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Beschluss

6 W 6/10

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0706.6W6.10.0A
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Leitsätze
Zur Beurteilung der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - besonders zum Begriff der Folgenlosigkeit i.S.v. § 28 VVG.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2009 unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den in der Prozesskostenhilfeantragsschrift angekündigten Klageantrag zu 1.) in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt J... B... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beurteilung der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - besonders zum Begriff der Folgenlosigkeit i.S.v. § 28 VVG.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2009 unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den in der Prozesskostenhilfeantragsschrift angekündigten Klageantrag zu 1.) in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt J... B... beigeordnet. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 127, 569, 567 ZPO. I. Sie ist auch überwiegend begründet. Der beabsichtigten Klage kann eine Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO überwiegend nicht abgesprochen werden. Ausreichend ist insoweit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung schlüssig vorgetragen hat und, soweit eine erhebliche Verteidigung der Antragsgegnerin vorliegt, jedenfalls nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden kann Ansprüche des Antragstellers aus dem zum 16.6.2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. den Versicherungsschein vom 17.6.2008, Anlage zur Antragsschrift) richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung (künftig: VVG). 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch aus § 1 VVG i.V.m. lit. A.2.6 AKB schlüssig dargelegt. Er hat für einen Diebstahl in ausreichender Weise vorgetragen, indem er ausgeführt hat, dass er das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt nicht wieder aufgefunden hat. Das genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Darstellung der von der Rechtsprechung entwickelten Darlegungs- und Beweiserleichterungen bei Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 49 Rn 43 ff.). Da die Antragsgegnerin ein Diebstahlsgeschehen bestreitet, hängt die Entscheidung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme über den behaupteten Sachverhalt ab. Dem Antragsteller stehen zwar keine Zeugen zur Verfügung, die zugegen waren, als er das versicherte Fahrzeug abstellte und später an diesem Abstellort nicht wieder vorfand. Ihm kommt insoweit aber eine weitere von der Rechtsprechung entwickelte Erleichterung zugute, als seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel zugelassen ist (vgl. Kollhosser, a.a.O., Rn. 59). Im vorliegenden Fall kann der Antragsteller sich außerdem ergänzend auf seine Ehefrau stützen, die Zeugin für Indiztatsachen ist. Nach der Behauptung des Antragstellers hatte seine Ehefrau den PKW kurze Zeit nach seiner Heimkehr gegen 22.00 Uhr auf dem Mieterparkplatz gesehen und war am nächsten Tag, nachdem er die Wohnung gegen 12.00 Uhr verlassen, von ihm wenig später zu dem leeren Abstellplatz geholt worden. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der gegen die Redlichkeit des Antragstellers gerichtet ist, steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Zwar kommt die zuvor genannte, weitere Beweiserleichterung (Anhörung als Mittel der Beweisführung) nur dem redlichen Versicherungsnehmer zugute. Der vorgetragene Sachverhalt trägt die Feststellung, dass der Antragsteller unredlich ist, indes nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Redlichkeit des Versicherungsnehmers vermutet (vgl. Kollhosser, a.a.O., Rn. 60). Die Glaubwürdigkeitsvermutung entfällt, wenn sich aus unstreitig feststehenden oder bewiesenen Tatsachen ergibt, dass der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist oder dass schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit und der behaupteten Entwendung bestehen ((vgl. Kollhosser, a.a.O., Rn. 60 f., BGH VersR 96, 575). Dieses kann im hier gegebenen Sachverhalt, wobei im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung nur unstreitiger Sachverhalt berücksichtigt werden darf, nicht angenommen werden. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine falsche Laufleistung (50.000km statt 125.000km) angegeben, kann der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehen. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller irgendwelche Vorteile aus der Angabe einer zu geringen Laufleistung bei Vertragsschluss haben könnte. Zum anderen beruft der Antragsteller sich darauf, dass der Fehler nur auf einem Irrtum des Versicherungsmaklers beruhen könne - schon weil er seinerzeit den Kaufvertrag (mit der richtigen Kilometerangabe) vorgelegt habe. Anders liegt der Vorwurf, der Antragsteller habe bei Vertragsschluss die voraussichtliche jährliche Fahrleistung des versicherten Fahrzeugs mit 9.000km angegeben, obwohl er –hochgerechnet- schon im ersten Jahr diese Grenze mit ca. 20.000km bei weitem überschritten hätte. Hier liegt der Vorteil des Versicherungsnehmers, den er sich unberechtigt und zum Nachteil des Versicherers verschafft, in der geringeren Prämienhöhe, die allgemein mit einer geringeren jährlichen Laufleistung verbunden ist, sodass ein solches Verhalten bei der Bewertung der Redlichkeit des Versicherungsnehmers herangezogen und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles mit berücksichtigt werden kann. Der Antragsteller verteidigt sich im vorliegenden Fall aber in erheblicher und nicht widerlegter Weise damit, dass sich seine Pläne zur Verwendung des Fahrzeugs nachträglich geändert hätten, insbesondere die Reise in die Türkei nicht mit dem Fahrzeug geplant gewesen sei. Da außerdem die Gelegenheit, diese Änderungen durch eine entsprechende Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin zu korrigieren, nach den zeitlichen Umständen des Falles - der streitige Versicherungsfall liegt im ersten Versicherungsjahr - noch nicht verstrichen war, können sich nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller bei der Entscheidung im Streitfall aus diesem Sachverhalt nicht ergeben. Unstreitig ist, dass die finanzielle Situation des Antragstellers schlecht war - der Antragsteller musste deshalb bereits einmal eine eidesstattliche Versicherung abgeben und konnte seine monatliche Zahlungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag einmal nur mit einer Verspätung von 14 Tagen erfüllen. Auswirkung auf die Beurteilung der Redlichkeit des Antragstellers kann dies nicht haben. Die weiteren Falschangaben im Zusammenhang mit der Regulierung dieses Schadensfalles, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwirft, sind entweder schon in der Sache unberechtigt oder jedenfalls nicht unstreitig, wie mit den folgenden Ausführungen zur Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erläutert wird. 2. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, von ihrer Leistungspflicht wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die nach lit. E.1 und E.2 AKB vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, wieder frei geworden zu sein. a. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in § 28 VVG geregelt. Nach § 28 Abs. 2 VVG führt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die genannte Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers und ein grob fahrlässiger Verstoß zu einer Leistungsverkürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Abweichend von § 28 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Dies gilt sowohl bei grob fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Verhalten. Nur bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers tritt auch bei „folgenlosen“ Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit für den Versicherer nach § 28 Abs. 2 VVG ein, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Nach allgemein geltenden Regeln trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, für vorsätzliches Verhalten sowie für die Umstände, die die Schwere des Verschuldens bestimmen, weil es sich um die Voraussetzungen einer dem Anspruch des Versicherungsnehmers entgegengesetzten Einrede handelt. Arglist hat ebenfalls der Versicherer darzutun und zu beweisen, weil die gesetzliche Bestimmung insoweit als Rückausnahme zur Regelung der Folgenlosigkeit in § 28 Abs. 3 VVG formuliert ist. Den Versicherungsnehmer trifft dagegen die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit wie auch die Folgenlosigkeit i.S.v. § 28 Abs. 3 VVG, die als Ausnahme zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Einrede gestaltet sind. Obwohl die Darlegungs- und die Beweislast regelmäßig die gleiche Partei treffen, gelten Besonderheiten für die Folgenlosigkeit der Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil der Beweis und Vortrag negativer Tatsachen praktisch kaum möglich ist. Für die weitestgehend identische Regelung der Folgenlosigkeit einer grob fahrlässigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung in § 6 Abs. 3 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (künftig: a.F.) war anerkannt , dass der Versicherungsnehmer diesen Beweis (einer negativen Tatsache) praktisch so zu führen hat, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptung der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH VersR 01, 757, juris-rz. 9; BGHZ 41, 327, juris-rz. 21). Der Senat hält diese Grundsätze weiterhin für anwendbar, weil das Erfordernis der Folgenlosigkeit nach neuem Recht mit der Ausdehnung auf vorsätzliche Verletzungen zwar einen weiteren Anwendungsbereich erhalten hat, inhaltlich aber nicht verändert worden ist. Selbst wenn man dies anders sähe und weniger weitgehende Erleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers befürworten wollte, dürfte eine negative Prozesskostenhilfeentscheidung damit nicht begründet werden, weil im Prozesskostenhilfeverfahren nicht über zweifelhafte oder ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorweg entschieden werden darf (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn. 19 ff., insbes. 21 m.N. aus der Rechtsprechung). b. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller zahlreiche Verstöße gegen die Aufklärungsobliegenheit vor, die nach ihrer Auffassung zur Leistungsfreiheit nach § 28 VVG führen, die aber nach der gegebenen Sachlage gar nicht oder jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme zur Klageabweisung führen können: - Frage 2a): Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Angabe des Antragstellers zur Fahrleistung des versicherten Fahrzeugs am 6.9.2008, die er gegenüber der Antragsgegnerin mit 135.000-140.000 Kilometer angegeben hat, sei falsch, ist ungeeignet, die Leistungspflicht aufzuheben oder zu schmälern. Selbst wenn die Kilometerangabe des Antragstellers gegenüber der Polizei von 140.000 – 145.000 km dem tatsächlichen Tachostand näher kommen sollte, läge die Abweichung in einer Größenordnung (unter 10 %), die schon objektiv kein pflichtwidriges Verhalten darstellte, weil der Versicherungsnehmer die Kilometerleistung - was bei einem Diebstahl regelmäßig notwendig ist - aus der Erinnerung heraus schätzen muss. - Fragen 3a), 3d): Die Antragsgegnerin beanstandet die Angaben des Antragstellers zu den Eigentumsverhältnissen am versicherten Fahrzeug als unrichtig. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang schon keine objektive Aufklärungspflichtverletzung. Der Antragsteller hat die entscheidenden Fakten, die für die Antragsgegnerin von Bedeutung waren, insbesondere die Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises durch die „S... C... B... “ (gemeint wohl S... C... B... , vgl. Anlage B 1), richtig mitgeteilt. Soweit Rechtsbegriffe wie Halter und Eigentümer nicht auseinander gehalten werden bzw. das Sicherungseigentum der finanzierenden Bank nicht erkannt wird, beruht dies offensichtlich auf einer Unkenntnis der rechtlichen Zusammenhänge. Abgesehen davon fehlt es an nachteiligen Folgen i.S.v. § 28 Abs. 3 VVG, weil die Antragsgegnerin dem Fragebogen alle Informationen, die sie für eine richtige rechtliche Bewertung der Eigentums- und Halterverhältnisse benötigte, entnehmen konnte. - Frage 3e) (betreffend den Fahrzeugerwerb) hat der Antragsteller nicht unzureichend, weil nur rudimentär und ohne Belege, beantwortet, wie der unwidersprochene Sachvortrag des Antragstellers zeigt. Berücksichtigt man das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 12.11.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 5.11.2009, Bl. 83 d.A.), war der Kaufvertrag (= Anlage zur Antragsschrift, Bl. 13 d.), dem alle abgefragten Fakten entnommen werden konnten, der Antragsgegnerin jedenfalls vor dem 30.11.2008 zugegangen. Denn das Schreiben vom 12.11.2008 nimmt Bezug auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.10.2008 (liegt nicht vor), in welchem die Antragsgegnerin den Kaufvertrag offenbar beanstandet hatte, weil er mit „Verbindliche Bestellung ...“ überschrieben war. Auf jeden Fall dürfte es auch an dem Kausalitätserfordernis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG fehlen. - Die Angabe des Antragstellers zu Frage 4c) ist nicht falsch. Die Formulierung „War das Fahrzeug in letzter Zeit außerhalb des Einflussbereiches der üblichen Nutzer (z.B. Werkstatt, ...)?“ eröffnet einen Auslegungsspielraum und muss nicht zwingend dahin verstanden werden, dass jeder Werkstattbesuch abgefragt werden soll. Wann ein Fahrzeug dem Einflussbereich des üblichern Nutzers entzogen ist, kann durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Auch ein um Verständnis der Frage bemühter, durchschnittlicher Versicherungsnehmers darf die Frage durchaus dahin verstehen, dass Werkstattbesuche, die lediglich mit einer Besichtigung und Probefahrt verbunden waren, nicht abgefragt werden sollten, weil er das Fahrzeug während dieses Werkstattbesuchs weiterhin seinem „Einflussbereich“ zurechnen durfte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, spräche nichts für ein vorsätzliches Verhalten des Antragstellers, weil - jedenfalls aus seiner Sicht - das Ergebnis dieser Kurzbegutachtung jeweils zu seinen Gunsten die Bestätigung einer einwandfreien Fahrleistung war. Die darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin hat gegen die antragstellerische Darstellung insoweit nichts vorgebracht. - Die Frage 4c) (Auslandseinsatz) hat der Antragsteller nicht falsch beantwortet, sondern offen gelassen. Die Erklärung des Antragstellers, wie es dazu gekommen ist (seine später vergessene Absicht, sich nach der Wortbedeutung zu erkundigen), ist im gegebenen Fall nicht unplausibel, jedenfalls nicht widerlegt. Im Übrigen trifft den Versicherer dann, wenn im Schadensfall zur Aufklärung des Versicherungsfall gestellte Fragen offen gelassen oder unklar beantwortet werden, eine sogenannte Nachfrageobliegenheit, die betreffenden Punkte durch gezielte Nachfragen zu klären. Unterlässt der Versicherer diese Nachfrage, kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf den Eintritt der Leistungsfreiheit berufen (BGH VersR 1980,159, juris-rz. 22; BGH VersR 1997, 442; OLG Karlsruhe MDR 2003, 809). - Die Frage 6e) ist mit der Angabe der Ehefrau nicht falsch beantwortet. Zum einen durfte der Antragsteller diese Frage angesichts der Formulierung -„Wo wurde das Fahrzeug abgestellt? (Land, Ort, Straße, Hausnr. + genauer Beschreibung des Ortes; Besonderheiten (bewachter Parkplatz, Garage, Hotel, Gaststätte, Schule, Discothek, Wohnung, Vergnügungsviertel, Straßenbeleuchtung etc.)“- und des daraus erkennbaren Interesses an den gegebenen örtlichen Verhältnissen am (letzten) Abstellplatz durchaus dahin verstehen, dass auch Zeugen zu benennen waren, die das Fahrzeug unmittelbar nach dem Abstellen an dem bezeichneten Platz gesehen hatten. Abgesehen davon zielt die Frage 6 e) nicht nur auf Zeugen für die Angaben zu Frage 6a), sondern auch auf die Angaben zu den Fragen 6 b) - d). Auch hier sind im Übrigen keine nachteiligen Folgen für die Antragsgegnerin bei der Feststellung des Versicherungsfalles erkennbar. - Das Durchstreichen eines Teils der Frage 8) beruht ersichtlich nicht darauf, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin hier bewusst Informationen vorenthalten wollte, sondern erscheint wie die Bearbeitung eines flüchtigen oder im Schriftverkehr ungeübten Versicherungsnehmers. Auch insoweit wäre i.Ü. die die Antragsgegnerin treffende Nachfrageobliegenheit zu berücksichtigen. Auch scheiden nachteilige Folgen für die Antragsgegnerin ersichtlich aus, da der Irrtum offen zu Tage lag und die Antragsgegnerin unschwer durch Nachfrage reagieren konnte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass wegen dieser Nachlässigkeit Ermittlungsansätze verloren gegangen sind oder sich verschlechtert hatten. - Entsprechendes gilt für die Frage 8 g), i) nach Zeugen für den Weg zur Polizei. Hier hatte der Antragsteller angegeben, dass ihn ein Nachbar zur Polizei gefahren hatte, ohne dessen Namen und Anschrift aufzuschreiben. Eine Nachfrage der Antragsgegnerin hatte es offenbar vor der Leistungsablehnung nicht gegeben, sodass schon der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nicht gegeben ist. Welche Ermittlungsnachteile sich daraus ergeben haben sollten, nachdem die Antragsgegnerin durch unterlassene Nachfrage ihr Desinteresse an einer Befragung des Nachbarn zeigt, ist nicht erkennbar. - Der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe zahlreiche Vorschäden, reparierte wie auch nicht reparierte, verschwiegen, den das Landgericht für berechtigt angesehen hat und aufgrund dessen das Landgericht Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin bejaht hatte, ist nach den vom Antragsteller vorgelegten Schreiben, durch die er die Antragsgegnerin bereits zeitlich vor bzw. zeitgleich mit dem Fragebogen (der am 8.10.2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen war, Anlage B 1,) informiert hatte, im Wesentlichen ausgeräumt: a.Zu dem Komplex betreffend die technischen Fahrzeugmängel am Getriebe und am Turbolader hatte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 2.10.2008 (Anlage B 6) die Probleme, die kurz nach dem Erwerb auftraten, mitgeteilt. Dem Antragsteller kann schon objektiv keine Obliegenheitsverletzung angelastet werden, weil er die Vorgänge in ausreichender Weise geschildert hatte. Er benennt die betroffenen Bereiche -Turbolader und das Getriebe-, gibt dabei an, dass es hier zu einer Reparatur und - aus seiner Sicht - zu der Fehldiagnose eines weiteren Defekts gekommen sei. Schon in diesem Schreiben hatte er auch darauf hingewiesen, dass die Vorgänge um die Mängel und deren Beseitigung für ihn undurchsichtig sind und so verdeutlicht, dass ihm das Verständnis für eine zuverlässige und exakte Schilderung fehlte. Zugleich hatte er einen zuverlässigen Ansprechpartner genannt, indem er mitgeteilt hatte, dass er wegen der Schwierigkeiten mit Hilfe seines Verfahrensbevollmächtigten gegen den Verkäufer des versicherten Fahrzeugs vorgeht und dem Anwalt auch die Reparaturrechnungen vorliegen. Weitere Einzelheiten können –gerade auch nach der Formulierung der Frage im Fragebogen- von einem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden. Soweit es bei der Schilderung zu einer Verwechslung des reparierten Teils und des nicht reparierten Teils gekommen war, was die Antragsgegnerin rügt, kann dieser Irrtum nur als leicht fahrlässiges Verhalten des Antragstellers eingestuft werden. Auf jeden Fall fehlt aber eine Kausalität i.S.v. § 28 Abs. 3 VVG. b. Entsprechendes gilt für die optischen Beeinträchtigungen am Fahrzeug. Nach dem derzeitigen Sachstand ist –entsprechend den Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei- von - einer Fehlstelle im Lack eines Außenspiegels - einer gelockerten Halterung des anderen Außenspiegels - kreisenden Schleifspuren von der Waschanlage - einer Schweißstelle ( 5 X 5 cm im hinteren linken Bereich), die lackiert, aber sichtbar war, - einer Beschädigung an der hinteren Leuchteinrichtung für Brems- und Rückwärtsscheinwerfer - ausgebrochener Spachtelmasse, von ca. 1cm Durchmesser, und zahlreichen punktartigen Schäden auf der Motorhaube, die von Steinschlag herrührten, - unterschiedlich stark leuchtenden vorderen Parkleuchten auszugehen. Der Antragsteller hatte der Antragsgegnerin all dies aber nicht vorenthalten. Er hatte auch gegenüber der Antragsgegnerin nach seinem unwidersprochenen Vortrag schon mit Schreiben vom 29.9.2008 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.10.2009 sowie zur Beschwerdebegründung, Bl. 89, 106) eine im Wesentlichen gleichlautende Beschreibung abgegeben. Dass es dabei auch zu Auslassungen (Außenspiegel, Schweißnaht) gekommen ist, kann angesichts des ersichtlichen Bemühens des Antragstellers bei der Zustandsbeschreibung – er hat die Reparatur eines erheblichen technischen (reparierten) Schadens sowie den Verdacht auf einen solchen weiteren Schaden sowie eine Vielzahl optischer Schadstellen angegeben- nur als eine geringfügige Nachlässigkeit angesehen werden, die nicht mehr als den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigt. Zur Frage eines kausalen Nachteils gilt i.Ü. nichts anderes als schon zuvor zu anderen Vorwürfen ausgeführt. - Der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe ihr die Fahrzeugschlüssel zu spät überlassen, trifft nicht. Richtig ist allerdings, dass ein Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheit, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen, auf Verlangen des Versicherers auch die Fahrzeugschlüssel übergeben muss. Dies ergibt sich aus der Vertragsbestimmung in Lit. E.1.3. der AKB, „alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann“ und dabei die „für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.“. Bestimmte Fristen, innerhalb derer dieses zu geschehen hat, sind jedoch weder in den vereinbarten AKB, noch im Gesetz festgelegt. Auch die Rechtsprechung hat insoweit keine Grundsätze entwickelt, wonach vom Versicherungsnehmer generell bestimmte Fristen zu wahren sind. Vielmehr hängt die Zeit, die der Versicherungsnehmer sich für die Erledigung nehmen darf, von der Anforderung des Versicherers ab. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei Fragen des Versicherers nach den für die Regulierung bedeutsamen Umständen des Schadensfalles - hier ist anerkannt, dass der Versicherer erst durch die Formulierung seiner Fragen den Inhalt der Aufklärungspflicht, der der Versicherungsnehmer genügen muss, inhaltlich konkretisiert und festlegt (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB Rn. 11). Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin die Schlüssel mit Schreiben vom 18.9.2008 (Anlage B 2) neben der Erledigung verschiedener weiterer Dinge, für die teilweise eine längere Zeitspanne zu veranschlagen war, verlangt, ohne in dem Text dieses Schreibens eine vorgezogene, sofortige Übergabe der Schlüssel aufzugeben. Danach war die Übersendung der Fahrzeugschlüssel am 8.10.2008 (Eingang bei der Antragsgegnerin) im gegebenen Fall noch rechtzeitig, weil die Antragsgegnerin mit der Formulierung dieser Aufforderung keiner Weise zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Übermittlung der Schlüssel besonders dringlich oder eilbedürftig war. Insofern weicht der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2004, 1117) zugrunde lag, im entscheidenden Punkt ab. Dort hatte der Versicherer die Herausgabe der Schlüssel vorab, vor der Erledigung der anderen, dem Versicherungsnehmer aufgegebenen Dinge verlangt. Allerdings heißt es in dem Fragebogen (Anlage B 1), den die Antragsgegnerin ihrem Schreiben beigefügt hatte, unter Ziff. 5. „Fahrzeugschlüssel: Bitte übersenden Sie uns die Schlüssel postwendend, eventuell auch vorab!“. Dieser Hinweis ist indes nicht ausreichend, die allgemeine Aufklärungsobliegenheit in einer für den Versicherungsnehmer verbindlichen Weise dahin zu konkretisieren, dass Schlüssel sofort und vorab übersendet werden müssen, um die Leistungspflicht aus dem Versicherungsfall nicht zu gefährden. Denn eine solche Konkretisierung mit den für den Versicherungsnehmer nachteiligen Folgen setzt voraus, dass die entsprechende Aufforderung eindeutig und jedenfalls auch in einer Weise erfolgt, dass sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer so zeitig Kenntnis erlangt, dass er darauf noch rechtzeitig reagieren kann. Beides trifft hier nicht zu. Angesichts der Formulierung „eventuell vorab“ entsteht für den Versicherungsnehmer der Eindruck, dass ihm überlassen wird, ob er die Schlüssel vorab übersendet und dass es der Antragstellerin auch recht ist, wenn er vorab die verschiedenen weiteren Dinge erledigt, die ihm in dem Anschreiben zum Fragebogen noch aufgetragen waren. Auch ein eindeutiger Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit der Schlüsselübersendung, der sich nur im Fragebogen, nicht aber im Anschreiben dazu befindet, wäre jedenfalls nicht ausreichend, wenn dem Versicherungsnehmer - wie hier - mit dem Anschreiben nicht nur der Fragebogen übersandt wurde, sondern dieses zugleich eine Liste von weiteren Anforderungen enthält. Denn dieses ist bei der Bemessung der Zeit, die dem Versicherungsnehmer zuzugestehen ist, den Fragebogen auszufüllen und die dort enthaltenen Hinweise aufzunehmen, zu berücksichtigen. - Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller vor, den Fahrzeugschein nicht herausgegeben zu haben, kann aber die Verteidigung des Antragstellers nicht widerlegen, ihm sei die Herausgabe unmöglich, weil sich der Fahrzeugschein im versicherten Fahrzeug befunden habe. - Entsprechendes gilt für den alten, entwerteten Fahrzeugbrief, den der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin beanstandet - nicht an sie übergeben habe. Abgesehen davon, dass schon ein Herausgabeverlangen der Antragsgegnerin nicht vorgetragen ist, bietet die Antragsgegnerin keinen Beweis dafür an, dass der Antragsteller entgegen seiner Behauptung Kenntnis von diesem entwerteten Brief und Zugriff auf ihn hatte. - Der Vorwurf, die Prüfprotokolle betreffend die Haupt- und Abgasuntersuchung seien gefälscht, dürfte zutreffen, die Antragsgegnerin kann aber nichts dafür vorbringen, dass der Antragsteller darin in irgendeiner Weise verwickelt war, da die fraglichen Prüftermine vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Antragsteller liegen. II. Keine Erfolgsaussicht besteht hinsichtlich der Forderung auf Erstattung von Auslagen in Höhe von 32,00 EUR (Schadenspauschale sowie der Kosten für eine Akteneinsicht bei der Polizei). Eine vertragliche Grundlage gibt es ersichtlich nicht. Die Leistungszusagen aus dem Versicherungsvertrag umfassen eine Erstattung derartiger Kosten nicht. Anhaltspunkte für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sind nach dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar. III. Ebenfalls keine Erfolgsaussicht besteht hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch, der nur auf Verzug gestützt werden kann, ist nicht schlüssig dargetan, weil der Antragsteller seinen Verfahrensbevollmächtigten schon Mitte September 2008 mit seiner Vertretung beauftragt hatte. IV. Der Antragsteller ist nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen oder sich daran zu beteiligen. V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.