Beschluss
6 U 183/13
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0819.6U183.13.0A
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Leitsätze
Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Berufsunfähigkeit ist unbrauchbar, wenn es die Vorgabe der rückwirkenden perspektivischen Betrachtung verfehlt, sondern sich maßgeblich auf seine eigene Untersuchung stützt und der Sachverständige dabei mehrere Persönlichkeits- bzw. diagnostische Tests auswertet, die er den Versicherten zuhause ausführen ließ, wobei er auf Nachfrage die dadurch gegebene Manipulationsmöglichkeit durch den Hinweis zu relativieren versucht, dass diese Tests sowieso keinen beweisenden Charakter hätten.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Berufsunfähigkeit ist unbrauchbar, wenn es die Vorgabe der rückwirkenden perspektivischen Betrachtung verfehlt, sondern sich maßgeblich auf seine eigene Untersuchung stützt und der Sachverständige dabei mehrere Persönlichkeits- bzw. diagnostische Tests auswertet, die er den Versicherten zuhause ausführen ließ, wobei er auf Nachfrage die dadurch gegebene Manipulationsmöglichkeit durch den Hinweis zu relativieren versucht, dass diese Tests sowieso keinen beweisenden Charakter hätten.(Rn.19) In dem Rechtsstreit ... wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2013 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Januar 2004 gemäß §§ 1 ff. VVG in Verbindung mit den Regelungen der “Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung“ (ABV, Anlage K 2) und den Tarifbestimmungen BV 10 (TB, Anlage K 2) zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass er seit dem 15. Dezember 2003 bis zum Ablauf des 15. Juni 2004 wenigstens zu 50 % berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Bedingungen war. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung zutreffend die Beweisregeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen behaupteter Berufsunfähigkeit die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von seinem Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. Insbesondere hat der Kläger auch mit der Berufung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat oder eine neue Begutachtung des Klägers (§ 412 ZPO in Verbindung mit § 529 ZPO) erforderlich machen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1992, 1386, 1387), der der Senat folgt (Urteil vom 6. Dezember 2002 - 6 U 219/01 -), trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und den Grund der Berufsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Hierzu gehört im Rahmen einer Bestimmung, wie sie den hier vereinbarten entspricht, nicht nur der Nachweis der zur Berufsunfähigkeit führenden Krankheit als solcher, sondern der Versicherungsnehmer hat auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er infolge ärztlich nachzuweisender Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls - bezogen auf den vorliegenden Fall - entweder aus Sicht des 15. Dezember 2003 voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen vollständig oder zu wenigstens 50 % außerstande gewesen sein werde, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, oder ab dem 15. Dezember 2003 hierzu tatsächlich außerstande gewesen ist und dieser Zustand fortdauert. Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ab dem 15. Dezember 2003 nicht zu führen vermocht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 7-11 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen der Senat folgt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Der Kläger greift die Ausführungen des Landgerichts, für die Bemessung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sei auf seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als technischer Leiter einer Gerüstbaufirma abzustellen, mit dem Argument an, richtigerweise sei auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Gerüstbauer aufzustellen. Dies ist in Anbetracht des erstinstanzlichen Parteivorbringens jedoch unzutreffend. Der Kläger hatte auf S. 5 der Klageschrift vorgetragen, von November 1999 bis Dezember 2002 als technischer Leiter bei der Gerüstbau D... GmbH angestellt gewesen zu sein und im Folgenden (nur) diese Tätigkeit im Einzelnen beschrieben. Zwar hatte der Kläger auf S. 13 der Klageschrift auch vorgetragen, dass er entsprechend einem Änderungsvertrag vom 12. Dezember 2002 (Anlage K 10) trotz seiner Knieerkrankung ab dem 1. Januar 2003 als Gerüstbauer angestellt gewesen sei. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers hat die Beklagte aber nicht auf S. 13 der Klageerwiderung eine Tätigkeit des Klägers als Gerüstbauer bestätigt, sondern vielmehr konstatiert, dass der Kläger „in der Klageschrift ... die Tätigkeit als technischer Leiter im Gerüstbetrieb seiner Ehefrau zugrunde“ gelegt habe und die behaupteten Umstände der Tätigkeitsänderung als „nebulös“ bezeichnet, da der Kläger den Vertrag, nach dem er überwiegend körperlich tätig sein sollte, zu einem Zeitpunkt unterschrieben hat, als er bereits seit einem Jahr krank(geschrieben) war. Hierauf ist der Kläger nicht weiter eingegangen, sondern hat auf S. 1 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2007 hinsichtlich der behaupteten Berufsunfähigkeit wiederum „seinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als technischer Leiter einer Gerüstbaufirma“ zugrunde gelegt. Damit war diese Tätigkeit zwischen den Parteien unstreitig. Dementsprechend hat das Landgericht in dem Beweisbeschluss vom 20. März 2008 unter 2. b) den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass auf den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf des Versicherten in seiner konkreten Ausgestaltung abzustellen sei; der Kläger sei als technischer Leiter eines Gerüstbaubetriebes tätig, Art und Umfang der bei der Ausübung dieser Tätigkeit entstehenden Belastungen seien der Klageschrift (Bl. 5 - 12 d. A.) zu entnehmen. Dem ist der Kläger nicht etwa entgegengetreten, sondern hat anlässlich der ambulanten Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. A... ausdrücklich bestätigt „dass die Tätigkeitsbeschreibung auf S. 5 ff. der Gerichtsakte seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Kniegelenkserkrankung entsprach“. In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 27. September 2012 hat sodann die Beklagte nochmals klargestellt, dass der Vortrag des Klägers zum Tätigkeitsbild, so wie in der Klageschrift wiedergegeben, unstreitig sei. Dementsprechend hat dann das Landgericht in dem weiteren Beweisbeschluss vom 11. Oktober 2012 den weiteren Sachverständigen nochmals darauf hingewiesen, dass als maßgeblicher Beruf die vom Kläger in der Klageschrift (Bl. 5 - 12 Bd. I d. A.) beschriebene Tätigkeit als technischer Leiter des Gerüstbaubetriebes gilt. Auch hiergegen hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2013 Einwendungen erhoben. Abgesehen davon, dass das Landgericht der Beweisaufnahme zutreffend und verfahrensfehlerfrei die unstreitige Tätigkeit des Klägers als technischer Leiter einer Gerüstbaufirma zugrunde gelegt hat, war auch aus einem weiteren Grund nicht auf die von dem Kläger behauptete Tätigkeit als Gerüstbauer abzustellen. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um die für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie noch in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht beeinträchtigt war (vgl. BGH, VersR 2003, 631 f. m. w. N.). Insoweit mag dahinstehen, ob die (verständlichen) Zweifel des Landgerichts, ob die Änderung des Tätigkeitsfeldes tatsächlich beabsichtigt war und auch kurzzeitig erfolgt ist, oder „nur auf dem Papier stattgefunden hat“, letztlich berechtigt sind oder nicht. Denn jedenfalls soll nach dem eigenen Vortrag des Klägers sowohl der Abschluss des Änderungsvertrages am 12. Dezember 2002 als auch der in Aussicht genommene Beginn der neuen Tätigkeit am 1. Januar 2003 innerhalb des eineinhalbjährigen Zeitraums gelegen haben, währenddessen der Kläger fortdauernd arbeitsunfähig krank geschrieben war; auch auf die kurzen Phasen der Arbeitsaufnahme vom 16. Juni 2003 bis zum 27. Juli 2003 und vom 8. bis zum 15. Dezember 2003 folgten wiederum monatelange Krankschreibungen. Damit kann der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 15. Dezember 2003 nicht als „gesunde Tage“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesehen werden und musste außer Betracht bleiben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Kläger unter diesen Umständen durch seinen behaupteten Tätigkeitswechsel vom technischen Leiter zum Gerüstbauer den Versicherungsfall nicht sogar schuldhaft herbeigeführt hätte (§ 61 VVG a. F.). Offensichtlich ist erstinstanzlich auch der Kläger selbst davon ausgegangen, dass maßgeblich nur seine Tätigkeit als technischer Leiter einer Gerüstbaufirma ist. Denn er hatte zwar eine von der Beklagten als „vorbildlich“ bezeichnete Beschreibung seiner Tätigkeit als technischer Leiter, nicht aber seiner angeblichen Tätigkeit als Gerüstbauer gegeben. Dies wäre - sollte seine Tätigkeit als Gerüstbauer maßgeblich sein - aber erforderlich gewesen, um feststellen zu können, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung auswirken. Hierzu muss nämlich bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist, welche Anforderungen im Einzelnen es an ihn stellt. Als Sachvortrag ist eine konkrete Arbeitsbeschreibung zu verlangen, mit der die in diesen betrieblichen Bereichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit sowie die Verwendung von Sammelbegriffen und floskelhaften Wendungen; vielmehr ist es insoweit Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, so substantiiert vorzutragen, dass sich der Versicherer und das Gericht ein konkretes Bild von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit - auch als Grundlage für eine ggf. erforderliche Beweisaufnahme - machen können. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers, der sich insoweit auf die Behauptung seiner Tätigkeit als Gerüstbauer beschränkt, nicht gerecht. Zu Unrecht rügt der Kläger desweiteren, die Ausführungen des Landgerichts, der Sachverständige Dr. A... habe eine erhebliche Einschränkung des Klägers durch orthopädische Beschwerden nicht feststellen können, als nicht zutreffend. Denn unmittelbar vor dem von dem Kläger auf S. 4 der Berufungsbegründung aus dem Gutachten vom 4. August 2008 zitierten Satz heißt es: „Bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers ist aus fachorthopädischer Sicht von einer nur sehr diskreten Einschränkung, durch die diagnostizierten Störungen im Bereich der Kniegelenke sowie dem untergeordnet durch die Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule auszugehen.“ Unmittelbar nach dem von dem Kläger zitierten Satz heißt es sodann in dem Gutachten: „Eine Beeinflussung von Leitungs-, Organisations-, Planungs- und Kontrollaufgaben liegt nicht vor.“ Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass - hinsichtlich seiner Behauptung, er sei seit dem 15. Dezember 2003 berufsunfähig - sein Gesundheitszustand im Zeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum 15. Juni 2004 maßgeblich ist. Nicht zutreffend ist allerdings die Rüge, dass der orthopädische Sachverständige eine vorrangig aktuelle Begutachtung anhand der ambulanten Untersuchung vom 14. Juli 2008 durchgeführt habe. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 7, 8 des angefochtenen Urteils unter 2. 1. verwiesen werden, wonach der Sachverständige sich hinsichtlich des in die Vergangenheit gerichteten Beweisthemas „mit den damals zeitnah aufgenommenen Befunden“, die im Folgenden im Einzelnen aufgeführt werden, befasst hat. In der Klageschrift hatte der Kläger sich hinsichtlich seiner orthopädischen Beeinträchtigungen auf das Zeugnis des Prof. Dr. H..., Chefarzt der Median-Klinik ..., sowie den Entlassungsbericht dieser Klinik vom 22. Februar 2003 berufen und außerdem mit Schriftsatz vom 15. November 2007 ein Attest des Orthopäden Dr. L... vom 13. November 2007 (Anlage K 17) eingereicht. Weitere Ärzte - betreffend den Fachbereich Orthopädie - hatte der Kläger bis zu dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 20. März 2008, in dessen Ausführung die Akten sodann an den Sachverständigen Dr. A... übersandt worden sind, nicht benannt. Ausweislich des Gutachtens vom 4. August 2008 hat sich der Sachverständige nicht nur mit dem von Prof. Dr. H... (mit-)unterzeichneten Entlassungsbericht der Median-Klinik vom 25. Februar 2003 (Anlage K 4), sondern auch mit den von dem Kläger anlässlich der ambulanten Untersuchung überreichten Kopien zweier fachorthopädischen Gutachten sowie mehreren Tüten mit kernspintomografischen Untersuchungen der Kniegelenke und dem Attest des Orthopäden Dr. L... vom 13. November 2007 auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat der Sachverständige den Kläger untersucht und dabei im Rahmen der fachorthopädischen Anamnese Erhebungen zur Entstehung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhoben. Damit ist der Sachverständige dem ihm erteilten Auftrag zur Gutachtenerstellung in ausreichendem Maße nachgekommen; der Kläger gibt auch nicht an, welche weiteren konkreten Unterlagen der Sachverständige darüber hinaus noch hätte beiziehen sollen. Zwar ist es zutreffend, dass der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme auch den „Kontext der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung“ anspricht, entscheidend ist aber, dass er auch in der der ergänzenden Stellungnahme die „Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit ... unter Zugrundelegung des im Beweisbeschluss zitierten Tätigkeitsbildes“ beurteilt. Entgegen den Ausführungen des Klägers war das Landgericht nicht nur nach § 412 Abs. 1 ZPO berechtigt, sondern im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles sogar verpflichtet, eine neue Begutachtung anzuordnen, da die angeordnete Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. K... nicht ordnungsgemäß durchgeführt war und ausweislich des Akteninhalts auch nicht damit zu rechnen war, dass dies noch möglich sein werde. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 29. März 2010 war nicht nur ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO, sondern mangelhaft, da es - bzw. die Umstände seiner Erstellung - an zum Teil unheilbaren Mängeln litt. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 8 des angefochtenen Urteils unter 2. 2. verwiesen werden. Soweit der Kläger meint, es sei „völlig korrekt“, auf die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Gerüstbauer und nicht auf die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als technischer Leiter einer Gerüstbaufirma abzustellen, ist dies - abgesehen davon, dass sich ein gerichtlich bestellter Sachverständiger grundsätzlich an die in dem Beweisbeschluss niedergelegten Vorgaben des Gerichts zu halten hat - aus den vorstehenden Ausführungen zu der Frage, welche Tätigkeit der Entscheidung über eine Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist, unzutreffend. Darüber hinaus leidet das Gutachten aber auch an weiteren Mängeln, die es unverwertbar machen. So ist bereits die Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. K... auf S. 38 des Gutachtens vom 29. März 2010, dass der Kläger beginnend ab dem 15. Dezember 2003 mindestens sechs Monate lang ununterbrochen vollständig außerstande war, seinen Beruf auszuüben, aus den vorangehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar und verfehlt die Vorgabe einer rückwirkenden perspektivischen Betrachtung. Jedenfalls stützt sich der Gutachter mehr auf seine eigenen Untersuchung des Klägers am 8. Dezember 2009 als auf zu dem behaupteten Beginn der Berufsunfähigkeit zeitnähere Befunde. Dies zeigt sich bereits an den der vermeintlichen Beantwortung der Beweisfrage unmittelbar vorangehenden Formulierungen. Danach ist „aktuell ... von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, gleichzeitig ist ... eine Alkoholabhängigkeit festzustellen ... (und) besteht ... eine Höhenphobie“. Derartige unzutreffende zeitliche Zuordnungen ziehen sich durch das gesamte Gutachten. So wird auf S. 13, 14 des Gutachtens die „aktuelle Symptomatik bei Depressionen“ erörtert und auf S. 22 des Gutachtens wird der von dem Kläger abgelegte SCL-90-R Test als ein Test beschrieben, „der über das aktuelle Befinden in den letzten sieben Tagen vor der Befragung Auskunft gibt“. Hingegen fehlt eine wissenschaftlich-fundierte Auseinandersetzung mit dem fünfzehnseitigen Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik vom 16. Mai 2007; stattdessen bedient sich der Sachverständige Dr. K... floskelhafter Formulierungen, indem er ausführt, dass die in dem Bericht „dargestellten Zusammenhänge nicht nachzuvollziehen“ seien, „die Wertung der Depression ... nicht schlüssig“ sei und ein möglicher hypomaner Zustand „nicht erkannt wurde“. Abgesehen davon erweckt die Vorgehensweise des Sachverständigen Dr. K... bei dem Senat ernsthafte Zweifel, ob sich dieser Gutachter der Bedeutung eines Gutachtens, das dem Gericht als Grundlage der Entscheidungsfindung dient, voll und ganz bewusst ist. So hat der Sachverständige Dr. K... den Kläger mehrere Persönlichkeits- bzw. diagnostische Tests zuhause ausfüllen lassen und auf Nachfrage die dadurch gegebene Manipulationsmöglichkeit durch den Hinweis zu relativieren versucht, dass diese Tests sowieso keinen beweisenden Charakter hätten. Dies lässt sich allerdings schwerlich mit dem Umstand in Einklang bringen, dass sich der Sachverständige auf sieben Seiten seines Gutachtens mit dem Ergebnis dieser Tests auseinandersetzt, durch die er den klinischen Eindruck von dependenten, selbstunsicher-ängstlichen, zwanghaften und stark depressiven Persönlichkeitszügen bestätigt findet. Desweiteren hat der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung ihm von dem Kläger übergegebene Unterlagen verwertet, ohne diese im Einzelnen zu benennen und der Aufforderung, eine Aufstellung aller von ihm verwendeten Unterlagen zu fertigen, nachzukommen. Damit geht einher, dass er einzelne, in seinem Gutachten wiedergegebene Zitate falschen Befunden zuordnet, bzw. überhaupt nicht (mehr) zuordnen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es vor der Beauftragung eines neuen Sachverständigen keiner Anhörung des Gutachters Dr. K..., da jedenfalls ein Teil der vorgenannten Mängel nicht mehr auszuräumen war. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Sachverständige Dr. K... auch auf mehrfache schriftliche Nachfrage über einen Zeitraum von weit über einem Jahr nicht imstande war, alle von ihm bei der Erstellung des Gutachtens verwendeten Quellen zu verifizieren. Aus letzterem folgt nämlich zugleich, dass seine Aussage, ihm hätten andere als die von ihm benannten Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden, nicht zutreffen kann. Unzutreffend ist schließlich die Rüge des Klägers, es sei verkannt worden, dass maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt für die Berufsunfähigkeit allein der Zeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum 15. Juni 2004 sei und der Sachverständige Prof. Dr. St... es unterlassen habe, die Patientenunterlagen der den Kläger in den Jahren 2003 und 2004 behandelnden Ärzte beizuziehen. Der Sachverständige Prof. Dr. St... hat seiner Beurteilung in Beantwortung der Beweisfragen den Zeitraum ab dem 15. Dezember 2003 zugrundegelegt, wie sich eindeutig verschiedenen Textpassagen des Gutachtens vom 7. März 2013 (vgl. etwa S. 15 unten, S. 16 Mitte und S. 19 unten) ergibt. Mit den - soweit vorhandenen - Unterlagen von Frau Dr. P... hat sich der Sachverständige auseinandergesetzt, zu dem erst nach Erstellung des Gutachtens eingereichten Schreiben der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Sw... Stu... vom 30. Mai 2013, die - soweit ersichtlich - den Kläger gar nicht selbst behandelt hat, sondern nur anhand der Unterlagen ihrer Praxisvorgängerin Dr. P... berichtet, hat der Sachverständige Prof. Dr. St... in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2013 ausführlich Stellung genommen. Die in dem Schreiben vom 30. Mai 2013 genannte Psychotherapeutin J... hat der Kläger nicht weiter namhaft gemacht, so dass von dieser auch keine Befunde beigezogen werden konnten. Stattdessen hat der Sachverständige Prof. Dr. St... in seinem Gutachten vom 7. März 2013 Befunde, Berichte und Atteste einer Vielzahl von Ärzten - direkt oder indirekt - ausgewertet und sich - soweit erforderlich mit deren Inhalt auseinandergesetzt. Welche konkreten Unterlagen welcher Ärzte darüber hinaus noch weitere Erkenntnismöglichkeiten bieten könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Da nach alledem auch nach umfangreicher Beweisaufnahme nicht feststellbar ist, dass der Kläger entsprechend seiner Behauptung vom 15. Dezember 2003 bis zum Ablauf des 15. Juni 2004 krankheitsbedingt außer Stande war, seine beruflichen Tätigkeiten zu wenigstens 50 % auszuüben, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen sowie der Berufungserwiderung vom 24. März 2014 innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.