Urteil
6 U 92/10
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0424.6U92.10.0A
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Leitsätze
Die Notarkammer verweigert gegenüber dem Geschädigten die treuhänderische Geltendmachung des Anspruchs wegen notarieller Amtspflichtverletzung bei dem Vertrauensschadenversicherer zu Recht mit der Begründung, dass die gemäß § 4 Nr. 2 der Bedingungen einzuhaltende Meldefrist von vier Jahren abgelaufen sei, wenn die vom Geschädigten mit der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs beauftragten Rechtsanwälte die Frist schuldhaft versäumt haben, da sich der Geschädigte deren Verschulden bei der Fristversäumnis zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).(Rn.20)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Notarkammer verweigert gegenüber dem Geschädigten die treuhänderische Geltendmachung des Anspruchs wegen notarieller Amtspflichtverletzung bei dem Vertrauensschadenversicherer zu Recht mit der Begründung, dass die gemäß § 4 Nr. 2 der Bedingungen einzuhaltende Meldefrist von vier Jahren abgelaufen sei, wenn die vom Geschädigten mit der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs beauftragten Rechtsanwälte die Frist schuldhaft versäumt haben, da sich der Geschädigte deren Verschulden bei der Fristversäumnis zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).(Rn.20) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die treuhänderische Geltendmachung eines Anspruchs auf Versicherungsleistung aus der Vertrauensschadenversicherung, die die Beklagte für Schäden aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Notare im Rahmen ihrer Amtstätigkeit bei der H... K... - AG unterhält. Das Landgericht hat mit seinem am 24. Juni 2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes der Parteien im Einzelnen sowie wegen der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das den Prozessbevoll-mächtigten des Klägers am 06. Juli 2010 zugestellte Urteil (Bd I Bl. 114 - 123 d.A.) Bezug genommen. Mit seiner am 06. August 2010 eingegangenen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06. Oktober 2010 - am 30. September 2010 begründeten Berufung greift der Kläger die Klageabweisung an und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Er ist - unter Hinweis auf eine nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt zum Az. 4 U 22/10 - der Ansicht, das Landgericht hätte die Klageabweisung nicht auf das Nichteinhalten der Meldefrist gemäß § 4 Ziffer 2. der im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung vereinbarten AVB stützen dürfen, weil diese Regelung den durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten unangemessen benachteilige. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts zu 9 O 392/09 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, als Versicherungsnehmerin den Versicherungsanspruch wegen des Anspruchs des Klägers gemäß dem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2006 zum Az. 20 O 319/05 in Höhe von 20.877,77 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2005 treuhänderisch gegenüber dem Vertrauensschadensversicherer der Beklagten geltend zu machen, diese Forderung einzuziehen und die Leistung an ihn durch Überweisung auf ein noch zu benennendes Konto auszukehren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stellt zwar den Zugang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. August 2006 nunmehr unstreitig, ist aber weiterhin der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Sie meint, der Kläger habe schon eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars G... als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vertrauensschadenversicherers nicht dargelegt und bewiesen, jedenfalls ergebe sich diese nicht aus einer Bindungswirkung des im Deckungsprozess ergangenen Versäumnisurteils vom 14. April 2006, weil der Grad des Verschuldens dort nicht zur Entscheidung gestanden habe. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung jedenfalls gemäß § 4 Ziffer 2. der AVB ausgeschlossen wäre; denn entgegen der Ansicht des Klägers sei die Vereinbarung dieser Klausel als objektive Risikobegrenzung wirksam und in Vertrauensschadenversicherungsbedingungen zudem allgemein üblich. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 12. April 2011 darauf hingewiesen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen nach dem vorgetragenen Sachverhalt grundsätzlich für gegeben erachtet und es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf die Rechtsfrage ankäme, ob die Regelung zu § 4 Ziffer 2. der AVB des Vertrauensschadenversicherers wirksam vereinbart worden sei. Anschließend hat er den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Parteien bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Az. IV ZR 180/10 - über die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt ausgesetzt. Nach Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 20. Juli 2011 (abgedruckt in VersR 2011, 1173 - 1177) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2010 ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und - nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2010 - begründet (§ 520 ZPO) worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da sich das angegriffene Urteil im Hinblick auf die am 20. Juli 2011 verkündete Entscheidung des Bundesgerichtshofs als zutreffend erweist. Der Vertrauensschadensversicherer, die H... K... - AG, kann sich gegenüber der Beklagten als Versicherungsnehmerin erfolgreich auf die Versäumung der Frist gemäß § 4 Ziffer 2. der AVB berufen, was die Beklagte dem Kläger im Rahmen des gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO bestehenden Treuhandverhältnisses entgegenhalten kann. Die Frist des § 4 Ziffer 2. der allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vertrauensschadens-versicherung in der Fassung vom 01. April 1998 (Bd. I Bl. 78 ff d.A.) ist wirksam zwischen der H... K... - AG als Versicherer und der Beklagten als Versicherungsnehmerin vereinbart worden. Zwar handelt es sich bei den vereinbarten Versicherungsbedingungen ersichtlich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und von der H... K... - AG gestellte Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG (vgl. zur Anwendbarkeit des AGBG Art 229 § 5 S. 1 EGBGB), der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden, die dem Versicherer erst nach Ablauf von 4 Jahren ab ihrer Verursachung gemeldet werden, benachteiligt jedoch weder den Versicherungsnehmer noch den versicherten Geschädigten unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung höhlt die Regelung des § 4 Ziffer 2. der AVB insbesondere nicht den Zweck der Vertrauensschadenversicherung - zu Gunsten des Geschädigten die Deckungslücke des Haftpflichtversicherungsschutzes für vorsätzliche Pflichtverletzungen des Notars zu schließen - aus, weil der Versicherungsnehmer einen Entlastungsbeweis führen kann (vgl. BGH VersR 2011, 1173 - 1177, zitiert nach juris, dort Rdz. 27 und 35). Die Parteien des Versicherungsvertrages haben in 4 Ziffer 2. der AVB eine objektive Ausschlussfrist und keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers vereinbart. Denn die Klausel will nach ihrem Sinn und Zweck nicht in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers initiieren, sondern zielt darauf ab, zu Gunsten des Versicherers schwer aufklärbare und kaum übersehbare Spätschäden von der Deckungspflicht auszunehmen (BGH a.a.O. Rdz. 28). Damit dient die Frist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - der objektiven Risikobegrenzung und schafft durch die Anknüpfung an die Verursachung des Schadens die notwendige objektive zeitliche Grenze in Bezug auf die Deckungspflicht des Versicherers (BGH a.a.O.). Eine solche Ausschlussfrist benachteiligt, obwohl sie allein den Interessen des Versicherers an einer Risikobegrenzung dient, den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, weil sie - wie auch andere Ausschlussklauseln - einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass dem Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Interesse eines sorgfältigen Versicherungsnehmers ein Berufen auf die Fristversäumnis verwehrt bleibt, wenn diese im Einzelfall unverschuldet versäumt wurde (BGH a.a.O. Rdz. 30 m.w.N. zu vergleichbaren Ausschlussfristen in § 12 Abs. 3 VVG a.F., § 4 IV ARB, § 18 III Nr. 2 AKB, § 7 Abschn. 1 Nr. 1 II AUB 88 und § 1 III 2 BB-BUZ). Darlegungs- und beweisbelastet für die Umstände, die eine schuldlose Fristversäumung indizieren, ist der Versicherungsnehmer, wobei er im Falle der Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO - im Hinblick auf die versicherten Drittinteressen - Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die sowohl ein eigenes Verschulden als auch ein solches des Geschädigten ausschließen; dem Versicherer ist ein Berufen auf die Fristversäumung gemäß § 242 BGB nur dann verwehrt, wenn weder dem Versicherungsnehmer noch dem Geschädigten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann (so ausdrücklich BGH a.a.O. Rdnr. 30 a.E.). Dass der Kläger die Frist des § 4 Ziffer 2. der AVB vorliegend objektiv versäumt hat, steht außer Streit. Denn der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist bereits im Mai/Juni 2000, als sich der beurkundende Notar G... wegen der unberechtigt erhobenen Hebegebühr aus dem allein dem Kläger zustehenden Guthaben des Notaranderkontos befriedigt und einen Ausgleich trotz Fristsetzung abgelehnt hat, verursacht worden. Gemeldet hat der Kläger den Schaden jedoch - gegenüber der Beklagten als Versicherungsnehmerin, was ausreicht (vgl. BGH a.a.O. Rdz. 35) - erstmals mehr als 6 Jahre später, mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2006. Dass vorliegend weder dem Kläger noch der Beklagten vorliegend ein Verschuldensvorwurf in Bezug auf die Fristversäumung zu machen ist, kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Denn der Kläger hat schon nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) darlegen können, dass ihn als Geschädigten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft; auf die Frage, ob ggf. auch die Beklagte als Versicherungsnehmerin ein Verschulden an der Fristversäumung träfe - wovon der Kläger offensichtlich ausgeht und was dann allein schon der Schlüssigkeit seiner Klage entgegen stehen würde -, kommt es damit entscheidungserheblich schon nicht mehr an. Davon, dass der Kläger persönlich keine Kenntnis von dem Inhalt der zwischen der Beklagten und dem Vertrauensschadenversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen hatte und er deshalb auch die unter § 4 Ziffer 2. der AVB vereinbarte Frist nicht kannte, kann ausgegangen werden. Allerdings steht damit noch nicht abschließend fest, dass ihn als Geschädigten kein Verschulden an der Versäumung der Ausschlussfrist trifft, weil er sich ein mögliches Verschulden seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, von denen er sich in dieser Angelegenheit bereits seit Mai 2000 hat anwaltlich vertreten lassen, gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2012 zum Az. 4 U 22/10; BGH VersR 1967, 149 - 151, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; OLG Saarbrücken VersR 1997, 434; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage § 12 VVG a.F. Rdz. 50). Dass seine Rechtsanwälte kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, kann jedoch auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages nicht festgestellt werden. Vielmehr steht nach Würdigung der übereinstimmend vorgetragenen Gesamtumstände zur notwendigen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass den Rechtsanwälten des Klägers zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden muss; der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedenfalls keine ausreichenden Umstände aufgezeigt, die dieser Feststellung entgegenstehen könnten. Dass seine Rechtsanwälte ebenfalls keine Kenntnis von der im Rahmen der Vertrauens-schadensversicherung unter § 4 Ziffer 2. der AVB vereinbarten Ausschlussfrist hatten, behauptet der Kläger schon nicht. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an, weil sich aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts feststellen lässt, dass eine Unkenntnis der Rechtsanwälte von der Ausschlussklausel jedenfalls auf einem zurechenbaren Verschulden beruhen würde. Spätestens, nachdem der Notar mit Schreiben vom 24. Juni 2000 und nochmals mit Schreiben vom 17. Juli 2000 unter Hinweis auf den Klageweg eine Auszahlung des einbehaltenen Betrages abgelehnt hatte, lag es für die rechtskundigen Anwälte des Klägers im Juli 2000 auf der Hand, dass ein Vertrauensschadenversicherungsfall eingetreten sein könnte, zumal sie selbst - dies zeigt die spätere Klagebegründung im Deckungsprozess - stets von einer wissentlichen Amts-pflichtverletzung des Notars ausgegangen waren. Dass sie dennoch bis in das Jahr 2006 hinein den Anspruch weiter allein gegenüber dem Notar und seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht haben, stellt sich deshalb als schuldhaftes Verhalten dar, zumal sowohl die Kenntnis, dass Berufshaftpflichtversicherungen von Rechtsanwälten und Notaren im Falle von wissentlichen Pflichtverletzungen keinen Versicherungsschutz gewähren, als auch das Wissen, dass Vertrauensschadensversicherer zur objektiven Risikobegrenzung üblicherweise Fristen vereinbaren, bei Rechtsanwälten als bekannt vorausgesetzt werden müssen. Es ist bereits als fahrlässig anzusehen, dass sie nicht zeitnah nach Zugang der Ablehnung des Schadensausgleichs durch den Notar an die Beklagte herangetreten sind um entweder den Schaden zu melden oder zumindest eine Übersendung der Versicherungsbedingungen zu erbitten. Dies gilt umso mehr, als die Inanspruchnahme der Vertrauensschadensversicherung eben nicht nur eine eher fern liegend Ausgleichsmöglichkeit unter vielen war. Vielmehr musste sich aufgrund der eigenen rechtlichen Argumentation hin zu einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung für die Anwälte geradezu aufgedrängt haben musste, dass bei dem gegebenen Sachverhalt letztlich ein Schadensausgleich nur durch die Inanspruchnahme des Vertrauensschadenversicherers erreicht werden kann. Der Kläger trägt sogar selbst vor, dass er seine Anwälte bereits außergerichtlich auch mit der Vertretung gegenüber der Beklagten und dem Vertrauensschadenversicherer beauftragt hatte. Ein sorgfältig arbeitender Rechtsberater, der die Interessen seines Mandanten umfassend im Blick hält, hätte sich deshalb frühzeitig darum bemüht, den Versicherungsfall bzw. den Schadenseintritt bei der Beklagten oder dem Vertrauensschadenfonds anzuzeigen bzw. - insbesondere im Hinblick auf danach einzuhaltende Fristen - Kenntnis von den Bedingungen der maßgeblichen Vertrauensschadenversicherung zu erlangen. Soweit der Kläger meint, seine Rechtsanwälte hätten erst nach Zugang der Ablehnung des Haftpflichtversicherers mit Schreiben vom 12. Juli 2006 Veranlassung gehabt, Ansprüche bei der Beklagten geltend zu machen, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vertrauens-schadenversicherer schon wegen § 1 Ziffer 6 der AVB nachrangig zur Inanspruchnahme des Notars und seiner Haftpflichtversicherung gewesen sei, greift dies zu kurz. Denn die Ausschlussfrist des § 4 Ziffer 2. der AVB stellt gerade nicht darauf ab, dass Ansprüche auf die Versicherungsleistung binnen der dortigen Frist bereits als solche - und unter Darlegung aller Tatbestandsmerkmale - geltend gemacht werden. Die Regelung schließt vielmehr Ansprüche auf die Versicherungsleistung lediglich für solche Schäden aus, die nicht innerhalb der Frist von 4 Jahren ab ihrer Entstehung gemeldet, also angezeigt worden sind. Denn „Melden“ bedeutet nicht bereits das Verlangen von Versicherungsleistungen, sondern nur eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis davon verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können (vgl. BGH VersR 1992, 819, dort Rdz. 23, zitiert nach juris). Eine solche Mitteilung kann und muss also bereits zu einer Zeit geschehen, zu der die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend feststehen. Deshalb ist das Unterlassen einer bloß vorsorglichen Anzeige ebenso wie das Unterlassen, sich wenigstens vorsorglich Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Versicherungsbedingungen zu verschaffen, als pflichtwidrig anzusehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der mit einem Schadensfall befasste Rechtsanwalt ohnehin gehalten ist, sich frühzeitig die Frage zu stellen, welche Anspruchsgegner unter welchen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers dieser Verpflichtung, im Interesse des Klägers eine Schadenswiedergutmachung in alle Richtungen zu prüfen, insgesamt nur unzureichend nachgekommen sind, zeigt sich vorliegend z.B. auch in der Tatsache, dass sie es bei einer - erfolglosen - Bitte an den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Notars belassen haben, den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den Kläger abzutreten, obwohl bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers gemäß § 157 VVG a.F. ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hätte geltend gemacht werden können und bei nur streitiger Wissentlichkeit der Pflichtverletzung der Haftpflichtversicherer gemäß § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO sogar vorleistungspflichtig gewesen wäre. Ebenso zeigt sich die nachlässige Bearbeitung der Angelegenheit bei der Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Notar. Denn als die jetzigen Prozessvertreter des Klägers erstmals im Dezember 2003 wegen eines Verjährungsverzichts beim Haftpflichtversicherer und beim Notariatsverwalter nachgesucht haben, war der Anspruch des Klägers - gemäß § 19 BNotO i.V.m. § 852 BGB a.F. hatte die 3-jährige Verjährungsfrist bereits im Mai/Juni 2000 zu laufen begonnen - bereits verjährt. Kann sich danach, weil eine schuldlose Fristversäumung schon auf Seiten des Klägers nicht feststellbar ist, der Vertrauensschadenversicherer gegenüber der Beklagten erfolgreich auf den Ausschluss des Anspruchs auf die Versicherungsleistung berufen, kann die Beklagte im Rahmen des auf § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO beruhenden Treuhandverhältnisses auch nicht mehr verpflichtet werden, den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.