Beschluss
6 U 205/13
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1027.6U205.13.0A
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Leitsätze
1. Die Klausel in A.2.7.1 Buchst. a AKB 2008, wonach der Kaskoversicherer die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (nur dann) zahlt, wenn der Versicherungsnehmer ihm dies durch eine Rechnung nachweist, ist wirksam. Denn sie ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise.(Rn.6)
2. Ein verständiger Versicherungsnehmer entnimmt der Regelung in A.2.7.1 AKB 2008, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen. Der Versicherer will erkennbar keine Abrechnung auf Gutachtenbasis akzeptieren. Es soll erkennbar ausgeschlossen werden, dass sich der Versicherungsnehmer an dem Kaskoschaden bereichert. Dies wäre etwa der Fall, wenn er eine Billigreparatur ausführen lässt. Die Behauptung unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden sei, ist deshalb unerheblich.(Rn.17)
Tenor
In dem Rechtsstreit
Ch... ./. ... Allgemeine Versicherungs AG
hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klausel in A.2.7.1 Buchst. a AKB 2008, wonach der Kaskoversicherer die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (nur dann) zahlt, wenn der Versicherungsnehmer ihm dies durch eine Rechnung nachweist, ist wirksam. Denn sie ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise.(Rn.6) 2. Ein verständiger Versicherungsnehmer entnimmt der Regelung in A.2.7.1 AKB 2008, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen. Der Versicherer will erkennbar keine Abrechnung auf Gutachtenbasis akzeptieren. Es soll erkennbar ausgeschlossen werden, dass sich der Versicherungsnehmer an dem Kaskoschaden bereichert. Dies wäre etwa der Fall, wenn er eine Billigreparatur ausführen lässt. Die Behauptung unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden sei, ist deshalb unerheblich.(Rn.17) In dem Rechtsstreit Ch... ./. ... Allgemeine Versicherungs AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 3, 313 a ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. 2) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die Klage teilweise abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. a) Die Klausel in A.2.7.1 ist wirksam, denn sie ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Die Regelungen in A.2.7 beschäftigen sich mit der Frage, in welchem Umfang Reparaturkosten bei einer Beschädigung des Fahrzeugs gezahlt werden. Der Kläger wusste durch das eingeholte Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes überstiegen. Nach den Versicherungsbedingungen lag hier ein wirtschaftlicher Totalschaden gemäß A.2.6.6. vor, denn die Reparaturkosten lagen über dem Wiederbeschaffungsaufwand, der nach Abs. 2 von A.2.6.7 als Summe des um den Restwert geminderten Wiederbeschaffungswertes definiert ist. Ein verständiger Versicherungsnehmer, der die Bedingungen im Schadensfall sowohl zu A.2.6. und A.2.7 im Zusammenhang liest, erkennt, dass gemäß A.2.6.1 der Bedingungen der Versicherer in diesem Fall eines Totalschadens grundsätzlich nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlt. Diese Differenz ist die dem Kläger tatsächlich entstandene Vermögenseinbuße. Er könnte sich zum Wiederbeschaffungswert ein vergleichbares Fahrzeug beschaffen und das vorhandene Fahrzeug zum Restwert veräußern. Ein Fall der Neuwertentschädigung gemäß A.2.6.2 der Bedingungen kam hier nicht in Betracht. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird sich deshalb bei einem Totalschaden zunächst die Regelung in A.2.6.1 durchlesen und durch S. 2 die Kenntnis gewinnen, dass A.2.7.1 zur Anwendung kommt, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren lässt oder selbst repariert. Aus A.2.7.1 entnimmt er entsprechend dem Wortlaut, dass der Versicherer nur die für die Reparatur erforderlichen Kosten zahlen wird – allerdings nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Gemäß A.2.7.1 a gilt: “Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wird entsprechend A.2.7.1.b. …” A.2.7.1. b lautet: “Wird das Fahrzeug nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7). …” Aus diesem Zusammenspiel der Regelungen ergibt sich auch der Grund für die Differenzierung bei der Höhe der Versicherungsleistung. Den Restwert des Fahrzeuges kann der Versicherungsnehmer bei einer Reparatur nicht realisieren, weil er das versicherte und total beschädigte Fahrzeug behält und wieder instand setzt. Die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes ist in diesem Fall sachgerecht, weil der Versicherungsnehmer finanziell so gestellt wird wie ein versichertes Diebstahlsopfer, das einen Restwert des gestohlenen Fahrzeugs ebenfalls nicht realisieren kann. Derjenige Vertragspartner der Beklagten, der die Versicherungsbedingungen komplett liest, wird prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese erhöhte Versicherungsleistung gezahlt werden muss. Er entnimmt dem Wortlaut der Bedingung erstens, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges erfolgt sein muss. Dies muss dem Versicherer nachgewiesen werden. Dies zweifelt auch der Kläger nicht an. Ein verständiger Versicherungsnehmer entnimmt der Regelung in A.2.7.1 jedoch entgegen der Ansicht des Klägers zusätzlich, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2011, 1137 f. = MDR 2011, 295 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 22). Der verständige Versicherungsnehmer erkennt dies an dem Abstellen in den Bedingungen auf eine Rechnung als Nachweis. Eine Rechnung wird erst nach dem Durchführen einer Reparatur gestellt. Sie lässt erkennen, dass der Aussteller Reparaturarbeiten am Fahrzeug ausgeführt hat, für die er die ausgewiesene Vergütung vom Vertragspartner fordert. Die Rechnung erbringt den Nachweis, dass dem Versicherungsnehmer die aus der Rechnung ersichtlichen Kosten entstanden sind. Ein Versicherungsnehmer wird sich allenfalls fragen, ob er – etwa bei einer Pauschalrechnung – den Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur auch durch andere Beweismittel erbringen kann. Der Versicherer will erkennbar dagegen keine Abrechnung auf Gutachtenbasis akzeptieren und keine erhöhte Versicherungsleistung zahlen, wenn der Versicherungsnehmer seinen tatsächlichen Aufwand nicht nachweist. Denn der Versicherungsnehmer erhält in diesem Fall durch die Versicherungsleistung einen Ausgleich für den sicher feststellbaren Vermögensnachteil durch den Versicherungsfall. Dieser Nachteil besteht eben nur in Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs. Es soll erkennbar ausgeschlossen werden, dass sich der Versicherungsnehmer an dem Kaskoschaden bereichert. Dies wäre etwa der Fall, wenn er eine Billigreparatur ausführen lässt (so auch OLG Karlsruhe, a. a. O). b) Dem Kläger steht aus den vorstehenden Gründen daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu; denn die Einholung des Gutachtens zum Beleg der Reparatur war nicht erforderlich. c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, denn die Beklage befand sich mit der Regulierung noch nicht in Verzug. Der Anspruch folgt auch nicht aus Treu und Glauben. Der Kläger verkennt, dass der Gesetzgeber die Folgen einer Verzögerung der Leistung in den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geregelt hat. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger die Beklagte nicht gemahnt hat, bevor er einen Rechtsanwalt betraute. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ebenfalls nicht, denn der Kläger hat ausschließlich ein eigenes rechtliches Interesse wahrgenommen. Die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte liegen nicht vor. 3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. III. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.