OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 U 98/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1128.6U98.14.0A
1mal zitiert
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Versicherungsnehmer muss sich die arglistig falsche Vervollständigung seines Krankenversicherungsantrags hinsichtlich angeblicher Vorversicherungen im Inland durch den von ihm mit der Beschaffung angemessenen Versicherungsschutzes beauftragten Versicherungsmakler zurechnen lassen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Versicherungsnehmer muss sich die arglistig falsche Vervollständigung seines Krankenversicherungsantrags hinsichtlich angeblicher Vorversicherungen im Inland durch den von ihm mit der Beschaffung angemessenen Versicherungsschutzes beauftragten Versicherungsmakler zurechnen lassen.(Rn.6) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten vom 23. Juni 2014 gegen das am 19. Mai 2014 verkündete und am 22. Mai 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Krankenversicherungsleistungen verurteilt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungsangriffe greifen nicht durch; sie zeigen insbesondere weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung auf (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Soweit der Beklagte einen erstinstanzlichen Verfahrensfehler in Form einer unzureichenden Erfüllung von Hinweispflichten rügt, rechtfertigt dies für sich genommen keine abändernde Entscheidung, sondern würde den Beklagten über § 531 Abs. 2 ZPO lediglich zu neuem Vortrag in zweiter Instanz berechtigen. Eine unrichtige Darstellung des Sach- und Streitstandes im Tatbestand hätte in einem Verfahren gemäß § 321 ZPO geltend gemacht werden müssen. Die angefochtene Entscheidung ist in der Sache nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die erhaltenen Versicherungsleistungen zurückzuzahlen, weil er sie ohne Rechtsgrund erlangt hat. Denn der aufgrund des Antrags des Beklagten vom 18. Juni 2011 zustande gekommene Krankheitskostenversicherungsvertrag, auf Grund dessen der Beklagte im Zeitraum Januar - März 2012 Leistungen erhalten hat, ist aufgrund der Anfechtungserklärung des Klägers vom 17. April 2012 gemäß § 142 BGB rückwirkend entfallen. Dem Kläger stand ein Anfechtungsrecht gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB zu, weil der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht hat. Selbst wenn man - was auch der Kläger tut - davon ausgeht, dass der Beklagte dem Makler gegenüber zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass er und seine Familie zuletzt bei der AOK versichert waren, liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor. Zutreffend stellt das Ausgangsgericht fest, dass sich der Beklagte das arglistige Verhalten des Maklers wie ein eigenes Verhalten zurechnen lassen muss (vgl. zuletzt BGH VersR 2014, 565 - 567, zitiert nach juris, dort Rdz. 21/22). Die Frage nach bestehenden Vorversicherungen in dem vom Beklagten unterschriebenen Versicherungsantragsformular ist objektiv unzutreffend beantwortet, denn der Beklagte, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn waren weder in dem Zeitraum 01.01.2005 - 30.04.2009 durchgehend bei der CSS noch in dem Zeitraum 01.05.2009 - 30.06.2011 bei der AOK krankenversichert. Diese Falschbeantwortung ist dem Beklagten zuzurechnen, denn der Versicherungsantrag stellt sein Vertragsangebot im Sinne der §§ 145 BGB dar, mit dem er zugleich seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt hat. Dabei kommt der Tatsache, dass der Makler ihm bei der Antragstellung behilflich war und - quasi als Schreibhilfe - das Ausfüllen des Antragsformulars übernommen hatte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, schon weil der Beklagte sich mit der Unterzeichnung des Antragsformulars die darin enthaltenen Angaben zu Eigen gemacht hat. Dies gilt auch für die vom Makler nachgetragenen Umstände zu den Vorversicherungen; denn der Beklagte trägt selbst vor, dass er sich bei Unterschriftsleistung damit einverstanden erklärt hatte, dass die Frage zunächst offen bleibt, der Makler sich bei dem Kläger erkundigen werde und dann die Antwort auf die Frage zu den Vorversicherungen nachtragen wird. Die Ansicht des Beklagten, der Kläger müsse eine zutreffende mündliche Beantwortung der Frage nach den Vorversicherungen gegenüber dem Vermittler R... gegen sich gelten lassen, geht fehl. Insbesondere kommt eine Zurechnung der Angaben des Beklagten gegenüber dem Vermittler im Sinne der „Auge und Ohr-Rechtsprechung“ (vgl. zur früheren Rechtslage grundlegend: BGHZ 102, 194 - 199, zitiert nach juris, dort Rdz. 29 ff; BGH VersR 1999, 1481 - 1482, zitiert nach juris, dort Rdz. 11) nicht in Betracht, weil Herr R... nicht im Pflichtenkreis des Klägers tätig geworden ist. Er ist vielmehr - was die als Anlage B 6 eingereichten Unterlagen belegen - als Versicherungsmakler tätig geworden und damit dem Lager des Beklagten zuzuordnen (vgl. BGH VersR 2008, 242 - 243, zitiert nach juris, dort Rdz. 7; vgl. auch BGH MDR 1987, 915 - 916, zitiert nach juris, dort Rdz. 14/15). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger die „I... GmbH“ in dem als Anlage B 7 eingereichten Anschreiben als persönlichen Betreuer des Beklagten bezeichnet hat (vgl. dazu BGH VersR 2008 a.a.O., Rdz. 8; BGH VersR 1999, 1481 - 1482, zitiert nach juris, dort Rdz. 14). Davon, dass der Makler arglistig im Sinne des § 123 BGB gehandelt hat, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (st. Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 2007, 785 - 786, zitiert nach juris, dort Rd. 8). Der Täuschende muss dabei vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Zwar rechtfertigen falsche Angaben im Versicherungsantrag allein noch nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass eine bewusst unrichtige Antwort immer und nur in der Absicht gegeben wird, Einfluss auf den Willensentschluss des Versicherers zu nehmen. Arglist liegt jedoch vor, wenn der Täuschende erkennt und billigt, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Vermittlers R... erfüllt. Denn als Versicherungsmakler war ihm kraft seiner Tätigkeit die Bedeutung der Frage nach den Vorversicherungen der letzten fünf Jahre bekannt. Die von ihm eigenmächtig gegebene Antwort auf die Frage zeigt insbesondere, dass ihm auch bewusst war, dass die Darlegung einer lückenlosen Vorversicherungskette mit einem deutschen Krankenversicherer in den zurückliegenden 24 Monaten Annahmevoraussetzung für den Kläger war, denn ansonsten hätte er die behaupteten Angaben des Beklagten -durchgehend bei der CSS versichert gewesen zu sein- nicht wie geschehen abgeändert und für die Zeit ab 01.05.2009 die AOK angegeben. Dass der Makler die unzutreffenden Angaben mit dem Ziel gemacht hat, auf die Vertragsentscheidung der Klägerin Einfluss zu nehmen, liegt damit auf der Hand. Ob der Beklagte im Antragsformular ausreichend im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen vorvertraglicher Anzeigepflichten belehrt worden ist (ausweislich des Verweises auf S. 3 soll sich die Belehrung auf S. 7 befinden, die jedoch nicht mit eingereicht worden ist), kann dahinstehen. Da der Makler arglistig gehandelt hat, wäre es dem Beklagten ohnehin verwehrt, sich auf eine Verletzung der Hinweis- und Belehrungspflichten durch die Klägerin zu berufen (vgl. BGH VersR 2014, 565 - 567, zitiert nach juris, dort Rdz. 21 ff; BGH VersR 2008, 809 - 810, zitiert nach juris dort Rdz. 8). Soweit das Landgericht das Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderung für unzureichend erachtet hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die drei Erstattungsbeträge, die er nach seinem Vortrag erbracht hat, konkret mit einem Leistungsabrechnungsdatum und einem Leistungsbetrag angegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Vortrag durchaus einlassungsfähig. Der Beklagte hätte seine Versicherungs- und Kontounterlagen einsehen und überprüfen können, ob er die Leistungsabrechnungen und die jeweilig behaupteten Erstattungsbeträge erhalten hat. Der pauschale Hinweis, die Beträge seien anhand seiner Unterlagen nicht nachvollziehbar, genügt einem substantiierten Bestreiten nicht. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 2. Dem Beklagte wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).