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Urteil

5 U 87/21 (2)

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0611.5U87.21.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG. Das Gleiche gilt für den Irreführungstatbestand gemäß Art. 7 Abs. 1 LMIV.(Rn.12) 2. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird den dem englischen Grundwortschatz zuzuordnenden Begriff „Plant“ ohne weiteres mit „Pflanze“ bzw. in Kombination mit dem Begriff „Collagen“ mit „pflanzlich“ übersetzen. Dies gilt erst recht in Ansehung des Umstandes, dass dem Verbraucher das Produkt im Internetshop der Beklagten als „100% vegan“ und als Kombination von „6 Bio-Superfoods“ vorgestellt wird, deren pflanzlicher Ursprung im Folgenden auf der Internetseite der Beklagten erläutert wird.(Rn.26) 3. Ein durchschnittliches Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise misst dem Begriff „Collagen“ eine auf den Hauptbestandteil des so bezeichneten Lebensmittels hinweisende Bedeutung zu. Dies gilt erst recht in der Zusammenschau mit den im Internetauftritt der Beklagten eingeblendeten werblichen Angaben wie etwa „Schützt dein natürliches Kollagen“, denen der Durchschnittsverbraucher unschwer entnimmt, dass dieser (Nähr-)Stoff bereits Teil des eigenen Organismus ist.(Rn.28) 4. Die durch die gewählte Produktbezeichnung geweckte Verkehrswartung, das mit „Plant Collagen“ bezeichnete Produkt enthalte (vor allem) „pflanzliches Kollagen“ ist mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die als „Kollagen“ bezeichneten Strukturproteine kommen nur bei Mensch und Tier vor und können nicht - wie von der Produktbezeichnung suggeriert - durch Kombination verschiedener pflanzlicher Zutaten (und der in diesen enthaltenen Proteine/Aminosäuren) gewonnen werden.(Rn.34)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) – 52 O 401/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG. Das Gleiche gilt für den Irreführungstatbestand gemäß Art. 7 Abs. 1 LMIV.(Rn.12) 2. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird den dem englischen Grundwortschatz zuzuordnenden Begriff „Plant“ ohne weiteres mit „Pflanze“ bzw. in Kombination mit dem Begriff „Collagen“ mit „pflanzlich“ übersetzen. Dies gilt erst recht in Ansehung des Umstandes, dass dem Verbraucher das Produkt im Internetshop der Beklagten als „100% vegan“ und als Kombination von „6 Bio-Superfoods“ vorgestellt wird, deren pflanzlicher Ursprung im Folgenden auf der Internetseite der Beklagten erläutert wird.(Rn.26) 3. Ein durchschnittliches Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise misst dem Begriff „Collagen“ eine auf den Hauptbestandteil des so bezeichneten Lebensmittels hinweisende Bedeutung zu. Dies gilt erst recht in der Zusammenschau mit den im Internetauftritt der Beklagten eingeblendeten werblichen Angaben wie etwa „Schützt dein natürliches Kollagen“, denen der Durchschnittsverbraucher unschwer entnimmt, dass dieser (Nähr-)Stoff bereits Teil des eigenen Organismus ist.(Rn.28) 4. Die durch die gewählte Produktbezeichnung geweckte Verkehrswartung, das mit „Plant Collagen“ bezeichnete Produkt enthalte (vor allem) „pflanzliches Kollagen“ ist mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die als „Kollagen“ bezeichneten Strukturproteine kommen nur bei Mensch und Tier vor und können nicht - wie von der Produktbezeichnung suggeriert - durch Kombination verschiedener pflanzlicher Zutaten (und der in diesen enthaltenen Proteine/Aminosäuren) gewonnen werden.(Rn.34) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) – 52 O 401/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung (nur noch) dagegen, dass das Landgericht sie mit Urteil vom 1. Juli 2021 zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Plant Collagen“ für pflanzliche (vegane) Lebensmittel, wie das Produkt „Plant Collagen“, verurteilt hat. Im Übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO und den Anforderungen § 520 ZPO genügend begründet worden. II. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat vielmehr im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Plant Collagen“ für das von der Beklagten unter dieser Bezeichnung vertriebene Produkt gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 VO (EU) 1169/2011 [Lebensmittel-Informations-VO; im Folgenden: LMIV] zusteht. Ob daneben eine Irreführung über die Wirkungen oder Eigenschaften dieses Produkts im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. LMIV vorliegt, muss mit Rücksicht hierauf nicht entscheiden werden. 1. Der Kläger ist für den mit dem in die Berufungsinstanz gelangten Antrag geltend gemachten, auf die Unterlassung der Verwendung der Produktbezeichnung „Plant Collagen“ für ein pflanzliches (veganes) Lebensmittel gerichteten Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG aF prozessführungs- (und sach)befugt. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF, der im Streitfall weiter Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 111/22, Rn. 11, juris - Mitgliederstruktur) stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dass der mittlerweile in die gemäß § 8b Abs. 1 UWG nF bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragene Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Beklagte – mit Recht – nicht in Abrede gestellt. 2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB in der seit dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassung ist es dem nach Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder Importeur verboten, Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, LMIV nicht entsprechen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – I ZR 74/16, Rn. 14, juris – Kulturchampignons II). Nach Art. 7 Abs. 1 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Dies gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV zunächst insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften (gemeint ist: „Merkmale“; vgl. Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 92) des Lebensmittels wie Eigenschaften oder Zusammensetzung. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel zudem keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Das von Art. 7 Abs. 1 LMIV statuierte Irreführungsverbot erstreckt sich nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. a und b LMIV auch auf die Werbung für und die Aufmachung von Lebensmitteln. a) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 45/13, Rnrn. 18, 21 juris – Himbeer-Vanille-Abenteuer II; OLG München, Urteil vom 20. Mai 2021 – 29 U 536/20, Rn. 58, juris). Nichts Anderes gilt für den Irreführungstatbestand gemäß Art. 7 Abs. 1 LMIV (OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 U 591/22, Rn. 37, juris; Feuerhake in: Streinz/Kraus LebensmittelR-HdB, 46. EL Januar 2024, Teil VII. Verfahrensrecht Rn. 359; Grube in: Voit/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 7 Rn. 30). b) Die von der Beklagten verwendete Produktbezeichnung „Plant Collagen“ ist in der Gestalt, in der sie dem angesprochenen Verkehr in der vom Kläger angegriffenen Präsentation des Produktes im Internetshop der Beklagten gemäß Anlage K3 entgegentritt, nicht mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV in Einklang zu bringen. aa) Bei dem Produkt mit der Bezeichnung „Plant Collagen“ handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne dieser Vorschriften. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LMIV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Das trifft auch auf das in Streit stehende Produkt zu, welches ausweislich der Angaben in dem auszugsweise in Anlage K3 eingeblendeten Internetauftritt der Beklagten u.a. „zu Lattes, Smoothies und Oatmeals“ hinzugefügt und auf diese Weise verzehrt werden soll. bb) Die Produktbezeichnung „Plant Collagen“ fällt unter den Begriff der Informationen gemäß Art. 7 Abs. 1 LMIV. Unter Informationen über Lebensmittel ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a LMIV jede Information zu verstehen, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird. Hierzu zählt auch die für das Lebensmittel in der Aufmachung und Werbung verwendete Produktbezeichnung (Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 99). cc) Die Produktbezeichnung „Plant Collagen“ ist - im hier zu beurteilenden Kontext - dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine wettbewerblich relevante Irreführung über die Eigenschaften und insbesondere über die Zusammensetzung des so bezeichneten Lebensmittels hervorzurufen. (1) Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV liegt vor, wenn Informationen über Lebensmittel dazu geeignet sind (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 U 591/22, Rn. 40, juris; Sosntza in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 49), bei den mit ihnen angesprochenen Verkehrskreisen unzutreffende Vorstellungen insbesondere aber nicht abschließend über die dort genannten Merkmale des Lebensmittels zu wecken. (a) Eine Information über Lebensmittel ist irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignet ist (OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 U 591/22, Rn. 39, juris; Grube in: Voit/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 7 Rn. 45). Hiervon ist auszugehen, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21, Rn. 21, juris - 7x mehr). Da Informationen über Lebensmittel nach Art 7 Abs. 2 LMIV „zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein [müssen]“, sind auch mehrdeutige Angaben von dem Irreführungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 LMIV erfasst (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 U 591/22, Rn. 42, juris; Meisternst in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 11 Rn. 26). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelinformation irreführend ist, ist auf die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – C-595/21, Rn. 33, juris – Bifi Turkey; Urteil vom 4. Juni 2015 – C-195/14, Rn. 36, juris - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Teekanne; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21, Rn. 21, juris - 7x mehr; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. März 2019 – 3 U 117/18 –, Rn. 35, juris; Meisternst in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 11 Rn. 27; Grube in: Voit/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 7 Rn. 48). Dabei ist davon auszugehen, dass ein Verbraucher, dessen Kaufentscheidung sich nach der Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels richtet, zunächst das Verzeichnis der Zutaten dieses Lebensmittels zur Kenntnis nimmt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – C-595/21, Rn. 33, juris – Bifi Turkey; Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 53 m. zahlr. weit. Nachw.). Dieses ist jedoch nicht stets dazu geeignet, eine durch die übrige Aufmachung hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers zu beseitigen, wenn aufgrund seiner Gesamtaufmachung der Eindruck entstehen kann, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht darin vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 45/13, Rnrn. 15-17, juris – Himbeer-Vanille-Abenteuer II; Sosnitza a.a.O.; Grube in Voit/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 7 Rn. 51). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information über Lebensmittel aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV ist, ist auf den durch die Präsentation des Lebensmittels in seiner gesamten Aufmachung hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, in der das betreffende Lebensmittel dem angesprochenen Verkehr gegenübertritt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-195/14, Rnrn. 38 - 40, juris - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Teekanne; Meisternst in: Streinz/Meisterernst, 1. Aufl. 2021, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 11 Rn. 26). Dazu zählen neben dem Wortlaut einer Information auch eventuelle Bilder, Grafiken oder sonstige Gestaltungsmittel mit Aussageinhalt sowie der Kontext (Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 52). Das Verkehrsverständnis kann von dem ständig mit Wettbewerbssachen befassten Senat aufgrund der hierdurch erworbenen Erfahrungen aus eigener Sachkunde und Erfahrung festgestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, Rn. 17, juris – Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V). (b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Beklagten gewählte Produktbezeichnung in der Zusammenschau mit der aus der als Anlage K3 ersichtlichen Produktpräsentation in ihrem Online-Shop dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die sich aus allen Verbrauchern zusammensetzen, die sich für eine ergänzende Ernährung mit besonderen Lebensmitteln interessieren, denen gesundheitsfördernde und/oder das äußere Erscheinungsbild verbessernde Eigenschaften zugeschrieben werden, – wie vom Kläger erstinstanzlich geltend gemacht (vgl. die Klageschrift, dort S. 13; Band I/Blatt 13 d. A. und den Schriftsatz vom 27. April 2021, dort S. 3; Band I/Blatt 47 d. A.) – eine Fehlvorstellung über die Eigenschaften und insbesondere die Zusammensetzung des als „Plant Collagen“ bezeichneten Produkts auszulösen. (aa) Der mit der Produktbezeichnung „Plant Collagen“ angesprochene durchschnittlich informierte Verbraucher wird diese ohne weiteres dahin verstehen, dass das so bezeichnete Produkt einen als „Collagen“ bezeichneten (Nähr)stoff pflanzlichen Ursprungs enthält. (aaa) Der durchschnittlich informierte Verbraucher, dem die Beklagte mit den Angaben zur Verwendung des „Plant Collagen“ in der Ernährung selbst gewisse Kenntnisse der englischen Sprache abverlangt, wenn sie in ihrer Produktdarstellung (Anlage K3) darauf verweist, dass das unter dem Oberbegriff „YOUR SUPERFOOD“ vermarktete „Plant Collagen Mix“ als „Plant Collagen Booster“ unter anderem einem „smoothie“ oder einem „oatmeal“ hinzugefügt werden könne, wird den dem englischen Grundwortschatz zuzuordnenden Begriff „Plant“ ohne weiteres mit „Pflanze“ bzw. in Kombination mit dem Begriff „Collagen“ mit „pflanzlich“ übersetzen. Dies gilt erst recht in Ansehung des Umstandes, dass dem Verbraucher das Produkt im Internetshop der Beklagten als „100% vegan“ und als Kombination von „6 Bio-Superfoods“ vorgestellt wird, deren pflanzlicher Ursprung im Folgenden auf der Internetseite der Beklagten erläutert wird. (bbb) Den weiteren Bestandteil der auf der Produktverpackung prominent herausgestellten Produktbezeichnung „Plant Collagen“ erkennt der angesprochene Verkehr sodann als Hinweis auf den wesentlichen Inhaltsstoff, der für die dem Produkt zugeschriebenen Eigenschaften verantwortlich ist. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass ihm Nahrungsergänzungsmittel und auch Lebensmittel, wie sie von der Beklagten angeboten werden, unter einer Produktbezeichnung präsentiert werden, die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe, um derentwillen der Verbraucher das jeweilige Produkt zu sich nimmt, erkennen lässt („Protein Shake“, „Vitamin Drink“, „Magnesium Riegel“). Ein durchschnittliches Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise misst dem Begriff „Collagen“ daher auch dann, wenn es seine eigentliche, einen in Bindegewebe, Knorpeln und Knochen vorhandenen (leimartigen, in Wasser quellenden) Eiweißstoff bezeichnende Wortbedeutung (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Kollagen) nicht kennt, eine auf den Hauptbestandteil des so bezeichneten Lebensmittels hinweisende Bedeutung zu. Dies gilt erst recht in der Zusammenschau mit den im Internetauftritt der Beklagten eingeblendeten werblichen Angaben wie bspw. „Schützt dein natürliches Kollagen“ und „BIO PLANT COLLAGEN UM DEIN KOLLAGEN NATÜRLICH ZU UNTERSTÜTZEN“, denen der Durchschnittsverbraucher unschwer entnimmt, dass dieser (Nähr)stoff bereits Teil des eigenen Organismus ist. Auch diejenigen Verbraucher, die unter dem Begriff „Collagen“ ein körpereigenes Protein verstehen, das Bestandteil unter anderem des Bindegewebes und der unteren Hautschichten ist, werden angesichts des weitverbreiteten Angebots von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika - insbesondere von sog. Anti-Aging-Produkten - mit dem Bestandteil „Kollagen“ zu der Auffassung gelangen, dass hiermit auch bei dem Produkt der Beklagten der wesentliche Inhaltsstoff desselben angesprochen ist. Dieser Eindruck wird in Ansehung des Internetauftrittes der Beklagten noch dadurch verstärkt, dass das Produkt der Beklagten ausdrücklich als „Beauty-Mischung“ zur Unterstützung der „Gesundheit deiner Haut“ beworben wird. (ccc) In der Zusammenschau beider zur Kennzeichnung des Lebensmittels verwendeten Begriffe wird die Produktbezeichnung „Plant Collagen“ von dem mit der Produktpräsentation der Beklagten angesprochenen Durchschnittsverbraucher als Hinweis darauf verstanden, dass das unter dieser Bezeichnung angebotene Lebensmittel im wesentlichen „pflanzliches Kollagen“ enthält. Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich für den Durchschnittsverbraucher, der keine konkrete Vorstellung von der Bedeutung des Begriffes „Collagen“ hat, sondern hierin nur einen Hinweis auf den für das Lebensmittel charakteristischen Bestandteil erkennt, zwanglos aus der unmittelbaren Wortbedeutung des Begriffspaars „Plant Collagen“. Für den Durchschnittsverbraucher, der – etwa aufgrund einer Vorbefassung mit Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika, die Kollagen enthalten, – darüber informiert ist, dass Kollagen grundsätzlich nur im Organismus von Mensch und Tier vorkommt, drängt sich in Ansehung der von der Beklagten gewählten Wortkombination der Eindruck auf, dass der Beklagten mit der „einzigartige[n] Beauty-Mischung“, die „6 Bio-Superfoods“ kombiniert, die Herstellung einer pflanzlichen Alternative gelungen ist, die den als „Kollagen“ bezeichneten körpereigenen Strukturproteinen entspricht. Die gilt gerade vor dem Hintergrund von Art 7 Abs. 2 LMIV. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sowohl das Zutatenverzeichnis (Anlage K 6) als auch die Produktverpackung die Zutaten des „Organic Superfood Mix“ erkennen lassen. Vielmehr wird der Verkehr in Ansehung der gesamten Produktaufmachung und des Zutatenverzeichnisses zu der Auffassung gelangen, dass das auf das der Produktverpackung prominent herausgestellte „pflanzliche Kollagen“ aus der „Kombination der 6 Bio-Superfoods“, die ihm als Zutaten des „Plant Collagen“ präsentiert werden, besteht. Dem vorbeschriebenen Verkehrsverständnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Rubrik ihrer Webseite „FAQ“, die hier (untypisch) „HÄUFIGE FRAGEN“ heißt, darauf verweist, dass „das Protein Kollagen […] in tierischen Produkten“ zu finden sei, sowie darauf, dass „Plant Collagen zu 100% auf pflanzlicher Basis [hergestellt sei], so dass [sie] kein Kollagen dafür verwendet“ habe (vgl. Anlage B1). Denn zum einen kann auf der Grundlage des von der Beklagten hierzu Vorgetragenen auch im Kontext der Anlage K 3 nicht festgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass diese Erläuterung von den angesprochenen Verkehrskreisen stets zugleich mit der vom Kläger angegriffenen Produktbezeichnung wahrgenommen wird (vgl. Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 132). Zum anderen schließt der Hinweis darauf, dass kein Kollagen tierischen Ursprungs bei der Herstellung des Produkts verwendet worden sei, die durch die Produktbezeichnung geweckte Vorstellung, es enthalte stattdessen „pflanzliches Kollagen“ in dem im vorletzten Absatz dargestellten Sinn nicht aus. (b) Die nach Vorstehendem durch die von der Beklagten gewählte Produktbezeichnung geweckte Verkehrswartung, das mit „Plant Collagen“ bezeichnete Produkt enthalte (vor allem) „pflanzliches Kollagen“ ist mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Zwischen den Parteien ist vielmehr außer Streit, dass die sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Kollagen) als auch in der Biochemie (vgl. https://www.pschyrembel.de/Kollagen/K0BW4 und den vom Kläger als Anlage K 8 vorgelegten Eintrag im Online-Lexikon “Wikipedia“) als „Kollagen“ bezeichneten Strukturproteine nur bei Mensch und Tier vorkommen und nicht auch – wie von der Produktbezeichnung der Beklagten suggeriert – durch Kombination verschiedener pflanzlicher Zutaten (und der in diesen enthaltenen Proteine/Aminosäuren) zu gewinnen sind. (2) Da dem tatsächlich nicht existenten „pflanzlichen Kollagen“ im Internetaufritt der Beklagten eine das körpereigene („dein natürliches Kollagen“) schützende bzw. unterstützende Wirkung beigemessen wird, kommt der durch die Produktbezeichnung der Beklagten geweckten Fehlvorstellung, mit dem so bezeichneten Lebensmittel könne „pflanzliches Kollagen“ aufgenommen werden, auch eine Eignung zur spürbaren Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des mit dem Produkt der Beklagten angesprochenen Verbrauchers im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG zu. c) Die Beklagte ist als mit dem Vertrieb des Produktes „Plant Collagen“ befasstes Unternehmen verantwortlicher Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LMIV. Das Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr wird durch die bereits geschehene unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 80 nach juris mwN – WarnWetter-App). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. d) Vor dem Hintergrund des Vorstehenden muss im Streitfall nicht entschieden werden, ob der mit der von der Beklagten gewählten Produktbezeichnung angesprochene Durchschnittsverbraucher bereits der Bezeichnung „Plant Collagen“ einen Hinweis auf ein bestimmtes von der Beklagten ausgelobtes Wirkungsversprechen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bucht. b LMIV entnimmt, das in Ermangelung eines tragfähigen wissenschaftlichen Nachweises hierfür irreführend ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.