Beschluss
6 U 195/09
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0420.6U195.09.0A
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Leitsätze
Die Geltendmachung einer verjährten Forderung und die anschließende Erhebung der Einrede der Verjährung lösen zwar keinen Rechtsschutzfall aus, jedoch der bereits zuvor eingetretene Zahlungsrückstand und die Durchsetzung der Forderung trotz Verjährungsreinrede.(Rn.9)
(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung einer verjährten Forderung und die anschließende Erhebung der Einrede der Verjährung lösen zwar keinen Rechtsschutzfall aus, jedoch der bereits zuvor eingetretene Zahlungsrückstand und die Durchsetzung der Forderung trotz Verjährungsreinrede.(Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine zulässige Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 6.10.2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für seine außergerichtliche und ggfs. gerichtliche Verteidigung gegen die Forderungen der L. auf Rückzahlung offener Darlehensverbindlichkeiten zuzüglich Zinsen und Kosten aus den im Klageantrag genannten Darlehensverträgen nicht zu. 1. Dabei geht der Senat aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien davon aus, dass die Beklagte dem Kläger – offenbar als Mitversicherten – aus einem nicht zur Akte gereichten Versicherungsvertrag der Beklagten mit der „C. F. GmbH“ aufgrund deren Antrags vom 30.9.2003 auf Abschluss eines Vertrages über „Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige“ (Anlage K 1) seit dem 5.11.2003 grundsätzlich Rechtsschutz für seine private Streitigkeit mit der L. schuldet und dem Versicherungsvertrag die mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 14.7.2009 eingereichten Bedingungen ARB 2000/2 zugrunde liegen (im Folgenden: ARB). Die Berechtigung des Klägers, seinen Anspruch als Mitversicherter selbst geltend zu machen, wurde nicht gerügt, wird also ebenfalls zugrunde gelegt. 2. Der Senat folgt auch noch der mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Rüge, dass der Kläger entgegen den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils schlüssig die Voraussetzungen des Eintritts eines Rechtsschutzfalles gemäß § 4 Abs. 1 lit. c ARB in versicherter Zeit vorgetragen habe. Nach dieser Bestimmung besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ein Rechtsschutzfall im Sinne der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (BGH, Urteil vom19.11.2008 – IV ZR 305/07 – VersR 2009, 109, Rz. 20 zitiert nach Juris, m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat anhand der eingereichten Korrespondenz seiner Prozessbevollmächtigten mit den von der L. beauftragten Rechtsanwälten nachvollziehbar dargetan, dass sich die L. ihm gegenüber aus den am 31.3.1995 mit ihm und seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossenen und am 16.7.2004 durch die L. gekündigten Darlehensverträgen trotz der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung weiterhin eines durchsetzbaren Anspruchs auf Rückführung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 224.801,75 Euro berühmt und dessen gerichtliche Geltendmachung angedroht hat für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommt (Schreiben vom 4.9.2009, Bl. 59 ff. d. A.). In dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Schreiben vom 9.10.2009 halten diese an ihrer Rechtsauffassung fest und erklären, dass die L. weiterhin von einer durchsetzbaren Forderung in der genannten Höhe ausgehe. In dem Festhalten an der aktiven Durchsetzbarkeit einer verjährten Forderung trotz und nach Erhebung der Einrede der Verjährung liegt ein Rechtsverstoß gegen das dauernde Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§ 214 BGB). Soweit in der Literatur vertreten wird, durch die Geltendmachung einer verjährten Forderung verstoße der Gläubiger nicht gegen Rechtsvorschriften, ebenso wenig der Schuldner durch die Einrede der Verjährung (Harbauer-Maier, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar 7. Auflage § 14 ARB 75 Rn. 45; Prölss/Martin-Prölss-Armbrüster, VVG, 27. Auflage § 14 ARB 75 Rn. 19), folgt daraus nichts anderes. Denn das Wesen der Einrede besteht gerade darin, dass sie erhoben werden muss, der Gläubiger also bis zur Erhebung der Verjährungseinrede die Verjährung nicht zu beachten braucht. Ab dem Zeitpunkt der Einrede steht dem Schuldner aber das Recht zu, die Leistung zu verweigern. Will der Gläubiger die verjährte Forderung dann gleichwohl noch durchsetzen, setzt er sich in Widerspruch zu diesem gesetzlichen dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht. Es spielt im Verhältnis zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dessen Versicherungsnehmer keine Rolle, ob es nach dessen Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Für die Eintrittspflicht der Beklagten kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Forderung tatsächlich verjährt ist. Dieser Gesichtspunkt wäre vielmehr im Rahmen des § 18 Abs. 1 lit. b) – Verfahren bei Verneinung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit – zu prüfen gewesen. Der Vorvertragseinwand der Beklagten greift insoweit nicht durch. Denn für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 Abs. 1 lit c ARB kommt es auf den Verstoß an, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt mithin das dem Antragsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07 – Rz. 3 zitiert nach Juris m. w. N., VersR 2008, 113; Wendt, MDR 2008, 717 ff., 721). Dies ist hier die Weiterverfolgung des Anspruchs durch die LBB im Jahre 2009 nach Erhebung der Verjährungseinrede mit anwaltlichem Schreiben vom 30.9.2009. 3. Dem Rechtsschutzfall, für den der Kläger Deckung begehrt, sind jedoch bereits mehrere Rechtsschutzfälle vorausgegangen, die den jetzt vorliegenden Rechtsschutzfall erst ausgelöst haben. Denn gegen die Geltendmachung des offenen Darlehensschuldsaldos aus den Darlehensverträgen nebst Zinsen und Kosten müsste sich der Kläger heute nicht verteidigen, wenn er – oder seine gesamtschuldnerisch haftende geschiedene Ehefrau – die vereinbarten Raten ordnungsgemäß gezahlt hätten. Es wäre dann weder zur Zwangsversteigerung des finanzierten Grundstücks noch zur Fälligstellung der Kredite gekommen. Die Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Raten bis zur Kündigung stellte jeweils einen Rechtsverstoß dar. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers gerieten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau bereits vor dem Beginn des Versicherungsschutzes am 5.11.2003 mit der Zahlung der Darlehensraten in Rückstand. Dies führt zur Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB. Nach dieser Bestimmung besteht kein Deckungsschutz, wenn für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich sind und der erste Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.. Von dem Vorliegen einer dieser beiden Ausnahmen kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Raten in der Zeit vom 5.11.2002 bis zum 5.11.2003 gezahlt worden wären. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Verstoß um einen eigenen oder einen solchen des Vertragsgegners oder eines Dritten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14.3.1984 – IVa ZR 24/82 -, VersR 1984, 530 Rz..16 zitiert nach Juris; Harbauer-Maier aaO Rz 56). Es muss lediglich ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß vor Beginn des Versicherungsschutzes und der rechtlichen Auseinandersetzung, für die Rechtsschutz begehrt wird, bestehen. Insoweit ist eine wertende Beurteilung erforderlich, bei der lediglich als „Kolorit“ zu bezeichnende Umstände als unmaßgeblich auszuscheiden sind (BGH aaO Rz 17). Es soll vermieden werden, dass der Rechtsschutzversicherer mit den Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen „vorprogrammiert“ sind (BGH aaO Rz. 21). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn es – wie hier - aufgrund des Verzuges mit Raten bei einem Dauerschuldverhältnis zu dessen Kündigung und einem anschließenden Streit über die offenen Forderungen kommt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass auch bei einem ungestörten Vertragsverhältnis ein Konflikt über die Verjährung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Forderungen entstehen kann und in einem solchen Fall ein Rechtsverstoß allein in der Durchsetzung der verjährten Forderung nach erhobener Einrede besteht. Denn für den adäquaten Kausalzusammenhang reicht es aus, dass der frühere Verstoß mitursächlich für die spätere rechtliche Auseinandersetzung ist, diese sich also aus dem früheren Verstoß entwickelt hat (Harbauer aaO). Hat der frühere Verstoß zu der jetzt geltend gemachten Forderung geführt, deren Verjährung eingewandt wird, ist eine solche Mitursächlichkeit unzweifelhaft gegeben. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Er wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtskosten im Fall einer Rücknahme der Berufung auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).