Beschluss
5 W 93/25
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0623.5W93.25.00
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Leitsätze
Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berechtigt, eine streitige Frage zu der Höhe des Gegenstandswerts der Anwaltskosten (hier: die Terminsgebühr bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins trotz vorheriger Klagerücknahme) zu entscheiden; beanstandet die zur Kostentragung verpflichtete Partei jedenfalls hilfsweise auch den im Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegten Wert und fehlt es insoweit an einer gerichtlichen Festsetzung für die Anwaltsgebühren, ist ggf. zunächst eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG einzuholen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 5. Mai 2025 - Az. 19 O 460/24 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berechtigt, eine streitige Frage zu der Höhe des Gegenstandswerts der Anwaltskosten (hier: die Terminsgebühr bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins trotz vorheriger Klagerücknahme) zu entscheiden; beanstandet die zur Kostentragung verpflichtete Partei jedenfalls hilfsweise auch den im Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegten Wert und fehlt es insoweit an einer gerichtlichen Festsetzung für die Anwaltsgebühren, ist ggf. zunächst eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG einzuholen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 5. Mai 2025 - Az. 19 O 460/24 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. I. Der Kläger nahm die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw in Höhe von 45.170,- EUR in Anspruch. Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 18. März 2025. Mit Schriftsatz vom 17. März 2025 hat der Kläger die Klage zurückgenommen; der Schriftsatz ist am selben Tag gegen 14:17 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Klägervertreters bei dem Landgericht eingereicht worden. Eine Mitteilung über die Klagerücknahme erfolgte gegenüber den Beklagtenvertretern nicht und das Landgericht hat den Termin auch nicht aufgehoben. Nach dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 hat die Einzelrichterin der Zivilkammer des Landgerichts die Sache zunächst aufgerufen. Für den Kläger erschien niemand. Der Beklagtenvertreter war per Videokonferenz zugeschaltet. Im Protokoll ist unter anderem Folgendes vermerkt: „Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 17.3.2025, der erst nunmehr vorgelegt wird, die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagtenvertreter erklärt: Ich habe den Schriftsatz gerade erhalten. Ich beantrage der Klagepartei die Kosten aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.“ Am 18. März 2025 hat das Landgericht beschlossen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; den Streitwert hat es in dem Beschluss auf 45.170,- EUR festgesetzt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 1. April 2025 hat das Landgericht - Rechtspflegerin - mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 2025 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 3.217,50 EUR festgesetzt; der Beschluss berücksichtigt die in dem Antrag auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 45.170,- EUR beantragten Kosten wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) in Höhe von 1.662,70 EUR; 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) in Höhe von 1.534,80 EUR; Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG) in Höhe von 20,00 EUR. Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Terminsgebühr. Er meint, diese sei wegen der Klagerücknahme nicht in Ansatz zu bringen. Auch sei der Ansatz falsch, weil das Prozessrechtsverhältnis mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht beendet worden sei und die Hauptsache nicht mehr den Streitgegenstand bestimmt habe; der in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter gestellte Antrag habe sich allein auf die Kosten des Rechtsstreits bezogen. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt; es meint, die Terminsgebühr sei zu Recht nach dem Hauptsachewert berechnet und festgesetzt worden, da das Gericht den Termin in Unkenntnis von der Klagerücknahme aufgerufen hat. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten unter Berücksichtigung der Terminsgebühr nach dem Wert der Hauptsache entschieden. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts. Für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG angefallen. Die Terminsgebühr entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unter anderem für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Der Rechtsanwalt muss für das Anfallen der Gebühr den Termin wahrnehmen und vertretungsbereit für seinen Mandaten anwesend sein (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19, MDR 2021, 711 [juris Rn. 4]). Findet der Termin statt, ist es für das Anfallen der Gebühr unerheblich, ob auch ein förmlicher Aufruf der Sache gemäß § 220 Abs. 1 ZPO stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10, NJW 2011, 74 [juris Rn. 10]), ob Anträge gestellt oder die Sache erörtert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 [juris Rn. 6]; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 6 W 18/24, Rpfleger 2024, 635 [juris Rn. 7]). Ist die Klage vor dem Termin zurückgenommen worden und wird gleichwohl - wie hier - ein Termin durchgeführt, in dem allein der Kostenantrag (§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO) gestellt wird, fällt auch nicht lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV-RVG an; der Kostenantrag ist kein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung im Sinne des Ermäßigungstatbestands (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19, aaO Rn. 5). 2. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hätte aber nicht über den Wert für die Terminsgebühr entscheiden und diese Entscheidung der Kostenfestsetzung zugrunde legen dürfen. a) Es ist allerdings umstritten, was das Landgericht - Rechtspflegerin - erkannt hat, nach welchem Wert die Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn von dem Anwalt des Beklagten ein gerichtlicher Termin trotz vorheriger Klagerücknahme wahrgenommen wird. Zum Teil wird nicht auf den Wert der Hauptsache, sondern wegen der Wirkung der Klagerücknahme auf den Kostenwert abgestellt (vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 1 W 258/05, KGR Berlin 2006, 281 [juris Rn. 4 f.]; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 6 W 18/24, Rpfleger 2024, 635 [juris Rn. 9]; Hansens, ZfSch 2024, 162, 165). Der Kostenwert sei jedenfalls auch anzusetzen, wenn der Vorsitzende vor Aufruf der Sache Kenntnis von der Klagerücknahme hatte; der Aufruf der Sache sei in diesem Fall dahin zu verstehen, dass nur die Kostenfrage aufgerufen worden sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 W 101/18, AGS 2019, 501 [juris Rn. 6]; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., Anh. VII Rn. 346; ähnlich auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19, MDR 2021, 711 [juris Rn. 4]). Es wird aber auch vertreten, dass der Wert der Hauptsache maßgeblich sei, wenn der Vorsitzenden vor Aufruf der Sache keine Kenntnis von der Klagerücknahme habe (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 12 W 70/25, NJW-RR 2025, 502 [juris Rn. 9]; LG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 5 T 143/11, AGS 2011, 480 [juris Rn. 26]; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., Anh. VII Rn. 345, Schneider, ErbR 2021, 581, 584). Letzteres nimmt im Streitfall auch das Landgericht - Rechtspflegerin - an. b) Richtigerweise ist diese Frage aber nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren zu klären; der Rechtspfleger ist in diesem Verfahren nicht berechtigt, eine streitige Frage zu der Höhe des Gegenstandswerts der Anwaltskosten zu entscheiden. Beanstandet der zur Kostentragung verpflichtete Kläger jedenfalls auch den im Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die Terminsgebühr zugrunde gelegten Wert und fehlt es insoweit an einer gerichtlichen Festsetzung für die Anwaltsgebühren, ist zunächst eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG einzuholen; gegebenenfalls ist das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen. aa) Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren. Der Rechtspfleger ist in diesem Verfahren zu einer selbstständigen Wertfestsetzung nicht befugt, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11, NJW-RR 2014, 765 [juris Rn. 7], mwN). Zumindest wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen; gegebenenfalls muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen (BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - IX ZB 52/13, NJW-RR 2014, 892 [juris Rn. 5]; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2018 - 14 W 89/18, AGS 2019, 199 [juris Rn. 4]; vgl. zum Ganzen auch Schneider, AGS 2021, 167, 168). Der von dem Rechtspfleger angenommene Gegenstandswert ist im Beschwerderechtszug gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auch nicht von dem Beschwerdegericht zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - IX ZB 52/13, aaO). bb) Hiervon ausgehend hat das Landgericht - Rechtspflegerin - die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für den Termin am 18. März 2025 zu Unrecht zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens gemacht, auch wenn dies zum Teil anders gehandhabt wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19, MDR 2021, 711 [juris Rn. 4 ff.]; dagegen aber zu Recht Schneider, AGS 2021, 167, 168; wie hier etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2018 - 14 W 89/18, AGS 2019, 199). Im Streitfall ist dem gesamten Begehren des Klägers bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass er sich jedenfalls hilfsweise auch darauf beruft, dass - sofern eine Berücksichtigung stattfindet - die Terminsgebühr abweichend von dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten und nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für die Anwaltsgebühren maßgebenden Wert nur nach dem Kostenwert angefallen sei; in dem Schriftsatz vom 15. Mai 2025 nimmt er ausdrücklich Bezug auf die Wirkung der Klagerücknahme und die Auswirkungen auf den Streitgegenstand. Darin dürfte zugleich auch ein Antrag auf Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG zu sehen sein (vgl. zur konkludenten Antragstellung etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11, NJW-RR 2014, 765 [juris Rn. 11]); jedenfalls wäre dem Kläger, der wegen der Kostentragungspflicht antragsberechtigt ist (vgl. etwa OLG Bremen Beschluss vom 27. November 2024 - 2 U 18/22, NJOZ 2025, 413 Rn. 10 f.), Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 6 W 18/24, Rpfleger 2024, 635 [juris Rn. 10]). Letzteres lag hier deshalb nahe, weil das Landgericht den Streit zu der Höhe des Gegenstandswerts erkannt hat und derartige Ungewissheiten -auch für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich - in dem Verfahren nach § 33 RVG zu klären sind. III. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist danach aufzuheben. Das Verfahren wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2018 - 14 W 89/18, AGS 2019, 199; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 6 W 18/24, Rpfleger 2024, 635), damit unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe erneut über die Kostenfestsetzung entscheiden werden kann; derzeit fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Entscheidung. Sollten die Beklagtenvertreter den Kostenantrag nicht hinsichtlich der Terminsgebühr anpassen, ist zunächst eine für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindliche Entscheidung nach § 33 RVG einzuholen. Hierfür ist das Gericht des ersten Rechtszugs (und im Streitfall nicht der Rechtspfleger) zuständig; gegebenenfalls ist das Kostenfestsetzungsverfahren § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung nach § 33 RVG ergeht. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Denn die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung dem Erstgericht zu überlassen (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2018 - 14 W 89/18, AGS 2019, 199 [juris Rn. 5]; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 41). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.