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Beschluss

6 W 32/13

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0709.6W32.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Abwicklungsvollstreckung im Sinne des § 2203 BGB endet grundsätzlich mit der vollständigen Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben. Das ist auch dann der Fall, wenn bei bestehendem Miteigentum an Immobilien die den Vorerben zugedachten Renten durch den Immobilienverwalter ausgezahlt werden und insofern keine Abwicklungsaufgaben für den Testamentsvollstrecker mehr bestehen.(Rn.4) 2. Eine Dauervollstreckung i.S.d. § 2209 BGB wird gem. § 2210 Abs. 1 S. 1 BGB mit Ablauf des 30. Jahres nach dem Erbfall unwirksam.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29. November 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 07. November 2012 –60 VI 695/93– aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abwicklungsvollstreckung im Sinne des § 2203 BGB endet grundsätzlich mit der vollständigen Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben. Das ist auch dann der Fall, wenn bei bestehendem Miteigentum an Immobilien die den Vorerben zugedachten Renten durch den Immobilienverwalter ausgezahlt werden und insofern keine Abwicklungsaufgaben für den Testamentsvollstrecker mehr bestehen.(Rn.4) 2. Eine Dauervollstreckung i.S.d. § 2209 BGB wird gem. § 2210 Abs. 1 S. 1 BGB mit Ablauf des 30. Jahres nach dem Erbfall unwirksam.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29. November 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 07. November 2012 –60 VI 695/93– aufgehoben. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 30. November 2012 eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts mit dem der Beteiligte zu 3. auf Anregung der Beteiligten zu 1. vom 02. November 2011 als (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt worden ist. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Ernennung des Beteiligten zu 3. zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann nach Aktenlage letztlich offen bleiben, ob der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung vom 15. Juli 1975 unter II. die Testamentsvollstreckung gemäß § 2203 BGB als Abwicklungs- oder gemäß § 2209 BGB als Dauervollstreckung angeordnet hat. Denn in beiden Fällen wäre die Testamentsvollstreckung zwischenzeitlich beendet, mit der Folge, dass für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers keine Grundlage mehr besteht. Eine Abwicklungsvollstreckung im Sinne des § 2203 BGB endet grundsätzlich mit der vollständigen Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben (vgl. Weidlich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage § 2225 Rdnr. 3). Dies kann vorliegend festgestellt werden, denn der Nachlass besteht heute nur noch aus einem Konto bei der Berliner Bank und einem Miteigentumsanteil am dem Grundstück T... straße ..., wobei der Erblasser dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich dieses Grundstücksanteils ohnehin jede Verfügung untersagt hat. Da die den Vorerbinnen zugedachten lebenslangen Renten in Höhe von monatlich 1.000 DM dauerhaft - ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers - durch den Verwalter der Immobilie ausgezahlt werden und die Ansprüche der Nachvermächtnisnehmerinnen nach eigenen Angaben bereits vor Jahren abgegolten wurden, bestehen weitere Abwicklungsaufgaben tatsächlich nicht mehr. Eine Dauervollstreckung im Sinne des § 2209 BGB wäre gemäß § 2210 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf des 30. Jahres nach dem Erbfall, mithin zum 08. August 2007 unwirksam geworden. Dass der Erblasser dies im Sinne des § 2210 Abs. 1 Satz 2 BGB unter II. des Testaments dahingehend eingeschränkt hat, dass die Vollstreckung - gegebenenfalls auch über 30 Jahre hinaus - bis zur Ausführung aller Testamentsbestimmungen andauern soll, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil - insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - weitere Abwicklungsaufgaben nicht mehr feststellbar sind. Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 131 Abs. 3 KostO nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.