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Beschluss

6 W 63/13

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0604.6W63.13.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser das Nachlassgericht in dem Testament um eine solche Ernennung ersucht hat.(Rn.6) 2. Da die Ernennung in das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts gestellt ist, kann das Nachlassgericht bei Wegfall des benannten Testamentsvollstreckers die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ablehnen, wenn seit dem Erbfall eine geraume Zeit (hier: 12 Jahre) vergangen ist und die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht mehr sachdienlich erscheint.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04. April 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 20. Februar 2013 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 18.918,17 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser das Nachlassgericht in dem Testament um eine solche Ernennung ersucht hat.(Rn.6) 2. Da die Ernennung in das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts gestellt ist, kann das Nachlassgericht bei Wegfall des benannten Testamentsvollstreckers die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ablehnen, wenn seit dem Erbfall eine geraume Zeit (hier: 12 Jahre) vergangen ist und die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht mehr sachdienlich erscheint.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04. April 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 20. Februar 2013 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 18.918,17 € zurückgewiesen. I. Die Antragsteller wendet sich mit ihrer am 05. April 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 04. März 2013 zugestellten Beschluss, mit dem das Nachlassgericht ihren Antrag auf Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der letztwilligen Verfügung der Erblasserin sei ein Ersuchen an das Nachlassgericht, bei Wegfall des benannten Testamentsvollstreckers vor Abschluss der Testamentsvollstreckeraufgaben einen Ersatzvollstrecker zu benennen, jedenfalls durch Auslegung zu entnehmen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift erst am 05. April 2013 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 und 2 FamFG - beim Nachlassgericht eingegangen, der Beschwerdeführerin konnte jedoch auf ihren Antrag vom 17. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, nachdem sie durch Vorlage eines Fax-Sendeberichts vom 04. April 2013 und durch anwaltliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat, dass sie die Frist unverschuldet versäumt hat (§§ 17, 19 Abs. 1 FamFG). Denn ihr Verfahrensbevollmächtigter durfte, nachdem er die Beschwerdeschrift am 04. April 2013 per Fax an das Nachlassgericht abgeschickt hatte („OK-Vermerk“ von 13:04 Uhr), berechtigt davon ausgehen, dass die Beschwerde rechtzeitig, noch am Tag des Fristablaufs, beim Nachlassgericht eingegangen ist. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, denn die Ablehnung der Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser das Nachlassgericht in dem Testament um eine solche Ernennung ersucht hat. Ob im Ergebnis einer am Willen der Erblasserin orientierten Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 07. September 1982 ein solches Ersuchen an das Nachlassgericht entnommen werden kann - wofür mit der Argumentation der Antragstellerin einiges sprechen könnte -, kann letztlich offen bleiben. Denn zu Recht hat das Nachlassgericht bereits in seiner in Bezug genommenen Verfügung vom 05. Februar 2013 (Bl. 152 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zwingend ist, weil die Ernennung nach § 2200 Abs. 1 BGB in das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts gestellt ist. Das Nachlassgericht hat sein Ermessen vorliegend dahingehend ausgeübt, dass es im Hinblick auf den Zeitablauf - es sind mittlerweile mehr als 12 Jahre seit dem Erbfall vergangen - die Fortdauer der Testamentsvollstreckung zum Zwecke der Auseinandersetzung der beiden Miterbinnen nicht mehr für sachdienlich erachtet. Dies ist jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Beteiligte zu 1. der Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 13. Januar 2013 (Bl. 154 d.A.) ausdrücklich widersprochen hat, nicht zu beanstanden. Denn bei dieser Sachlage kann die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht mit der Erwartung einer zügigen Auseinandersetzung des Nachlasses verbunden werden. Als ebenso nahe liegend kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Auseinandersetzungsregelungen, die ein Ersatztestamentsvollstrecker erarbeitet, von der die Beteiligten zu 1. angegriffen werden würden, mit dem Ergebnis, dass sich die Auseinandersetzung zwischen den Erbinnen durch die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers eher noch verzögern würde. Der Senat teilt deshalb nach Aktenlage die Ansicht des Nachlassgerichts, dass die Erbinnen nunmehr - ggf. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung - selbst versuchen sollten, sich auf eine Verteilung des Nachlassvermögens zu einigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes auf 10% des Nachlasswertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.