Urteil
5 UKl 8/24
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0121.5UKL8.24.00
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Leitsätze
Eine Kündigungsschaltfläche ist unmittelbar und leicht zugänglich im Sinne von § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher die Schaltfläche auf der Webseite des Unternehmers ohne erheblichen Aufwand auffinden kann. Das erfordert eine Platzierung der Kündigungsschaltfläche sowohl auf der Startseite als auch auf jeder Unterseite der Webseite.(Rn.37)
(Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.t... .de, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, für die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines auf dieser Internetseite abschließbaren Vertrages keine Kündigungsschaltfläche bereitzuhalten, welche über einen direkten Link von der Startseite und/oder jeder Unterseite erreichbar und zugänglich ist.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung, angedroht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kündigungsschaltfläche ist unmittelbar und leicht zugänglich im Sinne von § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher die Schaltfläche auf der Webseite des Unternehmers ohne erheblichen Aufwand auffinden kann. Das erfordert eine Platzierung der Kündigungsschaltfläche sowohl auf der Startseite als auch auf jeder Unterseite der Webseite.(Rn.37) (Rn.42) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.t... .de, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, für die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines auf dieser Internetseite abschließbaren Vertrages keine Kündigungsschaltfläche bereitzuhalten, welche über einen direkten Link von der Startseite und/oder jeder Unterseite erreichbar und zugänglich ist. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung, angedroht. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der ab 13. Oktober 2023 geltenden Fassung, wonach für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Im Streitfall macht der Kläger gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Berlin hat, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und damit Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz geltend. 2. Der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag (Hauptantrag) ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Unterlassungsantrag (Hauptantrag) als hinreichend bestimmt anzusehen. Aus dem Antrag ergibt sich in ausreichendem Maße, welche Verhaltensweise der Kläger beanstandet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite keine Kündigungsschaltfläche bereithält, welche über einen direkten Link von der Startseite und/oder jeder Unterseite erreichbar und zugänglich ist. In der Klagebegründung wird die Darstellung der Webseite näher erläutert und konkretisiert, worin der Kläger die Merkmale des Verstoßes sieht. Der in § 312k BGB verwendete Begriff „Schaltfläche“ wird von den Parteien übereinstimmend verstanden. Gleiches gilt für den aus der alltäglichen Verwendung bekannten Begriff „Link“. 3. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG iVm § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB) ist der Kläger klagebefugt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG; die Vorschrift regelt - wie § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG - nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (vgl. dazu etwa Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3 UKlaG Rn.4). Der Kläger ist, wie es des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG voraussetzt, ein in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband und die Klage ist auch von dem Satzungszweck - Wahrnehmung der Verbraucherinteressen - gedeckt. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG iVm § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB zu. 1. Bei § 312k BGB handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN). b) Die für den Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 312k BGB fällt unter den Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG. Es handelt sich nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) UKlaG für Verträge gilt, die im elektronischen Rechtsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen werden können (vgl. dazu auch jurisPK-BGB/Baetge, 10. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 14). 2. Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB verstoßen, indem sie auf der von ihr betriebenen Webseite den Verbrauchern eine Schaltfläche zur Abgabe einer Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung (Kündigungsschaltfläche) eines Abonnementvertrages nicht unmittelbar und leicht zugänglich bereitstellt. a) Der Anwendungsbereich des § 312k BGB ist vorliegend eröffnet. Nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es Verbrauchern, über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) einen Zeitungsabonnementvertrag abzuschließen, durch den sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, Zeitungen zu liefern bzw. als Digitalausgabe zur Verfügung zu stellen. b) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ergebende Pflicht nicht erfüllt. aa) Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Der Begriff der „Schaltfläche“ entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rn. 25; jurisPK-BGB/Junker/Seiter, 10. Aufl., § 312j BGB Rn. 52f.). bb) Im Streitfall stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Webseite eine Kündigungsschaltfläche bereit, die mit den Wörtern „Abo kündigen“ beschriftet ist und deren Betätigung zu der Bestätigungsseite führt. Die Kündigungsschaltfläche befindet sich allerdings allein auf einer Unterseite der Webseite, die durch Betätigen der nicht den Vorgaben an die Beschriftung gemäß § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Schaltflächen „ABO“ oder „Abonnement“ zu erreichen ist. Damit ist die Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB. (1) Welche Anforderungen an die unmittelbare und leichte Zugänglichkeit zu stellen sind, wird allerdings nicht ganz einheitlich beurteilt. Überwiegend wird auf die Zugänglichkeit abgestellt, ohne zwischen den Begriffen „unmittelbar“ und „leicht“ zu unterscheiden. Der Durchschnittsverbraucher müsse auf möglichst einfache Weise (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.10.2024], § 312k BGB Rn. 20; jurisPK-BGB/Junker/Seiter, 10. Aufl., § 312k Rn. 47) bzw. unkompliziert und ohne besondere technische Vorkenntnisse auf die Schaltfläche zugreifen können (Koch in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 312k Rn. 10); die Kündigungsschaltfläche müsse für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten erreichbar bzw. auffindbar und wahrnehmbar sein (vgl. Stiegler, VuR 2021, 443, 449; ähnlich auch LG Koblenz, Urteil vom 7. März 2023 - 11 O 21/22, CR 2023, 336 [juris Rn. 30]; LG Frankfurt, Urteil vom 30. August 2023 - 2-06 O 411/22, CR 2024, 274). Es wird aber auch zwischen den Begriffen „unmittelbar“ und „leicht“ unterschieden und dabei etwa auf die Platzierung und die grafische Gestaltung abgestellt (vgl. etwa Halm/Neumann, VuR 2023 83, 86; vgl. zum Begriffsverständnis und die fehlende Klarheit der Gesetzesbegründung etwa Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 33 ff.). Hiervon ausgehend werden zum Teil konkrete positive Vorgaben für eine unmittelbare und leichte Zugänglichkeit formuliert. Der Begriff „unmittelbar“ bedeute, dass die Kündigungsschaltfläche von jeder Unterseite einer Website aus erreichbar sein müsse etwa - wie beim Impressum - durch einen Link in der Fußzeile der Webseite (vgl. Buchmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 7 Rn. 40; zustimmend Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 34) oder durch einen gesonderten Menüpunkt im Außenframe der Webseite (vgl. Flohr/Wauschkuhn/v. Wrede, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 312k BGB Rn. 25; Lommatzsch/Albrecht, GWR 2021, 363; vgl. zum Ganzen auch vgl. auch Halm/Neumann, VuR 2023, 83, 86). Vereinzelt wird angenommen, der Verbraucher müsse die Kündigungsmöglichkeit in Form der Kündigungsschaltfläche jedenfalls dort vorfinden, wo ihm der Vertragsschluss angeboten wurde und er den Bestellprozess begonnen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2024 - 13 U 7/24, WRP 2024, 1105 [juris Rn. 18]). Neben positiven Merkmalen werden auch negative Kriterien herausgestellt. An der Unmittelbarkeit fehle es etwa, wenn von dem Unternehmer eine Hürde aufgebaut werde, die im Gesetz nicht vorgesehen sei (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 19 ff., insbesondere Rn. 32 f.]; LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 33 O 355/22, MMR 2023, 381 [juris Rn. 4]; ähnlich LG München I, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 33 O 15098/22, MMR 2024, 813 Rn. 27 ff.; LG München I, Urteil vom 16.11.2023 - 12 O 4127/23, MMR 2024, 359 Rn. 27; vgl. auch Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451); die Schaltfläche dürfe weder versteckt oder nur mit erheblichem Aufwand auf der Webseite auffindbar und insbesondere nicht erst aufgrund des Anklickens eines Hyperlinks zu finden sein (vgl. Stiegler, VuR 2021, 443, 449; BeckOK BGB/Maume [1.8.2024], § 312k Rn. 38; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.10.2024], §312k BGB Rn. 20; ähnlich auch LG Koblenz, Urteil vom 7. März 2023 - 11 O 21/22, CR 2023, 336 [juris Rn. 30]; LG Frankfurt, Urteil vom 30. August 2023 - 2-06 O 411/22, CR 2024, 274; LG München I, Urteil vom 16.11.2023 - 12 O 4127/23, MMR 2024, 359 Rn. 28). An der Unmittelbarkeit fehle es zudem bei einer versteckten Platzierung und einem unauffälligen Design der Schaltfläche (vgl. Halm/Neumann, VuR 2023, 83, 86). Ebenfalls vertreten wird, dass die Grundsätze zur sog. Zwei-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums gelte, im Rahmen von § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht anzuwenden sei (vgl. LG München I, Urteil vom 16.11.2023 - 12 O 4127/23, MMR 2024, 359 Rn. 27; BeckOK BGB/Maume [1.8.2024], § 312k Rn. 38). Im Rahmen von § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB und dem in dieser Regelung ebenfalls enthaltenen Begriff der Unmittelbarkeit wird etwa angenommen, eine Kündigungsschaltfläche führe nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, wenn der Verbraucher eine weitere Schaltfläche zu betätigen habe (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2024 - I-20 UKl 3/23, NJW 2024, 2767 [juris Rn. 18]; zustimmend BeckOK BGB/Maume [1.8.2024], § 312k Rn. 38). (2) Nach Ansicht des Senats ist eine Kündigungsschaltfläche unmittelbar und leicht zugänglich im Sinne von § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher die Schaltfläche auf der Webseite des Unternehmers ohne erheblichen Aufwand auffinden kann. Das erfordert eine Platzierung der Kündigungsschaltfläche sowohl auf der Startseite als auch auf jeder Unterseite der Webseite. (a) Die in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB geregelte Zugänglichkeit einer Schaltfläche bezieht sich auf die Gestaltung der Webseite des Unternehmers und die objektive Möglichkeit des durchschnittlichen Verbrauchers, die Schaltfläche auf der Webseite aufzufinden. Maßgeblich kommt es auf die Platzierung der Schaltfläche auf der Webseite an (aA Halm/Neumann, VuR 2023, 83, 86). Die grafische Gestaltung der Schaltflächen wird dagegen in § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB und § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB geregelt. Dem Unternehmer wird danach nicht nur inhaltlich vorgegeben, wie die Schaltflächen zu bezeichnen sind, diese müssen auch „gut lesbar“ gestaltet sein. Gut lesbar ist eine Schaltfläche, wenn ein Verbraucher die Beschriftung aufgrund der Schriftgröße und aufgrund des Kontrastes zwischen der Grundfarbe der Webseite und der Textfarbe bei normaler Bildschirmauflösung gut erkennen kann (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 21, mwN). Die in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ebenfalls geregelte Verfügbarkeit der Schaltfläche bezieht sich in Abgrenzung zu der Zugänglichkeit auf die Möglichkeit des Verbrauchers, die Schaltfläche zu bedienen; insoweit dürfen keine Hindernisse - wie etwa das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung - bestehen (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312k Rn. 14, dort auch zum Wegklicken von Pop-up-Fenstern; vgl. dazu aber auch Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 36 aE). (b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut der Regelung in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nahe, dass die Kündigungsschaltfläche so auf der Webseite des Unternehmers platziert sein muss, dass sie von der Startseite und von jeder Unterseite - und damit unabhängig davon, wo sich der Verbraucher befindet - aufgefunden werden kann. Bezugspunkt der Zugänglichkeit ist die Webseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Begriff „Webseite“ wird identisch auch in § 312j Abs. 1 BGB verwendet (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 16). Er bezeichnet einen Internetauftritt, der von anderen Rechnern aus angesteuert werden kann (BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312j Rn. 5). Neben der Startseite werden somit auch etwaige Unterseiten erfasst. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet der Begriff „unmittelbar“ etwa direkt oder ohne Zwischenschritte und der Begriff „leicht“ meint beispielsweise einfach, mühelos oder ohne große Anstrengung. Mit der Formulierung „unmittelbar und leicht zugänglich“ soll nach der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Schaltfläche - gemeint ist vor allem die sog. Kündigungsschaltfläche (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312k Rn. 14) - für den Verbraucher auf eine einfache Weise erreichbar sein muss. Der Gesetzgeber hat sich dabei an der wortgleichen Formulierung in Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB (vgl. dazu BT-Drucks. 19/27655 S. 37) und lediglich hinsichtlich des Merkmals der „Verfügbarkeit“ an der Formulierung in § 5 Abs. 1 TMG orientiert (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18); dass der Gesetzgeber den Begriffen „unmittelbar“ und „leicht“ eine eigenständige Bedeutung beimessen wollte, kann nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift allerdings nicht angenommen werden. Auf einfache Weise ist die Kündigungsschaltfläche erreichbar, wenn sie ohne erheblichen Aufwand von dem Verbraucher wahrgenommen werden kann, unabhängig davon, ob er sich auf der Startseite oder einer beliebigen Unterseite befindet. (c) Dieses Begriffsverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin besteht, Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage zu versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass sich der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr vergleichsweise einfach gestaltet, Verbraucher bei einer Kündigung von Dauerschuldverhältnissen dagegen oft vor besondere Herausforderungen gestellt werden; eine Vertragskündigung direkt über eine Webseite sei teilweise gar nicht möglich gewesen oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert worden (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 19/30840 S. 15). Dem Anliegen des Gesetzgebers, die Kündigung des Verbrauchers möglichst einfach auszugestalten, wird am ehesten dadurch entsprochen, dass ein Unternehmer, der die Pflichten aus § 312k BGB zu erfüllen hat, die Kündigungsschaltfläche so platzieren muss, dass ein Verbraucher die Schaltfläche ohne Weiteres und unabhängig davon auffinden kann, ob er sich auf der Startseite oder einer beliebigen Unterseite befindet. Dann ist die Schaltfläche für den durchschnittlichen Verbraucher ohne langes Suchen und ohne erheblichen Aufwand auffindbar. Sein Aufwand beschränkt sich darauf, die Webseite seines Vertragspartners auf typische Platzierungen wie etwa die Kopf- oder Fußzeile (header oder footer) abzusuchen. Gerade für den Fall, dass ein Verbraucher die Webseite eines Unternehmers nicht über die Startseite aufsucht, sondern zunächst - etwa aufgrund der Nutzung eines Links oder der Weiterleitung von einer anderen Seite - auf eine Unterseite der Webseite gelangt, ist ihm eine Kündigung auf einfache Weise möglich. Eine solche Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB führt zudem zu einer einfachen und klaren Handhabung der Regelung, die einen Unternehmer auch nicht überfordert. Durch ein weiteres Begriffsverständnis, wie es die Beklagte zugrunde legt, würde dem ohnehin mehrstufig ausgestalteten Kündigungsprozess dagegen eine zusätzliche Stufe hinzugefügt, die das Gesetz nicht enthält. Im Streitfall muss der Verbraucher eine dritte - im Gesetz in dieser Form nicht vorgesehene - Schaltfläche („ABO“ oder „Abonnement“) bedienen, um die Kündigungsschaltfläche zu finden; er muss zudem (erneut) auf der sich öffnenden Unterseite nach der Schaltfläche „Abo kündigen“ suchen. Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher vermutet im Ausgangspunkt möglicherweise sogar, wie es die Beklagte vorträgt, unter den Schaltflächen „ABO“ oder „Abonnement“ eine Möglichkeit zur Kündigung. Da die Beschriftung dieser Schaltflächen aber nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht, wird er typischerweise zunächst nach einer ordnungsgemäß beschrifteten Schaltfläche suchen und regelmäßig erst dann, wenn dies erfolglos ist, weitere Möglichkeiten in Erwägung ziehen. Dies läuft dem Anliegen des Gesetzgebers, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit zu schaffen, entgegen. (d) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 dagegen darauf abstellt, dass der Verbraucher im Streitfall auch für den Abschluss eines Zeitungsabonnementvertrages erst die Schaltfläche „ABO“ betätigen muss und damit bei der Kündigung lediglich dieselbe Hürde bestehe wie bei dem Abschluss des Vertrages (vgl. Anlage K 8), vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Überlegung hat auch das Oberlandesgericht Celle aufgegriffen und entschieden, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche zumindest auch dort vorfinden müsse, wo ihm der Vertragsschluss angeboten worden sei und er den Bestellprozess begonnen habe (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2024 - 13 U 7/24, WRP 2024, 1105 [juris Rn. 19]. Der durchschnittliche Verbraucher wird aber üblicherweise für eine Kündigung nicht nach der Möglichkeit der Bestellung suchen (so zutreffend BeckOK BGB/Maume [1.11.2024], BGB § 312k Rn. 22). Hinzu kommt, dass es für den Anwendungsbereich des § 312k BGB unerheblich ist, ob der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde (s.o.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50), so dass auch nicht angenommen werden kann, der Verbraucher erwarte aufgrund eines bereits getätigten Bestellprozesses die Informationen über die Kündigungsmöglichkeiten dort, wo er den Bestellprozess begonnen habe. (e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine andere Betrachtung auch nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006 (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, NJW 2006, 3633 - Anbieterkennzeichnung im Internet) geboten. Richtig ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof zu dem in § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV (jetzt § 5 DDG bzw. vormals § 5 TMG) enthaltenen Gebot, die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Transparenzgebot), entschieden hat, dass hierfür eine über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ erreichbare Anbieterkennzeichnung ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, aaO juris Rn. 17 ff.; sog. Zwei-Klick-Lösung, vgl. etwa auch Solmecke in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, 62. EL Juni 2024, Teil 21.1 Rn. 5). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass sich die für eine Anbieterkennzeichnung erforderlichen Informationen schon aufgrund des Umfangs (vgl. etwa § 5 Abs. 1 DDG) typischerweise nicht direkt auf der Startseite einer Webseite befinden, sondern dem Verbraucher regelmäßig über einen Link zur Verfügung gestellt werden, und sich im Internetverkehr die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hatten, die zur Anbieterkennzeichnung führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, aaO Rn. 20). Dass sich im Internetverkehr gleichermaßen für die Möglichkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses die Benutzung der Schaltflächen „ABO“ bzw. „Abonnement“ durchgesetzt hat, hat die Beklagte aber schon nicht vorgetragen; dies kann auch weder der Gesetzesbegründung zu § 312k BGB entnommen noch aufgrund des Erfahrungswissens des Senats, der zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, denen eine leichte Kündigungsmöglichkeit eröffnet werden soll, angenommen werden. Darüber hinaus hat sich, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber lediglich hinsichtlich des Merkmals der „Verfügbarkeit“ an der Formulierung in § 5 Abs. 1 TMG orientiert. 3. Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben. a) Neben der bereits durch den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN). b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB berührt die Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet eine nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise, die alle Verbraucher betrifft, die über ein Zeitungsabonnement des Tagesspiegels und der Potsdamer Neuste Nachrichten verfügen. Das beanstandete Verhalten geht daher in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass eine generelle Klärung geboten ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Die Revision wird gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG iVm § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [juris Rn. 9]). Der Zulassungsgrund erfasst vor allem Entscheidungen zu neuen Rechtsmaterien (vgl. MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 11). Danach ist im Streitfall der Zulassungsgrund gegeben. Die Vorschrift des § 312k BGB wurde erst jüngst durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433) eingefügt, und die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich über den konkreten Einzelfall hinaus dahingehend verallgemeinern, ob eine Kündigungsschaltfläche nur dann unmittelbar und leicht zugänglich im Sinne von § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ist, wenn sie auf der Startseite und jeder beliebigen Unterseite platziert ist, oder ob es ausreicht, dass der Verbraucher zunächst eine Schaltfläche mit einer anderen Bezeichnung (im Streitfall „ABO“ oder „Abonnement“) zu bedienen hat und sich erst durch das Bedienen dieser Schaltfläche eine die Kündigungsschaltfläche enthaltende Unterseite öffnet. Für die Auslegung fehlt es bisher an einer richtungweisenden Orientierungshilfe durch den Bundesgerichtshof. Der Kläger ist eine Interessenvereinigung aller hessischen Verbraucher und in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen; zu den Kernaufgaben des Klägers gehört nach dem Satzungszweck die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gegenüber der Wirtschaft und dem Gesetzgeber. Die Beklagte ist ein deutscher Verlag mit Sitz in Berlin, der Verbrauchern unter anderem im Internet den Abschluss von Zeitungsabonnements des Tagesspiegels und der Potsdamer Neuste Nachrichten anbietet. Auf der Startseite und auf jeder Unterseite der von der Beklagten betriebenen Webseite www.tagesspiegel.de befindet sich oben rechts eingerahmt eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „ABO", wie sie nachfolgend dargestellt wird: In der Fußzeile der Webseite unten links befindet sich unter der Überschrift „Service" unter anderem eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Abonnement“: Nach einer Betätigung der Schaltfläche „ABO" oder „Abonnement" wird der Nutzer auf eine Unterseite weitergeleitet, auf deren Fußzeile sich unter anderem die folgende Schaltfläche mit der Bezeichnung „Abo kündigen" befindet: Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen. Nach einer Betätigung der Schaltfläche „Abo kündigen" erfolgt eine Weiterleitung auf eine Unterseite, auf der die für eine Kündigung eines Abonnementvertrages erforderlichen Daten eingegeben und eine Kündigung eingereicht werden kann. Die Schaltfläche „Abo kündigen" befindet sich ausschließlich auf der Unterseite, die durch Betätigung der Schaltflächen „ABO“ oder „Abonnement“ geöffnet wird. Der Kläger meint, die Beklagte erfülle die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ergebenden Pflichten nicht, weil die auf der Webseite der Beklagten bereitgestellte Schaltfläche „Abo kündigen" nicht unmittelbar und leicht zugänglich sei. Dies setzte voraus, dass die Schaltfläche - anders als hier - von jeder Unterseite der Webseite aus erreicht werden könne. Hierdurch soll Verbrauchern eine einfache und direkte Möglichkeit gegeben werden, ihr Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen auszuüben, ohne durch die Navigation auf der Webseite behindert zu werden. Die rechtliche Vorgabe diene dem Zweck, Verbraucher vor unfairen Geschäftspraktiken zu schützen und sicherzustellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen ebenso einfach beenden können, wie sie sie eingegangen sind. Im Streitfall werde dieses Ziel nicht erreicht, da Verbraucher Schwierigkeiten haben können, die Kündigungsschaltfläche zu finden. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, auf der Webseite www.tagesspiegel.de, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, keine unmittelbar von der Startseite und/oder jeder Unterseite erreichbare und zugängliche Kündigungsschaltfläche für die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines auf dieser Internetseite abschließbaren Vertrages vorzuhalten. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Webseite www.tagesspiegel.de, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, für die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines auf dieser Internetseite abschließbaren Vertrages keine Kündigungsschaltfläche bereitzuhalten, welche über einen direkten Link von der Startseite und/oder jeder Unterseite erreichbar und zugänglich ist; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Webseite www.tagesspiegel.de, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, für die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines auf dieser Internetseite abschließbaren Vertrages eine Kündigungsschaltfläche bereitzuhalten, auf welche Verbraucherinnen und Verbraucher erst nach Betätigung eines sich oben rechts auf der Startseite und jeder Unterseite befindlichen Buttons mit der Aufschrift „ABO" und nach erfolgter Weiterleitung auf die Unterseite https://abo.tagesspiegel.de/?utm_source=tagesspiegel.de&utm_campaign=products&utm_medium=header-link und der Betätigung eines sich dort in der Fußzeile befindlichen Links mit der Bezeichnung „Abo kündigen" gelangen; äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Webseite www.tagesspiegel.de, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, für die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines auf dieser Internetseite abschließbaren Vertrages eine Kündigungsschaltfläche bereitzuhalten, auf welche der Verbraucherinnen und Verbraucher erst nach Betätigung eines sich oben rechts auf der Startseite und jeder Unterseite befindlichen Buttons mit der Aufschrift „ABO" und nach erfolgter Weiterleitung auf die Unterseite https://abo.tagesspiegei.de/?utm_source=tagesspiege1.de&utm_campaign=products&utm_medium=header-link und der Betätigung eines sich dort in der Fußzeile befindlichen Links mit der Bezeichnung „Abo kündigen" gelangen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält es für ausreichend, dass sich die Schaltfläche „ABO“ auf der Startseite und auch auf jeder Unterseite befinde. Sie verweist auf die zum Impressum und dem sog. Transparenzgebot ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es genüge, wenn das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite über zwei Links („Kontakt“ und „Impressum“) erreicht werden könne. Im Streitfall vermute der verständige Verbraucher, dass er unter „ABO“ neben Angeboten und Kontaktmöglichkeiten sowie der Möglichkeit zum Vertragsschluss auch die Möglichkeit der Vertragskündigung vorfinde; dies sei genauso „klar und verständlich“ für den Kunden, wie die Links „Kontakt“ und „Impressum“. Maßgeblich sei insoweit die Wahrnehmung von Personen, die gezielt nach der Möglichkeit zur Kündigung suchen. Für diese Personen sei es zumutbar, die gewünschte Seite erst nach zwei Mausklicks zu erreichen; dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne insoweit eine gewisse Informationsbeschaffungslast abverlangt werden.