Beschluss
5 W 147/24
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1029.5W147.24.00
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Leitsätze
Ein Gericht, welches mit einem (nicht nur unzulässigen, sondern) unstatthaften Rechtsmittel angegangen wird, hat selbst dieses Rechtsmittel zu verwerfen. Es hat das Rechtsmittel nicht einem - vom Gesetz gerade nicht vorgesehenen - Rechtsmittelgericht vorzulegen.(Rn.3)
Tenor
Die „Beschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 01.10.2024 - 5 W 126/24 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gericht, welches mit einem (nicht nur unzulässigen, sondern) unstatthaften Rechtsmittel angegangen wird, hat selbst dieses Rechtsmittel zu verwerfen. Es hat das Rechtsmittel nicht einem - vom Gesetz gerade nicht vorgesehenen - Rechtsmittelgericht vorzulegen.(Rn.3) Die „Beschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 01.10.2024 - 5 W 126/24 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. A. Der Senat hat mit der im Tenor genannten Entscheidung eine sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II) zurückgewiesen. § 104 ZPO, welcher das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde regelt, enthält keine Bestimmung, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde zulässig wäre (vgl. dazu Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 104 Rdnr. 20b; BGH, Beschluss vom 24.11.2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779, Rdnr. 4 nach juris). Der Senat hat in der im Tenor genannten Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel daher nicht statthaft. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen die im 1. Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn bestimmte weitere, in der genannten Norm aufgeführten Umstände, vorliegen. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn (1) dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder (2) das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Das Gesetz sagt daher nicht, im Kostenfestsetzungsverfahren sei ein Rechtsmittel (etwa die sofortige Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde) gegen einen Beschluss eines Oberlandesgerichts - wie des Kammergerichts - grundsätzlich möglich und es sei lediglich in einer Einzelfallprüfung zu klären, ob es im konkreten Fall zulässig und begründet ist.Ein derartiges Rechtsmittel gegen eine auf sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts hin ergangene Entscheidung des Senats ist vielmehr, wenn - wie hier - weder das Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich bestimmt noch der Senat als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, von vornherein unstatthaft. Das unstatthafte Rechtsmittel ist daher - nachdem die Beschwerdeführerin trotz Hinweises des Senats vom 11.10.2024 auf die nicht gegebene Statthaftigkeit ihre „Beschwerde“ nicht zurückgenommen hat - als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung hat dabei durch das mit dem unstatthaften Rechtsmittel angegangene Gericht zu erfolgen; wird - wie vorliegend - das unstatthafte Rechtsmittel beim Ausgangsgericht eingelegt, hat es somit selbst das Rechtsmittel zu verwerfen (vgl. BAG, Beschluss vom 16.01.2024 - 2 AZB 27/23 - NZA 2024, 428). Der entscheidende Unterschied zu einem zwar statthaften, aber lediglich im Einzelfall unzulässigen (etwa wegen Verfristung oder Nichterreichens eines Beschwerdewerts) oder unbegründeten Rechtsmittel liegt darin, dass es im Falle eines unstatthaften Rechtsmittels bereits kein vom Gesetz vorgesehenes Rechtsmittelgericht gibt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 GKG-KV (vgl. BAG, a.a.O.: Kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerden sind stets kostenpflichtig).