündigten Anträge. B. Die Berufung war nach erfolgter Gewährung von rechtlichem Gehör durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege nicht erfordert. Ferner erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Antragstellerin hat zu dem Hinweisbeschluss des Senats, auf welchen an dieser Stelle erneut Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und an dessen Ausführungen festgehalten wird, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht Stellung genommen. C. Auf den von der Antragstellerin persönlich (in englischer Sprache verfassten und per Fax) eingereichten Schriftsatz vom 12.04.2022, als Anlage zu welchem sie einen Schriftwechsel zwischen ihr und ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereicht hat, in welchem sie ihre Verfahrensbevollmächtigten gebeten hatte, den Senat zu bitten, ihr die Gelegenheit einzuräumen, einen neuen Rechtsanwalt zu engagieren („to hire a new counsel“) um über diesen zum Hinweisbeschluss des Senats Stellung zu nehmen, war nichts mehr zu veranlassen. Zum einen konnte die Antragstellerin im vorliegenden Anwaltsverfahren nur durch einen Rechtsanwalt, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und durch diesen in der Form des § 130d ZPO wirksam vortragen. Zum anderen hatten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits unter dem 05.08.2020 dem Senat gegenüber – unter Mitteilung der Fortdauer der Bestellung nach § 87 ZPO – angezeigt, das Mandat niedergelegt und die Antragstellerin gebeten zu haben, eine neue Vertretung zu suchen. Entsprechendes haben auch die späteren (vormaligen) Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.12.2020 mitgeteilt. Die Antragstellerin wusste daher seit August 2020, dass sie sich um eine neue rechtsanwaltliche Vertretung im hiesigen Verfahren bemühen musste. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713, 522 Abs. 3, 544 Abs. 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich – ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedürfte unmittelbar – aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2016 – I-20 U 43/16 – VersR 2017, 418, Rdnr. 38 nach juris; Götze in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., 2020, § 708 Rdnr. 18). Die Festsetzung des Berufungswerts beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 23.04.2020 war der Verfahrenswert der ersten Instanz dementsprechend ebenfalls auf 36.666,- Euro herabzusetzen, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der zu dieser Wertfestsetzung führenden Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25.03.2022.