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Beschluss

5 W 79/22

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0622.5W79.22.00
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Leitsätze
1. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG kann dadurch widerlegt werden, dass der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist. Eine solche Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (Fortführung KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14).(Rn.7) 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Antragsteller nicht alles in seiner Macht Stehende tut, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, muss er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart).(Rn.8) 3. Die Dringlichkeitsvermutung ist grundsätzlich nicht widerlegt, wenn der Grund der Verzögerung in der Sphäre des Gerichts liegt. Den Antragsteller trifft erst dann eine Nachfrageobliegenheit, deren Verletzung zum Dringlichkeitsverlust führen kann, wenn die festzustellende Dauer der Untätigkeit des Gerichts nach den Gesamtumständen nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit zu erklären ist, dass dem Gericht das Verfahren versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist. Diese Voraussetzungen dürften regelmäßig erst vorliegen, wenn seit der letzten Äußerung des Gerichts mindestens zwei Monate vergangen sind (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2019 - 6 W 82/19).(Rn.9) (Rn.10) 4. Diese Grundsätze zur Selbstwiderlegung sind auch Ansprüche anzuwenden, die auf die §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der DS-GVO gestützt werden.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2021 - 16 O 195/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG kann dadurch widerlegt werden, dass der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist. Eine solche Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (Fortführung KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14).(Rn.7) 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Antragsteller nicht alles in seiner Macht Stehende tut, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, muss er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart).(Rn.8) 3. Die Dringlichkeitsvermutung ist grundsätzlich nicht widerlegt, wenn der Grund der Verzögerung in der Sphäre des Gerichts liegt. Den Antragsteller trifft erst dann eine Nachfrageobliegenheit, deren Verletzung zum Dringlichkeitsverlust führen kann, wenn die festzustellende Dauer der Untätigkeit des Gerichts nach den Gesamtumständen nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit zu erklären ist, dass dem Gericht das Verfahren versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist. Diese Voraussetzungen dürften regelmäßig erst vorliegen, wenn seit der letzten Äußerung des Gerichts mindestens zwei Monate vergangen sind (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2019 - 6 W 82/19).(Rn.9) (Rn.10) 4. Diese Grundsätze zur Selbstwiderlegung sind auch Ansprüche anzuwenden, die auf die §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der DS-GVO gestützt werden.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2021 - 16 O 195/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Inkassounternehmen, die weiteren Antragsgegner deren Geschäftsführer. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, wegen geringfügiger Forderungen personenbezogene Daten von Schuldnern an Auskunfteien zum Zwecke der Einholung von Bonitätsinformationen zu übermitteln und bei diesen Bonitätsdaten zu erheben. Er beruft sich insoweit auf Ansprüche aus dem UWG sowie aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB. Zudem möchte er den Antragsgegnern unter Berufung auf Vorschriften des UWG untersagen lassen, unvollständige Auskünfte nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 DS-GVO zu erteilen. Das Landgericht (Zivilkammer 16) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nachdem der Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die am Zurückweisungsbeschluss beteiligten Richter am 13. September 2021 zurückgewiesen worden ist, hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts der am 11. August 2021 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 25. Mai 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann sich der Antragsteller nicht auf einen für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund berufen. Damit muss nicht entschieden werden, ob ein Verfügungsanspruch gegeben wäre. 1. Die Rüge des Antragstellers, über die Nichtabhilfe sei nicht durch die hierfür zuständigen Richter entschieden worden, verhilft der sofortigen Beschwerde alleine schon deswegen nicht zum Erfolg, da die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, dem mit ihm verbundenen Devolutiveffekt oder gar für die Beschwerdeentscheidung selbst ist. Das erstinstanzliche Verfahren endet mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Das Abhilfeverfahren ist demgegenüber bereits Teil des Beschwerdeverfahrens. Dabei dient das Abhilfeverfahren namentlich einer Entlastung des Beschwerdegerichts. Entscheidet das Beschwerdegericht trotz fehlender Abhilfeentscheidung in der Sache, kommt (lediglich) dieser Entlastungseffekt nicht mehr zum Tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 – XII ZB 462/16 –, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 – 4 W 578/20 –, Rn. 13, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 5 W 4/02 –, Rn. 4, juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 572 ZPO, Rn. 4). 2. Anträge zu I.1 und I.2 a) Nach § 12 Abs. 1 UWG nF können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfassten Ansprüche zwar ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Vielmehr setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus; die Dringlichkeit wird insoweit vermutet (Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – 5 U 196/16 –, Rn. 3, juris). b) Die von § 12 Abs. 1 UWG vorgesehene Vermutung kann jedoch dadurch widerlegt werden, dass der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99 –, Rn. 11, juris – Späte Urteilsbegründung). Eine solche Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 5 U 63/14, Rn. 38, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 1998 – 2 BvR 415/96 –, Rn. 4, juris), so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 01. November 2021 – 5 W 144/21 -, n. v.; OLG München, Beschluss vom 8. August 2019 – 29 W 940/19 –, Rn. 16, juris). aa) Nach Einleitung des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhält sich der Antragsteller dringlichkeitsschädlich, wenn er nicht alles in seiner Macht Stehende tut, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen (Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., Stand: 10.01.2022, § 12 Rn. 20; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 2.16; Schlingloff in: MüKoUWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 87 f.). Dabei muss sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 – 29 U 3437/21 Kart –, Rn. 7, juris; Schlingloff, aaO., Rn. 92 Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 90). bb) Demgegenüber ist die Dringlichkeitsvermutung – grundsätzlich - nicht widerlegt, wenn die Verzögerung nach – rechtzeitiger – Einreichung des Eilantrags ihren Grund nicht in einem Verhalten des Antragstellers hat, sondern allein in der Sphäre des Gerichts liegt (Spoenle, aaO., Rn. 23). Ein Antragsteller darf dabei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht über den Eilantrag so zeitnah entscheidet, wie es nach den Gesamtumständen möglich ist. Er darf weiter regelmäßig annehmen, dass Nachfragen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Bearbeitung zu beschleunigen; vielmehr muss er befürchten, dass derartige Nachfragen vom Gericht als überflüssig und daher unangemessen empfunden werden könnten. Unter diesen Umständen trifft den Antragsteller eine „Nachfrageobliegenheit“, deren Verletzung zum Dringlichkeitsverlust führen kann, erst dann, wenn die festzustellende Dauer der Untätigkeit des Gerichts nach den Gesamtumständen nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit zu erklären ist, dass dem Gericht das Verfahren versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2019 – 6 W 82/19 –, Rn. 3, juris). Diese Voraussetzungen dürften regelmäßig erst vorliegen, wenn seit der letzten Äußerung des Gerichts - mindestens - zwei Monate vergangen sind (so auch OLG Frankfurt, aaO., Rn. 4). c) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist. aa) Das Landgericht hat dem Antragsteller den seinen Befangenheitsantrag zurückweisenden Beschluss vom 13. September 2021 am 15. September 2021 mit elektronischem Empfangsbekenntnis übermittelt. Nachdem der Antragsteller das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt hatte, wurde ihm der genannte Beschluss mit Postzustellungsauftrag am 08. Oktober 2021 zugestellt. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er wirklich erst am 08. Oktober 2021 von dem genannten Beschluss Kenntnis erlangt haben sollte, musste er davon ausgehen, dass das Landgericht nach Abwarten der Rechtsmittelfrist und einer Sicherheitsfrist von weiteren zwei Wochen das Verfahren damit spätestens ab dem 06. November 2021 weiter betreiben werde. Das Landgericht blieb aber bis zum 23. Mai 2022 untätig, wovon der Antragsteller frühestens mit dem am 24. Mai 2022 abgesandten gerichtlichen Schreiben vom Tage zuvor Kenntnis erlangte. Die Zeitspanne der gerichtlichen Untätigkeit von über einem halben Jahr lässt sich aber nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit erklären, dass dem Gericht das Verfahren versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist. Es entspricht auch der Erfahrung des Senates, dass es – mindestens – extrem außergewöhnlich ist, dass - auch bei im Allgemeinen überlasteten Zivilkammern - zwischen der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der Entscheidung gem. § 572 Abs. 1 ZPO mehr als drei Monate vergehen. Nach Sachlage wäre es deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller wie auch jeder andere Verfahrensbevollmächtigte von sich aus beim Landgericht nachgefragt hätte, aus welchen Gründen bislang noch nicht gem. § 572 Abs. 1 ZPO entschieden worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. November 2005 – 5 U 143/04 –, Rn. 34, juris). Indem der Antragsteller dies unterlassen hat, hat er deutlich gemacht, dass ihm die Angelegenheit nicht (mehr) eilig ist. bb) Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2022 bestätigen dieses Ergebnis. Nach seinem Vortrag hat sich der Antragsteller in den dort genannten Verfahren bislang immer an das jeweilige Gericht gewandt, wenn er eine Verzögerung des Verfahrens annahm, womit er sich entsprechend den Anforderungen an einen hinreichend sorgfältig handelnden Verfahrensbevollmächtigten verhalten hat. Hinzu kommt, dass sich alle vom Antragsteller genannten Verfahren in einem anderen Stadium als im vorliegenden Fall befanden, wo (lediglich) eine Entscheidung gem. § 572 Abs. 1 ZPO ausstand. 3. Antrag zu II Auch bei den nicht auf das UWG, sondern auf §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Vorschriften der DS-GVO gestützten Ansprüchen kommen die oben genannten Grundsätze hinsichtlich der Dringlichkeit zur Anwendung. Die Grundsätze der Selbstwiderlegung wurden zwar in Ansehung der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht entwickelt, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (Senat, Urteil vom 09. Februar 2001 – 5 U 9667/00 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 5 W 70/21 – n. v.; OLG München, Urteil vom 07. Februar 2019 – 29 U 3889/18 –, Rn. 184, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18 –, Rn. 21, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 4 U 1675/17 –, Rn. 1, juris). Daher kann auch insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. III. 1. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 40, 51 Abs. 2 und 4 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung sowie den entsprechenden Angaben in der Antragsschrift.