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Beschluss

6 U 179/11

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0615.6U179.11.0A
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Leitsätze
1. Nach den Berufshaftpflichtversicherungsbedingungen (hier: Versicherungsschutz für Planungs- und -bauleitungstätigkeit) sind vom Versicherungsschutz nur solche Verstöße umfasst, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf der Versicherung gemeldet werden (Nachmeldefrist). Nach std. Rspr. des Bundesgerichtshofs kann sich der Versicherer auf die Versäumung dieser Frist nicht berufen, wenn sie nicht schuldhaft versäumt wurde (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011, IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173).(Rn.14) 2. Ein Verschulden des im Rahmen eines Ingenieur- und Architektenvertrags mit der Ausführungsplanung eines Tribünendachs im Bereich der Objekt- und Tragwerksplanung beauftragten Versicherungsnehmer liegt nicht vor, wenn diesem innerhalb der Nachmeldefrist zwar Mängelerscheinungen bekannt sind, nicht jedoch, dass diese auf eigene Planungsfehler und nicht auf bloße Ausführungsmängel zurückzuführen sind.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den Berufshaftpflichtversicherungsbedingungen (hier: Versicherungsschutz für Planungs- und -bauleitungstätigkeit) sind vom Versicherungsschutz nur solche Verstöße umfasst, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf der Versicherung gemeldet werden (Nachmeldefrist). Nach std. Rspr. des Bundesgerichtshofs kann sich der Versicherer auf die Versäumung dieser Frist nicht berufen, wenn sie nicht schuldhaft versäumt wurde (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011, IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173).(Rn.14) 2. Ein Verschulden des im Rahmen eines Ingenieur- und Architektenvertrags mit der Ausführungsplanung eines Tribünendachs im Bereich der Objekt- und Tragwerksplanung beauftragten Versicherungsnehmer liegt nicht vor, wenn diesem innerhalb der Nachmeldefrist zwar Mängelerscheinungen bekannt sind, nicht jedoch, dass diese auf eigene Planungsfehler und nicht auf bloße Ausführungsmängel zurückzuführen sind.(Rn.18) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 07. November 2011 gegen das am 29. September 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (Nr. 1), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Nr. 2), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (Nr. 3) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (Nr. 4). I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 07. November 2011 eingegangenen Berufung gegen das am 07. Oktober 2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin, durch das festgestellt worden ist, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Parteien sowie wegen der Begründung der Entscheidung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die Regelung in den Versicherungsbedingungen Teil C. (Architekten-Risiko), dort Ziffer 2.1. unzutreffend als Ausschlussfrist angesehen. Richtigerweise handele es sich um eine primäre Risikobegrenzung, weshalb sich die Frage, ob den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Fristversäumung ein Verschulden treffe, nicht stelle. Unabhängig davon sei der Klägerin aber auch der Entlastungsbeweis nicht gelungen, da ihr bereits in den Jahren 2000 und 2002 Mängel bekannt geworden seien, weshalb sich ihr bereits zu dieser Zeit die sekundären Architektenhaftung ebenso aufgedrängt haben müsse wie die Frage, ob den Mängeln ein Planungsfehler zugrunde liege. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass die im Jahr 2002 durchgeführte Sanierung von Mängeln allein Ausführungsmängel der Firma B... an der Betondecke betroffen hätte, während nunmehr Mängel an den Stahlgelenken des Tribünendaches streitgegenständlich seien; es liege weder Ursacheidentität noch Symptomidentität vor. In zweiter Instanz neu behauptet die Klägerin, dass der Versicherungsvertrag nicht schon zum 01. November 2001, sondern tatsächlich erst im Jahr 2007 beendet worden sei, was der Klägerin aber erst nach Abschluss der ersten Instanz durch Zugang der Schreiben der Beklagten vom 17.08.2011 und 18.10.2011 bekannt geworden sei. II. Die Berufungsangriffe der Beklagten versprechen keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Berufung ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet, weil sich die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend erweist. Die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung zu gewähren hat, ist, nachdem der Gutachter im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Cottbus wegen der an den Stahlgelenken des Tribünendaches festgestellten Mängel einen Fehler der Ausführungsplanung als ursächlich festgestellt hat, frei von Rechtsfehlern. Dass die Klägerin mit der Ausführungsplanung des Tribünendaches beauftragt war und dass sie diese in der Zeit vor dem 01. Oktober 2000 erstellt hat, ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Die Parteien streiten in zweiter Instanz allein noch um die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz aufgrund der Regelung zu C. 2.1 der Versicherungs-bedingungen ausgeschlossen ist, weil die Klägerin den Anspruch erst nach Ablauf der Fünfjahres-Frist bei der Beklagten gemeldet hatte. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Meldefrist von 5 Jahren objektiv bereits abgelaufen war, als die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2008 (Anlage K 9) den hier streitigen Versicherungsfall gemeldet hat. Denn das maßgebliche Planungshaftpflichtversicherungs-verhältnis war bereits zum 01. November 2001 beendet worden. Soweit die Klägerin nunmehr - gestützt auf die im September und Oktober 2011 zugegangenen Schreiben der Beklagten - in zweiter Instanz erstmals behauptet, das Versicherungsverhältnis habe noch bis in das Jahr 2007 hinein fortbestanden, hat die Beklagte dies in Bezug auf den Planungshaftpflichtteil substantiiert bestritten. Sie hat vorgetragen, die Planungshaftpflichtversicherung sei zum 01.01.2001 aus der Betriebshaftpflichtversicherung herausgelöst und anschließend zum 01.11.2001 beendet worden, während allein die - hier aber nicht maßgebliche - Betriebshaftpflichtversicherung ohne Planungshaftpflichtversicherungsschutz noch bis in das Jahr 2007 fortgeführt worden sei. Letztlich kommt es darauf jedoch entscheidungserheblich auch nicht an, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Deckungsanspruch selbst dann zu, wenn sie die Meldefrist von fünf Jahren nicht eingehalten hat. Allerdings ist die Fünfjahres-Frist zu C. 2.1. der Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart worden. Zwar handelt es sich bei den vereinbarten Versicherungsbedingungen ersichtlich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und von der Beklagten gestellte Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG (vgl. zur Anwendbarkeit des AGBG Art 229 § 5 S. 1 EGBGB). Der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden, die dem Versicherer erst nach Ablauf von 5 Jahren ab Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden, benachteiligt jedoch weder den Versicherungsnehmer noch die mitversicherte Klägerin unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Denn die Parteien des Versicherungsvertrages haben über C. Ziffer 2.1 der Versicherungs-bedingungen eine objektive Risikobegrenzung in Form einer Ausschlussfrist und keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers vereinbart; die Klausel will nach ihrem Sinn und Zweck nicht in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers initiieren, sondern zielt darauf ab, zu Gunsten des Versicherers schwer aufklärbare und kaum übersehbare Spätschäden von der Deckungspflicht auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.7.2011 - IV ZR 180/10 - VersR 2011, 1173 - 1177, zitiert nach juris, dort Rdz. 28 m.w.N. zu einer vergleichbaren Frist im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern). Damit dient die Frist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar- der objektiven Risikobegrenzung und schafft durch die Anknüpfung an die Beendigung des Versicherungsvertrages die notwendige objektive zeitliche Grenze in Bezug auf die Deckungspflicht des Versicherers (vgl. dazu BGH a.a.O.). Eine solche Ausschlussfrist benachteiligt, obwohl sie allein den Interessen des Versicherers an einer Risikobegrenzung dient, den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, solange sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass dem Versicherer im Interesse eines sorgfältigen Versicherungsnehmers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Berufen auf die Fristversäumnis verwehrt bleibt, wenn den Versicherungsnehmer im Einzelfall kein Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH a.a.O. Rdz. 30 m.w.N. zu der Ausschlussfrist in der Vertrauensschadensversicherung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 VVG a.F., § 4 IV ARB, § 18 III Nr. 2 AKB, § 7 Abschn. 1 Nr. 1 II AUB 88 und § 1 III 2 BB-BUZ). Der Einordnung der Bestimmung in C. Ziffer 2.1 der Bedingungen als Ausschlussfrist, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, steht nicht entgegen, dass mit ihr die „Nachhaftung“ des Versicherers geregelt wird. Denn wenn der Haftpflichtversicherungsschutz - wie hier - den Verstoß des Versicherungsnehmers gegen seine Berufspflichten als Versicherungsfall zum Gegenstand hat, umfasst er alle Verstöße, die während des Laufs des Versicherungsvertrags eintreten, unabhängig davon, ob das Folgeereignis erst nach dem Ende des Versicherungsvertrags eintritt. Dieser grundsätzlich bestehende Deckungsschutz soll durch die Bestimmung in C. Ziff. 2.1 auf Verstöße, die „nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden“, begrenzt werden. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 20.7.2011 - IV ZR 180/10 - Rz. 26 ff. gelten daher für die vorliegende Klausel gleichermaßen. Darlegungs- und beweisbelastet für die Umstände, die eine schuldlose Fristversäumung indizieren, ist der Versicherungsnehmer. Vorliegend kann bereits aufgrund des unstreitigen Sachvortrags der Parteien festgestellt werden, dass die Klägerin in Bezug auf die Fristversäumung kein Verschulden trifft. Denn der Klägerin ist die Tatsache, dass Mängel an den Stahlgelenken des Tribünendaches existieren und dass diese auf Planungsfehlern beruhen, erstmals mit Schreiben des Fördervereins Lausitzring vom 26. Mai 2008 (Anlage K 8) bekannt gemacht worden. Eine Kenntnis von eigenen Planungsfehlern in Bezug auf diese Gelenke bereits im Jahr 2002 ist nicht feststellbar. Richtig ist zwar, dass bereits im Jahr 2000/2002 Mängel an den Dehnungsfugen der Stützfüße sowie Mörtelausbrüche und -abplatzungen an den Betondeckenflächen der Tribüne bekannt geworden waren. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (§ 314 ZPO) ist es zwischen den Parteien in erster Instanz aber zuletzt unstreitig gewesen, dass diese Mängel mit den im Mai 2008 gemeldeten Mängeln nicht identisch sind. Außerdem waren die an der Mängelbeseitigung Beteiligten im Jahr 2002 übereinstimmend davon ausgegangen, dass die damals festgestellten Mängel allein auf Ausführungsfehler der Fa. B. zurückzuführen waren, weshalb diese auch ihre Einstandspflicht anerkannt und die Mängel beseitigt hatte. Dass die Mängel daneben tatsächlich auch auf Planungsfehler der Klägerin zurückzuführen waren, behauptet die Beklagte schon nicht explizit. Insofern ist ihr Hinweis, der Klägerin hätte sich aufdrängen müssen, dass diesen Mängeln - auch - Planungsfehler zugrunde lagen, nicht nachvollziehbar. Letztlich kann dies jedoch schon deshalb offen bleiben, weil diese Mängel ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 06. Mai 2002 (Anlage K 17) zur damaligen Zeit gemeldet worden waren und damit die Fünfjahres-Frist gewahrt wäre. Da die Beklagte vorliegend Deckungsansprüche nur aus der Planungshaftpflichtversicherung geltend macht, geht der Hinweis der Beklagten, der Klägerin hätte im Jahr 2002 auch schon ihre sekundäre Architektenhaftung bewusst sein müssen, ins Leere. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zudem ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). 2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen- eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).