Beschluss
5 W 110/25
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:1001.5W110.25.00
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Leitsätze
Zur Frage einer kerngleichen Verletzungshandlung unter Berücksichtigung der Entlokalisierung einer geografischen Herkunftsbezeichnung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 15 - vom 10. Juni 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage einer kerngleichen Verletzungshandlung unter Berücksichtigung der Entlokalisierung einer geografischen Herkunftsbezeichnung. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 15 - vom 10. Juni 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Das Landgericht untersagte der Schuldnerin mit Urteil vom 3. Juli 2020 unter Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung im geschäftlichen Verkehr in Deutschland im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spirituosen und Likören das Zeichen „T… Luft“ zu verwenden, wenn dies geschieht wie in der im Tenor des Urteils dargestellten Abbildung. Das Landgericht stützte dieses Verbot auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Den - bei einem einheitlichen Verfügungsantrag - auf eine kumulativ geltend gemachte irreführende Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe gestützten weiteren Verfügungsanspruch wies das Landgericht mit dem Tenor zu 2 seines Urteils zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung der Schuldnerin hatte Erfolg; der Senat (Einzelrichter) hat mit Anerkenntnisurteil vom 8. November 2022 (5 U 1052/20) die teilweise Zurückweisung des Verfügungsantrags aufgehoben. Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens sind Pfefferminzliköre, welche die Schuldnerin unter den Bezeichnungen „B… Briese“ bzw. „W… Briese“ vertreibt. Am unteren Rand der Etiketten stehen neben Geschäftsbezeichnung, Postleitzahl und Sitz der Schuldnerin auch die Angaben „HERGESTELLT IN … / OSTFRIESLAND“; Letztere fehlten bei der konkreten Verletzungsform im Erkenntnisverfahren. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2025 den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 2. April 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Frage, ob eine Ortsangabe irreführend sei, wenn das Etikett ausdrücklich auf die Herstellung an einem anderen Ort verweist, sei nicht im Erkenntnisverfahren geprüft worden mit der Folge, dass die verfahrensgegenständlichen Ortsangaben nicht dem Kernbereich des Verbots zuzuordnen seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 25. Juni 2025, der das Landgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793, § 891 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Schuldnerin nicht gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO der titulierten Unterlassungsverpflichtung zuwider handelte. 1. Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 [juris Rn. 9] - Regalsystem III; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 [juris Rn. 22] - Produktrückruf). Allerdings kann das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH, Beschluss vom 7. November 2024 - I ZB 31/24, WRP 2025, 191 [juris Rn. 22], mwN). Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, sofern der Verbotstitel den maßgeblichen „Kern“ bzw. das für seinen Gehalt Charakteristische zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1989 - I ZR 85/87, BGHZ 107, 136 ff. [juris Rn. 24] - Bioäquivalenz-Werbung). Stets muss im Vollstreckungsverfahren allerdings wegen des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO erkennbar sein, welche Verhaltensweisen vom Verbot erfasst und welche ausgenommen sind. Anderenfalls ist der Betroffene dem Druck ausgesetzt, zur Vermeidung einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 890 ZPO auch Verhaltensweisen zu unterlassen, die unbedenklich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17, NJW 2022, 2324 [juris Rn. 27], mwN). Zudem ist das Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist. Ist das nicht der Fall, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17, NJW 2022, 2324 [juris Rn. 22]; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 [juris Rn. 11] - Regalsystem III; Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - 5 W 1135/20 GRUR-RR 2021, 547 [juris Rn. 16]; jeweils mwN). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verneint das Landgericht zutreffend eine Zuwiderhandlung der Schuldnerin. Das Unterlassungsgebot aus dem Urteil des Landgerichts vom 3. Juli 2020 umfasst zwar nach dem im Berufungsverfahren erfolgten Anerkenntnisurteil des Senats vom 8. November 2022 auch die - bei einheitlichem Verfügungsantrag - im Erkenntnisverfahren kumulativ verfolgte irreführende Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe, und die Bezeichnung eines Pfefferminzlikörs als „B… Briese“ bzw. „W… Briese“ könnte grundsätzlich als gleichartige Abwandlung zu der Bezeichnung eines Pfefferminzlikörs als „T… Luft“ anzusehen sein. Das Landgericht verneint aber jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine kerngleiche Verletzungshandlung, weil die Frage der Entlokalisierung der geografischen Herkunftsbezeichnung in dem Erkenntnisverfahren wegen der auf dem dort beanstandeten Etikett enthaltenen Angaben zu der Postleitzahl und dem Ort des Geschäftssitzes der Schuldnerin lediglich eine eingeschränkte Bedeutung zukam. Zu beachten ist dabei, dass ein solcher Zusatz, wie er im Erkenntnisverfahren im Streit stand, regelmäßig schon objektiv ungeeignet ist, um eine von der Herkunftsangabe ausgehende Irreführung auszuräumen. Denn die Angabe von Postleitzahl und Geschäftssitz dient primär der Identifikation des Herstellers, ohne dass damit ein sicherer Rückschluss auf den tatsächlichen Herstellungsort der Ware verbunden ist; Verbraucher lesen diese Angaben typischerweise nicht als Aussage über die Herkunft des Produkts mit der Folge, dass das Risiko einer Irreführung der verwendeten geografischen Herkunftsangabe trotz des Zusatzes fortbesteht. Anders verhält es sich hingegen bei dem im Ordnungsmittelverfahren verwendeten Zusatz „hergestellt in … Ostfriesland“, wenn dieser mit einem bekannten und nicht in Ostfriesland befindlichen Ort (im Streitfall: W… und B…) verwendet wird. Ein solcher Zusatz ist grundsätzlich objektiv geeignet, um eine Irreführung über die Herkunft des Produkts auszuräumen; es handelt sich um eine explizite Herkunftsangabe, die klarstellt, dass die Ware nicht am namensgebenden Ort („T…“, „B…“, „W…“) produziert wurde, sondern an einem anderen konkreten Ort. Damit liegt eine echte produktbezogene Information vor. Im Streitfall unterscheidet sich somit das Charakteristische der vom Unterlassungsgebot erfassten Verletzungsform - geografische Herkunftsangabe mit einem zur Ausräumung der Irreführung ungeeigneten Zusatz - maßgeblich von den im Ordnungsmittelverfahren beanstandeten Waren, deren Etiketten einen Zusatz enthalten, der grundsätzlich zur Ausräumung der Irreführung über die Herkunft geeignet ist. Aufgrund dieser Unterschiede nimmt das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht an, dass die Prüfung der Irreführung in Bezug auf die im Ordnungsmittelverfahren beanstandeten Etiketten mangels Kerngleichheit ausscheidet; ob die Angaben auf den beanstandeten Etiketten als irreführende Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe anzusehen sind, ist ggf. in einem erneuten Streitverfahren zu klären und hängt unter anderem von der Art und Weise der Gestaltung des Zusatzes im Vergleich zu der Herkunftsangabe ab (vgl. BeckOK MarkenR/Schulteis [1.7.2025], § 127 MarkenG Rn. 14; vgl. zum Ganzen auch A. Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 127 Rn. 6). III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 891 Satz 3, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht; die Entscheidung beruht - in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung - auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.