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Beschluss

6 W 138/12

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0809.6W138.12.0A
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Leitsätze
1. Verwendet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den Wortlaut "soll sich weiterhin … um meine Angelegenheiten kümmern, auch nach meinem Tod“, so legt dies nah, dass der Erblasser den Willen hatte, eine postmortale Vollmacht zu erteilen.(Rn.15) 2. Wurden die Vorstellungen des Erblassers in Gegenwart des Urkundsnotars im Urkundstermin erörtert und der Begriff „Testamentsvollstreckung“ mit Bedacht nicht verwendet, kann gegen die Annahme einer postmortalen Vollmacht nicht eingewendet werden, einem juristischen Laien seien die rechtlichen Grundlagen und Folgen einer Vollmachtserteilung nicht bewusst .(Rn.17) 3. Hat der Erblasser verfügt, dass der Nachlass "zugunsten armer Kinder" Verwendung finden solle, so ist in analoger Anwendung des § 2072 BGB Zuwendungsempfänger der örtliche Träger der Sozialhilfe. Es bedarf daher weder einer Testamentsvollstreckung nach § 2203 BGB, noch einer solchen nach § 2205 BGB.(Rn.16)
Tenor
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sowie des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 09.07.2012 werden zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligte zu 5. haben die den Beteiligten zu 3. und 4. im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde beträgt 1.400.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwendet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den Wortlaut "soll sich weiterhin … um meine Angelegenheiten kümmern, auch nach meinem Tod“, so legt dies nah, dass der Erblasser den Willen hatte, eine postmortale Vollmacht zu erteilen.(Rn.15) 2. Wurden die Vorstellungen des Erblassers in Gegenwart des Urkundsnotars im Urkundstermin erörtert und der Begriff „Testamentsvollstreckung“ mit Bedacht nicht verwendet, kann gegen die Annahme einer postmortalen Vollmacht nicht eingewendet werden, einem juristischen Laien seien die rechtlichen Grundlagen und Folgen einer Vollmachtserteilung nicht bewusst .(Rn.17) 3. Hat der Erblasser verfügt, dass der Nachlass "zugunsten armer Kinder" Verwendung finden solle, so ist in analoger Anwendung des § 2072 BGB Zuwendungsempfänger der örtliche Träger der Sozialhilfe. Es bedarf daher weder einer Testamentsvollstreckung nach § 2203 BGB, noch einer solchen nach § 2205 BGB.(Rn.16) Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sowie des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 09.07.2012 werden zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligte zu 5. haben die den Beteiligten zu 3. und 4. im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde beträgt 1.400.000 EUR. I. Die Erblasserin ist verwitwet und kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 1. war durch Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 9.1.2008 - Az. 50 XVII 181/07 - zur Betreuerin der Erblasserin mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden-, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Pflegeeinrichtungen, Postangelegenheiten, Zutritt zur Wohnung und -sofern noch vorhanden- zum Gartengrundstück“ bestellt worden. Am 28.1.2008 errichtete die Erblasserin in notarieller Verhandlung (UR-Nr. ... 2008 des Notars A... M..., Berlin) ein Testament und erklärte: Meine Nichten R... und G... sollen von meinem Geld nichts bekommen. Es soll armen Kindern zugute kommen. Frau J... soll sich weiterhin zusammen mit einer Person ihres Vertrauens um meine Angelegenheiten kümmern, auch nach meinem Tod.“ (Bl. 6 der Erbscheinsakte 62 ... /2008). Nachdem die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. zum Mitvollstrecker ernannt hat, haben beide Beteiligten in notarieller Verhandlung vom 13.11.2008 (UR-Nr. ... 2008 des Notars A... M..., Berlin), bei Gericht eingegangen am 14.11.2008 (Bl. 32 ff. Bd. 1) beantragt, ihnen ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Gegen diesen Antrag haben sich die Nichten der Erblasserin, die Beteiligten zu 3. und 4. gewendet. Sie meinen, die letztwillige Verfügung sei mangels Testierunfähigkeit der Erblasserin und mangels rechtsgültiger Unterschrift unwirksam. Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testierunfähigkeit der Erblasserin ein Sachverständigengutachten eingeholt, dem die Beteiligten zu 3. und 4. durch Privatgutachten entgegen getreten sind. Am 8.6.2010 hat das Nachlassgericht durch Beschluss die für die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (Bl. 50 ff. Bd. 2). Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. hat das Landgericht Berlin -83 T 51/11- den angefochtenen Beschluss unter dem 9.7.2012 aufgehoben. Das Testament sei formunwirksam, weil es an einer Unterschrift der Erblasserin fehle. Abgesehen davon habe das Nachlassgericht zur Frage der Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht ausreichend ermittelt. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligte zu 5. weitere Beschwerde eingelegt. II. A. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des FGG, weil der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. und 2., der Gegenstand dieses Verfahrens ist, vor dem 1.9.2009 eingegangen ist, § 111 Abs. 1 FGG-RG. B. Die nach §§ 21ff. FGG statthafte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. sowie des Beteiligten zu 5. ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Beschluss des Nachlassgerichts vom 8.6.2010 zu Recht aufgehoben. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Testaments ist der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. bereits unbegründet, weil die Erblasserin in ihrem Testament vom 21.8.2008 keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB, bzw. den Nachlass zu verwalten, § 2205 BGB. Nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung („…soll sich weiterhin … um meine Angelegenheiten kümmern, auch nach meinem Tod.“) sind der Beteiligten zu 1. diese Aufgaben nicht übertragen worden. Vielmehr legt die gebrauchte Formulierung nahe, dass die Erblasserin den Willen hatte, eine postmortale Vollmacht zu erteilen. Ersichtlich hatte die Erblasserin die Vorstellung, die Beteiligte zu 1. mit den Aufgaben, die jene bisher als gerichtlich bestellte Betreuerin erledigt hatte, kraft rechtsgeschäftlicher Beauftragung über den Tod hinaus zu betrauen. Der Begriff „Testamentsvollstreckung“ wird in dem Testament gerade nicht verwendet. Auch die Auslegung ergibt nicht, dass die Erblasserin entgegen der gewählten Formulierungen wollte, dass die Beteiligte zu 1. die Aufgaben einer Testamentsvollstreckerin – ggf. zusammen mit einer weiteren Person ihres Vertrauens- ausübt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. ist eine Testamentsvollstreckung nicht erforderlich, um den testamentarischen Willen der Erblasserin umzusetzen. Im Gegenteil spricht das fehlende Bedürfnis im gegebenen Fall gegen einen Willen der Erblasserin, die Beteiligte zu 1. als Testamentsvollstreckerin einzusetzen. Nach der letztwilligen Verfügung zur Erbfolge bedurfte es weder einer Testamentsvollstreckung nach § 2203 BGB, noch einer solchen nach § 2205 BGB. Denn aufgrund der im Testament verfügten Zuwendung zugunsten „armer Kinder“ fällt der Nachlass unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls gemäß § 2072 BGB bei dem Beteiligten zu 5. an. Nach allgemeiner Auffassung ist § 2072 BGB, der eine letztwillige Verfügung zugunsten der Armen ermöglicht, analog anwendbar, wenn ein Erblasser als Erben eine bestimmte Gruppe sozialschwacher Personen benannt hat (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2072 Rn. 2), wie dies hier mit der Verfügung der Erblasserin zugunsten der armen Kinder geschehen ist. Zuwendungsempfänger ist in diesem Fall der Beteiligte zu 5., da er an die Stelle der nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehenen öffentlichen Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, getreten ist, da er heute als örtlicher Träger der Sozialhilfe an deren Stelle die fürsorgerischen Aufgaben der Armenkasse wahrnimmt (Weidlich a.a.O., Rn. 1). Auch das Gegenargument der Beteiligten zu 1. und 2., die Erblasserin habe die der Beteiligten zu 1. übertragenen Aufgaben nicht mit dem Begriff der Testamentsvollstreckung bezeichnet, weil ihr als juristischer Laiin die rechtlichen Grundlagen und Folgen einer Vollmachtserteilung nicht bewusst gewesen seien, verfängt nicht. Da die Vorstellungen der Erblasserin dazu, wie nach ihrem Tod mit ihrem Nachlass zu verfahren ist, in Gegenwart der Beteiligten zu 1. sowie des Urkundsnotars im Urkundstermin erörtert worden sind und ihr letzter Wille im Anschluss an diese Erörterung vom Urkundsnotar neu gefasst und formuliert worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die von dem Urkundsnotar gewählten Begriffe das Anliegen der Erblasserin treffend erfassen und der Begriff „Testamentsvollstreckung“ mit Bedacht nicht verwendet worden ist. Nach all dem bedarf es im Verfahren der weiteren Beschwerde keiner Entscheidung des Senats zur Wirksamkeit des Testaments der Erblasserin. Den vom Senat im Hinweis vom 28.6.2013 formulierten Bedenken war deshalb nicht weiter nachzugehen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30, 31 KostO.