Beschluss
6 U 103/12
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0104.6U103.12.0A
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Leitsätze
1. Die in den vereinbarten Bedingungen enthaltene Definition der BU ("wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen") gilt auch für versicherte Beamte, wenn in den Bedingungen eine sogen. Beamtenklausel nicht enthalten ist. Voraussetzung der BU ist demnach nicht, dass der Versicherte nicht mehr statuswahrend weiterverwendet werden kann, also allgemein dienstunfähig ist.(Rn.13)
2. War der Versicherte aufgrund sachverständiger Feststellungen aufgrund einer sozialen Phobie krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit Gefangenen im offenen Vollzug zu arbeiten, kommt eine spätere Verweisung auf eine Tätigkeit im geschlossenen Vollzug nach einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht in Betracht.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in den vereinbarten Bedingungen enthaltene Definition der BU ("wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen") gilt auch für versicherte Beamte, wenn in den Bedingungen eine sogen. Beamtenklausel nicht enthalten ist. Voraussetzung der BU ist demnach nicht, dass der Versicherte nicht mehr statuswahrend weiterverwendet werden kann, also allgemein dienstunfähig ist.(Rn.13) 2. War der Versicherte aufgrund sachverständiger Feststellungen aufgrund einer sozialen Phobie krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit Gefangenen im offenen Vollzug zu arbeiten, kommt eine spätere Verweisung auf eine Tätigkeit im geschlossenen Vollzug nach einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht in Betracht.(Rn.14) I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten vom 30. Mai 2012 gegen das am 03. Mai 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten im tenorierten Umfang zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Denn aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur notwendigen Überzeugung (§ 286 ZPO) fest, dass dem Kläger wegen der festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten - unterlassener Hinweis an die Rechtschutzversicherung, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses unverzüglich erfolgen muss, um die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. über § 167 ZPO zu wahren - ein kausaler Vermögensschaden in diesem Umfang entstanden ist, weil er den Vorprozess gegen den Berufsunfähigkeitsversicherer nur wegen der Versäumung der Klagefrist verloren hat. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebrachten Berufungsangriffe lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der nunmehr maßgebenden Sicht des Regressgerichts wäre die Berufsunfähigkeitsversicherung - ohne die aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten eingetretene Klagefristversäumung - im Vorprozess unterlegen gewesen; das Gericht hätte sie im tenorierten Umfang zur Zahlung von Versicherungsleistungen verurteilen müssen. 1. Soweit der Beklagte meint, eine Verurteilung der Versicherung wäre schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil diese den Versicherungsvertrag wirksam angefochten (§ 22 VVG a.F., § 123 BGB) und zusätzlich auch wirksam den Rücktritt (§§ 16, 17 VVG a.F.) vom Versicherungsvertrag erklärt habe, folgt der Senat der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtungs- und Rücktrittsrechte der Berufsunfähigkeitsversicherung im vorliegenden Regressprozess dem Beklagten obliegt (Klageerwiderung des Beklagten vom 01.02.2010, Bd. I Bl. 41 d.A.; vgl. zur Beweislast des Versicherers im Deckungsprozess: OLG Koblenz NVersZ 2001, 503 - 504, zitiert nach juris, dort Rdz. 8) und dass er diesen Beweis nicht hat führen können. Legt man die in den Antragsformularen festgehaltenen Antworten des Klägers auf die dort aufgelisteten Gesundheitsfragen zugrunde, so hat der Kläger die Fragen zu 3. und 5. objektiv unrichtig, weil unvollständig beantwortet. Allerdings hat der Kläger die Behauptung des Beklagten, der Versicherungsvertreter P..., der - insoweit unstreitig - den Frage-bogen ausgefüllt hat, habe die Gesundheitsfragen so, wie im Antragsformular festgehalten, wörtlich vorgelesen und dem Kläger zudem auf die Notwendigkeit einer wahrheitsgemäßen Beantwortung hingewiesen, bestritten und seinerseits behauptet, der Zeuge P... habe den Antrag bereits weitgehend fertig ausgefüllt mitgebracht und, soweit er sich erinnere, lediglich noch zusammengefasst danach gefragt, ob irgendwelche ernsthaften (Vor-) Erkrankungen vorlägen. Dass dem Kläger die Fragen zu 3. und 5. tatsächlich so, wie im Antragsformular festgehalten, wörtlich vorgelesen worden sind, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob das Landgericht den Zeugen P... zu Recht für nicht glaubwürdig erachtet hat. Denn die Aussage des Zeugen P... besitzt - für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtwürdigung mit den Aussagen der beiden Gegenzeugen - schon inhaltlich keine ausreichende Überzeugungskraft und ist damit für die Beweisführung des Beklagten unergiebig. So hat der Zeuge P... im Rahmen seiner uneidlichen Vernehmung vor dem Landgericht am 16. Dezember 2010 bereits einleitend angegeben, an das maßgebliche Antragsgespräch mit dem Kläger nur noch eine sehr vage Erinnerung zu haben (Bd. I Bl. 125). Im Folgenden hat er deshalb lediglich darstellen können, wie er bei der Aufnahme eines Versicherungsantrages regelmäßig verfährt und dies mit der Bekundung verbunden, er könne sich nicht erinnern und es sich auch nicht vorstellen, dass er im vorliegenden Fall anders vorgegangen sei, zumal ein Gesprächsablauf, wie vom Kläger behauptet, seiner 20-jährigen Praxis widerspreche (Bd. I Bl. 126). Dass diese letztlich auf Vermutungen des Zeugen beruhende Aussage inhaltlich nicht geeignet ist, das Gericht in dem für § 286 ZPO notwendigen Maß -subjektive Gewissheit- von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn die Aussage im Zusammenhang mit den Aussagen der Gegenzeugen W... und K... gewürdigt wird. Denn diese Zeugen hatten jeweils noch eine konkretere Erinnerung an das jeweilige Antragsgespräch und konnten die Angaben des Zeugen P... zu seiner üblichen Vorgehensweise nicht bestätigen (vgl. zu dieser Konstellation OLG Karlsruhe VersR 2002, 737 - 738, zitiert nach juris, dort Rdz. 7) Damit steht im Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht fest, dass der Kläger Gesundheitsfragen der Beklagten bei der Antragstellung objektiv falsch beantwortet hat. Denn auf die von ihm zugestandenen Fragen nach ernsthaften (Vor-)Erkrankungen, Krankenhausaufenthalten und Operationen hat er jeweils zutreffende Auskünfte gegeben, indem er auf die ihm bekannte Heuschnupfen-Allergie sowie die in der Vergangenheit verordneten Massagen und Wärmetherapien hingewiesen hat; dass ihm die diesen Vorordnungen zugrundeliegende konkrete orthopädische Diagnose bekannt war und er nicht von bloßen Verspannungen ausgehen durfte, stellt der Kläger in Abrede. Auf die zur subjektiven Seite aufgeworfenen Fragen - schuldhaftes oder arglistiges Verhalten des Klägers - kommt es deshalb entscheidungserheblich ebensowenig an wie auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, der BU-Versicherer hätte bei zutreffender Beantwortung der Gesundheitsfragen den Vertrag nicht abgeschlossen. 2. Im Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht zudem zur notwendigen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seit September 2005 bedingungsgemäß berufsunfähig ist und deshalb einen materiell durchsetzbaren Anspruch auf die im Vorprozess geltend gemachten Versicherungsleistungen hatte. Zutreffend geht das Landgericht für die Feststellung der Berufsunfähigkeit - ebenso wie auch der eingesetzte Gutachter Prof. Dr. med. St... - davon aus, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der A... und M... Lebensversicherung AG für die Berufsunfähigkeits-Versicherung allein auf die vom Kläger zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit - als Justizvollzugsbeamter im offenen Vollzug in der JVA Hakenfelde - abgestellt werden darf. Denn gemäß § 1 (1) dieser Bedingungen liegt Berufsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen.“ Diese Regelung gilt, zumal die Bedingungen im weiteren eine so genannte Beamtenklausel nicht enthalten, auch für versicherte Beamte; jedenfalls könnte ein verständiger Versicherungsnehmer dies nicht anders verstehen (vgl. dazu OLG Frankfurt VersR 2006, 916 - 918, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 27; OLG Hamburg VersR 2002, 556 - 557, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 3; OLG Düsseldorf VersR 2001, 972, zitiert nach juris, dort Rdz. 18). Diese Auslegung legt auch der Bundesgerichtshof (VersR 2007, 821 - 824, zitiert nach juris, dort Ls. 1 und Rdz. 25 und 28) zugrunde, wenn er feststellt, dass es sich bei der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne um einen eigenständigen Rechtsbegriff handelt, der weder mit Dienstunfähigkeit noch mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden darf. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Koblenz (VersR 1999, 1399 - 1401, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 26/28) ist deshalb nicht zu folgen; diese stellt - mit den Auslegungsmaximen für Versicherungsbedingungen und der vorbenannten Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar - fest, dass ein Beamter im Sinne der Versicherungsbedingungen, die keine Beamtenklausel enthalten, erst dann als berufsunfähig anzusehen ist, wenn er nicht mehr statuswahrend weiterverwendet werden kann, also allgemein dienstunfähig ist. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Vollzugsbeamter im offenen Strafvollzug ist der Kläger im Ergebnis der Beweisaufnahme spätestens seit September 2005 berufsunfähig im Sinne des § 1 (1) S. 1 der AVB. Denn er ist aufgrund der ärztlich festgestellten und vom Sachverständigen Prof. Dr. med. St... bestätigten sozialen Phobie, die ihre Grundlage in einer in der Kindheit entstandenen Persönlichkeitsstörung hat (Bd. I Bl. 201), nicht in der Lage, als Justizvollzugsbeamter im offenen Vollzug zu arbeiten. Der Sachverständige begründet dies nachvollziehbar damit, dass der Kläger von einem starken Verlangen nach Sicherheit geprägt sei, was auf der in der Kindheit fehlenden sicheren Bindung an den Vater zurückzuführen sei. Der offene Vollzug, der durch eine gewisse Freiheit der Gefangenen und eine andere Art des Kontaktes zu den Gefangenen geprägt sei, verursache bei dem Kläger Gefühle von Unsicherheit, Bedrohung und Angst, auf die er mit körperlichen Symptomen reagiere; schließlich habe sich das Gefühl, dem Kontakt mit den Gefangenen nicht mehr gewachsen zu sein, verfestigt (Bd. I Bl. 202). Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Dass ihm vor der Begutachtung keine detaillierte Aufstellung über die Arbeitsabläufe zur Verfügung gestellt worden war, schadet nicht, weil der konkrete Tagesablauf eines Justizbeamten ohne Bedeutung ist, wenn bereits festgestellt werden kann, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mit Gefangenen im offenen Vollzug zu arbeiten; auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen nichts hinzuzufügen ist, wird verwiesen. Dass der Sachverständige eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger im geschlossenen Vollzug weiterhin für gegeben erachtet, hindert die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht, weil gemäß § 1 (1) Satz 1 der AVB - wie ausgeführt - allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist und der BU-Versicherer gemäß § 1 (1) S. 2 AVB auf eine abstrakte Verweisung ausdrücklich verzichtet hatte. Warum die Tatsache, dass der Kläger seit dem 06. Dezember 2012 als Nachtportier in einem Hotel arbeitet, die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht hindert (§ 1 (4) a AVB), legt das Ausgangsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar dar; hiermit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Warum der Kläger aus Gründen der Schadensminderung -gegenüber dem Beklagten- gehalten sein sollte, eine Tätigkeit im geschlossenen Vollzug auszuüben, begründet der Beklagte nicht näher. Eine solche Schadensminderungspflicht, die den Kläger letztlich trotz seiner Erkrankung zu einer weiteren beruflichen Tätigkeit auf einem anderen Gebiet verpflichten würde, besteht jedoch auch nicht. Denn der Kläger ist im Rahmen des Schadensersatzanspruchs so zu stellen, als hätte der Beklagte seine Pflicht nicht verletzt; dann aber hätte ihm der Wert der Versicherungsleistung in voller Höhe zugestanden, solange die Versicherung nicht eine konkrete Verweisung auf eine Tätigkeit im geschlossenen Vollzug aussprechen könnte, was vorliegend -wegen Versetzung des Klägers in den Ruhestand- nicht der Fall ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Auch eine mündliche Verhandlung erscheint, zumal es sich um Rechtsfragen handelt, nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). II. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Er wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).