Urteil
(6) 2 StE 4/19 - 8 (1/19)
KG Berlin 6. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0124.6.2STE4.19.8.1.19.00
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Leitsätze
1. Wer den für die Anschlagszwecke bestimmten Sprengstoff in seiner Wohnung verwahrt, hat selbst eine der in § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB enumerativ aufgeführten Tathandlungen verwirklicht und nicht bloß einen Beitrag geleistet, das Vorhalten des Sprengstoffs durch einen Dritten zu fördern. Der "Verwahrer" ist deshalb als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB und nicht nur als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) an der Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat beteiligt.(Rn.572)
2. Da sich die tatbestandliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowohl auf eine eigene als auch auf eine fremde Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB beziehen kann, ist die Täterstellung im Rahmen der pönalisierten Vorbereitungshandlungen unabhängig von der (angestrebten oder verwirklichten) Beteiligungsform an der zukünftigen Tat; eine Eingrenzung auf mögliche Beteiligte, insbesondere potentielle Mittäter, an der vorbereiteten schweren staatsgefährdenden Gewalttat findet nicht statt.(Rn.573)
3. Hat bezüglich der geplanten Sprengstoffexplosion sowohl der Zeitpunkt als auch das Ziel in der Tätervorstellung bereits konkrete Gestalt angenommen (hier: noch im Herbst, vielbesuchtes Einkaufszentrum), ist auch der Tatbestand des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.(Rn.579)
4. Zwischen den zugleich verwirklichten Straftatbeständen des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB und des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht Tateinheit, denn als inkriminierte Tatmittel der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat kommen insbesondere auch Waffen und Giftstoffe in Betracht, sodass Rechtsgüterschutz und Unrechtsgehalt beider Delikte divergieren.(Rn.581)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und vier Monaten
verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Strafvorschriften:
§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer den für die Anschlagszwecke bestimmten Sprengstoff in seiner Wohnung verwahrt, hat selbst eine der in § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB enumerativ aufgeführten Tathandlungen verwirklicht und nicht bloß einen Beitrag geleistet, das Vorhalten des Sprengstoffs durch einen Dritten zu fördern. Der "Verwahrer" ist deshalb als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB und nicht nur als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) an der Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat beteiligt.(Rn.572) 2. Da sich die tatbestandliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowohl auf eine eigene als auch auf eine fremde Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB beziehen kann, ist die Täterstellung im Rahmen der pönalisierten Vorbereitungshandlungen unabhängig von der (angestrebten oder verwirklichten) Beteiligungsform an der zukünftigen Tat; eine Eingrenzung auf mögliche Beteiligte, insbesondere potentielle Mittäter, an der vorbereiteten schweren staatsgefährdenden Gewalttat findet nicht statt.(Rn.573) 3. Hat bezüglich der geplanten Sprengstoffexplosion sowohl der Zeitpunkt als auch das Ziel in der Tätervorstellung bereits konkrete Gestalt angenommen (hier: noch im Herbst, vielbesuchtes Einkaufszentrum), ist auch der Tatbestand des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.(Rn.579) 4. Zwischen den zugleich verwirklichten Straftatbeständen des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB und des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht Tateinheit, denn als inkriminierte Tatmittel der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat kommen insbesondere auch Waffen und Giftstoffe in Betracht, sodass Rechtsgüterschutz und Unrechtsgehalt beider Delikte divergieren.(Rn.581) Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB. A. Vorbemerkung Das Urteil befasst sich mit der Lagerung des Sprengstoffs Triacetontriperoxid (nachfolgend: TATP) in der Wohnung des Angeklagten in B.-Bu., ... . Mit dem Sprengstoff wollte der gesondert verfolgte C. B. im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Glaubensbrüdern – unter ihnen der wegen des späteren Attentats auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz zeitweise gesondert verfolgte Anis Amri – in B. einen radikal-islamistisch motivierten Anschlag begehen, um so den globalen Jihad durch eigenes Handeln zu unterstützen. Indem der Anschlag auf ein Einkaufszentrum oder eine ähnliche Geschäftseinrichtung zielen sollte, war fest beabsichtigt, möglichst viele Zufallsopfer zu töten und so das Vertrauen der Bevölkerung, vor gewaltsamen Einwirkungen in Deutschland geschützt zu sein, zu erschüttern. Der Angeklagte wirkte an der Vorbereitung dieses letztlich nicht zur Ausführung gelangten Vorhabens mit, indem er das TATP mindestens am 26. Oktober 2016 in dem Bewusstsein der geplanten Verwendung des Sprengstoffs in seiner Wohnung lagerte. Eine aktive Beteiligung des Angeklagten an dem Anschlagsgeschehen selbst war, wenngleich dieses seiner eigenen Gesinnung entsprach und von ihm befürwortet wurde, nicht vorgesehen. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen I. Werdegang Der zur Tatzeit 29 Jahre alte Angeklagte wurde in der russischen Teilrepublik Ba. geboren, die westlich des Uralgebirges im Föderationskreis W. liegt. Gemeinsam mit einem älteren Bruder, drei älteren Schwestern und einer jüngeren Schwester wuchs er bei seinen Eltern in der nahe seinem Geburtsort Ag. gelegenen Großstadt Ne. auf. Sein Vater, der aus der Volksgruppe der Awaren stammt – einem Volk sunnitischer Muslime im Kaukasus –, arbeitete als Kraftfahrer und Schweißer. Seine Mutter war als Buchhalterin tätig. Die Familie unterhielt einen weiteren Wohnsitz in der im Föderationskreis Nordkaukasus gelegenen Teilrepublik Da. nahe der dortigen Hauptstadt Ma. – einem Gebiet mit einem hohen Anteil awarischer Volkszugehöriger. Der Angeklagte schloss die Schule mit der neunten Klasse ab (sog. Basisschule). Anschließend absolvierte er eine dreimonatige Ausbildung zum Traktorfahrer, übte diese Tätigkeit aber nie zu Erwerbszwecken aus. Spätestens ab dem Jahr 2004 zog er ganz nach Da., wo er in einer kleinen Schuhmacherei arbeitete. Vom Ableisten des russischen Militärdienstes war er aus gesundheitlichen Gründen befreit. Im Herbst 2009 übersiedelte der Angeklagte in das im Süden Da. s gelegene Dorf No.; nur die Arbeitswoche verbrachte er weiter in Ma. Er heiratete – zunächst nach islamischem Ritus und im Mai 2010 standesamtlich – die von dort stammende F. G. Im ... wurde ihre gemeinsame Tochter M. geboren. Seit Mai 2013 – der Angeklagte hielt sich zu dieser Zeit bereits in Deutschland auf – ist die Ehe geschieden. Im Jahr 2011 geriet der Angeklagte – unter anderem wegen verwandtschaftlicher Beziehungen seiner damaligen Ehefrau zu einem islamistischen Guerillakämpfer – in den Fokus russischer Sicherheitskräfte und wurde mehrfach inhaftiert. In der Haft wurde er nach eigenen Angaben – etwa gegenüber den deutschen Asylbehörden – körperlich misshandelt. Er entschloss sich, seine Heimat zu verlassen und nach Westeuropa zu flüchten. Seine Eltern und Geschwister leben bis heute in der Russischen Föderation. Über die Ukraine und Weißrussland gelangte der Angeklagte nach Polen, wo er am 21. September 2011 Asyl beantragte, bevor er zwei Tage später nach B. weiterreiste. Sein hier gestellter Asylantrag vom 27. September 2011 wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im November 2011 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Polen angeordnet. Mehrere Versuche, die Abschiebung im sog. Dublin-Verfahren fristgemäß durchzuführen, scheiterten daran, dass der Angeklagte zu den festgesetzten Terminen der kontrollierten Überstellung nicht erschien. Ab Mai 2012 war er für die Dauer eines Jahres in B. melderechtlich nicht mehr erfasst, hielt sich aber – soweit ersichtlich – weiter hier auf. Am 6. Mai 2013 stellte er einen Asylfolgeantrag, in dessen Konsequenz er zunächst eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsgestattung und – nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2015 – eine Aufenthaltserlaubnis bzw. nachfolgende Fiktionsbescheinigungen erhielt. Soweit sich sein Aufenthalt nachvollziehen lässt, war der Angeklagte in B. zunächst in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und Wohnheimen untergebracht. Im Sommer/Herbst 2013 schloss er eine Ehe nach islamischem Ritus mit der in Belgien lebenden I. T., die er über das Internet kennengelernt hatte. Während ihrer mehrmonatigen Beziehung hielt er sich häufig an deren damaliger Wohnanschrift in Ve. auf – einer Stadt mit rund 50.000 Einwohnern, die nahe der deutschen Grenze bei Aa. in der Provinz L. (W.) gelegen ist. Im Dezember 2013 reiste er nach Polen, um dort nach seiner Ersteinreise verbliebene Personaldokumente wiederzuerlangen. Nach dem Grenzübertritt wurde er festgenommen und kehrte erst Ende Januar 2014 nach Deutschland zurück. Wahrscheinlich im Frühjahr 2015 – möglicherweise auch früher – lernte der Angeklagte seine jetzige Verlobte Mel. S. kennen, eine gebürtige ... nicht-muslimischer Herkunft, die im Alter von 14 Jahren zum Islam konvertiert war. Beide schlossen erstmals im Mai/Juni 2015 die Ehe nach islamischem Ritus; nach einer vorübergehenden Trennung zu Beginn des Jahres 2017 kam es im Frühjahr 2018 zur religiösen Wiederheirat. Im Juli 2015 bezog der Angeklagte die in B.-Bu. gelegene Tatwohnung ( ... ), die er bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren innehielt. Er bewohnte die Räumlichkeiten allein, auch wenn sich Mel. S. zumindest so lange häufig bei ihm aufhielt, bis sie im Juni 2016 ihre eigene Wohnung in B.-Sp., ..., mietete. Dort wächst auch ihr gemeinsamer Sohn A. auf, der am ... . Oktober 2016 geboren wurde. Ihre gemeinsame Tochter S., die am ... zur Welt kam, verstarb im Alter von fünf Monaten an einer angeborenen Erkrankung. Soweit ersichtlich übte der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland keine berufliche Tätigkeit aus und lebte vom Bezug staatlicher Transferleistungen. Er befand sich verschiedentlich mit wechselnden Diagnosen in ambulanten ärztlichen Behandlungen mit psychiatrischer Ausrichtung (vgl. hierzu im Einzelnen H. II.). Im Januar/Februar 2012, März 2012 und April 2017 begab er sich auf jeweils eigenen Wunsch zur stationären Behandlung in psychiatrische Fachkliniken. Auch in Polen wurde er nach seiner im Dezember 2013 erfolgten Festnahme stationär-psychiatrisch behandelt. II. Unbestraftheit, Haft- und Statusverhältnisse Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2018 – 5 BGs 163/18 – ist er in dem hiesigen Verfahren am 22. August 2018 festgenommen worden und befindet sich seit dem 23. August 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Mit Bescheid vom 26. September 2018 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Verbot der Abschiebung des Angeklagten in die Russische Föderation widerrufen; über die hiergegen gerichtete Klage des Angeklagten hat das Verwaltungsgericht – soweit dem Senat bekannt geworden – bisher nicht entschieden. C. Feststellungen zum Tatgeschehen I. Ideologische Ausrichtung Als strenggläubiger Sunnit entwickelte sich der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2012 zu einem überzeugten Anhänger des radikal-islamistischen Salafismus, der den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Bekämpfung missliebiger Herrschaftssysteme – in Syrien, aber auch in anderen Teilen der Welt – und Durchsetzung muslimischer Interessen ansah. Er befürwortete die terroristischen Aktivitäten des sog. Islamischen Staates – IS – (zuvor Islamischer Staat Irak und Syrien – ISIS –) sowie ihm nahestehender Gruppierungen; das Kalifat unter der Geltung der Scharia erschien ihm als für die gesamte Menschheit verbindliche Gesellschaftsordnung. 1. Bezug zum „Fussilet 33 e. V.“ Jedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2016 hielt sich der Angeklagte regelmäßig – ausgenommen die Zeit seiner wiederholten Aufenthalte in Belgien – in den zuletzt in der ... in B.-Mo. gelegenen Räumlichkeiten des im November 2010 gegründeten und inzwischen verbotenen B.er Moscheevereins „Fussilet 33 e. V.“ auf. Zu den satzungsgemäßen Zielen dieser salafistischen Gruppierung gehörte es, den Islam im Sinne einer für die gesamte Menschheit verbindlichen Gesellschaftsordnung „originaltreu und unbeschränkt kundzutun“. Zunächst unter Führung der mittlerweile durch das Kammergericht wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilten I. Do. (Vorstandspräsident) und E. F. (Weisenratspräsident) hatten es sich die organisierten Vereinsmitglieder und die ihnen gleichgesinnten Besucher der Moschee zur Aufgabe gemacht, den IS und ihm nahestehende Gruppierungen propagandistisch, materiell und personell zu unterstützen – mehrere Gruppenmitglieder reisten nach Syrien aus, um dort auf Seiten der jihadistischen Kämpfer am Bürgerkrieg teilzunehmen. Der Angeklagte identifizierte sich mit der Ausrichtung des Vereins und der fundamentalistisch-islamistischen Weltanschauung seiner organisierten Mitglieder. Wenngleich er sich aufgrund seiner zurückhaltenden Wesensart im religiösen Diskurs nicht exponierte, gehörte er zum engsten Kreis derjenigen Personen, die möglichst häufig in den Moscheeräumen zusammenkamen, um an religiösen Unterrichtsstunden teilzunehmen und gemeinsam zu beten; auch bei einer kostenlosen Verteilung von Koranbüchern im B.er Stadtgebiet (sog. „Lies!“-Aktion) war er zugegen. Eine private Freundschaft verband ihn mit dem Zeugen G. Kh. alias M. A., der im Verein anfänglich vor allem als Bindeglied zwischen den türkischsprachigen Gruppenmitgliedern und denjenigen aus dem Kaukasus fungierte, indem er Predigten von I. Do. übersetzte, aber auch eigene Unterrichtsstunden gab. Mit der Verhaftung I. Do.s im Januar 2015 wurde der Zeuge G. Kh. zum Vorbeter (Imam) der Moschee und betätigte sich als solcher, bis er im Oktober 2015 selbst festgenommen und durch das Kammergericht unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein weiterer Vertrauter des Angeklagten, mit dem er bis zu seiner Verhaftung in engem Kontakt stand, war der Zeuge M. Ga., der in der Verbotsverfügung der B.er Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 8. Februar 2017 seinerseits dem personellen Kern innerhalb der „Jamaat“ (Gemeinschaft) um I. Do. zugeordnet worden ist, der sich bereits vor der Gründung des „Fussilet 33 e. V.“ als Gruppe von Männern mit fundamentalistisch-islamistischer Weltanschauung zusammengeschlossen hatte. 2. Ausreiseplanung mit Mel. S. Auch die jetzige Verlobte des Angeklagten, Mel. S., war von einer radikal-islamistischen Gesinnung geprägt, als beide sich spätestens im Frühjahr 2015 kennenlernten und (zunächst) religiös heirateten. Gemeinsam trugen sie sich zumindest für kurze Zeit mit dem Gedanken, nach Syrien oder in den Irak auszureisen, um fortan in einem muslimischen Land unter der Herrschaft des IS zu leben. Zwar unternahmen sie keine konkreten Schritte zur Umsetzung derartiger Pläne; jedoch war das Thema in Gesprächen zwischen Mel. S. und ihrer Mutter – der Zeugin N. S. – derart präsent, dass diese sich zunächst telefonisch an den Verfassungsschutz B. wandte und den Sachverhalt sodann am 19. Juni 2015 bei der B.er Polizei zur Anzeige brachte. Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 verhängte die von dem Vorgang in Kenntnis gesetzte Ausländerbehörde ein Ausreiseverbot gegen den Angeklagten, das bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig – zuletzt im August 2018 – verlängert wurde. Ein durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gegen Mel. S. verhängtes Ausreiseverbot wurde im Mai 2017 aufgehoben. II. Kontaktverhältnis zum gesondert verfolgten C. B. 1. Bekanntschaft Während seiner Zeit in Ve. 2013/2014 lernte der Angeklagte den dort lebenden Franzosen C. B. kennen, der in Belgien unter der russischen Alias-Personalie Ismail Djabrailov seit Herbst 2010 als (unterdessen ausreisepflichtiger) Asylbewerber registriert war. Beide Männer einte ihre ideologische Gesinnung, denn auch der im Alter von 14 Jahren zum Islam konvertierte C. B. hatte sich während seiner Zeit in Belgien von einem gläubigen Moslem zu einem radikalen Islamisten entwickelt, der mit dem IS sympathisierte und Anschläge propagierte. In Ve. unterhielt er Kontakte zu Personen, die – wie etwa die Brüderpaare F. und P. Lo J. sowie M. und Y. Ge. – von den belgischen Behörden der dortigen Extremistenszene zugeordnet wurden. 2. Aufenthalte C. B.s Während der Angeklagte nach dem Ende seiner Beziehung zu I. T. nach B. zurückkehrte, hielt sich C. B. zunächst weiter in Ve. sowie gelegentlich in Frankreich auf, wo er im Mai 2014 ebenfalls unter der Alias-Personalie Ismail Djabrailov Asyl beantragte. Am 16. Januar 2015 reiste er aus Ve. kommend – wo am Vortag ein gegen mutmaßliche Jihadisten gerichteter Großeinsatz der belgischen Polizei stattgefunden hatte, bei dem zwei Verdächtige erschossen worden waren – mit dem Zug nach Frankreich. Bei einer in dem Zug durchgeführten Personenkontrolle wies er sich mit einem gefälschten litauischen Ausweisdokument als Ismail Abdullaev aus, wurde deshalb festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis zum 14. April 2015 in der Justizvollzugsanstalt Li.-S. verbüßte. Am 22. Juli 2015 reiste C. B. über Aa. nach Deutschland ein. Für die Weiterreise nach B. stellte ihm der Angeklagte, mit dem er in telefonischem Kontakt stand, kurzfristig einen über den Finanzdienstleister „RIA Deutschland GmbH“ nach Aa. transferierten Geldbetrag in Höhe von 50 Euro zur Verfügung. Nach seiner Ankunft in B. hielt sich der gesondert verfolgte C. B. für zwei Tage in der Wohnung des Angeklagten auf, bevor er sich am 24. Juli 2015 als Ismail Djabrailov in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber in B. registrieren ließ. Er wurde zunächst der Erstaufnahmeeinrichtung Ch. – die ihn als Ismail Dzhabrailov erfasste – und nachfolgend der Stadt D. zugewiesen, wobei er von dort mehrfach nach B., Belgien und Frankreich reiste. Am 22. Dezember 2015 wurde C. B. anlässlich einer präventivpolizeilichen Personenkontrolle im Hauptbahnhof D. unter seiner Alias-Personalie „Ismail Dzhabrailov“ durch Beamte der Bundespolizei festgestellt und überprüft. Im Verlauf der Maßnahme wurde er erkennungsdienstlich behandelt, einem Sprengstofftest unterzogen und von den Bundespolizeibeamten PHM Di. und PHM Bo. als Beschuldigter zu dem (auf eine bei ihm aufgefundene belgische Bahnfahrkarte gestützten) Vorwurf einer Straftat nach § 95 AufenthG – nämlich infolge eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Belgien mindestens am 27. Oktober 2015 – vernommen. Dabei hat es der Senat als erwiesen erachtet, dass zu dieser um 13.46 Uhr geschlossenen Vernehmung am selben Tag um 14.14:22 Uhr durch die Bundespolizeidirektion Pi., Bundespolizeiinspektion D., ... D., eine Urkunde mit einem in Frage-Antwort-Form gehaltenen Protokoll erstellt wurde, ausweislich dessen „Ismail Dzhabrailov“ sich zu der Vernehmung in der Lage fühlte, sich aber nicht äußern wollte. So wollte er nichts zu seinem Aufenthalt zwischen dem 4. August 2015 und dem 5. November 2015 und auch nichts zu der belgischen Fahrkarte sagen. Gleiches galt in Bezug auf eine bei ihm gefundene belgische Mastercard, die er lediglich einem von ihm nicht benannten Freund zuordnete, während er sich zu einer ebenfalls bei ihm gefundenen SIM-Karte bekannte. Zu einer Verwendung anderer Personalien oder zum Besitz auf einen anderen Namen lautender Ausweispapiere wollte er keine Angaben machen, ebenso zu Codes für bei ihm aufgefundene Mobiltelefone, die er als seine bezeichnete. Hinter einer Telefonnummer, unter der er mehrfach zu erreichen versucht worden war, vermutete er einen zukünftigen Arbeitgeber. Er gab als Vorhaben an, bei einer Security-Firma zu arbeiten, wofür er auch ein Führungszeugnis – für das eine Rechnung bei ihm aufgefunden worden war – benötigte. Bei ihm gefundene Schlüssel ordnete er seiner Wohnung zu. Aufenthalte in Frankreich erinnerte er angeblich nicht mehr, zum Aufenthalt in Belgien wollte er nichts sagen. Im Bundesgebiet sei er zu einer Freundin namens „R.“ gereist, mehr sage er nicht. In gegen ihn laufenden Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen stehe er mit einem Inkassobüro in Kontakt und sei bereit zu zahlen. Er wolle seine Strafen bezahlen und hier arbeiten. Er sei kein Terrorist und kein Verbrecher. In einem am Folgetag – dem 23. Dezember 2015 – vom Bundespolizeibeamten PHK Gl. verfassten „Ermittlungsbericht“ ist weder eine Verstrickung des Bundesnachrichtendienstes (BND) oder anderer „spezieller“ Sicherheitsbehörden, die der französischen „Direction générale de la sécurité intérieure“ (DGSI) ähneln könnten, erwähnt noch finden darin ein „Hinterhalt“, Namen wie „Dakir“, die französische Staatsangehörigkeit des Aufgegriffenen [also C. B. alias „Ismail Dzhabrailov“], dessen zwei Identitäten oder eine ihm gegenüber abgegebene Mitteilung Erwähnung, dass er nach Frankreich müsse, er dort mehrere Jahre ins Gefängnis käme und ihm in Frankreich vorgeworfen werde, IS-Videos geschaut zu haben; auch sind solche Dinge gegenüber C. B. alias „Ismail Dzhabrailov“ nicht erwähnt worden. 3. Untertauchen C. B.s Das Erlebnis dieser Kontrolle samt daran anknüpfenden Maßnahmen in D. veranlasste C. B. unterzutauchen. Mit dem Angeklagten, der ihn in D. gleichsam „abholte“, fuhr er am 26. Dezember 2015 per Fernbus nach B. und lebte hier eine Zeit lang in den Räumlichkeiten des Moscheevereins „Fussilet 33 e. V.“. Nach einer religiösen Heirat zog er zu der von ihm geehelichten D. B. nach Fr., wo er mindestens bis Anfang März 2016 – nach eigenen Angaben sogar bis Anfang Juli 2016, nämlich bis zum Ende des Ramadan – blieb. Spätestens ab dem ... . Oktober 2016 – mutmaßlich auch schon einige Zeit vorher – hielt sich der gesondert verfolgte C. B. bei dem Angeklagten auf. Beide Männer verband damals ein so enger Kontakt, dass C. B. den Angeklagten anlässlich der Geburt dessen Sohnes A. am ... . Oktober 2016 in den Wartebereich der Entbindungsstation begleitete. III. Tathandlung 1. Anschlagsentschluss C. B.s Im September 2014 hatte der als damaliger Organisationssprecher des IS geltende Abu Muhammad al-Adnani in einer über das Internet verbreiteten Audiobotschaft zum weltweiten Jihad aufgerufen und die Tötung von Bürgern aller Staaten propagiert, die sich der internationalen Koalition gegen die Terrormiliz angeschlossen hatten. Als Ziel potentieller Anschläge und Angriffe hatte er sowohl Soldaten als auch die Zivilbevölkerung benannt und dabei verschiedene Möglichkeiten aufgelistet, „Ungläubige“ ohne großen logistischen Aufwand zu töten. Unter dem Einfluss seiner radikal-islamistischen Überzeugung plante auch der gesondert verfolgte C. B. spätestens Anfang Oktober 2016, einen eigenen Beitrag im gewaltsamen Kampf des globalen Jihad zu erbringen. Er entschloss sich, einen Sprengstoffanschlag an einem öffentlich zugänglichen Ort in B. zu verüben, bei dem eine möglichst große Anzahl zufälliger Opfer getötet werden sollte, um auch in Deutschland ein Klima der Angst bzw. Verunsicherung zu schaffen und eine Nutzbarmachung dessen zu radikal-islamistischen Propagandazwecken zu ermöglichen. Dabei wollte er die Tat im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Glaubensbrüdern begehen, zu denen auch Anis Amri gehörte, der in die Vorbereitungen eingebunden war und nach deren (sogleich beschriebenem) Abbruch durch C. B. sodann das Attentat auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz verübte, indem er am 19. Dezember 2016 mit einem Lastkraftwagen in die Besuchermenge steuerte. Als Anschlagsziel sah der gesondert verfolgte C. B. ein viel besuchtes Einkaufszentrum – möglicherweise das an einem Knotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs in B.-We. gelegene, zahlreiche Laden- und Gastronomiebetriebe beherbergende ... -Center – oder eine ähnliche Geschäftseinrichtung mit vielen zufälligen Passanten vor. Die Tat sollte noch im Herbst 2016 ausgeführt werden. 2. Mitwirkung des Angeklagten Spätestens als es für C. B. nach seiner vorgenannten Entschlussfassung galt, den für den – von ihm solchermaßen fest beabsichtigten – Anschlag benötigten Sprengstoff zu erlangen und vorzuhalten, weihte er den Angeklagten in dieses Vorhaben ein. Der Angeklagte befürwortete eine solche ihm danach in den Grundzügen bekannte Tat entsprechend seiner eigenen radikal-islamistischen Gesinnung uneingeschränkt und erklärte sich bereit, daran vorbereitend mitzuwirken, indem er den benötigten Sprengstoff in seiner (nur) rund 30 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung in B.-Bu., ..., lagern werde; an seine weitergehende Mitwirkung bei der eigentlichen Anschlagsdurchführung – etwa durch Deponieren eines Sprengsatzes oder gar dessen Entzündung am Anschlagsziel – war nicht gedacht. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 26. Oktober 2016 erlangte der gesondert verfolgte C. B. für die von ihm fest beabsichtigte Tat eine unbekannte, für ein Anschlagsvorhaben der geplanten Art geeignete Menge TATP (d. h. zumindest in einer Größenordnung von mehreren hundert Gramm, eher sogar im Kilogrammbereich), die er entweder aus einer Quelle innerhalb der radikal-islamistischen Szene bezog oder – wahrscheinlicher – aus den im freien Verkauf erhältlichen Grundsubstanzen (im Einzelnen: Aceton, einer Säure wie Schwefel- oder Salzsäure sowie Wasserstoffperoxid) selbst fertigte. Der Angeklagte lagerte diesen Sprengstoff – bei dem es sich um ein Gemisch handelt, das nach seinen chemischen Eigenschaften von nur geringer Stabilität ist und sich allgemein leicht umsetzen kann – für den vereinbarten Anschlagszweck mindestens am 26. Oktober 2016 absprachegemäß in seiner Wohnung. Weder er selbst noch der gesondert verfolgte C. B. ahnten, dass Mitarbeiter des Landeskriminalamts B. die Wohnanschrift des Angeklagten an diesem Tag (dem 26. Oktober 2016) im Rahmen einer präventivpolizeilichen Maßnahme überwachten. Dabei beobachteten die Beamten den Angeklagten, wie er das Gebäude am frühen Nachmittag in Begleitung eines für sie nicht identifizierbaren Mannes – tatsächlich handelte es sich um C. B. – betrat. Sie entschlossen sich, durch ein legendiertes Vorgehen an der Wohnung des Angeklagten zu versuchen, dessen Begleitperson zu identifizieren – wobei sie ihrerseits nichts von der Lagerung des Sprengstoffs in den Räumlichkeiten ahnten. Für den Einsatz wurden zur Wahrung der Legende unterstützend zwei Funkstreifenbeamte hinzugezogen, die sich unter anderem durch Rufe an der Wohnungstür als „Polizei“ bemerkbar machten. Während der gesondert verfolgte C. B. panisch erwog, sich dem erwarteten Zugriff durch einen Sprung von dem rund zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Balkon der Wohnung zu entziehen, reagierte der Angeklagte beherrschter. Er öffnete die Wohnungstür und wies sich gegenüber den beiden besagten Funkstreifenbeamten, den Zeugen POK He. sowie PK Hö., nach entsprechender Aufforderung bereitwillig aus, gewährte ihnen aber keinerlei Zutritt zur Wohnung selbst, so dass sich die Beamten nach der Überprüfung seiner Personalien wieder entfernten. 3. Abbruch des Vorhabens Allein infolge dieser – als Zeichen der Entdeckung des Vorhabens fehlgedeuteten – polizeilichen Maßnahme ließ der gesondert verfolgte C. B. von seinem in B. geplanten Anschlagsvorhaben ab, da er eine zeitnahe Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und damit einhergehend das Auffinden des vorgehaltenen Sprengstoffs befürchtete. Auch das TATP wurde allein unter diesem Eindruck im Anschluss an die polizeiliche Maßnahme durch den Angeklagten und/oder den gesondert verfolgten C. B. vernichtet oder aus der Wohnung mit unbekanntem weiterem Verbleib entfernt. Zu keinem Zeitpunkt ergab sich – ungeachtet der instabilen und latent gefährlichen chemischen Eigenschaften des TATP – eine Situation, in der sich das so bestehende Risiko für Hausbewohner, Hausbesucher, Passanten und/oder sonstige Dritte sowie das Gebäude oder darin bzw. in der Umgebung befindliche Gegenstände zu einer bevorstehenden Schadenslage verdichtete. IV. Nachtatverhalten 1. C. B. Am 30. Oktober 2016 verließ der gesondert verfolgte C. B. Deutschland und kehrte über Aa. und Belgien nach Frankreich zurück. Das Ticket für die Busreise von B. nach Aa. erwarb der Angeklagte für ihn; für die Weiterfahrt sorgte ein Weggefährte C. B.s namens Mahiedine M., den er während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Li.-S. kennengelernt hatte. In Frankreich verfolgte C. B. das Ziel der Begehung eines Sprengstoffanschlags gemeinsam mit Mahiedine M. weiter. Am 18. April 2017 wurden beide von französischen Sicherheitskräften in einer von C. B. angemieteten Wohnung in Ma. festgenommen. Sie hatten zum Zeitpunkt der Festnahme neben zahlreichen Waffen rund 3,3 Kilogramm TATP unterschiedlichen Trocknungsgrades in ihrem Besitz, welches sie in der Wohnung aufbewahrten, um es zu Anschlagszwecken zu verwenden. 2. Angeklagter Der Angeklagte seinerseits war – soweit ersichtlich – nicht mehr in die Planung, Vorbereitung und/oder Ausführung radikal-islamistischer Terrorakte verstrickt. Auch waren bei ihm keine Kontakte zu dem gesondert verfolgten C. B. nach dessen Ausreise mehr festzustellen. Im Herbst 2017 trat die vormals enge Verbundenheit beider Männer indes noch einmal zutage. Als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nü.-F. verweigerte der Angeklagte trotz des Vollzuges von rund dreiwöchiger Ordnungshaft die Auskunft zu der Frage, ob er einen Ismail Dzhabrailov kenne – aktenkundig war insoweit die den bayerischen Ermittlungsbehörden durch das Landeskriminalamt B. übermittelte Erkenntnis, dass ein an „M. Djabrailov Ismail“ adressierter Brief im September 2015 in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden war, als die Räumlichkeiten im Anschluss an die Anzeige der Zeugin N. S. (s. oben I. 2.) durchsucht worden waren. Weder mehrfache Hinweise der Vernehmungsbeamten, dass C. B. alias Ismail Dzhabrailov in dem anhängigen Ermittlungsverfahren – das keinerlei Bezüge zu terroristischen und/oder sonst radikal-islamistischen Aktivitäten aufwies – seinerseits als Zeuge und nicht als Beschuldigter geführt werde, noch der Umstand, dass M. S. in der Zeit jener Ordnungshaft mit der später verstorbenen gemeinsamen Tochter S. schwanger war, vermochten den Angeklagten zu Angaben bezüglich seines Weggefährten zu bewegen. Vielmehr blieb der Angeklagte bis zu seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Mü. (St.) bei seinem hartnäckigen Schweigen. Zumindest im Zeitpunkt seiner vorliegenden Inhaftierung war eine Einbindung des Angeklagten in die radikal-islamistische Szene und/oder die ausgeprägte Beschäftigung mit entsprechendem Gedankengut nicht mehr erkennbar – was zwanglos insbesondere mit der mit seiner Vaterschaft gewachsenen familiären Verantwortung zu erklären ist. D. Beweiswürdigung: Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen I. Eigene Äußerungen Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung (nur) insoweit geäußert, als er die zum Zwecke seiner Identitätsfeststellung erhobenen Personalangaben im Sinne von § 111 Abs. 1 OWiG mitgeteilt hat. An der Echtheit seiner dem Rubrum zugrunde liegenden Daten – der Vatersname Ab. wurde insoweit durch die Zeugin KK’in Zö. ergänzt (vgl. II. 4.) – bestanden keinerlei Zweifel. Auch die Angaben zum erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf („Schuhmeister“) und zu seinem Familienstand („offiziell geschieden und gegenwärtig verlobt“) waren glaubhaft; letztere wurden zudem durch weitere Befunde der Beweisaufnahme bestätigt (näher hierzu II. 4.). II. Sonstige Erkenntnisgrundlagen 1. Biografie bis zur Flucht aus Russland Mit den Feststellungen zur Biografie des Angeklagten, soweit es die Zeit bis zu seiner Flucht aus Russland betraf, folgte der Senat im Wesentlichen dessen eigener Darstellung im Asylverfahren. Die Angaben des Angeklagten wurden insoweit anhand seiner protokollierten Anhörungen vom 6. Oktober 2011 und 1. Juli 2014 insbesondere durch die mit der Auswertung der Ausländer- und Asylverfahrensakten befassten Zeugen KOK Ar. und KK’in Zö. zusammengefasst; ergänzend äußerte sich hierzu zuverlässig der ab November 2014 als Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit dem Vorgang befasste Zeuge Gru. Die Eheschließung des Angeklagten mit F. G. und die Geburt seiner Tochter Marij. wurden weiter durch entsprechende Vermerke in seinem russischen Inlandspass belegt, der sich nach glaubhafter Darstellung des Zeugen KOK Ar. in Ablichtung bei den genannten Akten befand. Die von dem Angeklagten im Asylverfahren gegen russische Sicherheitskräfte erhobenen Foltervorwürfe waren für den Senat plausibel und auch mit Blick auf die Feststellungen zum Sachverhalt beweiserheblich; insoweit wird auf die Ausführungen unter G. IV. 2. b. verwiesen. 2. Gang des Asylverfahrens Den Gang des Asylverfahrens haben die Zeugen Gru., KOK Ar. und KK’in Zö. übereinstimmend so berichtet, wie es der Senat seinen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Der Bescheid über das mittlerweile widerrufene Abschiebungsverbot wurde nach eigener Darstellung durch den Zeugen Gru. erlassen. Aufgrund der wechselnden Zuständigkeiten habe er diese Entscheidung – so der Zeuge Gru. – ausschließlich anhand der Aktenlage getroffen. Maßgeblich seien für ihn dabei – wenngleich er selbst nicht über ausgeprägte medizinische Fachkenntnisse verfüge – vor allem die Befunde der psychiatrischen Behandlungen des Angeklagten gewesen, die sich bei den Unterlagen befunden hätten. Auch habe der Angeklagte anlässlich seiner ergänzenden Anhörung im Juli 2014, wie es der damals zuständige Kollege in seiner Niederschrift vermerkt habe, einen „psychologisch unstabilen“ Eindruck erweckt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots habe das Verwaltungsgericht B. im Januar 2019 abgelehnt. 3. Anschriften und Aufenthalte Auch die Feststellungen des Senats zu Meldeanschriften und Aufenthaltsorten des Angeklagten ab September 2011 gingen im Wesentlichen auf Erkenntnisse zurück, welche die Zeugen KOK Ar. und KK’in Zö. nach jeweils eigenem glaubhaften Bekunden aus der Einholung von Melderegisterauskünften und den von ihnen ausgewerteten Akten erlangt hatten. Da insbesondere die Zeit der regelmäßigen Aufenthalte des Angeklagten im belgischen Ve. (hierzu F. I.) und das Innehalten der Tatwohnung (vgl. F. II. 2. und insbesondere G. I. 4. c. aa.) auch mit Blick auf die Straf- und Schuldfrage beweiserheblich waren, wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zur Sache verwiesen. 4. Familienstand Die Angaben des Angeklagten zum Familienstand wurden insbesondere durch den in einer standesamtlichen Urkunde dokumentierten Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts in Da. über die Ehescheidung von F. G. sowie die glaubhaften Angaben zur Person der sich als Verlobte in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufenden Mel. S. bestätigt. Die Feststellungen betreffend die aus der Beziehung mit Mel. S. hervorgegangenen Kinder ergaben sich unter anderem aus entsprechenden Bekundungen der Zeugen KOK Ar. und KK’in Zö.; letztere gab an, in der von ihr eingesehenen Geburtsurkunde des Sohnes A. sei auch der Vatersname des Angeklagten vermerkt gewesen. Weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und Mel. S. wurden insbesondere durch die Zeugin N. S. berichtet; wegen ihrer Beweisrelevanz (auch) für die Feststellungen zum Sachverhalt wird insoweit auf die Ausführungen zu E. II. 1. verwiesen. 5. Einkünfte Der Bezug staatlicher Transferleistungen durch den Angeklagten ergab sich plausibel insbesondere aus der Einvernahme des mit Finanzermittlungen in hiesiger Sache befassten Zeugen KKA Ba. Danach war der Angeklagte alleiniger Kontoinhaber eines im Juli 2013 eröffneten Girokontos bei der zur Landesbank B. AG gehörenden B.er Sparkasse. Auf dem Konto seien – so der Zeuge KKA Ba. – neben vereinzelten Bargeldgutschriften regelmäßige Zahlungseingänge der Landeshauptkasse B. bzw. der Bundesagentur für Arbeit verbucht worden. Ihre mitgeteilte Höhe (monatlich bis zu 416 Euro) ließ auf gewährte Sozialleistungen schließen. 6. Unbestraftheit und Haft Aus dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug ergab sich, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist. Die zeitlichen Abläufe seiner Festnahme und der nachfolgenden Verkündung des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ergaben sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen KHK Schm. und KKA’in Bü., die der Verhaftung und der Vorführung nach jeweils eigenem Bekunden beigewohnt hatten. III. Erkenntnisse des Sachverständigen Auch der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. L. hat sich in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten (vgl. H. II.) mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten anhand der gesamten Aktenlage befasst; hieraus ergaben sich keinerlei Diskrepanzen zu den auf vorstehender Grundlage getroffenen Feststellungen des Senats. E. bis G. Beweiswürdigung: Feststellungen zum Tatgeschehen In der Sache hat der Angeklagte – was nach Darstellung des beim Bundeskriminalamt als Leiter der Ermittlungen eingesetzten Zeugen KHK Schu. auch für das Ermittlungsverfahren galt – von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Auch sonst wurden dem Senat in der Beweisaufnahme keine Äußerungen des Angeklagten – etwa im privaten Umfeld – bekannt, die Rückschlüsse auf seine Mitwirkung an der verfahrensgegenständlichen Tat zugelassen hätten. In der Gesamtschau der durch die Beweisaufnahme erlangten Befunde wurde der Angeklagte seines Tathandelns indes zur Überzeugung des Senats überführt. Soweit diese Befunde auf den Bekundungen von Ermittlungspersonen beruhten, bestanden an der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser neutralen, durchweg sachlich berichtenden Zeugen jeweils keinerlei Zweifel. Im Einzelnen vermochte sich der Senat zunächst davon zu überzeugen, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine radikal-islamistische Gesinnung vertrat, auch wenn er eine solche im Zeitpunkt seiner Inhaftierung nicht mehr nachweislich pflegte (E.). Aus einer Vielzahl von Beweisanzeichen ließ sich weiter das enge Näheverhältnis ableiten, dass zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C. B. zur Tatzeit bestand (F.). Die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen zum Tathandeln selbst beruhen im Wesentlichen auf Äußerungen, die C. B. in überwachten und aufgezeichneten Haftraumgesprächen mit seinem Vater F. B. sowie weiteren Familienmitgliedern getätigt hat, und an deren Authentizität und Belastbarkeit der Senat keine Zweifel hatte (G.). E. Radikal-islamistische Gesinnung Die Erkenntnisse der Beweisaufnahme ließen für den Senat in der vorzunehmenden Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2012 zu einem überzeugten Anhänger des radikal-islamistischen Salafismus entwickelte. Als gewichtiges Beweisanzeichen hierfür war insbesondere seine enge Verbundenheit mit dem inzwischen verbotenen B.er Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ zu bewerten, dessen Räumlichkeiten er jedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2016 regelmäßig aufsuchte (I.). Auch die im Sommer 2015 bestehende Sorge der Zeugin N. S., ihre Tochter würde gemeinsam mit dem Angeklagten eine Ausreise nach Syrien oder in den Irak planen, nahm der Senat in den Blick (II.). Hinzu traten weitere Befunde, die in der Gesamtschau für die salafistische Gesinnung des Angeklagten und seine Akzeptanz des bewaffneten Jihads als einem legitimen Mittel zur Bekämpfung missliebiger Herrschaftssysteme und Durchsetzung muslimischer Interessen sprachen (III.). Dem stand – bezogen auf die Tatzeit – nicht entgegen, dass eine Einbindung des Angeklagten in die radikal-islamistische Szene und/oder die ausgeprägte Beschäftigung mit entsprechendem Gedankengut im Zeitpunkt seiner vorliegenden Inhaftierung nicht mehr erkennbar waren (IV.). I. Verbundenheit mit dem „Fussilet 33 e. V.“ Die dem festgestellten Sachverhalt zugrunde liegenden Erkenntnisse betreffend die Struktur, die ideologische Ausrichtung und das Verbot des Moscheevereins „Fussilet 33 e. V.“ erlangte der Senat im Wesentlichen aus der bestandskräftigen Verfügung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in B. vom 8. Februar 2017, dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 20. Juli 2017 gegen I. Do. und E. F. sowie der Einvernahme der Zeugen KHK Cz. und KHK Th. (1.). Insbesondere der Darstellung des Zeugen G. Kh. war zu entnehmen, dass der Angeklagte in der im Sachverhalt dargestellten Weise regelmäßig in den Moscheeräumen verkehrte und an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnahm (2.). Der so gepflegte Umgang sprach zur Überzeugung des Senats dafür, dass sich der Angeklagte mit der Ausrichtung des Vereins und der radikal-islamistischen Weltanschauung seiner organisierten Mitglieder identifizierte (3.). 1. Ausrichtung des Vereins a) Verbotsverfügung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport aa) Wie der durch die B.er Senatsverwaltung für Inneres und Sport (nachfolgend kurz: Senatsverwaltung) als oberster Landesbehörde erlassenen Verbots- und Auflösungsverfügung des „Fussilet 33 e. V.“ zu entnehmen war, wurde der Verein nach dortigen Erkenntnissen am 6. November 2010 gegründet und am 5. Januar 2011 in das Vereinsregister eingetragen. Dabei habe sich der Kern der organisierten Mitglieder – so heißt es in der Verfügung – schon mehrere Jahre vor der Vereinsgründung als „Gruppe von Männern mit fundamentalistisch-islamistischer Weltanschauung“ zusammengefunden, die sich selbst als eine „Jamaat“ (Gemeinschaft) betrachtet hätten. Es habe sich hierbei vor allem um Personen türkischer, bulgarischer und kaukasischer Herkunft gehandelt; namentlich wurden in der Verfügung unter anderem die als Vereinsorgane fungierenden I. Do. und E. F. sowie die Zeugen G. Kh. und M. Ga. in der aus dem Sachverhalt unter C. I. 1. ersichtlichen Weise aufgeführt. Der Verfügung war weiter zu entnehmen, dass die durch den Verein zuletzt innegehaltenen Moscheeräume in B.-We. ( ... ) seit November 2014 als Treffpunkt der Gruppenmitglieder dienten. Auch die satzungsgemäßen Ziele des Vereins, wie sie sich nach den Erkenntnissen der Senatsverwaltung darstellten, wurden in der Verfügung mitgeteilt. Als solche wurden vor allem allgemeinheitsorientierte Tätigkeiten im Sinne des Islam beschrieben – etwa die „wohl- und mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen“ –; indes gehörte es auch zu den erklärten Zielsetzungen, den Islam „original und unbeschränkt kundzutun“. Letzterem entnahm der Senat zumindest einen Hinweis auf die nicht nur von der Senatsverwaltung angenommene, sondern auch in der vorzunehmenden Gesamtschau aller Befunde der Beweisaufnahme festzustellende salafistische Ausrichtung des Vereins. Dem Senat wurde insoweit unter anderem durch die – von ihm in eigener Prüfung nachvollzogenen und als überzeugend erachteten – sachverständigen Ausführungen des Islamwissenschaftlers Dr. Rie. (vgl. auch III. 1. a.) vermittelt, dass es sich bei der Strömung des Salafismus um eine Unterkategorie des Islamismus handelt, deren Anhänger sich in ihrem Tun ausschließlich auf den Koran berufen. Dieser dürfe nach ihrer Auslegung nur im Licht der Sunna, der überlieferten Glaubenspraxis des Propheten Muhammad, interpretiert werden. Demokratische Werte und Institutionen würden kompromisslos abgelehnt und Andersgläubige ebenso wie andersdenkende Muslime als „Kuffar“ (Ungläubige) diffamiert. Das Ziel einer derartigen Glaubensausrichtung sei – wie auch von der Senatsverwaltung zugrunde gelegt – die Errichtung eines schariakonformen politischen Systems mit einem Kalifen als politische und religiöse Autorität an der Spitze. bb) Mit Blick auf die konkreten Verbotsgründe des Vereinsgesetzes führte die Senatsverwaltung in ihrer Verfügung unter anderem aus, der „Fussilet 33 e. V.“ sei zu verbieten, weil er „Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung religiöser Belange“ befürworte – was Ausprägung eines jihadistischen Salafismus in Abgrenzung zum politischen Salafismus sei – und islamistische Vereinigungen außerhalb Deutschlands wie den IS oder die Junud al-Sham („Soldaten Syriens“) unterstütze. Die Senatsverwaltung sah es insoweit – wie im Sachverhalt unter C. I. 1. festgestellt und durch weitere (im Folgenden ausgeführte) Befunde der Beweisaufnahme belegt – insbesondere als erwiesen an, dass in Predigten und Unterrichtseinheiten des „Fussilet 33 e. V.“ eine jihadistisch-salafistische Propaganda unter Verherrlichung des religiös motivierten Terrorismus verbreitet worden sei, Kämpfer für den bewaffneten Jihad in Syrien rekrutiert und bei ihrer Ausreise unterstützt oder begleitet sowie an Kampfhandlungen beteiligte terroristische Vereinigungen mit Spendengeldern oder durch die Überlassung militärisch nutzbarer Gerätschaften unterstützt worden seien. Auch stellte die Senatsverwaltung – in der Beweisaufnahme bestätigte – Bezüge des Vereins zu der deutschlandweit durch die salafistisch geprägte Vereinigung „Die wahre Religion“ initiierten LIES!-Kampagne her: einer Kampagne, deren Ziel es gewesen sei, mittels Verteilung von kostenlosen Übersetzungen des Korans durch Vertreter des Salafismus an Nichtmuslime eine möglichst große Verbreitung des Islam zu erreichen. Dieses Ziel der Kampagne bestätigte sich in der Beweisaufnahme insbesondere anhand der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Beh., der nach eigenem – gleichfalls zuverlässigen – Bekunden beim Landeskriminalamt B. langjährig mit Ermittlungen in der islamistischen Szene befasst gewesen ist. b) Urteil des Kammergerichts Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von (führenden) Vereinsmitgliedern des „Fussilet 33 e. V.“ wurde beispielhaft durch das rechtskräftige Urteil gegen I. Do. und E. F. belegt. Beide wurden durch den 1. Strafsenat des Kammergerichts am 20. Juli 2017 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in jeweils vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. aa) Die schriftlichen Urteilsgründe der genannten Entscheidung verhielten sich ihrerseits einleitend zur Gründung, Struktur und Ausrichtung des auch als „islamistische Bruderschaft“ eingeordneten „Fussilet 33 e. V.“ sowie den innerhalb des Vereins durch die Verurteilten I. Do. und E. F. wahrgenommenen Ämtern. Der Verurteilte I. Do. wurde danach als Initiator der Vereinsgründung und – ungeachtet funktionaler Zuschreibungen – als das von Beginn an „wahre Oberhaupt“ der Gemeinschaft angesehen. Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung hätten beide Verurteilte – so das Kammergericht – als Vorstandspräsident (I. Do.) bzw. Weisenratspräsident (E. F.) auch formal herausragende Stellungen innerhalb der Gemeinschaft eingenommen. Soweit es die salafistisch geprägte Ausrichtung des Vereins betraf, gelangte das Kammergericht in seiner Entscheidung zu vergleichbaren Feststellungen, wie sie auch der Verfügung der Senatsverwaltung zugrunde lagen. Auch das Kammergericht sah es hiernach unter anderem als erwiesen an, dass es die Verurteilten – und mit ihnen die weiteren Vereinsmitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ – aufgrund ihres Verständnisses des Islams als eine persönliche Pflicht ansahen, Gruppierungen zu fördern, die mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates in den Bürgerkrieg in Syrien eingegriffen hätten. Mit ihren Unterstützungshandlungen und dem aktiven Eintreten für den bewaffneten Jihad hätten sie zugleich den Zulauf der islamistisch-jihadistischen Szene in Deutschland befördert. bb) Hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten Tathandlungen erachtete es das Kammergericht in seiner Entscheidung als erwiesen, dass I. Do. und E. F. im August 2013 zunächst die Ausreise von vier kaukasischen Kämpfern aus Deutschland zur Junud al-Sham als einer der Ideologie des IS nachstehenden terroristischen Vereinigung in Syrien finanziert und organisiert hätten. Gemeinsam seien sie mit den Kaukasiern in die Türkei geflogen und hätten diese unter der Führung von Schleusern der Junud al-Sham bis in das sog. Tschetschenische Haus – einem Quartier der Vereinigung in der syrischen Küstenprovinz Latakya – begleitet, wo sie sich selbst einige Tage aufgehalten hätten. Darüber hinaus hätten die Verurteilten in den Jahren 2013 und 2014 drei finanzielle Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Junud al-Sham erbracht, nachdem sie zuvor innerhalb des „Fussilet 33 e. V.“ um entsprechende Geldspenden geworben hätten. Die den Tatfeststellungen zugrunde liegende Überzeugungsbildung vermochte der Senat anhand der in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilten Beweiswürdigung aufgrund eigenen Dafürhaltens nachzuvollziehen. c) Würdigung des Senats Der Senat hat bedacht, dass weder die Feststellungen aus bestandskräftigen Verwaltungsakten noch aus rechtskräftigen Strafurteilen den neu entscheidenden Tatrichter binden und Schriftstücken staatlicher Stellen kein erhöhter Beweiswert zukommt. Er hat sich aber von der Richtigkeit der Schlüsse sowohl der Senatsverwaltung in der besagten Verbotsverfügung als auch des Kammergerichts im besagten Urteil anhand der dort jeweils mitgeteilten Gründe in einer eigenen Würdigung der festgestellten Tatsachen überzeugt (zum Ganzen MüKoStPO/Miebach, 1. Aufl. 2016, § 261 Rn. 338 mwN). Insbesondere ergab sich für den Senat aus der Einvernahme der – jeweils zuverlässigen – Zeugen KHK Cz. und KHK Th., dass der Verfügung der Senatsverwaltung und dem Urteil des Kammergerichts umfangreiche Ermittlungen zum Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ und seinen Mitgliedern vorausgegangen waren, welche die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnisse belastbar erscheinen ließen. aa) Wie der Zeuge KHK Cz. ausgeführt hat, war er ab dem Jahr 2008 über fünf Jahre als Referatsleiter schwerpunktmäßig mit dem Ermittlungskomplex um I. Do. und weitere Personen aus dessen Umfeld – etwa dem hiesigen Zeugen G. Kh. – befasst. Die Ermittlungen hätten ihren Ursprung – was sich mit entsprechenden Angaben des Zeugen G. Kh. deckte (vgl. hierzu 2. a. aa.) – in einem Verfahren gegen den gesondert verfolgten B. Öz. genommen, der als mutmaßlicher Führer einer salafistischen Gruppierung unter anderem der Schleusung von Personen aus dem Kaukasus in Kampfgebiete des IS verdächtig gewesen sei. Nach der Flucht von B. Öz. in die Türkei sei I. Do. im Zuge der Ermittlungen als neue Führungspersönlichkeit ausgemacht worden; der bereits bekannte Personenkreis sei hiernach weitgehend in dem durch ihn gegründeten Verein „Fussilet 33 e. V.“ organisiert gewesen. Nähere Erkenntnisse zu Aktivitäten des Vereins, die etwa in der Durchführung regelmäßiger Unterrichtseinheiten sowohl in Privatwohnungen als auch in angemieteten Moscheeräumen (so zuletzt in der ... Straße), der Durchführung von Geldsammlungen zur Unterstützung ausländischer Kämpfer und der Ausreise von Gruppenmitgliedern zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien bestanden hätten, seien – so der Zeuge KHK Cz. – durch eine Vielzahl von Ermittlungshandlungen erlangt worden. Neben den Berichten eines VP-Führers seien dies vor allem operative Maßnahmen wie die Überwachung von Telekommunikationsmitteln gewesen. Beispielhaft nahm der Zeuge KHK Cz. insoweit auf eine durchgeführte Fahrzeuginnenraumüberwachung Bezug, anlässlich derer unter anderem eine Äußerung des I. Do. bekannt geworden sei, er befürchte „Probleme mit der PKK“, sollte dort bekannt werden, dass „die ISIS-Leute hier eine Moschee haben“. Auch durch Observationen seien – so der Zeuge KHK Cz. weiter – relevante Erkenntnisse gewonnen worden; beispielsweise erinnere er sich an Lichtbilder, die Vereinsmitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ bei der Verteilung von Koranbüchern im Rahmen der LIES!-Kampagne abgebildet hätten. Weitere Aktivitäten seien durch online gestellte Veröffentlichungen etwa des hiesigen Zeugen G. Kh. bekannt geworden; so hätten beispielsweise vor dem Hintergrund einer IS-Flagge aufgenommene Lichtbilder von Gruppenmitgliedern in Kampfuniform anhand der abgebildeten Räumlichkeiten deren Aufenthalt in einem Gebäude in Syrien belegt. bb) Der nach eigener Darstellung ab dem Jahr 2014 mit dem Ermittlungskomplex befasste Zeuge KHK Th. ergänzte die Bekundungen des KHK Cz. unter anderem dadurch, dass er sich an sichergestellte Listen über gezahlte Mitgliedsbeiträge erinnerte. Lediglich als Gruppe – ohne (Einzel-)Namen – seien hierbei „die Kaukasier“ (und damit unter ihnen möglicherweise der Angeklagte) verzeichnet gewesen. Eine Durchsuchung der Wohnanschrift von I. Do. habe unter anderem zum Auffinden von zwei USB-Sticks geführt, auf denen eine Vielzahl türkisch-, arabisch- und russischsprachiger „Kampf-Nasheeds“ (islamistischer Kampfgesänge) gespeichert gewesen seien, die – wie entsprechende Übersetzungen ergeben hätten – das Märtyrertum verherrlicht und zum bewaffneten Jihad gegen Ungläubige aufgerufen hätten. Auch sei in der Wohnung offenkundig für Schulungszwecke bestimmtes Schriftenmaterial aufgefunden worden, das nach islamwissenschaftlicher Bewertung zumindest teilweise als jihadistisch-salafistisch anzusehen gewesen sei. In der Darstellung weiterer strafprozessualer Maßnahmen – etwa der Bezugnahme auf Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung oder durchgeführter Observationen – wie auch im Hinblick auf die dargestellten Befunde der Fahrzeuginnenraumüberwachung deckten sich die Angaben des Zeugen KHK Th. mit denjenigen des Zeugen KHK Cz. Auch die hieraus resultierenden Erkenntnisse zur Vereinsstruktur, der salafistischen Ausrichtung der Gruppierung und dem Handeln der Vereinsmitglieder schilderte er in vergleichbarer Weise. cc) Ob/inwieweit sich auch der Angeklagte im Fokus ihrer damaligen Ermittlungen befunden habe, vermochten die Zeugen KHK Cz. und KHK Th. nach eigenen Angaben nicht mehr sicher zu erinnern. Wie der Zeuge KHK Cz. bekundet hat, stehe ihm jedenfalls ein Lichtbild vor Augen, das den Angeklagten im Jahr 2012 anlässlich einer Koranverteilungsaktion im Rahmen der LIES!-Kampagne zeige, was mit entsprechenden Angaben der Zeugen G. Kh. und KHK Beh. korrespondierte (vgl. 2. a. bb.). Der Zeuge KHK Th. seinerseits ordnete den Angeklagten „dem Umfeld“ um G. Kh. zu, den er als „Mittelsmann“ bzw. „Brücke“ zwischen den türkischen und kaukasischen Gruppenmitgliedern des „Fussilet 33 e. V.“ bezeichnete; wann und in welcher Weise diese Verbindung für ihn offenbar geworden sei, vermochte er indes nicht mehr zu rekonstruieren. 2. Intensität der Verbundenheit Die enge Verbundenheit des Angeklagten mit dem Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ und dessen Mitgliedern ergab sich hiernach insbesondere aus den Angaben des Zeugen G. Kh. (a.), die der Senat – wenngleich der Angeklagte in der Verfügung der Senatsverwaltung und dem Urteil des Kammergerichts gegen I. Do. und E. F. nicht namentlich erwähnt wurde – für uneingeschränkt glaubhaft erachtet hat (b.). Die relativierende Darstellung des Zeugen M. Ga. stand dem nicht entgegen (c.). a) Angaben des Zeugen G. Kh. aa) Der wie der Angeklagte aus dem Kaukasus stammende Zeuge G. Kh. (alias M. A.) gab zum eigenen Werdegang an, im Jahr 2002 aufgrund der politischen Situation in seiner Heimat nach Deutschland geflüchtet zu sein. In B. habe er – damals noch minderjährig – zunächst ein unstetes Leben geführt. Er habe Drogen konsumiert, Diebstähle begangen, um diese zu finanzieren, und sich in Spielhallen aufgehalten. Sein Lebenswandel habe sich geändert, als er durch den Kontakt zu einem älteren Landsmann begonnen habe, sich intensiv mit dem Islam zu beschäftigen. Über Besuche in der in B.-We. gelegenen Al-R. Moschee sei er zu der Jamaat um B. Öz. gelangt. Nach dessen Flucht in die Türkei habe auch er sich dem von I. Do. gegründeten Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ angeschlossen, einer – so der Zeuge G. Kh. – „salafistischen Glaubensbruderschaft“ mit jihadistischer, auf die „Errichtung eines Gottesstaates“ zielender Ausrichtung, die schnell großen Zulauf erfahren habe. In der Ideologie der Mitglieder hätten – faktisch „dem Nazitum“ vergleichbar – Populismus, Hass und die Verbreitung von Angst (vor allem unter den „Ungläubigen“, aber auch innerhalb der eigenen Gruppe) eine große Rolle gespielt. Zweimal wöchentlich seien religiöse Unterrichtsstunden abgehalten worden – zunächst in Privaträumen, deren Kapazitäten angesichts der wachsenden Personenanzahl von Mitgliedern und Gleichgesinnten indes schon bald nicht mehr ausgereicht hätten, sowie nachfolgend in unterschiedlichen Moscheeräumen. Er – der Zeuge G. Kh. – selbst habe sich, da er sowohl die russische als auch die türkische Sprache beherrsche, während der auf Türkisch abgehaltenen Unterrichtseinheiten von I. Do. als Sprachmittler für die russischsprachigen Mitglieder der Jamaat betätigt, für die er zudem eigene Unterrichtsstunden angeboten habe. Das Freitagsgebet und nach Möglichkeit auch die täglichen Gebete hätten die Gruppenmitglieder gemeinsam verrichtet; hierbei hätten sie häufig für die jihadistischen Kämpfer in Syrien, dem Irak und in Afghanistan gebetet. Als der Islamische Staat am 29. Juni 2014 das Kalifat ausgerufen habe, sei dies für die Anhänger des „Fussilet 33 e. V.“ ein Anlass zu „großer Freude“ gewesen. bb) Den Angeklagten habe er – so der Zeuge G. Kh. weiter – etwa im Jahr 2012 in der Al-R. Moschee über gemeinsame Landsleute kennengelernt. Zwischen ihnen habe sich rasch eine Freundschaft entwickelt, auch weil sie Russland aus ähnlichen Gründen verlassen hätten. Anfangs habe ihn der Angeklagte häufig zu Hause besucht oder sie seien gemeinsam spazieren gegangen; später hätten sie sich nahezu täglich in den Moscheeräumen des „Fussilet 33 e. V.“ getroffen. Der Angeklagte habe dort nicht nur seine Gebete verrichtet und Unterrichtsstunden beigewohnt, sondern auch sonst häufig an religiösen Diskussionen und gemeinschaftlichen Aktivitäten teilgenommen. Letztere seien mitunter privater Natur gewesen (wie beispielsweise Treffen zum gemeinsamen Grillen); bei anderen Aktivitäten sei es dagegen bewusst um religiöse Belange gegangen. So hätten die Mitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ im Rahmen der LIES!-Kampagne mehrfach geholfen, Koranschriften auf belebten Plätzen im B.er Stadtgebiet an Passanten zu verteilen. Auch der Angeklagte sei bei einer solchen Aktion mindestens einmal zugegen gewesen – was der Zeuge KHK Beh. in der Hauptverhandlung glaubhaft insofern bestätigt hat, als er plausibel angab, den Angeklagten auf einem ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Lichtbild als Teilnehmer einer im April 2012 in B.-Mi. durchgeführten Koranverteilung erkannt zu haben. Sowohl in der religiösen Diskussion – so der Zeuge G. Kh. weiter – als auch bei derartigen Aktionen habe sich der Angeklagte selten exponiert, was nach seinem (des Zeugen G. Kh.) Dafürhalten vor allem Ausdruck eines grundsätzlich zurückhaltenden Naturells des Angeklagten gewesen sei. Im anschließenden Zwiegespräch habe dieser hingegen erörterte Themen häufig wieder aufgegriffen, weshalb der Zeuge G. Kh. nach Ansicht des Senats einen belastbaren Eindruck von den Ansichten und Überzeugungen des Angeklagten zu gewinnen vermochte. Er (der Zeuge G. Kh.) sah den Angeklagten hiernach mit eigenen Worten als einen „radikalen Anhänger des Takfirismus“ an – einer Glaubensform, die als salafistisch-islamistische Strömung keinerlei Abweichungen von der eigenen Interpretation der Wurzeln des Islam toleriere und auch gläubige Moslems, die den fundamentalistischen Ansatz nicht teilten, zu „Ungläubigen“ erkläre. Da er allein das Recht der Scharia, nicht aber die deutsche Rechtsordnung für maßgeblich erachtet habe, sei dem Angeklagten schon die Akzeptanz derjenigen Glaubensbrüder schwer gefallen, die es befürwortet hätten, sich mit Blick auf den möglichen Nutzen für den Jihad – etwa der Vermeidung von Beschränkungen der eigenen Handlungsfähigkeit durch entsprechende Sanktionen – bei strafrechtlicher Verfolgung der Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Auch das nach Bekunden des Zeugen G. Kh. „damals jeden radikalen Anhänger islamistischer Ideologien beherrschende Thema“ einer möglichen Ausreise in das syrische Kampfgebiet hätten sie „natürlich“ wiederholt erörtert; solche Ausreisepläne hätten für den Angeklagten seines Erachtens indes „keine Priorität“ besessen. Zuletzt gesehen habe er den Angeklagten – so der Zeuge G. Kh. – im Herbst 2015, kurz bevor er selbst am 14. Oktober 2015 „wegen Terrortaten“ inhaftiert worden sei. cc) Dass der Angeklagte die Moscheeräume des „Fussilet 33 e. V.“ auch noch nach diesem Zeitpunkt zumindest bis Anfang 2016 aufsuchte, schlussfolgerte der Senat insbesondere daraus, dass C. B. – ausweislich der vom Zeugen KK Schma. zuverlässig bekundeten Zusammenfassung seiner Angaben aus polizeilichen Vernehmungen in Frankreich – erklärt hat, nach seiner durch den Angeklagten kurz vor dem Jahreswechsel 2015/16 begleiteten Rückkehr aus D. für etwa einen Monat „in der Moschee zwischen der ... -straße und der Ausländerbehörde gegenüber dem Kommissariat“ gelebt zu haben. Wie die Einvernahme des Zeugen EKHK Mei. ergab, handelte es sich dabei um eine auf die Räumlichkeiten des „Fussilet 33 e. V.“ in der ... Straße zutreffende Beschreibung. Zur Überzeugung des Senats hatte der Angeklagte den gesondert verfolgten C.B. dort aufgrund seiner aus der eigenen Präsenz resultierenden Kontakte untergebracht; für eine zum damaligen frühen Zeitpunkt von C. B.s Aufenthalt in B. sonst in Betracht kommende andere Kontaktperson gab es keinerlei Anhaltspunkte. b) Würdigung des Senats Der Senat hatte an der Glaubhaftigkeit der Angaben des bis heute wegen der Begehung eigener Staatsschutzdelikte inhaftierten Zeugen G. Kh. keinerlei Zweifel. Dieser hat sich in seiner Aussage zum Verein „Fussilet 33 e. V.“ und der Person des Angeklagten sachlich, überzeugend und nachvollziehbar geäußert. Dabei hat er auch sein eigenes Verhalten in der Vergangenheit kritisch beleuchtet und weder das unstete Leben, wie er es nach seiner Ankunft in Deutschland führte, noch seine eigene Einbindung in die salafistisch-jihadistische Szene etwa mit Blick auf die von ihm selbst abgehaltenen Unterrichtseinheiten beschönigt. Auch den Prozess seines Umdenkens hat der Zeuge G. Kh. schlüssig dargetan, indem er darauf verwies, in der Zeit seiner Inhaftierung intensive Gespräche mit einem Psychologen geführt und sich auch durch Kontakte mit Mitgefangenen sowie Gefängnisgeistlichen aus seiner radikal-islamistischen Gedankenwelt gelöst zu haben, ohne indes konvertiert zu sein. Jegliches Bedürfnis zur Selbstüberhöhung war dem Zeugen G. Kh. dabei fremd; dass er „nach so vielen Jahren“ der ihm – zumal bereits in anderen Verfahren zuvor immer wieder – gestellten Fragen zum „Fussilet 33 e. V.“ eher überdrüssig schien, wirkte sich nicht abträglich auf seine kooperative Aussagebereitschaft und den so erlangten Erkenntnisgewinn aus. Zudem waren seine Angaben frei von einem erkennbaren Belastungseifer. aa) Der Zeuge G. Kh. unterschied sorgfältig zwischen Situationen, die er aus eigenem Erleben konkret erinnerte (etwa die Koranverteilungsaktion, bei welcher der Angeklagte zugegen war), und Rückschlüssen, die er zog (etwa hinsichtlich der möglichen Erwägung von Ausreisegedanken als einem „damals jeden radikalen Anhänger islamistischer Ideologien beherrschenden Thema“). Auch vermied es der Zeuge G. Kh., reine Mutmaßungen anzustellen; so betonte er mit Blick auf das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen, dass er nicht nur zur vorliegenden Tatzeit längst selbst inhaftiert gewesen, sondern ihm auch der gesondert verfolgte C. B. ausschließlich aus Medienberichten bekannt sei. bb) Schließlich sprach für die Belastbarkeit der Angaben des Zeugen G. Kh., dass sein Kontaktverhältnis zu dem Angeklagten auch durch objektive Beweisanzeichen bestätigt wurde. Wie der Zeuge KHK Beh. glaubhaft bekundet hat, erfolgten mit einem Laptop des Angeklagten (vgl. hierzu III. 1. b.) über zwei dem Zeugen G. Kh. zuzuordnende Accounts im Jahr 2013 jeweils kurzzeitige Anmeldungen beim Instant-Messaging-Dienst Skype. Über den Account des Angeklagten („abumary...1987“, vgl. hierzu III. 1. b. aa.) sei mittels Skype zudem mit einem dem Zeugen G. Kh. zuzuordnenden Account kommuniziert worden; wie Übersetzungen der ausgetauschten Nachrichten ergeben hätten, sei es hierbei um die Erörterung religiöser Texte gegangen. Dienstlich bekannt geworden sei ihm zudem – so der Zeuge KOK Beh. –, dass der Angeklagte den Zeugen G. Kh. im Jahr 2014 anlässlich eines Termins in der für diesen zuständigen Ausländerbehörde Po. begleitet habe, wie in den dortigen Unterlagen notiert gewesen sei. c) Angaben des Zeugen M. Ga. Auch den Bekundungen des Zeugen M. Ga. war zu entnehmen, dass der Angeklagte in den Moscheeräumen des „Fussilet 33 e. V.“ verkehrte; eine enge Verbundenheit mit dem Verein ließ sich diesen Angaben indes nicht entnehmen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen G. Kh. wurde durch diese Darstellung nicht erschüttert. aa) Wie der Zeuge M. Ga. im Einzelnen dargetan hat, lernte er den Angeklagten vor mehreren Jahren in B. bei einer ihm heute nicht mehr erinnerlichen Gelegenheit kennen. Erst auf Vorhalt der protokollierten Angaben seiner polizeilichen Vernehmung ergänzte er, dass der Kontakt möglicherweise im Umfeld der „Fussilet-Moschee“ zustande gekommen sein könnte. In der Folge habe ihn der Angeklagte einige Male besucht; des Öfteren habe er (der Zeuge M. Ga.) ihm zudem bei Übersetzungen geholfen und ihn beispielsweise zu Arztterminen begleitet. Sein Verhältnis zu dem Angeklagten beschrieb er gleichwohl als eher oberflächlich und betonte mehrfach, bei ihm seien stets „viele Leute zu Besuch“ gekommen; für ein engeres Kontaktverhältnis sprach dagegen unter anderem, dass der Zeuge M. Ga. auf konkretes Befragen angab, am Abend vor der in seinem Beisein erfolgten Festnahme des Angeklagten zunächst mit diesem ein Lokal besucht und sich anschließend über mehrere Stunden – wie die Einvernahme des Zeugen KHK Schm. ergab, erfolgte der Zugriff gegen 3.00 Uhr morgens – im B.er Volkspark H. aufgehalten zu haben. bb) Die Themen, über die er sich mit dem Angeklagten ausgetauscht habe, seien – so der Zeuge M. Ga. weiter – vielfältiger Natur gewesen. „Selbstverständlich“ hätten sie sich auch über religiöse Fragen etwa der Gebetsverrichtung oder in Bezug auf die Einhaltung des Ramadans unterhalten; möglicherweise habe auch der Islamische Staat in ihren Gesprächen „mal eine Rolle gespielt“. Eine nähere Beschreibung der religiösen Einstellung des Angeklagten sei ihm nicht möglich; diese sei „ganz normal“ gewesen. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte „wie jeder andere Moslem auch“ fünfmal am Tag die rituellen Gebete des Islams verrichte; insbesondere zum Freitagsgebet hätten sie sich – wie der Zeuge M. Ga. indes erst auf konkrete Nachfrage einräumte – gelegentlich auch in den Moscheeräumen des „Fussilet 33 e. V.“ getroffen. Allgemein habe er den Angeklagten – im Unterschied zu dem „impulsiven Verhalten anderer Kaukasier“ – als einen eher ruhigen Menschen erlebt. cc) Die Tragfähigkeit der Angaben des Zeugen M. Ga. relativierte sich schon dadurch, dass dieser sowohl nach den Bekundungen der Zeugen KHK Cz. und KHK Th. als auch nach den in der Verfügung der Senatsverwaltung und dem Urteil gegen I. Do. und E. F. getroffenen Feststellungen seinerseits dem engsten Kreis der Mitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ zuzuordnen war, sich aber – anders als der Zeuge G. Kh. – hierzu nicht bekannte. Auf Fragen nach der Ausrichtung des Vereins und den Aktivitäten seiner Mitglieder antwortete er ausweichend. Nur beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf seine Umschreibung verwiesen, möglicherweise habe es im Umfeld der „Fussilet-Moschee“ einzelne Personen gegeben, die Deutschland verlassen hätten, um „in wärmere Regionen zu gehen“; wie aus dem Kontext seiner Aussage ersichtlich war, bezog sich diese Darstellung auf Aufenthalte von Vereinsmitgliedern im syrischen Kampfgebiet. Auch hat der Zeuge M. Ga. selbst dargetan, dass er erhebliche „Probleme“ mit seinem Gedächtnis habe; dementsprechend häufig berief er sich auf Erinnerungslücken. 3. Alternative Bindungsfaktoren Bei seiner wertenden Betrachtung der festgestellten Beweistatsachen war sich der Senat des möglichen Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit innerhalb der nordkaukasischen Szene auf die enge Verbundenheit des Angeklagten mit dem „Fussilet 33 e. V.“ bewusst, den das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Behördenzeugnis vom 14. Mai 2019 gar als den hierfür bestimmenden Faktor angesehen hat (wobei insbesondere den Angaben der Zeugen KHK Cz. und KHK Th. zu entnehmen war, dass die kaukasischstämmigen Gruppenmitglieder im Verhältnis zu denjenigen mit türkischem Hintergrund die Minderheit bildeten). Gleichwohl war der Senat – insbesondere in der Gesamtschau mit den weiteren Befunden der Beweisaufnahme – von dem hier gezogenen Rückschluss überzeugt, dass sich der Angeklagte auch inhaltlich mit den jihadistisch-salafistischen Überzeugungen der Vereinsmitglieder identifizierte. Der Senat nahm insoweit vor allem das beherrschende Gewicht der ideologischen Ausrichtung in den Blick, das nach den Befunden der Beweisaufnahme das Miteinander der Vereinsmitglieder und Moscheebesucher dominierte. Auch ließ die glaubhafte Darstellung des Zeugen G. Kh. keinerlei Anhaltspunkte für eine distanzierte Haltung oder gar kritische Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Inhalten von Predigten und Unterrichtsstunden erkennen. II. Ausreisepläne Der Senat nahm in der gebotenen Gesamtschau weiter in den Blick, dass die Zeugin N. S. – wie im Sachverhalt unter C. I. 2. dargetan – am 19. Juni 2015 nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Landesverfassungsschutz B. bei der B.er Polizei zur Anzeige brachte, ihre Tochter Mel. S. plane gemeinsam mit dem Angeklagten nach Syrien auszureisen. Dem lag zur Überzeugung des Senats zugrunde, dass das Thema in Gesprächen zwischen Mel. S. und ihrer Mutter derart präsent war, dass deren Sorge keineswegs unbegründet erschien (1.). Dass das Paar letztlich keine konkreten Schritte zur Umsetzung ihrer Pläne unternahm, stand einer solchen Annahme – auch mit Blick auf die zeitnah verhängten Ausreiseverbote – nicht entgegen (2.). Auch hing die (für die ideologische Gesinnung des Angeklagten hieraus abgeleitete) Indizwirkung nach Ansicht des Senats nicht maßgeblich davon ab, wer von beiden – der Angeklagte oder Mel. S. – die von letzterer gegenüber der Zeugin N. S. thematisierten Ausreisegedanken initiiert hatte (3.). 1. Anzeige und Inhalte der Planungen In der Beweisaufnahme erlangte der Senat durch Einvernahme der Zeugin N. S. (a.), der Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. (b.) sowie der Zeugen KOK Ben. und KHK’in Schr. (c.) zunächst ein tragfähiges Bild vom Zustandekommen der Anzeige und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Die sich hieraus ableitenden, ebenfalls tragfähigen Erkenntnisse ließen zur Überzeugung des Senats den belastbaren Rückschluss zu, dass der Angeklagte und Mel. S. zumindest für kurze Zeit ernsthaft eine Ausreise nach Syrien oder in den Irak erwogen, um fortan in einem muslimischen Land unter der Herrschaft des IS zu leben (d.). a) Angaben der Zeugin N. S. Zwar waren die Angaben der Zeugin N. S. in der Hauptverhandlung zu dem von ihr damals angezeigten Sachverhalt stellenweise von Erinnerungslücken begleitet (aa.); an der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen hatte der Senat indes keinen Zweifel (bb.). aa) (1.) Wie die Zeugin N. S. in ihrer Aussage im Einzelnen dargetan hat, konvertierte ihre Tochter Mel. S. im Alter von etwa 14 Jahren zum Islam, nachdem die Mutter einer Freundin sie mit dieser Religion bekannt gemacht hatte. Sie selbst habe hiervon erst im Nachhinein erfahren und sei zunächst davon ausgegangen, es handele sich um eine vorübergehende Phase des „Ausprobierens“. Indes habe sie in zahlreichen Gesprächen und Diskussionen mit ihrer Tochter festgestellt, dass sich deren Glaube im Laufe der Zeit zunehmend verfestigt habe. Da sie selbst die Anschauungen ihrer Tochter kritisch betrachtet habe, sei die häusliche Stimmung häufig angespannt gewesen. Schließlich sei ihre damals noch minderjährige Tochter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und bei ihrem damaligen Freund untergekommen; sie selbst habe zwei vergebliche Versuche unternommen, ihre Tochter mittels einer einstweiligen Verfügung wieder „nach Hause zu holen“. (2.) Wann ihre Tochter den Angeklagten – von der Zeugin N. S. in Abkürzung seines Vornamens Ali genannt – kennengelernt habe und beide ein Paar geworden seien, könne sie zeitlich nicht mehr einordnen. Sie selbst sei dem Angeklagten – so die Zeugin N. S. – bis zu dessen Inhaftierung eher selten begegnet; ihr Kontakt sei dabei oberflächlich geblieben. Zu der nach islamischem Ritus vollzogenen Eheschließung ihrer Tochter sei sie nicht eingeladen gewesen. (3.) Die Ankündigung ihrer Tochter, gemeinsam mit dem Angeklagten nach Syrien oder in den Irak ausreisen zu wollen, sei „an einem warmen Sommertag“ erfolgt. Bei „einem Gespräch im Garten“ habe ihr Mel. S. mitgeteilt, beide hätten diese Entscheidung nun „wirklich aktuell“ getroffen und würden „bald weg sein“. Wie konkret sich mögliche Vorbereitungen nach Angaben ihrer Tochter gestaltet hätten, erinnere sie nicht; jedenfalls sei es zu einem „Riesentheater“ und erbitterten Diskussionen gekommen. Mel. S. habe die Auffassung vertreten, dass sie ihre Religion nur im Kalifat so ausleben könne, wie es der Koran gebiete. Ob (und ggf. inwieweit) zudem in Rede gestanden habe, dass der Angeklagte und ihre Tochter vorgehabt hätten, sich in Syrien an jihadistischen Kampfhandlungen zu beteiligen, erinnere sie nicht mehr – allerdings sei der Krieg zumindest ein „allgemeines Thema“ in der Auseinandersetzung gewesen. Schließlich habe sie (die Zeugin N. S.) sich – wie im Sachverhalt unter C. I. 2. dargetan – nicht mehr anders zu helfen gewusst, als sich telefonisch an den Verfassungsschutz zu wenden, um das geplante Ausreisevorhaben zu verhindern. Nachdem ihr geraten worden sei, die Polizei zu informieren, habe sie – möglicherweise noch am selben Tag – die Wache des Polizeiabschnitts A12 aufgesucht. An Einzelheiten ihrer damaligen Vernehmung erinnere sie sich nicht mehr; die ganze Situation sei in ihrem Gedächtnis von der damaligen „Sorge, Angst und Wut“ überlagert. bb) An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin N. S. bestanden für den Senat keinerlei Zweifel. Diese ließen insbesondere keinen Belastungseifer erkennen, was schon angesichts der heutigen Familiensituation nachvollziehbar erschien. Wie die Zeugin N. S. mehrfach betont hat, habe sich das vormals von „Streit, Streit, Streit“ beherrschte Verhältnis zu ihrer Tochter mit deren erster Schwangerschaft – während derer sie ihr unter anderem geholfen habe, im Juni 2016 eine eigene Wohnung zu beziehen – und der Geburt ihres Enkels A. im Oktober 2016 deutlich entspannt und sei mittlerweile „sehr gut“. Die geschilderte Entwicklung berührte die Zeugin N. S. offenkundig stark, denn erkennbar stiegen ihr Tränen auf, als sie in ihrer Aussage erstmals auf diese (von ihr sodann wiederholt in Bezug genommene) Wandlung zu sprechen kam. Auch etwaige (noch) bestehende Ressentiments gegenüber dem Angeklagten vermochte der Senat nicht festzustellen. Zwar quittierte die Zeugin N. S. das Verhältnis zu ihm zunächst mit einem Achselzucken, gab dann jedoch an, mittlerweile akzeptiert zu haben, dass ihre Tochter ihn liebe und ihr weiteres Leben mit ihm verbringen wolle. Die in der Darstellung der Zeugin N. S. zu konstatierenden Erinnerungslücken führte der Senat – neben dem allgemeinen Zeitablauf – auf eine Verdrängung der damals mit hoher Emotionalität besetzten Konfliktsituation zurück, nachdem das einstige Zerwürfnis inzwischen überwunden ist. Insbesondere die Äußerung, „jetzt haben wir das Thema seit Jahren nicht mehr“, wies in diese Richtung. Zudem hat die Zeugin N. S. plausibel dargelegt, dass ihr Fokus nun so sehr auf die Begleitung ihres Enkelkindes A. in dessen Entwicklung gerichtet sei, dass längere Zeit zurückliegende familiäre Vorgänge demgegenüber in ihrer Erinnerung verblassten. b) Angaben der Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. In Ergänzung ihrer Angaben in der Hauptverhandlung vermochte sich der Senat durch Einvernahme der Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. davon zu überzeugen, wie die Zeugin N. S. den zugrunde liegenden Sachverhalt bei Anzeigenaufnahme dargestellt hatte. aa) Wie die Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. übereinstimmend dargetan haben, vernahmen sie die Zeugin N. S. (zunächst als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr) gemeinsam in den Räumlichkeiten des Polizeiabschnitts A12. Dabei sei ihr – so der Zeuge KOK Doe. – deutlich anzumerken gewesen, dass sie sich in verzweifelter Sorge um ihre Tochter befunden habe. Die ihr gestellten Fragen habe sie gleichwohl sachlich und mit Ausnahme derjenigen, ob Mel. S. schon einmal gewalttätig geworden sei, bereitwillig beantwortet. bb) Den insbesondere durch den Zeugen KOK Doe. mitgeteilten Einzelheiten der Vernehmung entnahm der Senat, dass die damaligen Angaben der Zeugin N. S. hinsichtlich des Übertritts ihrer Tochter zum Islam im Wesentlichen mit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung korrespondierten; deutlicher als aus den aktuellen Angaben N. S. zu erkennen war, ergab sich für den Vernehmungsbeamten nach seiner Darstellung indes damals, dass Mel. S. nach Auffassung ihrer Mutter bereits radikalisiert war, bevor sie den Angeklagten kennenlernte. Die Zeugin N. S. habe ihm hierzu – so der Zeuge KHK Doe. – berichtet, unter anderem äußere Veränderungen ihrer Tochter wie eine zunehmende Verschleierung bis hin zum Tragen einer Burka festgestellt zu haben; zudem habe sie Äußerungen ihrer Tochter wie beispielsweise diejenige zitiert, wenn im Koran geschrieben stünde, dass sie (Mel. S.) „von einem die Hand abzuhacken hätte, dann würde sie dies auch tun, ohne es zu hinterfragen“. Auch sei die Zeugin N. S. offenkundig davon ausgegangen, dass sich ihre Tochter bereits vor ihrer partnerschaftlichen Beziehung zu dem Angeklagten mit Ausreisegedanken getragen habe. Mit den dahin gehenden Angaben der Zeugin N. S. gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK Doe. deckte sich die Feststellung des Senats, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz ausweislich seines Behördenzeugnisses vom 14. Mai 2019 über Erkenntnisse verfügte, nach denen Mel. S. bereits Ende Februar 2015 Kontakt zu Glaubensschwestern in Syrien unterhalten und beabsichtigt habe, die Ausreise zum IS zu vollziehen. Nach der islamischen Heirat von Mel. S. hätten sich ihre diesbezüglichen Pläne, so die von KOK Doe. geschilderten Bekundungen der Zeugin N. S. in jener Vernehmung, zunehmend konkretisiert. Letzteres habe sie (die Zeugin N. S.) unter anderem damit begründet, dass ihre Tochter nach eigenen Angaben einen Reisepass beantragt habe. Auch habe ihre Tochter erwähnt, dass der Angeklagte vor der Ausreise seinen Bart abzurasieren beabsichtige. Der Senat hat hierin ein plausibles Detail gesehen, denn wie insbesondere den überzeugenden Angaben des Zeugen KHK Th. zu entnehmen war, ist ein solches Vorgehen zur Verdeckung der radikal-islamistischen Gesinnung auch im Zusammenhang mit Ausreisen von Vereinsmitgliedern des „Fussilet 33 e. V.“ bekannt geworden. Der Senat hat sich zudem anhand von Lichtbildern einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser jedenfalls im September 2015 einen vollen und langgewachsenen Bart trug. Als weiteres Anzeichen konkreter Ausreisepläne – so der Zeuge KOK Doe. – habe es die Zeugin N. S. ferner gewertet, dass sich ihre Tochter bei ihr erkundigt habe, „wie die Schuldenregulierung in Deutschland funktioniert“. Sie (die Zeugin N. S.) habe diese Nachfrage nach eigenen Angaben dahingehend verstanden, dass ihre Tochter offenbar verschuldet gewesen sei und habe herausfinden wollen, wer für diese Schulden haften würde, wenn sie sich nicht mehr in Deutschland aufhalte; möglich erschien dem Senat indes auch die von der Zeugin KHK’in Schr. – der stellvertretenden Ermittlungsführerin im hiesigen Verfahren – aus beruflicher Kenntnis in Betracht gezogene Interpretation, dass ein verschuldeter Muslim nicht „ins Paradies“ gelange. cc) Hinsichtlich des geplanten Aufenthalts in Syrien habe die Zeugin N. S. – so erinnerten es die Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. übereinstimmend – abweichend von ihrer jetzigen Aussage dargetan, dass ihre Tochter ausdrücklich davon gesprochen habe, der Angeklagte wolle eine Ausbildung beim IS zur Teilnahme an Kampfeinsätzen absolvieren und sie selbst ihr Leben in einem von der Organisation unterhaltenen Frauenhaus zubringen. Im Gespräch mit ihr (der Mutter) habe sie zudem überlegt, ob es nach dortigen Maßstäben akzeptiert würde, wenn sie sich als Frau ihrerseits zur Teilnahme an Kampfhandlungen bereit erklären würde. c) Angaben der Zeugen KOK Ben. und KHK’in Schr. Von der grundsätzlichen Konstanz in den Aussagen der Zeugin N. S. – wenn auch bei abnehmender Erinnerungsleistung – vermochte sich der Senat schließlich durch Einvernahme der Zeugen KOK Ben. und KHK’in Schr. zu überzeugen, die übereinstimmend dargetan haben, sie (die Zeugin N. S.) nach der Festnahme des Angeklagten am 22. August 2018 erneut vernommen zu haben. Deren damalige Angaben unterschieden sich bei einem Abgleich durch den Senat anhand der Darstellung beider Vernehmungsbeamten nur in einzelnen Randfragen – etwa ihrer grundsätzlichen Haltung zum Angeklagten – von denjenigen in der Hauptverhandlung, wobei sie in der Beschreibung ihres Verhältnisses zu dem Angeklagten – so der Zeuge KOK Ben. – zwischen „Gleichgültigkeit und leichter Antipathie“ geschwankt habe; vor allem aber sei sie – wie für den Senat auch in der Hauptverhandlung erkennbar – um das Wohlergehen ihres Enkels A. besorgt gewesen. Mit Blick auf den von ihr im Juli 2015 angezeigten Sachverhalt habe sie (erst) auf Nachfrage bestätigt, dass damals nicht nur eine Ausreise ihrer Tochter mit dem Angeklagten, sondern auch dessen Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien in Rede gestanden habe. d) Würdigung des Senats Insbesondere die Angaben der Zeugin N. S. in ihrer Vernehmung durch die Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. ließen zur Überzeugung des Senats den Rückschluss zu, dass sich der Angeklagte und Mel. S. im Sommer 2015 zumindest für kurze Zeit ernsthaft mit Gedanken an eine Ausreise nach „Groß-Syrien“ beschäftigten. Hierbei verkannte der Senat nicht, dass dieses Thema in Gesprächen mit ihrer Mutter allein durch Mel. S. (und nicht durch den Angeklagten und nicht einmal in dessen Gegenwart) aufgebracht wurde. Indes war der Senat davon überzeugt, dass der Bericht Mel. S. über jene Erwägungen gegenüber ihrer Mutter authentisch war. Die konkret aufgeworfenen Detailfragen – etwa zur Rasur der Barttracht – ließen darauf schließen, dass diese Pläne jedenfalls mit dem Angeklagten abgestimmt waren. Demgegenüber erschien es dem Senat allerdings nicht ausschließbar, dass die Zeugin N. S. den Sachverhalt aus Sorge um die Zukunft ihrer Tochter in der ursprünglichen Darstellung zugespitzt haben könnte. Dieser Erwägung trug der Senat dadurch Rechnung, dass er – wie von der Zeugin N. S. in der Hauptverhandlung bekundet – lediglich von Ausreiseplänen ausging, die (ohne eine beabsichtigte Teilnahme an Kampfhandlungen) darauf abzielten, fortan in einem muslimischen Land unter der Herrschaft des IS als einem durch die Organisation geführten „Gottesstaat“ zu leben. Hingegen hat der Senat eine diesbezüglich ganz oder weitgehend frei erfundene Erzählung der Zeugin N. S. – etwa in einem denkbaren Streben, zumindest damals die Beziehung ihrer Tochter mit dem Angeklagten durch staatliche Maßnahmen zu hintertreiben – angesichts der differenzierten und konstanten Angaben sowie der nicht unerheblichen Belastung auch ihrer Tochter ausgeschlossen. 2. Fehlen von Realisierungsansätzen Den in Rede stehenden Ausreiseplänen stand nicht entgegen, dass in der Beweisaufnahme keine Umstände bekannt wurden, die darauf hätten schließen lassen, dass der Angeklagte und Mel. S. im Sommer 2015 konkrete Anstalten unternommen hätten, eine solche Ausreise tatsächlich vorzubereiten. Auch die gegenüber ihrer Mutter behauptete Beantragung eines Reisepasses durch Mel. S. ließ sich nach Darstellung des Zeugen KHK Beh. insoweit nicht verifizieren. Schon mit Blick auf die nach den zuverlässigen Bekundungen des Zeugen KHK Beh. verhängten Ausreiseverbote gegen den Angeklagten und Mel. S. genügte dies nach Ansicht des Senats indes nicht, eine zuvor ernsthaft betriebene Beschäftigung mit der in Erwägung gezogenen Ausreise zu widerlegen. 3. Unerheblichkeit des Gedankeninitiators In der vorzunehmenden Gesamtschau kam es für den Senat nicht maßgeblich darauf an, ob der Angeklagte oder Mel. S. selbst – was sowohl aufgrund der Angaben ihrer Mutter als auch nach dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz nahe lag – den Gedanken an die von ihnen zumindest kurzzeitig erwogene Ausreise nach „Groß-Syrien“ initiiert hatte. Denn schon die grundsätzliche Bereitschaft, ein Leben unter der Herrschaft des IS zu führen, ließ sich zur Überzeugung des Senats als Beweisanzeichen für eine radikal-islamistische Gesinnung und die Akzeptanz des militanten Jihad werten. III. Weitere Beweisanzeichen Als weitere Beweisanzeichen für die dargestellte Gesinnung des Angeklagten zur Tatzeit wertete der Senat insbesondere Befunde aus der Auswertung elektronischer Speichermedien (1.) sowie in Belgien getätigte Angaben der I. T. als seiner früheren Ehefrau nach islamischem Ritus (2.). Das enge Verhältnis zu dem gesondert verfolgten C. B. und seine Bekanntschaft mit Anis Amri ließ der Senat zur Vermeidung von Zirkelschlüssen insoweit außer Betracht. 1. Inhalte elektronischer Speichermedien a) USB-Stick Auf einem dem Angeklagten zuzuordnenden USB-Stick (aa.) befanden sich zur Überzeugung des Senats – neben weiteren Dateien mit persönlichen Inhalten und solchen, die sich allgemein mit dem Islam als Religion und dem Erlernen der arabischen Sprache befassten – zwei gelöschte, aber im Rahmen der kriminaltechnischen Auswertung wiederhergestellte Videodateien, die den Islamischen Staat verherrlichten (bb.). Die Speicherung der Dateien erachtete der Senat in der vorzunehmenden Gesamtschau als ein stimmiges Indiz dafür, dass der Angeklagte den militanten Jihad seinerzeit befürwortete (cc.). aa) Der asservierte USB-Stick wurde nach den zuverlässigen Angaben des Zeugen KOK Ger. anlässlich der Durchsuchung der Wohnung von M. S. ( ... ) am 22. August 2018 – vom konkreten Ablauf der Maßnahme konnte sich der Senat insbesondere durch Einvernahme der Zeugin KHK’in Schr. überzeugen – durch ihn im Vorderfach eines im Wohnzimmer abgestellten Rucksacks aufgefunden. Das Speichermedium war zur Überzeugung des Senats dem Besitz des Angeklagten zuzuordnen, der – was seiner Festnahme vorausgegangene Observationsmaßnahmen ergeben hatten (vgl. hierzu IV. 1.) – sich zu jener Zeit regelmäßig auch über Nacht in der Wohnung seiner jetzigen Verlobten aufhielt. Die Zuordnung ließ sich insbesondere anhand der auf dem USB-Stick befindlichen Dateiinhalte nachvollziehen. Wie der nach eigenen Angaben mit deren Auswertung befasste Zeuge KK Schma. angab, wurde die Extrahierung der digitalen Inhalte durch die entsprechende Fachdienststelle des Bundeskriminalamts vorgenommen. Ein Ordner mit der Bezeichnung „dokumenty“ habe (nicht gelöschte) Dateien mit Scans der Geburtsurkunde und des russischen Inlandspasses des Angeklagten umfasst. In weiteren Scan-Dateien seien ein Reisepass des Angeklagten, ein ihn zeigendes Passbild sowie ein ihn betreffendes Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ abgebildet gewesen. Zudem sei ein Ordner mit Dateien in russischer und arabischer Sprache vorhanden gewesen, in denen es um das Erlernen islamischen Vokabulars auf Arabisch gegangen sei. Dies schloss Mel. S. als Nutzerin aus, denn wie die Zeugin N. S. bekundet hat, beherrscht Mel. S. die russische Sprache nicht. Auch ein gleichfalls in dem Rucksack aufgefundenes Notizbuch enthielt nach Angaben des Zeugen KOK Höv. vorwiegend Einträge in russischer Sprache. bb) Unter den gelöschten Inhalten des USB-Sticks, die durch die technische Aufbereitung in der Fachdienststelle wiederhergestellt worden seien, hätten sich – so der Zeuge KK Schma. weiter – Dateien befunden, die er einer islamwissenschaftlichen Bewertung durch den Sachverständigen Dr. Rie. zugeführt habe. Der hierzu angehörte Sachverständige gab in der Hauptverhandlung an, seit rund zwölf Jahren als Islamwissenschaftler beim Bundeskriminalamt beschäftigt zu sein. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit sei er (so der Sachverständige) vor allem – wie auch hier – mit der islamwissenschaftlichen Bewertung von Asservaten befasst. Für den Senat bestanden danach keinerlei Zweifel an der Eignung des Sachverständigen, die von ihm gesichteten Videodateien sachgerecht zu interpretieren, so dass er sich dessen nachvollziehbare und wissenschaftlich fundierte Ausführungen nach sorgfältiger Prüfung zu eigen gemacht hat. (1.) Wie der Sachverständige im Einzelnen dargetan hat, sichtete er zunächst eine Videodatei mit dem Zeitstempel „04.05.2014“ und einer Abspieldauer von 8:23 Minuten, die ausweislich ihrer Übersetzung aus dem Arabischen mit der Bezeichnung versehen war: „Hier ist der Islamische Staat, stille deinen Rachedurst, O Sohn der Sunna.“ Als Logo sei – wie der Senat auch anhand der durch den Sachverständigen in Bezug genommenen Screenshots nachzuvollziehen vermochte – das im Jahr 2007 eingeführte Banner des Islamischen Staats (damals: Islamischer Staat Irak und Syrien) eingeblendet gewesen. Es habe sich nach der Machart um ein typisches Propagandavideo der Organisation gehandelt. Begleitet von einem martialisch anmutenden Gesang in arabischer Sprache – dessen jihadistische Ausrichtung unter anderem in dem übersetzten Refraintext „wehe euch, Erniedrigung für euch, wir werden auf eure Köpfe schlagen“, zum Ausdruck gekommen sei – seien Kämpfer des IS dabei gezeigt worden, wie sie anlässlich der Eroberung einer irakischen Ortschaft rund 20 gegnerische Soldaten (Angehörige der irakischen Armee oder auch solche schiitischer Milizen) gefangengenommen hätten. Die Gefangenen seien noch vor Ort bzw. nach einem Abtransport mit Fahrzeugen durch Genickschüsse exekutiert worden. Während der Exekutionen hätten die Opfer überwiegend in Reihen mit auf den Rücken gefesselten Händen vor den Schützen gekniet; die Todesangst sei ihnen in den Gesichtern abzulesen gewesen. Mitunter seien weitere Schüsse auf die Köpfe der tödlich getroffenen Soldaten abgegeben worden, deren Körper noch gezuckt hätten. Insgesamt seien es Aufnahmen von „drastischer Deutlichkeit“ gewesen – was auch durch die von dem Sachverständigen beispielhaft in Bezug genommenen Screenshots belegt wurde –, die vor allem darauf abgezielt hätten, die Moral der eigenen Kämpfer und die Verbundenheit (potentieller) Anhänger des IS mit der Organisation durch eine Befriedigung von „Rachebedürfnissen“ der irakischen Sunniten gegenüber den im Gefolge der US-amerikanischen Intervention im Jahr 2003 zur Vormacht gewordenen Schiiten zu stärken. (2.) Auch die zweite in Bezug genommene Videodatei habe – so der Sachverständige – den Islamischen Staat glorifiziert. Über eine Abspieldauer von mehr als sechs Minuten hätten zwei Vorsänger in einem Kreis von rund 20 bewaffneten Kämpfern des IS Verse nach Art des traditionellen arabischen Sprechgesangs vorgetragen, welche die Vorzüge des Jihads und die „richtige Methodik“ der Organisation gelobt hätten; zugleich sei eine andere ideologische Ausrichtung des Islam als „Irrlehre“ verspottet worden. Mit den Vorsängern seien die übrigen Anwesenden jeweils in einen gemeinsamen Refrain eingestimmt. Ausweislich ihres Zeitstempels („29.06.2014“) sei die Videodatei genau an dem Tag abgespeichert worden, an dem das Kalifat ausgerufen worden sei. cc) Für den Senat ergaben sich keine Anhaltspunkte dahin, dass der USB-Stick aus dem ursprünglichen Besitz einer dritten Person erlangt worden sein könnte. Vielmehr wiesen nach Angaben des Zeugen KK Schma. (auch) die Datei mit dem Scan der Geburtsurkunde des Angeklagten sowie weitere Dateien mit russisch-arabischen Inhalten jeweils Zeitstempel aus dem Jahr 2014 auf, was mit den Zeitstempeln der in Bezug genommenen Videodateien korrespondierte. In der Gesamtschau mit den übrigen Befunden der Beweisaufnahme schloss der Senat zudem zu seiner Überzeugung aus, dass das damalige Abspeichern der dargestellten Videodateien ausschließlich der sachlichen Information und dem Interesse an einer differenzierten Meinungsbildung gedient haben könnte. Für den Senat lag – namentlich mangels erkennbarer persönlicher Bezüge etwa familiärer oder beruflicher (z. B. forschungsorientierter) Natur – kein anderer Grund als derjenige der (zumindest damaligen) Sympathie für das abgebildete Handeln nahe, um als Erklärung zu dienen, weshalb insbesondere die Aufnahmen massenhafter Exekutionen auf einem eigenständigen Speichermedium in einer für die Dauer der Speicherung jederzeit abrufbaren Form vorgehalten wurden. Der geringe Umfang des Propagandamaterials, wie es bei der technischen Auswertung der Datenträger und Speichermedien des Angeklagten sichtbar wurde, entging dem Senat hierbei nicht, änderte indes nichts an dieser Einschätzung. b) Laptop Ein weiteres Propagandavideo, das in der vorzunehmenden Gesamtschau für eine befürwortende Akzeptanz des militanten Jihads durch den Angeklagten sprach, fand sich zur Überzeugung des Senats auf seinem Laptop. aa) Bei dem mit einer Individualkennung versehen Laptop der Marke DELL handelte es sich nach Darstellung der Zeugen KHK Beh. und KOK Ben. um ein Gerät, das im Rahmen von gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen erstmals am 10. September 2015 und nach zwischenzeitlicher Rückgabe erneut am 22. August 2018 asserviert wurde. Zur Überzeugung des Senats war es dem Angeklagten schon deshalb als sein Gerät zuzuordnen, weil es beide Male in seiner Wohnung beschlagnahmt worden war, wie sich für die zugrunde liegende Durchsuchung im September 2015 aus den Angaben des Zeugen KHK Beh. und für diejenige im August 2018 (vgl. hierzu G. V. 1.) vor allem aus der Einvernahme des die Maßnahme leitenden Zeugen KHK Kle. ergab. Wie der Auswertung der durch die Fachdienststelle des Bundeskriminalamts extrahierten Dateiinhalte nach Darstellung des Zeugen KOK Ben. weiter zu entnehmen war, wurden (nach einem mutmaßlichen Nutzerwechsel im Sommer 2013) auf dem Gerät vor allem russischsprachige Internetseiten geöffnet; einzelne Suchverläufe auf Deutsch anhand von Schlagworten wie „Dagestan“ oder „Tschetschenien“ seien zum Teil mit Rechtschreibfehlern behaftet gewesen. Auch sei im Internet nach einem für den Angeklagten vormals in ausländerrechtlichen Angelegenheiten tätig gewordenen Rechtsanwalt recherchiert worden. Der Senat nahm zudem in den Blick, dass auch der Account „abumary...1987“, der sich nach Angaben des Zeugen KHK Beh. anhand der Vielzahl auf dem Gerät gespeicherter Skype-Chats dem Besitzer des Laptops zuordnen ließ, durch seine Bezeichnung konkrete Bezüge zu dem im Jahr 1987 geborenen Angeklagten erkennen ließ, dessen in Russland lebende Tochter den Namen Marij. (nach abweichender Transkription: Mary.) trägt. bb) Wie zur Überzeugung des Senats aus der Einvernahme des Zeugen KHK Beh. folgte, war auf dem Laptop eine Videodatei mit einer Abspieldauer von rund 16:30 Minuten feststellbar, die in Form eines Propagandavideos den bewaffneten Kampf der jihadistischen Nusra-Front in der südsyrischen Provinz Dar’a glorifizierte. Der Senat war sich insoweit bewusst, dass dieses Video nach Angaben des Zeugen KKH Beh. keiner islamwissenschaftlichen Bewertung unterzogen worden war. Mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung des Zeugen KHK Beh. im Bereich der radikal-islamistischen Szene erschien dem Senat – zumal es lediglich um die Betrachtung eines weiteren Beweisanzeichens ging – dessen Einschätzung indes hinreichend valide. 2. Angaben I. T. in Belgien Wie in den persönlichen Verhältnissen unter B. I. festgestellt, unterhielt der Angeklagte ab Sommer/Herbst 2013 eine mehrmonatige, in eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe gemündete Beziehung mit der im belgischen Ve. lebenden I. T. (vgl. hierzu auch F. I. 1.). Der Senat vermochte sich insbesondere anhand der Angaben des Zeugen KK Schma. und des belgischen Kriminalbeamten Gio. nähere Kenntnis vom Inhalt einer mit ihr nach der Festnahme des Angeklagten am 22. August 2018 in Belgien durchgeführten Vernehmung zu verschaffen (a.). Der eingeschränkten Beweiskraft der so erlangten Befunde war sich der Senat bewusst; er nahm aber wertend in den Blick, dass diese sich stimmig in das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme fügten (b.). a) Vernehmungsinhalte aa) Die die Vernehmung von Frau I. T. betreffenden Angaben der Zeugen KK Schma. und Gio. beruhten ausweislich ihrer jeweiligen Darstellung auf unterschiedlichen Erkenntnisgrundlagen. Wie der Zeuge KK Schma. bekundet hat, habe er der durch belgische Amtskollegen durchgeführten Vernehmung persönlich beigewohnt; der Wortlaut der Befragung sei dabei durch einen Dolmetscher vom Französischen ins Deutsche übertragen worden. Die Erkenntnisse des Zeugen Gio., der an diesem Tag nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Vernehmungen koordinierte, beruhten auf dem von ihm ausgewerteten Vernehmungsprotokoll. bb) Auf der Grundlage ihrer jeweiligen Erkenntnisse fassten die Zeugen KK Schma. und Gio. den Inhalt der Angaben von Frau I. T., insbesondere soweit sie die vorliegend relevanten Äußerungen zu Fragen der Religiosität des Angeklagten betrafen, übereinstimmend zusammen. Hiernach beschrieb Frau I. T. den Angeklagten als gläubigen Muslim, der regelmäßig gebetet, es aber zuweilen in seinem religiösen Engagement „übertrieben“ habe. So habe er es ihr bei seinen Besuchen beispielsweise untersagt, ohne Begleitung einkaufen zu gehen, was mehrfach Anlass zu Streit gegeben habe. Viele Stunden am Tag habe er vor dem Computer zugebracht, wo er unter anderem „Videos über Syrien“ angesehen habe. Das Handeln der jihadistischen Kämpfer habe er befürwortet und hätte nach ihrem Dafürhalten gern selbst in einem Land unter Geltung der Scharia gelebt. b) Würdigung des Senats Der Senat war sich der eingeschränkten Beweiskraft der durch die Zeugen KK Schma. und Gio. berichteten Angaben der Frau I. T. bewusst, hinsichtlich derer es sowohl an einem persönlichen Eindruck von der Vernehmung als auch an der Möglichkeit einer konfrontativen Befragung durch die Verfahrensbeteiligten fehlte. Auch nahm der Senat Motive einer möglichen Falschbelastung in den Blick. Wie insbesondere der Zeuge Gio. dargetan hat, habe Frau I. T. nach eigener Darstellung im Verlauf ihrer Beziehung zu dem Angeklagten herausgefunden, dass dieser mit zwei weiteren Frauen religiös verheiratet gewesen sei, was sie als „Verrat“ empfunden habe. Auch sonst war ihre Beziehung nach dem Eindruck beider Zeugen von zahlreichen Streitigkeiten geprägt, etwa weil nach Angaben von Frau I. T. dem Angeklagten ihre Kinder oftmals „auf die Nerven“ gegangen seien. Indes fügten sich die Angaben von Frau I. T. widerspruchsfrei in die übrigen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme ein und wurden ihrerseits anderweitig bestätigt. So war bei der Durchsuchung ihrer Wohnung in Ve. am 22. August 2018 – den glaubhaften Angaben des belgischen Ermittlers Gio. und des bei dieser Maßnahme ebenfalls anwesenden KK Schma. zufolge – ein Computer sichergestellt worden, der Suchverläufe mit Recherchen zu Themen mit radikal-islamistischen und IS-Bezügen, zur Entwicklung der Konflikte im Irak und in Syrien sowie zu Auswanderungsmöglichkeiten enthielt. Hierzu hatte I. T. in einer – vom Zeugen Gio. bekundeten – zweiten (ergänzenden) Vernehmung erklärt, es handele sich um den von ihr bereits in Bezug genommenen, vom Angeklagten genutzten PC. Und solche Nutzungszuordnung bestätigte sich zur Überzeugung des Senats – den plausiblen Angaben des Zeugen Gio. entsprechend – völlig unabhängig von den Angaben I. T. anhand von auf dem PC festgestellten Suchrecherchen nach Mitfahrgelegenheiten (insbesondere bei der Mitfahrzentrale Blablacar) und in einem Übersetzungstool enthaltenen Sätzen wie „Hallo mein Name ist Ali ich will mit dir nach B. fahren“ oder „Hallo ich will morgen nach B.“. IV. Zeitpunkt der Inhaftierung 1. Keine Anhaltspunkte für fortdauernde Gesinnung Bei seiner wertenden Gesamtschau nahm der Senat zu Gunsten des Angeklagten in den Blick, dass operative Maßnahmen im Vorfeld seiner Festnahme – nach Darstellung des Ermittlungsführers KHK Schu. handelte es sich um umfangreiche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie um Observationsmaßnahmen – keine belastbaren Anhaltspunkte für seine Einbindung in die radikal-islamistische Szene und/oder die ausgeprägte Beschäftigung mit entsprechendem Gedankengut ergaben. Gleiches galt – ausgenommen die unter III. 1. in Bezug genommenen Speichermedien mit ihren wiederhergestellten Altdateien – für die Ergebnisse der nach seiner Verhaftung erfolgten Durchsuchungen sowohl seiner Wohnung als auch derjenigen von Mel. S. In den Räumlichkeiten wurden – mit der vorgenannten Einschränkung – jeweils keine Gegenstände aufgefunden, die für sich genommen oder nach entsprechender Auswertung insbesondere durch Fachkräfte aus dem Bereich der IT-Forensik auf eine radikal-islamistische Gesinnung des Wohnungs- bzw. Gerätenutzers hingedeutet hätten. 2. Würdigung des Senats Dieser Umstand ließ nach Ansicht des Senats indes keine Rückschlüsse auf die Gesinnung des Angeklagten zur Tatzeit zu. Die verfahrensgegenständliche Tat lag im Zeitpunkt seiner vorliegenden Inhaftierung fast zwei Jahre zurück. Eine in der Zwischenzeit vollzogene Abkehr von der radikal-islamistischen Szene ist nach Ansicht des Senats zwanglos insbesondere mit der mit seiner Vaterschaft gewachsenen familiären Verantwortung zu erklären. Diese eigene Einschätzung des Senats deckt sich mit einer – vom Senat freilich nicht etwa ungeprüft übernommenen (vgl. nur MüKoStPO/Miebach aaO Rn. 53) – Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seinem Behördenzeugnis vom 14. Mai 2019. F. Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten und C. B. Wie im Sachverhalt unter C. II. festgestellt, lernten sich der Angeklagte und C. B. zur Überzeugung des Senats in der Zeit kennen, als sich der Angeklagte aufgrund seiner Beziehung zu I. T. häufig im belgischen Ve. aufhielt (I.). In der Gesamtschau entsprechender Beweisanzeichen gelangte der Senat weiter zu der Überzeugung, dass beide Männer hiernach ein enges und vertrautes Kontaktverhältnis zueinander entwickelten (II. bis IV.). Dem standen relativierende Äußerungen des Zeugen M. Ga. nicht entgegen (V.). I. Kennenlernen in Ve. Die Feststellungen des Senats zur religiösen Eheschließung des Angeklagten mit I. T. und zu seinen nachfolgenden Aufenthalten in Ve. (B. I.) ergaben sich insbesondere aus der Zusammenfassung entsprechender Angaben der Frau I. T. durch die Zeugen KK Schma. und Gio.; in den Blick zu nehmen waren zudem Bekundungen der Zeugen G. Kh. und M. Ga. sowie eine durch den Zeugen KHK Beh. im Mai 2017 in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene „Heiratsurkunde“ (1.). Wie der Senat weiter festzustellen vermochte, fielen die Aufenthalte des Angeklagten in Belgien in einen Zeitraum, in dem sich auch C. B. überwiegend in Ve. aufhielt (2.). Weitere Erkenntnisse der Beweisaufnahme sprachen dafür, dass beide Männer (schon) damals Umgang miteinander hatten (3.). 1. Aufenthalte des Angeklagten in Ve. a) Angaben I. T. in Belgien Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KK Schma. und Gio. gab I. T. in ihrer polizeilichen Vernehmung durch die belgischen Ermittlungsbehörden (vgl. hierzu auch E. III. 2.) an, den ihr seinerzeit nur unter seinem Vornamen Ali bekannt gewordenen Angeklagten – wie unter B. I. festgestellt – über das Internet („auf Facebook“) kennengelernt und nachfolgend in Belgien nach religiösem Brauch geheiratet zu haben. Für den Senat bestanden keine Zweifel, dass jener „Ali“ mit dem Angeklagten identisch war. Wie der Zeuge Gio. glaubhaft bekundet hat, erkannte Frau I. T. den Angeklagten in einem Konvolut von Lichtbildern möglicher Kontaktpersonen des C. B. eindeutig wieder. Auch von ihr berichtete Einzelheiten zu seinen persönlichen Verhältnissen (etwa seiner kaukasischen Herkunft) deckten sich ausweislich der Bekundungen des Zeugen KK Schma. mit Erkenntnissen des hiesigen Verfahrens. Nach eigenem Bekunden hatten zudem auch die Zeugen G. Kh. und M. Ga. jeweils Kenntnis von „einer religiösen Heirat“ (Zeuge G. Kh.) bzw. „einer Frau“ (Zeuge M. Ga.) des Angeklagten in Belgien. b) Zeitraum der Beziehung Wie der Senat den Angaben des Zeugen KK Schma. entnahm, vermochte Frau I. T. den Zeitraum ihrer Beziehung mit dem Angeklagten bei ihrer Vernehmung im August 2018 nur noch grob einzuordnen („vor vier oder fünf Jahren“). Indes ergaben sich tragfähige Anhaltspunkte, die eine Eingrenzung auf den aus den Feststellungen zur Person des Angeklagten (B. I.) ersichtlichen Zeitraum ermöglichten. aa) So nahm Frau I. T. nach Darstellung des Zeugen Gio. in ihrer Aussage unter anderem darauf Bezug, zum Zeitpunkt ihrer religiösen Heirat in Ve. unter der Anschrift ... wohnhaft gewesen zu sein; letzteres sei – so bekundeten es der Zeuge Gio. und sein belgischer Kollege Col., damals in leitender Funktion bei den Ermittlungen, übereinstimmend – nach melderechtlichen Erkenntnissen ab Mai 2013 der Fall gewesen. Über die im Dezember 2013 erfolgte Festnahme des Angeklagten in Polen berichtete Frau I. T. nach Angaben des Zeugen KK Schma. als einer Begebenheit, die sich während ihrer bestehenden Beziehung ereignet habe. Die Zeugin KK’in Zö. ergänzte aus ihrer Befassung mit der Ausländerakte des Angeklagten die nicht zu bezweifelnde Erkenntnis, dass der Angeklagte ausweislich einer Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion Aa. am 18. Februar 2014 aus Belgien kommend als Mitfahrer in einem Pkw festgestellt worden sei, der – wie die glaubhaften Bekundungen des belgischen Kriminalbeamten Col. ergaben – auf Frau I. T. zugelassen war. bb) Eine durch den Zeugen KHK Beh. nach eigener Darstellung im Mai 2017 bei einer (in damaliger Amtshilfe für die Ausländerbehörde erfolgten) Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefundene „Heiratsurkunde“, die – so der Zeuge KHK Beh. – eine vermeintlich bereits im September 2012 zwischen dem Angeklagten und Frau I. T. in Polen nach islamischem Ritus vollzogene Eheschließung dokumentiert habe, erwies sich demgegenüber schon deshalb als jedenfalls im ausgewiesenen Heiratstermin unzutreffend, weil darin die erst später als Wohnanschrift von I. T. einschlägige ... in Ve. als angeblich gemeinsame Wohnanschrift vermerkt war. Mit der zeitlichen Diskrepanz korrespondierte, dass Frau I. T. nach Darstellung des Zeugen KK Schma. in ihrer Vernehmung angegeben hat, es handele sich um ein Dokument, welches sich der Angeklagte nach seiner Festnahme in Polen verschafft habe, um die dortigen Behörden vom Bestehen ihrer religiösen Ehe zu überzeugen. c) Häufigkeit der Aufenthalte Ebenso ergab sich aus den vom Zeugen Gio. glaubhaft bekundeten Angaben der I. T., dass sich der Angeklagte während seiner Beziehung zu ihr häufig – wenn auch nur besuchsweise – im belgischen Ve. aufhielt. Frau I. T. habe hierzu – so der Zeuge Gio. – in ihrer Vernehmung bekundet, der Angeklagte sei „zwischen B. und Ve. gependelt“. Der Zeuge KK Schma. konkretisierte das Vorbringen glaubhaft dahin, dass Frau I. T. von jeweils rund einwöchigen Aufenthalten des Angeklagten in Ve. gesprochen habe. Der Senat hat auch insoweit – wie bereits oben zu E. III. 2. b. – keinen Anlass gesehen, an der Zuverlässigkeit der Angaben von I. T. zu zweifeln. 2. Aufenthalte C. B.s in Ve. Die näheren Umstände des Aufenthalts von C. B. in Ve. ergaben sich vor allem aus den nach eigener Darstellung im hiesigen Ermittlungsverfahren mit den Erkenntnissen zu seiner Person befassten Zeugen KK Schma. sowie den überzeugenden Bekundungen seiner belgischen Amtskollegen Col. und Gio. a) Angaben des Zeugen KK Schma. Den zuverlässigen Angaben des Zeugen KK Schma. konnte der Senat zunächst die im Sachverhalt unter C. II. festgestellten Einzelheiten der von C. B. alias Ismail Djabrailov in Belgien und Frankreich gestellten Asylanträge entnehmen. Insoweit bezog sich der Zeuge KK Schma. vor allem auf eine Mitteilung der belgischen Einwanderungsbehörden, an deren Zuverlässigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hatte. Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen von C. B. habe er (der Zeuge KK Schma.) unter anderem dessen Angaben in Vernehmungen durch den französischen Ermittlungsrichter Fo. entnommen. Demnach habe der gesondert verfolgte C. B. erklärt, zwischen Herbst 2011 und Sommer 2012 in Ve. eine Schule für Bürokommunikation besucht zu haben. Auch in den Jahren 2013 und 2014 habe er sich nach eigener Darstellung häufig – wenngleich nicht durchgängig – in Ve. aufgehalten; letzteres korrespondierte – so berichtete es der Zeuge KK Schma. nachvollziehbar – mit ihm aus Belgien für einzelne Zeiträume bekannt gewordenen Meldeanschriften und dortigen Erkenntnissen zum Bezug von Sozialleistungen durch den vermeintlichen Ismail Djabrailov. b) Angaben der Zeugen Col. und Gio. Die vorstehenden Erkenntnisse wurden zur Überzeugung des Senats durch schlüssige Darstellungen der Zeugen Col. und Gio. ergänzt. aa) Wie der Zeuge Col. bekundet hat, war er ab dem Jahr 2014 als Leiter von Ermittlungen tätig, die sich mit der jihadistisch-salafistischen Extremistenszene in Ve. befassten. Der gesondert verfolgte C. B. sei im Rahmen der Ermittlungen unter seiner Alias-Personalie Ismail Djabrailov dadurch namhaft geworden, dass er im September 2014 bei einer Personenkontrolle der belgischen Polizei im Bahnhof von L. gemeinsam mit dem der radikal-islamistischen Szene zugeordneten P. Lo J. angetroffen worden sei. Auf einem von ihm mitgeführten Mobiltelefon seien „Fotos aus Syrien“ sowie Lichtbilder polizeibekannter Personen festgestellt worden, die auch den vermeintlichen Ismail Djabrailov – so der Zeuge Col. – als dieser Szene zugehörig erscheinen ließen. Zur Überzeugung des Senats bestätigte sich diese Annahme, soweit es die ideologische Ausrichtung von C. B. betraf, vor allem durch entsprechende Äußerungen in den überwachten Haftraumgesprächen mit seinem Vater (vgl. G. I. 5. a. aa.). Ein räumlicher Bezug habe sich – so der Zeuge Col. weiter – auch aus der Erkenntnis ergeben, dass der gesondert verfolgte C. B. am 16. Januar 2015 aus Ve. kommend mit dem Zug nach Frankreich gereist sei. Die näheren Umstände der in dem Zug erfolgten Personenkontrolle, wie sie im Sachverhalt unter C. II. zugrunde gelegt sind, erschienen dem Senat schon deshalb nachvollziehbar, weil sie einerseits zu der – von mehreren Ermittlern, darunter etwa der belgische Zeuge Col., tragfähig dargelegten – Inhaftierung von C. B. in der Justizvollzugsanstalt Li.-S. führten, und dieser (C. B.) andererseits nach Angaben des Zeugen KK Schma. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. den Gebrauch der Alias-Personalie Ismail Abdullaev eingeräumt hat. Einen belastbaren Zusammenhang zwischen der Abreise von C. B. aus Ve. und dem nach Angaben des Zeugen Col. am Vortag erfolgten Einsatz der belgischen Polizei gegen Mitglieder der sog. „Ve.-Zelle“ vermochte der Senat dagegen nicht festzustellen; er schloss ein zufälliges Zusammentreffen beider Ereignisse nicht aus. bb) Neben die dargestellten Befunde traten verschiedene Äußerungen von Personen aus dem persönlichen Umfeld von C. B., die der Zeuge Gio. als dienstlicher Nachfolger des Zeugen Col. anhand der Auswertung der von ihm nach der Festnahme des Angeklagten auf belgischer Seite koordinierten Vernehmungen zusammengefasst hat. Dem Senat war bewusst, dass (auch) die so gewonnenen Erkenntnisse auf Vernehmungen beruhten, die des persönlichen Eindrucks und der Möglichkeit konfrontativer Befragungen der Aussagepersonen entbehrten; in der vorzunehmenden Gesamtschau fügten sich die mitgeteilten Bekundungen indes als schlüssige Beweisanzeichen widerspruchsfrei in die übrigen Befunde der Beweisaufnahme ein. So gab etwa der im September 2014 mit C. B. in L. polizeilich kontrollierte P. Lo J. nach Darstellung des Zeugen Gio. an, den vermeintlichen Ismail Djabrailov im Umfeld der „somalischen Moschee in Ve.“ – letztere bezeichneten die Zeugen Col. und Gio. übereinstimmend als „Zentrum der dortigen Salafistenszene“ – als einen engen Bekannten seines Bruders F. Lo J. kennengelernt zu haben, der diesen bereits im Jahr 2010 vorübergehend bei sich aufgenommen habe. Wie der Zeuge Gio. weiter dargetan hat, bestätigte F. Lo J. diese Darstellung; seinen Angaben sei überdies zu entnehmen gewesen, dass er C. B. – was mit entsprechenden Bekundungen des Zeugen Col. korrespondierte – nach dessen Abreise aus Ve. im Januar 2015 noch mehrfach begegnet sei (vgl. G. III. 4. a. bb. zu entsprechenden polizeilichen Beobachtungen). Eine weitere Kontaktperson von C. B. in Ve. sei – so der Zeuge Gio. – der dort wohnhafte A. Ka. gewesen, dessen Vernehmung er selbst durchgeführt habe. Wie A. Ka. berichtet habe, hätten sich beide Männer anlässlich ihrer zeitgleichen Asylbeantragung im Jahr 2010 kennengelernt; einen Großteil seiner Zeit in Ve. habe C. B. – was die Brüder Lo J. in ihren Vernehmungen jeweils bestätigt hätten – bei ihm gewohnt. Die Radikalisierung von C. B. sei – so habe es A. Ka. berichtet – in dieser Zeit beständig vorangeschritten. Er selbst (A. Ka.) habe ihn in seinen Ansichten nach eigener Darstellung zu mäßigen versucht, weshalb ihr Verhältnis zueinander zunehmend konfliktbehaftet gewesen sei. Zu Beginn des Jahres 2016 – mithin in einer Phase, als C. B. in Deutschland beim radikal-islamistisch ausgerichteten „Fussilet 33 e. V.“ unterkam – sei ihr Streit eskaliert, so dass sie bei ihrer letzten Zufallsbegegnung im Januar 2017 nicht einmal mehr miteinander gesprochen hätten. An das dargestellte Zerwürfnis erinnerte sich nach zuverlässigen Angaben des Zeugen Gio. auch der von den belgischen Ermittlungsbehörden der salafistischen Szene in Ve. zugerechnete Y. Ge., der – wie auch sein Bruder M. Ge. – den gesondert verfolgten C. B. anhand von Lichtbildern ebenfalls als vermeintlichen Ismail Djabrailov identifiziert habe. Beide Brüder hätten insoweit berichtet, diesen als einen Mitbewohner von A. Ka. kennengelernt zu haben; mit beiden Männern seien sie – insbesondere in der im Sachverhalt unter C. II. in Bezug genommenen Zeit zwischen Herbst 2010 und Januar 2015 – häufig zusammengetroffen. Für Zweifel an den vorstehenden Angaben der damaligen Weggefährten des C. B. hatte der Senat keinen Anlass. 3. Würdigung des Senats Der Rückschluss, dass sich der Angeklagte und C. B. während ihrer gemeinsamen Aufenthalte in Ve. kennenlernten, ließ sich für den Senat schon deshalb ziehen, weil der Angeklagte bei der späteren Einreise von C. B. nach Deutschland zur hiesigen Überzeugung dessen zentrale Kontaktperson war (hierzu näher II.). Er wurde zudem durch weitere Angaben gestützt, die der Zeuge Gio. aus den vorstehenden Vernehmungen berichtet hat. So war seiner Darstellung zu entnehmen, dass insbesondere A. Ka. und F. Lo J. den Angeklagten auf einem Lichtbild, das ihnen mit einer Vielzahl von weiteren Lichtbildern möglicher Kontaktpersonen des C. B. vorgelegt worden sei, als dessen Freund „M.-Ali, der in Deutschland lebt“ (A. Ka.) bzw. als den Freund von Ismail aus Osteuropa, „der nach B./Deutschland gegangen ist, um dort zu leben“ (F. Lo J.) identifiziert hätten. Aus den Zusammentreffen in der Wohnung von A. Ka. habe F. Lo J. zudem zu berichten gewusst, dass besagter Freund in Ve. eine „Ehefrau“ in einem von ihm näher bezeichneten Stadtviertel gehabt habe, was – so der Zeuge Gio. – mit der damaligen Wohnanschrift von I. T. korrespondierte. A. Ka. habe zudem auf Befragen über eine Bekanntschaft von „Ismail und Ali“ mit M. T. – dem Vater von Frau I. T. – berichtet. Auch insoweit hatte der Senat in der Gesamtschau keinen Anlass für Zweifel. II. (Erst-)Einreise von C. B. nach Deutschland Mit Blick auf den Aufenthalt von C. B. alias Ismail Dzh(j)abrailov in Deutschland hat der Zeuge KK Schma. anhand der von ihm nach eigenen Angaben ausgewerteten Akten der deutschen Ausländer- und Asylbehörden zunächst die asylrechtlichen Einzelheiten so dargetan, wie es den unter C. II. getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt entspricht. Weitere Befunde der Beweisaufnahme ergaben, dass C. B. nach seiner Einreise für die Fahrt von Aa. nach B. finanzielle Unterstützung durch den Angeklagten erhielt (1.) und sich anschließend für zwei Tage in dessen Wohnung aufhielt (2.). Beides wies zur Überzeugung des Senats darauf hin, dass der Angeklagte für C. B. bei seiner Einreise die zentrale Kontaktperson in Deutschland war, was auf ein enges Näheverhältnis schließen ließ (3.). 1. Geldtransfer an C. B. Der im Sachverhalt unter C. II. in Bezug genommene Geldtransfer, wie ihn der Angeklagte zur Überzeugung des Senats am 22. Juli 2015 zu Gunsten von C. B. veranlasst hat, ergab sich insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK Kle., KK’in Zö. und KOK Ben. Ihre Darstellung korrespondierte mit entsprechenden Angaben des gesondert verfolgten C. B. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo., welche die Zeugin KOK’in Wo. glaubhaft bekundet hat. a) Transfer durch Finanzdienstleister RIA Wie der Zeuge KHK Kle. überzeugend dargetan hat, erhielt er im Rahmen von Finanzermittlungen – die im Übrigen keinerlei Erkenntnisse mit Blick auf das hiesige Tatgeschehen erbracht hätten – unter anderem Auskünfte des Finanzdienstleisters RIA Deutschland GmbH. Den Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte am 22. Juli 2015 in B.-We. einen Transfer in Höhe von 50 Euro in Auftrag gegeben habe, für den eine Gebühr in Höhe von 4,90 Euro angefallen sei. Das Geld sei am gleichen Tag in Aa. an eine Person namens K. A. Ju. – ausgewiesen durch gültigen Lichtbildausweis – zur Auszahlung gelangt. b) Abrede per SMS Mit den weiteren Ermittlungen zu diesem Geldtransfer sei die Zeugin KK’in Zö. befasst gewesen, deren Bekundungen in der Hauptverhandlung nachvollziehbar zu entnehmen war, dass sich die Überweisung in den Kontext einer (sogleich unter bb. Näher gewürdigten) SMS habe einordnen lassen, die am 22. Juli 2015 um 12.35 Uhr auf einem Mobiltelefon des Angeklagten eingegangen sei. aa) Wie insbesondere aus der Einvernahme des Zeugen KOK Ben. folgte, handelte es sich um ein Gerät, das – wie das unter E. III. 1. b. in Bezug genommene Laptop DELL – erstmals am 10. September 2015 und nach zwischenzeitlicher Rückgabe erneut am 22. August 2018 asserviert wurde; er (der Zeuge KOK Ben.) sei im hiesigen Verfahren mit der Auswertung des beide Male gesicherten Datenbestandes befasst gewesen. Die vorgenannte Textnachricht, der ein ca. achtminütiges Telefonat zwischen Absender und Empfänger vorausgegangen sei, sei im SMS-Speicher des Mobiltelefons abgelegt gewesen. Der Senat war davon überzeugt, dass die SMS von einem dem gesondert verfolgten C. B. zuzuordnenden Telefonanschluss versendet wurde. Nach Auskunft des Mobilfunkanbieters L.mobile war der in Rede stehende Anschluss – wie durch den Zeugen KK Schma. berichtet – auf die fiktive Personalie „Ismail Jibril“ zugelassen; was mit einer Äußerung des gesondert verfolgten C. B. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. korrespondierte, die Alias-Personalie „Djabrailov“ deshalb gewählt zu haben, weil sie sich von dem Namen „Djibril“ ableite (und so „unzählige Menschen“ heißen würden). Die zugehörige Rufnummer wurde nach Angaben der Zeugin KOK’in Wo. mehrfach als telefonische Erreichbarkeit bei der Buchung von Tickets für Fahrten mit Fernbussen der Firma FM GmbH, die auf Ismail Dzhabrailov als der Alias-Personalie des gesondert verfolgten C. B. ausgestellt wurden, benannt. Der Umstand, dass – so der Zeuge KOK Ben. – die Textnachricht in russischer Sprache verfasst gewesen sei, stand dieser Zuordnung nicht entgegen. Wie den Angaben des Zeugen KK Schma. zu entnehmen war, hatte C. B. bei einer polizeilichen Vernehmung im Frankreich angegeben, diese Sprache zu beherrschen, weshalb es für ihn „einfach“ gewesen sei, sich im Asylverfahren „als Russe auszugeben“. Die glaubhaften Bekundungen belgischer Kontaktpersonen, wie sie der Zeuge Gio. in der Hauptverhandlung zuverlässig zusammengefasst hat, bestätigten entsprechende Sprachkenntnisse. bb) Wie der Zeuge KOK Ben. weiter dargetan hat, ist die Textnachricht durch einen Sprachmittler des Bundeskriminalamts ins Deutsche übersetzt worden; an der Richtigkeit dieser Übersetzung hatte der Senat keinen Zweifel. Hiernach lautete die SMS wie folgt: „Ein Bruder empfängt auf seine(n) Daten ria jusque.“ Beide letztgenannten Begriffe seien – so der Zeuge KOK Ben. – nach Angaben des Sprachmittlers keine Wörter aus dem Russischen gewesen und daher im Original belassen worden. Zur Überzeugung des Senats war die vorstehende Nachricht plausibel dahin zu interpretieren, dass „ria“ den gleichnamigen Finanzdienstleister bezeichnete und „jusque“ – entsprechend seiner Bedeutung im Französischen (übersetzt: bis, bis dahin) bzw. wie das ähnlich geschriebene Wort „juste“ (übersetzt: gerade) – eine Zeitnähe ausdrückte. Der Vorgang korrespondierte mit Bekundungen der Zeugin KOK’in Wo., wonach der gesondert verfolgte C. B. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. in einer Vernehmung, bei der sie selbst zugegen war, bekundet hat, das so empfangene Geld sei für seine Fahrt von Aa. nach B. bestimmt gewesen. 2. Erster (Kurz-)Aufenthalt beim Angeklagten In Vernehmungen durch die französische Polizei und den Ermittlungsrichter Fo. erklärte C. B. ausweislich glaubhafter zusammenfassender Bekundungen durch die Zeugen KK Schma. und KOK’in Wo. weiter, nach der Einreise nach Deutschland in B. für ein oder zwei Nächte „bei einem Freund“ – dessen Namen er nicht nennen wollte – übernachtet zu haben. Damit ging einher, dass der gesondert verfolgte C. B. nach glaubhaften Angaben des Zeugen KK Schma. anhand dessen Auswertung der Asyl- und Verfahrensakten erst am 24. Juli 2015 – mithin zwei Tage nach seiner (Erst-)Einreise – als Asylbewerber registriert wurde. Bei dem in Bezug genommenen „Freund“ handelte es sich zur Überzeugung des Senats um den Angeklagten, der ausweislich eines Mietvertrages mit der Firma G.BAU (dazu näher G. I. 4. c. aa.) ab dem 16. Juli 2015 die Tatwohnung in B.-Bu. innehielt. Für solche persönliche Verbindung sprach insbesondere das durch den Zeugen KHK Beh. geschilderte Auffinden eines Briefes während der am 10. September 2015 erfolgten Durchsuchung der Räumlichkeiten. Die Postsendung, die für ihn „wie ein Behördenschreiben“ ausgesehen habe, sei – so der Zeuge KHK Beh. – an die Alias-Personalie von C. B. („M. Djabrailov Ismail“) und eine Anschrift in Frankreich adressiert gewesen. Der Angeklagte habe hierzu auf Befragen bei jener Durchsuchung geäußert, dass das Schriftstück nicht ihm, sondern einem Freund gehöre, der den Brief in der Wohnung „vergessen“ habe. 3. Würdigung des Senats Zur Überzeugung des Senats ließen die dargestellten Befunde in der Gesamtschau auf ein vertrautes Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten und C. B. schließen, für den dieser offenkundig die zentrale Kontaktperson in Deutschland war. Der Senat nahm hierbei unter anderem die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten in den Blick, der als Empfänger staatlicher Transferleistungen (vgl. hierzu D. II. 5.) gleichwohl einen Betrag von 50 Euro aufbrachte, um ihn dem gesondert verfolgten C. B. für dessen (Weiter-)Reise nach B. zur Verfügung zu stellen – sollte dieser sich zur Rückzahlung verpflichtet haben, sprach das Handeln des Angeklagten jedenfalls dafür, dass er einer solchen Zusage vertraute. Auch die Bereitschaft des Angeklagten, den gesondert verfolgten C. B. (wenn auch damals nur für zwei Tage) in seiner Wohnung aufzunehmen – deren räumliche Verhältnisse bei einer im Mietvertrag ausgewiesenen Größe von 30,74 Quadratmetern durchaus beengt waren –, deutete auf ein entsprechendes Näheverhältnis hin. Die Rolle des Angeklagten als zentrale Kontaktperson wurde zudem durch einen von dem Zeugen KOK Ar. berichteten WhatsApp-Chat unterstrichen, bei dem C. B. das Lichtbild eines Aushangs in seiner damaligen Asylunterkunft in D. an den Angeklagten übermittelte, weil das Schriftstück ihn besorgen ließ, nach Bremen verbracht zu werden; tatsächlich sei es – so der Zeuge KOK Ar. – lediglich um eine veränderte Zuweisung innerhalb D.s (nämlich betreffend eine Unterkunft in der dortigen „Bremer Straße“) gegangen. Auch nahm der Senat in den Blick, dass sich C. B. in Begleitung des Angeklagten befand, als er D. am 26. Dezember 2015 in Richtung B. verließ (vgl. hierzu G. III. 3. d.). III. Geburt von A. Für das enge Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C. B. sprachen weiter die Angaben der Zeugin N. S., denen zufolge C. B. den Angeklagten am Tag der Geburt dessen Sohnes A. (ihres Enkels) ins Krankenhaus begleitet hatte (1. und 2.). C. B. selbst hat dies in seiner Vernehmung beim französischen Ermittlungsrichter Fo. bestätigt (3.). 1. Anwesenheit C. B.s Wie die Zeugin N. S. in ihrer glaubhaften Aussage (vgl. hierzu E. II. 1. a. bb.) im Einzelnen dargetan hat, ist sie dem ihr bis dahin unbekannten C. B. am Tag der Geburt ihres Enkels A. – dem ... . Oktober 2016 – im Wartebereich vor der Geburtsstation begegnet. Es sei für sie klar ersichtlich gewesen, dass er als Begleiter des Angeklagten dort gewesen sei; zugleich habe sie ihn für einen engen Freund (auch) ihrer Tochter gehalten, da sie seine Anwesenheit vor Ort anderenfalls sehr ungewöhnlich gefunden hätte – letzteres eine Einschätzung, die der Senat mit Blick auf die Intimität und familiäre Bedeutung einer Kindesgeburt teilte. Letztlich habe sich indes herausgestellt, so die Zeugin N. S. weiter, dass ihre Tochter mit dem Mann nicht näher bekannt gewesen sei. Sie selbst (die Zeugin N. S.) habe sich mit ihm im Wartebereich einige Zeit auf Englisch unterhalten, während der Angeklagte im Geburtssaal gewesen sei. Dabei habe er sich ihr als „Ismail“ vorgestellt; aus der Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren wisse sie mittlerweile, dass er in Wahrheit C. B. heiße. 2. Wiedererkennen durch Zeugin N. S. Wie die Zeugin N. S. weiter dargetan hat, erkannte sie den vermeintlichen „Ismail“ anlässlich einer polizeilichen Vernehmung ihrer Tochter M. S., zu der sie diese begleitete, zufällig wieder, als mit M. S. eine Lichtbildvorlage durchgeführt worden sei. Anhand der Einvernahme des Zeugen KHK Beh. vermochte sich der Senat von der Zuverlässigkeit dieser Identifizierung zu überzeugen. Der Zeuge KHK Beh. bestätigte zunächst, dass die Zeugin N. S. bei der im Juli 2017 durchgeführten Vernehmung ihrer Tochter zugegen gewesen sei. Er (der Zeuge KHK Beh.) habe M. S. hierbei unter anderem ein DIN A4-Blatt mit Lichtbildern möglicher Kontaktpersonen des Angeklagten – darunter einem von C. B. – sowie von neutralen Vergleichspersonen vorgelegt. Insgesamt seien acht Männer auf der Lichtbildvorlage abgebildet gewesen. Auch N. S. habe, ohne dass er sie hierzu aufgefordert habe, einen Blick auf die Lichtbilder geworfen und – wie der Senat feststellen konnte: in Übereinstimmung mit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung – unter Hinweis auf das Lichtbild von C. B. spontan geäußert, diesem anlässlich der Geburt ihres Enkels A. am ... . Oktober 2016 im Krankenhaus begegnet zu sein. Auch wenn es sich offenkundig um ein einmaliges Zusammentreffen handelte, sprach die prägende Bedeutung der Geburt ihres Enkels als Anlass für diese Begegnung zur Überzeugung des Senats für die Belastbarkeit dieser Identifizierung – was sich bei einem einmaligen Zusammentreffen in einer Alltagssituation möglicherweise anders darstellen könnte. Auch schloss der Senat eine etwaige Suggestivwirkung bebilderter Medienberichte über die drei Monate zuvor erfolgte Festnahme von C. B. in Frankreich als einem die Zeugin N. S. damals nicht berührenden Ereignis aus. Die erneute Identifizierung des gesondert verfolgten C. B. als dem „Mann aus dem Krankenhaus“ durch die Zeugin N. S. anlässlich einer durch den Zeugen KOK Ben. durchgeführten Wahllichtbildvorlage vom 22. August 2018 blieb für den Senat demgegenüber im Hinblick auf eine mögliche Suggestivwirkung der ersten – wenngleich nicht gezielten – Lichtbildvorlage für folgende Lichtbildvorlagen (zu solchem „wiederholten Wiedererkennen“ vgl. BGH NStZ 2003, 493 [494 Rn. 7] mwN) ohne Beweiswert, zumal zu jenem zweiten Zeitpunkt möglicherweise bereits Aufnahmen von C. B. im Zusammenhang mit der Verhaftung des Angeklagten in aktuell laufenden Fernsehnachrichten veröffentlicht worden waren. 3. Bestätigung durch C. B. Tragfähig verifiziert wurden die Angaben der Zeugin N. S. und insbesondere ihre vorstehende Identifizierung des C. B. durch dessen eigene Bestätigung gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo., wie sie die – dabei anwesende – Zeugin KOK’in Wo. in der Hauptverhandlung bekundet hat. C. B. hat demzufolge seine damalige Anwesenheit im Besuchsbereich der Geburtsstation sogar nicht etwa nur pauschal bejaht, sondern durch stimmige Details – etwa zur Örtlichkeit im B.er Bezirk Sp. (dem Wohnbezirk von Mel. S.) und zum Namen der Kindesmutter, den er lediglich mit einer kleinen Ungenauigkeit im Vornamen mit „Mel…d… S.“ angab – schlüssig unterfüttert. Für den Senat war dies ein weiterer Beleg nicht allein für die Richtigkeit der konkreten Identifizierung durch die Zeugin N. S., sondern strahlte auch auf die – bereits anderweitig dargelegte – Zuverlässigkeit von deren Angaben im Übrigen aus. 4. Würdigung des Senats Dass C. B. den Angeklagten anlässlich der Geburt dessen Sohnes ins Krankenhaus begleitete, wertete der Senat als weiteres Indiz für die enge Verbundenheit beider Männer, welches zudem wegen seiner großen Tatzeitnähe imponierte. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei einer Kindesgeburt um ein Ereignis von großer Privatheit, bei dem auch im Wartebereich vor dem Geburtssaal üblicherweise nur enge Angehörige und/oder gleichermaßen Vertraute zugegen sind. IV. Auskunftsverweigerung im bayerischen Ermittlungsverfahren Schließlich nahm der Senat bei der Betrachtung des Kontaktverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten C. B. auch die im Sachverhalt unter C. IV. 2. dargestellte Auskunftsverweigerung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nü.-F. in den Blick, wie sie sich insbesondere aus den korrespondierenden Angaben der Zeugen KHK Re. und KHK Beh. ergab: Demnach schwieg der Angeklagte in dem Ermittlungsverfahren trotz des Vollzuges von rund dreiwöchiger Ordnungshaft beharrlich zu der Frage, ob er – was der im September 2015 in seiner Wohnung aufgefundene Brief an „M. Djabrailov Ismail“ nahelegte (vgl. II. 2.) – eine Person dieses Namens kenne (1.). Dies wertete der Senat – zumal unter den Umständen, wie sie im Sachverhalt näher dargetan sind – als Indiz, dass er sich dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Frankreich inhaftierten C. B. weiter eng verbunden fühlte und deshalb in dessen möglichem Interesse selbst eine erhebliche Einschränkung der eigenen Freiheit in Kauf nahm, auch wenn zwischen beiden Männern ab dem Zeitpunkt der Ausreise von C. B. aus Deutschland keine Kontakte mehr bekannt wurden (2.). 1. Ansätze zur Vernehmung des Angeklagten Wie der nach eigenen Angaben mit dem Vorgang befasste Zeuge KHK Re. vom Bayerischen Landeskriminalamt glaubhaft dargetan hat, betraf das damalige Verfahren Ermittlungen wegen des Verdachts einer Verabredung zum Mord, ohne dass hierbei Bezüge zu terroristischen und/oder sonst radikal-islamistischen Aktivitäten bestanden hätten. Den Ermittlungsbehörden hätten Informationen vorgelegen, wonach eine Gruppierung mehrerer im Bereich der organisierten Kriminalität zu Haftstrafen verurteilter Osteuropäer geplant habe, einen vormaligen Kronzeugen „liquidieren“ zu lassen. Im Rahmen der Ermittlungen sei als möglicher Zeuge eine Person namens „Dgabrail-Dgaba“ bekannt geworden; bei Recherchen in den polizeiinternen Informationssystemen seien die Ermittler auf die phonetische Verwandtschaft mit der von C. B. verwendeten Alias-Personalie Ismail Dzhabrailov aufmerksam geworden. Da C. B. aufgrund seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung in Frankreich selbst „nicht greifbar“ gewesen sei, habe man – zunächst im Wege der Amtshilfe durch das Landeskriminalamt B. – den Angeklagten als möglichen Zeugen vom Hörensagen befragt, da mit Blick auf den vorgenannten Brief polizeiinterne Anhaltspunkte für eine persönliche Verbindung beider Männer bestanden hätten. a) Vernehmung in B. Wie der nach eigenen Angaben mit der Vernehmung in B. befasste Zeuge KOK Beh. ausgeführt hat, war der Angeklagte zwar befremdet, dass ihn ein Beamter des B.er Landeskriminalamts im Auftrag bayerischer Kollegen vernehmen dürfe; er habe sich jedoch nach zeugenschaftlicher Belehrung zunächst bereitwillig dahingehend geäußert, verschiedene Personen mit mutmaßlicher Verfahrensrelevanz, deren Namen ihm anhand des aus Bayern übermittelten Fragenkatalogs vorgehalten worden seien, nicht zu kennen. Den Namen „Ismail Dzhabrailov“ habe er (der Zeuge KOK Beh.) dem Angeklagten zuletzt vorgehalten; hierauf habe sich dieser ohne nähere Begründung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Auch der Hinweis, dass er in diesem Fall damit rechnen müsse, als Zeuge zu einer Vernehmung im Bayerischen Landeskriminalamt geladen zu werden – mithin eine Reise nach München unternehmen müsse –, habe ihn nicht anderen Sinnes werden lassen. b) Vernehmungen in Bayern Zu der hiernach anberaumten Zeugenvernehmung in den Räumlichkeiten des Bayerischen Landeskriminalamts sei der Angeklagte – so der Zeuge KHK Re. – am 14. November 2017 pünktlich erschienen. Jeglicher Gesprächsführung – auch im Sinne des Austausches von Höflichkeiten etwa über die Frage einer guten Anreise – habe er sich indes von vornherein verweigert, so dass die Atmosphäre schon bei der Begrüßung „frostig“ gewesen sei. Nach Belehrung über seine Zeugenpflichten – die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den in Rede stehenden Sachverhalt erfolgt sei – habe sich der Angeklagte erneut auf ein ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, ohne ein solches indes zu plausibilisieren. Vergeblich sei der Angeklagte mehrfach darauf hingewiesen worden, dass C. B. alias Ismail Dzhabrailov in dem anhängigen Ermittlungsverfahren seinerseits als Zeuge und nicht als Beschuldigter geführt werde. Einer telefonischen Kontaktaufnahme mit seinem früheren Rechtsbeistand habe sich der Angeklagte verweigert und ein gegen ihn erlassenes Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro ohne Einwände „durch Zücken seines Portemonnaies“ bezahlt. Letztlich sei – wie im Sachverhalt unter C. IV. 2. festgestellt – gegen den Angeklagten Beugehaft von zunächst sieben und später (weiteren) 14 Tagen angeordnet worden, die bis zum 4. Dezember 2017 in der Justizvollzugsanstalt Mü. (St.) vollzogen worden sei. In dieser Zeit habe er (der Zeuge KHK Re.) gemeinsam mit einem Kollegen weitere Vernehmungsversuche unternommen. Der Angeklagte habe sich weiter abweisend gezeigt. So habe er am 20. November 2017 insistiert, er wolle in Ruhe gelassen werden; von ihm (dem Angeklagten) gehe „keine Gefahr aus“. Die Nachfrage, was für eine „Gefahr“ er meine, habe er nicht beantwortet. Am 29. November 2017 habe er kein einziges Wort geäußert und beharrlich den Fußboden fixiert, um einen Blickkontakt mit den Vernehmungsbeamten zu vermeiden. Auch vor seiner Haftentlassung am 4. Dezember 2017 sei deutlich geworden, dass er zu keinerlei Angaben bereit sei, womit man es schließlich habe bewenden lassen. 2. Würdigung des Senats Der Senat vermochte konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Selbstbelastung des Angeklagten durch Angaben zu seiner Bekanntschaft mit C. B. nach den Befunden der Beweisaufnahme ausschließlich insoweit zu erkennen, als sich die Gefahr eigener Strafverfolgung aus dem hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen abgeleitet haben könnte (entsprechend ließe sich auch seine für den 20. November 2017 berichtete Äußerung interpretieren). Um jegliche bloß spekulative „Schlüsse“ zu vermeiden, blieb diese Erwägung indes bei der hiesigen Überzeugungsbildung – auch in der vorzunehmenden Gesamtschau – außer Betracht. Der Rückschluss auf die enge Verbundenheit beider Männer ließ sich aus dem hartnäckigen Schweigen des Angeklagten hingegen selbst dann ziehen, wenn dieser unter Berufung auf ein vorgebliches Auskunftsverweigerungsrecht allein C. B. zu schützen oder in sonstiger Weise dessen (vermeintliche) Interessen zu wahren versuchte. In den Blick zu nehmen war nach Ansicht des Senats insoweit auch die zeitliche Nähe jener Ordnungshaft des Angeklagten zur Geburt seiner Tochter S. am 24. Januar 2018. Mit seinem Aussageverhalten maß der Angeklagte dem ungerechtfertigten Schweigen auf Fragen zu C. B. offenkundig eine höhere Bedeutung als der Nähe zu seiner schwangeren Partnerin bei. V. Keine gegenteiligen Befunde Dem festgestellten Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten C. B. standen insbesondere relativierende Äußerungen des Zeugen M. Ga. nicht entgegen. Zwar charakterisierte der Zeuge M. Ga. die Beziehung beider Männer in der Hauptverhandlung ausdrücklich als „eine lockere Bekanntschaft“; die Diskrepanz zu dem von ihm als zutreffend bestätigten Vorhalt, in seiner polizeilichen Vernehmung von einer „engen Freundschaft“ gesprochen zu haben, vermochte er jedoch nicht schlüssig zu erklären. Auch mehrfache Begegnungen mit „Ismail“ in den Moscheeräumen des „Fussilet 33 e. V.“ räumte er (erst) auf konkrete Nachfrage ein. G. Tathandeln Die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen des Senats zum Tathandeln beruhen im Wesentlichen auf Äußerungen, die der gesondert verfolgte C. B. in überwachten und aufgezeichneten Haftraumgesprächen mit seinem Vater F. B. sowie weiteren Familienmitgliedern getätigt hat (I.). Da das Vorhalten des TATP in der Wohnung des Angeklagten nicht durch objektive Befunde oder weitere Beweisanzeichen gestützt wurde, waren die belastenden Äußerungen nach Ansicht des Senats wie solche in einer Fallkonstellation von „Aussage gegen Aussage“ zu würdigen (II.). In Anwendung der strengen Maßstäbe, die hieraus resultierten, hat der Senat die für das Tatgeschehen maßgeblichen Schilderungen von C. B. als zuverlässig erachtet (III.). Dem standen weder dessen offenkundige Neigung, berichtete Ereignisse in Gesprächen zu überspitzen und behauptete Tatsachen zuweilen auch frei zu erfinden (IV.), noch fehlende objektive Befunde (V.) entgegen. Indes gab es Beweisanzeichen, die in Bestätigung und Ergänzung der Angaben von C. B. weitere Rückschlüsse mit Blick auf die Konkretisierung des geplanten Anschlagsvorhabens sowie die subjektive Tatseite zuließen (VI.). I. Belastende Haftraumgespräche Wie insbesondere aus der Einvernahme der in jeder Hinsicht zuverlässigen Zeugen KHK Schu. und KHK’in Schr. folgte, wurden die Inhalte der überwachten und aufgezeichneten Haftraumgespräche des gesondert verfolgten C. B. dem Bundeskriminalamt durch die französischen Ermittlungsbehörden übermittelt (1.). Der Senat vermochte sich nicht nur von der Authentizität der so erlangten Erkenntnisgrundlagen zu überzeugen, sondern nach seinem Dafürhalten auch sicherzustellen, dass die seiner Entscheidungsfindung zugrunde liegenden Gesprächsinhalte zutreffend in die deutsche Sprache übertragen wurden (2.). Insbesondere ein Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017, das C. B. mit seinem Vater führte, ließ hiernach zur Überzeugung des Senats auf die Lagerung von TATP als einem anschlagsgeeigneten Tatmittel in der Wohnung des Angeklagten schließen (3. und 4.). Weitere Äußerungen in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen dokumentierten die radikal-islamistische Gesinnung von C. B. als dem Tatmotiv des geplanten Anschlagsvorhabens und erlaubten belastbare Rückschlüsse auf die näheren Einzelheiten dessen unter Einsatz des vorgehaltenen Sprengstoffs beabsichtigter Verwirklichung (5.). 1. Herkunft und Authentizität des Materials Wie die auf tragfähige Mitteilungen und Berichte der französischen Strafverfolgungsstellen gestützten Bekundungen des Ermittlungsführers KHK Schu. und seiner Stellvertreterin KHK’in Schr. mit Blick auf die Verfahrenshistorie ergaben, wurde der gesondert verfolgte C. B. am 18. April 2017 gemeinsam mit Mahiedine M. in einer Wohnung in Ma./Frankreich festgenommen. Beide Männer, die sich nach – vom Senat als plausibel erachteter – Annahme der französischen Ermittlungsbehörden als Mitgefangene in der Justizvollzugsanstalt Li.-S. kennengelernt hätten, befinden sich seither in französischer Untersuchungshaft. Ihnen werde – vergleichbar dem hiesigen Tatvorwurf – zur Last gelegt, in der Wohnung in Ma. mehrere Kilogramm TATP aufbewahrt zu haben, um damit ein radikal-islamistisches Anschlagsvorhaben zu verwirklichen (vgl. auch III. 6. b.). Die Inhalte der überwachten und aufgezeichneten Haftraumgespräche des gesondert verfolgten C. B. seien dem Bundeskriminalamt – so die Zeugen KHK Schu. und KHK’in Schr. weiter – ursprünglich im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) aus Frankreich an die deutschen Ermittlungsbehörden zunächst ausschnittsweise bekannt geworden. Diese französische EEA sei auf Erkenntnisse zu C. B.s Aufenthalten in sowie seinen Verbindungen nach Deutschland und auf Erkenntnisse zum Angeklagten gerichtet gewesen; sie habe ihrerseits zur Einleitung des vorliegenden Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen C. B. und den Angeklagten geführt. Nachdem die deutschen Ermittlungsbehörden – so die Zeugen KHK Schu. und KHK’in Schr. weiter – im Mai 2018 einer (der vereinfachten Rechtshilfe der beteiligten Länder in den dort zum Gesamtgeschehen jeweils geführten Ermittlungsverfahren dienenden) Gemeinsamen Ermittlungsgruppe ihrer französischen und belgischen Amtskollegen beigetreten seien, lägen diese Aufzeichnungen der überwachten Haftraumgespräche seit Juli 2018 vollständig vor. Neben den verschrifteten Protokollen der französischen Kollegen seien (zeitlich etwas danach) auch Speichermedien mit den zugrunde liegenden Audiodateien übergeben worden. An der Authentizität des Materials hatte der Senat auch mit Blick auf die Grundlagen der Zusammenarbeit in der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe keinerlei Zweifel. Der Senat konnte sich zudem davon überzeugen, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Haftraumgespräche, die ohne Kenntnis von C. B. und seinen jeweiligen Gesprächspartnern vorgenommen wurde, als operative Maßnahme der französischen Behörden auf entsprechenden Anordnungen des Ermittlungsrichters Fo. – dem mit dem Ermittlungsverfahren gegen C. B. und Mahiedine M. in Frankreich betrauten Vizepräsidenten des „Tribunal de Grande Instance de P.“ – beruhte. 2. Prüfung der Übertragungen ins Deutsche Um sich davon zu überzeugen, dass die aufgezeichneten Gesprächsinhalte zutreffend in die deutsche Sprache übersetzt wurden, hat sich der Senat zunächst von den beanstandungsfreien äußeren Abläufen des Zustandekommens der protokollierten Transkriptionen im Gang der Ermittlungen überzeugt (a.). Hiernach ließen schon die Aussagen der mit der Übersetzung von Protokollen und Übertragung von Audiodateien in die deutsche Sprache befassten Dolmetscher – ungeachtet der eingeschränkten bzw. fehlenden Verständlichkeit vereinzelt gebliebener Gesprächspassagen – keine Zweifel an der sachgemäßen Transkription (b.). Durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme von Audiodateien mit Unterstützung eines Sprachsachverständigen in der Hauptverhandlung konnte sich der Senat zudem ein eigenes Bild von der Richtigkeit der vorliegenden Verschriftungen verschaffen (c.). a) Verschriftete Übertragungen von Protokollen und Audiodateien Anhand der Einvernahme der Zeuginnen KHK’in Schr. und TB‘e Hu. – einer Bürosachbearbeiterin des Bundeskriminalamts – konnte sich der Senat zunächst ein Bild der Abläufe machen, die der Transkription der in Frankreich aufgezeichneten Haftraumgespräche zugrunde lagen. Mit der Übersetzung der übermittelten Protokolle und der Verschriftung der nachgelieferten Audiodateien wurde hiernach in sachgerechter Weise verfahren. aa) Wie die Zeugin TB’e Hu. bestätigt hat, wurden den deutschen Ermittlungsbehörden – was den Bekundungen der Zeugen KHK Schu. und KHK’in Schr. entsprach (vgl. 1.) – zunächst die durch die französischen Kollegen verschrifteten Protokolle der aufgezeichneten Haftraumgespräche von C. B. übermittelt. Diese hätten eine vollumfängliche schriftliche Übersetzung erfahren; angesichts der Fülle des vorhandenen Materials seien hierfür im Wesentlichen extern beauftragte Dolmetscher eingesetzt worden – die Auswahl habe die Zeugin KHK’in Schr. getroffen (vgl. hierzu b. aa.). Der Zeugin TB’e Hu. oblag es nach eigener Darstellung, die Übersetzungsarbeiten organisatorisch zu betreuen (einschließlich der die Qualitätssicherung betreffenden äußeren Form). Da sämtliche Übersetzungen – wie von ihr dargetan – in den Räumen des Bundeskriminalamts durch die Sprachmittler selbst angefertigt (und nicht etwa diktiert) worden seien, vermochte der Senat insbesondere diesbezügliche Übertragungsfehler auszuschließen. bb) Die dem Bundeskriminalamt übermittelten Audiodateien seien – so die Zeuginnen KHK’in Schr. und TB’e Hu. weiter – durch Abspielen insofern einer eigenständigen Übersetzung zugeführt worden, als auf der Grundlage der übersetzten Protokolle neue Transkriptionen gefertigt worden seien, innerhalb derer die Dolmetscher etwaige Diskrepanzen gegenüber der ursprünglichen französischen Verschriftung sowie Ergänzungen – insbesondere hinsichtlich des Wortlauts vormals zusammengefasster Gesprächsinhalte – jeweils selbständig gekennzeichnet hätten. Wie der Senat anhand der Fülle des vorhandenen Materials nachzuvollziehen vermochte, handelte es sich hierbei um die einzig praktikabel erscheinende Vorgehensweise, auch wenn diese im Hinblick auf zu besorgende Suggestivwirkungen nicht unproblematisch erschien – zumal (so die Zeuginnen) nach Möglichkeit jeweils auf denjenigen Dolmetscher zurückgegriffen wurde, der bereits mit der schriftlichen Übersetzung der einzelnen Datei befasst gewesen war. Sowohl Korrekturen, welche die Zeugin KHK’in Schr. erinnerte, als auch die Bekundungen der eingesetzten Sprachmittler (hierzu nachfolgend b.) sprachen indes für ein sorgfältiges – und problembewusstes, da kritisches – Vorgehen; auch hat der Senat nicht zuletzt deshalb die Übertragung relevanter Gesprächspassagen durch Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung stichprobenartig überprüft. b) Qualifikation und Vorgehen der Dolmetscher Die Einvernahme der Zeugen B.-W., Hei., Ree. und Sob., die als externe Sprachmittler in der dargestellten Weise mit der Übersetzung von Protokollen und Übertragung von Audiodateien in die deutsche Sprache befasst waren, überzeugte den Senat nicht nur von deren sorgfältiger Arbeitsweise, sondern ergab auch sonst keine Umstände, die einer zutreffenden Transkription der aufgezeichneten Haftraumgespräche entgegengestanden hätten. aa) Wie die Zeugin KHK’in Schr. dargetan hat, habe sie die Auswahl der extern beauftragten Zeugen B.-W., Hei., Ree. und Sob. als erfahrene Dolmetscher für die französische Sprache in Abstimmung mit dem Sprachendienst des Bundeskriminalamts getroffen, weshalb sich für den Senat keine Zweifel an deren jeweiliger fachlicher Eignung ergaben. Speziell mit Blick auf die Übertragung der Audiodateien ließ sich den glaubhaften Bekundungen der Dolmetscher übereinstimmend entnehmen, dass auch die technischen Voraussetzungen für eine valide Wahrnehmung der Sprachinhalte gegeben waren. Die Sprachmittler erbrachten ihre Tätigkeit im sog. Sprachlabor des Bundeskriminalamts; ihnen standen dort leistungsstarke Kopfhörer und elektronische Gerätschaften zum Regulieren der Lautstärke sowie zum individuellen Vor- und Zurückspielen der aufgezeichneten Audiodateien zur Verfügung. Wie etwa der Zeuge Hei. dargetan hat, habe er Gesprächssequenzen, die entweder aus akustischen Gründen oder wegen des inhaltlichen Zusammenhangs schwer zu verstehen gewesen seien, „bis zu 50mal“ angehört, um sich des originalen Wortlauts „absolut sicher“ zu sein. Vergleichbar äußerten sich auch seine Kollegen zu ihrer jeweiligen Arbeitsweise. Alle Dolmetscher gaben zudem an, vereinzelt gebliebene Verständnislücken in den Transkriptionen insbesondere durch Klammerzusätze bzw. Anmerkungen gekennzeichnet zu haben; dies hat sich in der hiesigen Beweisaufnahme bestätigt. Die Gründe für derartige Auslassungen lagen nach Darstellung der Sprachmittler ganz überwiegend in der unzureichenden Tonqualität einzelner Aufnahmesequenzen; wie der Senat anhand der stichprobenartigen Überprüfung in der Hauptverhandlung nachvollziehen vermochte, waren solche Defizite etwa auf gelegentliche Äußerungen im Flüsterton oder auf (die Stimmen der Gesprächsteilnehmer überlagernde) Hintergrundgeräusche zurückzuführen. Bei inhaltlichen Verständnislücken, die sich aus verwendeten Begriffen bzw. Formulierungen ergaben, behalfen sich die Dolmetscher – auch hiervon konnte sich der Senat exemplarisch überzeugen – etwa durch die phonetische Wiedergabe der wahrgenommenen Begrifflichkeit. Zusätzlicher Beleg für die daraus hervorgehende Sorgfalt und Transparenz war, dass insbesondere der Zeuge B.-W. anschaulich dargetan hat, bei vereinzeltem Auftauchen von Begriffen aus einer Drittsprache – namentlich Arabisch im religiösen Diskurs – seinerseits auf entsprechende sprachkundige Unterstützung zurückgegriffen und solches vermerkt zu haben. Auch dies ließ sich für den Senat in der Beweisaufnahme nachvollziehen. bb) Eine durch die Diktion bzw. etwaige Besonderheiten in der Aussprache von C. B. und/oder seinen Gesprächspartnern bedingte Fehlerträchtigkeit der durch die genannten Sprachmittler vorgenommenen Transkriptionen vermochte der Senat auszuschließen. Den zeugenschaftlichen Bekundungen der eingesetzten Dolmetscher war insbesondere zu entnehmen, dass keiner der aufgezeichneten Sprecher einen regionalen Dialekt gebraucht oder akzentbehaftet gesprochen hat; auch bei dem „südfranzösischen Einschlag der Mutter“ (sc.: des C. B.), den der Zeuge Sob. festgestellt hat, handelte es sich nach seiner Darstellung nur um eine „leichte Sprachfärbung“. Dem Vater des C. B. – mit dem dieser den weit überwiegenden Teil der Gespräche führte – attestierten namentlich die Zeugen Sob., Hei. und B.-W. ausdrücklich ein nach Wortwahl und Artikulation gehobenes Französisch. Eine „dem Gefangenen“ (C. B.) nach Angaben des Zeugen B.-W. eigentümliche Neigung zum Gebrauch von Ausdrücken aus der „Jugendsprache“ bezeichnete dieser zugleich als „nur floskelhaft“. Ähnlich formulierte es der Zeuge Sob., der die Ausdrucksweise des gesondert verfolgten C. B. mitunter als bewusste Nachahmung des französischen Sprachgebrauchs durch arabische Migranten empfand (wie auch in manchen Stadtbezirken B.s der Gebrauch einer multiethnolektalen Jugendsprache verbreitet sei). Er habe sich – so der Zeuge Sob. – in diesen „zum Teil auch genuschelten“ Soziolekt erst „etwas reinhören“ müssen; letzteres sei aber „nicht problematisch“ gewesen. Auch der Zeuge Hei. vermochte nach eigener Darstellung mit der „zwar häufig umgangssprachlichen, aber nicht ungebildeten“ Ausdrucksweise des gesondert verfolgten C. B. umzugehen, da er nach eigener Darstellung mit dem „in den P.er Vororten gesprochenen“ Jargon vertraut sei. Die häufige Verwendung umgangssprachlicher Begriffe und eine Art von „familiärem Slang“ erinnerte auch die Zeugin Ree.; der französische Sprachgebrauch sei indes korrekt erfolgt und habe ihr daher keine Probleme bereitet. c) Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung Die stichprobenartige Überprüfung der Transkription relevanter Gesprächspassagen in der Hauptverhandlung bestätigte zudem, dass deren Inhalte zuverlässig verschriftet und übersetzt wurden. Der Senat wurde bei der Inaugenscheinnahme durch den in jeder Hinsicht zuverlässigen Sprachsachverständigen B.-W. unterstützt, der den französischen Wortlaut der in der Beweisaufnahme angehörten Gesprächsausschnitte ins Deutsche übertragen hat (aa.). Einzelne Sequenzen wurden zur Verbesserung ihrer akustischen Verständlichkeit technisch aufbereitet, ohne dass Gesprächsinhalte hierdurch verfälscht wurden (bb.). Mit der Überprüfung konnte sich der Senat ein eigenes Bild von der Richtigkeit der vorliegenden Verschriftungen der aufgezeichneten Haftraumgespräche verschaffen (cc.). aa) Der Senat hatte keinen Zweifel daran, dass der Sprachsachverständige B.-W. geeignet war, die in der Hauptverhandlung beispielhaft angehörten Gesprächspassagen fachkundig in die deutsche Sprache zu übertragen. Der Sachverständige ist als allgemein beeidigter Dolmetscher für Französisch langjährig berufserfahren und wurde – wie dargetan (b. aa.) – auch vom Bundeskriminalamt im Ermittlungsverfahren als Sprachmittler eingesetzt. Infolgedessen war er sowohl mit den Stimmen und der Diktion der beteiligten Gesprächsteilnehmer als auch mit beherrschenden Themen der aufgezeichneten Haftraumgespräche vertraut. Mit der Übertragung von Sequenzen, die der Senat in der Beweisaufnahme einer Überprüfung unterzogen hat, war er dagegen im Ermittlungsverfahren nicht befasst gewesen und kannte auch die jeweiligen Vorübersetzungen (durch seine Berufskollegin bzw. seine Berufskollegen) nicht, was ein neutrales Herangehen unter Vermeidung suggestiver Einflüsse gewährleistete. bb) Für die Übertragung der Gespräche in der Hauptverhandlung stellte das Bundeskriminalamt dem Sprachsachverständigen – neben leistungsstarken Kopfhörern – ein mit dem Audio-Editor „Audacity“ ausgestattetes Notebook zur Verfügung; die technischen Möglichkeiten dieses Programms – etwa die Justierung der Abspielgeschwindigkeit – wurden durch die Zeugin KK’in Ku. nachvollziehbar erläutert. Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargetan hat, gestaltete sich allerdings die Übertragung der Gesprächsinhalte für ihn trotz solcher Ausstattung in der akustischen Umgebung des Gerichtssaals schwieriger, als es unter den laborartigen Bedingungen bei der Bearbeitung entsprechender Audiodateien in den Räumen des Bundeskriminalamts der Fall gewesen war. Einzelne Sequenzen ließ der Senat deshalb digital aufbereiten; diese umfassten insbesondere Äußerungen, die mit leiser Stimme und einem (zugleich) hohen Sprechtempo erfolgt waren, sowie solche mit evidenten Hintergrundgeräuschen, etwa Stimmen aus einem parallel laufenden Fernsehgerät. Die hierbei durch Mitarbeiter des Arbeitsbereichs Multimedia-Forensik des Landeskriminalamts Baden-Württemberg in Amtshilfe für das Bundeskriminalamt vollzogenen Bearbeitungsschritte gestalteten sich für den Senat nachvollziehbar. Wie sich aus den zugehörigen Untersuchungsberichten ergab, wurden (je nach Aufnahmequalität) unter anderem ein Hintergrundrauschen unterdrückt, der Raum-Hall verringert, das Sprechtempo verlangsamt und die Lautstärke von geflüsterten Gesprächsinhalten so angehoben, dass bei gleichzeitiger Verstärkung der angrenzenden Bereiche ein authentischer Höreindruck beibehalten wurde. Eine inhaltliche Verfälschung von Gesprächsinhalten durch die technische Bearbeitung schloss der Senat danach aus. cc) Zwar blieben auch nach der digitalen Aufbereitung einzelne Stellen für den Sachverständigen schwierig bzw. kaum zu verstehen, was jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände – insbesondere der erwähnten Akustik im Gerichtssaal und des zeitlichen Rahmens einer Hauptverhandlung – nicht ungewöhnlich und im Gesamtbild unschädlich erschien. Denn der Senat hatte ungeachtet dessen die hinreichende Möglichkeit zum eigenständigen Abgleich der übersetzten Gesprächspassagen mit den insoweit zuvor niedergeschriebenen Übersetzungen (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 493). Es bestätigte die Annahme eines sorgfältigen Vorgehens der mit der Transkription befassten Sprachmittler, indem sich wesentliche Abweichungen im Sinngehalt der übertragenen Äußerungen nicht ergaben; eine absolute Wortidentität war und ist demgegenüber bei wiederholter Übertragung derselben mündlichen Unterhaltung aus Sicht des Senats nicht zu erwarten. An der Belastbarkeit des verschrifteten Inhalts der aufgezeichneten Haftraumgespräche bestanden nach alledem keine vernünftigen Zweifel. 3. und 4. Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 Insbesondere ein Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017, das C. B. mit seinem Vater F. B. führte, ließ zur Überzeugung des Senats darauf schließen, dass am 26. Oktober 2016 – wie im Sachverhalt unter C. III. festgestellt – eine anschlagsgeeignete Menge TATP (3.) in der Wohnung des Angeklagten (4.) lagerte. 3. Lagerung von anschlagsgeeignetem TATP Durch Inaugenscheinnahme der maßgeblichen Gesprächssequenzen – die zum Teil in der dargestellten Weise technisch aufbereitet waren (vgl. 2. c. bb.) – konnte sich der durch den Sprachsachverständigen unterstützte Senat vom Wortlaut der relevanten Äußerungen des gesondert verfolgten C. B. überzeugen. Demnach berichtete C. B. seinem Vater von einer Situation in Deutschland, in der er „in einem Haus“ bzw. einer Wohnung „versteckt“ gewesen und anlässlich eines Polizeieinsatzes nur knapp der Entdeckung entgangen sei, dass sich dort TATP befand (a.). Zur Überzeugung des Senats handelte es sich um eine anschlagsgeeignete Menge des Sprengstoffs, den C. B. wahrscheinlich – ohne dass es darauf ankam – sogar selbst hergestellt hatte (b.). Eine mögliche Verwechselung der Begriffe „TATP“ und „THC“ schloss der Senat aus (c.). a) TATP-Erwähnung und Kontext Das Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 stellte sich für den Senat als eine nachvollziehbare Themenabfolge dar, innerhalb derer der gesondert verfolgte C. B. gegenüber seinem Vater F. B. zunächst dadurch auf Deutschland zu sprechen kam, dass er im gesellschaftspolitischen Diskurs über hier gewährte Sozialleistungen für Migranten berichtete, die in Frankreich („einem Scheißland“) nicht gewährt würden. Mit Blick auf die Unterschiede polizeilicher Befugnisse in beiden Staaten kam er sodann auf den im Sachverhalt unter C. III. dargestellten Polizeieinsatz zu sprechen. Diesbezüglich vertraute er seinem Vater mit einer (wie die Inaugenscheinnahme der Gesprächssequenz ergab) zum Flüsterton abgesenkten Stimme an: „Ah, ich weiß nicht, ich werd‘ dir was sagen, dort in Deutschland waren wir in einem Haus, versteckt bei einem Kleinen, … TATP und alles, die Bullen haben geklopft“. Die Schilderung weiterer Einzelheiten der polizeilichen Maßnahme galt für den gesondert verfolgten C. B. erkennbar als Beleg für die Rechtsstaatlichkeit des deutschen Vorgehens, da die Polizisten – anders als es offenkundig nach seinem Dafürhalten in Frankreich zu erwarten gewesen wäre – die Wohnung wegen eines fehlenden Durchsuchungsbeschlusses nicht betreten hätten („sie sind abgezogen“). In diesem Zusammenhang erwähnte C. B. den Sprengstoff ein zweites Mal, wobei er äußerte: „Verstehst du, sie wussten nicht, dass wir TATP hatten, sie wussten das alles nicht, aber die Deutschen, sie wussten, dass Leute in der Wohnung waren, aber sie wussten nicht, was wir machten“. aa) Die ausdrückliche Benennung des Sprengstoffs „TATP“ im dargestellten inhaltlichen Kontext vermochte der Senat beim Anhören der zugrunde liegenden Gesprächspassagen in der Hauptverhandlung aus eigener Wahrnehmung sowohl bei eigenen wie bei fehlenden Französischkenntnissen akustisch zweifelsfrei zu erfassen. Der Sprachsachverständige vermittelte dem Senat insoweit nachvollziehbar die Phonetik der Aussprache einzelner Buchstaben im Französischen ebenso wie die nach seiner überzeugenden Darstellung für die französische Sprache typische Lautverschmelzung der Buchstabenfolge. Der Senat hatte – wobei er kritisch auch sein Wissen um die protokollierten Transkriptionen und mögliche davon ausgehende Suggestivwirkungen bedachte – hiernach keinen Zweifel an der Verwendung des Begriffs durch C. B. Auch die für den Senat plausiblen Ausführungen des Sprachsachverständigen gingen damit einher. Diesem musste sich bei Inaugenscheinnahme der relevanten Gesprächspassagen vor deren technischer Aufbereitung zwar aufgrund von Nachfragen des Senats und der übrigen Verfahrensbeteiligten als Themenschwerpunkt erschließen, dass sich die überprüften Äußerungen ausweislich der Vorübersetzungen mit dem Besitz von Sprengstoff befassten. Während er sich die sodann aufbereiteten Gesprächspassagen zu Vorbereitungszwecken zunächst im Sprachlabor des Bundeskriminalamts anhörte, ging er jedoch offenkundig davon aus, dass eine mögliche Bezugnahme auf den Sprengstoff TNT in Rede stand; insoweit äußerte er zu Beginn seiner Einvernahme im nächsten Hauptverhandlungstermin ungefragt, aber ohne einer potentiellen Erwartungshaltung zu entsprechen: „Haben wir über TNT gesprochen? Das ist nicht zu hören.“ Auf die Klarstellung, dass in den Vorübersetzungen nicht TNT, sondern TATP erwähnt sei, entgegnete er erkennbar spontan: „TATP höre ich.“ Der Beweiswert dieser Äußerung wurde auch nicht dadurch entkräftet, dass der Sachverständige beim späteren Anhören einer der entsprechenden Textstellen in der Hauptverhandlung zunächst nur die Lautfolge „T-AT“ – wobei das A und das zweite T, dieses fast stimmlos, quasi verschmolzen seien – wahrzunehmen vermochte, die er sodann mit dem französischen Begriff „theatre“ (Theater) assoziierte. Sein auf Nachfrage erfolgter Zusatz, es könne auch der Begriff „TATP“ geäußert worden sein, erschien schon deshalb plausibel, weil der am Ende der fraglichen Buchstabenfolge zu vernehmende Labiallaut ebenso wenig mit der Verwendung des Begriffs „theatre“ vereinbar erschien, wie der Senat diesen Begriff im Kontext der betrachteten Äußerung („TATP und alles, die Bullen haben geklopft“) nicht als sinnhaft erachtete. Dazu fügte sich, dass der Sprachsachverständige plausibel und überzeugend ausgeführt hat, gerade in solchen Abkürzungen würden Konsonanten im Französischen oft zusammengezogen und deutlich weniger stimmhaft ausgesprochen als etwa im Deutschen (also eben nicht Buchstabe für Buchstabe mit den Einzellauten „Teh-a-teh-peh“). Das galt hier besonders angesichts der erkennbar sehr schnellen Sprechweise des C. B. bb) Inhaltlich entnahm der Senat den dargestellten Äußerungen des gesondert verfolgten C. B., dass sich der Sprengstoff TATP zum Zeitpunkt des beschriebenen Polizeieinsatzes nicht nur in der von ihm in Bezug genommenen Wohnung befand, sondern mindestens eine weitere Person – nach hiesiger Überzeugung handelte es sich um den Angeklagten als Wohnungsinhaber – in dieser Situation zugegen war („wir haben die Bullen gehört“; „sie wussten, dass Leute in der Wohnung waren, aber sie wussten nicht, was wir machten“). Mit Blick auf einen geschilderten Disput an der Wohnungstür („und die Bullen haben gesagt, ‚wir wollen rein‘“) stellte der Sprachsachverständige bei seiner Übertragung in der Hauptverhandlung klar, dass entgegen der verschrifteten Übersetzung „du bist Belgier, die Leute, blablabla“ („t‘es belge, les gens, nah nah nah“) nach Darstellung von C. B. seitens der Polizeibeamten geäußert worden sei „du nimmst Leute auf“ („tu héberges des gens“). Indem der Sprachsachverständige zugleich erläuterte, wie sich die Phonetik beider Alternativen im französischen Wortlaut unterscheidet, vermochte der Senat das abweichende Verständnis – gerade anhand der unterschiedlichen Lautbildungen hinter den Buchstaben „be“, nämlich deutlich eher vom Gaumen her „r“-artig als vom Zahndamm her „l“-artig – wiederum selbst nachzuvollziehen. Die in Bezug genommene Äußerung ergab hierdurch nicht nur sprachlich mehr Sinn – zumal eine direkte Anrede und Bezeichnung des Angeklagten als „Belgier“ abwegig erschienen wäre –, sondern korrespondierte auch mit den näheren Umständen der legendierten Kontrolle, die der Senat dem von C. B. berichteten Geschehen zugeordnet hat (vgl. 4. b., dort insbesondere dd. [2]). In dessen Darstellung fügte sich mit Blick auf das in der Wohnung lagernde TATP weiter ein, dass C. B. die Situation des geschilderten Polizeieinsatzes als lebensbedrohlich empfand („wir werden alle sterben“) – angesichts möglicher Eskalationen und der hohen Explosivität des Sprengstoffs erschien dem Senat dieser Gedanke nicht unplausibel – und panisch erwog, sich – wie bei anderer Gelegenheit gegenüber seinem Vater geäußert – dem erwarteten Zugriff durch einen Sprung von dem rund zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Balkon der Wohnung zu entziehen (vgl. hierzu IV. 1. a. cc.). Letztlich hätten die Polizeibeamten – so C. B. – die Wohnung indes nicht betreten. Sie hätten „kein Papier“ gehabt – an anderer Stelle sprach er explizit von einem fehlenden „Durchsuchungsbeschluss“ – und seien deshalb wieder „abgezogen“ bzw. „weggegangen“. b) Anschlagseignung des TATP Bei dem in Bezug genommenen TATP, das C. B. wahrscheinlich selbst hergestellt hatte (aa.), handelte es sich zur Überzeugung des Senats um eine Menge, deren Sprengwirkung für ein breitgestreutes Töten von Menschen im Rahmen der großflächigen Zerstörung eines Gebäudes ausreichte (bb.). Der Sprengstoff – der sich zudem bereits im gebrauchsfertigen Zustand befand (vgl. hierzu 5. a. bb.) – war somit für die Durchführung eines Anschlagsvorhabens der im Sachverhalt unter C. III. festgestellten Art geeignet (cc.). aa) Auch wenn es der Senat mit Blick auf das hiesige Tatgeschehen letztlich dahinstehen ließ, erachtete er es als überwiegend wahrscheinlich, dass C. B. den ausweislich seiner Darstellung vorgehaltenen Sprengstoff selbst hergestellt hatte. Hierfür sprach unter anderem, dass dieser sich in einem späteren Haftraumgespräch mit seinem Vater selbst berühmte: „Dein Sohn ist ein Chemiker, er stellt TNT und TATP her, das ist Abi plus zehn Jahre Studium, Abi plus zehn Jahre“. Der Senat machte sich zudem nach sorgfältiger Prüfung die überzeugenden und wissenschaftlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schu.-L. – eines beim Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts beschäftigten Chemikers mit langjähriger Berufserfahrung – zu eigen; diese ergaben, dass die Herstellung von TATP auch aus fachkundiger Sicht dem chemischen Laien nicht nur möglich ist, sondern es hierfür auch keiner besonderen Labortechnik bedarf. (1.) Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargetan hat, handelt es sich bei TATP um einen Sprengstoff, dessen Verwendung im terroristischen Bereich seit etwa 20 Jahren – so unter anderem bei den radikal-islamistisch motivierten Anschlägen von London (2005), Paris (2015), Brüssel (2016) und Manchester (2017) – gebräuchlich ist. Zwar sei TATP im freien Handel nicht erhältlich; da es in seiner Handhabung unsicherer als andere Sprengstoffe sei, werde es im Bereich professioneller Verwendung von Sprengmitteln nicht verwendet, so dass es auch keinerlei industrielle Produktion gebe. Auch für den chemischen Laien sei es indes „sehr, sehr einfach“, TATP selbst herzustellen. Die für die Herstellung benötigten Grundsubstanzen – im Einzelnen: Aceton, eine Säure wie Schwefel- oder Salzsäure sowie Wasserstoffperoxid – seien als Alltags-Chemikalien frei verkäuflich. So werde Aceton beispielsweise als Farblöser oder Nagellackentferner vertrieben. Verdünnte Schwefelsäure sei als Batteriesäure gleichsam ein im Handel erhältliches Massenprodukt. Lediglich das Wasserstoffperoxid unterliege, soweit es eine Konzentration von mehr als 12,5 Prozent aufweise, insofern einem staatlichen „Monitoring“, als man sich bei dessen Erwerb ausweisen müsse. In geringerer Konzentration könne es dagegen beispielsweise als Haaraufheller oder Desinfektionsmittel erworben werden; um es als Grundsubstanz für die Herstellung von TATP zu gebrauchen, könne es entweder „aufkonzentriert“ oder schlicht in entsprechend größerer Menge verwendet werden. (2.) Auch für die Synthese der einzelnen Komponenten sei – so der Sachverständige weiter – „kein besonderes Equipment“ erforderlich; die Grundsubstanzen würden vielmehr – wie er plastisch darlegte – nach dem Prinzip „kipp und schütt“ miteinander vermengt. Entsprechende Anleitungen („Tutorials“) seien vor allem im Internet abrufbar, denn der Sprengstoff werde auch zu experimentellen Zwecken hergestellt (so etwa, wenn Schüler eigene Knallkörper produzierten). Bei der Synthese entstehe ein weißes Pulver, das für den Gebrauch als Sprengstoff nur noch getrocknet werden müsse. Auch dieser Trocknungsprozess bedürfe keiner labortechnischen Ausrüstung, sondern könne an der Luft vollzogen werden. Werde das Pulver während des Trocknungsprozesses „aufgehebelt“, dann behalte das getrocknete Produkt eine flockige Konsistenz; anderenfalls verfestige es sich zu einem Block. Während des fortschreitenden Trocknungsprozesses nehme das hohe Risiko im Umgang mit dem Sprengstoff beständig zu; die hieraus resultierende Gefahr einer unkontrollierten Selbstentzündung oder ungewollten Auslösung wertete der Senat in der vorzunehmenden Gesamtschau als Indiz sowohl für den festen Entschluss des gesondert verfolgten C. B., zeitnah einen radikal-islamistischen Anschlag zu begehen (5. a. bb.), als auch für die Akzeptanz, die der Angeklagte für dieses Vorhaben aufbrachte (5. b.). Auch für das gezielte Herbeiführen einer beabsichtigten Detonation bedürfe es – so der Sachverständige – keiner spezifischen Fertigkeiten; die Entzündung durch Funkenbildung könne durch jegliche Art von Sprengzünder – etwa unter Verwendung von Pyrotechnik – bewirkt werden. bb) Die Menge des vorgehaltenen Sprengstoffs erschloss sich für den Senat aus den Äußerungen von C. B. zu seiner spontanen Reaktion auf die überraschende Polizeimaßnahme an der Wohnungstür und den erwarteten Zugriff: Es ließ sich erkennen, dass er nach dem Umfang des TATP-Vorrats sonst naheliegende Optionen wie diejenigen, das TATP beim Anrücken der Polizei etwa in der Toilette hinunterzuspülen (vgl. zu dieser Art der Entsorgung V. 1. d. aa.) oder es kurzerhand so zu verstecken, dass ein Auffinden unwahrscheinlich erschien, nicht eröffnet sah. Nur so erklärte sich nach Dafürhalten des Senats schlüssig, dass der gesondert verfolgte C. B. die Situation als lebensbedrohlich empfand und panisch einen Sprung aus rund zehn Metern Höhe erwog. Der Senat vermochte daher – auch mit Blick auf die Darstellung des Sachverständigen, dass das Volumen von einem Kilogramm TATP nur unwesentlich größer als dasjenige von einem Kilogramm Mehl sei – auszuschließen, dass sich die Menge in der Wohnung vorhandenen Sprengstoffs lediglich in einem unbedeutenden Grammbereich bewegte. cc) Wie der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen weiter entnahm, entwickelt die Sprengkraft von TATP – diese sei etwa mit derjenigen des militärischen Sprengstoffs TNT vergleichbar – bereits ab einer Größenordnung von mehreren hundert Gramm, jedenfalls aber im unteren Kilogrammbereich eine anschlagsgeeignete Wirkung. So sei es mit einer Menge von rund einem Kilogramm reinen Sprengstoffs beispielsweise möglich, ein im Freien parkendes Auto komplett zu zerstören. In geschlossenen Räumen verstärke sich die zerstörende Wirkung, die sich zudem durch die gezielte Beigabe von „Fragmenten“ wie Nägeln, Schrauben, Schraubbolzen oder anderen Metallgegenständen erhöhen lasse. Der Sachverständige illustrierte, dass nach seiner Kenntnis die Sprengwesten der einzelnen Attentäter bei den Pariser Anschlägen vom 13. November 2015 jeweils mit ein bis zwei Kilogramm TATP bestückt gewesen seien, das zudem noch feucht gewesen sei. Der hohen Sprengkraft von TATP war sich zur Überzeugung des Senats auch C. B. bewusst, der im Gespräch mit seinem Vater seinerseits entsprechende Mengenangaben thematisierte. So äußerte er unter anderem: „Und in London, als es 26 Tote gab, war es nicht einmal ein Kilo.“ Den „Gürtel für das Stade de France“ taxierte er (abweichend von dem Sachverständigen), als er das dortige Attentat mit seinem Vater erörterte, gar auf nur 200 Gramm. c) Keine Verwechslung mit Cannabis („THC“) Der Senat schloss aus, dass – wie von C. B. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. behauptet – die zweimalige Erwähnung von TATP im inhaltlichen Kontext des Haftraumgesprächs vom 20. Juli 2017 auf einen (gleich doppelten) „Versprecher“ zurückzuführen sein könnte. aa) Wie die Zeugen KHK Schu. und KOK’in Wo. übereinstimmend dargetan haben, nahmen beide am 29. August 2018 – gemeinsam mit dem Zeugen Hei. (vgl. 2. b.) als Sprachmittler – in P. an einer Vernehmung von C. B. durch den französischen Ermittlungsrichter Fo. teil. Insbesondere der Zeugin KOK’in Wo. war der Inhalt dieser Vernehmung noch erkennbar bis in Details präsent. Auf Vorhalt der Äußerungen in dem vorgenannten Haftraumgespräch habe der gesondert verfolgte C. B. – so die Zeugin KOK’in Wo. – die Verwendung des Begriffs „TATP“ zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch angegeben, eigentlich habe er damals von Cannabis („THC“) gesprochen. Er irre sich manchmal und dann „stolpere seine Zunge“. bb) Der Senat erachtete diese von der Zeugin KOK’in Wo. berichtete Einlassung des gesondert verfolgten C. B. als unglaubhaft. Wie die nachvollziehbaren Ausführungen des Sprachsachverständigen zur Überzeugung des Senats ergaben, lässt die Phonetik beider Lautfolgen im Französischen („te-a-te-pe“ bzw. „te-aʃ-ce“) keine besondere Nähe zueinander erkennen. Auch die umgangssprachlich geprägte Ausdrucksweise von C. B. (vgl. hierzu 2. b. bb.) – der etwa Polizeibeamte in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen regelmäßig als „flics“ oder „keufs“ („Bullen“) bezeichnete – legte die Verwendung des Begriffs „THC“ als Abkürzung für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol des Cannabis und (erst) damit als Synonym für diese Droge nicht eben nahe. Zudem erschien seine Behauptung inhaltlich wenig plausibel, da sie aus Sicht des Senats weder die befürchtete Eskalation („wir werden alle sterben“) noch die panische Erwägung eines Sprungs aus rund zehn Metern Höhe schlüssig erklärte. 4. Tatwohnung der TATP-Lagerung Für den Senat bestand weiter in einer Gesamtschau kein Zweifel daran, dass es sich bei der Wohnung, in der das von C. B. in Bezug genommene TATP lagerte, um diejenige des Angeklagten in B.-Bu. handelte. a) Belegenheit in B. Nachdem C. B. seine Darstellung des berichteten Polizeieinsatzes im Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 mit einer allgemeinen Bezugnahme auf seine Zeit in Deutschland eingeleitet hatte („ich werd‘ dir was sagen, dort in Deutschland waren wir in einem Haus, versteckt bei einem Kleinen“), schilderte er diesen in späteren Gesprächen mit seinem Vater (etwa am 29. Januar 2018) bzw. seiner Tante und Kusine (am 20. Juli 2018) als ein Ereignis, das sich konkret in B. zugetragen habe. In einer Vernehmung durch die französische Polizei erklärte C. B. ausweislich der zuverlässigen Bekundungen des Zeugen KK Schma. zudem, er habe, bevor er Ende Oktober 2016 nach Frankreich zurückgekehrt sei, mehrere Monate bei „einem Freund“ gelebt, den er bei seinem „ersten Aufenthalt in B. gehabt habe“; zur Überzeugung des Senats handelte es sich hierbei um den Angeklagten (vgl. F. II. 2.). Sein tatzeitnaher Aufenthalt in B. wurde auch durch seine Anwesenheit bei der Geburt von A. Ch. am ... . Oktober 2016 (vgl. F. III.) sowie den Umstand belegt, dass er am 30. Oktober 2016 mit einem Fernbus der Firma FM GmbH – dessen Ticket der Angeklagte für ihn erworben hatte – von B. nach Aa. reiste (vgl. III. 6. a.). Ohnehin wurden dem Senat in der Beweisaufnahme kaum Orte bekannt, zu denen der gesondert verfolgte C. B. während seiner Zeit in Deutschland außerhalb B.s einen räumlichen Bezug unterhielt. Eine Verbindung des geschilderten Polizeieinsatzes zu seinem Aufenthalt als Asylbewerber in D. drängte sich schon deshalb nicht auf, weil sich C. B. nach eigenem Vorbringen „versteckt“ hielt – mithin nicht an einer offiziellen Meldeanschrift aufhältlich war – und von „einem Haus“ bzw. einer Wohnung, aber nicht von einem „Heim“ sprach; dass ihm dieser Begriff sogar auf Deutsch geläufig war, zeigte sich unter anderem durch dessen Verwendung etwa im genannten Gespräch mit seiner Tante und Kusine. Auch die Beziehung von C. B. zu der von ihm in Fr. religiös geehelichten D. B. (vgl. hierzu III. 2. b. bb. (2)) bestand zur Tatzeit nicht mehr. b) Ort der Polizeimaßnahme vom 26. Oktober 2016 Der durch C. B. in Bezug genommene Polizeieinsatz ließ sich zur Überzeugung des Senats – wie im Sachverhalt unter C. III. festgestellt – einer legendierten Kontrolle zuordnen, die im Rahmen einer präventivpolizeilichen Maßnahme des Landeskriminalamts B. am 26. Oktober 2016 an der Wohnung des Angeklagten durchgeführt wurde. Anhand der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK Hi., der die Maßnahme nach eigener Darstellung als Einsatzleiter koordinierte, vermochte sich der Senat zunächst von deren Gesamtablauf zu überzeugen (aa.). Die Angaben des gesondert verfolgten C. B. zu dem berichteten Polizeieinsatz korrespondierten mit der Situation an der Wohnungstür, wie sie die beteiligten Einsatzbeamten im Wesentlichen übereinstimmend geschildert haben, auch wenn sich im Detail einzelne Abweichungen ergaben (bb. bis ee.). aa) (1.) Wie der Zeuge KOK Hi. glaubhaft dargetan hat, wurde die Wohnanschrift des Angeklagten auf entsprechende Anordnung der Leitung des Landeskriminalamts B. schon vor dem 26. Oktober 2016 im Rahmen einer längerfristigen Observation mit Videotechnik überwacht. Aus den Aufzeichnungen sei ersichtlich gewesen – was insbesondere die im Nachgang mit der Auswertung des vorhandenen Bildmaterials befasste Zeugin KHK’in Schr. bestätigt hat –, dass der Angeklagte das Gebäude in dieser Zeit mehrfach in Begleitung eines weiteren Mannes betreten bzw. verlassen habe. Für den Senat stellte sich dieser Umstand – ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Begleitperson um C. B. handelte (worüber sich angesichts der Aufnahmequalität allenfalls spekulieren ließ) – als nachvollziehbarer Anlass für die am 26. Oktober 2016 erfolgte Beobachtung durch Observationsbeamte dar. Auf nähere Einzelheiten der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kam es schon deshalb nicht an, weil sich die Beweiswirkung der festgestellten Ereignisse für den Senat allein daraus ergab, dass sich der an der Wohnung des Angeklagten stattgefundene Einsatz mit Blick auf die Angaben von C. B. faktisch nachvollziehen ließ. Allein das tatsächliche Geschehen im Abgleich zu den Schilderungen C. B. diente insoweit als Erkenntnisquelle. (2.) Den Gesamtablauf der Maßnahme schilderte der Zeuge KOK Hi. im zusammenfassenden Überblick so, wie es der Senat seinen Feststellungen zum Sachverhalt unter C. III. zugrunde gelegt hat. Seinen Angaben war dabei zu entnehmen, dass er als Einsatzleiter selbst in einiger Entfernung von dem überwachten Gebäude positioniert war. Nach eigener Darstellung wurden ihm sämtliche Erkenntnisse der Observationseinheit – insbesondere die Beobachtungen der ebenfalls zeugenschaftlich gehörten Observationskräfte mit den Codiernummern 9910 0080 (männlich) und 9910 0748 (weiblich) – indes „eins zu eins“ übermittelt, so dass Informationsverluste bzw. eine verfälschte Wiedergabe von Informationen durch deren nachträgliche Zusammenfassung nicht zu besorgen waren. bb) Insbesondere den zuverlässigen zeugenschaftlichen Angaben des Observationsbeamten 9910 0080 entnahm der Senat, dass sich zum Zeitpunkt der legendierten Kontrolle neben dem Angeklagten eine weitere männliche Person in dessen Wohnung aufhielt – entsprechend der Darstellung C. B.s in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen nämlich dieser selbst, wie sich der Senat überzeugt hat. Wie auch der Zeuge KOK Hi. insoweit bestätigte, beobachtete der Observationsbeamte 9910 0080 den anhand damals zur Verfügung gestellten Bildmaterials vor Ort als solchen identifizierten Angeklagten am Einsatztag gegen 16.35 Uhr beim Betreten seines Wohnhauses. Hierbei habe sich der Angeklagte – so der Observationsbeamte 9910 0080 – in Begleitung eines ihm (dem Zeugen) unbekannten Mannes befunden. Um den weiteren Verbleib beider Personen zu lokalisieren, sei er ihnen die Treppe hinauf gefolgt – wie der Zeuge KOK Hi. bestätigte, handelte es sich um eine Information, die er während des Einsatzes erhalten habe. Beide Männer hätten sich – so der Observationsbeamte 9910 0080 weiter – miteinander unterhalten; zwar sei der Wortlaut dieses Gesprächs für ihn akustisch nicht zu verstehen gewesen, es habe sich aber offenkundig nicht um zwei einander fremde Menschen gehandelt, die das Haus rein zufällig miteinander betreten hätten. Eine nähere Beschreibung der männlichen Begleitperson sei ihm (schon damals) nicht möglich gewesen – angesichts der durch den Zeugen geschilderten Wahrnehmungsperspektive und seines Bemühens, zum Zwecke der weiteren dienstlichen Verwendung unerkannt zu bleiben, erschien dieser Umstand dem Senat nachvollziehbar. Das Betreten der Wohnung des Angeklagten durch die beiden Männer habe er (der Observationsbeamte) aus verborgener Position nicht unmittelbar beobachtet, anhand von Stimm- und Schrittgeräuschen sei ihm gleichwohl eine Zuordnung möglich gewesen, zumal er beim Hervortreten aus der Deckung gleichsam „im Augenwinkel“ die sich schließende Wohnungstür wahrgenommen habe. Eine fehlerhafte Zuordnung vermochte der Senat schon deshalb auszuschließen, weil die Zeugen POK He. und PK Hö. in Begleitung der Observationsbeamtin 9910 0748 – diese sich freilich im Hintergrund haltend – jedenfalls den Angeklagten kurze Zeit darauf tatsächlich in dessen Wohnung angetroffen haben. cc) Mit dem bewusst herbeigeführten Kontakt an der Wohnungstür verfolgte der Zeuge KOK Hi. nach eigener Darstellung das naheliegende Ziel, den Begleiter des Angeklagten – möglicherweise diejenige Person, die sich ausweislich der Erkenntnisse aus der Videoüberwachung schon früher an dessen Wohnanschrift aufgehalten hatte – zu identifizieren. Er (der Zeuge KOK Hi.) habe zu diesem Zweck – was die Observationskräfte 9910 0080 und 9910 0748 übereinstimmend bestätigten – einen Funkstreifenwagen mit zwei uniformierten Polizeibeamten des örtlich zuständigen Abschnitts A14 angefordert. Die beiden Streifenbeamten – die Zeugen POK He. und PK Hö. – seien von ihm in den Sachverhalt eingewiesen worden; auch wenn diese selbst sich an Einzelheiten solcher Einweisung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnerten (was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar erschien), waren sie anhand der glaubhaften Darlegungen des Zeugen KOK Hi. zur Überzeugung des Senats danach insbesondere mit dem Ziel der Maßnahme – der möglichen Identifizierung der Begleitperson – vertraut. Beide Zeugen hätten – so der Zeuge KOK Hi. weiter – den Gebäudekomplex aus anderen Einsätzen gekannt und daher zunächst den Gedanken aufgebracht, die Wohnung des Angeklagten unter dem Vorwand einer vermeintlichen Lärmbelästigung als einem dort typischen Einsatzanlass aufzusuchen. Tatsächlich kam dieser Vorwand indes – was sich mit der Schilderung des gesondert verfolgten C. B. gegenüber seinem Vater deckte – zur Überzeugung des Senats im nachfolgenden Kontakt mit dem Angeklagten nicht zur Sprache. dd) Der Ablauf der legendierten Kontrolle wurde dem Senat insbesondere durch die daran beteiligten Zeugen POK He. und PK Hö. sowie die Observationsbeamtin 9910 0748 vermittelt. Letztere befand sich nach eigener Darstellung im Unterschied zu ihren uniformierten Kollegen in ziviler Bekleidung, über der sie eine Einsatzweste der B.er Polizei trug. Entgegen einigen Detailschilderungen des C. B. in den Haftraumgesprächen („mit Sturmhauben und allem“, „eine Gruppe Vermummter mit Maschinenpistolen“) war den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Einsatzbeamten zu entnehmen, dass diese weder maskiert waren noch andere Waffen als ihre normalen Dienstpistolen bei sich führten (vgl. hierzu IV. 1. a.). Dass sich neben dem Angeklagten auch dessen Begleiter im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch in der Wohnung aufhielt, folgerte der Senat insbesondere daraus, dass nach der zusammenfassenden Darstellung aller Beobachtungen der Observationskräfte durch den Zeugen KOK Hi. keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieser das Gebäude unterdessen verlassen haben könnte. Damit ging einher, dass die Observationsbeamtin 9910 0748 berichtet hat, während der legendierten Kontrolle ein „dumpfes Poltern“ in der Wohnung vernommen zu haben, dass sich für sie als Hinweis auf die Anwesenheit einer weiteren Person dargestellt habe. Auch habe sie in einem Bereich des Wohnungsflurs, der durch die Öffnung der Wohnungstür für sie sichtbar gewesen sei, zwei Paar Herrenschuhe stehen sehen, die ihr aufgrund eines signifikanten Größenunterschieds zwei verschiedenen Personen zugehörig erschienen; der Senat verkannte insoweit nicht, dass die Zeugin darüber hinaus keine Erinnerung an das Schuhwerk besaß und auch ihren Eindruck von dem bekundeten Größenunterschied nicht näher zu fassen vermochte. (1.) Die weiteren Einzelheiten der Situation an der Wohnungstür – wie der Zeuge KOK Hi. anhand des Einsatzprotokolls nachzuvollziehen vermochte, erfolgte die legendierte Kontrolle gegen 17.40 Uhr – schilderten die vorgenannten Einsatzbeamten jeweils aus merklich eigener Wahrnehmungsperspektive, wodurch ihre Aussagen insbesondere nicht abgesprochen oder sonst aufeinander abgestimmt wirkten. So waren die uniformierten Zeugen POK He. und PK Hö. unmittelbar mit dem Angeklagten befasst; hierbei oblag dem Zeugen POK He. nach eigener Darstellung die Gesprächsführung und dem Zeugen PK Hö. eine sichernde Funktion. Die Observationsbeamtin 9910 0748 hielt sich demgegenüber beobachtend im Hintergrund. Einzelne Divergenzen der Aussagen, die in der Gesamtbetrachtung verblieben (wie etwa zum Öffnungswinkel der Wohnungstür), erklärten sich zur Überzeugung des Senats indes nicht nur aus den unterschiedlichen Funktionen und Sichtachsen der Einsatzkräfte, sondern vor allem aus dem Zeitablauf und der hiermit verbundenen Abnahme von Erinnerungsleistungen. (2.) Hinsichtlich eines von C. B. gegenüber seinem Vater auch lautmalerisch eindrücklich beschriebenen Klopfens an der Wohnungstür („Tah tah tah tah“) und des von ihm in deutscher Sprache zitierten Ausrufs „Polizei, das ist die Polizei“ gab der Zeuge POK He. an, sich bei entsprechenden Einsätzen üblicherweise durch Klingeln, Klopfen und einen entsprechenden Ausruf („Polizei“) bemerkbar zu machen. Wie die Einsatzbeamten weiter darstellten, habe der Angeklagte die Wohnungstür ohne nennenswerte Verzögerung geöffnet und sich – wie im Sachverhalt unter C. III. festgestellt – situationsadäquat und beherrscht verhalten. Eine mögliche Bezugnahme auf den zunächst thematisierten Vorwand der vermeintlichen Lärmbelästigung schilderte allein der Zeuge PK Hö., der auf Vorhalt der – im nachstehenden Sinne abweichenden – Aussage seines Kollegen POK He. indes einräumte, die legendierte Kontrolle könne auch als ausländerrechtliche Maßnahme begründet worden sein. Allgemein konstatierte der Senat bei dem Zeugen PK Hö. die geringste Erinnerungsleistung; so musste dieser selbst bei Beantwortung der Frage passen, ob – woran der Senat keine Zweifel hatte – eine Observationsbeamtin des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) den Einsatz an der Wohnungstür begleitet hatte. An Gesprächsinhalte, wie sie der gesondert verfolgte C. B. seinem Vater schilderte („du nimmst Leute auf“), und insbesondere eine Diskussion um fehlende „Papiere“ zum Betreten der Wohnung vermochten sich dagegen auch der Zeuge POK He. und die Observationsbeamtin 9910 0478 nicht zu erinnern – wenngleich solche dem Senat aufgrund des erklärten Ziels der Maßnahme (der Identifizierung der Begleitperson des Angeklagten) nicht unplausibel erschienen und auch der durch den Zeugen POK He. anhand der zugehörigen „Streifenübersicht“ rekonstruierte Einsatzanlass „Personalienfeststellung“ angesichts dessen, dass hinsichtlich der Identität des Angeklagten von vornherein keine Zweifel bestanden, diesen Rückschluss zuließ. Übereinstimmend folgte aus den Angaben der Einsatzbeamten, dass sie – wie es der Darstellung von C. B. entsprach – abrückten, ohne die Wohnung betreten zu haben, nachdem der Angeklagte der Aufforderung, sich selbst auszuweisen, nachgekommen war. Die Annahme des Zeugen PK Hö., „er glaube, sein Kollege sei in die Wohnung rein“, erwies sich schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil er selbst nach eigener Darstellung ausschließlich vor der Wohnungstür verblieb, sich als sichernde Einsatzkraft aber auch nicht an eine „Loslösung“ von seinem Kollegen zu erinnern vermochte. ee) In der vorzunehmenden Gesamtschau hatte der Senat hiernach keine vernünftigen Zweifel daran, dass die legendierte Kontrolle als zeitnahes Ereignis zur Abreise von C. B. aus Deutschland dem von ihm in Bezug genommenen Polizeieinsatz zuzuordnen war. Bei der kritischen Würdigung der Belastbarkeit seiner Äußerungen behielt der Senat diejenigen Umstände, die von seiner Darstellung abwichen – insbesondere die Beschreibung der Einsatzbeamten als „eine Gruppe Vermummter mit Maschinenpistolen“ – im Blick (vgl. IV. 1. a.). c) Weitere Faktoren der Lokalisierung Weitere Erwägungen stützten zur Überzeugung des Senats die hiesige Annahme, dass es sich bei dem von C. B. in Bezug genommenen Polizeieinsatz um die legendierte Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten handelte. aa) Hierfür sprach zunächst die bei späterer Gelegenheit durch C. B. im Gespräch mit seinem Vater erwähnte Lage der Wohnung im „dritten Stockwerk“. Diese deckte sich insbesondere mit dem zwischen dem Angeklagten und der G.BAU am 7. Juli 2015 über dessen Wohnung zustande gekommenen Mietvertrag, wie er ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK Beh. im Zusammenhang mit dessen Ermittlungen im Sommer 2015 bekannt geworden war (vgl. hierzu E. II.). Darin wurde das Mietobjekt unter dem Vertragsabschnitt „B. 1“ wie folgt beschrieben: „Wohnung Nr. […] im 3. Obergeschoss, Nr. 5 links, des Hauses ... B.“. Auch die Angaben der Observationskräfte, des Zeugen POK He. sowie des mit späteren Durchsuchungsmaßnahmen befassten Zeugen KHK Kle. bestätigten eine solche Geschosslage, wenngleich diese mit Blick auf das vorhandene Hochparterre zuweilen eine abweichende Zählweise („Hochparterre plus zwei Stockwerke“) offenbarten. bb) Der Senat nahm weiter in den Blick, dass der Angeklagte – wie insbesondere unter F. II. 3.dargelegt – eine zentrale Kontaktperson für den gesondert verfolgten C. B. in Deutschland war. Die denktheoretische Alternative, dass die Unterkunft von Anis Amri die Tatwohnung gewesen sein könnte, schied schon deshalb aus, weil dieser damals seinerseits nicht über eine feste Bleibe verfügte. Das ergab sich insbesondere aus den zuverlässigen Bekundungen des EKHK Mei., der nach eigenen Angaben mit dem wegen des Anschlags auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz eingeleiteten Ermittlungsverfahren befasst war. Auch im Umfeld des „Fussilet 33 e. V.“, wo C. B. – nach eigener Darstellung gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. – zum Jahreswechsel 2015/16 untergekommen war, ließen sich zur Tatzeit keine zuordbaren Polizeieinsätze verorten. Wie der Senat den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in Wo. entnommen hat, stellte der gesondert verfolgte C. B. bei gleicher Gelegenheit den Bezug des von ihm geschilderten Polizeieinsatzes zu der Wohnung des Angeklagten – wenngleich er insoweit eine inhaltlichen Zusammenhang mit dem Besitz von Cannabis herzustellen versuchte (vgl. 3. c.) – ohnehin gar nicht in Abrede. cc) Auch die Äußerung von C. B., bei „einem Kleinen“ („un petit“) versteckt gewesen zu sein, ließ sich zur Überzeugung des Senats mit Blick auf den Angeklagten schlüssig interpretieren. Der Senat ging insoweit davon aus, dass sich die Darstellung weniger auf dessen – jedenfalls nicht markant geringe – Körpergröße als vielmehr auf seine untergeordnete Rolle bezog, die er mit der ausschließlich logistischen Unterstützung im Vorfeld hinsichtlich der Anschlagspläne des gesondert verfolgten C. B. einnahm (vgl. hierzu 5. c.). Soweit der Sprachsachverständige alternativ die Verwendung des – phonetisch ähnlichen (weil der Vokal zwischen dem Labiallaut „p“ und dem Dentallaut „t“ gerade in der schnellen Sprechweise C. B. nahezu stimmlos blieb) – Begriffs „un pote“ („ein Kumpel“) in Betracht gezogen hat, traf ein solches Vorbringen erst recht auf den Angeklagten zu, denn als solchen hat ihn C. B. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. nach Angaben der Zeugin KOK’in Wo. ausdrücklich bezeichnet. 5. Zweckbestimmung des TATP Anhand der Äußerungen von C. B. in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen stand für den Senat weiter fest, dass der in der Wohnung des Angeklagten gelagerte Sprengstoff für ein jihadistisch motiviertes Anschlagsvorhaben bestimmt war, das der gesondert verfolgte C. B. im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Glaubensbrüdern zu verwirklichen plante (a.). Der Angeklagte war zur Überzeugung des Senats in das fest geplante Anschlagsvorhaben eingeweiht, das er aufgrund seiner eigenen radikal-islamistischen Gesinnung (vgl. hierzu E.) uneingeschränkt befürwortete und zu dessen Verwirklichung er durch solche Lagerung im Vorfeld beitragen wollte (b.), auch wenn an seine weitergehende Mitwirkung bei der eigentlichen Anschlagsdurchführung nicht gedacht war (c.). a) Jihadistischer Anschlag mit Glaubensbrüdern Die Inhalte der aufgezeichneten Haftraumgespräche ließen für den Senat keinen Zweifel daran, dass der gesondert verfolgte C. B. (auch noch) im Zeitpunkt seiner Inhaftierung eine jihadistisch-salafistische Gesinnung vertrat und dies die Grundlage seines Anschlagsvorhabens war (aa.). Mit der Lagerung des Sprengstoffs in der Wohnung des Angeklagten verband sich zur Überzeugung des Senats ein konkreter und fester Anschlagsentschluss (bb.). aa) Wie die transkribierten Gesprächsinhalte ergaben, war der islamistische Kampf gegen die westliche Welt insbesondere in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen von C. B. mit seinem Vater ein beherrschendes Thema. Die jihadistisch-salafistische Gesinnung des gesondert verfolgten C. B. – wie sie zum Teil auch durch dessen Kontaktpersonen in Ve. beschrieben wurde (vgl. F. I. 2. b. bb.) – trat dabei in seinen Äußerungen so klar zutage, dass nach Ansicht des Senats bereits wenige Gesprächspassagen genügten, diese hinreichend zu verdeutlichen ([1.]). Seinem Vater F. B. missfiel die Einstellung seines Sohnes offenkundig, so dass er ihr mit sachlichen Argumenten in stetiger Vehemenz entgegenzutreten versuchte ([2.]). Der Senat leitete hieraus mit Blick auf die Würdigung der Äußerungen von C. B. ab, dass dieser seinen Vater mit entsprechenden Denkansätzen zwar zu provozieren, erkennbar aber nicht dessen Anerkennung zu erlangen vermochte. (1.) Als Beleg für die jihadistisch-salafistische Gesinnung des gesondert verfolgten C. B. galt dem Senat unter anderem dessen Verherrlichung der Anschläge von Paris im November 2015. So berichtete C. B. seinem Vater unter Bezugnahme auf seinen Transport als Gefangener in P.: „Das einzige, was mich betroffen gemacht hat, war der Moment als wir an dem Stade de France vorbeigefahren sind … das hat mir einen Stich ins Herz gegeben, ich dachte an meine Brüder, die hmm sich dort geopfert haben, ich weiß, dass es ihnen besser geht, dort wo sie heute sind, aber es hat mir wehgetan“. Auch dem Aufruf von Scheich al-Adnani, dem früheren Organisationssprecher des IS, zum weltweiten Jihad zeigte er sich wiederholt verbunden und äußerte unter anderem: „Das bedeutet, dass wenn Ihr unsere Zivilisten in Syrien ermordet, wir Eure Zivilisten in […] umbringen. So ist das. … wir verteidigen uns, so wie Scheich al-Adnani es gesagt hat, der Sprecher des Islamischen Staates, …, der als Märtyrer gefallen ist.“ Ähnlich nahm sich seine Äußerung aus: „Und wenn ein Teil dieses Körpers […] wird, dann reagiert der gesamte Körper darauf. Das heißt, dass wir, wenn Frankreich Muslime tötet, […] dass wir dann Französen töten.“ Ein märtyrerhaftes Verständnis des gesondert verfolgten C. B. vom Tod deutete sich auch in Bemerkungen wie derjenigen an: „Für uns Gläubige ist der Tod nur eine Türschwelle.“ (2.) Für den Senat bestanden keinerlei Zweifel daran, dass F. B. die radikal-islamistischen Überzeugungen seines Sohnes missbilligte. So kommentierte er eine Lobpreisung des IS als Armee – mit der nüchternen bzw. lakonischen Bemerkung: „Mein Sohn ist ein Krieger.“ Weitere Äußerungen von F. B. bewegten sich zwischen offener Konfrontation („Die anderen Lebewesen töten sich nicht untereinander!“) und Resignation („du bist zu jung für diese Sachen, mein Sohn“). Es gipfelte in einer auch im Tonfall hochemotionalen Aussage des F. B. während einer solchen Diskussion, er werde niemals jemandem Gehör schenken, der im Namen Gottes zum Töten von Menschen aufrufe – „niemals, niemals, niemals“ („jamais, jamais, jamais“). bb) In der vorzunehmenden Gesamtschau war für den Senat nicht etwa allein das Zusammentreffen der jihadistisch-salafistischen Gesinnung von C. B. mit dem Zugriff auf das in der Wohnung des Angeklagten gelagerte TATP die Grundlage für die Überzeugungsbildung in Bezug auf den fest geplanten Anschlag. Hierzu kam vielmehr mit massivem Gewicht C. B. eigene Erläuterung solcher Absicht. So erklärte er in einem Gespräch mit seinem Vater vom 29. Januar 2018: „sie haben gesehen, dass da was war, sie sind gekommen und haben alles kaputt gemacht, deshalb habe ich die Brüder zurückgelassen und bin woanders hingegangen, sonst hätte ich mich sicher mit Anis und seinen Kumpeln in die Luft gesprengt“. Weiterer Zwischenschritte zur Beschaffung und/oder Herstellung zusätzlichen Sprengstoffs bedurfte es ausweislich dieser Darstellung nicht. Dies sprach zum einen gerade im Kontext mit der Instabilität von TATP für die Zeitnähe des fest beabsichtigten Anschlags (siehe dazu näher VI. 2.) und ließ zum anderen darauf schließen, dass der gesondert verfolgte C. B. von seinem Vorhaben allein deshalb abließ, weil er aus der polizeilichen Maßnahme vom 26. Oktober 2016 (fälschlich) eine Entdeckung des Plans folgerte und daran anknüpfend eine zeitnahe Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sowie das Auffinden des vorgehaltenen Sprengstoffs befürchtete. Damit korrespondierte auch seine nach den plausiblen Angaben der Zeugin KOK’in Wo. für den 30. Oktober 2016 nachzuvollziehende Abreise aus Deutschland (siehe dazu III. 6. a.). b) Kenntnis und Mitwirkungswille des Angeklagten aa) Vor allem aufgrund der engen Vertrautheit zwischen dem Angeklagten und C. B., aber auch aufgrund der Wohnungsgröße und der von dem gelagerten Sprengstoff ausgehenden Gefahr hatte der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte von C. B. in dessen fest beabsichtigtes Anschlagsvorhaben eingeweiht war und die geplanten Grundzüge kannte, daran durch die Lagerung im Vorfeld mitwirken wollte und um die Eigenschaft der – von ihm selbst zu lagernden – Substanz (nämlich des TATP) als Sprengstoff wusste. So bestand für C. B. nach Dafürhalten des Senats schon keine praktische Möglichkeit, den beschafften bzw. hergestellten Sprengstoff in der Wohnung des Angeklagten zu lagern, ohne diesen hierin einzuweihen; eine solche Option war schon deshalb unrealistisch, weil die ohnehin nur rund 30 Quadratmeter große Einzimmerwohnung überdies nur äußerst spärlich eingerichtet war, wie mehrere Zeugen anhand ihrer jeweiligen Anwesenheit bei Durchsuchungen in den Jahren 2015 und 2018 übereinstimmend und anschaulich bekundet haben, so etwa KHK Beh., POK Ju. und der damals als Dolmetscher hinzugezogene Zeuge Ben. (vgl. IV. 4. a. cc.) sowie KHK Kle. Die Möglichkeit, dass C. B. das TATP ohne Wissen des Angeklagten in dessen Wohnung versteckt haben könnte, war danach für den Senat eine allenfalls theoretische, die schon deshalb denkbar fern lag, weil das Risiko einer Entdeckung und/oder gar Auslösung des Sprengstoffs durch einen uneingeweihten Dritten – sei es der Angeklagte als Wohnungsinhaber oder seien es etwaige Besucher – gerade angesichts der geschilderten Einrichtungsverhältnisse für C. B. unüberschaubar gewesen wäre. bb) Insbesondere anhand der engen Vertrautheit zwischen dem Angeklagten und C. B. hat der Senat zudem die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte entsprechend seiner aufgezeigten eigenen radikal-islamistischen Gesinnung das von C. B. fest geplante Anschlagsvorhaben uneingeschränkt befürwortete und sich deshalb zu einer vorbereitenden Mitwirkung bereit erklärte. Für solche Akzeptanz sprach in einer Gesamtschau auch, dass der Angeklagte mit der Lagerung des – wie dargetan – in hohem Maße instabilen Sprengstoffes (vgl. 3. b. aa. [2.]) in mehrfacher Hinsicht (ungewollte Umsetzung, polizeiliche Entdeckung) ein ganz erhebliches Risiko einging. Zudem ergab sich diese – jedenfalls damals bestehende – Akzeptanz des Angeklagten aus einer Äußerung C.B. gegenüber seiner Mutter in einem Haftraumgespräch vom 9. März 2018. Im Kontext, dass ihm andere Mittäter als Mahiedine M. für ein Anschlagsvorhaben abhandengekommen seien, äußerte er: „Mir blieb nur noch ein Glaubensbruder. Der wollte nichts mehr machen. Du hast ihn ja gesehen, den anderen Freund, wie der bei der Durchführung seiner Aktion umgekommen [bzw. nach anderer Übersetzung: „in die Falle getappt“] ist. Seit einer Woche hatte ich nichts mehr von ihm gehört. Na, da ist es doch ganz klar, dass der Andere zwangsläufig gar nichts mehr unternehmen wollte! Schließlich blieben nur noch Mahiedine und ich übrig." Der Senat hat hierin die Darstellung des Wegfalls zum einen (auch) von Anis Amri nach dessen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz und zum anderen eben – als der zunächst verbliebene, aber im weiteren Verlauf unwillig gewordene Glaubensbruder – des Angeklagten gesehen (sodass C. B. letztlich nur noch auf Mahiedine M. zurückgreifen konnte, mit dem er später in Ma. – ausgestattet mit einem TATP-Vorrat – festgenommen wurde). Daraus, dass der so bezeichnete Angeklagte aber erst im weiteren Verlauf (insbesondere nach dem Geschehen um Anis Amri) nichts „mehr“ machen wollte, ergab sich für den Senat schlüssig, dass zuvor noch eine entsprechende Bereitschaft des Angeklagten zur Mitwirkung – in welchem Umfang auch immer – und damit auch eine Akzeptanz insbesondere des damals im Herbst 2016 von C. B. fest geplanten Anschlagvorhabens bestanden hatte. c) Entlastende Äußerungen und begrenzte Mitwirkung In der wertenden Gesamtschau war sich der Senat auch solcher Äußerungen von C. B. gegenüber seinem Vater bewusst, die den Angeklagten (vermeintlich) entlasteten. Diese belegten zur Überzeugung des Senats indes nur, dass an eine Mitwirkung des Angeklagten bei der Anschlagsdurchführung – etwa durch Deponieren eines Sprengsatzes oder gar dessen Entzündung am Anschlagsziel – nicht gedacht war. Dem festgestellten Tathandeln standen sie nicht entgegen. aa) In den Blick zu nehmen waren insoweit Äußerungen, die sich insbesondere aus einem von C. B. mit seinem Vater nach der Festnahme des Angeklagten aufgezeichneten Haftraumgespräch vom 25. August 2018 ergaben. Wörtlich ging es dabei vor allem um folgende Gesprächssequenzen: (1.) „Hey, der Ali…, der Ali hat überhaupt keinen Anschlag vorbereitet, der hat ja nicht einmal bei unserer Sache mitgemacht; ja, es stimmt, er war mein Kumpel, aber er hat nicht an der Sache mit uns zusammen mitgewirkt, denn er hat ja eine Frau, er hat ein Kind, er hat zwei Kinder.“ (C. B. war, wie sich aus der sogleich unter [3.] zitierten Gesprächspassage ergab, bekannt, dass der Angeklagte neben dem Sohn in B. auch eine Tochter in Russland mit seiner früheren Ehefrau hat.) (2.) „… also, er hat so ein Ding mit der Religion, aber solch eine Sache hat er überhaupt nicht vorbereitet. Und dafür können sie auch gar keine Beweise gegen ihn in der Hand haben, dafür, dass er was vorbereitete, zumal er ja niemals solch eine Sache machen wollte.“ (3.) „Ach ja, er hat eine Tochter, äh, die in Russland ist, und er hat einen Jungen, einen kleinen Jungen, der vor Kurzem, der 2016 geboren wurde. … Ja, er wurde im September 2016 geboren. Wie konnte er also überhaupt einen Anschlag vorbereitet haben, siehst Du? Er, der er doch eine Familie gründete?“ (Tatsächlich ist das Geburtsdatum des Sohnes des Angeklagten, wie bereits dargelegt, der ... . Oktober 2016.) bb) Der Senat erachtete die vorstehenden Äußerungen von C. B. als ebenso tragfähig, wie er dessen Angaben zum Tatgeschehen für belastbar hielt. Konkrete Anhaltspunkte für eine taktische Ausrichtung des Gesprächs (etwa weil C. B. im Anschluss an die Festnahme des Angeklagten von der Überwachung eigener Haftraumgespräche erfahren hätte oder mit einer späteren Einvernahme seines Vaters als Zeugen rechnete) waren – auch mit Blick auf die übrigen Gesprächsinhalte – nicht zu erkennen. Indes sah der Senat das Tathandeln des Angeklagten durch die vorstehenden Zitate in der wertenden Gesamtschau nicht als widerlegt an. Vielmehr hing die Einordnung der dargestellten Bemerkungen (allein) davon ab, was C. B. mit dem Selbstverständnis seiner radikal-islamistischen Gesinnung als „Vorbereiten“ eines Anschlags bzw. „eine solche Sache machen“ betrachtete. Für den Senat lag es insoweit durchaus nahe, dass C. B. eine gleichsam passive (weil rein logistische) Unterstützung im Vorfeld – hier konkret durch das Verwahren von Sprengstoff – noch nicht als (vorbereitende) Mitwirkung an dem geplanten Anschlagsvorhaben, sondern lediglich als einen ihm unter Freunden gewährten Gefallen auffasste. Die zitierten Äußerungen ließen sich zwangslos in dieser Weise interpretieren, zumal die – wenngleich schon für sich genommen hochgefährliche – bloße Aufbewahrung des TATP bei weitem nicht dasselbe immense Risiko für den Angeklagten als Familienvater barg wie eine Aktion „vor Ort“, bei der den Attentätern Tod bzw. schwere Verletzung und/oder unmittelbare Entdeckung drohte. II. Rechtliche Maßstäbe für die Würdigung der Äußerungen von C. B. Die Beweisaufnahme ergab weder objektive Befunde für die vormalige Lagerung von TATP in der Wohnung des Angeklagten – was dem Tathandeln nicht entgegenstand (vgl. hierzu V.) – noch lagen Zeugenaussagen, Erkenntnisse operativer Maßnahmen oder sonst unmittelbar tatbezogene Beweise bzw. Beweisanzeichen vor, die (insbesondere) die Schilderungen C. B.s in dem aufgezeichneten Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 stützten. Die sich so ergebende Beweissituation war nach Ansicht des Senats wie diejenige einer Fallkonstellation von „Aussage gegen Aussage“ zu bewerten, weshalb er die belastenden Äußerungen des gesondert verfolgten C. B. in Anwendung der hierfür geltenden Maßstäbe (vgl. BGH NStZ 2015, 602) – wie unter III. ersichtlich – einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen hat. 1. Aussage gegen Aussage Zwar schwieg der Angeklagte vorliegend zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, so dass sich nicht die Situation ergab, in der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird, während objektive Beweisumstände für dessen Darstellung fehlen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – 4 StR 445/13 –, Rn. 15, juris = NStZ 2014, 531 [532]). Die in einer solchen Konstellation geltenden Maßstäbe sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch auch dann anzuwenden, wenn sich ein Angeklagter nicht zur Sache einlässt und – ohne dass darüber hinaus belastende Indizien vorliegen würden – nur die Aussage eines einzigen Belastungszeugen zur Verfügung steht, so dass die gerichtliche Entscheidung allein davon abhängt, ob den Angaben dieses Zeugen zu folgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97 -, Rn. 6, juris). Nichts anderes konnte nach Ansicht des Senats in der vorliegenden Fallkonstellation gelten, auch wenn die belastenden Äußerungen des gesondert verfolgten C. B. nicht aus einer Zeugenaussage resultierten, sondern auf den Inhalt aufgezeichneter Haftraumgespräche zurückzuführen waren. 2. Konfrontationsrecht Mit der Anwendung der (strengen) Maßstäbe für die Würdigung einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation wurde der Senat zugleich dem Umstand gerecht, dass insbesondere für den Angeklagten keine Möglichkeit bestand, den gesondert verfolgten C. B. in der Hauptverhandlung als Zeugen mit dessen Äußerungen in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen zu konfrontieren, weil dieser bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Der Senat hat eine daraus herzuleitende besondere Vorsicht und kritische Herangehensweise bei der Würdigung jener Äußerungen als geboten erachtet, wenngleich nach den insoweit anzulegenden Maßstäben – insbesondere mit Blick auf die sonstige Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung – kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 3 d EMRK vorlag (vgl. BGH NStZ 2018, 51). Insbesondere hat der Senat – wie überhaupt die Justiz – alle Anstrengungen unternommen, um C. B. in der Hauptverhandlung vernehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 StR 32/17 –, Rn. 13, juris), und auf dessen Entscheidung zur (berechtigten) Auskunftsverweigerung keinerlei Einfluss genommen. III. Belastbarkeit der Angaben von C. B. Die mit Blick auf das hiesige Tatgeschehen in Bezug genommenen Äußerungen von C. B. insbesondere im Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 hielten der kritischen Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit, wie sie nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen geboten war, zur Überzeugung des Senats stand. Für die Belastbarkeit seiner Darstellung sprach zunächst deren eigenständige Betrachtung (1.). Daneben erwiesen sich in der Beweisaufnahme auch andere Äußerungen von C. B. in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen als tragfähig (2. bis 5.). Zudem ließen die Umstände seiner Abreise aus Deutschland und der späteren Festnahme in Ma. Rückschlüsse auf das hiesige Tathandeln zu (6.). 1. Eigenständige Betrachtung der Äußerungen Die belastenden Äußerungen des gesondert verfolgten C. B. in dem vorgenannten Haftraumgespräch wirkten zur Überzeugung des Senats bereits aus sich heraus glaubhaft. Der Senat hatte insbesondere keinen Grund zu der Annahme, dass sich C. B. mit seiner Schilderung, in der Wohnung des Angeklagten sei TATP vorgehalten worden, wie zuweilen sonst (dazu näher IV. 1. und 2.) etwa prahlerisch exponierte. Auch wenn er Einzelheiten seiner Darstellung überspitzt bzw. ausgeschmückt hat, handelte es sich zur Überzeugung des Senats um ein im Kern wahr berichtetes Geschehen. a) Inhaltlicher Kontext Für die Belastbarkeit der Schilderung von C. B. sprach zunächst der inhaltliche Kontext, wie er sich mit Blick auf die Äußerungen zum hiesigen Tatgeschehen darstellte. Anders als in manchen Gesprächspassagen, die auf bewusste emotionale Steuerungsversuche C. B. hindeuteten – etwa auf eine Tendenz zur Selbstüberhöhung wie das in stolzem Brustton gegenüber seinem Vater geäußerte „Dein Sohn ist ein Chemiker“ (im Zusammenhang mit der eigenen Fähigkeit zur Herstellung von TATP) –, war der geschilderte Sprengstoffbesitz an jener Stelle kein bestimmendes Thema des aufgezeichneten Gesprächs. C. B. erwähnte das Innehaben von TATP – ohne argumentativ hierauf angewiesen zu sein – vielmehr nur beiläufig im Rahmen einer grundsätzlichen Diskussion über polizeiliche Eingriffsbefugnisse und rechtsstaatliche Anforderungen, konkret in einem Vergleich der Befugnisse deutscher und französischer Ermittlungsbehörden beim Betreten einer Wohnung. Durch diese Beiläufigkeit der Erwähnung des Sprengstoffbesitzes unterschieden sich die einschlägigen Passagen signifikant von denjenigen, in denen auch der Senat ein zielgerichtetes, durch emotionales Streben (etwa Provokation, Geltungsbedürfnis oder Erregung von Mitleid) motiviertes Ausschmücken, Dramatisieren oder gar Erfinden C. B.s in Bezug auf Ereignisse, Erlebnisse oder sonstige Tatsachen festgestellt hat. b) Emotionale Anteilnahme Auch die emotionale Anteilnahme, die das Vorbringen von C. B. mit Blick auf den in Bezug genommenen Polizeieinsatz erkennen ließ, sprach als Realkennzeichen für eine im Kern erlebnisbasierte Schilderung. Wie die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Gesprächspassage im Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 ergab, ahmte der gesondert verfolgte C. B. unter anderem das Klopfen der Einsatzbeamten an der Wohnungstür des Angeklagten lautmalerisch eindrücklich nach („Tah tah tah tah“) – und ließ so ein für ihn evidentes Schreckmoment nachvollziehbar werden. Auch der auf Deutsch zitierte Ausruf „Polizei, das ist die Polizei“ deutete auf ein erinnertes Erleben hin. Bei der Bewertung solcher Realkennzeichen hat der Senat im Blick behalten, dass C. B.s Schilderungen in den Haftraumgesprächen stellenweise auch dort Realkennzeichen aufwiesen, wo er tatsächlich nicht Geschehenes „berichtete“ (siehe IV. 1. b. bb. [3.]), und deshalb besondere Vorsicht walten lassen. c) Intonation der Passagen Indem der gesondert verfolgte C. B. beabsichtigt oder unwillkürlich in einen Flüsterton verfiel, sobald er das TATP im Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 erwähnte, offenbarte er zudem ein Bewusstsein dafür, dass in diesem Augenblick etwas höchst Vertrauliches besprochen wurde, das nicht für eine weitergehende Wahrnehmung bestimmt war. Hieraus folgte zugleich, dass er – im Unterschied zu anderen Haftraumgesprächen – weder mit der geschilderten Situation sich selbst hervorzuheben noch möglicherweise sein Gegenüber, nämlich seinen Vater, zu provozieren beabsichtigte. d) Ernsthaftigkeit der Gesprächssituation Auch sonst waren keine Gründe ersichtlich, welche die aus damaliger Sicht von C. B. (ausschließlich) gegenüber seinem Vater getätigten Äußerungen zu dem gelagerten TATP als unglaubhaft hätten erscheinen lassen. Wie die Inhalte der aufgezeichneten Haftraumgespräche im Ganzen dokumentierten, erachtete der gesondert verfolgte C. B. seinen Vater F. B. offenkundig als einen ernstzunehmenden Gesprächspartner – anders als etwa seine Mutter C. M., deren bisweilen von ihm erkennbar als „mütterlich“ aufgefasste Nachfragen (etwa, warum er sich nicht nach dem Wegfall seiner Weggefährten an sie gewandt habe) er sogar lachend ironisierte („Pah, Du hättest also mit mir zusammen eine Aktion durchgeführt.“). C. B.s intensive Diskussionen mit seinem Vater waren weder von strategischen Erwägungen bzw. eigennützigen Motiven geprägt – wie es bei gezielten Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Fall sein könnte (etwa, um eine Strafmilderung zu erreichen) – noch ließen sie einen Belastungseifer gegenüber dem erstmals nach dessen Festnahme namentlich als „Ali“ erwähnten Angeklagten erkennen. Einer anfänglichen Erwägung der Verteidigung, der gesondert verfolgte C. B. habe mit solcher – taktisch geprägten – Darstellung erreichen wollen, dass eine ihm drohende Verurteilung in Deutschland statt in Frankreich vollzogen würde, vermochte der Senat nicht zu folgen. Sie lag für ihn schon deshalb denkbar fern, weil C. B. – selbst wenn er mit einer Überwachung der Gespräche gerechnet oder gar davon gewusst haben sollte und deshalb seine Äußerungen strategisch hätte ausrichten können – im vorgenannten Fall mit der Verhängung von zwei gegen ihn zu vollstreckenden Strafen hätte rechnen müssen. 2. bis 5. Verifizierte weitere Gesprächsinhalte Weitere Angaben von C. B. in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen bestätigten sich vor allem in Bezug auf Äußerungen zu seinen Lebensumständen in Deutschland (2.), zu der Kontrolle am Hauptbahnhof in D., die ihn Ende 2015 zum Untertauchen veranlasst hat (3.), zu Kontakten nach Belgien und Frankreich, die er im Oktober/November 2015 sowie März 2016 unterhielt (4.) sowie zu seiner Bekanntschaft mit Anis Amri (5.). 2. Lebensumstände C. B.s in Deutschland a) Arbeitstätigkeit im Sicherheitsgewerbe aa) In den aufgezeichneten Haftraumgesprächen äußerte sich C. B. mehrfach zu der Zeit, während derer er als Asylbewerber in D. nach eigenen Angaben einen „Job bei der Security“ hatte. Hierzu mitgeteilte Einzelheiten betrafen vor allem die nähere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (etwa: „nicht angemeldet, nur 200 Euro waren angemeldet, … der Rest war schwarz, … ich arbeitete in einer Flüchtlingsunterkunft“) und den Verdienst (so beispielsweise: „und letztendlich auch ganz gut bezahlt, 2.200 im Monat, und weißt Du, mietfreies Wohnen usw.“, „habe 12 Stunden am Tag gearbeitet, ich hatte 7 Euro Stundenlohn, 12 Stunden am Tag, 3.000 Euro im Monat“). bb) Die berichtete Arbeitstätigkeit wurde insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen KOK Ger. und KK Schma. belegt. Beide Zeugen verwiesen übereinstimmend auf ein ihnen dienstlich bekannt gewordenes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D., dem unter anderem Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zugrunde gelegen hätten (Verfahrenskomplex „Zaster“). Im Rahmen dieses Verfahrens seien im Herbst 2016 unter anderem die Räumlichkeiten der Sicherheitsfirma „IK GbR“ in D. durchsucht worden. Hierbei aufgefundene Rechnungen und Anwesenheitslisten hätten nachvollziehbar dokumentiert (woran zu zweifeln der Senat keinen Anlass hatte), dass C. B. als „Ismail“ im Dezember 2015 in mutmaßlicher Schwarzarbeit täglich zwölf Stunden in verschiedenen Asylbewerberheimen Sachsens als Sicherheitskraft tätig gewesen sei. b) Aufenthalte in Ch. und Fr. Auch gegenüber seiner Tante und Kusine erwähnte Aufenthalte von C. B. in Ch. und Fr. („das ist bei B.“) ließen sich verifizieren. aa) Wie dem Gesprächszusammenhang zu entnehmen war, verortete C. B. den Aufenthalt in Ch. (in der französischen Transkription: „Ke.“) am Anfang seiner Zeit in Deutschland. Hiermit ging die dem Senat durch den Zeugen KOK Ger. glaubhaft vermittelte Erkenntnis einher, dass zur Zeit der Asylbeantragung durch den gesondert verfolgten C. B. im Sommer 2015 die Registrierung von dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Flüchtlingen mit Folgemaßnahmen wie der medizinischen Erstuntersuchung (ausschließlich) in Ch. durchgeführt wurde. bb) (1.) Hinsichtlich des erwähnten Aufenthalts in Fr. gab der Zeuge KK Schma. überzeugend an, zur Person des gesondert verfolgten C. B. durchgeführte Finanzermittlungen hätten unter anderem Auskünfte des Finanzdienstleisters „Western Union“ erbracht, ausweislich derer der vermeintliche Ismail Dzhabrailov am 26. Februar 2016 einen Betrag von 60 Euro an eine Empfängerin in Frankreich (nach Erkenntnissen der französischen Ermittlungsbehörden habe es sich um eine frühere Ehefrau von C. B. nach islamischem Ritus gehandelt) sowie am 1. März 2016 einen in Brü./Belgien zur Auszahlung gelangten Betrag von 300 Euro an P. Lo J. transferiert habe. Aus den übermittelten Unterlagen habe sich weiter ergeben – so der Zeuge KK Schma. –, dass beide Beträge im Geschäft „Mat“, Fr., ..., eingezahlt worden seien, wobei sich „Ismail Dzhabrailov“ jeweils mit seiner Aufenthaltsgestattung legitimiert habe. (2.) Den räumlichen Bezug nach Fr. habe C. B. – so der Zeuge KK Schma. – in Vernehmungen durch die französische Polizei damit erklärt, in religiöser Ehe mit einer Frau „in der Umgebung von B.“ gelebt zu haben. Die Partnerschaft habe nach seiner Darstellung von Ende Januar/Anfang Februar 2016 bis zum Ende des Ramadans in der ersten Juliwoche 2016 bestanden. Die Zeugin KHK’in Schr. konkretisierte die Bekundungen des Zeugen KK Schma., indem sie C. B. aus ihrer dienstlichen Befassung mit den französischen Vernehmungsprotokollen wie folgt zitierte: „Es war bei Dj… Es war gegenüber von einem Lidl, im ersten Stock.“ Anhand einer Lichtbildvorlage habe C. B. – so die Zeugin KHK’in Schr. weiter – die in Bezug genommene „Dj.“ hiernach als D. B. identifiziert, mit deren Person sie (die Zeugin KHK’in Schr.) sich deshalb näher befasst habe. Wie ihre Ermittlungen ergeben hätten, sei die – aus Tschetschenien stammende – Frau B. als Asylsuchende ab September 2015 in einer Wohnung in Fr. untergebracht gewesen; die Auswertung ihrer Ausländerakte durch den Zeugen KK Schma. ergab (wie dieser nachvollziehbar dargestellt hat), dass sie sich dort wahrscheinlich bis Juli 2016 aufhielt, im November 2016 von Amts wegen abgemeldet wurde und seither unbekannten Aufenthalts ist. Die Zeugin KHK’in Schr. ließ die Lage von D. B. damaliger Wohnung nach eigenen Angaben durch Polizeibeamte des Landes Brandenburg in Amtshilfe für das Bundeskriminalamt überprüfen. Hierbei hätten sich sowohl die durch C. B. berichtete Nähe der Wohnanschrift gegenüber einem Supermarkt der Firma Lidl – die sie (die Zeugin Schr.) mit Hilfe von Kartenmaterial aus dem Internet („Google Maps“) auch selbst nachvollzogen habe – als auch die Lage der Wohnung im ersten Obergeschoss bestätigt. Der Senat hatte keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der so übermittelten Informationen zu zweifeln. 3. Kontrolle auf dem Hauptbahnhof D. am 22. Dezember 2015 Die Angaben des gesondert verfolgten C. B. zu der im Sachverhalt unter C. II. festgestellten Kontrolle auf dem Hauptbahnhof in D., auf die er in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen mehrfach zu sprechen kam, wurden im Kern vor allem durch die Einvernahme der bei der Bundespolizei tätigen Zeugen PHM Pos., POM Rei., PHK Ber. und PHK Ott. belegt (b. und c. aa.). Hinzu traten Aussagen der ebenfalls bei der Bundespolizei tätigen Zeugen PHM Di. und PHM Bo. (c. bb.) sowie Bekundungen der Zeugin KOK’in Wo., deren Angaben die zeitnahe Abreise von C. B. aus D. bestätigten (d.). Die vorgenannten, durchweg zuverlässigen Angaben deckten sich in wesentlichen Zügen mit den festgestellten Schilderungen C. B.s, und zwar auch in originellen Details (etwa zu einem durchgeführten Sprengstofftest). Keineswegs verkannt hat der Senat bei solcher Würdigung, dass sich einzelne Behauptungen von C. B. in diesem Zusammenhang – insbesondere seine mehrfache Bezugnahme auf eine Art von Gefährderansprache – nicht verifizieren ließen bzw. darin enthaltene Abläufe nicht stattgefunden haben (vgl. hierzu IV. 1. b.). a) Schilderungen C. B.s Zu dem eigentlichen Kontrollgeschehen hat der gesondert verfolgte C. B. in Haftraumgesprächen im Wesentlichen folgende Einzelheiten geschildert: aa) Am 14. September 2017 berichtete er seinem Vater: „Ganz ehrlich, mir hat Deutschland gefallen, das war, ist ein gutes Land ... Ich habe dort gearbeitet, die Bullen haben mich aber gekriegt … die sind zu mir gekommen, naja, nach den Anschlägen, keine Ahnung, ich musste dann solche Sprengstoff-Tests machen und so. Dann haben die mir gesagt, es ist ok, in einigen Tagen kommen wir wieder, ich bin dann abgehauen und weg. Naja, die haben mich nicht in Ruhe gelassen, aber trotzdem Deutschland und selbst wenn es so war, Frankreich kannst Du damit überhaupt nicht vergleichen … drei Monate, dann sind die Bullen gekommen, mit Maschinengewehren und dem Ganzen, mitten auf der Straße, ich bin zur Arbeit gegangen, auf dem Bahnhof, wallah, beweg Dich nicht, schön die Arme oben lassen … sie haben mich diese Sprengstoff-Tests machen lassen“. bb) Am 20. Juli 2018 berichtete er seiner Tante und Kusine: „Die Bullen sind da ganz entspannt. Einmal haben sie mich da durchsucht, mich dann aber auch wieder gehen lassen. Da war ich in D. … haben sie mich durchsucht und so und da war ich dann. Sie haben mir nichts weiter getan, keine Handschellen angelegt oder so. Sie haben mich in die Dienststelle gebracht und gefragt, warum ich in Deutschland sei. Warum … in Frankreich. Sie meinten, dass ich in Frankreich ins Gefängnis kommen würde …“ b) Aufgreifen C. B.s und Kontrollbeginn Wie der Senat den glaubhaften Bekundungen der Zeugen PHM Pos. und POM Rei. entnahm, kam es am 22. Dezember 2015 im Bereich des D.er Hauptbahnhofs zu einer von ihnen durchgeführten Personenkontrolle, anlässlich derer der vermeintliche Ismail Dzhabrailov als C. B. identifiziert wurde. Die zeitliche Einordnung korrespondierte mit der Darstellung des gesondert verfolgten C. B. in dem unter a. aa. zitierten Gespräch mit seinem Vater, zu diesem Zeitpunkt etwa „drei Monate“ in D. gewesen zu sein, sowie einer durch den Zeugen KK Schma. berichteten Äußerung gegenüber den französischen Ermittlungsbehörden, das Geschehen habe sich „kurz vor Weihnachten“ ereignet. Auch die äußeren Umstände der Kontrollsituation, wie sie von den Zeugen PHM Pos. und POM Rei. in der Hauptverhandlung überzeugend dargetan wurden, waren mit diesbezüglichen Äußerungen von C. B. in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen (unter anderem: „dann sind die Bullen gekommen, mit Maschinengewehren und dem Ganzen, mitten auf der Straße, ich bin zur Arbeit gegangen, auf dem Bahnhof“, „sie haben mich diese Sprengstoff-Tests machen lassen“) in Einklang zu bringen. Hierbei haben die Zeugen PHM Pos. und POM Rei. das berichtete Geschehen erkennbar aus jeweils eigener Wahrnehmungsperspektive erinnert, so dass ihre Aussagen insbesondere nicht abgesprochen oder sonst untereinander abgestimmt wirkten. aa) Wie die Zeugen PHM Pos. und POM Rei. im Einzelnen dargetan haben, versahen sie am 22. Dezember 2015 „im morgendlichen Berufsverkehr“ – so der Zeuge PHM Pos., was mit der Darstellung des gesondert verfolgten C. B. korrespondierte, „zur Arbeit“ gegangen zu sein – gemeinsam ihren Dienst als mobile Kontrollstreifenbeamte der Bundespolizei am Hauptbahnhof in D. Das Bahnhofsgelände sei nach den Pariser Terroranschlägen vom 13. November 2015 als potentiell „gefährdetes Objekt“ eingestuft gewesen. Sie hätten ihren Dienst in Uniform ausgeübt und dabei jeweils ihre „normalen Dienstwaffen“ – so formulierte es der Zeuge POM Rei. – mit sich geführt. Er selbst sei als sichernder Beamter zudem mit einer Maschinenpistole bewaffnet gewesen; aufgrund der angenommenen Gefährdungslage habe es zur damaligen Einsatzroutine gehört, dass in jeder Kontrollstreife ein Beamter – von außen deutlich zu erkennen – mit einer solchen „Langwaffe“ (diesen zunächst spontan verwendeten Begriff hat der Zeuge auf Nachfrage, was sich dahinter verberge, mit „Maschinenpistole“ erläutert und konkretisiert) ausgestattet gewesen sei. Der Senat deutete es als Realkennzeichen einer im Kern erlebnisbasierten Darstellung C. B.s, dass sich auch diese – von einem üblichen Streifengang abweichende – Art der Bewaffnung der Kontrollbeamten mit seinen Äußerungen zur besagten Kontrollsituation in D. deckte. Insoweit verkannte der Senat indes nicht, dass C. B. bei der Schilderung der Situation stets den Plural „Maschinenpistolen“ verwandte und von solchen Waffen – wahrheitswidrig – auch im Zusammenhang mit der legendierten Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten am 26. Oktober 2016 sprach (vgl. IV. 1. a. aa.). Ohnehin hat der Senat bei der Bewertung solcher Realkennzeichen in C. B.s Schilderungen besondere Vorsicht walten lassen (siehe IV. 1. b. bb. [3.]). bb) Der später als Ismail Dzhabrailov alias C. B. identifizierte Mann sei ihnen – so beide Zeugen weiter – durch sein äußeres Erscheinungsbild aufgefallen. Er habe – wie der Zeuge POM Rei. dargetan hat – einen langen, „für einen Islamisten typischen“ Bart getragen. Auch seine Kleidung (Tarnparka, Cargohose und Springerstiefel) habe – so der Zeuge PHM Pos. – nicht wie diejenige „eines normalen Touristen“ gewirkt. Da er sie als uniformierte Polizeibeamte zudem mit seinen Blicken förmlich „durchbohrt“ habe – so empfand es der Zeuge PHM Pos. –, hätten sie sich zur Durchführung einer Personenkontrolle entschlossen. Diese habe – wie beide Polizeibeamte übereinstimmend erinnerten – im Bereich des Querbahnsteigs stattgefunden, der entsprechend der Gebäudearchitektur die entlang der Gleise angeordneten Bahnsteige miteinander verbinde. Keine Entsprechung fand danach die durch C. B. nach Angaben des Zeugen KK Schma. gegenüber den französischen Ermittlungsbehörden getätigte Äußerung, gezielt „in einen Hinterhalt gelockt“ worden zu sein. Abgesehen davon, dass es sich insoweit gerade nicht um ein Bekunden innerhalb der aufgezeichneten Haftraumgespräche handelte, teilte der Senat indes in eigener Bewertung die Einschätzung des später mit dem Vorgang befassten Zeugen PHK Gl. (auf dessen glaubhaften Angaben auch die Feststellungen zu seinem „Ermittlungsbericht“ – oben C. II. – fußten), der gesondert verfolgte C. B. könnte das Vorgehen seiner Kollegen – insbesondere mit Blick auf den nicht ersichtlichen Anlass für die verdachtsunabhängige Kontrolle und das Wissen um die eigene Fahndungsausschreibung („ich hatte … eine fiche S“ [französische Ausschreibung mit Staatsschutzbezug]) – subjektiv entsprechend empfunden haben. cc) Auf die Aufforderung „Personenkontrolle, Ihren Ausweis bitte; your passport, please“ habe der Betroffene – so die Zeugen PHM Pos. und POM Rei. weiter – ein Ausweisdokument vorgelegt, welches ihn als in Deutschland registrierten Asylbewerber ausgewiesen habe. Zunächst per Funk habe der Zeuge PHM Pos. sodann über die Einsatzleitstelle eine Fahndungsabfrage im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Diese habe ergeben, dass der Betroffene in Belgien wegen Terrorismusverdachts unter Angabe seiner wahren Identität zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben gewesen sei; später sei ergänzend ein auf Frankreich bezogener Fahndungstreffer übermittelt worden. Ob bzw. inwieweit sich Inhalte dieses Funkverkehrs dem Betroffenen (C. B.) erschlossen hätten, darüber vermochten die Zeugen PHM Pos. und POM Rei. nur zu spekulieren – möglicherweise habe er Rückschlüsse auf eine „Enttarnung“ auch aus ihrem weiteren Vorgehen gezogen. Dieses umfasste nach übereinstimmender Darstellung beider Zeugen zunächst die Aufforderung an „Ismail Dzhabrailov“, sie zur Bahnhofswache zu begleiten, wo ihn der Zeuge POM Rei. zur Eigensicherung durchsucht und unter anderem einen nach dem Waffengesetz verbotenen Totschläger sowie eine Bahnfahrkarte aufgefunden habe. Anhand einer durch den Zeugen POM Rei. als authentisch bezeichneten Ablichtung des Asservats vermochte sich der Senat davon zu überzeugen, dass es sich bei letzterer um ein auf den 27. Oktober 2015 datierendes Zugticket der belgischen Staatsbahn SNCB von Den. nach Eu. handelte (vgl. hierzu auch 4. a. bb.). c) Fortgang der Maßnahmen aa) Mit Blick auf die Fahndungstreffer übernahmen es – wie von ihnen selbst berichtet, aber auch durch die Zeugen PHM Pos. und POM Rei. dargetan – die Zeugen PHK Ber. als Dienstgruppenleiter der Frühschicht und PHK Ott. als sein Stellvertreter, erste Anschlussmaßnahmen zu koordinieren. Hierzu gehörte (neben der Abnahme von Fingerabdrücken im Rahmen eines sog. „Fast ID“-Verfahrens) nach übereinstimmender Darstellung der Zeugen PHK Ber. und PHK Ott. insbesondere eine durch den Zeugen PHM Pos. begleitete Fahrt zum D.er Flughafen. Mit einem (nur) dort verfügbaren Sprengstoffspurendetektor (sog. EDT-Gerät) sei – so die Zeugen PHK Ber. und PHK Ott. weiter – ein im Ergebnis negativer Test zum möglichen Nachweis von Sprengstoffanhaftungen bei C. B. durchgeführt worden; ein entsprechendes Einsatzprotokoll erinnerte auch der Zeuge POM Rei. gesehen zu haben. Die insoweit festzustellende Übereinstimmung mit entsprechenden Äußerungen von C. B. in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen (etwa: „sie haben mich diese Sprengstoff-Tests machen lassen“) war für den Senat angesichts der Originalität einer solchen Einzelheit ein belastbares Realkennzeichen, wobei der Senat auch hier trotz der herausgehobenen Qualität dieses Kennzeichens seine insoweit grundsätzlich bedachte besondere Vorsicht beim Umgang mit solchen Merkmalen in den Schilderungen C. B.s hat walten lassen (siehe IV. 1. b. bb. [3.]). Ob dem gesondert verfolgten C. B. zu irgendeinem Zeitpunkt – beispielsweise auf dem Weg zum Flughafen – Handfesseln angelegt wurden, war weder dem Zeugen PHM Pos. erinnerlich (was dem Senat angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar erschien), noch vermochten die übrigen Zeugen hierzu etwas beizutragen. Dessen ungeachtet erschien die von C. B. im Gespräch mit seiner Tante und Kusine getätigte Äußerung, während der gesamten Maßnahme seien ihm „keine Handschellen angelegt“ worden, zumindest plausibel. Denn offenkundig verhielt sich C. B. durchgängig kooperativ; zwar habe er – so der Zeuge PHM Pos. glaubhaft – kaum ein Wort gesagt, jedoch „alles mit sich machen lassen“. bb) Der weitere Fortgang der polizeilichen Maßnahmen erschloss sich dem Senat insbesondere aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen PHM Di. und PHM Bo., die insoweit dargetan haben, den vermeintlichen Ismail Dzhabrailov mit Blick auf die bei seiner Durchsuchung festgestellte Bahnfahrkarte wegen des Verdachts der unerlaubten (Wieder-)Einreise nach Deutschland vernommen zu haben; hierbei hätten sie keine Kenntnis von dessen wahrer Identität bzw. einem gegen ihn bestehenden Terrorverdacht gehabt. Beide Zeugen erinnerten die knapp halbstündige Befragung vielmehr als einen Routinevorgang (vom Zeugen PHM Di. plastisch als damalige „Massenabfertigung“ bezeichnet), zu dem sie – teilweise auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls – glaubhaft die unter C. II. festgestellten Abläufe und Inhalte bekunden konnten. Insbesondere die ihnen aus dem Vernehmungsprotokoll vorgehaltene Äußerung des vermeintlichen Ismail Dzhabrailov, er sei „kein Terrorist und kein Verbrecher“, irritierte beide Zeugen nach eigenem Bekunden nicht. Zwar habe eine solche Äußerung – so die Zeugen – keinerlei inhaltlichen Bezug zu ihrer Vernehmung aufgewiesen, sei aber damals „so oder ähnlich öfter zu hören“ gewesen. Gegen 15.25 Uhr sei C. B., so vermochte es der Zeuge PHM Di. anhand der Aktenlage nachzuvollziehen, entlassen worden, nachdem im Anschluss an seine Vernehmung standardmäßig noch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden sei. Die mitgeteilte Entlassung deckte sich mit Äußerungen von C. B. wie derjenigen gegenüber seiner Tante und Kusine, die „Bullen“ hätten ihn dann „wieder gehen lassen“. Auch gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. gab er nach Darstellung des Zeugen KK Schma. an: „Ich wurde am Morgen festgenommen und am Ende des Tages wieder freigelassen.“ d) Abreise von D. nach B. Die Schilderungen von C. B.: „nach den Problemen, die ich hatte, was ich dir gesagt habe, die Polizei und alles, bin ich in B. angekommen“ (so wörtlich in einem Gespräch mit seinem Vater) bzw. „also bin ich zu einem Freund nach B. gegangen, der grad angesagt war“ (so gegenüber seiner Tante und Kusine) korrespondierten mit weiteren in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundeten Ermittlungsergebnissen der Zeugin KOK’in Wo. Anhand von ihr übermittelten Kundendaten der Firma FM GmbH ließ sich nachvollziehen, dass zunächst am 25. Dezember 2015 – mithin nur drei Tage nach der Kontrolle am Hauptbahnhof – der Angeklagte mit dem Fernbus von B. nach D. reiste und am nächsten Tag der Angeklagte und C. B. – wiederum mit dem Fernbus – eine Fahrt von D. nach B. antraten. Der Senat war sich der Unwägbarkeiten im Hinblick auf die tatsächliche Identität der – allein durch die Online-Buchungsdaten und nicht durch persönliche Kontrollen etwa beim Einstieg in den Bus benannten – Fahrgäste bewusst (vgl. hierzu im Einzelnen 4. a. bb.). Aber die aus den Online-Verkäufen entsprechender Tickets gezogenen Rückschlüsse korrespondierten ihrerseits mit anderweitigen Angaben von C. B., nämlich gegenüber der französischen Polizei. Ohne mit den durch die Zeugin KOK‘in Wo. erst später erlangten Erkenntnissen konfrontiert worden zu sein, hatte er sich dort – den zuverlässigen Angaben des Zeugen KK Schma. zufolge – dahin eingelassen, „den Flixbus nach B.“ genommen zu haben. Beim Erwerb des Tickets für die Hinfahrt des Angeklagten wurde zudem – so die Zeugin KOK’in Wo. plausibel – die auf seine jetzige Verlobte deutende Email-Adresse „mel…s…123@icloud.com“ hinterlegt. 4. Reisebewegungen in Richtung Frankreich und Belgien a) Kontakte nach P. und Ve. Für den Senat war weiter nachvollziehbar, dass C. B., wie von ihm in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen dargetan, im Oktober/November 2015 persönlichen Kontakt zu mutmaßlichen bzw. möglichen Beteiligten der Anschläge von Paris unterhielt. So äußerte C. B. unter anderem: „ich war ja eine Woche vor den Sachen in Paris mit ihm zusammen“, „kannte Abaaoud ein bisschen“, „war ein Kumpel von Mohamed Bakkali, … der alle Wohnungen für den 13. November angemietet hatte“. aa) Insbesondere die Einvernahme der Zeugin KOK’in Wo. ergab zur Überzeugung des Senats ein Reiseprofil, das mit dieser Darstellung korrespondierte. Wie die Zeugin KOK’in Wo. anhand von mitgeteilten Kundendaten der Firma FM GmbH nachvollziehbar dargetan hat, reiste C. B. als Ismail Dzhabrailov am 10. Oktober 2015 zunächst von D. nach B. und am 13. Oktober 2015 weiter nach H. Einen gebuchten Anschluss nach Paris habe er storniert, sei aber stattdessen nach Ka. – mithin in die Nähe der deutsch-französischen Grenze – weitergefahren. Den Zeitpunkt seiner Rückkehr datierte die Zeugin KOK’in Wo. anhand ihrer Ermittlungen nachvollziehbar auf den 2. November 2015 (also genau eine Woche und vier Tage vor den Anschlägen von Paris); an diesem Tag sei „Ismail Dzhabrailov“ mit dem Bus zunächst von Aa. nach F. und weiter nach Lei. gereist. Wahrscheinlich sei er von dort mit dem Zug nach D. gelangt. Die letztgenannte Vermutung – auf die es freilich ohnehin nicht ankam – erschien (auch) dem Senat schon deshalb naheliegend, weil der vermeintliche Ismail Dzhabrailov – nach den zuverlässigen Angaben des Zeugen KK Schma. anhand eines von ihm recherchierten Ermittlungsverfahrens wegen Erschleichens von Leistungen – auf eben dieser Fahrtstrecke bereits bei einer am 2. Oktober 2015 im Zug erfolgten Kontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden war. Auch damals war C. B. ausweislich entsprechender Reisebewegungen, wie sie die Zeugin KOK’in Wo. nachvollziehbar geschildert hat, sowie eines polizeilich beobachteten Zusammentreffens mit F. Lo J. in Ve. (vgl. bb.), aus Frankreich bzw. Belgien nach Deutschland zurückkehrt. bb) Der Senat verkannte nicht, dass – wie von der Zeugin KOK’in Wo. im Rahmen ihrer Ermittlungen festgestellt – die Personalien des jeweiligen Fahrgastes weder beim Erwerb von Bustickets der Firma FM GmbH im Internet oder in einer entsprechenden Verkaufsstelle noch bei Reiseantritt kontrolliert bzw. (beim Online-Kauf) plausibilisiert werden. Indes korrespondierten die von ihr mitgeteilten Reisedaten mit weiteren Anhaltspunkten für einen im betreffenden Zeitraum liegenden Aufenthalt von C. B. in Frankreich und Belgien. So ergab die Einvernahme der Zeugen Col. und Gio., dass der gesondert verfolgte C. B. – wie bereits im September 2015 – auch am 27. Oktober 2015 durch belgische Ermittlungsbeamte gemeinsam mit F. Lo J. in Ve. gesichtet wurde. Da sich dem Senat die näheren Umstände dieser Identifizierung nicht erschlossen, war er sich deren eingeschränkter Belastbarkeit bewusst, soweit diese sich allein aus den Angaben der Zeugen Col. und Gio. herleitete. Mit Blick auf die bei der Kontrolle von C. B. in D. aufgefundene Zugfahrkarte der belgischen Staatsbahn SNCB, datierend ebenfalls auf den 27. Oktober 2015 (vgl. hierzu 3. b. cc.), verdichtete sich die Indizwirkung indes auf ein tragfähiges Maß. b) Fahrt über Brüssel Zur Überzeugung des Senats bestätigte sich ferner eine durch C. B. in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen in Bezug genommene Koinzidenz mit den am 22. März 2016 in Brüssel verübten Terroranschlägen. Hierzu berichtete er seinem Vater – ohne dass sich Hinweise auf seine Verstrickung in das Anschlagsgeschehen ergeben hätten –: „Ja, das wird im Prozess wieder hervorkommen, wie durch einen Zufall! Am Tag vor dem Anschlag in Brüssel bin ich in Brüssel angekommen.“ Gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. habe er (C. B.) diese Darstellung – so bekundete es die Zeugin KOK’in Wo. – dahingehend ergänzt, seinerzeit auf der Durchreise nach Ve. gewesen zu sein. Mit den Äußerungen von C. B. korrespondierte, dass – wie der Senat den weiteren Angaben der Zeugin KOK’in Wo. entnahm – die Kundendaten der Firma FM GmbH eine für den 22. März 2016 auf den Namen Ismail Dzhabrailov gebuchte Fahrt von B. nach Aa. nachvollziehen ließen, auch wenn er hiernach nicht am Vortag, sondern erst am Tag der Anschläge selbst in Belgien angekommen wäre. 5. Bekanntschaft mit Anis Amri Zur Überzeugung des Senats ergaben sich weiter tragfähige Beweisanzeichen, die eine Bekanntschaft von C. B. mit Anis Amri bestätigten, wie sie dieser in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen mit seinem Vater dargetan hat (etwa: „ich war ein Kumpel von Anis Amri, der den Anschlag in Berlin gemacht hat“, „… dass ich ein guter Kumpel von Anis Amri war, der mit einem Lkw in die Menschenmenge gefahren ist“, „… das war mein Kumpel“). Jegliche Verstrickung in das Attentat auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz hat der gesondert verfolgte C. B. dabei vehement in Abrede gestellt, was nach Ansicht des Senats belegte, dass er sich keineswegs undifferenziert der Teilhabe an terroristischen Aktivitäten berühmte. a) Kontaktgrundlage „Fussilet 33 e. V.“ Das berichtete Kontaktverhältnis erklärte sich zur Überzeugung des Senats zwanglos daraus, dass nicht nur C. B. zu Jahresbeginn 2016 in den Räumlichkeiten des „Fussilet 33 e. V“ untergebracht war, sondern auch Anis Amri dort verkehrte. Letzteres entnahm der Senat insbesondere der zuverlässigen Darstellung des Zeugen EKHK Mei., der in diesem Zusammenhang unter anderem auf Videoaufnahmen verwies, die Anis Amri zusammen mit weiteren Personen in den Moscheeräumen abbildeten. Die Aufnahmen seien – so der Zeuge EKHK Mei. – auf einem Anis Amri zuzuordnenden Mobiltelefon gesichert worden; ausweislich des Zeitstempels seien sie am 14. und 15. Dezember 2015 – mithin kurz vor der Abreise von C. B. aus D. – entstanden. b) bis d) Bestätigende Erkenntnisse Eine Bestätigung erfuhr das Kontaktverhältnis beider Männer in einer Gesamtschau mehrerer Erkenntnisse: Im Einzelnen zunächst dadurch, dass C. B. mit hoher Wahrscheinlichkeit am 13. Januar 2016 über einen Anis Amri zuzuordnenden Mobilfunkanschluss mit dem Angeklagten telefonierte (b.). Aus der Auswertung eines nach dem Anschlag auf den Weihnachtmarkt am Berliner Breitscheidplatz sichergestellten Mobiltelefons von Anis Amri ergab sich zudem, dass dieser unter dem gespeicherten Kontakt „Isma3el“ eine C. B. zuzuordnende Telefonnummer erfasst (c.) und letzteren noch wenige Tage vor dem Attentat zu erreichen versucht hatte (d.). b) Telefonate am 13. Januar 2016 Wie insbesondere die Einvernahme des zuverlässigen Zeugen KOK Ar. ergab, überwachte das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen aufgrund dortiger Erkenntnisse im Januar 2016 eine Anis Amri zugeordnete Mobiltelefonnummer; das zugehörige Telefon war – wie auch der Zeuge EKHK Mei. anhand seiner Ermittlungen glaubhaft bestätigte – nach polizeilichen Erkenntnissen von diesem in einem Asylbewerberheim entwendet worden. Anhand eines Datenabgleichs im hiesigen Verfahren sei nachvollziehbar gewesen – so der Zeuge KOK Ar. weiter –, dass es am 13. Januar 2016 zunächst einen Anrufversuch von dem überwachten Gerät und unmittelbar danach einen Rückruf sowie eine Stunde später einen weiteren Anruf von einem auf Mel. S. zugelassenen Telefonanschluss gegeben habe. In der Gesamtschau handelte es sich bei diesen Anrufen zur Überzeugung des Senats um solche zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C. B. aa) Bei diesen überwachten Telefonaten handelte es sich nach Darstellung des Zeugen KOK Ar. um Gespräche, die – so habe es nach Angaben der eingesetzten Sprachmittler die durch die Zeugin KOK’in Wo. im hiesigen Verfahren veranlasste (Nach-)Übersetzung ergeben – auf „Russisch mit kaukasischem Einschlag“ geführt wurden; damit wurde zur Überzeugung des Senats vor allem die Nutzung des auf Mel. S. zugelassenen Telefonanschlusses durch den Angeklagten bestätigt. Inhaltlich – so fasste es der Zeuge KOK Ar. nachvollziehbar zusammen – wurde in den Telefonaten unter anderem über verschiedene Dritte gesprochen, zu denen offenkundig gemeinsame Kontakte bestanden hätten. Hierbei habe der Nutzer des Telefons von Anis Amri – nach Würdigung des Senats also C. B. – auch einen „Anis“ erwähnt, mit dem er gerade unterwegs sei; insoweit teilte der Senat nach eigener Bewertung die Einschätzung des Zeugen KOK Ar., die mangelnde Rückfrage, um wen es sich bei jenem Begleiter „Anis“ handele, lasse darauf schließen, dass auch der Angeklagte diesen „Anis“ kannte. Die Gespräche hätten sich – so der Zeuge KOK Ar. weiter – zudem mit der Arbeitssuche beider Gesprächsteilnehmer „bei Security“ befasst, einer Tätigkeit, die C. B. in D. nachweislich ausgeübt hatte (vgl. hierzu 2. a.). Die Bitte des Angeklagten, sein Gesprächspartner solle einen „Tunesier“ nach einem Joint fragen, korrespondierte sowohl mit der Herkunft von Anis Amri als auch mit der durch die Zeugin KOK’in Wo. bekundeten Äußerung von C. B. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. (s. auch H. II. 4. c.): „Anis und er rauchten Cannabis zusammen.“ bb) Für die Nutzung des Anis Amri zuzuordnenden Mobiltelefons durch C. B. sprachen zudem die Befunde einer durch die Sachverständige Tsch. durchgeführten Stimmenvergleichsanalyse. Die fachliche Qualifikation der Sachverständigen, die als Phonetikerin im Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts (einer nach DIN ENICO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle) beschäftigt ist, stand für den Senat dabei außer Frage. Die Sachverständige hat ihr methodisch und inhaltlich nachvollziehbares Gutachten auf der Grundlage einer standardisierten und ständiger Qualitätskontrolle unterliegenden wissenschaftlichen Verfahrensweise erstellt. Die Auswirkungen der Fremdsprachenproblematik einschließlich des Umstands, dass es sich bei dem zur Unterstützung bei der Fallbearbeitung hinzugezogenen Sprachmittler für das Russische nicht um einen forensischen Phonetiker handelte, wurden von ihr bedacht. Der Senat hat sich ihre überzeugenden und wissenschaftlich fundierten Ausführungen daher nach sorgfältiger Prüfung zu eigen gemacht. (1.) Wie das Gutachten der Sachverständigen ergab, handelte es sich bei den ihr zur Bewertung vorgelegten Audiodateien um zweikanalig gespeicherte Telefongespräche, wobei jeweils der Anrufer als „relevanter Sprecher“ im Sinne des Untersuchungsauftrages galt. Die Herkunft der ihr zum Vergleich übermittelten Sprachnachrichten von C. B. – im Unterschied zu den zu analysierenden Dialogen handelte es sich um monologische Sprachinhalte, was die Sachverständige nach eigener Darstellung berücksichtigt hat – vermochte der Senat insbesondere anhand der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Schu. nachzuvollziehen. Letzterer hat hierzu ausgeführt, diese Vergleichs-Sprachnachrichten seien dem WhatsApp-Datenbestand eines bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons zu entnehmen gewesen; unter dem durch den Angeklagten vergebenen Benutzernamen „Ismaili Ger“ sei die Kommunikation dabei über denselben Telefonanschluss geführt worden, wie ihn C. B. auch bei seiner Einreise nach Deutschland benutzt habe (vgl. F. II. 1. b. aa.). Sowohl die zu analysierenden Audiodateien als auch die Vergleichsaufzeichnungen eigneten sich nach Angaben der Sachverständigen hinsichtlich Quantität und Qualität für die angefragte Untersuchung. (2.) Die auf der Grundlage des dargestellten Untersuchungsmaterials durchgeführte Stimmenvergleichsanalyse beschrieb die Sachverständige nachvollziehbar als „Untersuchung des individuellen verbalen Verhaltens der jeweils involvierten Sprecher“ mit nachfolgender Gegenüberstellung und Bewertung der gewonnenen Ergebnisse; hierbei handele es sich um ein in der wissenschaftlichen Literatur der forensischen Phonetik beschriebenes und akkreditiertes auditiv-akustisches Kombinationsverfahren. Die auditive Analyse als eine klassische phonetische Methode zur detaillierten Deskription akustischer Ereignisse werde mittels einer speziell trainierten analytischen Hörwahrnehmung mit akustischen Analyseverfahren kombiniert, um die beobachteten sprachlichen und stimmlichen Merkmale zu quantifizieren sowie nichthörbare Merkmalsdetails aufzufinden. Zwar sei die Möglichkeit der detaillierten Analyse – so die Sachverständige – vorliegend dadurch beeinträchtigt worden, dass sie wegen der fremdsprachlichen Inhalte der überwachten Telefongespräche und aufgezeichneten Sprachnachrichten (auch) auf die Hinzuziehung eines Sprachmittlers für das Russische angewiesen gewesen sei. Die Validität der unter diesen Voraussetzungen zustande gekommenen Befunde stehe deshalb jedoch nicht infrage. (3.) In der Analyse des betrachteten Materials stimmten – so die Sachverständige weiter – die Merkmale des relevanten Sprechers „im Bereich Stimme“ (Gesamtstimmklang), die sich unter anderem durch eine deutliche Anspannung im Kehlkopfbereich sowie eine leichte Nasalität des Sprechers ausgezeichnet hätten, hinsichtlich aller Aufzeichnungen „deutlich überein“. Auch die durch Messung der Grundfrequenz quantifizierbare Schwingungsfrequenz der Stimmlippen habe eine „überdurchschnittliche hohe“ Übereinstimmung ergeben. Der hinzugezogene Sprachmittler des Bundeskriminalamts habe zudem über eine Vielzahl von Abweichungen in der Aussprache des relevanten Sprechers gegenüber dem Standard des Russischen berichtet (so etwa die starke Aspiration der sogenannten Plosive [p], [t] und [k] sowie einzelne Lautabweichungen), die sich in sämtlichen Aufzeichnungen wiedergefunden habe; letzteres habe zugleich – wie bei C. B. gegeben – auf einen Nicht-Muttersprachler als Sprecher hingewiesen. Insgesamt ging die Sachverständige anhand ihrer dargestellten Befunde überzeugend von einer „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bestehenden Identität zwischen dem relevanten Sprecher und C. B. als Vergleichssprecher aus. c) Kontakt „Isma3el“ im Mobiltelefon Anis Amris Insbesondere den zuverlässigen Angaben des Zeugen EKHK Mei. entnahm der Senat, dass Anis Amri während des Anschlags auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz ein Mobiltelefon mit sich führte, das im Nachgang zu der Tat sichergestellt wurde. Im Rahmen der hiesigen Ermittlungen nahm der Zeuge KK Schma. nach eigenen – ebenfalls glaubhaften – Angaben unter anderem eine (erneute) Sichtung des ausgelesenen Datenbestandes unter dem Aspekt der möglichen Bekanntschaft von Anis Amri und C. B. vor, die (so der Zeuge KK Schma.) ergeben habe, dass auf dem Gerät ein unter „Isma3el“ erfasster Kontakt abgelegt gewesen sei. Wie eine Abfrage beim Provider ergeben habe, sei der zugehörige Telefonanschluss am 1. September 2016 auf die fiktive Personalie einer vermeintlich in B. wohnhaften „Ragna Rothhardt“ zugelassen worden. Gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. habe C. B. – so bekundete es die an der betreffenden Vernehmung ebenfalls teilnehmende Zeugin KOK’in Wo. – die Nutzung dieses Telefonanschlusses einschließlich eines hiermit verknüpften WhatsApp-Profils eingeräumt. Auch korrespondierte der durch Anis Amri vergebene Benutzername erkennbar mit der in Deutschland durch C. B. verwendeten Alias-Personalie Ismail Dzhabrailov. d) Kontaktaufnahmen vor dem Anschlag auf den B.er Weihnachtsmarkt Wie sich den glaubhaften Angaben des Zeugen KK Schma. weiter entnehmen ließ, waren auf dem vorgenannten Mobiltelefon von Anis Amri insgesamt 26 Kontakte zu dem C. B. zuzuordnenden Anschluss zu verzeichnen. Der letzte dieser Kontakte sei für den 12. Dezember 2016 – mithin eine Woche vor dem Attentat auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz – registriert gewesen; die technische Auswertung habe indes keine näheren Erkenntnisse zur Art dieser Kontakte (Telefon-, SMS- oder Chat-Verbindungen) und ihren gelöschten Inhalten ergeben. Eine im Kern erfolgte Kontaktaufnahme durch Anis Amri vor dessen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz, wie sie C. B. gegenüber seinem Vater mehrfach in Bezug genommen hat, sah der Senat hiernach als erwiesen an, auch wenn in der Darstellung durch den gesondert verfolgten C. B. einige Unschärfen – vor allem zeitlicher Art – verblieben (vgl. hierzu IV. 1. c.). 6. Weitere Anhaltspunkte in der Gesamtschau Für die Belastbarkeit der tatbezogenen Äußerungen von C. B. sprachen zur Überzeugung des Senats schließlich auch dessen zeitnahe Abreise nach der legendierten Kontrolle vom 26. Oktober 2016 aus Deutschland (a.) und die Umstände seiner späteren Festnahme in Ma. (b.). a) Abreise aus Deutschland Wie der Senat insbesondere den zuverlässigen Bekundungen der Zeugin KOK’in Wo. anhand ihrer Ermittlungsergebnisse entnahm, verließ C. B. Deutschland am 30. Oktober 2016 und damit nur vier Tage nach der legendierten Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten. Auch wenn er als Motiv seiner Abreise – so die Zeugin KOK’in Wo. – gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. maßgeblich die frühere Kontrolle in D. (am 22. Dezember 2015) angeführt hat, überzeugte den Senat bereits der unmittelbare zeitliche Zusammenhang davon, dass (allein) die von C. B. insoweit ebenfalls in Bezug genommene „Überprüfung in der Wohnung“ (d. h. die legendierte Polizeimaßnahme an der Wohnung des Angeklagten am 26. Oktober 2016) das hierfür bestimmende Ereignis war. Es unterstrich zudem das Ausmaß von C. B. Sorge vor Entdeckung nach jener Kontrollmaßnahme vom 26. Oktober 2016, dass er – wie von der Zeugin KOK’in Wo. berichtet – gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. weiter angab, die „drei“ Tage vor seiner Abreise aus B. „als Obdachloser“ zugebracht zu haben; mit Ausnahme des Angeklagten habe er in Deutschland niemanden sonst gehabt, zu dem er hätte gehen können. Der Angeklagte habe ihm – so C. B. in seiner von KOK’in Wo. bekundeten Einlassung beim französischen Ermittlungsrichter Fo. – auch den Fahrschein für die Busfahrt von B. nach Aa. bezahlt, wo er Mahiedine M. getroffen habe. Die ihr mitgeteilten Kundendaten der Firma FM GmbH hätten – so die Zeugin KOK’in Wo. – einen entsprechenden Ticketverkauf bestätigt. b) Umstände der Festnahme in Ma. Einen Rückschluss auf das hiesige Tatgeschehen ließ schließlich auch der Umstand zu, dass sich C. B. und Mahiedine M. bei ihrer späteren Festnahme in Ma. ihrerseits im Besitz von mehr als drei Kilogramm TATP befanden, welches sie offenkundig selbst hergestellt hatten. Für den Senat zeigten sich hierin sowohl die hartnäckige Ernsthaftigkeit, mit der C. B. seine gegen die westliche Welt gerichteten Anschlagspläne betrieb, als auch die Beliebigkeit seiner Auswahl von Anschlagszielen und -opfern innerhalb zugehöriger Staats- und Gesellschaftssysteme. aa) Wie insbesondere die Zeugen KHK Schu. und KHK’in Schr. dargetan haben, hielten sich C. B. und Mahiedine M. nach der aus Frankreich den Zeugen dienstlich bekannt gewordenen Aktenlage zum Zeitpunkt ihrer am 18. April 2017 erfolgten Festnahme unter der Wohnanschrift „rue de ... “ in M. auf. Die nachfolgende Durchsuchung dieser Räumlichkeiten wurde von den französischen Ermittlungsbeamten für den Senat nachvollziehbar dokumentiert, insbesondere in einem Durchsuchungsprotokoll samt Einsatzbericht. An der Authentizität der so festgehaltenen Maßnahmen – einschließlich der Entschärfung des sichergestellten Sprengstoffes – hatte der Senat keine Zweifel, zumal weder C. B. noch Mahiedine M. den Besitz von TATP gegenüber den französischen Ermittlungsbehörden bestritten haben (hierzu bb.). (1.) Wie sich aus den vorgenannten zuverlässigen Erkenntnisquellen ergab, befanden sich in einer Abstellkammer der von C. B. und Mahiedine M. gemieteten Wohnung mehrere Regalbretter, auf denen zum Zeitpunkt ihrer Festnahme TATP in verschiedenen Herstellungsstadien trocknete. Die geschätzte Menge des Sprengstoffs belief sich auf ca. 3 kg, weshalb das Gebäude zunächst geräumt wurde. Daneben stellten die französischen Ermittler unter anderem einen Eimer, der im Kristallisationsprozess befindliches TATP enthielt, drei großformatige Knallkörper, eine selbst hergestellte Granate bestehend aus TATP in einer Tafelsalzverpackung mit einem Gesicht von ca. 250 g, einen mit einer Zündschnur versehen Plastikbeutel mit ca. 300 g eines weißen Pulvers sowie 30 g TATP in Kugelform fest. (2.) Auch ohne chemische Untersuchungsbefunde hatte der Senat in der vorzunehmenden Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei den sprengstoffsuspekten Substanzen – wie im Sachverhalt unter C. IV. festgestellt – um selbst hergestelltes TATP handelte. Hierfür sprach zunächst, dass sich in der Wohnung – neben Schutzmasken aus Stoff sowie Laborbehältnissen und -gerätschaften – auch zahlreiche leere Schwefelsäure- und Acetonflaschen sowie ein Kanister mit Wasserstoffperoxid befanden; wie durch den Sachverständigen Dr. Schu.-L. überzeugend dargetan (I. 3. b. aa. [1.]), handelte es sich hierbei um die für die Herstellung von TATP benötigten Grundsubstanzen. Auch eine Vielzahl aufgefundener Tischtennisbälle ließ sich zur Überzeugung des Senats mit der Herstellung des Sprengstoffs erklären. Hierzu gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass ihm im Internet verfügbare Tutorials bekannt seien, ausweislich derer sich TATP etwa durch Zugabe von Zellulose (beispielsweise eingeschmolzenen Tischtennisbällen) vermeintlich stabilisieren lasse – auch wenn er selbst diese Annahme wissenschaftlich für nicht tragfähig erachte. Mit den dargestellten Befunden korrespondierte ferner das dokumentierte Vorgehen der französischen Sprengstoffexperten bei dem Abtransport und der nachfolgenden Vernichtung des Sprengstoffs. So wurde die Substanz vor Ort zunächst durch vorsichtiges Übergießen mit Dieseltreibstoff desensibilisiert, anschließend im Dieselbad abtransportiert – wobei eine Eskorte den Sicherheitsbereich rund um das Fahrzeug gewährleistete – und in einem Steinbruch mittels Verbrennung bzw. Sprengung vernichtet. Auch die Auswertung eines in der Wohnung sichergestellten Mobiltelefons des Mahiedine M. ging – so berichtete es der Zeuge KK Schma. anhand der dem Bundeskriminalamt hierzu aus Frankreich übermittelten Erkenntnisse – mit den vorstehenden Befunden insoweit einher, als auf dem Gerät (so der Zeuge Schma.) nutzergenerierte Videoaufnahmen festgestellt wurden, die eine schrittweise Anleitung zur Herstellung von TATP enthielten. bb) Weder C. B. noch Mahiedine M. haben, wie sich insbesondere aus den zuverlässigen Zusammenfassungen ihrer Vernehmungen in Frankreich durch die Zeugen KK Schma. und KOK’in Wo. ergab, den Besitz von TATP gegenüber den französischen Ermittlungsbehörden bestritten. Die Tragfähigkeit der belastenden Erkenntnisse aus der Wohnungsdurchsuchung wurde zudem dadurch bestätigt, dass C. B. in einer seiner französischen Vernehmungen die Funktion der Tischtennisbälle im Prozess der Herstellung des Sprengstoffs in gleicher Weise, wie es der Sachverständige Dr. Schu.-L. in Betracht gezogen hat, beschrieb. Den bei solcher Gelegenheit geäußerten Einwand von C. B., das TATP ausschließlich für das Herbeiführen von Sachschäden vorgehalten zu haben, erachtete der Senat schon mit Blick auf die gelagerte Menge und die (C. B. bekannte) hohe Sprengkraft der Substanz für unglaubhaft. Die (auch dem von C. B. angegebenen Verwendungszweck widersprechende) Darstellung von Mahiedine M., man habe den Sprengstoff verkaufen wollen, überzeugte in der – mit Blick auf die Indizwirkung der Befunde für die Feststellung des hiesigen Tatgeschehens gebotenen – Gesamtschau ebenfalls nicht. IV. Entgegenstehende Angaben C. B.s Bei seiner Bewertung der tatbezogenen Äußerungen von C. B. verkannte der Senat nicht, dass dieser sich in der Hauptverhandlung nicht nur auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat (vgl. II.), sondern in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen – wie auch bei sonstiger Gelegenheit – eine evidente Neigung offenbarte, im Kern wahre Geschehen insbesondere in dem Sinne auszuschmücken, dass er diese in seiner Darstellung überspitzte, prahlerisch aufbauschte und/oder dramatisierte (1.). Vereinzelt waren ihm auch Lügen nachzuweisen, die jeder Tatsachengrundlage entbehrten (2.). Indes erschütterten diese Befunde die Überzeugung des Senats von der Belastbarkeit seiner tatbezogenen Äußerungen in der vorzunehmenden Gesamtschau nicht (3.). Auch soweit sich Einzelheiten seines Vorbringens als mehrdeutig und im Sinne der hiesigen Feststellungen interpretierbar erwiesen, bedachte der Senat die Möglichkeit, dass es sich um frei erfundene Behauptungen gehandelt haben könnte (4.). 1. Ausschmückungs-Tendenzen Die Neigung von C. B., im Kern wahre Geschehen vor allem in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen mit seinen Familienangehörigen – aber auch bei anderer Gelegenheit – bewusst wahrheitswidrig auszuschmücken, zeigte sich insbesondere mit Blick auf die legendierte Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten (a.), die vorausgegangene Kontrolle in D. (b.) und die dargestellten Versuche von Anis Amri, ihn im Vorfeld seines Anschlags auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz zu kontaktieren (c.). a) Maßnahme an der Wohnung des Angeklagten (26. Oktober 2016) Als nicht nachweisbar bzw. nachweislich falsch zu bewerten waren mit Blick auf die polizeiliche Maßnahme an der Wohnanschrift des Angeklagten insbesondere die durch C. B. behauptete Ausrüstung der Einsatzbeamten (aa.), einzelne Dialoginhalte (bb.) und die Umdeutung des lediglich erwogenen Sprungs vom Balkon der Wohnung in ein tatsächlich durchgeführtes Ereignis (cc.). aa) Wie festgestellt (vgl. hierzu I. 4. b. dd.) trugen die Zeugen POK He., PK Hö. und die Observationsbeamtin 9910 0748 bei ihrer legendierten Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten weder Sturmhauben noch sonstige Maskierungen und führten keine Maschinenpistolen bei sich. Indem C. B. – ohne die Einsatzbeamten aus seiner situationsbezogenen Wahrnehmungsperspektive selbst gesehen zu haben – vor allem gegenüber seinem Vater von einer solchen Ausrüstung berichtet hat, reproduzierte er in bewusster Dramatisierung möglicherweise sein Erleben bei der späteren Festnahme in Frankreich durch eine französische Spezialeinheit auf die damalige Situation. bb) Auch einzelne Dialoginhalte, die C. B. im Zusammenhang mit der legendierten Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen behauptet hat, ließen sich zur Überzeugung des Senats nicht verifizieren. Letzteres galt insbesondere für die von ihm mehrfach thematisierte Diskussion der Frage, ob die Einsatzbeamten einen Durchsuchungsbeschluss vorweisen könnten, der sie zum Betreten der Wohnung berechtigen würde (etwa: „wir haben zu ihnen gesagt, ‚hast du ein Papier‘, die Bullen haben gesagt ‚nein‘“; „Er will gerade reinkommen und wir sagen ‚ja, hast du ein Papier?‘ Er sagt, ‚nein, ich habe keine Papiere‘“). Wie die Beweisaufnahme ergeben hat (vgl. I. 4. b. dd. [2.]), hatte keiner der Einsatzbeamten entsprechende Gesprächsinhalte in Erinnerung – auch wenn diese dem Senat im situativen Kontext nicht unplausibel erschienen, nachdem die Maßnahme nach hiesigem Dafürhalten darauf abzielte, den in der Wohnung vermuteten Begleiter des Angeklagten zu identifizieren. cc) Der Senat hielt es weiter für ausgeschlossen, dass C. B. anlässlich der legendierten Kontrolle von dem rund zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Balkon der Wohnung des Angeklagten gesprungen sein könnte, um sich dem erwarteten Zugriff zu entziehen, anstatt einen solchen Sprung lediglich erwogen zu haben. (1.) Eine dahin gehende, insoweit vereinzelt gebliebene Äußerung tätigte er insbesondere in einem Gespräch mit seinem Vater („die Bullen kamen zu mir mit Sturmhaube und allem, ich bin aus dem Fenster gesprungen, als die Bullen weg waren, bin ich nach Li. gefahren, ich musste zu Mahiedine“). Zudem war den Angaben des Zeugen Gio. zu entnehmen, dass auch F. Lo J. in seiner Vernehmung durch die belgische Polizei auf eine ihm durch C. B. berichtete Situation Bezug genommen hat, in der dieser sich nach eigener Darstellung während seiner Zeit in Deutschland anlässlich einer polizeilichen Kontrolle „aus dem Fenster“ habe „retten“ können. Zwar erklärte C. B. damals den „Besuch der Polizei“ gegenüber F. Lo J. nach Angaben des Zeugen Gio. mit „Kleidungsstücken, die Ismail gestohlen hatte“; letzteres erschien dem Senat jedoch insoweit als eine nachvollziehbare Ausflucht, als nach Angaben des Zeugen KK Schma. bei der Staatsanwaltschaft D. tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls von Kleidungsstücken bei der Firma C & A gegen den gesondert verfolgten C. B. (unter dessen Alias-Personalie Ismail Dzhabrailov) anhängig war. (2.) Wie der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. – eines langjährig erfahrenen Facharztes für Rechtsmedizin – entnahm, hätte ein Sprung aus der Höhe von rund zehn Metern über dem Erdboden nach forensischer Erfahrung mutmaßlich tödliche Folgen gehabt, jedenfalls hätte C. B. aufgrund erlittener Verletzungen nicht vier Tage später mit dem Bus nach Aa. fahren können. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass derartige Sturzgeschehen – etwa mit Blick auf Suizidenten – zum „täglichen Brot“ in der Rechtsmedizin gehörten, so dass entsprechende Erfahrungswerte hinreichend valide seien. Hiernach sei ab einer Fallhöhe von neun Metern aufwärts („ab dem 3. Stockwerk“) regelmäßig mit dem Todeseintritt, zwingend aber mit schwersten Verletzungen zu rechnen; hierzu gehörten in Abhängigkeit von der bei einer solchen Fallhöhe nicht mehr beherrschbaren Drehung des Körpers in der Luft vor allem vielfältige Frakturen in den Körperbereichen, in denen der primäre Aufschlag erfolge. Da bei einem seitlichen Aufkommen auch der Kopf nicht mehr kontrolliert werden könne, sei zudem nahezu zwangsläufig der Eintritt eines schweren Schädelhirntraumas zu erwarten. Letztlich hingen die Überlebenschancen vor allem davon ab, wie schnell medizinische Hilfe geleistet werde – die es mit Blick auf den von C. B. behaupteten Sprung nicht gab. Schon ein Überleben der geschilderten Situation erschien hiernach kaum plausibel; vor allem schloss der Senat indes aus, dass C. B. imstande gewesen sein könnte, vier Tage nach einem Sturzgeschehen dieser Art eine Busreise nach Aa. anzutreten (vgl. III. 6. a.). b) Kontrolle auf dem Hauptbahnhof D. (22. Dezember 2015) aa) Hinsichtlich der Kontrolle in D. nahm der Senat zunächst in den Blick, dass C. B. in der Beschreibung der polizeilichen Maßnahme gegenüber seinem Vater unter anderem berichtet hat, aufgefordert worden zu sein, seine Hände zu erheben (etwa: „beweg Dich nicht, schön die Arme oben lassen“ oder [wörtlich auf Deutsch zitiert]: „Hände hoch, Hände hoch“). Indes erinnerten sich weder die Kontrollbeamten PHM Pos. und POM Rei. noch sonstige Einsatzbeteiligte an eine solche Aufforderung. bb) Weiter erbrachte die Beweisaufnahme keinen Beleg dafür, dass C. B. anlässlich der Kontrolle in D. einer Art von Gefährderansprache unterzogen wurde, wie er sie in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen und – ausweislich der zusammenfassenden Darstellung des Zeugen KK Schma. – auch gegenüber den französischen Ermittlungsbehörden mehrfach in Bezug genommen hat. Insbesondere einzelne von C. B. geschilderte Details solcher Ansprache – etwa die Mitwirkung spezieller Sicherheitsbehörden, eine Konfrontation mit seiner Doppel-Identität und seiner französischen Staatsangehörigkeit, die Erwähnung von Namen wie „Dakir“ (nach glaubhafter Darstellung des belgischen Ermittlers Gio. handelte es sich dabei um einen den dortigen Behörden geläufigen Spitznamen P. Lo J.) oder ein Hinweis auf eine ihm in Frankreich wegen des Betrachtens von IS-Videos drohende Gefängnisstrafe – fanden nicht statt. (1.) Einschlägige Gesprächs- bzw. Vernehmungsinhalte zeichneten sich hierbei – was der Senat nicht verkannte – vor allem durch ihre große Detailliertheit als einem typischen Realkennzeichen aus, wie nachfolgende Zitate exemplarisch belegten: „… und die Bullen haben zu mir gesagt, ‚hör zu, es stört uns nicht, wenn du hier bleibst‘, siehst du, sie haben mir so gesagt und alles, ‚du hast die französische Staatsangehörigkeit, es gibt kein Problem‘, aber sie haben mir gesagt, ‚die Franzosen werden wollen, dass du bei ihnen ins Gefängnis gehst‘, ich habe gesagt, ‚warum?‘ Sie sagten, weil Dings, ‚du hast Videos vom Islamischen Staat angesehen, das gibt in Frankreich vier Jahre Gefängnis, du hattest Bekannte und so, wir werden versuchen, dich zu behalten, … wir werden dich nicht heute schicken.‘“ „… aber als ich der deutschen DGSI die Wahrheit gesagt habe, sind die ruhig geblieben, sie haben gut mir mit gesprochen, … sie hätten einen Registerauszug gefunden, um zu arbeiten und so, und sie haben gesagt, siehst du, es ist gut, dass du arbeitest und so, kein Problem und so, aber in Frankreich werden sie dich ins Gefängnis stecken“ „Ja, sie haben mir gesagt, sie wüssten, dass ich C. B. sei, sie haben mir gesagt, dass Deutschland kein Land für mich wegen meiner Denkweisen sei.“ „Als ich vom BND in D. festgenommen wurde, haben sie mir gegenüber den Namen Dakir genannt, also der große Bruder Lo J., und dass er mit Bakkali befreundet war. Sie haben mir gesagt, dass in Frankreich der Ausnahmezustand herrscht, dass ich vier oder fünf Jahre kriegen würde. Selbst wenn sie danach nichts gegen mich in der Hand hätten. … Sie wussten, dass ich Franzose war, und sie kannten meine tatsächliche Identität.“ (2.) Zwar war insbesondere den glaubhaften Angaben der Zeugen PHK Ber. und PHK Ott. (vgl. III. 3. c. aa.) zu entnehmen, dass die anlässlich der Kontrolle des vermeintlichen Ismail Dzhabrailov erzielten Fahndungstreffer sie dazu veranlasst hätten, eine Vielzahl von Behörden – konkret das Bundeskriminalamt (BKA Sirene), das Bundespolizeipräsidium in Po., die Bundespolizeidirektion Pi. und die Kontaktdienststelle mit den belgischen Ermittlungsbehörden in Lu. – zu verständigen. Aber es ergaben sich in der Beweisaufnahme keine über bloße gedankliche Möglichkeiten hinausgehende Erkenntnisse, die eine Kontaktaufnahme und Gesprächsführung des dargestellten Inhalts mit C. B. durch diese oder andere Stellen – etwa den von ihm erwähnten bzw. umschriebenen Bundesnachrichtendienst oder Verfassungsschutz des Bundes oder eines seiner Länder – bestätigt hätten. Der Senat hat es danach – auch im Hinblick auf anderenfalls zu erwarten gewesene diesbezügliche Dokumentationen – als erwiesen erachtet, dass dies und die weiteren im vorangestellten Überblick (bb.) bezeichneten Details trotz ihrer scheinbaren Realitätsnähe nicht stattgefunden haben. (3.) Diese Erkenntnis hat den Senat stets veranlasst, auch an anderen Stellen der Haftraumgespräche, an denen die Schilderungen C. B.s Realkennzeichen aufwiesen, bei deren in Betracht kommender Bewertung als Beleg für die Authentizität der Schilderungen jeweils besondere Vorsicht walten zu lassen und die Tragfähigkeit eines solchen Schlusses kritisch zu prüfen. c) Kontaktaufnahmen Anis Amris Auch soweit C. B. in Gesprächen mit seinem Vater mehrfach auf behauptete Kontaktaufnahmen durch Anis Amri im Vorfeld von dessen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz Bezug nahm, war sich der Senat diesbezüglicher Unschärfen bewusst. Diese ergaben sich vor allem aus zeitlichen Divergenzen sowohl innerhalb der Angaben von C. B. als auch gegenüber den auf dem Mobiltelefon von Anis Amri gespeicherten Kontaktdaten (vgl. III. 5. c.), wie insbesondere die folgenden Äußerungen dokumentierten, die der Senat sowohl den aufgezeichneten Haftraumgesprächen als auch einzelnen durch den Zeugen KK Schma. berichteten Vernehmungsinhalten entnahm: „Das war mein Kumpel, er hat mich zwei Tage zuvor auf WhatsApp angerufen, ich bin nicht rangegangen. Ich habe seine Nachrichten erst später gesehen.“ „Zwei Tage, bevor er den Anschlag verübt hat, hat er mir eine Nachricht via WhatsApp geschickt: ‚Wo bist du? Wo bist du? Bruder, wir müssen uns schnell sehen‘“, „… er hat mich zwei Tage zuvor auf WhatsApp angerufen, ich bin nicht rangegangen, ich habe seine Nachrichten erst später gelesen“, „… Du hast ihn ja gesehen, den anderen Freund, wie der bei der Durchführung seiner Aktion umgekommen [bzw. nach anderer Übersetzung: „in die Falle getappt“] ist. Seit einer Woche hatte ich nichts mehr von ihm gehört. …“ „Da hat er sich gesagt: ‚Ismail ruft mich nicht an. Wahrscheinlich hat er sich schnappen lassen.‘ Er hat sich gesagt: ‚Ich mache es jetzt, ich lasse mir die Gelegenheit nicht entgehen.‘“ „Ich kann Dich beruhigen, es gibt überhaupt keinen Beweis. Das Einzige, was den Anschein eines Beweises hat, ist, dass Anis mir am Tag vor dem Anschlag gesagt hat, ‚Feuer und alles. Wo bist Du, der Jihad, wenn Du nicht kommst, äh, dann mache ich eine Sache.“ „Die letzte Nachricht, die ich von Anis Amri erhalten habe, war post mortem.“ 2. Unwahrheiten Weitere Schilderungen von C. B. entbehrten zur Überzeugung des Senats jeglicher Tatsachengrundlage; hierbei handelte es sich insbesondere um Foltervorwürfe gegen die französischen Behörden (a.). Auch die Behauptung, der russische Geheimdienst habe dem Angeklagten einen Daumen abgeschnitten, erwies sich als unwahr, war allerdings vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Bezugnahme auf körperliche Misshandlungen des Angeklagten durch russische Sicherheitskräfte mit dessen eigenen Angaben – etwa gegenüber den deutschen Asylbehörden – korrespondierte (b.). a) Festnahme-Umstände und Foltervorwürfe gegen französische Behörden Insbesondere in einem nach der Verhaftung des Angeklagten geführten Gespräch mit seinem Vater vom 25. August 2018 erhob C. B. gegen die französischen Behörden massive Foltervorwürfe. Die an seiner Verhaftung beteiligten Einsatzbeamten der französischen Spezialeinheit RAID hätten „wahnsinnige Sachen mit ihm gemacht“ (so entnahm es der Senat einer durch den Sprachsachverständigen B.-W. erstmals in der Hauptverhandlung wörtlich übertragenen Gesprächspassage) und ihm unter anderem „einen Fingernagel weggerissen“; insgesamt sei er von der RAID-Einheit „fünf bis sechs Stunden lang“ gefoltert worden. Der Senat erachtete diese Behauptungen, die im massiven Widerspruch zur Rechtsstaatlichkeit Frankreichs standen und für die es nicht den geringsten tatsächlichen Anhalt gab, als frei erfunden. Auch andere Umstände der Festnahme von C. B., wie er sie gegenüber seinem Vater berichtet hat – konkret: es seien die Engländer gewesen, die ihn mit Hilfe des Mossad und der CIA aufgespürt hätten; die beteiligten Beamten der französischen Spezialeinheit RAID hätten islamfeindliche Äußerungen getätigt und ihn als Hurensohn beschimpft – erfuhren in der Beweisaufnahme keine Bestätigung. b) Folterung des Angeklagten in Russland Als unwahr erwies sich im gleichen Gespräch auch die Behauptung von C. B., der Angeklagte habe „keinen Daumen mehr“, weil ihm der russische Geheimdienst (FSB) diesen während einer Inhaftierung in Sibirien „mit dem Messer abgeschnitten“ habe. Die Darstellung diente C. B. vor allem zur Bekräftigung der gegenüber seinem Vater zum Ausdruck gebrachten Überzeugung, es werde den deutschen Ermittlern nicht gelingen, den Angeklagten „zum Sprechen zu bringen“, nachdem dieser sogar den Foltermethoden des FSB widerstanden habe. Hierzu hätten weiter das Feilen seiner Zähne und andere „unglaubliche Sachen“ gehört, die ihm die russischen Sicherheitskräfte „wie die Geisteskranken“ während „wochenlanger Folterungen in einem ehemaligen Gulag“ angetan hätten. In der Hauptverhandlung konnte sich der Senat durch Inaugenscheinnahme insbesondere von der Unversehrtheit beider Daumen des Angeklagten überzeugen. Auch Befunde, die ein Feilen seiner Zähne belegt hätten, ergaben sich nicht. In den Blick zu nehmen war indes, dass im Generellen die Bezugnahme auf mehrfache Inhaftierungen und körperliche Misshandlungen durch russische Sicherheitskräfte mit eigenen Angaben des Angeklagten sowohl gegenüber den deutschen Asylbehörden als auch gegenüber dem für ein Flüchtlingshilfezentrum tätigen Psychologen Fr. korrespondierte; letzterer hatte den Angeklagten ausweislich einer zur Verwendung im Asylverfahren bestimmten Stellungnahme vom 2. April 2014 über einen Zeitraum von mehreren Monaten psychodiagnostisch untersucht (vgl. auch H. II. 2. a. aa.). Den Inhalt dieser Untersuchungsgespräche fasste der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. L. zuverlässig unter anderem dahin zusammen, dass der Angeklagte berichtet habe, die russischen Sicherheitskräfte hätten ihn „geprügelt, mit Strom gefoltert, in der ‚Vogel‘-Position aufgehangen und ein Ertrinken simuliert“, so dass er „wiederholt Todesangst“ empfunden habe. Insbesondere den glaubhaften Angaben der Zeugen Gru. und KOK Ar. (vgl. D. II. 1. und 2.) entnahm der Senat zudem, dass sich der Angeklagte auch bei seinen Anhörungen im Asylverfahren ähnlich geäußert und von mehrtätigen Verhören, von Schlägen, die zu einem nachfolgenden Krankenhausaufenthalt geführt hätten, und von Misshandlungen durch Schlafentzug berichtet habe. Der Senat erachtete es hiernach als naheliegend, dass die von C. B. in Bezug genommenen Schilderungen jedenfalls insoweit einen nachvollziehbaren Tatsachenkern verzeichneten, als sie auf entsprechende Äußerungen des Angeklagten selbst zurückzuführen waren, bedachte in seiner wertenden Betrachtung aber auch die Möglichkeit, dass es sich im Ganzen um frei erfundene Behauptungen gehandelt haben könnte. 3. Würdigung des Senats Durch die solchermaßen festzustellende Neigung von C. B. zu einer bisweilen „überbordenden Fantasie“ (so eine wörtliche Anmerkung der französischen Ermittler in ihren Transkriptionen der aufgezeichneten Haftraumgespräche mit Blick auf die geschilderten Foltervorwürfe) wurde aber die Belastbarkeit seiner tatbezogenen Äußerungen selbst in einer Gesamtschau aller vorstehenden Erwägungen nicht erschüttert. a) Kontext besonderer Motivationslage Sowohl die frei erfundenen Umstände seiner Festnahme und der behaupteten Folterungen in Frankreich als auch die in Bezug genommenen Misshandlungen des Angeklagten durch russische Sicherheitskräfte standen für den Senat im Kontext einer besonderen Motivationslage. Mit den letztgenannten Äußerungen suchte C. B. seinen Vater (und möglicherweise auch sich selbst) – wie unter 2. b. dargetan – davon zu überzeugen, dass der wenige Tage zuvor festgenommene Angeklagte gegenüber den deutschen Ermittlungsbehörden schweigen werde („da werden es Deutsche schon gar nicht schaffen, ihn zum Reden zu bringen“), zumal er diesen in gleichem Kontext ein viel schwächeres Nachdruckpotential („allenfalls drei Ohrfeigen“) zutraute. Insoweit stand für C. B. erkennbar zentral im Fokus zu illustrieren, dass ihm durch den Angeklagten keine belastenden Aussagen gegenüber deutschen Stellen drohten. Der Senat ließ an dieser Stelle bewusst Erwägungen dazu außer Betracht, auf welchen Vorwurf solche belastenden Angaben hätten zielen können, um mangels entsprechender Anhaltspunkte jeden Ansatz eines inzidenten Rückschlusses auf den hiesigen Tatvorwurf zu vermeiden. Die Behauptung von Folter durch die französischen Behörden zielte – neben der dem ideologischen Diskurs mit seinem Vater auch sonst immanenten Kritik am französischen Staat – nach hiesigem Dafürhalten vor allem darauf, Mitgefühl zu erwecken, freilich ohne erkennbaren Erfolg. b) Kontext besonderen Darstellungsanlasses Auch soweit es die „fantasiebehafteten“ Ausschmückungen der legendierten Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten, der vorausgegangenen Kontrolle in D. und der versuchten Kontaktaufnahmen von Anis Amri im Vorfeld seines Anschlags betraf, standen die in Bezug genommenen Ereignisse stets im jeweiligen Gesprächsfokus, waren also zentraler Diskussionsanlass bzw. -gegenstand. Letzteres galt insbesondere für die polizeiliche Maßnahme vom 26. Oktober 2016, soweit diese C. B. im Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 zur Veranschaulichung von Unterschieden polizeilicher Befugnisse und rechtsstaatlicher Verhältnisse in Deutschland und Frankreich diente, galt aber auch für dessen Gespräche mit anderen Familienmitgliedern als seinem Vater, die einen mehr unterhaltenden Charakter aufwiesen als vom gesellschaftspolitischen Diskurs geprägt zu sein. Dagegen erfolgte die Erwähnung von TATP im Kontext des vorgenannten Gesprächs eher beiläufig als gleichsam nebensächliches Detail, während C. B. seinen Umgang mit dem Sprengstoff an anderer Stelle bewusst hervorhob und als Ausdruck von Geltungsanspruch und Stolz ins Zentrum der Gesprächsführung rückte (etwa: „Dein Sohn ist ein Chemiker, er stellt TNT und TATP her, das ist Abi plus zehn Jahre Studium, Abi plus zehn Jahre“). c) Unterschiede in der Intonation Für die Belastbarkeit der tatbezogenen Äußerungen sprachen schließlich auch Unterschiede in der Intonation der in die wertende Gesamtschau einzubeziehenden Gesprächspassagen. Wie der Senat anhand der Inaugenscheinnahme nachzuvollziehen vermochte, erwähnte C. B. in dem aufgezeichneten Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 den Begriff „TATP“ jeweils (nur) im Flüsterton und steigerte zudem an beiden Stellen nochmals merklich sein ohnehin oft hohes Sprechtempo. Dem entnahm der Senat, dass der – ob unwillkürlich oder bewusst – ergriffene Tonfall sein Bewusstsein für die Brisanz der Äußerungen widerspiegelte. Hieraus ergaben sich signifikante Abweichungen zu sonst zu beurteilenden Gesprächsinhalten, bei denen der gesondert verfolgte C. B. – insbesondere im ideologischen Diskurs mit seinem Vater – kein Bemühen um Geheimhaltung erkennen ließ und die vielmehr durch eine klare und zum Teil auch stolz erhobene Intonation geprägt waren – so etwa beispielsweise dann, wenn dieser sich berühmte: „die Bullen kamen zu mir mit Sturmhaube und allem, ich bin aus dem Fester gesprungen“. 4. Unklare bzw. ambivalente Äußerungen Der Senat hat bei dieser Gesamtbewertung auch berücksichtigt, dass weitere Einzelheiten des Vorbringens von C. B. zumindest teilweise unklar bzw. missverständlich blieben oder zwar grundsätzlich vorstell-, aber nicht sicher verifizierbar waren. Wenngleich sich hieraus kein zwingender Widerspruch zu den Feststellungen ergab – zumal es sich bei seinen Äußerungen um solche im dynamischen Gesprächsverlauf und nicht um Befunde einer gleichsam dokumentarisch angelegten Berichterstattung oder einer systematisch (etwa nach Chronologie, Personen oder ähnlichen Leitfäden) geordneten Vernehmung handelte (a.) –, hat der Senat auch insoweit die Möglichkeit bedacht, dass der gesondert verfolgte C. B. die besagten Einzelheiten frei erfunden haben könnte (b.). Die dargelegte Überzeugung des Senats wurde dadurch – wiederum in einer Gesamtschau – nicht erschüttert. a) Betroffene Gesprächspassagen aa) In vorstehendem Sinne nicht eindeutig einzuordnen waren zum einen Erzählungen C. B.s zu einem Gefängnisaufenthalt in Deutschland. (1.) So äußerte er in einem Gespräch mit seiner Tante und Kusine wörtlich: „… in Deutschland war Knast angesagt. Um Knast ging es da in Deutschland. …“. Damit könnte er möglicherweise keine Inhaftierung in Deutschland selbst gemeint, sondern an seine Darstellung der – vom Senat freilich als nicht erfolgt erachteten – Gefährderansprache im Rahmen der Kontrolle in D. im Dezember 2015 angeknüpft haben, wie er sie insbesondere seinem Vater geschildert hat; denn dort soll ihm – seiner vom Senat wiederum als unrichtig erachteten Darstellung zufolge – mitgeteilt worden sein, dass ihm in Frankreich eine mehrjährige Gefängnisstrafe erwarte (vgl. 1. b. bb.). (2.) Als kaum interpretationsfähig erwies sich eine Äußerung von C. B., die dieser in Belgien gegenüber seinem Weggefährten Y. Ge. getan hat, wie anhand dessen Vernehmung der belgische Ermittler Gio. glaubhaft bekundete. Darin behauptete C. B., in Deutschland nach der Abschiebung seiner „Frau“ (hiermit könnte D. B. gemeint gewesen sein, wenngleich sich bei deren unbekanntem Aufenthalt spätestens seit November 2016 kein Anhalt für ihre „Abschiebung“ ergeben hat, vgl. III. 2. b. bb. [2.]) „vier oder fünf Monate“ im Gefängnis gesessen zu haben. Hieraus ergab sich indes insoweit kein zwingender Widerspruch zu den Feststellungen des Senats, als jedenfalls im Jahr 2016 mehrwöchige Lücken in den verobjektivierbaren Aufenthaltsverhältnissen C. B.s verblieben, in denen er – wenngleich für eine kürzere Zeitspanne als vier bis fünf Monate – durchaus etwa unter weiteren Alias-Personalien inhaftiert gewesen sein könnte. bb) Als mehrdeutig stellten sich in den aufgezeichneten Haftraumgesprächen weiter die dokumentierten Äußerungen des gesondert verfolgten C. B. zu einem (vermeintlichen) Aufenthalt in Syrien dar. (1.) So unterstrich C. B. in einem Gespräch mit seinem Vater seine Einstellung zum Tod unter anderem mit dem Bemerken: „hey, in Syrien, da habe ich Leute gesehen, die sind mit einem Lächeln in den Tod gegangen, sie waren so, sie waren froh, verstehst du, sie gingen mit einem Lächeln, sie gingen so wie du, wenn du Brot kaufen gehst“. Insoweit erschien dem Senat indes eine sprachliche Gleichsetzung von eigenen Wahrnehmungen vor Ort einerseits und in Medieninhalten (etwa Fernsehberichten oder Videoclips) andererseits nahe liegend, wie sie etwa auch beim Schildern des Anschauens von Sportübertragungen typisch erscheint („habe das Fußballspiel gesehen“, womit nicht ein Besuch im Stadion, sondern ein Verfolgen am TV-Bildschirm gemeint ist). (2.) Auch eine gegenüber seiner Mutter erwähnte „Reise nach Syrien“ fügte sich widerspruchsfrei in die Befunde der Beweisaufnahme ein. Wie die aufgezeichneten Haftraumgespräche ergaben und insbesondere die Angaben der Zeugin KHK’in Schr. bestätigten, ließ C. B.s Mutter ihn mehrfach über veröffentlichte Vermisstenmeldungen suchen, so dass C. B. sich ihren Bemühungen, seinen Aufenthalt ausfindig zu machen, so möglicherweise entziehen wollte. (3.) Eine weitere Gesprächspassage dieser Art („als ich in Syrien war, habe ich mit einem Bruder gesprochen, über seinen Freund, Du erinnerst Dich, der dort gejobbt hat“) war schon deshalb nicht klar als Behauptung C. B.s zu verstehen, wirklich „in Syrien“ gewesen zu sein, weil ausweislich des durch den Sprachsachverständigen B.-W. nachvollziehbar dargelegten Wortklangs nahe liegend von der Schweiz gesprochen worden sein könnte (französisch: „Suisse“ statt „Syrie“); auch für den Senat blieb die betreffende Gesprächsstelle – trotz des Unterschieds der Laute, die in beiden französischen Wörtern auf den phonetisch „ü“ klingenden Buchstaben folgen – bei der intensiven Inaugenscheinnahme unklar. Und inhaltlich lag das im Kontext erwähnte „dort[ige] Jobben“ des Freundes eines Bekannten – noch dazu ein solches, das auch der Mutter von C. B. erinnerlich sein sollte – in der Schweiz für den Senat näher als in Syrien. cc) Eines belastbaren Zusammenhangs entbehrte schließlich die im Haftraumgespräch vom 20. Juli 2017 im Zusammenhang mit der legendierten Kontrolle an der Wohnung des Angeklagten und der nachfolgenden Abreise von C. B. aus Deutschland getätigte Äußerung: „und zwei Tage später, da haben sie zu ihm gesagt, er war da gerade mit seiner Frau, sie haben zu ihm gesagt, ‚hör zu, komm raus, wir gehen raus, wir legen Dir die Handschellen nicht vor Deiner Frau an, sondern erst im Treppenhaus, wenn Du ruhig bleibst‘“. Die Befunde der Beweisaufnahme schlossen eine solche Folgemaßnahme gegenüber dem Angeklagten nach dem 26. Oktober 2016 aus; insbesondere der Zeuge KHK Beh. als zuständiger Sachbearbeiter des Landeskriminalamts B. gab hierzu an, er wäre von einer solchen Maßnahme – gleich in wessen Verantwortung sie durchgeführt worden sein könnte – unweigerlich in Kenntnis gesetzt worden. Für den Senat drängte sich an der betreffenden Stelle indes ein Bruch in der Gesprächsführung mit der Projektion eines früheren – C. B. nachträglich bekannt gewordenen – Geschehens auf. Die Bemerkung C. B.s könnte sich hiernach insbesondere darauf bezogen haben, erst nach der legendierten Kontrolle vom 26. Oktober 2016 gesprächsweise durch den Angeklagten erfahren zu haben, dass dieser bereits im Sommer 2015 im Fokus polizeilicher Ermittlungen stand (vgl. hierzu E. II.). Die Einvernahme der Zeugen KHK Beh. und POK Ju. sowie des damals als Dolmetscher hinzugezogenen Zeugen Ben. (die Namensgleichheit mit dem Zeugen KOK Ben. war zufällig) ergaben zuverlässig, dass die beiden genannten Ermittlungsbeamten im September 2015 im Beisein des Dolmetschers die Wohnung des Angeklagten durchsucht hätten – wobei Mel. S. (dessen „Frau“) zugegen gewesen sei – und den Angeklagten anschließend (immer noch in Begleitung des Dolmetschers) zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung zum Polizeigewahrsam in B., Tempelhofer Damm, gebracht hätten, während Mel. S. in der Wohnung verblieben sei. b) Würdigung des Senats In der wertenden Gesamtschau hat der Senat auch die vorstehenden Erwägungen nochmals kritisch mit dem aus seiner Sicht anzulegenden Maßstab gewürdigt, dass es sich – den jeweils dargestellten, nicht fern liegenden Erklärungsansätzen zum Trotz – um frei erfundene Behauptungen von C. B. handelte. Auch insoweit galten indes die Erwägungen zu 3., die für den Senat von solch überzeugendem Gewicht waren, dass sich für ihn selbst bei zusammenfassender Betrachtung aller vorgenannten Umstände und Bedenken nichts an der Belastbarkeit der tatbezogenen Äußerungen C. B. änderte. V. Fehlen objektiver Befunde Die Tragfähigkeit der tatbezogenen Schilderungen von C. B. wurde zur Überzeugung des Senats auch nicht dadurch entkräftet, dass – wie unter II. ausgeführt – weder die am 22. August 2018 erfolgte Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten belastbare Hinweise auf eine vormalige Lagerung von TATP in den Räumlichkeiten erbracht hat und dessen Verbleib auch sonst nicht aufzuklären war (1.), noch Anhaltspunkte dafür bestanden, wann und wo C. B. den Sprengstoff bzw. die für dessen Herstellung benötigten Substanzen erworben oder sonst erlangt hat (2.). 1. Keine TATP-Spuren in der Wohnung Insbesondere den zuverlässigen Bekundungen des sachverständigen Zeugen KHK Bra. (a.) und den jeweils in eigener Prüfung nachvollzogenen Ausführungen des chemischen Sachverständigen Dr. Schu.-L. (b.) entnahm der Senat, dass in der Wohnung des Angeklagten keine Rückstände explosionsgefährlicher Substanzen nachzuweisen waren. Angesichts der chemischen Eigenschaften von TATP, wie sie der Sachverständige dem Senat nachvollziehbar vermittelt hat, war dieser Befund indes plausibel (c.). Auch der Umstand, dass sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermochte, wo das vormals in den Räumlichkeiten gelagerte TATP verblieben ist, stand dem Tathandeln nicht entgegen (d.). a) Wohnungsdurchsuchung am 22. August 2018 Einen tragfähigen Überblick über den Ablauf der am 22. August 2018 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten konnte sich der Senat zunächst durch Einvernahme des Zeugen KHK Kle., der die Maßnahme nach eigenen Angaben geleitet hat, und dem von ihm in Bezug genommenen Durchsuchungsbericht verschaffen. Hiernach war der Zeuge KHK Bra. aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Sprengstoffermittler an dem Einsatz vor Ort beteiligt und stellte in der Wohnung unter anderem zwei Luftfilter sicher, die nachfolgend zur Untersuchung an die Fachdienststelle des Kriminaltechnischen Instituts übergeben wurden. aa) Für den Senat ergaben sich zunächst keine Zweifel daran, dass der Zeuge KHK Bra. imstande war, die in den durchsuchten Räumlichkeiten vorgefundene Situation dahingehend vollständig zu erfassen, ob es greifbare Hinweise für eine (vormalige) Lagerung von TATP oder anderem Sprengstoff in der Wohnung gab und ob bzw. inwieweit Untersuchungsmaterial zu erlangen war, das geeignet erschien, hierüber Aufschluss zu geben. Hierfür sprachen insbesondere dessen dienstlich erworbene Fähigkeiten und Erfahrungen. Der Zeuge KHK Bra. gab glaubhaft an, als Mitarbeiter der Zentralstelle des Bundeskriminalamts für die Bewertung von sprengstoffsuspekten Substanzen bereits seit über 20 Jahren mit der Tatortarbeit nach Sprengstoffdelikten und bei Kontaminationsverdacht befasst zu sein. Mittels einer Zusatzqualifikation habe er sich – neben der allgemeinen Unterweisung in Sprengstoffkunde als einem Bestandteil der kriminalpolizeilichen Ausbildung – hierfür vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprengtechnik angeeignet. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sei das von ihm geleitete Team seiner Dienststelle (ein weiterer Sprengstoffermittler sowie zwei „Entschärfer“) zudem durch anwesende Chemiker beratend unterstützt worden. bb) Wie der Zeuge KHK Bra. weiter dargetan hat, unterzog er die Wohnung des Angeklagten einschließlich des zugehörigen Kellers mit seinen Kollegen einer intensiven Absuche nach etwaigen Sprengstoffen, möglichen Bauteilen und/oder Werkzeugen zur Herstellung unkonventioneller Sprengvorrichtungen sowie möglichen Grundstoffen zur Sprengstoffherstellung. Die Überprüfung der Räumlichkeiten sei insoweit ergebnislos verlaufen. Lediglich einige „übliche Haushaltschemikalien“ hätten sich vor Ort befunden, hinsichtlich derer die anwesenden Chemiker seine Einschätzung bestätigt hätten, dass diese sich nach Art und Menge nicht zur Herstellung von Sprengstoff eigneten. cc) Für den Senat nachvollziehbar war weiter das durch den Zeugen KHK Bra. erläuterte Vorgehen der Sprengstoffermittler, soweit es den möglichen Nachweis etwaiger Rückstände vormals in der Wohnung gelagerten Sprengstoffs betraf. Beruhend auf seiner besonderen Sachkunde führte der Zeuge KHK Bra. hierzu näher aus, auf die Vornahme tatortbezogener Wischproben angesichts der Flüchtigkeit von TATP (vgl. hierzu c.) verzichtet zu haben. Indes habe er es für nicht ausschließbar erachtet – so sei auch die Ansicht der Chemiker vor Ort gewesen –, dass sich bei einer früheren Lagerung des Sprengstoffs in den Räumlichkeiten durch Sublimation (dem unmittelbaren Übergang eines Stoffes vom festen in den gasförmigen Aggregatzustand, wie er TATP eigen sei) einzelne Partikel in den Luftfiltereinlagen der in die Zwischenwand von Küche und Bad der Wohnung eingelassenen Lüftungsvorrichtung angelagert haben könnten. Er (der Zeuge KHK Bra.) habe daher die beiden Wandlüfter in der Küche und dem Bad demontiert und ihnen die jeweilige Luftfiltereinlage entnommen. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung entstandene Lichtbilder veranschaulichten die nach der Demontage in den Ecken der Wände von Küche und Bad sichtbaren Öffnungen und bildeten auch das jeweilige Filterinnere mit den beiden Luftfiltereinlagen ab, die – so der Zeuge KHK Bra. weiter – durch den Zeugen KHK Kle. asserviert und den anwesenden Chemikern des Kriminaltechnischen Instituts übergeben worden seien. An der Authentizität des untersuchten Materials bestanden für den Senat daher keine Zweifel. b) Untersuchungsbefund Mit Blick auf die Untersuchungsbefunde und die chemischen Grundlagen für deren sachgerechte Bewertung hat sich der Senat nach sorgfältiger Prüfung wiederum die überzeugenden und wissenschaftlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schu.-L. zu eigen gemacht (vgl. auch I. 3. b.). Danach wurden die Luftfiltereinlagen aus der Wohnung des Angeklagten dem Sachverständigen mit dem Antrag zugeleitet, das Untersuchungsmaterial auf Rückstände explosionsgefährlicher Substanzen – insbesondere, aber keineswegs ausschließlich TATP – zu prüfen. Die Herangehensweise, auch mögliche Rückstände anderer Sprengstoffe bei seiner Untersuchung in den Blick zu nehmen, spiegelte sich für den Senat nachvollziehbar in den nach Darstellung des Sachverständigen zum Einsatz gekommenen Untersuchungsmethoden für anorganische Explosivstoffkomponenten (Ionenchromatographie), organische Explosivstoffkomponenten (Gaschromatographie mit nitroselektiver Detektion) und brennbare Flüssigkeiten (Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung) wieder. Hierbei hätten sich – so der Sachverständige weiter – sowohl in der Gasphase über den eingesandten Materialien als auch in deren Extrakten keinerlei Hinweise auf Rückstände explosionsgefährlicher Verbindungen ergeben. c) Plausible Erklärbarkeit Indes war der negative Untersuchungsbefund nach der Wohnungsdurchsuchung im August 2018 zur Überzeugung des Senats auch dann plausibel zu erklären, wenn zur vorliegenden Tatzeit im Oktober 2016 TATP in der Wohnung des Angeklagten gelagert gewesen war. Der Befund schloss die auf den vorerörterten Grundlagen getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen somit nicht aus und begründete weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau durchgreifende Zweifel. aa) Wie der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen entnahm, ist TATP (was den Angaben des Zeugen KHK Bra. entsprach [a. cc.]) eine Substanz von hoher Flüchtigkeit. In welchem Ausmaß sich die Sublimation vollziehe, hänge – so der Sachverständige – von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren wie insbesondere der Umgebungstemperatur, der Aufbewahrungsart (offen/verschlossen) und dem Vorhandensein von Luftströmungen ab. Bei normaler Raumtemperatur sei davon auszugehen, dass sich offen gelagertes TATP binnen 24 bis 48 Stunden etwa zur Hälfte verflüchtige. Der weitere Abbau erfolge degressiv, das heißt in sich kontinuierlich vermindernder Weise. bb) Ein Nachweis möglicher TATP-Rückstände in den untersuchten Luftfiltereinlagen war hiernach zwar wissenschaftlich nicht schlechterdings ausgeschlossen, aber keineswegs erwartbar. Zur Veranschaulichung verwies der Sachverständige darauf, dass zwar eine Sprengstoffmenge im Kilogrammbereich nach etwa einem Jahr selbst dann noch teilweise vorhanden sein dürfte, wenn die Substanz offen gelagert werde; schon bei einer kleineren Menge an TATP seien Rückstände nach dieser Zeit jedoch nur bei deren geschlossener Aufbewahrung zu erwarten. Für Rückstände im Mikrogrammbereich, die sich – wie vorliegend in Betracht kommend – bei der Sublimation vormals darunter lagernden Sprengstoffs in einem (wenngleich fein verästelten) Luftfilter verfangen haben könnten, sei die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Zersetzung im gleichen Zeitraum – und erst recht nach Ablauf von fast zwei Jahren – um ein Vielfaches höher. Ein hierfür relevanter Faktor sei auch die Frage, ob sich der betreffende Luftfilter weiter in Betrieb befunden habe – was für den Senat in Bezug auf das in Rede stehende Untersuchungsmaterial angesichts der fortgesetzten Nutzung seiner Wohnung durch den Angeklagten zumindest nahe lag. d) Ungeklärter Verbleib des TATP Schließlich erachtete es der Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen auch als plausibel, dass die Beweisaufnahme keinerlei Erkenntnisse dazu ergeben hat, wo das vormals in der Wohnung des Angeklagten gelagerte TATP verblieben ist. In Betracht kam hiernach insbesondere die Möglichkeit, dass der Angeklagte und/oder der gesondert verfolgte C. B. den Sprengstoff im Anschluss an die polizeiliche Maßnahme vom 26. Oktober 2016 vernichtet haben könnten (aa.). Auch ein sonstiges Verbringen aus der Wohnung – so etwa durch Mitnahme bei der Abreise von C. B. – erschien nicht ausgeschlossen (bb.). aa) Wie der Sachverständige überzeugend dargetan hat, ist eine Entsorgung von TATP zwar – wie der gesamte Umgang mit dem Sprengstoff – nicht ungefährlich, jedoch grundsätzlich möglich. So könne die Substanz schlicht durch die Toilette gespült werden. Zwar sei sie nicht wasserlöslich, verteile sich aber mit der Abwasserströmung und lagere sich – anders als beispielsweise Sand – nicht im Toilettenbecken oder den Innenwänden der Rohrleitungen ab. Auch eine Entsorgung über den Hausmüll sei vorstellbar, insbesondere wenn dabei jeweils nur kleine Mengen untergemischt würden. bb) Mit Blick auf einen möglichen Transport des Sprengstoffs entnahm der Senat den gleichfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass ein solcher auch bei TATP „bei hinreichendem Wagemut“ grundsätzlich in einfacher Weise möglich ist. Zwar würde selbst unter aufwendigen Sicherheitsvorkehrungen wie etwa der Ummantelung mit dickwandigen Metallkugeln ein Risiko der unkontrollierten Umsetzung dieses Sprengstoffes verbleiben; wenn man aber die bestehende Detonationsgefahr ignoriere, könne das TATP wie jede andere pulverartige Substanz in einem quasi beliebigen Behältnis transportiert werden. Dass jedenfalls C. B. die letztgenannte Haltung aufwies, ergab sich zur Überzeugung des Senats schon aus dem von ihm geplanten Anschlagsvorhaben und seinem selbstbewussten Umgang mit TATP, wie ihn seine bereits dargelegte Eigenbewertung in den Haftraumgesprächen („Dein Sohn ist ein Chemiker“) sowie die festgestellte Festnahmesituation in Ma. belegten. 2. Ungeklärte Herkunft des TATP Auch soweit die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, wann und wo C. B. das TATP bzw. die für dessen Herstellung benötigten Substanzen erlangt hat, stand diese Erkenntnis zur Überzeugung des Senats der Zuverlässigkeit seiner tatbezogenen Äußerungen nicht entgegen. Soweit dem Senat eine Eigenproduktion des TATP durch C. B. wahrscheinlich erschien, deckten schon mit Blick auf die Inhaltsstoffe weder die Überprüfung von Einkaufsmöglichkeiten vor Ort (a.) noch Recherchen zu möglichen Online-Käufen (b.) potentielle Bezugsquellen auch nur ansatzweise ab. a) Einkaufsmöglichkeiten vor Ort aa) Wie der Senat insbesondere den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Heu. entnahm, war dieser im Ermittlungsverfahren unter anderem damit befasst, mehrere Apotheken und Baumärkte bzw. Baustoffhändler dahingehend zu überprüfen, ob C. B. – oder auch der Angeklagte – dort für die Herstellung von TATP benötigte Substanzen erworben haben könnte. Entsprechende Geschäfte habe er jeweils persönlich aufgesucht und sich einerseits – soweit zum jeweiligen Verkaufssortiment gehörig und anhand entsprechender Geschäftsunterlagen nachvollziehbar – nach im Jahr 2016 erfolgten Verkäufen von Aceton, Wasserstoffperoxid und Salz- bzw. Schwefelsäure erkundigt; andererseits habe er die Personalien des Angeklagten und des gesondert verfolgten B. C. (einschließlich dessen Alias-Namen) in den Kundendatenbeständen überprüfen lassen und Lichtbilder beider Männer vorgelegt. Eine flächendeckende Erfassung von Einkaufsmöglichkeiten in B. erfolgte dabei nicht. Vielmehr konzentrierte sich der Zeuge KHK Heu. nach eigener Darstellung zunächst auf Geschäfte, hinsichtlich derer sich aus der Auswertung von Asservaten mögliche Bezüge zu dem Angeklagten ergeben hätten. So sei beispielsweise die mit einer mutmaßlichen Kundennummer versehene Visitenkarte einer Apotheke in B.-We. aufgefunden oder im Verbindungsspeicher eines WLAN-Routers die Telefonnummer einer Apotheke in B.-Ma. verzeichnet gewesen. Weitere Ermittlungen habe er – so der Zeuge KHK Heu. – in der Umgebung der Wohnanschrift des Angeklagten getätigt. In deren fußläufiger Nähe hätten sich insgesamt vier Apotheken befunden, die er überprüft habe. Größere Baumärkte bzw. Baustoffhändler seien innerhalb dieses Bereichs im Internet nicht verzeichnet gewesen, weshalb er seine Recherchen insoweit auf Geschäfte ausgeweitet habe, die fußläufig von im Nordwesten B.s gelegenen S-Bahnhöfen der in B.-Bu. verkehrenden S-Bahnlinie S2 zu erreichen gewesen seien. bb) Den Angeklagten und/oder C. B. belastende Erkenntnisse (oder sonst verdächtige Verkaufsumstände) hätten sich – so der Zeuge KHK Heu. weiter – aus seinen Ermittlungen nicht ergeben, was die Überzeugung des Senats vom Tathandeln indes nicht erschütterte. Hierfür sprach neben der erkennbaren Lückenhaftigkeit des Erkenntnisgewinns in den einzelnen Geschäften (etwa mit Blick auf Barverkäufe in großen Baumärkten) vor allem der eingeschränkte Suchradius – zumal ein konspiratives Vorgehen nach Ansicht des Senats eher hätte erwarten lassen, für die Herstellung von Sprengstoff zur Vorbereitung eines Anschlagsvorhabens bestimmte Substanzen in Geschäften zu erwerben, hinsichtlich derer ein persönlicher Bezug (und sei es aus der Nähe zur eigenen Wohn-, Aufenthalts- und/oder Lagerungsanschrift) nicht herstellbar ist. b) Warenkäufe im Internet Noch rudimentärer stellten sich die Erkenntnismöglichkeiten mit Blick auf mögliche Warenkäufe im Internet dar. Exemplarisch hat der Zeuge KHK Kle. hierzu plausibel berichtet, anhand der Auswertung von Auskünften des Online-Versandhändlers Amazon festgestellt zu haben, dass bei dem Unternehmen ein Kundenkonto auf den Namen von Mel. S. registriert gewesen sei, über das indes keine tatbezogenen Bestellungen abgewickelt worden seien. Neben der Vielzahl existenter Onlinehändler (möglicherweise auch im sog. Darknet) waren insoweit vor allem Möglichkeiten von Bestellungen unter Verwendung fiktiver Personalien und Auslieferung an eine Packstation in Betracht zu ziehen. Die schier uferlose Kombinatorik von denkbaren Namen und Örtlichkeiten stand aussagekräftigen Ergebnissen entgegen. VI. Konkretisierung des Anschlagsvorhabens durch weitere Befunde Weitere Befunde der Beweisaufnahme ließen für den Senat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem von C. B. fest geplanten Anschlagsvorhaben um ein solches handelte, das – wie im Sachverhalt unter C. III. festgestellt – (auch) unter Beteiligung von Anis Amri noch im Herbst 2016 begangen werden und auf ein viel besuchtes B.er Einkaufszentrum – möglicherweise das in B.-We. gelegene ... -Center – oder eine ähnliche Geschäftseinrichtung mit vielen zufälligen Passanten zielen sollte. Aufgrund der engen Vertrautheit zwischen dem Angeklagten und C. B. war der Senat zudem davon überzeugt, dass auch der Angeklagte die Grundzüge dieses Vorhabens kannte und aufgrund seiner eigenen Gesinnung befürwortete. Dies war angesichts der Lagerung des TATP in der Einzimmerwohnung des Angeklagten evident. Wegen der solcher Bewertung zugrunde liegenden Erwägungen – namentlich zu den hohen Risiken sowohl der Umsetzung als auch der Entdeckung des vorgehaltenen Sprengstoffs – wird auf I. 5. b. verwiesen. Soweit C. B. seine Zeit in Deutschland nach eigenem Bekunden als positiv empfand („das war, ist ein gutes Land“), stand diese Wertung der geplanten Verwirklichung seines Anschlagsvorhabens zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Der Senat nahm hierbei insbesondere in den Blick, dass das radikal-islamistische Tatmotiv der Unterstützung des globalen Jihads gerade keinen persönlichen Bezug zu einem realen Alltagserleben voraussetzte; auch die späteren Anschlagsvorbereitungen in Ma. dokumentierten – wie dargetan (III. 6. b.) – die beliebige Austauschbarkeit von Anschlagszielen und -opfern innerhalb von der westlichen Welt zugehörigen Staats- und Gesellschaftssystemen. 1. Einbindung (auch) Anis Amris Bei einer Äußerung C. B.s gegenüber seinem Vater im aufgezeichneten Haftraumgespräch vom 29. Januar 2018: „deshalb habe ich die Brüder zurückgelassen und bin woanders hingegangen, sonst hätte ich mich sicher mit Anis und seinen Kumpeln in die Luft gesprengt“ handelte es sich zur Überzeugung des Senats um eine Bezugnahme auf die Person von Anis Amri. Diese korrespondierte nicht nur mit der festgestellten Bekanntschaft beider Männer (vgl. III. 5.), sondern auch mit der bereits zitierten Äußerung C. B.s gegenüber seiner Mutter, die der Senat als Ausdruck des Verhältnisses C. B.s einerseits zu dem Angeklagten und andererseits zu Anis Amri interpretierte: „Mir blieb nur noch ein Glaubensbruder. Der wollte nichts mehr machen. Du hast ihn ja gesehen, den anderen Freund, wie der bei der Durchführung seiner Aktion umgekommen [bzw. nach anderer Übersetzung: „in die Falle getappt“] ist. Seit einer Woche hatte ich nichts mehr von ihm gehört, … Der andere wollte gar nichts mehr unternehmen. So blieben nur noch Mahiedine und ich übrig.“ Die Bezeichnung von Anis Amri als demjenigen, der nach seinem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz auf der Flucht nach Italien „umgekommen“ bzw. „in die Falle getappt“ war, erschien dem Senat in diesem Kontext überzeugend. Belastbare Hinweise auf ein engeres Kontaktverhältnis zwischen Anis Amri und dem Angeklagten ergaben sich – den zuverlässigen Bekundungen des nach eigener Darstellung mit dem Ermittlungsverfahren wegen des Attentats auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz befassten Zeugen EKHK Mei. zufolge – nicht, auch wenn beide Männer nach Darstellung von C. B. gelegentlich zusammen Cannabis rauchten (vgl. H. II. 4. c.). 2. Geplanter Anschlagszeitraum Für die Verwirklichung des durch C. B. fest geplanten Anschlagsvorhabens noch im Herbst 2016 sprachen insbesondere das Entdeckungsrisiko und die hohe Instabilität des in der Wohnung des Angeklagten in einer anschlagsgeeigneten Menge vorgehaltenen Sprengstoffs; beide Aspekte ließen es nicht nachvollziehbar erscheinen, das gebrauchsfertige TATP länger als für einen kurz umgrenzten Zeitraum dort zu lagern. Auch der relativ zeitnah nach der Abreise von C. B., nämlich am 19. Dezember 2016, von Anis Amri begangene Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz ließ zur Überzeugung des Senats den Rückschluss auf ein ursprünglich zeitnah noch im Herbst 2016 geplantes Attentat zu. Lediglich ergänzend nahm der Senat zudem die Äußerung von C. B. in einem Gespräch mit seinem Vater in Betracht: „Es geht, ich bedaure oft, dass hatte ich auch zu Mahiedine im Gefängnis gesagt, wir hätten knallen sollen, … in Deutschland, … das alles dort vorbereiten. Hey, wir hätten uns dort in die Luft gesprengt…“. 3. Geplantes Anschlagsziel Für die Konkretisierung des geplanten Anschlagsvorhabens als einem solchen, das auf ein viel besuchtes B.er Einkaufszentrum – möglicherweise das in B.-We. gelegene ... -Center – oder eine ähnliche Geschäftseinrichtung mit vielen zufälligen Passanten zielen sollte, sprachen nach Dafürhalten des Senats insbesondere die folgenden Umstände, deren zufälliges Zusammentreffen dem Senat zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, jedoch in der vorzunehmenden Gesamtschau praktisch lebensfern und unwahrscheinlich erschien. a) Instagram-Account C. B.s Wie sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des mit der Auswertung entsprechender Daten befassten Zeugen KK Schma. ergab, richtete C. B. am 1. Oktober 2016 einen Instagram-Account mit dem Nutzernamen „muvakhidodin“ (Monotheist) ein, und zwar unter derjenigen Telefonnummer, die im Mobiltelefon von Anis Amri als „Isma3el“ bezeichnet und zur Überzeugung des Senats C. B. zuzuordnen war (vgl. hierzu III. 5. c.). Dem Account folgten – wie die Auswertung entsprechender Mobilfunkdaten ergeben habe – nach überzeugender Darstellung des Zeugen KK Schma. (lediglich) zwei Follower, davon einer unter dem Account „napolir 892“, welcher nach den plausiblen Angaben des Zeugen EKHK Mei. anhand einer Auswertung des Instagram Business Record am 18. Oktober 2016 eingerichtet worden war und sich Anis Amri zuordnen ließ. Letzteres ergab sich – wie auch der Zeuge KK Schma. nachvollziehbar dargelegt hat – aus der Verknüpfung des Accounts mit dem vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen überwachten Mobilfunkanschluss eines Mobiltelefons, das nach polizeilichen Erkenntnissen von Anis Amri in einem Asylbewerberheim entwendet worden war (siehe III. 5. b.). Der andere Follower jenes von C. B. eingerichteten Instagram-Accounts war nicht zu identifizieren. b) Inhalt des Accounts Auf dem Account „muvakhidodin“ postete C. B. – so der Zeuge KK Schma. weiter – insgesamt drei Bilder; sonstige Inhalte habe es nicht gegeben. Eines der Lichtbilder habe einen auf Knien betenden Jungen abgebildet; ein weiteres habe die Fassade des ... -Centers gezeigt, wobei nach Darstellung des Zeugen KK Schma. weder Bezüge zu hiervor abgebildeten Menschen – etwa Passanten oder den Vordergrund bildende Personen (beispielsweise im Sinne einer Erinnerungsaufnahme) – noch zu sonst als potentielles Fotomotiv von Relevanz erscheinenden Belangen zu erkennen waren. In den Kontext anschlagsbezogener Inhalte fügte sich zudem ein als drittes Lichtbild abgebildeter Spruch ein, den der Senat zwar nicht als ausdrückliche Ankündigung eines Anschlags, aber dahingehend interpretiert hat, dass er das Verhältnis von C. B. zur westlichen Welt auf den Punkt brachte: „Es gibt Menschen, die mich hassen. Sollen sie mich doch hassen. Es gibt Menschen, die mich lieben. Sollen sie mich doch lieben. Und es gibt Menschen, die mich hassen und so tun, als würden sie mich lieben. Genau diese hasse ich.“ Die Tatzeitnähe und das eng umrissene Gefüge seiner Follower rückte die veröffentlichten Lichtbilder zur Überzeugung des Senat in die festzustellende Nähe des Anschlagsvorhabens von C. B. und erlaubte insbesondere den dargestellten Rückschluss auf das in Betracht genommene Anschlagsziel. c) Geodaten Anis Amris Hierzu fügte sich in der Gesamtschau, dass sich Anis Amri ausweislich der Geodaten seiner im Anschluss an den Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 sichergestellten Mobiltelefone – wie der Zeuge EKHK Mei. überzeugend dargetan hat – am 19. Oktober 2016 für eine nachgewiesene Dauer von rund 41 Minuten im Bereich des ... -Centers aufhielt, nachdem er dem von C. B. solchermaßen gestalteten Account „muvakhidodin“ nur einen Tag zuvor – so ergab es die durch den Zeugen KK Schma. nachvollziehbar mitgeteilte Datenauswertung – beigetreten war. Der Senat verkannte hierbei keineswegs, dass es sich um eine Örtlichkeit handelte, die nicht nur als Einkaufsgelegenheit, sondern auch als Knotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs entsprechende Aufenthalte im Nahbereich nachvollziehbar erscheinen ließ. Indes erachtete er die Koinzidenz mit der dargestellten Kommunikation in der vorzunehmenden Gesamtschau – gerade auch angesichts der Dauer des Aufenthaltes, die etwa die Nutzung der Örtlichkeit als bloßer Umsteigeort im Personennahverkehr oder als kurzzeitiger Treffpunkt fernliegend erscheinen ließ – nicht nur als reinen Zufall. Vielmehr handelte es sich für den Senat um ein vorbereitungsbezogenes Zusammenfallen von gemeinsamem zeitnahem Anschlagsvorhaben einerseits und von C. B.s Posting einer als Anschlagsziel zumindest der Art nach geeigneten Lokalität andererseits. H. Rechtliche Würdigung I. Verwirklichte Tatbestände Der Angeklagte hat danach im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten C. B. jeweils rechtswidrig handelnd die Straftatbestände der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB und zugleich der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. 1. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat a) Objektiver Tatbestand aa) Wie der chemische Sachverständige Dr. Schu.-L. nachvollziehbar dargetan hat, ist TATP ein Gemisch, dessen Entzündung durch thermische Reaktion zu einer Detonation führt, und daher als Sprengstoff zu kategorisieren. Es handelte sich somit um einen dem Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallenden Tatgegenstand. Der Angeklagte verwahrte den Sprengstoff, indem er ihn in seiner Wohnung in Gewahrsam hatte und zum späteren Gebrauch durch C. B. vorhielt. Auch die Verwahrung für Dritte wird von den in § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB enumerativ aufgeführten Tathandlungen umfasst (vgl. nur MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, § 89a Rn. 45). bb) Durch die Verwahrung des Sprengstoffs in seiner Wohnung bereitete der Angeklagte eine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne der Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB vor. (1.) Indem der gesondert verfolgte C. B. beabsichtigte, unter Einsatz von Sprengstoff als einem gemeingefährlichen Tatmittel möglichst viele Zufallsopfer zu töten, war das durch ihn geplante Anschlagsvorhaben auf die Begehung der tateinheitlichen Verwirklichung eines mehrfachen Mordes (§ 211 StGB) gerichtet. (2.) Der vorbereitete Anschlag war weiter bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – mithin den Zustand relativer Ungefährdetheit von Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte – zu gefährden; im Zentrum des Rechtsgüterschutzes steht dabei die Fähigkeit des Staates, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen (vgl. BT-Drs. 16/12428, 14; MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 22). Insoweit reicht es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, wenn durch die geplante Tat zwar nicht die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird, diese aber durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren besonderen Charakter gewinnt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn – wie vorliegend intendiert – das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein. Der staatsgefährdende Charakter der durch C. B. geplanten Gewalttat ergab sich zudem aus dem radikal-islamistischen Tatmotiv der Unterstützung des globalen Jihads und der damit einhergehenden Auswahl des Anschlagsziels – einem viel besuchten Einkaufszentrum oder einer ähnlichen Geschäftseinrichtung –, denn insoweit entsprang sein Vorhaben einer Feindschaft gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland, wobei er die potentiellen Opfer ohne jeden persönlichen Bezug nur deshalb anzugreifen beabsichtigte, weil es sich um Teile der Bevölkerung dieses Staates handelte. Selbst bei zum Teil vertretener restriktiver Auslegung des Merkmals (geplante Tötung einer Vielzahl von Menschen mit gemeingefährlichen Mitteln und aus politischen Beweggründen) wäre die Annahme einer Beeinträchtigung der inneren Sicherheit durch die vorbereitete Gewalttat hiernach gegeben. (3.) Einer näheren Festlegung betreffend die konkreten Einzelheiten des geplanten Anschlags – insbesondere nach Zeit und Ort – bedurfte es nicht; diesbezüglich reichte es vielmehr aus, dass (allein) der Deliktstyp des vorbereiteten Tatgeschehens hinreichend bestimmbar war (vgl. MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 30). b) Subjektiver Tatbestand aa) Indem der Angeklagte das TATP wissentlich in seiner Wohnung verwahrte und dabei auch um die Grundzüge des geplanten Anschlagsvorhabens wusste, für das C. B. den Sprengstoff zu verwenden beabsichtigte, handelte er insoweit mit direktem Vorsatz. bb) Auch die ungeschriebenen Voraussetzungen betreffend die innere Tatseite der Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung der Norm ergeben (vgl. BGHSt 59, 218 [239 f.]), waren erfüllt. Die in der Vorschrift normierten Tatbestände sind mit dem im Grundgesetz verankerten Schuldprinzip nur vereinbar, wenn gewährleistet ist, dass potentiell sozialneutrale objektive Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft sind, dass noch eine die Strafverfolgung legitimierende Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erkennbar wird (vgl. MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 58). So lag es nach den anzulegenden Maßstäben – insbesondere einer festen Entschlossenheit zur Tat – hier: (1.) Der gesondert verfolgte C. B. war zur Begehung der von ihm geplanten Gewalttat bereits fest entschlossen, als der Angeklagte den Sprengstoff in seiner Wohnung für die beabsichtigte Verwendung zu Anschlagszwecken verwahrte. (2.) Indem sich der Angeklagte dieser festen Entschlossenheit C. B.s bewusst war, ging er seinerseits fest davon aus, dass das durch das Verwahren des TATP vorbereitete Anschlagsgeschehen – welches er aufgrund seiner eigenen radikal-islamistischen Gesinnung befürwortete – auch zur Ausführung gelangen werde. Danach stand das „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – anders als bei einer nur billigenden Inkaufnahme – auch für den Angeklagten selbst außer Frage (vgl. zu solcher Konstellation auch BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – AK 33/17 –, Rn. 18, juris). c) Beteiligungsform Im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten C. B. war der Angeklagte als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB und nicht nur als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) an der Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat beteiligt. Denn indem er den für die Anschlagszwecke bestimmten Sprengstoff in seiner Wohnung – mithin in seinem geschützten räumlichen Herrschaftsbereich – verwahrte, hat er selbst eine der in § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB enumerativ aufgeführten Tathandlungen verwirklicht und nicht bloß einen Beitrag geleistet, das Vorhalten des Sprengstoffs durch C. B. zu fördern (zur umgekehrten Fallkonstellation vgl. BGH NStZ 2018, 584). Dem stand auch nicht entgegen, dass eine weitere Mitwirkung des Angeklagten an dem geplanten Anschlagsgeschehen nicht vorgesehen war. Da sich die tatbestandliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowohl auf eine eigene als auch auf eine fremde Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB beziehen kann, ist die Täterstellung im Rahmen der pönalisierten Vorbereitungshandlungen unabhängig von der (angestrebten oder verwirklichten) Beteiligungsform an der zukünftigen Tat; eine Eingrenzung auf mögliche Beteiligte, insbesondere potentielle Mittäter, an der vorbereiteten schweren staatsgefährdenden Gewalttat findet nicht statt (vgl. MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 73). 2. Vorbereitung eines Explosionsverbrechens Indem er den für das geplante Anschlagsvorhaben des gesondert verfolgten C. B. vorgesehenen Sprengstoff in seiner Wohnung verwahrte, war der Angeklagte als Mittäter wissentlich auch daran beteiligt, das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB vorzubereiten. Dabei waren die Grundzüge der geplanten Tat – wie auch der Angeklagte wusste – bereits in einem Maße konkretisiert, dass es selbst den gegenüber der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB höheren Anforderungen an die Vorstellung des Täters (C. B.) von der Durchführung des künftigen Explosionsverbrechens genügte. a) Erfordernis gewisser Konkretisierung In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1977, 540; Beschluss vom 27. Juni 2006 – StB 13/06 –, Rn. 2, juris; KG NStZ 1989, 369; OLG Karlsruhe NStZ 2012, 390; aA allein BayObLG NJW 1973, 2038) und der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. etwa MüKoStGB/Krack, 3. Aufl. 2019, § 310 Rn. 11; Wolff in LK, 12. Aufl. 2008, § 310 Rn. 14; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 310 Rn. 5 mwN) hielt es auch der Senat mit Blick auf die Strafbarkeit des Angeklagten wegen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens für unverzichtbar, dass das von C. B. fest beabsichtigte Anschlagsvorhaben nach dessen Vorstellung in seinen Grundzügen bereits greifbare Gestalt angenommen haben musste. Denn schon der Gesetzeswortlaut („zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1“) enthält ein finales Element und legt ein auf eine bestimmte Straftat zielgerichtetes Handeln nahe. Hinzu kommt, dass der Verzicht auf das Erfordernis einer Konkretisierung der vorbereiteten Tat in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch betreffend die Anforderungen einer Strafbarkeit nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen würde, wonach Vorbereitungshandlungen zur Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie bzw. zum Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer Vielzahl von Menschen nur dann unter Strafe gestellt sind, wenn es sich um ein bestimmtes Unternehmen im Sinne der § 307 Abs. 1, § 309 Abs. 2 StGB handelt. Dass der Gesetzgeber einen in der Vorbereitung solcher Taten befindlichen Täter mit dem Bestimmtheitserfordernis privilegieren wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe aaO.). b) Vorliegende Erfüllung des Erfordernisses Vorliegend hatte C. B. – wie der in die Grundzüge der geplanten Tat eingeweihte Angeklagte wusste, als er das TATP in seiner Wohnung verwahrte – insbesondere betreffend das Angriffsziel (ein viel besuchtes Einkaufszentrum oder eine ähnliche Geschäftseinrichtung) und den Tatzeitpunkt (noch im Herbst 2016) bereits hinreichend konkrete Vorstellungen von der Durchführung des von ihm fest beabsichtigten Anschlags entwickelt. Insoweit war die für das Vorhaben bereits Planungsdichte anhand der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung nochmals höher zu veranschlagen als zu den Zeitpunkten der im hiesigen Verfahren ergangenen Haftentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2018 (StB 49/18) und vom 21. März 2019 (AK 7/19). 3. Konkurrenzverhältnis Zwischen den zugleich verwirklichten Straftatbeständen des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB und des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht Tateinheit, denn als inkriminierte Tatmittel der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat kommen nicht nur Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe und Sprengstoffe, sondern insbesondere auch Waffen und Giftstoffe in Betracht, sodass Rechtsgüterschutz und Unrechtsgehalt beider Delikte divergieren. Für das Verhältnis beider Tatbestände zueinander erscheint daher dieselbe Betrachtung geboten, wie sie auch im Verhältnis zwischen § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB und § 328 StGB bzw. mit Delikten nach dem Waffengesetz – WaffG –, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffG –, dem Chemikaliengesetz – ChemG –, dem Arzneimittelgesetz – AMG – und dem Sprengstoffgesetz – SprengG – anerkannt ist; insoweit ist jeweils von einer tateinheitlichen Begehungsweise auszugehen (vgl. MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 76). 4. Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 iVm § 211 StGB Der Senat hat über die vorgenannten Delikte hinaus weiter erwogen, ob sich der Angeklagte auch wegen des Vorfelddelikts einer versuchten Beteiligung an dem als mehrfachen Mord geplanten Anschlagsvorhaben strafbar gemacht hat. Insoweit war von einer grundsätzlich gegebenen Idealkonkurrenz auszugehen, weil das spezifische Tatunrecht des § 30 Abs. 2 StGB von dem Zusammenwirken mehrerer Personen geprägt wird und dieser Gesichtspunkt im Rahmen der durch den Angeklagten verwirklichten Vorbereitungstaten keine maßgebende Rolle spielt (vgl. MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 76 [zu § 89a StGB]; BGHSt 61, 84 [zu § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB]). Indes waren die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 30 Abs. 2 iVm § 211 StGB vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil seine über das Verwahren des TATP hinausgehende Mitwirkung an dem durch C. B. geplanten Anschlag nicht vorgesehen war. Durch das vorausgegangene Lagern des Sprengstoffs wäre er zwar als Gehilfe an der Durchführung der künftigen Gewalttat beteiligt gewesen; eine Ausführung des Verbrechens unter mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten war dagegen nicht vorgesehen. Eine Verabredung von Täter und Teilnehmer genügt den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 StGB indes nicht, denn wer nur Gehilfe sein will, kann sich zu einer beabsichtigten Straftat nicht verabreden. In derartigen Fällen kann sich vielmehr allein der Täter wegen der Bereiterklärung strafbar machen, während ein potentieller Gehilfe – wie auch sonst – diesbezüglich straflos bleibt (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl. 2017, § 30 Rn. 54). 5. § 40 SprengG Soweit der Angeklagte durch das Verwahren des TATP in seiner Wohnung einen Verstoß nach § 40 Abs. 1, Abs. 2 SprengG verwirklicht haben könnte, treten die darin normierten Straftatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Strafbarkeit nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurück (vgl. MüKoStGB/Krack, aaO Rn. 15). Die in möglicher Tateinheit stehenden Straftatbestände des § 40 Abs. 3, Abs. 4 SprengG hat der Angeklagte dagegen nicht verwirklicht, denn durch das Lagern des Sprengstoffs wurde keine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht. II. Schuldhaftigkeit Der Angeklagte handelte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat auch schuldhaft. Der Senat hat sich nach sorgfältiger eigener Prüfung die überzeugenden, nachvollziehbaren und wissenschaftlich fundierten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. L. zu eigen gemacht, der als Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie vormaliger Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität D.-E. über eine langjährige Erfahrung als forensisch tätiger Gutachter verfügt. Die Eingangsmerkmale des § 20 StGB lagen danach nicht vor. 1. Grundlagen des Sachverständigengutachtens Der Senat vermochte sich zunächst davon zu überzeugen, dass die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auf einer tragfähigen Grundlage beruhten, auch wenn sich der zum Tatvorwurf schweigende Angeklagte weder explorieren ließ, noch die ihn bisher behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht befreite. Denn gleichwohl hätten ihm – so der Sachverständige – hinreichend aussagekräftige Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden, aus denen sich zureichende Anknüpfungstatsachen für eine valide Betrachtung ergeben hätten. So hätten sich in den Sachakten – neben den dokumentierten Angaben des Angeklagten im Asylverfahren – insbesondere eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen befunden, die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden seien und Auskunft über seine psychiatrische Behandlung im Zeitraum ab November 2011 gegeben hätten. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus seinem privaten Umfeld hätten den Angeklagten nach eigener Darstellung jeweils lang- bzw. mehrjährig gekannt. Anhand der Einvernahme der Zeuginnen Kor. und Ham. – den für den Angeklagten seit seiner vorliegenden Inhaftierung zuständigen Sozialarbeiterinnen der Justizvollzugsanstalt Moabit – habe er (der Sachverständige) relevante Erkenntnisse über dessen Verhalten im Vollzugsalltag erlangt; dieses habe sich im zusammenfassenden Ergebnis der Aussagen beider Zeuginnen als „gänzlich unverdächtig“ dargestellt. Da den Bekundungen der Zeuginnen indes nicht zu entnehmen gewesen sei, ob (und ggf. inwieweit) der Angeklagte in der Untersuchungshaft eine medikamentöse Behandlung erfahren habe, habe er diese Möglichkeit in seinem Gutachten ebenfalls bedacht. Maßgeblich für die psychiatrische Betrachtung seien schließlich die Eindrücke gewesen, die sich aus der Beobachtung des Angeklagten im Verlauf der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung mehr als sechs Monate dauernden Hauptverhandlung ergeben hätten – soweit er selbst an einzelnen Verhandlungstagen nicht teilgenommen habe, hätten ihm seine forensisch langjährig erfahrenen Vertreter verlässlich über das Prozessgeschehen berichtet. Dabei hätten sowohl er selbst als auch seine Kollegen den Angeklagten als stets aufmerksam, geordnet, beherrscht in Mimik und Gestik sowie sich situationsadäquat verhaltend erlebt. Eigene Bedürfnisse – wie etwa die Bitte nach einem Schreibgerät für Notizen oder diejenige nach Rücksprache mit seinen Verteidigern – habe er in angemessener Form artikuliert und zu keiner Zeit depressiv verstimmt, innerlich abwesend (wie etwa infolge einer Ablenkung durch akustische Halluzinationen vorstellbar) oder durch Zwangshandlungen beeinträchtigt gewirkt. Auch sonst hätten sich aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrisch relevanten Akut- und/oder Residualsymptomatik ergeben. 2. Überdauernde krankhafte seelische Störung Im Einzelnen schloss der psychiatrische Sachverständige zunächst aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer überdauernden krankhaften seelischen Störung litt. Frühere Diagnosen depressiver Episoden (Kategorie F32.- der ICD-10) bzw. einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) – dazu a. – sowie einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.0) – dazu b. – seien für ihn anhand der dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar. Würde man – da die Symptome derartiger Erkrankungen bei einer medikamentösen Behandlung in der Untersuchungshaft remittiert sein könnten – tatzeitbezogen dennoch vom Vorliegen eines dieser Krankheitsbilder ausgehen, so spräche jedenfalls nichts für einen symptomatischen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat. Eine krankheitsbedingte Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten zur Tatzeit sei hiernach – wie auch eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB; vgl. I. I. 1. b. aa.) – sicher auszuschließen. a) Frühere Diagnosen zu depressiven Zügen aa) Wie der Sachverständige im Einzelnen dargetan hat, wurde die Diagnose einer depressiven Episode – konkret in mittelgradiger Ausprägung – erstmals in einem Schreiben der behandelnden Ärztin Dipl.-med. Iv. vom 30. November 2011 mitgeteilt. Der aufgeführte Befund sei indes nicht geeignet gewesen, eine solche Diagnose zu belegen. Insbesondere hätten sich daraus keinerlei Hinweise auf ein vermindertes Antriebsniveau des Angeklagten als einem der Hauptsymptome einer depressiven Erkrankung ergeben; dokumentiert worden seien ausschließlich eine eingeschränkte Kontaktbereitschaft, eine verminderte Schwingungsfähigkeit und eine eher bedrückte Stimmung bei ausdrücklich „intaktem Antrieb“. Auch soweit später – unter anderem anlässlich der stationär-psychiatrischen Behandlungen des Angeklagten vom 5. Januar bis zum 8. Februar 2012 im V. Klinikum He. sowie vom 5. bis zum 6. März 2012 in der F.-v.-Bo.-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B. – Diagnosen depressiver Episoden bzw. der rezidivierenden depressiven Störung (ärztliches Schreiben der Dipl.-med. Iv. vom 12. April 2012) gestellt worden seien, seien diese anhand der mitgeteilten Befunde – etwa Hinweisen auf eine „gedrückte Stimmung“ oder behauptete Schlaflosigkeit – nicht nachvollziehbar. Auch die Annahme einer „schizodepressiven Störung“ – medizinisch korrekt stelle sich die in Bezug genommene Kategorie F25.1 der ICD-10 als „schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“ dar – in einer zur Verwendung im Asylverfahren bestimmten Stellungnahme des für ein Flüchtlingshilfezentrum tätigen Psychologen Fr. vom 2. April 2014 überzeuge nicht. Letzterer habe mit dem Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten insgesamt acht Untersuchungsgespräche geführt, ohne dass sich aus den dokumentierten Befunden konkrete Symptome einer affektiven Störung – insbesondere einer depressionstypischen Beeinträchtigung des Antriebsniveaus – ergeben hätten. bb) Auch die Angaben von Personen aus dem privaten Umfeld des Angeklagten – insbesondere der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen G. Kh., M. Ga. und N. S. – hätten keine belastbaren Hinweise auf eine in der Vergangenheit deutlich gewordene depressive Krankheitssymptomatik ergeben. Zwar hätten die vorgenannten Zeugen den Angeklagten übereinstimmend als ruhig und zurückhaltend (Zeugen G. Kh. und M. Ga.) bzw. gar „verschlossen“ (Zeugin N. S.) empfunden; allein eine solchermaßen charakterisierte Wesensart sei jedoch nicht als krankheitsverdächtig zu bewerten, zumal auch die in der Hauptverhandlung offenbar gewordenen Reisebewegungen des Angeklagten innerhalb Deutschlands sowie nach Belgien und Polen mit dem Vorliegen einer depressiven Antriebshemmung „kaum vereinbar“ seien. Schließlich hätten sich – wie bereits aus den Ausführungen zu 1. ersichtlich – auch aus dem durch die Zeuginnen Kor. und Ham. berichteten Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft sowie seinem Auftreten in der Hauptverhandlung keine Anzeichen für das Vorliegen einer rezidivierenden bzw. chronischen depressiven Störung ergeben. cc) Lediglich ergänzend wies der Sachverständige darauf hin, dass selbst bei Annahme einer auf die Tatzeit bezogenen depressiven Störung des Angeklagten jedenfalls ein symptomatischer Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat auszuschließen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Entschluss, Sprengstoff für das geplante Anschlagsvorhaben des gesondert verfolgten C. B. in seiner Wohnung zu verwahren, durch typische Krankheitssymptome wie einen verminderten Antrieb, mangelndes Interesse oder ein fehlendes Selbstwertgefühl beeinflusst worden sei, wenn der Angeklagte – wie durch den Senat festgestellt – die Anschlagspläne aufgrund seiner eigenen radikal-islamistischen Gesinnung befürwortet habe. b) Frühere Diagnosen zu paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie aa) Die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sei dem Angeklagten – so der Sachverständige weiter – in der Vergangenheit wiederholt (zum Teil auch als Verdachts- bzw. Differentialdiagnose) gestellt worden. Die zugrunde liegenden Symptome seien indes ausschließlich solche gewesen, die auf letztlich nicht verifizierbaren Angaben des Angeklagten beruhten. Hierbei habe er (der Sachverständige) in den dokumentierten Befunden eine Entwicklung festgestellt, die nach seinem Dafürhalten darauf hindeute, dass es sich um die bloße Wiedergabe angelesenen oder im Rahmen von Vorbehandlungen erworbenen Wissens gehandelt habe. Der Senat vermochte diese Einschätzung anhand des mitgeteilten Inhalts der durch den Sachverständigen ausgewerteten Unterlagen in eigener Prüfung nachzuvollziehen. Der Sachverständige hat hierzu im Einzelnen dargetan, dass ein paranoid-halluzinatorisches Erleben des Angeklagten während der ersten zwei Jahre seiner psychiatrischen Behandlung in Deutschland kaum Erwähnung gefunden habe. Ein mit Schreiben der behandelnden Ärztin Dipl.-med. Iv. vom 30. November 2011 geäußerter Verdacht „auf paranoide Inhalte und Bedeutungserleben“ sei nicht konkretisiert worden; einziger weiterer Anhaltspunkt für mögliche Wahrnehmungen dieser Art sei die anlässlich seines stationär-psychiatrischen Aufenthalts im März 2012 dokumentierte Äußerung des Angeklagten gewesen, sich „von einem gegenüberliegenden Hotel beobachtet“ zu fühlen. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass sich der Angeklagte zu Jahresbeginn 2012 für die Dauer eines ganzen Monats stationär im V. Klinikum He. aufgehalten habe (wo die dokumentierten Untersuchungsgespräche auf Russisch, mithin in seiner Muttersprache geführt worden seien), ohne dass von ihm dort Ähnliches berichtet worden sei. Angesichts der später geschilderten Eindringlichkeit entsprechender Phänomene, die ihn nach eigener Darstellung schon lange begleiteten, erachte er (der Sachverständige) diesen Umstand als „durchaus erstaunlich“. Auffällig sei zudem, dass die paranoid-halluzinatorischen Wahrnehmungen in ihrem berichteten Ausmaß nachfolgend an Intensität stetig zugenommen hätten, der Angeklagte im Anschluss an die zur Vorlage im Asylverfahren bestimmte Psychodiagnostik des Psychologen Fr. indes – soweit ersichtlich – kaum noch ärztliche Unterstützung in Anspruch genommen habe. Insoweit nahm der Sachverständige zunächst Bezug auf ein Schreiben der behandelnden Ärztin Dipl.-med. Iv. vom 14. November 2013, ausweislich dessen der Angeklagte (nach nunmehr zweijähriger Behandlung) berichtet habe, dass er oft „Stimmen von seiner Schwester“ höre, die seine Handlungen kommentiere, und zudem seit seinem 19. Lebensjahr das Gefühl habe, andere Leute würden „über ihn reden und ihn nicht mögen“. Auch nach seiner im Dezember 2013 erfolgten Festnahme in Polen habe der Angeklagte – nachdem er aus einem bewachten Zentrum für Ausländer in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht worden sei – bei der Anamnese angegeben, „eindringliche, imperative Stimmen“ zu hören. Dem Psychologen Fr. habe der Angeklagte schließlich über anfallsartig auftretende (und häufig von starken Kopfschmerzen begleitete) Stimmen verschiedenen Charakters – unter anderem kommentierender und imperativer Art – berichtet, mit denen er sich nicht auseinandersetzen könne, weil diese ihn dann niederschreien würden, so dass er sich „die Ohren zuhalten“ müsse. Schon zu Schulzeiten habe er zudem darunter gelitten, seine Gedanken oftmals „wie eigenständige Subjekte oder wie ferngesteuert“ erlebt zu haben. Die Vehemenz dieser Darstellung habe nachfolgend keinerlei Bestätigung mehr erfahren. Einzelne Bescheinigungen und Verordnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 – durch die behandelnden Ärzte Dipl.-med. Iv. und Priv.-Doz. Dr. P. unter anderem zur Vorlage „beim Jobcenter“ bzw. „bei Behörden“ ausgestellt – hätten allein die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung mitgeteilt; zugrunde liegende Befunde seien nicht dokumentiert worden. Auch die Epikrise der stationär-psychiatrischen Behandlung des Angeklagten vom 11. bis 20. April 2017 im St.-J.-Krankenhaus B.-Wei. habe lediglich darauf verwiesen, dass der „im Rahmen einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie“ zur Behandlung aufgenommene Angeklagte gegenwärtig im Konflikt mit seiner Ehefrau sei und deshalb „nicht mehr zurecht“ komme. Genauere Inhalte psychotischer Symptome seien ausweislich der vorhandenen Unterlagen nicht zu erfragen gewesen. bb) Gegen die Annahme einer schizophrenen Erkrankung spreche – so der Sachverständige weiter – neben den dargestellten Zweifeln an der realitätsbasierten Schilderung (vermeintlich) paranoid-halluzinatorischer Wahrnehmungen durch den Angeklagten selbst, dass sich insbesondere aus den medizinischen Unterlagen keinerlei belastbare Hinweise auf das Vorliegen objektivierbarer und nur schwer vorzutäuschender Symptome einer schizophrenen Erkrankung ergeben hätten. Typische Symptome dieser Art seien etwa eine inadäquate Affektivität (wenn z. B. die Wiedergabe traumatischer Ereignisse von einem fröhlichen Lachen begleitet werde) oder formale Denkstörungen, die freilich nicht allein dadurch belegt würden, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Psychologen Fr. besorgt gezeigt habe, ihm verordnete Medikamente würden „Würmer in seinem Magen“ erzeugen; eine solche Äußerung sei eher als hypochondrisches, denn als wahnhaftes Erleben zu bewerten. Auch die Angaben von Personen aus dem privaten Umfeld des Angeklagten hätten – ebenso wie sein Verhalten in der Untersuchungshaft und während der Hauptverhandlung – keine manifesten Befunde ergeben, die für die Annahme einer schizophrenen Psychose verdächtig gewesen seien. Die Aussage des Zeugen M. Ga., seines Wissens sei der Angeklagte psychiatrisch behandelt worden, weil er „über Stimmen geklagt“ habe, korrespondiere mit dessen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, sei aber auch auf Nachfrage durch den Zeugen M. Ga. nicht mit eigenen Wahrnehmungen symptomatischer Verhaltensweisen belegt worden. Der Zeuge G. Kh. habe seine Einschätzung, der Angeklagte habe zuweilen „komisch gewirkt“, auf Befragen lediglich dahin konkretisiert, dass er seinen Freund – wie bereits dargetan – als einen sehr zurückhaltenden Menschen empfunden habe. Auch die seitens I. T. – seiner früheren Ehefrau nach islamischem Ritus – in deren Vernehmung in Belgien (vgl. hierzu F. I. 1.) berichteten „psychischen Probleme“ – schnelles Aufbrausen und Schläge in der Partnerschaft – wiesen nicht auf eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie hin, zumal Frau T. auch ausgesagt habe, nach seiner Festnahme in Polen habe der Angeklagte lediglich „so getan, als sei er verrückt“, damit er „nicht ins Gefängnis“ komme. Das von der Zeugin KOK’in Wo. aus der richterlichen Vernehmung des gesondert verfolgten C. B. vom 29. August 2018 in P. geschilderte Bekunden, manchmal habe der Angeklagte verbale „Wahnsinnsanfälle“ gehabt und Dinge gesagt, die „keinen Sinn ergeben“ hätten, sei damit als möglicher Anhaltspunkt für ein zerfahrenes Denken nicht nur interpretationsbedürftig, sondern auch isoliert geblieben. Wie der Sachverständige in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, sei auch in den Blick zu nehmen, dass sich keinerlei Hinweise auf eine stationär-psychiatrische Behandlung des Angeklagten im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Tat ergeben hätten. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 22. August 2018 sei zudem als einziges Psychopharmakon das in einer angebrochenen Packung befindliche Antidepressivum „Paroxetin“ aufgefunden worden. cc) Auch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schizophrenen Residualsymptomatik hätten sich – so der Sachverständige – weder aus der laienhaften Betrachtung durch Personen aus seinem privaten Umfeld noch aus dem Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft und/oder während der Hauptverhandlung ergeben. Selbst bei Annahme einer auf die Tatzeit bezogenen schizophrenen Erkrankung des Angeklagten (bzw. einer damaligen Residualsymptomatik) sei indes jedenfalls ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Krankheitsbild und der verfahrensgegenständlichen Tat auszuschließen. Das Tathandeln des Angeklagten habe keinen wahnhaften Hintergrund gehabt, sondern sei – wie durch den Senat festgestellt – (allein) durch dessen eigene radikal-islamistische Gesinnung motiviert gewesen. 3. Vorübergehende krankhafte seelische Störung Wie der Sachverständige mit Blick auf die weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB dargetan hat, waren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung gelitten haben könnte, nicht ersichtlich. Auch sei nach den Gesamtumständen des hierfür maßgeblichen Tatbilds nicht in Betracht zu ziehen, dass er die verfahrensgegenständliche Tat im Rahmen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangen haben könnte. Ebenso wenig hätten sich Hinweise auf das Vorliegen einer intellektuellen Minderbegabung des Angeklagten im Sinne eines rechtlich relevanten Schwachsinns ergeben. 4. Sonstige Eingangsmerkmale Schließlich wies der Angeklagte aus psychiatrischer Sicht zur Tatzeit auch keine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung auf, die unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zu fassen wäre. Soweit der Sachverständige mit Blick auf das denkbare Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (hierzu b.) gleichwohl die Möglichkeit eines höheren als des von ihm potentiell zugrunde gelegten Schweregrads bedacht hat, fehlte es nach seinen Darlegungen jedenfalls an einem symptomatischen Zusammenhang des Störungsbilds mit der verfahrensgegenständlichen Tat. Eine störungsbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit war danach auch insoweit nicht gegeben. a) Zwangsstörung Der Sachverständige schloss zunächst nachvollziehbar das Vorliegen einer – insbesondere durch den Psychologen Fr. in dessen Stellungnahme vom 2. April 2014 diagnostizierten – Zwangsstörung (ICD-10: F42.2) aus. Zwar habe der Angeklagte ausweislich der zugrunde liegenden Befunde in den damaligen Untersuchungsgesprächen diverse Zwangshandlungen verbalisiert, jedoch einzig beim letzten der acht Zusammentreffen entsprechende Symptome gezeigt, indem er wiederholt und über Minuten hinweg mit einem Finger den Daumen der anderen Hand an drei fixen Stellen angetippt habe – ein Phänomen, das in den ausgewerteten Unterlagen niemals sonst dokumentiert worden und auch in der Hauptverhandlung nicht zu beobachten gewesen sei. Auch Zwangshandlungen anderer Art seien weder durch die behandelnden Ärzte (und sei es nur in einer durch den Angeklagten verbalisierten Form) noch durch Personen aus dem privaten Umfeld des Angeklagten beschrieben worden oder im Vollzugsalltag bzw. während der Hauptverhandlung zutage getreten. Ein „leichtes Wiegen des Oberkörpers“, wie es die Zeugin Ham. nach eigener Darstellung in der Untersuchungshaft während zweier Telefonate des Angeklagten mit seinen Eltern beobachtet habe, sei – so der Sachverständige – ausschließlich situationsbezogen belegt und als adäquater Ausdruck emotionaler Anspannung, nicht aber als typisches Ritual einer zum Ausdruck gekommenen Zwangsstörung zu bewerten. b) Posttraumatische Belastungsstörung aa) Ob der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) litt, wie sie insbesondere die behandelnde Ärztin Dipl.-med. Iv. im November 2011 diagnostiziert habe, lasse sich – so der Sachverständige – weder sicher feststellen noch ausschließen. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handele es sich definitionsgemäß um eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation „mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“. Die durch den Angeklagten im Asylverfahren, aber vor allem gegenüber dem Psychologen Fr. berichteten Foltererfahrungen (vgl. IV. 2. b.) kämen – sofern es sich um ein authentisches Erleben gehandelt habe – als Auslöser einer solchen Reaktion grundsätzlich in Betracht. bb) Indes sei schon nicht ersichtlich – so der Sachverständige weiter –, dass das Leben des Angeklagten durch eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung in einem solchen Maße eingeengt worden sei, dass diese als eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zu kategorisieren wäre. Aus keiner der vorhandenen Erkenntnisquellen hätten sich konkrete Anhaltspunkte für das manifeste Auftreten von typischen Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie dem Wiedererleben der Belastung (sog. Flashbacks), der Vermeidung von Umständen, die der Belastung ähnelten oder mit ihr in Zusammenhang stünden, sowie anhaltender Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung wie beispielsweise einer erhöhten Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und/oder erhöhten Schreckhaftigkeit ergeben. cc) Selbst bei Annahme einer zur Tatzeit vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung des Angeklagten von einem solchen Schweregrad, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre, sei indes ein symptomatischer Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat auszuschließen. Es sei nicht ersichtlich, dass Symptome der vorgenannten Art – die ihre Ursache allein in dem Handeln russischer Sicherheitskräfte gehabt hätten – bestimmend gewesen seien für den Entschluss des Angeklagten, das für den durch C. B. geplanten Anschlag vorgehaltene TATP in seiner Wohnung zu verwahren. c) Cannabiskonsum Schließlich hat der Sachverständige auch dargetan, dass es für die Frage der Schuldfähigkeit nicht von maßgeblicher Bedeutung sei, ob der Angeklagte im Tatzeitraum gelegentlich Cannabis konsumiert habe, wie von C. B. ausweislich der Angaben der Zeugin KOK’in Wo. in dessen richterlicher Vernehmung vom 29. August 2018 behauptet („Anis und er rauchten Cannabis zusammen. … „Er fing dann an, ein bisschen mit mir zusammen zu rauchen“). Denn weder aus den Unterlagen der behandelnden Ärzte noch den sonstigen Befunden der Beweisaufnahme hätten sich belastbare Hinweise auf eine manifeste Abhängigkeit oder eine suchtbedingte Depravation der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben. I. Strafzumessung I. Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist der Senat vom Strafrahmen des § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB als dem Gesetz ausgegangen, das für die von dem Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Delikte die schwerste Strafe androhte (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB). 1. Prüfung des minder schweren Falles Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falles der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 5 StGB) erschien bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht veranlasst. a) Allgemeine Milderungsgründe Der Senat hat im Rahmen seiner Gesamtabwägung zunächst ohne Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe geprüft, ob bereits unter Heranziehung der allgemein strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände (vgl. hierzu im Einzelnen II. 1.) vom Vorliegen eines minder schweren Falles der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auszugehen war. Mit Blick auf das Tatbild – insbesondere die Art der vorbereiteten Gewalttat sowie die Tatsache, dass sich das hierfür vorgehaltene TATP bereits in einem gebrauchsfertigen Zustand befand – vermochte er indes nicht festzustellen, dass das Tathandeln des Angeklagten in einem hierfür erheblichen Maße von dem durchschnittlichen Erscheinungsbild der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abgewichen wäre. b) Heranziehung vertypter Milderungsgründe Der Senat hat sodann weiter erwogen, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 89a Abs. 5 StGB unter zusätzlicher Heranziehung von potentiell gegebenen vertypten Strafmilderungsgründen geboten war. Solche lagen indes nicht vor. aa) Wie der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. L. nachvollziehbar und überzeugend dargetan hat (vgl. H. II.), litt der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht an einer der in § 20 StGB bezeichneten psychischen Störungen, infolge derer ihm seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht vorwerfbar gefehlt (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2013, 71) oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen wäre. Der vertypte Strafmilderungsgrund einer Schuldminderung nach § 21 StGB schied hiernach aus. bb) Auch ein Fall der tätigen Reue im Sinne von § 89a Abs. 7 StGB war nicht gegeben. Der Angeklagte hat die Lagerung des in seiner Wohnung vorgehaltenen Sprengstoffs – und damit die weitere Vorbereitung des durch C. B. geplanten Anschlagvorhabens – nicht freiwillig aufgegeben. Denn es waren keine autonomen Motive handlungsbestimmend dafür, dass das in den Räumlichkeiten gelagerte TATP vernichtet oder sonst an einen anderen Ort verbracht wurde, was in Anlehnung an die zum Rücktritt vom Versuch entwickelten Grundsätze für die Annahme tätiger Reue erforderlich gewesen wäre (vgl. etwa BGH NStZ 2003, 265 [zu § 306e StGB]). Das gesamte Vorbereitungs- und Planungsgeschehen brach vielmehr infolge der polizeilichen Maßnahme vom 26. Oktober 2016 mit der legendierten Kontrolle des Angeklagten an seiner Wohnung allein deshalb zusammen, weil der gesondert verfolgte C. B. das Vorhaben (irrig) entdeckt wähnte und daraus abgeleitet eine zeitnahe Durchsuchung der Räumlichkeiten sowie das Auffinden des Sprengstoffs befürchtete. 2. Tätige Reue Auch für eine Strafmilderung gemäß § 89a Abs. 7 iVm § 49 Abs. 2 StGB bzw. ein Absehen von Strafe (§ 89a Abs. 7 StGB) war nach den vorstehenden Ausführungen kein Raum, weil die Voraussetzungen einer tätigen Reue nicht vorlagen. II. Konkrete Strafzumessung Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des hiernach maßgeblichen Regelstrafrahmens des § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB waren für den Senat insbesondere die folgenden Umstände bestimmend: 1. Zu Gunsten des Angeklagten Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass dieser bislang unbestraft war und die verfahrensgegenständliche Tat mehr als drei Jahre zurücklag. Die Lebensverhältnisse des Angeklagten haben sich seither verändert; eine Einbindung in die radikal-islamistische Szene und/oder die ausgeprägte Beschäftigung mit entsprechendem Gedankengut waren zumindest im Zeitpunkt seiner Inhaftierung nicht mehr erkennbar. Auch beschränkte sich die Mitwirkung des Angeklagten an der Vorbereitung des durch den gesondert verfolgten C. B. geplanten Anschlags auf das Verwahren des hierfür benötigten Sprengstoffs als einer vergleichsweise niedrigschwelligen Handlungsweise innerhalb der verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 89a Abs. 2 StGB; und an der vorbereiteten Gewalttat selbst sollte er gar nicht mitwirken. Der Senat nahm weiter in den Blick, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der vorliegenden Tat bereits unter polizeilicher Beobachtung stand – auch wenn die ihn observierenden Mitarbeiter des Landeskriminalamts B. nichts von der Lagerung des Sprengstoffs in seiner Wohnung ahnten. Ebenfalls strafmildernd wirkte sich aus, dass sich der Angeklagte bei Urteilsverkündung seit rund 17 Monaten in Untersuchungshaft befand, durch deren Vollzug er besonderen Belastungen ausgesetzt war, die durch die bloße Anrechnung der Untersuchungshaftzeit auf den Strafvollzug (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht abgegolten werden. So ist der Angeklagte – was der Senat auch mit Blick auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe berücksichtigt hat – als „Erstverbüßer“ besonders haftempfindlich. Die Anspannung, die er nach Aussage der Zeugin Ham. in den Telefonaten mit seinen Eltern erkennen ließ (vgl. hierzu näher H. II. 4. a.), war nach Ansicht des Senats als mögliches Anzeichen dafür zu bewerten, dass er auch unter dem fehlenden Beistand seiner in Russland lebenden engsten Familienangehörigen litt. Weitere Belastungen für den Angeklagten ergaben sich aus der Dauer der Hauptverhandlung und der öffentlichen Berichterstattung über die verfahrensgegenständliche Tat; letztere ging vor allem wegen der in den Medien bereits frühzeitig geknüpften Verbindung zwischen Anis Amri und dem geplanten Anschlagsvorhaben nach dem Dafürhalten des Senats weit über das gewöhnliche Maß hinaus, das jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und wirkte deshalb besonders stigmatisierend (vgl. BGH StV 2019, 441 mwN). Schließlich nahm der Senat auch in den Blick, dass die Verurteilung für den Angeklagten – abhängig vom weiteren Fortgang seines Asylverfahrens – ausländerrechtliche Nachteile haben könnte; in diesem Fall würde die Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland dann eine besondere Härte begründen (vgl. hierzu BGH aaO), wenn sie – was naheliegt – insbesondere zur dauerhaften Trennung von seinem Sohn A. führen würde. 2. Zu Lasten des Angeklagten Den positiven Aspekten stand indes das zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigende Tatbild gegenüber, dem der Senat ein sehr hohes Gewicht beimaß. So sollte der geplante Sprengstoffanschlag möglichst viele und völlig beliebige Zufallsopfer töten, weshalb sich die vorbereitete Tat innerhalb der Bandbreite der in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB tatbestandlich erfassten Gewalttaten auch nach dem Kenntnisstand des Angeklagten als besonders gravierend darstellte. Und im Vergleich zu anderen dem Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 StGB unterfallenden Tatgegenständen (etwa einer Schusswaffe) barg das Verwahren von Sprengstoff – unabhängig von dessen konkreter Art – aufgrund möglicher unkontrollierter physikalischer Vorgänge, chemischer Reaktionen oder sonstiger Entzündungsvorgänge für jedermann erkennbar ein erhöhtes Risiko für unbeteiligte Dritte, auch wenn sich dieses Risiko vorliegend nicht zu einer bevorstehenden Schadenslage verdichtet hat. Indem das vorgehaltene TATP bereits im gebrauchsfertigen Zustand vorlag, befand sich das beschlossene Vorhaben auch nicht mehr in einem frühen Stadium seiner (bereits tatbestandlich erfassten) Vorbereitung, sondern war – wie auch der Angeklagte wusste – auf dem Weg zur plangemäßen Realisierung schon weiter fortgeschritten. Angesichts dieses Gesamtbildes der Tat begründete es dagegen kein erhöhtes Unrecht – und war damit nicht strafschärfend zu berücksichtigen –, dass der Angeklagte mit seinem Handeln zugleich den Tatbestand des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. 3. Gesamtabwägung Nach der gebotenen umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat der Senat unter nochmaliger Abwägung aller Aspekte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten als tat- und als schuldangemessen erachtet. J. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.