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Urteil

6 U 167/10

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1206.6U167.10.0A
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Leitsätze
1. Der Wirksamkeit der in einer sogen. Reparaturkostenübernahmebestätigung enthaltenen Annahme der Anweisung des Versicherungsnehmers an den Versicherer, die Reparaturkosten direkt an die Reparaturwerkstatt zu zahlen, steht nicht entgegen, dass dessen Verpflichtung zur direkten Begleichung der Rechnung unter dem Vorbehalt steht: "nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung bei der Versicherung"; das Gleiche gilt für den handschriftlichen Zusatz: "unfallbedingt, gemäß AKB". Jedenfalls liegt in dieser Erklärung ein wirksamer Schuldbeitritt.(Rn.17) 2. Das Vorliegen eines von dem Versicherer eingeholten Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des unfallbeschädigten Fahrzeugs enthebt die Werkstatt nicht von ihrer eigenen Verpflichtung bei der Anbahnung des Werkvertrages oder vor Beginn der Ausführung des Vertrages, den Umfang der für eine vollständige Instandsetzung erforderlichen Reparaturen einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen.(Rn.21) 3. Diese Pflicht ist verletzt, wenn lediglich die Karosserie instand gesetzt und das Funktionieren des Motors nicht überprüft wird. Liegt unter Berücksichtigung des Motorschadens ein Totalschaden vor, ist ein Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die wirtschaftlich unbrauchbare Werkleistung begründet, den der Versicherer dem Vergütungsanspruch der Werkstatt entgegenhalten kann.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010 - 24 O 293/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 309,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das Urteil des Landgerichts Berlin ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wirksamkeit der in einer sogen. Reparaturkostenübernahmebestätigung enthaltenen Annahme der Anweisung des Versicherungsnehmers an den Versicherer, die Reparaturkosten direkt an die Reparaturwerkstatt zu zahlen, steht nicht entgegen, dass dessen Verpflichtung zur direkten Begleichung der Rechnung unter dem Vorbehalt steht: "nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung bei der Versicherung"; das Gleiche gilt für den handschriftlichen Zusatz: "unfallbedingt, gemäß AKB". Jedenfalls liegt in dieser Erklärung ein wirksamer Schuldbeitritt.(Rn.17) 2. Das Vorliegen eines von dem Versicherer eingeholten Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des unfallbeschädigten Fahrzeugs enthebt die Werkstatt nicht von ihrer eigenen Verpflichtung bei der Anbahnung des Werkvertrages oder vor Beginn der Ausführung des Vertrages, den Umfang der für eine vollständige Instandsetzung erforderlichen Reparaturen einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen.(Rn.21) 3. Diese Pflicht ist verletzt, wenn lediglich die Karosserie instand gesetzt und das Funktionieren des Motors nicht überprüft wird. Liegt unter Berücksichtigung des Motorschadens ein Totalschaden vor, ist ein Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die wirtschaftlich unbrauchbare Werkleistung begründet, den der Versicherer dem Vergütungsanspruch der Werkstatt entgegenhalten kann.(Rn.22) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010 - 24 O 293/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 309,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das Urteil des Landgerichts Berlin ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde. I) Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der C... Vertriebsgesellschaft mbH (Zedentin) die Begleichung des Werklohns für ausgeführte Reparaturen an der Karosserie des vormals bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges D... ihres Versicherungsnehmers U... B... und für die Zerlegung des Motors zwecks Begutachtung durch einen Sachverständigen der DEKRA gemäß Rechnung der Zedentin vom 25.09.2007 (Anlage K 4), in der hinsichtlich der Reparaturarbeiten Bezug genommen wird auf die Rechnung der D... AG vom 01.06.2007 mit dem Auftragsdatum des 23.04.2007 (ebenfalls Anlage K 4). Nach einem Auffahrunfall vom 12.04.2007 beauftragte der Versicherungsnehmer die Zedentin am 20.04.2007 mit der Durchführung der Unfallinstandsetzung (Anlage K 2), nachdem das im Auftrag der Beklagten erstattete Gutachten der DEKRA Automobil GmbH (im Folgenden: DEKRA), konkret des dort tätigen Sachverständigen B... , vom 19.04.2007 vorlag, wonach die Beseitigung der im Frontbereich festgestellten Schäden gemäß Schadenkalkulation Nummer 2255 vom 19.04.2007 mit 8.652,98 EUR netto ermittelt wurde, der Wiederbeschaffungswert mit 14.495,80 EUR netto und der Restwert mit 7.596,64 EUR netto. Ebenfalls am 20.04.2007 unterzeichnete die Beklagte die bereits am 13.04.2007 vom Versicherungsnehmer unterzeichnete Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (im Folgenden: RKÜ) mit der Maßgabe, dass die Reparaturfreigabe „gem. GAmax WBW“ sowie „unfallbedingt, gem. AKB“ erteilt wurde; auf den Inhalt der Anlage K 3 wird verwiesen. Nach Durchführung der Reparaturarbeiten zum Preis von netto 14.489,51 EUR gemäß Rechnung vom 01.06.2007 erstellte der Sachverständige B... unter dem 13.06.2007 ein zweites Gutachten, in dem es auf Seite 5 heißt, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde bei Kosten mit Schadenserweiterung zu ca. 17.000,- EUR und nach Reparatur festgestellt wurde, dass der Motor defekt ist, was nochmals ca. 8.000,- bis 9.000,- EUR kostet. Im Übrigen ist dieses Gutachten mit dem ersten Gutachten identisch. Nach Zerlegung des Motors und Besichtigung durch den Sachverständigen L... der DEKRA erstellte dieser das dritte Gutachten vom 18.07.2007, in dem ein Motorschaden durch Wasserschlag festgestellt wurde, wobei ein Zusammenhang mit dem konkreten Unfallereignis nicht erkennbar sei; die Kosten für die Reparatur des Motors schätzte er auf netto 6.709,73 EUR gemäß Schadenkalkulation Nummer 219 vom 18.07.2007. In dem vierten Gutachten der DEKRA, erstellt von dem Sachverständigen D... , heißt es ergänzend, dass eine Stellungnahme dazu, ob die im Gutachten beschriebenen Unfallschäden zuzuordnen und plausibel seien, mangels Angaben zum Schadenhergang nicht abgegeben werden könne. Wegen des Inhalts der Gutachten im einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut zur Klageerwiderung und Blatt 256 Bd. I d. A. (Schadenkalkulation Nummer 219) verwiesen. Die Beklagte verweigerte die Begleichung der Rechnung vom 25.09.2007 mit der Begründung, dass die Zedentin vor Durchführung der Reparaturarbeiten an der Karosserie den Motorschaden hätte erkennen können und müssen. Sie rechnete mit der D... AG als Sicherungseigentümerin des Fahrzeuges auf Totalschadenbasis ab und zahlte an diese den Wiederbeschaffungswert gemäß dem ersten Gutachten. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe des Fahrzeuges. Am 01.07.2009 gab sie das Fahrzeug an die Beklagte heraus, die es zum Kaufpreis von 3.870,- EUR veräußerte. Das Landgericht hat die nach vergeblicher anwaltlicher Zahlungsaufforderung erhobene, durch Mahnverfahren eingeleitete Klage auf Zahlung in Höhe von 14.499,21 EUR (Nettoreparaturkosten gemäß Rechnung vom 25.09.2007 abzüglich 300,- EUR Selbstbehalt) nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin stehe kein direkter Anspruch gegen die Beklagte zu. Die Reparaturkostenübernahmebestätigung enthalte weder eine Schuldübernahme noch eine wirksame Annahme einer unterstellt wirksamen Anweisung des Versicherungsnehmers. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 14.499,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 472,80 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung der Beklagten, der Motorschaden hätte bei sach- und fachgerechter Bearbeitung des Reparaturauftrags durch die Werkstatt schon vor Beginn der Reparaturarbeiten festgestellt werden müssen, fortgesetzt, indem er dem Antrag der Klägerin auf mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. C... im Termin 01.11.2011 nachgegangen ist und das Gutachten auf den Restwert unter Berücksichtigung aller Schäden erstreckt hat. Der Senat hat außerdem die aus der Akte ersichtlichen Hinweise vom 31.05.2011 (Bd. I Bl. 186 - Bl. 191 d. A.), 26.08.2011 (Bd. I. Bl. 220f. d. A.) und vom 07.10.2011 (Bd. II Bl. 15 d. A.) erteilt. Auf den Inhalt wird verwiesen. II) Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. 1) Der Klägerin steht zwar dem Grunde nach entgegen der angefochtenen Entscheidung ein direkter Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung des Werklohnes für die Reparaturkosten gem. §§§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 784 BGB (angenommene Anweisung) als auch auf Grund einer in der Reparaturkostenübernahmebestätigung enthaltenen Schuldbeitrittserklärung zu. Auf den Hinweis des Senats vom 31.05.2011 wird verwiesen. Da die Beklagte das teilreparierte Fahrzeug schließlich entgegengenommen und veräußert hat, also weitere Instandsetzungsarbeiten nicht mehr begehrte, scheitert die Fälligkeit des Werklohns nicht an der entgegen dem Auftrag zur Unfallinstandsetzung unvollendeten Reparatur des Fahrzeuges und einer etwaig fehlenden Abnahme. 2) Der Beklagten steht jedoch aus den Gründen der Hinweise vom 31.05.2011 und 26.08.2011 ein auf Befreiung von der Werklohnforderung gerichteter Schadenersatzanspruch zu, den sie gem. § 404 BGB auch der Klägerin als Zessionarin entgegenhalten kann, weil die Zedentin vor Ausführung der Reparaturarbeiten an der Karosserie und bereits im Rahmen der Entgegennahme des Auftrages verpflichtet gewesen wäre, den Umfang der Schäden und des sich hieraus ergebenden Umfangs der erforderlichen Reparaturen zum Zwecke der vollständigen Unfallinstandsetzung eigenständig zu überprüfen und dem Besteller das Ergebnis mitzuteilen. Dieser Verpflichtung war sie entgegen ihrer Auffassung nicht etwa deswegen vollständig enthoben, weil die Beklagte bei der DEKRA ein Sachverständigengutachten über den Umfang der erforderlichen Reparaturen und deren Kosten eingeholt hatte und ihr dieses Gutachten vorlag. Denn das Gutachten diente der Beklagten zur Feststellung des Umfangs und der Begrenzung ihrer Eintrittspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und damit auch gegenüber der Werkstatt auf Grund ihrer Verpflichtung aus der Reparaturkostenübernahmebestätigung; es hatte nicht die Funktion, die beauftragte Werkstatt aus ihren üblichen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten gegenüber ihrem Auftraggeber zu entlassen und das Risiko der Fehleinschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur unabhängig von den für eine Fachwerkstatt erkennbaren Umständen vollständig auf den Auftraggeber zu verlagern. Auch insoweit wird auf die bereits erteilten Hinweise verwiesen. Dabei wird von der einen Reparaturauftrag annehmenden Werkstatt nicht etwa verlangt, dass sie das Fahrzeug erneut in vollem Umfang sachverständig untersucht. Sie ist jedoch verpflichtet, die grundlegenden und auf der Hand liegenden Überlegungen anzustellen und erste Prüfungen vorzunehmen, bevor sie einen Auftrag zur Durchführung umfangreicher, kostenträchtiger aber gegebenenfalls unwirtschaftlicher Reparaturen annimmt und mit deren Ausführung beginnt. So lag es hier aufgrund der massiven Schäden im Frontbereich des Fahrzeuges aufgrund des Auffahrunfalls auf der Hand, vor der Durchführung der Karosserie- und Lackarbeiten eine Funktionsprüfung des Motors vorzunehmen. Angesichts des hier vorliegenden, später festgestellten Motorschadens steht auch fest, dass eine solche erste Funktionsprüfung durch Anlassen des Motors und/oder Erstellen eines Kurztestprotokolls eine Fehlfunktion des Motors aufgezeigt hätte. Hiervon ist der Senat aufgrund des Ergebnisses des gerichtlichen Sachverständigengutachtens überzeugt. Der Sachverständige hat hierzu widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowohl in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.03.2010 (Bd. I Bl. 108ff.) als auch bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat ausgeführt, dass aufgrund der gestauchten und nach unten gedrückten Motorhaube aus fachlicher Sicht die Vermutung nahe lag, dass auch der darunter montierte Motor beschädigt sein könnte. Bei einer solchen Sachlage hätte es nahe gelegen, dass die Fachwerkstatt auch bei Vorliegen eines Sachverständigengutachtens diese ersten Prüfungen vornimmt, um aufgrund der dann gewonnenen Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Motors dem Auftraggeber die Beauftragung weiterer Untersuchungen des Motors zur Feststellung der konkreten Ursachen der Fehlfunktion zu empfehlen. Derartige erste Überprüfungen hätten hier ergeben, dass eine Fehlfunktion des Motors vorliegt. Es kommt deshalb auf die weiteren sachverständigen Ausführungen zu dem schrittweisen weiteren Vorgehen zum Zwecke der konkreten Feststellungen des Motorschadens nicht mehr entscheidend an. Diese Ausführungen zeigen jedoch, dass die Vorgehensweise der Zedentin, das Funktionieren des Motors erst nach der Durchführung der erweiterten Reparaturarbeiten und der Entstehung von Kosten von knapp 15.000,- EUR netto zu überprüfen, grob fachwidrig war. So hat der Sachverständige erläutert, dass abgesehen von dem Anlassen des Motors und dem Erstellen eines Kurztestprotokolls die Prüfung, ob ein Motorschaden vorliegt, grundsätzlich nach einem Schema erfolgt, wonach in einem ersten Schritt eine Sichtprüfung erfolgt und bei bestehenden Anhaltspunkten für einen Motorschaden in einem zweiten Block sodann weitere Prüfungen vorzunehmen gewesen wären. Im Rahmen des ersten Blocks hätten sich hier mehrere Anhaltspunkte für einen möglichen Motorschaden daraus ergeben, dass mehrere Motoranbauteile beschädigt waren. So war der Kühler gequetscht, nach eigenem Vorbringen der Klägerin Kühlflüssigkeit ausgelaufen, der Lüfter war defekt und der Ladeluftkühler beschädigt. Ferner war der Ansaugkrümmer gerissen. Es hätte deshalb in Betracht gezogen werden müssen, dass sowohl Kühlwasser als auch Kunststoffsplitter des Ansaugkrümmers in den Motor gesaugt worden sein könnten. Aufgrund dieser Anhaltspunkte hätte in einem zweiten Block eine Funktionsprüfung des Motors durchgeführt werden müssen, für die es mehrere Möglichkeiten gegeben habe, bevor ein kostenträchtiger Ausbau der Zylinderköpfe in Angriff genommen wird, nämlich zunächst durch einen Startversuch, um festzustellen, ob der Motor drehbar ist und rund läuft, desweiteren durch einen Ausbau und die Prüfung der Glühkerzen auf Wasser und sonstige Fremdkörper, eine Kompressionsmessung und endoskopische Untersuchungen des Verbrennungsraumes. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, den Fehlerspeicher auszulesen, das Fehlerprotokoll auszudrucken und auszuwerten und - sofern dort Fehler abgelegt sind - den Anschluss an das bordeigene Diagnosegerät, den Motortester, durch das man detaillierte Fehlerbeschreibungen erhält. Vorliegend wäre bei einer Fehlerspeicherauslesung festgestellt worden, dass das Luft- Kraftstoffgemisch und die Abgaswerte nicht mehr stimmten. Aufgrund der Auswertung dieser Messergebnisse wären sodann weitere Prüfungen zu veranlassen gewesen. Dass der Sachverständige retrospektiv diese Einschätzung zuverlässig geben kann, ist nachvollziehbar, weil aufgrund der späteren Zerlegung des Motors und seiner sachverständigen Untersuchung durchaus Rückschlüsse gezogen werden können, welche Fehler bei dem festgestellten Motorschaden durch die Fehlerspeicherauslesung angezeigt worden wären. Der Sachverständige hat als Anknüpfungspunkte für seine sachverständige Beurteilung weiter angegeben, dass er die Digitalfotos der DEKRA auswertete und dass er ein vergleichbares Fahrzeug ohne Frontschaden besichtigte, um den Abstand zwischen dem Motor und dem Schlossträger in unbeschädigtem Zustand einschätzen und die Lage der einzelnen Teile beurteilen zu können. Der Senat hat auf der Grundlage der ruhigen und fundierten mündlichen Erläuterungen auch sonst keine Zweifel an der Objektivität und Sachkunde des Sachverständigen, der auf die Frage des Klägervertreters zudem angegeben hat, in der Vergangenheit nicht für die Beklagte tätig gewesen zu sein noch mit Versicherungen zusammen zu arbeiten. Die Vorgehensweise der Zedentin bei der Annahme des Reparaturauftrages und dem Beginn seiner Ausführung war damit nicht sach- und fachgerecht, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach dem Ende der Reparaturarbeiten den Motor angelassen und auch kein Kurztestprotokoll erstellt hat. Diese Kontrolle ist nach den sachverständigen Erläuterungen auch bereits bei kleineren Schäden üblich und wäre hier schon wegen der Beschädigung elektrischer Teile erforderlich gewesen. Da die Reparaturleistungen aufgrund des nicht erkannten Motorschadens aus wirtschaftlicher Sicht unstreitig unbrauchbar waren im Hinblick auf die den Wiederbeschaffungswert weit übersteigenden Gesamtreparaturkosten, steht der Klägerin damit kein Anspruch auf Vergütung der Teilreparatur an der Karosserie und dem Lack des Fahrzeuges zu. 3. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die von dem Sachverständigen im Einzelnen geschilderten schrittweisen Untersuchungen zumindest einen Anspruch der Zedentin auf Vergütung des Arbeitsaufwandes im Umfang der vom Sachverständigen eingeschätzten Arbeitswerte zu den Vergütungssätzen der Zedentin ausgelöst hätten. Denn die Sichtprüfung bei einem Reparaturauftrag ist schon deshalb nicht vergütungspflichtig, weil sie üblicherweise bereits vor Erteilung eines verbindlichen Auftrages zur Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Reparaturen von der Werkstatt durchgeführt wird. Das gleiche gilt für die Auslesung des elektrischen Fehlerspeichers (Kurztestprotokoll). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat die Zedentin auch eine gründliche äußere Sichtprüfung des Motors durchgeführt und hierfür auf Blatt 6 der Rechnung mit der Arbeitsposition Nr. 01-0000-004 vier Arbeitswerte abgerechnet. Auch wenn der Klägerin die Vergütung hierfür zustünde, wären dies die in der Abrechnung aufgeführten vier Arbeitswerte. Hinzu kämen die weiteren vom Sachverständigen genannten vier Arbeitswerte für die Auslesung des Fehlerspeichers. Da die sich hieraus ergebende Vergütung für acht Arbeitswerte nach den Vergütungssätzen der Zedentin (max. 8,90 Euro) jedenfalls nicht die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen eingeschätzten Restwert von 4.000,-- EUR brutto und dem von der Beklagten erzielten Restwert von 3.870,-- EUR übersteigt, ist die Klage auch insoweit jedenfalls im Ergebnis nicht begründet. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den geringeren Restwert von 3.870,-- EUR im Gegensatz zu dem vom Sachverständigen eingeschätzten Restwert von 4.000,-- EUR im April 2007 ohne Durchführung jeglicher Reparaturen deshalb nicht erzielt hat, weil das Fahrzeug eine Standzeit von knapp zwei Jahren hinter sich hatte. Die Wertminderung in Folge der langen Standzeit hat die Zedentin zu vertreten, da sie nicht berechtigt war, die Herausgabe des Fahrzeuges ohne Begleichung der Reparaturkosten zu verweigern. Eine Vergütung für die weiteren vom Sachverständigen aufgeführten Prüfungsmaßnahmen stünde der Zedentin nicht zu, da sie nach Durchführung der ersten Prüfung auf Sicht und der Erstellung des Fehlerprotokolls zunächst den Versicherungsnehmer und die Beklagte hätte informieren müssen, die sodann Anlass gehabt hätten, die DEKRA ihrerseits zu einer weiteren sachverständigen Untersuchung aufzufordern und Mängelansprüche hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens dieser gegenüber geltend zu machen. Ob der Sachverständige B... der DEKRA dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, ist für das Verhältnis zwischen der Zedentin als der beauftragten Werkstatt und ihrem Auftraggeber sowie der Beklagten nicht von Belang. Einer Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen B... für die Behauptung, dieser hätte bei einer entsprechenden Intervention seitens der Reparaturwerkstatt sein Gutachten nicht entsprechend den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzt, bedarf es daher nicht. Der Klägerin steht daher nur die Vergütung für die erste Position der Rechnung vom 25.9.2007 in Höhe von 309,70 Euro zu; denn insoweit hatte sie unstreitig im Auftrag der Beklagten Vorarbeiten für die weitere sachverständige Untersuchung geleistet. 4. Die Beklagte hat keinen im Rahmen der Ermittlung des kausalen Schadens gemäß § 249 Satz 1 BGB herauszugebenden Vorteil durch die Veräußerung des teilreparierten Fahrzeuges zum Preis von 3.870,-- EUR erzielt. Denn dieser Preis ist nicht höher als der Restwert, den sie bei Abrechnung auf Totalschadenbasis und Veräußerung des Fahrzeuges zum Restwert vor Durchführung der Reparaturmaßnahmen der Zedentin erzielt hätte. Davon ist aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zu dem Restwert des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Motorschadens zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages an die Zedentin auszugehen. Insoweit hat der Sachverständige ebenfalls widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Restwert des Fahrzeuges bei brutto 4.000,-- EUR gelegen hätte. Diese Einschätzung hat er auf das Ergebnis der von ihm für den 12.04.2007 eingeholten Angebote dreier zertifizierter Restwertaufkäufer in Berlin und seine 23-jährige Erfahrung als Kfz-Sachverständiger in Berlin gestützt und erläutert, dass er am 31.10.2011 die von ihm benannten Restwertaufkäufer aufgesucht und diesen die maßgeblichen Angaben für die Abgabe ihrer Angebote gemacht habe. Die Angebote hätten bei brutto 3.800,-- EUR, 4.000,-- EUR und 2.800,-- EUR gelegen. Diese relativ hohen Angebote für den Restwert des vollkommen unreparierten Fahrzeuges im Vergleich zu dem erzielten Restwert für das teilreparierte Fahrzeug hat der Sachverständige dahin erläutert, dass bei einem Aufkauf und Verkauf über einen Restwertaufkäufer niedrigere Reparaturkosten als in einem Sachverständigengutachten angesetzt werden, die durch Verwendung gebrauchter Austauschteile und niedrigerer Lohnkosten zu erreichen seien. Tatsächlich konnte die Beklagte nach der Herausgabe des Fahrzeuges lediglich noch einen Restwert von 3.870,-- EUR brutto erzielen. Dieser relativ geringe Wert trotz der durchgeführten Teilreparatur ist im Hinblick auf die lange Standzeit bei der Zedentin nachvollziehbar und zudem schon deshalb ohne Weiteres zugrunde zu legen, da die Klägerin nicht behauptet hat, dass die Beklagte das teilreparierte Fahrzeug unter Wert veräußert habe. Ein weiterer herauszuhebender Vorteil der Beklagten besteht auch nicht in einer eventuellen Schadenersatzforderung gegen die DEKRA wegen eventueller Schlechterfüllung des Gutachtenauftrages. Ein solcher Schadenersatzanspruch bestünde ohnehin nur dann, wenn der Motorschaden tatsächlich bereits bei der Untersuchung vor Durchführung der Reparatur auf Reparaturarbeiten vorgelegen hätte, was die Beklagte in zweiter Instanz in Frage gestellt hat. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit dahin stehen, da die Zedentin seit der Erteilung des Reparaturauftrages die Obhut über das Fahrzeug hatte und deshalb einen später verursachten Motorschaden im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber und der Beklagten zu vertreten hätte (§§ 280, 276, 278 BGB). Einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung eines eventuellen Schadenersatzanspruches gegen die DEKRA bedarf es auch deshalb nicht, weil diese neben der Beklagten gesamtschuldnerisch haften würde und es demzufolge Sache der Zedentin bzw. der Klägerin wäre, den Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB zu suchen. Denn der Beklagten steht der Schadenersatzanspruch gegen die Zedentin nicht nur einredeweise in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 1 BGB zu. Die Schuldmitübernahme in der Reparaturkostenübernahme ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie die Übertragung vertraglicher und vorvertraglicher Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Reparaturauftrag konkludent mit umfasst. Dies kommt in der Formulierung zum Ausdruck, dass das Versicherungsunternehmen die Reparaturkosten u. a. „nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur“ direkt an den Reparaturbetrieb zahlt. 5. Ein Mitverschulden des Auftraggebers bzw. der Beklagten gemäß §§ 254, 278 BGB muss sich die Beklagte nicht entgegen halten lassen. Denn bei der Erstellung des Gutachtens ist der von der Beklagten beauftragte Sachverständige nicht im Pflichtenkreis der Beklagten gegenüber der Klägerin tätig geworden. 6. Da sich die Beklagte vor der Herausgabe des Fahrzeugs nicht im Verzug befand, stehen der Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen (außergerichtliche Kosten und Zinsen) auch in Bezug auf den Betrag von 309,70 Euro nicht zu mit Ausnahme von Rechtshängigkeitszinsen seit dem 2. Juni 2009 (§ 288 Abs. 1, 291 BGB). 7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO in der Fassung vom 27.10.2011.