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Urteil

6 U 22/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1209.6U22.14.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vorläufigen Deckungsschutz in der Kaskoversicherung bei Aushändigung einer sogen. Versicherungsdoppelkarte (BGH, 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 Rz. 7 f.), wonach sich dieser ohne einen ausdrücklichen und eindeutigen Hinweis auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflichtversicherung auch auf die Kaskoversicherung erstreckt, wenn eine solche gewünscht war, gilt auch nach Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung - eV -. Denn der Ersatz der Doppelkarte durch die eVB ist allein der Tatsache geschuldet, dass auch die Kfz-Zulassungsstellen mittlerweile elektronisch arbeiten.(Rn.4) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die eVB von einem Versicherungsmakler erhält, weil der Versicherungsvertrag bereits mit der eVB zustande kommt und der Makler insoweit also im Aufgabenkreis des Versicherer tätig geworden und aus der Sicht des Versicherungsnehmer berechtigt ist, den Versicherer durch deren Weitergabe rechtlich wirksam im Rahmen eines vorläufigen Deckungsvertrages zu verpflichten.(Rn.5)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 - Az.: 41 O 20/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vorläufigen Deckungsschutz in der Kaskoversicherung bei Aushändigung einer sogen. Versicherungsdoppelkarte (BGH, 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 Rz. 7 f.), wonach sich dieser ohne einen ausdrücklichen und eindeutigen Hinweis auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflichtversicherung auch auf die Kaskoversicherung erstreckt, wenn eine solche gewünscht war, gilt auch nach Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung - eV -. Denn der Ersatz der Doppelkarte durch die eVB ist allein der Tatsache geschuldet, dass auch die Kfz-Zulassungsstellen mittlerweile elektronisch arbeiten.(Rn.4) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die eVB von einem Versicherungsmakler erhält, weil der Versicherungsvertrag bereits mit der eVB zustande kommt und der Makler insoweit also im Aufgabenkreis des Versicherer tätig geworden und aus der Sicht des Versicherungsnehmer berechtigt ist, den Versicherer durch deren Weitergabe rechtlich wirksam im Rahmen eines vorläufigen Deckungsvertrages zu verpflichten.(Rn.5) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 - Az.: 41 O 20/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO. II. Die am 24. Februar 2014 eingegangene Berufung der Beklagten gegen das am 04. Februar 2014 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und - nach Verlängerung der Frist bis zum 05. Mai 2014 - begründet (§ 520 ZPO) worden. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil sich die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung der dagegen gerichteten Berufungsangriffe als zutreffend erweist. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer Kaskoversicherungsleistung in Höhe von 6.350,00 € verurteilt. Denn im Ergebnis der in zweiter Instanz teilweise wiederholten Beweis-aufnahme steht auch zur notwendigen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen der vereinbarten vorläufigen Deckung für das Fahrzeug VW Sharan Versicherungsschutz im Rahmen einer Teilkaskoversicherung gewähren musste. Unstreitig bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten im Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsereignisses ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung in der KFZ-Haftpflichtversicherung, der durch die Überlassung der elektronischen Zulassungsnummer an den Kläger (früher Versicherungs-Doppelkarte) zustande gekommen war (vgl. dazu: Feyock/Jacobsen/ Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Auflage 2009 B.2.c - Rdnr. 19) und die Beklagte verpflichtete, ab dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Die vorläufige Deckungszusage des Versicherers stellt gemäß § 49 ff VVG einen vom eigentlichen (Haupt-)Versicherungsvertrag losgelösten, rechtlich selbständigen Versicherungsver-trag dar, der für die Zeit vor dem Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes - und unabhängig von ihm - einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen lässt; dies jedoch regelmäßig nur im Rahmen der so genannten KFZ-Pflichthaftpflichtversicherung, ohne deren Bestehen eine Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr nicht möglich wäre. Da dem nicht juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer diese Trennung zwischen Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung jedoch regelmäßig nicht bekannt ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH VersR 1999, 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und 8; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 - 1423, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 - 1541, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 18; OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 25), dass ein verständiger Versicherungsnehmer nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen Antrag auf kombinierten Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz (im Hauptvertrag) auch schon im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandeln wird, solange er nicht seitens des Versicherers ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung tatsächlich - und abweichend von dem Inhalt der beantragten Hauptversicherung - nur Haftpflichtversicherungs-schutz gewährt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, Rdz. 23 m.w.N.; vgl. auch Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB B Rdnr. 7 m.w.N.). Denn die Übergabe der elektronischen Zulassungsnummer, die die frühere Doppelkarte ersetzt hat, in der Sache aber weiterhin die Annahmeerklärung des Versicherers im Rahmen der vorläufigen Deckung darstellt, erweckt nach der Verkehrsauffassung in diesen Fällen beim Versicherungsnehmer den Eindruck, der Kaskoversicherungsschutz bestehe entsprechend seines Antrages auch schon im Zeitraum der vorläufigen Deckung. In der Sache handelt es sich um eine Auslegungsregel, die die Rechtsprechung für den Tatbestand entwickelt hat, dass der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung gleichzeitig beantragt und daraufhin ohne einschränkenden Hinweis eine Versicherungsbestätigung erteilt wird. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt dabei nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überlassung der Versicherungsbestätigung für die vorläufige Deckung bereits ein verbindlicher schriftlicher Antrag auf Abschluss des Hauptvertrages gestellt ist. Ausgehend von dem mit einer vorläufigen Deckung verfolgten Zweck, nämlich den endgültig gewünschten Versicherungsschutz für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Annahme des Antrages vorzuverlegen, greift die Auslegungsregel bereits dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer seinen Wunsch nach einer Kaskoversicherung zusätzlich zur Haftpflichtversicherung als Bestandteil des noch abzuschließenden Hauptvertrages telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH a.a.O; OLG Karlsruhe a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Anwendung dieser Auslegungsregel vorliegend nicht entgegen, dass der Zeuge T... als Versicherungsmakler und nicht als Agent der Beklagten tätig geworden ist. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass auf Versicherungsmakler, die aufgrund ihres Aufgabengebietes regelmäßig im Lager des Versicherungsnehmers stehen, die von der Rechtsprechung entwickelte „Auge und Ohr - Rechtsprechung“ grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. BGH VersR 1999, 1481 - 1482, zitiert nach juris, dort Rdz. 11). Dies ist jedoch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages über die vorläufige Deckung gemäß § 49 ff VVG anders zu sehen. Denn dieser Vertrag kommt - wie ausgeführt - bereits mit der Übergabe der vorläufigen Deckungszusage an den Versicherungsnehmer zustande. Wenn der Makler berechtigt und in der Lage ist, elektronische Zulassungsnummern des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer herauszugeben, wird er insoweit im Aufgabenbereich des Versicherers tätig und ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers berechtigt, den Versicherer durch die Weitergabe dieser Nummer rechtlich wirksam im Rahmen eines vorläufigen Deckungsvertrages zu verpflichten (vgl. OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 13). Dies gilt um so mehr, als der Versicherer bis zum Abschluss des Vertrages über die vorläufige Deckung dem Versicherungsnehmer gegenüber noch nicht selbst in Erscheinung tritt. Ist deshalb die Stellung des Maklers - was den Abschluss des vorläufigen Deckungsvertrages angeht - damit mit der eines Versicherungsagenten vergleichbar, kannt es auch für die Anwendung der Auslegungsregel keinen Unterschied machen, ob der Vermittler als Agent des Versicherers oder als freier Versicherungsmakler agiert hat (so OLG Köln a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger vorliegend einen Anspruch gegen die Beklagte aus einer im Rahmen der vorläufigen Deckung zustande gekommenen Kaskoversicherung. Denn im Ergebnis der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der vorgenannten Auslegungsregel vor. Der Senat ist nach Würdigung der Angaben des Klägers und der Aussagen der Zeugen I... und T... unter Einbeziehung der Aktenlage mit dem für § 286 ZPO notwendigen Grad an Gewissheit - subjektive Gewissheit, die letzte Zweifel zwar nicht völlig ausschließt, ihnen aber Schweigen gebietet - davon überzeugt, dass der Kläger bereits vor Überlassung der elektronischen Zulassungsnummer mit dem Zeugen T... bereits darüber gesprochen hatte, dass er für den erworbenen PKW VW Sharan nicht nur eine Haftpflicht- sondern auch eine Fahrzeugversicherung in Form einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abschließen möchte. Auch wenn die hierzu benannten Zeugen I... und T... den Vortrag des Klägers zum Ablauf der Vertragsverhandlungen nicht in allen Einzelpunkten bestätigen konnten, haben beide Zeugen doch nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass der Kläger die elektronische Zulassungsnummer, mit der er am 19. September 2012 das Fahrzeug zum Straßenverkehr zulassen konnte, erst erhalten hat, nachdem die Fragen hinsichtlich des gewünschten Versicherungsschutzes und der zu zahlenden Prämien geklärt waren. Der Zeuge I..., der dem Kläger den Zeugen T... zunächst empfohlen und der sowohl nach den Angaben des Klägers als auch nach seinen eigenen Bekundungen den Kläger zum ersten Termin in den Büroräumen des Zeugen T... begleitet hatte, hat in Bezug auf den Ablauf des Gesprächs angegeben, dass der Kläger zunächst seinen Wunsch, für den gerade erworbenen PKW VW Sharan auch eine Teilkaskoversicherung abzuschließen, geäußert und dazu viele Fragen, speziell zum Umfang des Teilkaskoversicherungsschutzes, gestellt habe. Erst im Anschluss daran habe der Zeuge T... den Versicherungsantrag nach den Angaben des Klägers ausgefüllt und dem Kläger eine elektronische Zulassungsnummer auf einem Zettel vermerkt übergeben, mit der der Kläger das Fahrzeug dann habe zulassen können. Der Zeuge T... hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, der Kläger sei in Begleitung des Zeugen I... in sein Büro gekommen und habe nach einem Versicherungsangebot gefragt, woraufhin er dem Kläger einen konkreten Vorschlag gemacht und in Bezug auf die zu zahlende Prämie durchgerechnet habe. Dieser Vorschlag habe neben der Haftpflichtversicherung dem Wunsch des Klägers entsprechend auch eine Teilkaskoversicherung vorgesehen. Nachdem der Kläger dem Vorschlag zugestimmt hatte, habe er ihm die Versicherungsbestätigung in Form einer elektronischen Zulassungsnummer übergeben. Der eigentliche Versicherungsantrag sei dann erst nach der Zulassung des Wagens in einem weiteren Termin ausgefüllt und vom Kläger unterzeichnet worden. Der Senat glaubt den Zeugen und sieht sich aufgrund ihrer insoweit übereinstimmenden Aussagen davon überzeugt, dass die Behauptung des Klägers, ihm sei die Versicherungsbe-stätigung in Form einer auf einen Zettel notierten elektronischen Zulassungsnummer im Anschluss an die Klärung der Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes übergeben worden, wahr ist. Dass die Aussagen der Zeugen im Randgeschehen voneinander abweichen und sich auch nicht vollständig mit den Angaben des Klägers zum Ablauf der Vertragsverhandlungen decken, führt nicht dazu, dass den Aussagen insgesamt keine Überzeugungskraft zukommt. Die Tatsache, dass Zeugenaussagen nicht vollständig deckungsgleich sind, stellt grundsätzlich kein verbindliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen dar, weil eine solche Abweichung gleichermaßen damit erklärt werden kann, dass die Erinnerung der einzelnen Zeugen an konkrete Abschnitte des Geschehens deshalb unterschiedlich ausgeprägt sind, weil die Zeugen ihnen unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben. Da inhaltliche Abweichungen im Hinblick auf die Funktion des menschlichen Gedächtnisses sogar der Regelfall sind, können gewisse Unterschiedlichkeiten in den Aussagen mehrerer Personen auch ein Zeichen dafür sein, dass die Aussagen nicht abgesprochen worden sind, was dann nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Soweit der Zeuge I... bekundet hat, der Zeuge T... habe im Rahmen des ersten Termins, zu dem er, der Zeuge I..., den Kläger begleitet habe, bereits den Versicherungs-antrag ausgefüllt, deckt sich dies mit den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, denn danach soll der Versicherungsantrag anlässlich des ersten Termins ausgefüllt, aber erst nach der Zulassung, anlässlich des 2. Termins unterschrieben worden sein. Die Bekundung deckt sich aber auch mit den Angaben des Zeugen T..., als dieser in seiner Vernehmung vor dem Senat zunächst spontan angegeben hatte, der Kläger sei mit dem Zeugen I... zu einem ersten Gespräch erschienen, in dem zunächst der Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes geklärt und die dafür zu zahlende Prämie errechnet worden sei. Erst auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Landgericht, wonach er dem Kläger die elektronische Zulassungsnummer möglicherweise auch vorab per Telefon mitgeteilt haben könnte, hat der Zeuge T... eingeräumt, dass er keine eindeutige Erinnerung mehr an den Ablauf habe und auch dies zutreffend sein könnte. Auf Nachfrage hat er aber weiter angegeben, er sei sich sicher, dass der Kläger mehrmals, mindestens zweimal in seinem Büro gewesen sei. Da der Abschluss von Versicherungsverträgen zur täglichen Arbeit des Zeugen T... gehört, erachtet es der Senat für durchaus nachvollziehbar - und deshalb spricht es auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T... -, dass er sich an den Ablauf der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages mit dem Kläger nicht mehr derart konkret erinnern kann, wie der Kläger und der Zeuge I..., für die der Abschluss des Versicherungsvertrages ein eher einmaliges Erlebnis darstellte. Der Senat ist deshalb in der Gesamtwürdigung der Aussagen davon überzeugt, dass der Zeuge T... dem Kläger die elektronische Zulassungsnummer am Ende des ersten Termins übergeben hat und dass zu dieser Zeit dem Zeugen T... der Wunsch des Klägers nach Kaskoversicherungsschutz bereits bekannt war. Unabhängig davon hat der Zeuge T... auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass er auch in den Fällen, in denen er die elektronische Zulassungsnummer bereits anlässlich eines Telefonats benennt, zuvor den gewünschten Versicherungsschutz abgeklärt und zumindest - weil ihm in diesem Fall die notwendigen Papiere für das Fahrzeug nicht vorliegen - überschlägig die Versicherungsprämie berechnet hat; auch dieser Sachverhalt würde bereits zur Anwendung der Auslegungsregel führen. Soweit der Zeuge I... abweichend von den Angaben des Klägers bekundet hat, sich auch daran zu erinnern zu können, dass der Kläger den Versicherungsantrag in dem ersten Termin auch bereits unterschrieben hat, deckt sich dies nicht mit den Angaben des Klägers und des Zeugen T... . Denn diese haben übereinstimmend bekundet, dass der Versicherungsantrag erst nach Zulassung des Fahrzeugs unterschrieben worden sei, was bereits die Aufnahme des KFZ-Kennzeichens zeige, das vor Zulassung noch nicht bekannt gewesen sei. Diese Abweichung begründet aus der Sicht des Senats jedoch keine schwerwiegenden Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Bekundungen des Zeugen I... zum Inhalt des Antragsgesprächs, zumal der Zeuge auf eine Nachfrage zur Unterschriftsleistung selbst klargestellt hat, dass er sich nicht mehr so genau erinnere und die Hand des Klägers bei der Unterschriftsleistung auch nicht gesehen habe, dass er vielmehr von einer Unterschriftsleistung ausgehe, weil der Zeuge T... die elektronische Zulassungsnummer übergeben und Kaskoschutz zugesagt habe. Damit ist die vom Vortrag des Klägers abweichende Bekundung ersichtlich nicht auf der Basis einer eigenen Wahrnehmung erfolgt, sondern stellte eine im Rahmen der Zeugenaussage unbeachtliche Schlussfolgerung dar, die als solche nicht geeignet ist, die Angaben des Zeugen insgesamt in Frage zu stellen. Der Kläger ist vor Abschluss des Vertrages über die vorläufige Deckung nicht im Sinne der Rechtsprechung ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte im Zeitraum der vorläufigen Deckung nur Haftpflichtversicherungsschutz gewähren will. Unabhängig davon, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen solchen Hinweis durch den Zeugen T... schon nicht konkret behauptet hat, hat der Zeuge T... sowohl im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung als auch vor dem Senat sogar ausdrücklich bekundet, dass er mit dem Kläger über die Frage der Reichweite der vorläufigen Deckung nicht gesprochen und ihm insbesondere auch den im Antragsformular vorhandenen Passus nicht übersetzt hat. Auf den in B. 2.2. der dem Kläger überlassenen AKB der Beklagten enthaltenen Hinweis, dass vorläufiger Deckungsschutz in der Kasko- und KFZ-Unfallversicherung nur gewährt wird, wenn dies dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zugesagt worden ist, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil dem Kläger diese AKB nach Aktenlage erst deutlich nach Abschluss des Vertrages über die vorläufige Deckung, nämlich erst zusammen mit dem Versicherungsschein übergeben worden sind. Der Zeuge T... hat der Behauptung der Beklagten, er habe dem Kläger zusammen mit der Übergabe der elektronischen Zulassungsnummer auch eine Ausfertigung der Versicherungsbedingungen der Beklagten ausgehändigt, ausdrücklich widersprochen. Unabhängig davon würde dieser in B. 2.2 der AKB enthaltene Hinweis, schon weil er drucktechnisch nicht hervorgehoben ist, die Anforderungen der Rechtsprechung an einen ausdrücklichen und eindeutigen Hinweis nicht erfüllen. Hinzu kommt, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig war, so dass der Hinweis nur dann als ausreichend angesehen werden könnte, wenn der Zeuge T... ihn für den Kläger übersetzt hätte. Dies hat er jedoch nach eigenen Bekundungen nicht einmal hinsichtlich der entsprechenden Passage des Versicherungsantrages getan, so dass auch der dort enthaltene Hinweis - zumal ebenfalls drucktechnisch nicht hervorgehoben - nicht ausreicht. Soweit die Beklagte auch in der Berufungsinstanz wiederholt die Ansicht vertreten hat, eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung sei seit Einführung der elektronischen Zulassungsnummer - anders als früher, zu Zeiten der Doppelkarte - gar nicht mehr möglich, wird dies bereits durch ihre eigenen Versicherungsbedingungen - dort B 2.2. - widerlegt. Zudem kommt es darauf aber auch nicht an, weil sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf ein entsprechendes Angebot des Versicherers gründet, sondern allein darauf beruht, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, ohne weiteren Hinweis berechtigt davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer Fahrzeugversicherung sowohl für den Zeitraum der vorläufigen Deckung als auch für den Hauptvertrag einheitlich behandeln wird. Darauf, ob die weitere Behauptung des Klägers, der Zeuge T... habe ihm im Rahmen des Antragsgesprächs auf Nachfrage sogar ausdrücklich zugesagt, dass das Fahrzeug bereits in der Phase des vorläufigen Deckungsschutzes Kaskoversicherungsschutz genießt, zutrifft, kommt es danach entscheidungserheblich nicht mehr an (OLG Hamm NZV 1998 208 - 209, zitiert nach juris, dort Rdz. 5). Da es sich bei dem Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung und dem Hauptversiche-rungsvertrag um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse handelt, ist es für die Frage des Kaskoversicherungsschutzes im Zeitraum der vorläufigen Deckung ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag später tatsächlich mit Kaskoschutz zustande kommt oder ob der Versicherer - wie vorliegend - den Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung zurückweist (BGH VersR 1995, 409 - 411, zitiert nach juris, dort Rdz., BGH VersR 1999 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 8 m.w.N.; OLG Hamm a.a.O. Rdz. 8; OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 11); dies zeigt auch die Regelung des § 50 VVG. Dem Kläger steht damit gemäß §§ 1, 14 VVG i.V.m. A. 2.2.2. S. 1, A. 2.6.1.; A. 2.6.6., A. 1.2. ein Anspruch auf Entschädigung des Diebstahlsereignisses vom 01./02. Oktober 2012 in Höhe der geltend gemachten 6.350,00 € zu. Da dem Kläger bei Abschluss des Vertrages über die vorläufige Deckung keine Versicherungsbedingungen übergeben worden sind, ist der Vertrag gemäß § 49 Abs. 2 VVG zu den Bedingungen zustande gekommen, die die Klägerin üblicherweise bei Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages vereinbart. Gleiches gilt für den in Abzug zu bringenden Selbstbehalt, den der Kläger im Hauptvertrag vorliegend mit 150,00 € beantragt hatte (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor a.a.O. Rdnr. 16). Das Landgericht hat die bedingungsgemäße Entwendung des versicherten Fahrzeugs nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen R... O... zum äußeren Bild der Entwendung als erwiesen angesehen. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden und wird von der Beklagte letztlich auch nicht angegriffen; allein der Hinweis, die Entwendung bleibe bestritten, ist nicht geeignet, Fehler in der Beweiswürdigung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuzeigen. Mit dem Einwand, das Landgericht hätte nach Abschluss der Beweisaufnahme über die Frage des Bestehens des Versicherungsschutzes das weitere Verfahren entweder aussetzen müssen oder zunächst nur über den Grund des Anspruchs entscheiden dürfen, um ihr, der Beklagten, Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls zu treffen, kann die Beklagte nicht gehört werden. Zu Recht hat das Landgericht die Sache nach Abschluss der Beweisaufnahme für entscheidungsreif erachtet; auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 13. Juni 2014 - dort S. 3 ff - wird ausdrücklich verwiesen. Insofern scheidet auch eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr.1 ZPO aus. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs (betrifft den Wiederbeschaffungswert und die Höhe des Selbstbehalts) hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Der Zinsausspruch rechtfertigt sich gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere gibt die Tatsache, dass die BGH-Rechtsprechung zum Umfang des vorläufigen Deckungsschutzes einen Sachverhalt betraf, in dem dem Versicherungsnehmer - anders als heute - noch eine so genannte Versicherungs-Doppelkarte übergeben wurde, keine Veranlassung für eine Revisionszulassung, weil der Ersatz der Doppelkarte durch die elektronische Zulassungsnummer allein der Tatsache geschuldet ist, dass auch die KFZ-Zulassungsämter mittlerweile elektronisch arbeiten; diese Änderung der Verfahrensweise ändert nichts daran, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung stellt, ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen darf, dass der Versicherer diesen Antrag für den Zeitraum der vorläufigen Deckung und für den Hauptvertrag gleich behandeln wird.