Beschluss
6 U 151/09
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0611.6U151.09.0A
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Leitsätze
Zum Nachweis des Versicherungsfalles "Diebstahl" in der Tierversicherung (hier: Pferde).(Rn.2)
Tenor
In dem Rechtsstreit H... ./. A... V... - AG wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf folgendes hingewiesen:
Nach Vorberatung der Sache beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Klägerin keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachweis des Versicherungsfalles "Diebstahl" in der Tierversicherung (hier: Pferde).(Rn.2) In dem Rechtsstreit H... ./. A... V... - AG wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf folgendes hingewiesen: Nach Vorberatung der Sache beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Klägerin keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Der Senat kommt nach Vorberatung zu dem Schluss, dass das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Entgegen der mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik hat das Landgericht nicht ein höheres Beweismaß verlangt als es der Bundesgerichtshof für den Nachweis einer versicherten Entwendung von Sachen für ausreichend erachtet. Auch das Landgericht verlangt lediglich den Nachweis eines äußeren Bildes, aus dem sich ein Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, hat aber nach einer Bewertung der vorgebrachten unstreitigen Umstände des gegebenen Falles verneint, dass die danach anzunehmende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Dies hält der Senat für richtig: Die äußeren Umstände, auf die die Klägerin sich allein stützen kann, nämlich das Entfernen der beiden Pferde aus ihrem Auslauf, einschließlich ihres Unfalltods einige Stunden später in einer Entfernung von ca. 1, 5 km, und das Durchschneiden der Weidezaunbänder des Auslaufs der Pferde sowie weiterer Weidebänder auf anderen Koppeln zur Tatzeit sowie in den vergangenen Monaten, ergeben nicht den „äußeren Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt“ (so z.B. BGH VersR 81, 345). Die durchtrennten Weidebänder deuten gerade nicht auf Diebe hin, wenn es - wie hier - zu gleicher Zeit und auch in der Vergangenheit mehrfach zu gleichen Schäden gekommen ist, ohne dass dabei Vieh abhanden gekommen war. Die Ortsveränderung der Pferde spricht nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass es sich dabei um einen - was hier allein in Betracht kommt - fehlgeschlagenen Diebstahl handelte. Pferde können sich aus eigenem Antrieb bewegen. Selbst wenn man Besonderheiten im Verhalten von Pferden, auf die die Klägerin sich beruft, zu ihren Gunsten berücksichtigt und davon ausgeht, dass die versicherten Pferde den Auslauf im Normalfall nicht - wie geschehen - verlassen hätten, zeigt die Erfahrung aus dem Umgang mit Pferden, die im Senat vorhanden ist, doch zugleich auch, dass Pferde leicht schreckhaft reagieren und es dann ihrem Verhaltensmuster als Fluchttier entspricht, dass sie panikartig davon laufen – und dann naturgemäß in gewisser Entfernung wieder aufgefunden werden. Selbst wenn man dennoch das äußere Bild eines Diebstahls der Pferde annähme, müsste man angesichts der gehäuften gleichartigen Vandalismusfälle und der Tatsache, dass die Pferde in der näheren Umgebung des Auslaufs wieder aufgefunden wurden, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür feststellen, dass der oder die Täter nur an der Zerstörung der Weidebänder, nicht aber an den Tieren interessiert war/en. Das würde ausreichen, weil der Versicherer den Versicherungsfall nicht widerlegen muss, vielmehr nur Umstände dartun und beweisen muss, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gegen einen Versicherungsfall sprechen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert der vorliegende Fall keine Entscheidung durch Urteil und Zulassung der Revision, um eine Fortentwicklung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. Die Rechtsprechung zum äußeren Bild eines Diebstahls in der Sachversicherung ist seit langer Zeit gefestigt, wobei allerdings variiert, welche Umstände das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf den Diebstahl von Tieren anwendbar ist, dass aber im konkreten Sachverhalt nach den gegebenen Umständen, auf die die Klägerin sich berufen kann, das feststehende äußere Geschehen die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl so wenig nahe legt, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Klärung der Voraussetzungen, die das äußere Bild eines Diebstahls in der Tierversicherung ausmacht, führen kann. Damit scheidet zugleich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aus; die Bedeutung der Entscheidung geht über den betroffenen Einzelfall nicht hinaus. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.