Beschluss
6 W 12/15
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0224.6W12.15.0A
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Leitsätze
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer auf Zahlung der Beiträge aus einem Pflegeversicherungsvertrag, der in Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen wurde, ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 9. Februar 2006, B 3 SF 1/05 R, (NZS 2007, 34), wonach sich die Rechtswegzuweisung nur auf solche Streitigkeiten erstreckt, in denen es um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht, weiterhin gegeben.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.1.2015 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 500 Euro zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer auf Zahlung der Beiträge aus einem Pflegeversicherungsvertrag, der in Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen wurde, ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 9. Februar 2006, B 3 SF 1/05 R, (NZS 2007, 34), wonach sich die Rechtswegzuweisung nur auf solche Streitigkeiten erstreckt, in denen es um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht, weiterhin gegeben.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.1.2015 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 500 Euro zurückgewiesen. Die gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Rechtsstreit abgetrennt und den abgetrennten Teil an das Sozialgericht Berlin verwiesen, soweit die Klägerin mit ihrer auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge aus einem für die Zeit ab dem 1.12.2008 abgeschlossenen Vertrag über die Krankheitskostenversicherung nebst privater Pflegeversicherung gerichteten Klage anteilige Beiträge für die Pflegeversicherung geltend macht. Nach der mit Schriftsatz vom 27.1. 2015 nachgeholten Spezifizierung entfallen aus der jetzt noch geltend gemachten Klageforderung 1.377,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf die Pflegeversicherung. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in den dort genannten Angelegenheiten, u. a. der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Dies gilt gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 SGG für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Sozialgesetzbuch) entsprechend. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine Zuweisung aller Angelegenheiten der sozialen und der privaten Pflegeversicherung an die Sozialgerichte beabsichtigt. Dies ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, die in dem Beschluss des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 8.8.1996 - 3 BS 1/96 (VersR 1998, 486) im Einzelnen dargestellt wird (Rz. 14 bis 23). Diese einheitliche Zuweisung kann - wie hier - zwar dazu führen, dass die Sozialgerichte auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben. Dies mag zwar systemwidrig sein, ist jedoch vom Gesetzgeber aufgrund des Sachzusammenhangs mit der sozialen Pflegeversicherung eindeutig gewollt (BSG a.a.O. Rz 25). Der enge Sachzusammenhang zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung ergibt sich auch daraus, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, durch die §§ 23, 110 SGB XI weitestgehend vorgeschrieben werden, um eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes der sozialen und der privaten Pflegeversicherung zu erreichen, so dass weitgehend gleichartige Rechtsfragen im Streit stehen (BSG a.a.O. Rz. 26). Aus den Vorgaben der genannten Bestimmungen folgt zudem, dass es sich bei den Streitigkeiten aus einer privaten Pflegeversicherung in der Regel um materiell-rechtliche Fragen handeln wird, die sich aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nämlich des SGB XI, ergeben. Dass darüber hinaus auch Rechtsfragen angesprochen sein können, die ihre Grundlage im Zivilrecht haben, wie z.B. im Versicherungsvertragsgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch, und die die im SGB XI festgelegten Leistungsinhalte und Grundansprüche nicht betreffen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Leistungen des Versicherers und die Pflichten der Versicherten, wie z. B. die Beitragspflicht, ergeben sich zwar aus dem Versicherungsvertrag, maßgebend für Voraussetzungen und Umfang dieser Ansprüche ist aber das SGB XI (BSG a.a.O. Rz.27). Dem Rechtsweg zu den Sozialgerichten steht damit nicht entgegen, dass Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung des Beitrags für die private Pflegeversicherung der private Pflegeversicherungsvertrag ist und dass die Rechtsfolgen des Verzuges grundsätzlich im VVG (§§ 37 ff. VVG) geregelt sind. Denn diese vertraglichen und gesetzlichen privatrechtlichen Regelungen werden öffentlich-rechtlich überlagert durch die Bestimmungen und den sozialen Schutzzweck der Pflegeversicherung, die für die Auslegung der privatrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind (BSG, Beschluss vom 8.8.1996 Rz. 27). Dies gilt im Hinblick auf die Versicherungspflicht der privat Krankenversicherten, einen Pflegekostenversicherungsvertrag abzuschließen, der Vertragsleistungen vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB XI) und die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, mit allen versicherungspflichtigen Personen einen solchen Vertrag mit bestimmten Mindestbedingungen abzuschließen (§ 110 Abs. 1 SGB XI), sowohl für die Leistungen des Versicherers als auch für die vom Versicherungsnehmer zu erbringende Prämie, da die Beiträge auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e SGB XI) begrenzt sind und eine gemeinsame Kalkulation der Nettobeiträge mit Risikoausgleich zwischen den Versicherungsunternehmen (§ 111 SGB XI) vorgeschrieben ist. Die Ausgestaltung der Bedingungen des privaten Pflegepflichtversicherungsvertrages richtet sich damit inhaltlich weitgehend nach den Vorgaben des SGB XI; diese gehen den Bestimmungen des VVG vor, § 192 Abs. 6 S. 2 VVG. Da gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen ausgeschlossen sind, solange der Kontrahierungszwang besteht, bestehen auch vorrangige Regelungen gegenüber dem Kündigungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 VVG hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzugs mit der Prämienzahlungspflicht, wobei die Bestimmungen des SGB XI auch für die Frage der Leistungsverweigerung nach § 38 Abs. 3 VVG im Fall des Verzugs mit der Prämienzahlungspflicht von Bedeutung sind und die Rechtsfolgen nach dem VVG einschränken können (vgl. Gallon/Kuhn-Zuber in LPK-SGB XI, 4. Auflage 2014 § 110 Rz. 44; Udsching, SGB XI, 3. Auflage 2010 § 110 Rz. 16). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in jedem Einzelfall solche Fragen zu entscheiden sind. Es reicht vielmehr aus, dass eine grundsätzliche Überlagerung der Rechte und Pflichten aus dem privaten Pflegeversicherungsvertrag durch das SGB XI gegeben ist. Soweit das BSG seine Rechtsprechung durch Beschluss vom 9.2.2006 - B 3 SF 1/05 R (NZS 2007, 34 = SozR 4-1500 § 51 Nr. 2) dahin fortentwickelt hat, dass sich die Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 2 S. 2 SGB XI auf den gesamten Bereich des Leistungs- und Leistungserbringungsrechtes des SGB XI bezieht - „aber immer nur insoweit, als es um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht“ (Rz. 8), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch wenn es nach dieser Entscheidung maßgeblich darauf ankommt, „ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind“ (Rz. 8), trifft dies nach dem Urteil des BSG vom 8.8.1996 Rz. 27 auf Streitigkeiten aus einer privaten Pflegeversicherung gerade auch dann zu, wenn die angesprochenen Rechtsfragen ihre Grundlage im Zivilprozess haben; denn auch wenn sich dort die gegenseitigen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ergeben, ist das SGB XI für deren Voraussetzungen und Umfang maßgebend, da die Bestimmungen des Versicherungsvertrages nur die in den §§ 23 und 110 SGB XI im einzelnen zwingend festgelegten Leistungsinhalte wiederholen. Die Entscheidung vom 9.2.2006 bedeutet daher nicht, dass Prämienprozesse, in denen nicht um die Auslegung von Vorschriften aus dem SGB XI gestritten wird, nicht von der Rechtswegzuweisung in § 51 Abs. 2 S. 2 umfasst sein sollen. Mit dieser Entscheidung sollte vielmehr offensichtlich einer uferlosen Ausweitung der Sozialgerichtsbarkeit auf alle Prozesse, in denen Dritte beteiligt sind und es auch nur mittelbar um Fragen aus dem SGB XI gehen könnte, entgegengewirkt werden. So kamen in dem entschiedenen Fall, in dem ein Pflegeversicherungsunternehmen einen Heimbetreiber auf Rückzahlung eines Teils des Heimentgeltes in Anspruch genommen hat, als Anspruchsgrundlage für die aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche solche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, und aus abgetretenem Recht Bestimmungen des Heimvertrages sowie des Heimgesetzes, für die eindeutig die Zivilgerichte zuständig sind. In der neueren Literatur werden keinerlei Zweifel an der Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Klagen auf Zahlung der Beiträge aus der privaten Pflegeversicherung geäußert (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014 Rn. 27; Gutzeit, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014 Rn. 51;Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014 § 51 Rn. 64; Udsching a.a.O. § 23 Rn. 23; Gallon/Kuhn-Zuber a.a.O. Rn. 56; Rudolph, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Auflage 2009 § 8 MB/KK Rn.64; Weber, in: Bach/Moser a.a.O. PPV Rn. 20). Soweit gleichwohl Zivilgerichte über Streitigkeiten von Parteien eines privaten Pflegeversicherungsvertrages entschieden haben, mag dies an den Bestimmungen des § 17 a Abs. 2 S. 3 und Abs. 5 GVG gelegen haben, wonach eine Verweisung bindend ist und wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Zuweisung der Prämienprozesse zu den Sozialgerichten folgt zumindest mittelbar daraus, dass nach § 182 a SGG (eingeführt durch das 5. SGGÄndG vom 30.3.1998, BGBl. I S. 638) Beitragsansprüche der privaten Pflegeversicherer zwar im Mahnverfahren geltend gemacht werden können, nach Widerspruch das Verfahren jedoch an die Sozialgerichte abzugeben ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 182 a Rn. 1 und 8). Außerdem ist dort ausdrücklich bestimmt, dass in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids Ansprüche anderer Art mit dem Beitragsanspruch nicht verbunden werden können (§ 182 a Abs. 1 S. 2 SGG). Dies hat die Klägerin vorliegend nicht beachtet und einen Mahnbescheid beantragt, in dem sie undifferenziert Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht hat. Deshalb musste nachträglich die Abtrennung und Verweisung erfolgen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG offensichtlich nicht vorliegen. Die Rechtslage mag wegen der Aufspaltung der Prämienprozesse weiterhin kritikwürdig sein (vgl. u. a. Boetius, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2009 Vor § 192 Rn. 440 ff.), eine Änderung käme jedoch nur de lege ferenda in Betracht (Boetius a.a.O.).