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Beschluss

6 W 40/15

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0814.6W40.15.0A
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Leitsätze
1. Die Testamentsformulierung „Ich verfüge, dass mein ältester Sohn M... H... allein mein Vermögen übernimmt, ..." steht mit der Betonung des Wortes "allein" durch Unterstreichung sprachlich einer Formulierung wie „bekommen“ oder „erhalten“ gleich und spricht für eine Erbeinsetzung.(Rn.2) 2. Diese letztwillige Verfügung ist nicht gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam, weil der Erblasser es ausdrücklich dem „freien Willen“ seines Sohnes und „dem Gebot unseres Herrn“ überlassen hat, ob und welche „Entscheidungen“ er für die anderen Geschwister und die Mutter trifft. Dies zeigt nur, dass der älteste Sohn - als Alleinerbe - an die Stelle seines Vaters treten sollte und dass er - wie zuvor der Erblasser - darüber bestimmen sollte, ob und in welchem Umfang die Geschwister und die Mutter finanziell zu unterstützen sind. Dies stellt gerade nicht den Fall dar, dass der älteste Sohn nur bestimmen soll, wer zu welchem Anteil Erbe nach dem Vater sein soll.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 10. März 2015 wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 80.000,- EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Testamentsformulierung „Ich verfüge, dass mein ältester Sohn M... H... allein mein Vermögen übernimmt, ..." steht mit der Betonung des Wortes "allein" durch Unterstreichung sprachlich einer Formulierung wie „bekommen“ oder „erhalten“ gleich und spricht für eine Erbeinsetzung.(Rn.2) 2. Diese letztwillige Verfügung ist nicht gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam, weil der Erblasser es ausdrücklich dem „freien Willen“ seines Sohnes und „dem Gebot unseres Herrn“ überlassen hat, ob und welche „Entscheidungen“ er für die anderen Geschwister und die Mutter trifft. Dies zeigt nur, dass der älteste Sohn - als Alleinerbe - an die Stelle seines Vaters treten sollte und dass er - wie zuvor der Erblasser - darüber bestimmen sollte, ob und in welchem Umfang die Geschwister und die Mutter finanziell zu unterstützen sind. Dies stellt gerade nicht den Fall dar, dass der älteste Sohn nur bestimmen soll, wer zu welchem Anteil Erbe nach dem Vater sein soll.(Rn.3) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 10. März 2015 wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 80.000,- EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Beschwerde ist zulässig, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Erbschein vom 1. August 2012 gemäß § 2361 BGB eingezogen, denn dieser ist unrichtig. Nach dem Erblasser ist nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten, sondern testamentarischer Alleinerbe ist der Beteiligte zu 6). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Testament enthält eine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 6). Die maßgebliche Formulierung lautet: „Ich verfüge, dass mein ältester Sohn M... H... allein mein Vermögen übernimmt, das sowohl sämtliche Immobilien, wie auch sämtliche finanziellen wie auch meine zu Papier gebrachten geistigen Leistungen umfassen soll.“ Diese Betonung durch Unterstreichung, dass sein ältester Sohn das gesamte Vermögen allein übernehmen soll, steht sprachlich einer Formulierung wie „bekommen“ oder „erhalten“ gleich und spricht für eine Erbeinsetzung, weil der Sohn hinsichtlich des Vermögens des Erblassers an dessen Stelle treten, mithin sein Rechtsnachfolger werden sollte (vgl. zu den Formulierungen: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., Rdnr. 1.171 und 1.179 m. w. Nachw.). Die Formulierung unterscheidet sich auch von einer Formulierung, wonach der Begünstigte den Nachlass nur „regeln“ soll (vgl. BayObLG FamrZ 2005, 136 - zitiert nach juris: Rdnr. 4 und 21). Die letztwillige Verfügung ist auch nicht gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Erblasser hat es ausdrücklich dem „freien Willen“ seines Sohnes und „dem Gebot unseres Herrn“ überlassen, ob und welche „Entscheidungen“ er für die anderen Geschwister und die Mutter trifft. Dies zeigt, dass der älteste Sohn - als Alleinerbe - an die Stelle seines Vaters treten sollte und dass er - wie zuvor der Erblasser - darüber bestimmen sollte, ob und in welchem Umfang die Geschwister und die Mutter finanziell zu unterstützen sind. Dies spricht für eine Einsetzung als Alleinerbe und stellt gerade nicht den Fall dar, dass der älteste Sohn nur bestimmen soll, wer zu welchem Anteil Erbe nach dem Vater sein soll. Das Testament ist deshalb nicht gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Es mag sein, dass der Erblasser keinen Grund hatte, seine Ehefrau und die weiteren Kinder bzw. Enkelkinder zu enterben. Gleichwohl hat er sich dafür entschieden, sein Vermögen in die Hände seines ältesten Sohnes zu legen und ihn an seine Stelle treten zu lassen, auch was die Verwendung des Vermögens anbetrifft. Dies spricht für die Erbeinsetzung und für ein Vertrauen in seinen ältesten Sohn, fürsorglich und gerecht mit Mutter, Geschwistern und Nichte umzugehen. Jedenfalls ist gemäß § 2084 BGB die Auslegungsmöglichkeit zu wählen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Ein wirksamer Widerruf des Testaments liegt nicht vor. Der Erblasser hat weder ein neues Testament errichtet, noch hat er das später aufgefundene Testament vernichtet, denn er hat die Urkunde nicht körperlich zerstört. Die Kostenentscheidung beruft auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung orientiert sich an dem in der Urkunde des Notars W. vom 14. Oktober 2013 angegebenen Nachlasswert (Bl. 76 d. A.).