OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 U 39/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0916.6U39.14.0A
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die spätere Arbeitsaufnahme auf einer anderen Stelle desselben Arbeitgebers rechtfertigt nicht die Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn die Arbeitsaufnahme vor dem Anerkenntnis des Versicherers bereits angekündigt und erfolgt war und eine Verbesserung der Gesundheitssituation seit dem Anerkenntnis in dem Schreiben des Versicherers über die Leistungseinstellung durch eine konkrete Vergleichsbetrachtung nicht dargelegt wird.(Rn.20)
Tenor
In dem Rechtsstreit ... hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die spätere Arbeitsaufnahme auf einer anderen Stelle desselben Arbeitgebers rechtfertigt nicht die Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn die Arbeitsaufnahme vor dem Anerkenntnis des Versicherers bereits angekündigt und erfolgt war und eine Verbesserung der Gesundheitssituation seit dem Anerkenntnis in dem Schreiben des Versicherers über die Leistungseinstellung durch eine konkrete Vergleichsbetrachtung nicht dargelegt wird.(Rn.20) In dem Rechtsstreit ... hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten, der auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung umfasst, geltend. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit der Klägerin wegen eines erlittenen Hirninfarktes zunächst anerkannt. Sie hat dann ihre Leistungen zum 1. Februar 2010 mit der Begründung eingestellt, die Berufsunfähigkeit bestehe bei der Klägerin nur noch mit einem Grad von 20%. Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte weitgehend antragsgemäß verurteilt. Zu den rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Dagegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei jetzt auf einer anderen Stelle als Arbeitsvermittlerin tätig als vor ihrer Erkrankung. Deswegen liege eine Verweisungstätigkeit vor, die sie ausübe. Die Beklagte sei deshalb zur Leistungseinstellung berechtigt, weil die Klägerin darlegen müsse, dass sie der Verweisungstätigkeit gesundheitlich nicht mehr gewachsen und deshalb bedingungsgemäß berufsunfähig sei. Das Landgericht habe auch fehlerhaft eine Erhöhung der Versicherungsleistung zugesprochen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zu den Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in dem tenorierten Umfang sowie den Anspruch auf Beitragsbefreiung bejaht. 1) Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht oder dass gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. a) Die Berufung bleibt zunächst ohne Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen die Höhe der monatlichen Leistung wendet. Sie meint, ihr erstinstanzlich in der Klageerwiderung gehaltener Vortrag sei unstreitig geblieben, wonach nach den Bedingungen eine Anpassung der Leistung von dem Zeitpunkt an ausgeschlossen sei, zu dem eine leistungspflichtige Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Das Landgericht hat dagegen im Tatbestand als unstreitig dargestellt, dass die Leistung ab 1. Juli 2010 insgesamt 935,71 EUR betrage. Eine Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte jedoch nicht beantragt. Unabhängig davon konnte der Senat eine entsprechende Regelung, die eine Rentenerhöhung bei Leistungsbezug ausschließt, in den überreichten Bedingungen nicht nachvollziehen. b) Die Beklagte war auch nicht zu einer Leistungseinstellung berechtigt, weil das als Anlage B 4 überreichte Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2009 den Begründungsanforderungen, die an eine Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 der Bedingungen für die BUZ zu stellen sind, nicht genügt. Gemäß § 7 Nr. 3 stellt die Beklagte die Leistungen ein, wenn die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder sich auf einen Grad von weniger als 50 Prozent vermindert hat. Gemäß Nr. 1 kann die Beklagte dabei auch prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sein sollen. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass eine Änderung der Verhältnisse gegenüber denen bei Leistungsanerkennung vorliegen muss. Mit seinem Leistungsanerkenntnis entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass eine Verweisungsmöglichkeit nicht besteht, wenn seine Entscheidung hierzu schweigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft (BGH NJW 2011, 1736 ff = VersR 2011, 655 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284, 291 f.). Dies folgt daraus, dass die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und etwaige Verweisungsmöglichkeiten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (vgl. BGH, a. a. O., unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 199/09, VersR 2010, 619 Rn. 9 und vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84, VersR 1986, 1113 unter 2). Bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit geht es allein darum, ob der Versicherer die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig (BGH VersR 2008, 521 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHZ 137, 178, 181 f.). Maßgebend ist der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis nach zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, a. a. O. - m. w. Nachw.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll (vgl. BGH, a. a. O.). Auch wenn § 7 der hier maßgeblichen BUZ eine Begründung der Entscheidung des Versicherers nicht ausdrücklich vorsieht, so ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck wie aus der Ausgestaltung der Klausel, dass in der Mitteilung über die Leistungseinstellung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, dass die Leistungspflicht des Versicherers enden soll. Sie soll dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGH VersR 2006, 102 - zitiert nach juris: Rdnr. 22 m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11. März 2009 ihre Leistungspflicht anerkannt (K 4). Sie hat sich in dem Schreiben lediglich auf vorliegende Unterlagen bezogen. Die Unterlagen bestanden unter anderem aus der Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie B... Sch... vom 10. Februar 2009, die als gesundheitliche Beeinträchtigungen eine inkomplette Aphasie (Sprachverlust) und Lähmung der gesamten rechten Körperseite nannte, sowie dem Leistungsantrag der Klägerin vom 15. Januar 2009. In diesem Antrag hatte die Klägerin bereits angekündigt, dass sie ab dem ersten März 2009 - also zeitlich noch vor der Anerkennungserklärung der Beklagten - eine berufliche Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin voraussichtlich aufnehmen werde. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Verweisungstätigkeit oder dieselbe Tätigkeit wie vor dem Hirninfarkt handelt. Denn jedenfalls musste die Beklagte vor dem Anerkenntnis diese angekündigte Arbeitsaufnahme prüfen, bewerten und bei ihrer Entscheidung, ob die Leistungspflicht anerkannt wird, berücksichtigen. Sie musste bei der gebotenen Prognoseentscheidung in Rechnung stellen, dass auch die Neurologin bereits am 9. Dezember 2008 nicht von einem dauerhaften Zustand ausging, sondern eine deutliche Besserung im Gesundheitszustand der Klägerin festgestellt hatte. Sie ging nur noch von einem Grad der Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt von 70% aus. Sie regte eine Überprüfung in einem halben Jahr an, weil sie mit weiteren Verbesserungen bei Fortsetzung der Logopädie, Ergo- und Physiotherapie rechnete. Stellte die Beklagte den Gesundheitszustand der Klägerin zum 1. März 2009 nicht näher fest und berücksichtigte sie auch nicht die Modalitäten der Arbeitsaufnahme (tatsächlich, in welchem zeitlichen Umfang auf welcher konkreten Stelle und zu welchem Einkommen?), so geschah dies auf ihr Risiko. Dies bedeutet, dass es für das Nachprüfungsverfahren als Anfangssituation auf die Umstände ankommt, die die Beklagte in Erfahrung gebracht hätte, wenn sie die erteilten Informationen ausgewertet hätte. Dies hat zur Konsequenz, dass die Arbeitsaufnahme nicht als solche in einem später gefundenen Verweisungsberuf berücksichtigt werden kann. Der Senat ist ohnehin der Auffassung, dass es sich hier um keinen Verweisungsberuf handelt, weil die Klägerin weiterhin als Arbeitsvermittlerin tätig war. Die Umsetzung auf eine andere Stelle ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung, weil sich die soziale Wertschätzung, die der Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin entgegengebracht wird, damit nicht in relevanter Weise verändert. Es kommt deshalb nur auf eine etwaige Gesundheitsverbesserung der Klägerin gegenüber dem Zustand bei Leistungsanerkenntnis im März 2009 an, soweit es um die Berechtigung der Leistungseinstellung geht. Eine solche Gesundheitsverbesserung wird in dem Schreiben vom 18. Dezember 2009 (B 4) jedoch nicht dargelegt. Das genannte Gutachten ist dem Schreiben ebenfalls nicht beigefügt gewesen, was zu einer hinreichenden Begründung erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH VersR 1993, 559 - zitiert nach juris: Rdnr. 48). Es liegt auch kein Sonderfall vor, in dem auf eine entsprechende Begründung verzichtet werden kann. Ein derartiger Sonderfall kommt in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer selbst am besten weiß, dass und wie sich sein Gesundheitszustand verbessert hat (vgl. BGH VersR 1999, 958 - zitiert nach juris: Rdnr. 12 und NJW-RR 1993, 1238 - zitiert nach juris: Rdnr. 14). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin stellt gerade in Abrede, dass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrer Arbeitsaufnahme im März 2009 weiter verbessert hat. Sie beruft sich vielmehr auf eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung. III. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Deswegen ist auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Zu einer Fortbildung des Rechts gibt der hier in Rede stehende Sachverhalt keinen Anlass. Von einer mündlichen Verhandlung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. IV. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.