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Beschluss

6 W 65/13

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0604.6W65.13.0A
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Leitsätze
Bestimmt der Erblasser, dass ein Testamentsvollstrecker für die Dauervollstreckung, ein zweiter für den unter Testamentsvollstreckung gestellten Nachlass mit Ausnahme der Dauervollstreckung und des Hausrats und ein dritter für die Errichtung einer Stiftung und allen damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen verfügungsbefugt sein soll, so hält die Feststellung, dass dem zweiten Testamentsvollstrecker das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist allein mit den Einschränkungen, dass sich die Testamentsvollstreckung „nicht auf die Errichtung der Stiftung und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen und nicht auf den Hausrat“ bezieht, einer rechtlichen Überprüfung stand.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 25. März 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. März 2013 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 33.972,84 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestimmt der Erblasser, dass ein Testamentsvollstrecker für die Dauervollstreckung, ein zweiter für den unter Testamentsvollstreckung gestellten Nachlass mit Ausnahme der Dauervollstreckung und des Hausrats und ein dritter für die Errichtung einer Stiftung und allen damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen verfügungsbefugt sein soll, so hält die Feststellung, dass dem zweiten Testamentsvollstrecker das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist allein mit den Einschränkungen, dass sich die Testamentsvollstreckung „nicht auf die Errichtung der Stiftung und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen und nicht auf den Hausrat“ bezieht, einer rechtlichen Überprüfung stand.(Rn.5) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 25. März 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. März 2013 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 33.972,84 € zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 2. wendet sich mit ihrer am 28. März 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 06. März 2013, durch den das Nachlassgericht die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet mit dem Antrag, einen weiteren Zusatz wie folgt aufzunehmen: „….Entscheidungen sowie nicht auf das gesamte Bar- und Wertpapiervermögen, welches sich auf Konten und Depots im Konzern der D... B... AG befindet und für die ein anderer Testamentsvollstrecker bestellt ist…“ Die Beteiligte zu 2. ist der Ansicht, ihre Ernennung zur Testamentsvollstreckerin „für die Errichtung der Stiftung und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen“ umfasse auch dieses Bar- und Wertpapiervermögen, weil dieses nach dem Willen der Erblasserin das Stiftungsvermögen darstellen solle. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Ist zulässig gemäß §§ 58 ff FamFG, sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, weil die Feststellung, dass der Antragstellerin das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist allein mit den Einschränkungen, dass sich die Testamentsvollstreckung „nicht auf die Errichtung der Stiftung und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen und nicht auf den Hausrat“ bezieht, einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die Erblasserin hat mit ihrem notariellen Testament unter III. Testamentsvollstreckung angeordnet über ihren Nachlass mit Ausnahme des Hausrates. Darüber hinaus hat sie für drei unterschiedliche Aufgabenbereiche jeweils einen selbständig verfügungsbefugten Testamentsvollstrecker ernannt, nämlich erstens den Beteiligten zu 3. für eine - mittlerweile bereits durch Zeitablauf erledigte - Dauervollstreckung, zweitens die Antragstellerin für den unter Testamentsvollstreckung gestellten Nachlass mit Ausnahme der Dauervollstreckung und drittens die Beschwerdeführerin für die Errichtung der Stiftung und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen. Ob die von der Beteiligten zu 2. begehrte weitere Einschränkung hinsichtlich des sich auf den Konten und Depots bei der Beteiligten zu 2. befindlichen Nachlassteils in das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen ist, hängt allein von der zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. streitigen Frage ab, ob diese Nachlasswerte dem Testamentsvollstreckungsbereich der Antragstellerin oder dem der Beteiligten zu 2. zuzuordnen sind. Der Senat folgt dem Nachlassgericht, soweit dieses die Anordnungen zu III. des notariellen Testaments vom 27. Januar 2000 dahingehend ausgelegt hat, dass auch die Nachlasswerte, die sich auf Konten bei dem Konzern der Beteiligten zu 2. befinden, grundsätzlich zum Testamentsvollstreckungsbereich der Antragstellerin gehören. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Testaments unter III. sollte die Antragstellerin - abgesehen von dem schon nicht der Testamentsvollstreckung unterstellten Hausrat - zur Testamentsvollstreckerin über den gesamten Nachlass, mit Ausnahme der Dauervollstreckung, berufen werden. Damit erfasst die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 2205 BGB grundsätzlich auch den Bar- und Wertpapierbestand, der sich auf den Konten bei dem Konzern der Beteiligten zu 2. befindet, da die Dauervollstreckung nur Konten bei der C... AG betraf. Die Ernennung der Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstreckerin für die Errichtung der Stiftung und aller mit der Errichtung in Zusammenhang stehenden Entscheidungen vermag daran auch unter der Berücksichtigung, dass die Guthaben auf den Konten bei der Beteiligten zu 2. nach dem Willen der Erblasserin das Stiftungsvermögen bilden sollten, nichts zu ändern. Denn der Beteiligten zu 2. Ist allein die Aufgabe zugewiesen, der im Testament bedachten Vermächtnisnehmerin zur Rechtsfähigkeit zu verhelfen. Der Antragstellerin wird danach allerdings gemäß § 2203 BGB die Aufgabe zukommen, die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zur Ausführung zu bringen, wozu insbesondere auch die alsbaldige Erfüllung des zu Gunsten der Stiftung angeordneten Vermächtnisses gehört, § 1967 Abs. 1 und 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Wertes mit 10% des zum Nachlass gehörenden Bar- und Wertpapiervermögen bei der Beteiligten zu 2. beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO (vgl. Lappe in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, § 109 Rdnr. 18 a.E.). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.