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Urteil

6 U 66/13

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1112.6U66.13.0A
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Leitsätze
Auch wenn Einwendungen gegen die auf der Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens getroffene erstinstanzliche Tatsachenfeststellung noch im Berufungsverfahren mithilfe eines medizinischen Privatgutachtens erhoben werden können (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZR 199/03, Rz. 27, BGHZ 159, 245 = NJW 2004, 2825 = NZV 2004, 510), bedeutet dies nicht, dass diese nunmehr im Privatgutachten über eine eingetretene Berufsunfähigkeit auf eine breitere Tatsachenbasis - erlangt durch eine "Fremdanamnese" und zusätzliche Angaben des zu Begutachtenden gegenüber dem Privatgutachter - gestützt werden könnten, sofern erstinstanzlich die dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Befundtatsachen ordnungsgemäß erhoben wurden, der gerichtliche Sachverständige die zu untersuchende Person bei der Exploration also ausreichend zu ihrer Biographie, ihren Beschwerden, den Krankheitsverlauf und einschränkenden Auswirkungen ihrer Erkrankung befragt hat.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2013 - 7 O 354/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages anzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn Einwendungen gegen die auf der Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens getroffene erstinstanzliche Tatsachenfeststellung noch im Berufungsverfahren mithilfe eines medizinischen Privatgutachtens erhoben werden können (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZR 199/03, Rz. 27, BGHZ 159, 245 = NJW 2004, 2825 = NZV 2004, 510), bedeutet dies nicht, dass diese nunmehr im Privatgutachten über eine eingetretene Berufsunfähigkeit auf eine breitere Tatsachenbasis - erlangt durch eine "Fremdanamnese" und zusätzliche Angaben des zu Begutachtenden gegenüber dem Privatgutachter - gestützt werden könnten, sofern erstinstanzlich die dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Befundtatsachen ordnungsgemäß erhoben wurden, der gerichtliche Sachverständige die zu untersuchende Person bei der Exploration also ausreichend zu ihrer Biographie, ihren Beschwerden, den Krankheitsverlauf und einschränkenden Auswirkungen ihrer Erkrankung befragt hat.(Rn.30) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2013 - 7 O 354/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages anzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 20 % leistet. I. Die Klägerin begehrt als Versicherungsnehmerin von der Beklagten Leistungen aus - im Zusammenhang mit kapitalbildenden Lebensversicherungen abgeschlossenen - Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die aufgrund einer Kündigung der Klägerin zum 1. Juni 2007 beendet worden sind. Versicherte Person war jeweils der frühere Ehemann der Klägerin, Herr D... H... , der seit Anfang der 1990-er Jahre als selbständiger Versicherungsvertreter eine Agentur der Beklagten geleitet und diese Tätigkeit zum 31. März 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Die Klägerin behauptet, der Versicherte leide an einem anhaltenden mittelschweren depressiven Syndrom verbunden mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und sei aufgrund dieser Erkrankung jedenfalls seit dem 25. Dezember 2003 bedingungsgemäß berufsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 die Klage auf Leistungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen nach Beweisaufnahme - sachverständige Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. A... K..., auf dessen schriftliche und mündliche Ausführungen (Bd. I Bl. 94 - 117 und Bd. I Bl. 144 - 147) verwiesen wird - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz und wegen der Begründung der Klageabweisung wird auf das angefochtenen Urteil (Bd. I Bl. 181 - 187) verwiesen. Gegen dieses ihr am 15. März 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. April 2013, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese - nachdem die Frist auf mehrmalige fristgerecht gestellte Verlängerungsanträge letztlich bis zu diesem Tag verlängert worden war - mit am 07. August 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin rügt unter Vorlage eines psychiatrischen Privatgutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S... B... vom 26. Juli 2013 (eingereicht als Anlage MP1, Bst. II sowie - mit Seitenzahlen - zu Bd. II Bl. 21 ff. d. A.) sowie eines in einem Klageverfahren vor dem Landgericht München I erstellten Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. S... vom 12. Januar 2010 (Bd. II Bl. 3 - 19) eine unzureichende Tatsachenfeststellung durch das Landgericht sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Sie ist der Ansicht, das Gutachten des Sachverständigen Dr. K... sei unbrauchbar, weil es auf einer unzureichenden Grundlage erstellt worden sei; so habe der Sachverständige anders als die Privatsachverständige B... keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt und keine Fremdanamnese erhoben, obwohl eine Fremdanamnese nach der „SK 2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen AWMF - Registernummer 051/029“ vorgesehen sei. Ein psychodynamischer Verlauf sei bei ihm nicht beschrieben. Aufgrund der unzureichenden Grundlage habe er nicht erkannt, dass der Versicherte in weitaus größerem Maße seit 2002/2003 psychisch erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Beruf auszuüben. So leide er unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, seit 1995 unter einer Somatisierungsstörung, ab 2002/2003 sei eine mittelgradig depressive Episode hinzugekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten B... und ihre mit Schriftsatz vom 5.8.2014 vorgetragenen Stellungnahmen (Anl. MP 2, II/161 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2013 (7 O 354/10) zu ändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen von Herrn D... H... a) aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Vers.-Nr. 4/... 138.556,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 115.232,77 € seit dem 1. April 2009, aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 1.666,00 € seit dem ersten eines jeden Monats ab dem 1. Mai 2009 bis einschließlich 1. Juni 2010 zu zahlen; b) aus der zu a) genannten Versicherung ab dem 1. Juli 2010 bis längstens zum 1. August 2018 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.666,00 € monatlich im Voraus nebst Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen; c) aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Vers.-Nr. 4/... 1.506,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Vers.-Nr. 4/... nach § 10 BB-BUZ verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.666,00 € zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ab dem 1. August 2004, längstens bis zum 1. August 2010 durch eine Zusatzrente zur Berufsunfähigkeitsrente zu erhöhen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme die Tatsachen zutreffend festgestellt. Die erst mit Schriftsatz vom 08. Januar 2013 vorgetragenen Behauptungen der Klägerin zu weiteren Krankheitsauswirkungen habe das Landgericht zu Recht unberücksichtigt gelassen, zumal die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K... keine substantiellen Einwendungen gegen dessen Begutachtung erhoben habe. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei das mit der Berufungsbegründung eingereichte Gutachten der Privatsachverständigen B... nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu begründen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 28. Februar 2014, auf den verwiesen wird (Bd. II Bl. 105/106), Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. K... zu den Gutachten B... und S.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (Bd. II Bl. 116 - 127) sowie - für die mündlichen Erläuterungen des Gutachtens - auf das Sitzungsprotokoll vom 12. November 2014 (Bd. II Bl. 171 - 176 Bezug genommen. Im Anschluss an die Anhörung des Sachverständigen hat die Klägerin beantragt, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten unter Einbeziehung einer Fremdanamnese - in Form einer Befragung des Umfeldes des Versicherten - einzuholen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig, sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt und - nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist letztlich bis zum 07. August 2013 - auch fristgemäß begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg, weil sich das angefochtene Urteil auch im Ergebnis der in zweiter Instanz fortgesetzten Beweisaufnahme als richtig erweist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht zu. Gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 - 4 der in die Versicherungsverträge einbezogenen Versicherungsbedingungen (BB-BUZ) setzt der Anspruch auf Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig geworden ist in ihrer zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit. Zwischen den Parteien besteht im Ausgangspunkt kein Streit darüber, dass der Versicherte zumindest seit Ende 2003 an einer depressiven Erkrankung leidet, die ihn auch in einem gewissen Grad in der Ausübung seines Berufes als Leiter einer Versicherungsagentur der Beklagten beschränkt, wobei jedoch die Beklagte aufgrund ihrer vorprozessualen Ermittlungen und unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in 1. Instanz lediglich eine Einschränkung der Berufsfähigkeit des Versicherten von 30 - 40% anerkennt und deshalb Leistungen aus den Zusatzversicherungen im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BB-BUZ abgelehnt. Die für den Eintritt des Versicherungsfalls darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat, dies stellt das Ausgangsgericht zutreffend fest, ihre Behauptung, ihr geschiedener Ehemann als versicherte Person sei seit Ende 2003 aufgrund seiner depressiven Erkrankung bedingungsgemäß zu mehr als 50% berufsunfähig in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Versicherungsvertreter, nicht beweisen können. Auch im Ergebnis der in zweiter Instanz fortgeführten Beweisaufnahme hat sich diese Behauptung nicht zur notwendigen Gewissheit des Senats (§ 286 ZPO) bestätigt. Der bereits vom Landgericht mit der Begutachtung des Versicherten beauftragte Sachverständige Dr. K... ist auf der Grundlage der ihm überlassenen medizinischen Befunde und einer am 29. September 2011 ambulant durchgeführten eigenen psychiatrischen Untersuchung des Versicherten in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2011 (Bd. I Bl. 94 ff) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versicherte an einer depressiven Erkrankung im Sinne einer leichtgradigen Dysthymia leidet und deshalb seit Ende 2003 um etwa 30 bis 40 % in seinem beruflichen Leistungsvermögen als Leiter einer Versicherungsagentur beeinträchtigt ist. Rechtfertigungen für eine höhere Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit vermochte er auf der vorliegenden Befundungsgrundlage nicht festzustellen. So konnte er psychopathologisch am Untersuchungstag (29. September 2011) lediglich ein leichtes depressives Syndrom diagnostizieren, wobei er die vorgelegte Anamnese dahingehend bewertet, dass sie für das bereits von diversen Voruntersuchern diagnostizierte fluktuierende depressive Syndrom im Sinne einer Dysthymia spricht (Gutachten vom 23. Dezember 2012, dort S. 20), welches zwar chronisch, aber überwiegend leichtgradig ist (S. 23/24), weil die gelegentlich auftretenden mittelgradigen Episoden jeweils nur von kurzer Dauer sind und zudem gut auf Psychopharmaka und Psychotherapie respondieren (S. 23). Der Sachverständige sah sich jedoch auf der Grundlage des seiner Ansicht nach sehr dürftigen Aktenvorlaufs nicht in der Lage, die Diagnose einer mittelschweren Depression und das Vorliegen einer komorbiden, die Prognose verschlechternden narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu bestätigen. Er hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Diagnose einer bereits durchgehend mittelschwer ausgeprägten Depression klinische Anzeichen wie Suizidalität oder sonstiges schwer selbstgefährdendes Verhalten voraussetzt, die er weder im Rahmen seiner eigenen Exploration noch anhand der ihm zur Verfügung stehenden Befundungen feststellen konnte. Unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung am 29. September 2011, wonach er in seiner Freizeit regelmäßig Sport treibe, Fahrrad fahre, sich um seine Tochter kümmere, bis zu einem Unfall im Jahr 2005 noch Motorrad gefahren sei und Flutopfern auf den Philippinen helfe, vermochte der Sachverständige eine krankheitsbedingte weitergehende Einschränkung der Berufsfähigkeit nicht zu begründen. Gleiches gilt für die behauptete Diagnose einer komorbiden narzisstischen Persönlichkeitsstörung; der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die für eine solche Diagnoses zwingenden zentralen Eingangskriterien, wie Manifestierung der Erkrankung spätestens im Jugendlichen - oder frühen Erwachsenenalter und anschließende Ausprägung eines durchgehenden Musters von Fehlanpassungen, Misserfolgen und Nichterreichen von typischen Meilensteinen der persönlichen oder beruflichen Entwicklung, nicht belegbar sind und insbesondere seine Eigenanamnese ein durchgehendes Muster von Fehlentscheidungen im Leben des Versicherten nicht ergeben habe. Die Vita des Versicherten zeige vielmehr, dass er sich in seinem Leben wiederholt - auch nach persönlichen Tiefschlägen - wieder habe „berappeln“ können und die richtige Entscheidung für seine weitere Zukunft getroffen habe; dies zeige zum Beispiel neben dem Wechsel vom Studium der Mathematik zu einer kaufmännischen Ausbildung auch seine spätere Entscheidung für ein Lehramtsstudium und insbesondere die Ende der 1980-er Jahre getroffene Entscheidung, den Schuldienst zu verlassen und in die Versicherungswirtschaft zu wechseln. Soweit der Sachverständige eine eigenständige Diagnose im Sinne einer Somatisierungsstörung oder dissoziativen Störung nicht festgestellt hat, hat er dies in seinem schriftlichen Gutachten S. 21 überzeugend damit begründet, dass die psychosomatischen Beschwerden psychovegetative Symptome der depressiven Erkrankung sind und jedenfalls in der Untersuchung der Eindruck entstand, dass deren Intensität mit der Schwere der Depression fluktuiert. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich nachvollziehbar mit den aus der maßgeblichen Zeit zur Verfügung stehenden Behandlungsunterlagen herleiten lassen. Insbesondere hatten bereits Dr. W... (Anlage K 13) , bei dem sich der Kläger bereits im Jahr 2003 in psychiatrischer Therapie befand, Dr. H... (Anlage K 14), der mit dem Kläger am 14. Oktober 2005 ein Gespräch geführt hatte, und Prof. Dr. B... (Anlage K 18), der den Versicherten im Auftrag der Beklagten am 20. Juni 2006 untersucht hat, auch jeweils die Diagnose „Dystymia“ oder „dystone Persönlichkeit“ gestellt. Soweit Prof. B... die depressive Erkrankung in seinem Gutachten vom 08. August 2006 als mittelschwer einstuft, kommt dem vorliegend schon deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil er die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, ob der Versicherte aufgrund seiner depressiven Erkrankung zu mindestens 50 % in seiner Berufsausübung gehindert ist, ebenfalls verneint. Insofern hat die Bewertung des Schweregrades der Depression lediglich eine theoretische Bedeutung im Sinne einer Vorfrage. Der Sachverständige Dr. K... hat anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens im Termin am 12. November 2014 hierzu auch ausdrücklich klargestellt, dass allein die Diagnose einer Krankheit eine Einschränkung der Berufsfähigkeit noch nicht begründen kann, weil die Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leben und die Berufsfähigkeit des Betroffenen von Person zu Person unterschiedlich sein können, weil Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkungen insbesondere auch von der Persönlichkeit und vom Lebensumfeld des Patienten bestimmt werden. Da auch Prof. Dr. B... im Rahmen seiner Begutachtung lediglich eine Leistungsminderung von 30 bis 40 % ermittelt hat, ergibt sich aus einer abweichenden Einschätzung des Schweregrades noch keine höhergradige Berufsunfähigkeit.. Soweit auch Dr. S... (Anlage K 11) nach der Behandlung des Versicherten in dem A... Fachkrankenhaus H... unter dem 26. April 2004 ein mittelgradiges depressives Syndrom in seine Diagnose aufgenommen hat, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er dafür jede Begründung anhand der einschlägigen Kriterien schuldig bleibt und sogar ausdrücklich aufgeführt hat, er habe für einen Lebensüberdruss und Suizidgedanken keine Anhaltspunkte feststellen können. Gleiches gilt für die Feststellung einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung durch Prof. F... (Anlage K 15), der die von Dr. K... als zentral bezeichneten Eingangskriterien für eine solche Erkrankung nicht belegt. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. S... in seinem Gutachten vom 12.1.2010 zu der Einschätzung gelangt ist, dass ab dem Jahre 2009 eine mittelgradig depressive Episode vorgelegen habe, hat der Sachverständige Dr. K... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Mai 2014 S. 3 f. (II/118 f. d. A.) für den Senat nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass er diese Einschätzung auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen nicht teilen kann, weil er dafür weder in der Analyse des Aktenvorlaufs noch in der ausführlichen mehrstündigen Exploration Anhaltspunkte gefunden habe. Auf diese Abweichung zum Gutachten S... kommt es aber ohnehin nicht an, weil die der hiesigen Klage zugrunde liegenden Versicherungsverträge am 30.5.2007 endeten und eine nach diesem Eintritt eingetretene Berufsunfähigkeit keine Leistungspflicht der Beklagten mehr hätte auslösen können. Soweit die Privatsachverständige B... in ihrem Privatgutachten vom 26. Juli 2013 die „Aktenlage“ (S. 5 ff. ihres Gutachtens) anders bewertet und unter Einbeziehung der Eigenanamnese des Versicherten und der Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis kommt, der Versicherte leide bereits seit 2001/2002 an einer mittelgradig depressiven Störung (S. 47/48 /S. 57/58 d.G.), insoweit müsse seit 2002/2003 eine mittelgradig depressive Episode mit Somatisierung F 32.1 diagnostiziert werden, der Versicherte leide an einer Somatisierungsstörung F 45.41 seit 1995 (S. 62) und zudem an einer komorbiden narzisstischen Persönlichkeitsstörung F 60.8 (S. 52, 62), die ihren Ursprung bereits in einer frühkindlichen Entwicklungsstörung habe, sind diese Ausführungen nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen Dr. K... zu erschüttern. Denn dieser hat in seiner durch den Senat beauftragten ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 22. Mai 2014 (Bd. II Bl. 116 ff) und im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Termin am 12. November 2014 für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass das Gutachten der Privatsachverständigen B... bereits nicht den von den Fachgesellschaften vorgegebenen Kriterien für eine psychiatrische Gutachtenerstattung genügt, weil diese im Rahmen der Diagnosenstellung der Eigenanamnese des Versicherten und den Angaben der Klägerin - als Fremdanamnese - eine zu große Bedeutung/Wertigkeit beigemessen hat, weshalb ihre Feststellungen überwiegend auf psychodynamischen Hypothesen, die sie allein aus den ihr mitgeteilten biographischen Details herleitet, und nicht auf einer objektiv gesicherten Befundungsgrundlage beruht. Zu den von ihr durchgeführten beiden testpsychologischen Untersuchungen - Schmerzfragebogen und Beck-Depressions-Inventar (BDI) - hat er ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass es nicht den Standards psychiatrischer Gutachtenerstellung entspricht, diese Selbstbeurteilungsinstrumente in den Rang von Diagnoseinstrumenten zu erheben, weil sie allenfalls dazu geeignet seien, einen selbst erhobenen und dokumentierten klinischen Befund hinsichtlich der subjektiven Dimension des Erlebens zu erweitern. Dass er selbst keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese nur über den aktuellen Zustand Aufschluss geben können, aber nicht rückschauend über einen Zustand, der - wie hier - bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen bereits ca. acht Jahre zurücklag. Soweit die Privatsachverständige als weitere Diagnose eine Somatisierungsstörung aufgeführt hat, hat sie dafür keine Begründung gegeben, die Anlass geben könnte, von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hierzu abzuweichen. Der Senat folgt der Kritik des Dr. K... an dem Gutachten der Privatsachverständigen B... , zumal sie teilweise durch die Ausführungen der Privatsachverständigen B... selbst gestützt werden; so weist die z.B. in ihren Gutachten selbst darauf hin, dass die Kriterien einer mittelgradigen Depression - depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und erhöhte Ermüdbarkeit und Antriebsstörung „eigen- und fremdanamnestisch“ - schon 2004 vorlagen (S. 57). Zudem teilt der Senat auch die weitere Kritik des Sachverständigen, wenn dieser darauf hinweist, dass die der Beurteilung der Privatsachverständigen B... zugrunde liegende Eigenanamnese des Versicherten sehr kritisch gesehen werden müsse, weil sich der Versicherte ihm gegenüber - und dies trotz stundenlanger Exploration - nicht annähernd so konkret zu den angeblichen Auswirkungen seiner Erkrankung auf sein tägliches Leben geäußert habe, wie er es dann gegenüber der Privatsachverständigen B... getan habe. Diese Feststellung deckt sich nämlich mit den im hiesigen Rechtsstreit eingereichten medizinischen Befundungen, denen auch jeweils zu entnehmen ist, dass sich der Versicherte eher vage zu den Auswirkungen seiner Erkrankung geäußert hat; als Beispiel sei auf den Brief des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie/Psychoanalyse Dr. med E. W... an den Versicherten vom 02. November 2005 (Anlage zum Gutachten des Sachverständigen vom 23. Dezember 2011, Beistück I) verwiesen. Soweit die Privatsachverständige B... in verschiedenen E-Mails an den Versicherten zu der ergänzenden Stellungnahme des Dr. K... Stellung genommen hat, sind diese vom Kläger zur Akte gereichten Ausführungen nicht geeignet, die dargestellten Kritikpunkte auszuräumen, weil sie sich allein auf die Verteidigung ihrer Begutachtungsgrundlage beschränken. Dem Antrag der Klägerin, die Beweisaufnahme fortzusetzen und ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen, das eine Fremdanamnese in Form einer Befragung des Umfelds des Versicherten einbezieht, war nicht zu entsprechen. Ein solcher Antrag könnte nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO Erfolg haben. Danach muss das Gericht ein neues Gutachten beauftragen, wenn es das bisherige als mangelhaft erachtet. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. K... erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht. Es ist - und allein dies ist für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend - nach den einschlägigen Vorschriften des Prozessrechts beauftragt und erstellt worden und deshalb der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Soweit die Klägerin das Fehlen einer Fremdanamnese als weitere Begutachtungsgrundlage unter Hinweis auf die „SK2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen AWMF“ moniert, rechtfertigt dies die Feststellung, das Gutachten sei mangelhaft, nicht. Zum einen kann dem Wortlaut der zitierten Richtlinie nicht entnommen werden, dass ein Gutachten, das keine Fremdanamnese berücksichtigt, als nicht richtliniengerecht erstellt angesehen werden muss. Denn unter „Statement 12“ der Richtlinie heißt es nur (Unterstreichung zur Verdeutlichung durch den Senat): „Grundsätzlich gilt für die Operationalisierung (Beurteilung) einzelner Funktionsbereiche, dass die Ergebnisse aller zur Verfügung stehenden objektiven (z.B. Exploration, ..., Fremdanamnese, Akte) und subjektive Informationen (z.B. Befragung des zu Begutachtenden ...) heranzuziehen sind“. Zum anderen würde diese Richtlinie im Fall der Gutachtenbeauftragung durch ein Gericht im Rahmen eines anhängigen Erkenntnisverfahrens ohnehin durch das dann zu beachtende Prozessrecht, speziell durch die besonderen Regelungen zum Strengbeweisverfahrens (§ 284 Abs. 1 ZPO), überlagert. Denn im Zivilprozess ist es wegen des dort geltenden Beibringungsgrundsatzes grundsätzlich Aufgabe der Parteien, substantiiert den aus ihrer Sicht entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorzutragen, wozu im Falle einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung neben Vortrag zu Art und Umfang der Erkrankung des Versicherten im Wesentlichen auch die Darstellung ihrer Folgen und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Betroffenen und die dadurch konkret feststellbaren Einschränkungen im Bereich der Berufsausübung gehört. Soweit diese Behauptungen nicht unstreitig bleiben, hat das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob die Behauptungen der beweisbelasteten Partei wahr sind oder nicht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dies erfolgt für die Frage der Berufsunfähigkeit regelmäßig durch Einholung eine Sachverständigengutachtens gem. §§ 402 ff ZPO, wobei der Sachverständige sein Gutachten auf der Basis des ihm vom Gericht vorgegebenen - zuvor von den Parteien beigebrachten - Sachverhalts, den er lediglich um eine Eigenexploration ergänzt, zu erstellen hat (§ 404 a ZPO). Keinesfalls steht es dem Sachverständigen frei, von sich aus weiteren, möglicherweise streitrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, indem er zur Erstellung einer Fremdanamnese bei einer Prozesspartei oder am Rechtsstreit nicht beteiligten Personen weitere, möglicherweise begutachtungsrelevanten Tatsachen, erfragt. Denn das Strengbeweisverfahren der Zivilprozessordnung sieht eine Vernehmung von nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen nur im Rahmen einer förmlichen Zeugenvernehmung durch das erkennende Gericht vor (§§ 373 ff ZPO), wobei deren Anordnung wiederum voraussetzt, dass die Parteien die unter Zeugenbeweis gestellten entscheidungsrelevanten Tatsachen zuvor beigebracht, also substantiiert behauptet haben. Insofern wäre es vorliegend Aufgabe der Klägerin gewesen, die aus ihrer Sicht entscheidungsrelevanten Krankheitsauswirkungen - in Form einer Fremdanamnese - rechtzeitig vor Beginn der Beweisaufnahme vorzutragen, denn dadurch wäre diese Akteninhalt und mögliche Begutachtungsgrundlage für den Sachverständigen geworden. Die Klägerin hat sich entsprechenden Sachvortrag jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 08. Januar 2013 eingeführt. Da zu diesem Zeitpunkt die mündliche Verhandlung erster Instanz bereits geschlossen war, hat das Landgericht den Vortrag im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zutreffend (§ 296 a S. 1 S. 1 ZPO) unberücksichtigt gelassen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich durch den Vortrag der Klägerin nicht veranlasst gesehen hat, gemäß §§ 296 a S. 2, 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin, spätestens nachdem ihr das Gutachten des Sachverständigen Dr. K... bekannt gemacht worden war und sie Kenntnis davon erlangt hatte, wie der Versicherte die Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung gegenüber dem Sachverständigen dargestellt hatte, im Rahmen der ihr förmlich gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 23. Dezember 2011 oder im Rahmen der mündlichen Befragung des Sachverständigen im Termin am 13. Dezember 2012 Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, ihren Prozessvortrag zu ergänzen. Eine Berücksichtigung des Sachvortrags aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 08. Januar 2013 als Grundlage für eine weitere Beweiserhebung in der Berufungsinstanz scheidet aus, weil die Voraussetzungen für seine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Hiervon zu unterschieden ist die Frage, ob von der Klägerin erstinstanzlich ein konkreterer Vortrag zu den „medizinischen Fakten“, also der sachverständigen Beurteilung der Erkrankung und der sich hieraus ergebenden Einschränkungen für die Berufsunfähigkeit erwartet werden konnte. Insoweit hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 13.12.2013 ausgeführt, dass ihr die Tatsache, dass sie ihren Vortrag erst im Rahmen der zweiten Instanz durch Vorlage eines Privatgutachtens vertieft hat, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8.6.2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245 = VersR 2004, 1177 = NZV 2004, 510 - 513, Rz. 27 zitiert nach Juris; Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330 = VersR 2006, 242 - 244 = NZV 2006, 73, Rz. 13 und 15) nicht als Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist . Denn nach dieser Rechtsprechung ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein medizinisches Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen bzw. selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken zu recherchieren, um ihre Einwendungen gegen das Gutachten zu formulieren; die Partei darf sich vielmehr zunächst darauf beschränken, ihre Einwände ohne solche Hilfe vorzubringen (BGH NVZ 2004 a.a.O. m.w.N.). Dies ändert aber nichts daran, dass die abweichenden Einschätzungen des Privatsachverständigen nicht auf neue, nach § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigende Anschlusstatsachen gestützt werden können, wenn - wie hier - der gerichtliche Sachverständige die zu untersuchende Person ausführlich exploriert und zu allen Befundtatsachen befragt hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Auf das persönliche Schreiben des Versicherten vom 14. November 2014, eingegangen per Fax am 16. November 2014, war nichts zu veranlassen, da er nicht Partei ist und die Partei sich durch einen Anwalt vertreten lassen muss, § 78 Abs. 1 ZPO.