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Urteil

5 U 13/22

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0128.5U13.22.00
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Leitsätze
1. Zu dem Verkehrsverständnis einer Werbung für ärztliche Fachzentren für ambulante Schönheitsbehandlungen.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) 2. Zu der (unzulässigen) Werbung mit einer pauschalen Rabattgewährung für eine ärztliche Schönheitsbehandlung (Abgrenzung zu Kammergericht, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 W 253/07, NJW-RR 2008, 910 [juris Rn. 15 ff.]).(Rn.58) (Rn.59) (Rn.62)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 91, Az. 91 O 21/21 - vom 30. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Januar 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Klage, soweit ihr im Urteilstenor zu 1.a) stattgegeben wurde, abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu dem Verkehrsverständnis einer Werbung für ärztliche Fachzentren für ambulante Schönheitsbehandlungen.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) 2. Zu der (unzulässigen) Werbung mit einer pauschalen Rabattgewährung für eine ärztliche Schönheitsbehandlung (Abgrenzung zu Kammergericht, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 W 253/07, NJW-RR 2008, 910 [juris Rn. 15 ff.]).(Rn.58) (Rn.59) (Rn.62) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 91, Az. 91 O 21/21 - vom 30. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Januar 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Klage, soweit ihr im Urteilstenor zu 1.a) stattgegeben wurde, abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an und bewirbt auf der von ihr betriebenen Internetseite unter www…..de Schönheitsbehandlungen und Schönheitsoperationen; chirurgische Schönheitsbehandlungen werden von der Beklagten in der Schlossklinik in Berlin und ambulante Schönheitsbehandlungen von der XXXX in sog. Fachzentren angeboten. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30. November 2021, berichtigt durch Beschluss vom 25. Januar 2022, zur Zahlung von 294 EUR nebst Zinsen [Klageantrag zu 2.] sowie - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel - dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihrem Internetauftritt für die Durchführung ambulanter ärztlicher Behandlungen in den Fachzentren „XXXX Berlin Charlottenburg“ und „XXXX Berlin Mitte“ zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die in diesen Fachzentren angebotenen ambulanten ärztlichen Behandlungen von einem Drittunternehmen erbracht werden, wenn dies geschieht wie unter „www…..de“ [Klageantrag zu 1.a); gemeint ist allerdings „www…...de“] und/oder Rabatte für ärztliche Leistungen zu bewerben, wenn dies geschieht wie unter www…..de und wie nachfolgend abgebildet und/oder entsprechend der Bewerbung die Rabatte zu gewähren“ [Klageantrag zu 1. b)]: „[Es folgt eine Grafik mit einer Werbung für „10% Neukundenrabatt“ bzw. für Unterspritzungen „30% mit der Premiumcard“] Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und der Wiedergabe der Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit der Klage mit dem Antrag zu Ziff. 1. a) stattgegeben worden ist. Hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1.b) und 2. hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Unterlassungsanträge - und die darauf beruhenden Verbotsaussprüche des Landgerichts - als hinreichend bestimmt anzusehen. Richtig ist allerdings zunächst, dass in den Unterlassungsanträgen jeweils auf die von der Beklagten betriebene Internetseite (www…..de) Bezug genommen wird und dies mit Blick auf etwaige Änderungen der Webseiteninhalte für eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform problematisch ist. Der Unterlassungsantrag zu 1.b) nimmt allerdings durch die Formulierung „wie nachfolgend abgebildet“ und die im Antrag sowie in dem Urteilstenor aufgeführten Bilder auf die konkrete Verletzungsform Bezug und in der Klageschrift ist insoweit ausgeführt, in welchen Merkmalen das Verhalten der Beklagten angegriffen wird. Soweit die Beklagte rügt, dass auf den Bildern der Text der beanstandeten Werbung nicht zu lesen sei, ergibt sich dieser in seinem wesentlichen Kern aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, das zur Auslegung des Tenors herangezogen werden kann. Dass in dem Antrag zu 1.a) eine dem Antrag zu 1.b) entsprechende Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform fehlt, führt nicht dazu, dass dieser Antrag als unbestimmt anzusehen wäre. Aus dem Antrag ergibt sich nämlich in ausreichendem Maße, welche Verhaltensweise der Kläger beanstandet. Der Kläger wendet sich insoweit dagegen, dass die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite ambulante ärztliche Behandlungen in den Fachzentren in Berlin-Charlottenburg und Berlin-Mitte bewirbt und dabei - aus seiner Sicht - nicht deutlich darauf hinweist, dass die in diesen Zentren angebotenen ambulanten ärztlichen Behandlungen von einem Drittunternehmen erbracht werden; der Begriff „Drittunternehmen“ wird von den Parteien übereinstimmend dahingehend verstanden, dass es sich bei einem solchen Unternehmen - wie bei der „XXXX“ - nicht um die Beklagte handelt. In der Klagebegründung wird die Darstellung der Webseite näher erläutert und konkretisiert, worin der Kläger die Merkmale des Wettbewerbsverstoßes sieht. Damit ist die Verletzungsform in dem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung ausreichend festgelegt. 2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF); die Regelung ist im Streitfall nach § 15a Abs. 1 UWG weiter anzuwenden. a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis; sie ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 [juris Rn. 19] - Eindrehpapier, mwN). Ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind, ist ggf. im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, NJW 2022, 2106 [juris Rn. 20] - Influencer III; Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19, GRUR-RR 2022, 104 [juris Rn. 20] - Arthrose-Gel). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF sind in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Landgerichts erfüllt. Zutreffend legt das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband handelt, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF gehört, und der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Letzteres ist zu vermuten, wenn ein Verband - wie hier der Kläger - jahrelang als klagebefugt anerkannt ist (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. November 1996 - I ZR 164/94, GRUR 1997, 476 [juris Rn. 10] - Geburtstagswerbung II; Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19, GRUR-RR 2022, 104 [juris Rn. 37]). Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF vertreiben. Hiervon ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Landgerichts schon deshalb auszugehen, weil zu den Mitgliedern des Klägers unter anderem die Bundesärztekammer und die Ärztekammer Berlin gehören und eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden, genügen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, NJW-RR 2023, 682 [juris Rn. 27] - Mitgliederstruktur; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8 Rn. 3.47; jeweils mwN) und vorliegend auch genügt. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. a) Nach § 8c Abs. 1 UWG (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Von einem Rechtsmissbrauch in diesem Sinne ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, NJW-RR 2023, 682 [juris Rn. 40] - Mitgliederstruktur, mwN). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist unter Abwägung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die als innere Tatsachen in der Regel nur aus den äußeren Umständen geschlossen werden können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. August 2024 - 6 U 97/23, juris Rn. 32; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c Rn. 47). Im Prozess, in dem - wie hier - der Missbrauchseinwand erhoben wird, ist es grundsätzlich Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und unter Beweis zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, NJW 2024, 1649 [juris Rn. 12] - Vielfachabmahner II, mwN). b) Im Streitfall kann im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der gegen die Beklagte gerichteten Anspruchsverfolgung vorwiegend sachfremde Ziele verfolgte. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Insbesondere ist es mit Blick auf § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht zu beanstanden, dass der Kläger, der - wie das Landgericht zu Recht annimmt - berechtigterweise die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, außergerichtlich mehrere Verstöße abmahnte, die sachlich nicht miteinander verbunden waren. Nach dieser Vorschrift ist eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden. Danach müssen im Grundsatz mehrere Verstöße desselben Anspruchsgegners, sofern sie in hinreichend engem zeitlichem Zusammenhang erfolgt sind, zusammen abgemahnt werden, sofern kein sachlicher Grund für eine getrennte Abmahnung besteht (vgl. Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c Rn. 24). Der Kläger hätte sich danach gerade durch eine getrennte Abmahnung dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Der Umstand, dass sich die Abmahnung des Klägers auch auf ein Verhalten der Beklagten bezieht, das im späteren gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt worden ist, belegt ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch, sondern allenfalls eine unterschiedliche Rechtsauffassung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten. Dass der Kläger gegen - beklagtenseits angenommene - Rechtsverletzungen anderer Wettbewerber im Einzelfall nicht vorgeht, begründet ebenfalls nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. II. Die Klage ist allerdings nur mit den Anträgen zu 1.b) und 2. begründet; mit dem Klageantrag zu 1.a) ist die Klage dagegen unbegründet. 1. Klageantrag zu 1.a): Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UWG aF) oder § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG aF) zu, soweit er sich mit dem Klageantrag zu 1.a) dagegen wendet, dass die Beklagte die sog. Fachzentren in Berlin-Charlottenburg und Berlin-Mitte bewerbe, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die in diesen Fachzentren angebotenen ärztlichen Leistungen nicht von ihr, sondern von der XXXX MVZ GmbH erbracht werden. a) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UWG aF) sind nicht erfüllt. aa) Die Vorschrift des § 5 UWG ist nach den an die Beklagte gerichteten Abmahnungen und nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 30. November 2021 durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 neu gefasst worden. Hieraus ergibt sich aber keine für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsame Änderung. bb) Nach § 5 Abs. 1 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG aF) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF) irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu zählen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG aF) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung und gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aF) die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 93/21, NJW 2022, 3638 [juris Rn. 21] - 7 x mehr, mwN). cc) Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 60/22, GRUR 2023, 1710 [juris Rn. 22] - Eigenlaborgewinn; Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24/23, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 23] - Corona-Prophylaxe); abzustellen ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise (s.o.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21, NJW-RR 2022, 838 [juris Rn. 22] - Kinderzahnärztin; Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11, NJW-RR 2013, 817 [juris Rn. 17] - Preisrätselgewinnauslobung V). Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie - wie hier - zu den Verkehrskreisen zählen, an die sich die beanstandete Werbung richtet. Denn die Mitglieder des Senats sind ständig mit Verfahren aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere der Wettbewerbssachen befasst und haben aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um eigenständig zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die angegriffenen Angaben versteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 18] - Flying V, mwN). Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens mit der Folge, dass regelmäßig kein Raum für eine Beweisaufnahme ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, NJW 2015, 485 [juris Rn. 19] - Runes of Magic II). dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Irreführung zu verneinen. Zu Unrecht nimmt das Landgericht im Ausgangspunkt an, die Internetwerbung der Beklagten suggeriere dem angesprochenen Verkehr, dass die in den Fachzentren angebotenen (ambulanten) ärztlichen Behandlungen - soweit die Angaben in Bezug auf die Fachzentren Berlin-Charlottenburg und Berlin-Mitte beanstandet werden - von der Beklagten erbracht würden, obwohl die Fachzentren tatsächlich von der XXXX MVZ GmbH betrieben werden. Dabei ist bei der Beurteilung der Frage, wie der angesprochene Verkehr die beanstandeten Angaben auf der Internetseite der Beklagten versteht, der für den Streitfall relevante, sich an alle Verbraucher richtende Internetauftritt in seinem Gesamtkontext in den Blick zu nehmen; es kommt nicht allein auf einzelne Angaben an, wie sie auf bestimmten Unterseiten der Webseite (Anlagen K 2 bis K 4) getätigt werden. (1) Auf der Startseite der Webseite (vgl. Anlagen K 5 bzw. B 1), die der Nutzer einer für ihn fremden Internetseite regelmäßig als Erstes aufsucht, werden medizinischen Leistungen unter Verwendung des Zeichens „XXXX Beauty“ beworben; am oberen Rand der Startseite ist die Wort-Bildmarke „XXXX Beauty“ dargestellt und unter der Überschrift „WILKOMMEN BEI XXXX BEAUTY“ befinden sich folgende Angaben: „XXXX Beauty ist Ihr Experte, wenn es um Schönheits- und Anti-Aging-Behandlungen geht. Wir sind mit mehr als 25 Fachzentren* in ganz Deutschland vertreten und verfügen über eine hochmodern ausgestattete Schönheitsklinik in Berlin - die XXXX Schlossklinik**. Hier führen wir Schönheitschirurgie auf höchstem Niveau durch. Zu den beliebtesten Schönheitsoperationen bei XXXX Beauty zählen neben der Brustvergrößerung, die Fettabsaugung und die Oberlidstraffung. Die XXXX Fachzentren haben sich auf die Faltenbehandlung mit Muskelrelaxans und die Unterspritzung mit Hyaluronsäure (Fillerbehandlung) spezialisiert. Die Unterspritzungen werden ausschließlich von hochqualifizierten Ärzten durchgeführt, die regelmäßig in der XXXX Akademie weitergebildet werden. Außerdem werden bei XXXX nur Markenprodukte renommierter Hersteller verwendet.“ Der angesprochene Verkehr kann diesen Angaben entnehmen, dass unter der Bezeichnung bzw. dem Zeichen „XXXX Beauty“ sowohl operative als auch nicht operative Schönheitsbehandlungen beworben werden; operative Schönheitsbehandlungen werden in der „XXXX Schlossklinik“ und nichtoperative (ambulante) Schönheitsbehandlungen in den jeweiligen „XXXX Fachzentren“ durchgeführt. Am unteren Ende der Startseite befindet sich zur Erläuterung der Sternchenhinweise sodann folgender Text (vgl. Klageerwiderung vom 25. Mai 2021, Seite 2, Bl. 40/I d.A.; Anlagen K 5 bzw. B 1) zu den Betreibern der Fachzentren bzw. der Schlossklinik: „* Die Fachzentren werden von der XXXX MVZ GmbH betrieben. ** Die Schlossklinik (zugelassen nach § 30 GewO) wird von der XXXX Beauty Berlin GmbH [Anm.: der Beklagten] betrieben.“ Die sog. Fachzentren in Berlin-Charlottenburg und Berlin-Mitte werden auch auf den von dem Kläger eingereichten Screenshots der Unterseiten der Webseite (vgl. Anlagen K 2 und K 3 bzw. K 4) als „XXXX Beauty Berlin Charlottenburg“ bzw. als „XXXX Beauty Berlin Mitte“ bezeichnet. Soweit die jeweilige Bezeichnung mit einem Sternchen versehen ist (Anlagen K 3 und K 4), erfolgt am jeweiligen unteren Rand der Unterseite eine Erläuterung wie folgt: „* betrieben durch die XXXX MVZ GmbH“. Auf der über den Link „ÜBER XXXX BEAUTY“ aufzurufenden Unterseite (vgl. Anlage K 6), auf der am oberen Rand erneut die Wort-Bildmarke „XXXX Beauty“ dargestellt ist, befindet sich unter den Überschriften „XXXX FAMILY“ und „XXXX UNTERNEHMEN“ unter anderem folgender Text: „XXXX ist eine große Familie. Dabei verantwortet die XXXX Beauty Berlin GmbH den chirurgischen Bereich; die XXXX MVZ GmbH verantwortet den ambulanten Bereich.“ (2) Der angesprochene Verkehr nimmt aufgrund der vorstehenden Angaben zunächst an, dass die ärztlichen Leistungen von demjenigen erbracht werden, der am Markt unter der Bezeichnung bzw. dem Zeichen „XXXX Beauty“ auftritt, ohne dass der durchschnittlich informierte Verbraucher allein aufgrund der Verwendung des Zeichens bereits eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Arztpraxis oder Ärztegesellschaft herstellt; dass der angesprochene Verkehr die Zeichenverwendung unmittelbar und ausschließlich mit der Beklagten verbindet, hat der für die anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht ausreichend vorgetragen, sondern dies wird lediglich pauschal behauptet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (vgl. Klageerwiderung Seite 5, Bl. 43/I d.A.) dürfen die Marke „XXXX Beauty“ und die entsprechende Wort-Bildmarke zudem sowohl von der Beklagten als auch von der XXXX MVZ GmbH verwendet werden. Dies gilt gleichermaßen für die auf den Unterseiten (vgl. Anlagen K 2 bis K 4) verwendeten Bezeichnungen „XXXX Beauty Berlin Charlottenburg“ bzw. „XXXX Beauty Berlin Mitte“. (3) Die beanstandeten Angaben auf der Webseite der Beklagten werden hinsichtlich der ambulanten Leistungen zudem maßgeblich durch den Begriff „Fachzentrum“ geprägt, ohne dass der Verkehr hieraus ableitet, dass die Fachzentren von einem einzigen Unternehmen - etwa der Beklagten - betrieben werden. (a) Mit dem Begriff „Zentrum“ verbindet der Verbraucher typischerweise eine gewisse Größe und Marktbedeutung, Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung (vgl. etwa BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 3 Rn. 640 - Stichwort „Zentrum“, mwN), wenngleich es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, NJW-RR 2012, 1066 [juris Rn. 17] - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum) und das Verkehrsverständnis zudem dadurch beeinflusst wird, dass an der medizinischen Versorgung auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) teilnehmen (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Der Verkehr erwartet daher bei einer sich als „Zentrum“ bezeichnenden Arztpraxis in der Regel keine Mindestanzahl an Ärzten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2023 - 6 U 4/23, GRUR-RR 2023, 428 [juris 17]; LG Erfurt, Urteil vom 22. April 2008 - 1 HK O 221/07, MedR 2008, 619 [juris Rn. 12]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 BvR 1209/11, MedR 2008, 619 [juris Rn. 28]). Werden - wie im Streitfall - medizinische Leistungen beworben, die in verschiedenen Fachzentren zu erbringen sind, und erfolgt lediglich eine übergeordnete Beschreibung wie „25 Fachzentren in ganz Deutschland“, erwartet ein durchschnittlicher Verbraucher in den einzelnen Zentren vor allem eine bestimmte medizinische Spezialisierung, erfahrenes Fachpersonal, vergleichbare Behandlungsansätze und Qualitätsstandards sowie eine ähnliche Praxisausstattung. Er verbindet mit diesen Angaben keine nähere Vorstellung zu der konkreten Organisationsform, sondern hält es im Grundsatz für möglich, dass es sich bei den Fachzentren beispielsweise um einen Verbund jeweils eigenständiger Einzel- oder Gemeinschaftspraxen (vgl. etwa § 23d MBO-Ä) oder aber um eine Ärztegesellschaft (§ 23a MBO-Ä) bzw. ein Medizinisches Versorgungszentrum mit verschiedenen Standorten und angestellten Ärzten handeln kann. Der angesprochene Verkehr ist jedoch daran gewöhnt, dass Arztpraxen ursprünglich vor allem von dem in einer Einzelpraxis niedergelassenen Arzt oder den Ärzten einer Gemeinschaftspraxis betrieben wurden, und ein Arzt neben dem Praxissitz regelmäßig nur an einer beschränkten Anzahl weiterer Orte tätig sein durfte (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä). Auch wenn dies nicht (mehr) in allen Bundesländern (vgl. etwa § 17 BO-Ä Bln) und auch nicht für Organisationsformen wie Ärztegesellschaften (§ 23a MBO-Ä) oder Medizinische Versorgungszentren gilt, wird das Verkehrsverständnis weiterhin davon geprägt, dass medizinische Leistungen jedenfalls zu großen Teilen in Einzel- oder Gemeinschaftspraxen erbracht werden. (b) Hiervon ausgehend nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher allein anhand der Formulierung „25 Fachzentren in ganz Deutschland“ nicht an, dass die Fachzentren von einem Unternehmen betrieben werden, und er stellt daher im Streitfall ohne Weiteres auch keinen Bezug zu der Beklagten her, selbst wenn er weiß, dass diese etwa die Schlossklinik betreibt. Zu Unrecht stellt das Landgericht daher zur Begründung einer Irreführung darauf ab, dass ein Verbraucher bereits zufriedenstellende Erfahrungen mit den ärztlichen Leistungen in der von der Beklagten betriebenen Schlossklinik gesammelt haben könnte. Der Durchschnittsverbraucher, der sich für die ambulanten Leistungen in den Fachzentren interessiert und deshalb die Webseite der Beklagten aufsucht, erkennt aufgrund der oben aufgeführten Angaben auf der Startseite, dass zwischen den Leistungen in der Schlossklinik und denjenigen in den nicht allein in Berlin befindlichen Fachzentren unterschieden wird. Er nimmt daher auch dann nicht an, dass die ambulanten Schönheitsbehandlungen in den Fachzentren von denjenigen Ärzten erbracht werden, die die chirurgischen Schönheitsbehandlungen in der Schlossklinik durchführen, wenn er sich bereits zuvor in der Schlossklinik hat behandeln lassen. (4) Nichts anderes folgt aus den Angaben im Impressum der Webseite (vgl. Anlage K 1), in dem die Beklagte aufgeführt ist. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG (bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG aF) zu tätigenden Impressumsangaben beziehen sich auf den Anbieter digitaler Dienste. Der Diensteanbieter ist danach verpflichtet, auf der Webseite den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten zu nennen (vgl. etwa: BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 28). Aus den Angaben im Impressum einer Webseite schließt der Verkehr nicht zwingend, dass das dort genannte Unternehmen auch alle auf der Webseite genannten Filialen an verschiedenen Standorten in ganz Deutschland betreibt. Insbesondere bei größeren Unternehmen im Einzelhandel, die an verschiedenen Standorten am Markt vertreten sind, ist es nicht unüblich und der Verkehr daran gewöhnt, dass die Geschäfte an den einzelnen Standorten von Tochterunternehmen betrieben werden. Bei der medizinischen Versorgung ist der Verkehr zudem an Einzel- und Gemeinschaftspraxen gewöhnt (s.o.). Hinzu kommt im Streitfall, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher bereits aufgrund der Erläuterung des Sternchenhinweises am unteren Ende der Startseite (Anlage K 5) annimmt, dass die ambulanten ärztlichen Leistungen, wie sie in den jeweiligen Fachzentren angeboten werden, von der XXXX MVZ GmbH und den von dieser angestellten Ärzten erbracht werden. Der Verkehr ist an den Einsatz von Sternchenhinweisen und die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote gewöhnt; der Verbraucher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er ist deshalb bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonstigen Inhalt überlagert (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 143/14, NJW-RR 2016, 491 [juris Rn. 25] - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil sich der Fußnotentext am unteren Ende der Webseite der Beklagten befindet. Denn der Verkehr ist mittlerweile auch daran gewöhnt, dass sich bestimmte Angaben - wie etwa Verweise auf Anbieterkennzeichnungen - häufig am Ende einer Internetseite befinden und durch ein technisch nicht herausforderndes Scrollen zu erreichen sind (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 49; BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 17; Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 75; Daum, MMR 2020, 643, 644; ähnlich auch LG Köln, Urteil vom 1. August 2017 - 81 O 32/17, juris Rn. 30; vgl. zu jeweils zu der abweichenden Auffassung in der älteren Rechtsprechung etwa BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 17). Den Erläuterungen der Sternchenhinweise auf der Startseite und den weiteren Angaben auf den o.g. Unterseiten (Anlagen K 3 und K 4 bzw. K 6) wird sich der interessierte Durchschnittsverbraucher typischerweise auch zunächst befassen, bevor er die Impressumsangaben betrachtet. Soweit er den Angaben im Impressum Bedeutung beimisst, weiß er bereits, dass die dort benannte Beklagte allein die Schlossklinik betreibt und die Fachzentren von der XXXX MVZ GmbH betrieben werden. b) Der Unterlassungsanspruch besteht auch nicht gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG aF), worauf der Kläger sein Begehren ausdrücklich auch stützt (vgl. zu dem Verhältnis von § 5 UWG und § 5a UWG etwa BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 27] - LTE-Geschwindigkeit; BeckOK UWG/Ritlewski [1.10.2024], § 5a Rn. 26 ff.). Denn die Beklagte hat keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Nach § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG aF) gilt als Vorenthalten auch das Bereitstellen wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, NJW-RR 2016, 1439 [juris Rn. 23] - Fressnapf). Zu den wesentlichen Informationen zählen gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF) unter anderem die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers, für den er handelt. Ob Informationen vorenthalten werden, ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände festzustellen (vgl. Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5a Rn. 2.35); Maßstab ist die Wahrnehmung der Informationen durch den Durchschnittsverbraucher (vgl. Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5a Rn. 2.31). Im Streitfall kommt allein ein Bereitstellen der Information, dass die ärztlichen Leistungen in den Fachzentren von der XXXX MVZ GmbH erbracht werden, in unklarer Weise in Betracht. Die Bereitstellung einer wesentlichen Information erfolgt in unklarer Weise, wenn die Wahrnehmbarkeit dieser Information nicht gewährleistet ist; kommt es - wie hier - auf die optische Wahrnehmbarkeit an, ist die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der Information - auch unter Berücksichtigung des Kommunikationsmittels - entscheidend (vgl. etwa MüKo UWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, § 5a Rn. 256). Wie sich bereits aus den o.g. Ausführungen des Senats ergibt, kann der Durchschnittsverbraucher vorliegend bereits aufgrund der Angaben auf der Startseite klar erkennen, dass die Fachzentren von der XXXX MVZ GmbH betrieben werden. 2. Klageantrag zu 1.b): Zu Recht nimmt das Landgericht dagegen an, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ zusteht. a) § 5 GOÄ stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. aa) Die Vorschrift regelt die Bemessung der ärztlichen Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses und bestimmt Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen im Sinne von § 11 Satz 2 BÄO. Nach § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr (§ 4 Abs. 1 GOÄ), sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach §§ 2, 5a bis 6a GOÄ gegeben ist, nach den im Gebührenverzeichnis genannten Gebührensätzen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Durch diese Vorgaben erhöht die Vorschrift im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen und zielt auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 223/05, NJW 2006, 1879 [juris Rn. 15]). Daneben ist die Vorschrift auch dazu bestimmt, im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 W 253/07, NJW-RR 2008, 910 [juris Rn. 14]; OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2012 - I-6 U 108/12, WRP 2013, 372 [juris Rn. 14]; BeckOK UWG/Niebel/Kerl [1.10.2024], § 3a Rn. 133; Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 3a Rn. 1.257 mwN). bb) Die Regelung des § 3a UWG wird auch nicht durch den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG verdrängt. Ist der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definierte Anwendungsbereich eröffnet, ist allerdings für die lauterkeitsrechtliche Anwendung von Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG nur Raum, sofern die Richtlinie den von der Marktverhaltensregelung betroffenen Bereich nach den übrigen Absätzen des Art. 3 unberührt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, NJW-RR 2024, 1164 [juris Rn. 51] - Hydra Energy, mwN). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Richtlinie lässt nach Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20, NJW-RR 2022, 549 [juris Rn. 20] - Werbung für Fernbehandlung zu § 9 HWG); Produkt ist nach Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/29/EG jede Ware oder Dienstleistung. b) Die von der Beklagten beworbenen Schönheitsbehandlungen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte. aa) Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Maßgeblich für den sachlichen Anwendungsbereich ist damit allein, ob es sich um eine „berufliche Leistung der Ärzte“ handelt. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst alle beruflichen Leistungen eines Arztes, unabhängig davon, ob diese medizinisch indiziert oder nicht zur Heilung einer Gesundheitsstörung erforderlich waren (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 223/05, NJW 2006, 1879 [juris Rn. 11 ff.] zu Schönheitsoperationen). Soweit die Beklagte vorträgt, die angebotenen Faltenunterspritzungen würden nicht von dem Gebührenverzeichnis erfasst, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Träfe dies zu, wäre eine Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Im Übrigen dürfte die GOÄ-Nr. 267 bzw. 268 die ärztliche Leistung auch abbilden (vgl. etwa Schaible, Deutsches Ärzteblatt 2022, A 584 mwN). bb) Unerheblich ist schließlich, dass bei den beworbenen ambulanten Schönheitsbehandlungen der Behandlungsvertrag letztlich zwischen dem Patienten und der XXXX MVZ GmbH geschlossen wird. Denn nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ („berufliche Leistung der Ärzte“) und vor allem dem Sinn und Zweck der in der GOÄ enthaltenen Vorschriften, der darin besteht, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen zwischen denjenigen, die die Leistung erbringen, und denjenigen, die zu ihrer Vergütung verpflichtet sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden, selbst mit dem Patienten aber keine Vertragsbeziehung eingehen (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 4. April 2024 - III ZR 38/23, BGHZ 240, 162 [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - III ZR 279/23, GesR 2024, 578 [juris Rn. 14] zu ambulanten Operationen in einer Privatkrankenanstalt). c) Der vom Beklagten ausgelobte Rabatt steht mit den durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vorgegebenen Honorarbemessungskriterien nicht in Einklang. aa) Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ steht der pauschalen Gewährung eines Rabattes für eine ärztliche Behandlung entgegen. Nach dieser Vorschrift bemessen sich die Gebühren innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nach den individuellen Umständen des Einzelfalls; der Regelung lässt sich entnehmen, dass die Kriterien zur billigen Bestimmung der Gebühr einzelfall- und leistungsbezogen sind (vgl. etwa Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 GOÄ Rn. 4). Die pauschale Gewährung eines Rabatts ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 9. November 2023 - 6 U 82/23, WRP 2024, 363 [juris Rn. 20 f.]; LG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2020 - 34 O 110/19, Magazindienst 2020, 661 [juris Ls. 2 und 3]; LG München I, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 17 HK O 11322/18, WRP 2020, 518 [juris Rn. 45]; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 3. März 2022 - 5 K 3488/21, MedR 2022, 635 [juris Rn. 45] zur GOZ). bb) Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folgt zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen unzulässig ist (so in der Sache ebenfalls OLG Frankfurt, Urteil vom 9. November 2023 - 6 U 82/23, WRP 2024, 363 [juris Rn. 20 f.]; LG München I, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 17 HK O 11322/18, WRP 2020, 518 [juris Rn. 45]). Eine andere Betrachtung ist mit dem Anliegen des Gesetzgebers, im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, nicht vereinbar. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 Buchst. a HWG abstellt, ist zwar richtig, dass diese Vorschrift im Grundsatz eine Rabattgewährung ermöglicht (vgl. Spickhoff/Fritzsche, HWG, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 24). Dem Gesetzgeber ging es mit der begrenzten Privilegierung aber um solche Geldrabatte, deren Gewährung sich im Handelsverkehr bereits als üblich etabliert hatte (vgl. BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 7 Rn. 611). Die Anwendung einer spezielleren und der Rabattgewährung entgegenstehenden Regelung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn nach § 17 HWG bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - und damit auch § 3a UWG i.V.m. § 5 GOÄ - unberührt (vgl. dazu BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 17 Rn. 2; Fezer/Büscher/Obergfell/Reinhart, UWG, 3. Aufl. 2016, Band I, Lebensmittel-, Kosmetik- und Heilmittelwerbung Rn. 416). cc) Diese Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ wird auch durch das Berufsrecht der Ärzte bestätigt und steht mit diesem im Einklang. Ärzten ist zwar nicht grundsätzlich jede Werbung verboten. Berufswidrig ist aber eine Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 217/00, NJW-RR 2003, 1288 [juris Rn. 40] - Sanfte Schönheitschirurgie), insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist Ärzten untersagt (vgl. § 27 Abs. 3 MBO-Ä). Die Auslobung eines Rabatts auf eine ärztliche Leistung stellt keine interessengerechte und sachangemessene Information des Patienten dar und ist regelmäßig anpreisend (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2020 - 3 W 17/20, NJW-RR 2020, 1497 [juris Rn. 30] zu einer Zahnarztwerbung). dd) Soweit sich die Beklagte unter anderem gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG darauf beruft, dass aufgrund der Umstände des hiesigen Streitfalls eine andere Betrachtung geboten sei, ist für eine derartige Ausnahme schon von vornherein kein Raum. Bei der ärztlichen Gebührenordnung handelt es sich um ein für alle Ärzte geltendes zwingenden Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Ärzte verletzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 223/05, NJW 2006, 1879 [juris Rn. 10]; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09, BGHZ 183, 143 [juris Rn. 7]; Urteil vom 4. April 2024 - III ZR 38/23, BGHZ 240, 162 [juris Rn. 2]); die Gebührenordnung ist daher auch von der Beklagten zu beachten, weil eine berufliche ärztliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 GOÄ beworben wird (s.o.). ee) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus § 2 GOÄ. Die Vorschrift erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen eine von § 5 GOÄ abweichende Vereinbarung über die Gebührenhöhe. Der Abschluss einer Vereinbarung ist jedoch nur im Einzelfall zulässig und erfordert nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ neben der Einhaltung der Schriftform grundsätzlich eine persönliche Absprache zwischen Arzt und Patient. Der Anwendungsbereich des § 2 GOÄ ist bei einer generellen Preisgestaltung, wie sie hier aufgrund der beanstandeten Werbung zu beurteilen ist, bereits nicht eröffnet. Zudem ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GOÄ geregelten Unzulässigkeit der Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3), dass nicht die hier beworbene pauschale Herabsetzung der Gebühr möglich, sondern lediglich der Steigerungssatz der Gebührenbemessung (Multiplikator) einer Vereinbarung zugänglich ist (vgl. etwa Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 2 GOÄ Rn. 3 aE; Hübner in Prütting, Medizinrecht, 6. Aufl., 2022, § 2 GOÄ Rn. 2; Miebach in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 2 GOÄ Rn. 17). Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 31. August 2007 (Senat, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 W 253/07, NJW-RR 2008, 910 [juris Rn. 15 ff.]), die allerdings auf der Grundlage einer nicht das ausdrückliche Erfordernis einer Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall enthaltenden Norm ergangen war, etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten. d) Der festgestellte Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, A&R 2024, 94 [juris Rn. 50] - Großhandelszuschläge II, mwN), und im Streitfall mit Blick auf die durch § 5 GOÄ bezweckte Transparenz privatärztlicher Liquidationen zugunsten der zahlungspflichtigen Patienten (s.o.) ohne weiteres zu bejahen. e) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029 [juris Rn. 21] - Anzeigenrubrik I) und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden. 3. Klageantrag zu 2.: Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 21. September 2020 bejaht, der sich gemäß § 15a Abs. 2 UWG allerdings aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ergibt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979 [juris Rn. 36] - Testsiegel auf Produktabbildung, mwN). Eine Kostenpauschale ist zudem selbst dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 [juris Rn. 50]), so dass es im Streitfall nicht von Bedeutung ist, dass das abgemahnte Verhalten nur hinsichtlich des zu Recht zugesprochenen Klageantrags zu Ziff. 1.b) mit dem hiesigen Streitgegenstand identisch ist. Die von dem Kläger in Ansatz gebrachte Kostenpauschale ist in der geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO); die Parameter der Pauschalierung wurden offengelegt und der geltend gemachte Betrag liegt im Rahmen des Üblichen (vgl. dazu etwa Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale unterliegt schließlich der Umsatzsteuer, die ebenfalls von dem Verletzer zu tragen ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, GRURPrax 2021, 344 [juris Rn. 10 f.]), und der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht.