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Urteil

5 U 87/22

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:1202.5U87.22.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin (jetzt Landgericht Berlin II) - Zivilkammer 52, Az. 52 O 298/21 - vom 11. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, wie zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. 1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Website https://www.XXX.de/ sowie in der kostenlos zum Download im Apple App Store und im Google Play Store angebotenen XXX App den zusätzlichen Dienst "XXX-Käuferschutz", für den vom Käufer 0,70 € + 5% des Artikelpreises zu bezahlen sind, im Buchungsformular voreinzustellen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 5 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet und/oder wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, angedroht. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus diesem Urteil abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin (jetzt Landgericht Berlin II) - Zivilkammer 52, Az. 52 O 298/21 - vom 11. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, wie zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. 1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Website https://www.XXX.de/ sowie in der kostenlos zum Download im Apple App Store und im Google Play Store angebotenen XXX App den zusätzlichen Dienst "XXX-Käuferschutz", für den vom Käufer 0,70 € + 5% des Artikelpreises zu bezahlen sind, im Buchungsformular voreinzustellen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 5 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet und/oder wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, angedroht. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus diesem Urteil abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt die Beklagte - ein Unternehmen, das eine Online-Plattform betreibt, auf der Verbraucher von anderen Verbrauchern gebrauchte Artikel erwerben können - auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Das Landgericht, dessen Entscheidung u.a. in GRURPrax 2023, 278 veröffentlicht ist, hat mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 11. August 2022, berichtigt mit Beschluss vom 1. September 2022, der Klage teilweise stattgegeben; es hat die Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten und teilweise zur Unterlassung [Klageantrag zu 1. a)] verurteilt. Den Klageantrag zu Ziff. 1. b), mit dem der Kläger den Erlass eines (weiteren) Unterlassungsgebots begehrt, nach dem es der Beklagten untersagt sein soll, im Rahmen geschäftlicher Handlungen den zusätzlichen kostenpflichtigen Dienst "XXX-Käuferschutz" im Buchungsformular voreinzustellen, hat es abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht meint hinsichtlich der Klageabweisung im Wesentlichen, dass die Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB das Angebot einer Hauptleistung durch einen Unternehmer voraussetze. Daran fehle es im Streitfall. Denn der Betreiber einer Internetplattform, der - wie hier die Beklagte - lediglich den Abschluss von Kaufverträgen zwischen privaten Nutzern vermittelt, verlange für die Nutzung eines kostenpflichtigen Käuferschutzes kein zusätzliches Entgelt im Sinne von § 312a Abs. 3 BGB, auch wenn dieser Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bestehe; es müsse sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 312a Abs. 3 BGB bei dem Vertrag über die Hauptleistung um einen Verbrauchervertrag handeln. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, soweit die Klage [Klageantrag zu 1.b)] abgewiesen worden ist. Er meint im Wesentlichen, das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 3 BGB verneint. Der Kläger beantragt, das am 11.08.2022 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 52 O 298/21 teilweise abzuändern und die Beklagte über die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche hinaus weiter zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Website https://www.XXX.de/ sowie in der kostenlos zum Download im Apple App Store und im Google Play Store angebotenen XXX App den zusätzlichen Dienst "XXX-Käuferschutz", für den vom Käufer 0,70 € + 5% des Artikelpreises zu bezahlen sind, im Buchungsformular voreinzustellen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 5 abgebildet und/oder wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 abgebildet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts nach Maßgabe der Berufungsbegründung. Sie meint im Wesentlichen, das Landgericht habe die Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB zutreffend verneint. B. Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht verneint das Landgericht einen Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, was das Landgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde legt. Dies folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Denn der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der in Litauen ansässigen Beklagten, den der Kläger beanstandet, richtet sich bestimmungsgemäß an Verkehrskreise im Inland; der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO liegt damit in Deutschland (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, NJW 2014, 2504 [juris Rn. 16 ff.] - englischsprachige Pressemitteilung; vgl. auch zum Markenrecht: BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 [juris Rn. 18] - goFit). Gleiches gilt für die von der Beklagten angebotenen App. 2. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt anzusehen. In dem Antrag wird auf die konkret angegriffene Verletzungsform (Anlage K 5 und K 6) Bezug genommen und aus der Klageschrift ergibt sich in ausreichendem Maße, welche Verhaltensweise der Kläger beanstandet. 3. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist der Kläger auch klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, was das Landgericht zu Recht bejaht und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. II. Die Klage ist, soweit im Berufungsverfahren noch darüber zu entscheiden ist, abweichend von der Beurteilung des Landgerichts begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB zu. 1. Bei § 312a Abs. 3 BGB handelt es sich um Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. a) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 19] - Stickstoffgenerator, m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Vorschrift den Schutz aller Marktteilnehmer oder nur der Mitbewerber oder nur der Verbraucher oder nur der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zum Ziel hat (vgl. etwa Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.65). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse sowie deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 5 U 77/22, WRP 2025, 502 [juris Rn. 11 f.], m.w.N.). b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen (so etwa auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 25 ff.]; OLG München, Urteil vom 7. November 2024 - 29 U 1691/23 e, ZVertriebsR 2025, 332 [juris Rn. 47]). Mit § 312a Abs. 3 BGB wird Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) mit Wirkung ab 13. Juni 2014 umgesetzt. Die Regelung soll vor allem solchen Geschäftsmodellen entgegenwirken, bei denen der Verbraucher auf einer Internetseite eine Hauptleistung bestellt und im Rahmen des Bestellvorgangs durch Voreinstellungen Zusatzleistungen hinzugefügt werden, ohne dass der Verbraucher aktiv wird; Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher davor zu schützen, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Damit dient die Regelung der Preistransparenz und schützt den Verbraucher in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit vor einer Überrumpelung durch den Unternehmer (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 13); geschützt ist die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit des Verbrauchers in Bezug auf seine Marktteilnahme. 2. Die Beklagte hat gegen § 312a Abs. 3 BGB verstoßen. Die Ausgestaltung des Verkaufsvorgangs über die Internetplattform der Beklagten einschließlich der beanstandeten Voreinstellung des "Käuferschutzes" stellt dabei ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung (§ 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) dar. a) Nach § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt. b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll. aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) Fallgestaltungen vor Augen hatte, bei denen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Verbrauchervertrag (§ 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wird und der Verbraucher sich gegenüber diesem Unternehmer über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinaus - etwa aufgrund einer Voreinstellung der Zusatzleistung - zu einer weiteren Zahlung für eine Zusatzleistung verpflichtet. Irrt sich der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages, etwa weil er die - objektiv erkennbare - Entgeltlichkeit der Zusatzleistung nicht erkannt hatte, verblieb ihm vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB allein die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, was als unbefriedigend empfunden wurde. Insoweit hatte der Gesetzgeber mit Blick auf die Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung bereits Zweifel, ob eine Vertragsanfechtung überhaupt möglich sei (vgl. hierzu etwa auch: Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 42) und auch die Rechtsfolge einer Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB - Nichtigkeit des gesamten Vertrages) wurde als nicht interessengerecht empfunden. In den Fällen des § 312a Abs. 3 BGB wird daher nur die Vereinbarung über die Zusatzleistung nicht Vertragsbestandteil und der Vertrag im Übrigen bleibt gemäß § 312a Abs. 6 BGB wirksam (vgl. dazu BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Hiervon ausgehend scheint der Wortlaut des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB ("Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist ...") und des § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB ("Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag ..." und "Vertragsbestandteil") darauf hinzudeuten, dass die Vereinbarung über das Zusatzentgelt, wie es das Landgericht meint, an einen Hauptvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher (Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) anknüpft. Zwingend ist ein solches eng am Wortlaut orientiertes Verständnis allerdings nicht. So kann der Begriff "Vereinbarung" in § 312a Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB auch nur als die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung verstanden werden. bb) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist von ihrem Sinn und Zweck ausgehend weit auszulegen (vgl. etwa Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 44). Sie erfasst auch Fallgestaltungen, in denen mit Blick auf die Hauptleistung einerseits und die selbständige entgeltliche Zusatzleistung andererseits verschiedene Vertragsverhältnisse begründet werden sollen. Unerheblich ist es etwa, was das Landgericht auch erkannt hat, ob die Nebenleistung von demselben Unternehmer angeboten wird, der auch die Hauptleistung zu erbringen hat, oder ob sie - etwa als zusammenhängender Vertrag (vgl. § 360 Abs. 2 BGB) - von einem anderen Unternehmer erbracht wird, was insbesondere bei Versicherungsverträgen, die mit einer Hauptleistung (etwa Buchung einer Reise oder der Vermietung eines Kfz) zusammenhängen, häufig der Fall sein kann (vgl. etwa MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312a Rn. 57). Insoweit hat bereits der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Regelung in Art. 23 Luftverkehrsdienste-VO, die Vorbild für die Regelung in Art. 22 Verbraucherrechte-RL war (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 14.1), entschieden, dass Haupt- und die Zusatzleistung von verschiedenen Unternehmern erbracht werden können. Eine andere - eng am Wortlaut orientierte - Betrachtung würde es ermöglichen, den Schutz des Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie leicht zu umgehen und deren Zweck zu beeinträchtigen; eine solches (enges) Verständnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 17 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt nicht die zusätzliche Leistung eines Unternehmers den Bezugspunkt der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB dar, sondern es ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten - auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen; maßgeblich ist nicht, ob eine zusätzliche Leistung des Unternehmers vorliegt, sondern es kommt darauf an, ob aus Sicht des Verbrauchers eine zusätzliche Zahlungspflicht besteht (vgl. Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 312a BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 44). Hiervon ausgehend ist es für die Anwendung des § 312a Abs. 3 BGB auch ausreichend, dass das beabsichtigte (eigenständige) Vertragsverhältnis über die Zusatzleistung - wie hier - als ein Verbrauchervertrag gemäß § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB einzustufen ist; in diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher verpflichtet sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises gemäß § 312 Abs. 1 BGB (der zusätzlichen Zahlungspflicht) und die insoweit vertragscharakteristische Leistung soll von dem Unternehmer erbracht werden (hier: der Käuferschutz als Dienstleistung im Sinne des Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie). Nicht ausreichend ist es lediglich, dass die Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 [juris Rn. 17]). Für dieses (weite) und auch vom Wortlaut der Norm gedeckte Verständnis spricht neben der Entstehungsgeschichte auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB, die den Verbraucher davor schützen soll, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (s.o.). Maßgebend für den Gesetzgeber war dabei die Überlegung, dass der Verbraucher sein Augenmerk bei dem Vertragsschluss häufig in erster Linie auf die von ihm begehrte Hauptleistung richtet und nachträglich nicht selten überrascht ist oder sich davon überrumpelt fühlt, dass er sich aufgrund einer Voreinstellung des Unternehmers über die Bezahlung der eigentlichen Hauptleistung hinaus auch zu der Bezahlung weiterer Zusatzleistungen verpflichtet hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Diese Überlegung ist auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der ein Verbraucher auf dem von einem Unternehmer betriebenen Internetportal einen Kaufvertrag mit einem anderen Verbraucher abschließt und ihm dabei aufgrund der Voreinstellung des die Webseite betreibenden Unternehmers im Vergleich zu der Hauptleistung eine Zusatzleistung des Unternehmers angeboten wird, ohne Weiteres übertragbar. Auch in diesem Fall besteht die (abstrakte) Gefahr, dass der (kaufende) Verbraucher sein Augenmerk vor allem auf den Kaufpreis richtet und für ihn der Abschluss eines weiteren Vertrages über die von dem Unternehmer gegen Entgelt zu erbringende Zusatzleistung überraschend ist; für den Verbraucher macht es in der konkreten Kaufsituation mit Blick auf das Zusatzentgelt keinen erheblichen Unterschied, ob er den Kaufvertrag mit dem die Webseite betreibenden Unternehmer, einem anderen Unternehmer oder etwa einem Verbraucher schließt. Die abstrakte Gefahr, vor der § 312a Abs. 3 BGB schützen soll, wird von dem die Webseite betreibenden Unternehmer geschaffen, der - worauf es entscheidend ankommt - mit dem Verbraucher einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB schließt. Ob der Verbraucher dagegen in dem jeweiligen Einzelfall aufgrund der konkreten Angebots- und Vertragsgestaltung überrascht wird, oder ob dies etwa aufgrund einer transparenten Angebotsgestaltung typischerweise ausgeschlossen ist, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erheblich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 49 f.]) und darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob der Verbraucher im konkreten Einzelfall die Möglichkeit hat, die Zusatzleistung aktiv abzulehnen (sog. opt-out). Auch auf die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob § 312a Abs. 3 BGB zudem etwa für Versandkosten gilt (vgl. dazu etwa BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312a Rn. 16; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 46), kommt es in dem hiesigen Zusammenhang des Streitfalls ersichtlich nicht an. cc) Eine andere Betrachtung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil mit der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt wird und die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 7 eine Vollharmonisierung bezweckt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (vgl. Art. 4 der RL 2011/83/EU; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, juris Rn. 18). Denn einerseits enthält die Verbraucherrechterichtlinie in ihrem Erwägungsgrund 13 bereits eine Öffnungsklausel, nach der die Mitgliedsstaaten befugt sind, die Richtlinie auch auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Bereiche und insbesondere auf Verträge, die keine Fernabsatzverträge sind, anzuwenden. Andererseits sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 [juris Rn. 53] - Cookie-Einwilligung II, m.w.N.). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 12 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.). Zweck von Art. 22 Verbraucherrechterichtlinie ist es aber gerade, jede Extrazahlung des Verbrauchers von der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen; der Verbraucher soll durch Information und Transparenz vor unklaren bzw. überraschenden Zusatzkosten geschützt werden. Von diesem Zweck ausgehend ist der Begriff der Extrazahlung bzw. zusätzlichen Zahlung in Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie weit zu verstehen. dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die beanstandete Vertragsgestaltung durch die Beklagte gegen § 312a Abs. 3 BGB. Der Verbraucher muss aufgrund der Gestaltung des Vertragsschlusses durch die Beklagten bei dem Kauf einer Ware über die von der Beklagten betriebene Webseite bzw. über die von der Beklagten betriebene App seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und die auf Abschluss des Vertrags mit der Beklagten über den Käuferschutz aufgrund der Voreinstellungen der Beklagten (§ 312a Abs. 3 Satz 2 BGB) einheitlich abgeben; er hat in der Variante "Kaufen-Checkout" nicht die Möglichkeit, lediglich einen Kaufvertrag ohne Käuferschutz zu wählen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob ein Verbraucher durch den abschließenden Klick auf die Schaltfläche "jetzt bezahlen" ggf. eine ausdrückliche Erklärung zu der Zahlung des Käuferschutzes als Zusatzleistung im Sinne des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB abgibt. Denn in dem hier gegebenen elektronischen Geschäftsverkehr ist gemäß § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB allein maßgeblich, dass eine solche Erklärung jedenfalls nicht aufgrund einer - hier zweifelsfrei gegebenen - Voreinstellung herbeigeführt werden kann. 3. Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben. a) Der festgestellte Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, A&R 2024, 94 [juris Rn. 50] - Großhandelszuschläge II, m.w.N.), und im Streitfall mit Blick auf den bezweckten Verbraucherschutz ohne weiteres zu bejahen. b) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029 [juris Rn. 21] - Anzeigenrubrik I) und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden. III. Den Beklagten brauchte kein Schriftsatznachlass auf die mündliche Verhandlung gewährt zu werden. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB auf den streitgegenständlichen Sachverhalt war zentrale Streitfrage der Parteien in beiden Instanzen. Dass sich das Berufungsgericht hierzu in der einen oder anderen Weise positioniert (nämlich vorliegend anders als das Landgericht), liegt in der Natur eines Berufungsverfahrens. Der Senat musste daher auch keinen diesbezüglichen Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO erteilen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 17]) und hat dies auch nicht getan. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert worden; dabei hat der Senat seine Auffassung zu der oben genannten Frage mitgeteilt und erläutert. Vor diesem Hintergrund brauchte kein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährt zu werden. IV. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO war dagegen nicht anzuwenden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wegen § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzweifelhaft nicht vorliegen; die Beschwer (hier der Beklagten) ist zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig mit dem Streitwert gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 [juris Rn. 9]), wobei im Streitfall auch zu berücksichtigen sein dürfte, dass für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherinteresse maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 9]). Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (vgl. dazu grundlegend BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 [juris Rn. 4]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - V ZA 22/18, DNotZ 2020, 20 [juris Rn. 6]; BeckOGK/Brückner, ZPO [1.10.2025], § 543 Rn. 14 m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage zu der Anwendung des § 312a Abs. 3 BGB auf die hier streitige Fallgestaltung nicht. Es ist von der Beklagten weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB von anderen Oberlandesgerichten abweichend zu der Auffassung des Senats beurteilt wird oder es dazu unterschiedliche Stimmen in der Literatur gibt. bb) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann zwar auch, worauf die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgestellt haben, aufgrund anderer Auswirkungen des Rechtsstreits in Betracht kommen, insbesondere aufgrund des tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts des Rechtsstreits. Der Zulassungsgrund setzt insoweit aber voraus, dass die Auswirkungen der Entscheidung nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern gerade auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. BeckOGK/Brückner, ZPO [1.10.2025], § 543 Rn. 23; siehe auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68). Das ist jedoch nur anzunehmen, wenn der Rechtssache eine erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, § 543 Rn. 10), woran es hier ersichtlich fehlt. cc) Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht deshalb gegeben, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV erfolgen müsste. Dies ist im Streitfall nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; EuGH, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Denn hier stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. b) Die Revision ist auch nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [juris Rn. 9]; BeckOGK/Brückner, ZPO [1.10.2025], § 543 Rn. 30). Der Zulassungsgrund erfasst vor allem Entscheidungen zu neuen Rechtsmaterien (vgl. MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, § 543 Rn. 11) und ist im Streitfall nicht gegeben, weil für die im Ausgangspunkt maßgebliche Rechtsfrage, ob die Zusatzleistung im Sinne des § 312a Abs. 3 BGB auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss wie die eigentliche Hauptleistung, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits eine richtungsweisende Orientierungshilfe besteht (s.o.). Hiervon ausgehend erfasst der Sinn und Zweck des § 312a Abs. 3 BGB auch die hiesige Vertragsgestaltung ohne Weiteres, bei der die maßgebliche Zusatzleistung im Rahmen eines Verbrauchervertrages erbracht wird.