EuGH-Vorlage
6 W 125/16
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0110.6W125.16.0A
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 “über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO)” dahingehend auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse - wie z.B. in Deutschland § 105 des Familiengesetzbuchs (FamFG) - wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?(Rn.24)
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgende Vorlagefrage ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 “über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO)” dahingehend auszulegen,
dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z.B. in Deutschland § 105 des Familiengesetzbuchs (FamFG) – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?
Entscheidungsgründe
I. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgende Vorlagefrage ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 “über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO)” dahingehend auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z.B. in Deutschland § 105 des Familiengesetzbuchs (FamFG) – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind? I. Der am 28. November 2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbene Erblasser war französischer Staatsbürger. Er hinterlässt zwei leibliche Söhne, den Antragsteller und seinen Bruder; die Ehefrau des Erblassers ist vorverstorben. Nachlass befindet sich in Frankreich und Deutschland. Ein vom Tribunal d’Instance Saint Avold am 08. März 2016 erlassenes französisches Nachlasszeugnis (Certificat d’Héritier) weist den Antragsteller und seinen Bruder als Erben je zu ½ aus. Der Antragsteller hat mit notarieller Erbscheinsverhandlung vom 31. August 2016, gerichtet an das nach deutschem Verfahrensrecht – §§ 105, 343 Abs. 3 S. 1 FamFG – zuständige Amtsgericht Schöneberg in Berlin, die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechts-Erbscheins beantragt, wonach er und sein Bruder hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlassteils den Erblasser in Anwendung französischen Rechts je zur Hälfte beerbt haben. § 105 FamFG (in der Fassung vom 17.12.2008, gültig seit dem 1.9.2009, BGBl. I 2008 S. 2586 ff.) lautet wie folgt: “In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.” Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen bestimmt sich nach § 343 FamFG. Dieser lautet in der Fassung des zum 17. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes “zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften” vom 29.06.2015 (kurz: IntErbRVG, BGBL. I 2015, S. 1042 ff.) wie folgt: “(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.” Mit Beschluss vom 17. November 2016 hat sich das Amtsgericht Schöneberg gemäß Art 4 i.V.m. Art 15 EuErbVO für unzuständig erklärt und dies mit Beschluss vom 28. November 2016 damit begründet, dass die Regelung des § 105 FamFG für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nicht herangezogen werden dürfe, weil sie gegen höherrangiges Europarecht, nämlich Art. 4 EuErbVO verstoße, wonach für alle Erbangelegenheiten (international) ausschließlich die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig seien, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 29. November 2016, per Fax beim Nachlassgericht eingegangen am selben Tag. II. Unter Aussetzung des Verfahrens ist gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers hängt von der – in der Literatur streitigen und noch nicht geklärten – Beantwortung der vorgelegten Frage ab. Die Beschwerde ist zulässig und hätte in der Sache Erfolg, wenn sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Nachlassgerichts vorliegend nicht nach Art. 4 EU-ErbVO, sondern nach § 105 FamFG bestimmen würde. Dies wiederum wäre der Fall, wenn die Frage, welches Gericht für den Erlass der nationalen Nachlasszeugnisse international zuständig ist, nicht dem Regelungsbereich des Art. 4 EuErbVO unterfiele. Anders als das Nachlassgericht erachtet der Senat das Amtsgericht Schöneberg in Berlin gemäß §§ 105, 343 Abs. 3 S. 1 FamFG für international zuständig, den beantragten gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein zu erteilen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit dem IntErbRVG unter Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nur die Vorschrift des § 343 FamFG zur örtlichen Zuständigkeit geändert, ohne zugleich die Regelungen der §§ 98 – 104 FamFG zur internationalen Zuständigkeit um eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen zu ergänzen. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.03.2015 heißt es zur internationalen Zuständigkeit in Erbsachen ausdrücklich (Quelle: BT-Drs. 18/4201 S. 59): “Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit bleibt es mangels einer besonderen Bestimmung in den §§ 98 bis 104 FamFG bei der Anwendung von § 105 FamFG. Danach kommt es für die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte allein darauf an, ob die örtliche Zuständigkeit nach § 343 FamFG gegeben ist. Betroffen hiervon sind diejenigen erbrechtlichen Verfahren mit Auslandsberührung, die nicht vom Zuständigkeitsregime der ErbVO erfasst werden wie z. B. die besondere amtliche Verwahrung nach § 342 Absatz 1 Nummer 1 FamFG sowie die Erteilung und Einziehung und gegebenenfalls Kraftloserklärung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und sonstigen vom Nachlassgericht zu erteilenden Zeugnissen nach § 342 Absatz 1 Nummer 6 FamFG.” (Unterstreichungen durch den Senat) Zuvor war zwar im frühen Gesetzgebungsverfahren noch angedacht gewesen (vgl. Ref-E des BMJV, zu finden u. a. über die Internetseite des Bundesgerichtshofs, dort Bibliothek - Gesetzesmaterialien - Gesetz zum Internationalen Erbrecht), über einen neu formulierten § 343 Abs. 2 FamFG für erbrechtliche Verfahren eine Verweisung auf die Zuständigkeiten nach Kap. II der EuErbVO einzuführen. Eine solche Verweisung hat jedoch keinen Eingang in den Gesetzentwurf der Bundesregierung gefunden, nachdem sich diverse Interessenverbände (z.B. der Deutsche Anwaltsverein, Stellungnahme Nr. 32/2014 vom 26. Juni 2014, und der Deutsche Notarverein, Schreiben vom 04. Juni 2014, beide ebenfalls zu finden über die Internetseite des Bundesgerichtshofs, dort Bibliothek - Gesetzesmaterialien - Gesetz zum Internationalen Erbrecht) in Stellungnahmen gegen eine solche Regelung ausgesprochen hatten; dies mit dem Hinweis, ein nationaler Erbschein könnte dann nur noch in den Fällen beantragt werden, in denen der Erblasser, selbst wenn er deutscher Staatsangehöriger war, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wodurch ein gegenständlich beschränkter Fremdrechtserbschein gemäß § 2369 BGB a.F. (ab dem 17. August 2015: § 352 c FamFG) nicht mehr erteilt werden könnte. Soweit § 343 Abs. 1 FamFG durch das IntErbRVG eine Änderung erfahren hat, betrifft dies lediglich die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit, die sich nun nicht mehr nach dem letzten Wohnsitz, sondern nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet. Dies erfolgte nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) um einen Gleichlauf der Zuständigkeiten zu gewährleisten in den Fällen, in denen deutsche Nachlassgerichte sowohl nach Art.4 EuErbVO als auch nach § 105 FamFG zuständig sind und der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nicht mit seinem letzten Wohnsitz übereinstimmt. Mit § 343 Abs. 2 FamFG sollte ein Gleichlauf mit § 34 Abs. 3 S. 2 IntErbRVG für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hergestellt werden, wenn der Erblasser zu einem früheren Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (Gesetzesbegründung a.a.O.). Mit § 343 Abs. 3 FamFG hat der Gesetzgeber für die Fälle, in denen der Erblasser weder seinen letzten noch einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, jedoch ein Bezug zum Inland durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers oder durch Nachlassvermögen im Inland besteht, das Bedürfnis gesehen, dass ein deutsches Nachlassgericht tätig wird, und deshalb zentral das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als zuständiges Gericht bestimmt. Damit sind nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers auch im zeitlichen Geltungsbereich der EuErbVO die deutschen Nachlassgerichte weiterhin nach den Vorschriften des § 105 FamFG international zuständig für die Erteilung eines nationalen Erbscheines, wenn Nachlassvermögen im Inland vorhanden ist, selbst wenn der Erblasser – wie vorliegend– seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte (vgl. Müller-Lukoschek, Die neue EuErbVO, 2. Auflage § 2 D Rdnr. 28; Döbereiner, “Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein”, NJW 2015, 2249, 2253 zu V. 4.). Allerdings genießen die Vorschriften der EuErbVO als Europarecht verdrängenden Anwendungsvorrang gegenüber dem autonomen Recht der Mitgliedsstaaten (Art. 288 Abs. 2 AEUV; § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG), mit der Folge, dass die Vorschriften des nationalen Rechts nicht angewendet werden dürfen, wenn sie gegen höherrangiges Europarecht verstoßen. Die Entscheidung der Frage, ob das Amtsgericht Schöneberg international für die Erteilung des beantragten Erbscheins zuständig ist, hängt deshalb von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Denn wenn der Europäische Verordnungsgeber im Rahmen der EuErbVO neben der internationalen Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Erteilung des mit der Verordnung neu eingeführten Europäischen Nachlasszeugnisses zugleich auch die internationale Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für den Erlass ihrer gemäß Art 62 Abs. 3 S. 1 EuErbVO weiterhin zu erteilenden nationalen Erbschaftszeugnisse regeln wollte und geregelt hat, wäre für eine nationale Regelung, die davon abweicht, kein Raum. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung des Art. 4 EuErbVO ermittelt werden. Hierzu werden in der deutschen Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. So sind u. a. Prof. Dr. Zimmermann in: Keidel, FamFG, 19. Auflage, 2017, § 343 Rn. 11 bis 13 und § 352e Rn. 3 (ebenso in: Zimmermann, Erbschein, Erbscheinsverfahren, Europäisches Nachlasszeugnis, 3. Auflage 2016, Rdnr. 154), Prof. Dr. Müller-Lukoscheck, Die neue EU-Erbrechtsverordnung, 2. Auflage 2015, § 2 Rn. 27 und 29 sowie Prof. Dr. Dr. Grziwotz, in dem Aufsatz “Erbscheinsverfahren neu geregelt”, FamRZ 2016, 417, 425 der Ansicht, Art. 4 EuErbVO regele für nach Inkrafttreten der EuErbVo eingetretene Erbfälle auch die internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines nationalen Nachlasszeugnisses und begründen dies u. a. damit, dass es Ziel der Verordnung gewesen sei, die internationale Zuständigkeit sowohl hinsichtlich der streitigen als auch hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem anwendbaren Recht zu vereinheitlichen, um so zu einer Nachlasseinheit zu kommen (Grziwotz a.a.O.). Auch nach Fornasier in: Dutta/Weber, Beck’sche Kurz-Kommentare, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 64 EuErbVO Rdnr. 4 und Lein a.a.O., Vorbem. Art. 4 Rn. 31 gilt Art. 4 EuErbO auch für mitgliedsstaatliche Erbscheinsverfahren. Dafür spricht sich auch Prof. Dr. Dutta in ihrem Aufsatz “Die europäische Erbrechtsverordnung vor ihrem Anwendungsbeginn: Zehn ausgewählte Streitstandminiaturen” in IPrax 2015, S. 32 ff., 37 f., aus. Dagegen sehen z.B. Dr. Weber/Schall “Internationale Zuständigkeit für die Erteilung deutscher Erbscheine: (k)eine Frage der Europäischen Erbrechtsverordnung?”, NJW 2016, S. 3564 ff., Dr. Wagner/Dr. Fenner, “Anwendung der EU-Erbrechteverordnung in Deutschland”, FamRZ 2015, S. 1668 ff., 1674, Dr. Döbereiner, “Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein”, NJW 2015, S. 2449 ff., 2453 und Wall, “Richtet sich die internationale Zuständigkeit zur Erbscheinserteilung zukünftig ausschließlich nach Art. 4 ff EU-ErbVO?”, ZErb 2015, S. 9 ff. keinen Anwendungsvorrang des Art. 4 EuErbVO, weil die Erteilung mitgliedsstaatlicher Erbscheine nicht in den Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung fällt. Diese Meinung entspricht der Auffassung verschiedener Kommentatoren (u. a.: Engelhardt, in: Keidel a.a.O. § 105 Rn. 37; Martiny, in: Schulte-Buhnert/Weinreich, FamFG, 5. Auflage, 2016, § 105 Rn. 16; Burandt in: Schulte-Buhnert/Weinreich a.a.O. § 343 Rn. 10; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Auflage, § 2353 Rn. 8.; Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353 Rn. 277 und Einl Rn. 56, 92 zu §§ 2353 ff.). Da die Auslegung des Art. 4 EuErbVO verordnungsautonom erfolgen muss, ist sie dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Der Senat würde sich einer Auslegung im Sinne des angefochtenen Beschlusses (Verdrängung des § 105 FamFG durch Art. 4 EuErbVO) aus den nachfolgenden Erwägungen nicht anschließen wollen: 1. Eine ausdrückliche Regelung zur internationalen Zuständigkeit für den Erlass der durch das Europäischen Nachlasszeugnis nicht verdrängten nationalen Nachlasszeugnisse der Mitgliedsstaaten – wie sie sich aber in Art. 64 EuErbVO für das Europäische Nachlasszeugnis findet – enthält die EuErbVO nicht. 2. Dafür, dass der Europäische Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass er – ohne dies ausdrücklich, wie aber für das Europäische Nachlasszeugnis in Art. 64 Abs. 1 EuErbVO geschehen, zu regeln – allein über die Regelungen in Kapitel II der Verordnung zur Zuständigkeit in Art. 4 ff EuErbVO die internationale Zuständigkeit für die Erteilung der nationalen Erbnachweise in den Mitgliedsstaaten ab dem 17. August 2015 abschließend bestimmen wollte und bestimmt hat, fehlen konkrete Anhaltspunkte. 3. Vielmehr rechtfertigt die Regelung in Art. 64 Abs. 1 EuErbVO zur Zuständigkeit für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses die Feststellung des Gegenteils. Denn diese Regelung, die bestimmt, dass das Europäische Nachlasszeugnis in dem Mitgliedsstaat ausgestellt wird, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 der Verordnung zuständig sind, wäre überflüssig, wenn sich die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses bereits originär aus den Regelungen in Kapitel II der Verordnung ergeben würde. Auf dieser Basis liegt die Feststellung, nach der Auffassung des Verordnungsgebers würde sich die internationale Zuständigkeit zwar nicht für das Europäische Nachlasszeugnis, wohl aber für die nationalen Nachlasszeugnisse der Mitgliedsstaaten direkt aus Art. 4 EuErbVO ergeben, fern. Es ist vielmehr schon im Hinblick auf die Feststellung in Art. 62 Abs. 3 S. 1 EuErbVO davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Internationale Zuständigkeit für den Erlass der nationalen Erbscheine im Gleichlauf mit der Internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses regeln wollen, eine dem Art. 64 Abs. 1 EuErbVO entsprechende Regelung für die nationalen Nachlasszeugnisse in die Verordnung aufgenommen hätte. 4. Selbst wenn man annehmen würde, dass die EuErbVO die internationale Zuständigkeit für die Erteilung nationaler Erbnachweise nicht positiv ausschließt, käme der vom Nachlassgericht angenommene Anwendungsvorrang der Art. 4 ff EuErbVO nicht zur Anwendung. Denn ein solcher würde nur bestehen, wenn die Erteilung eines Erbscheins nach § 352 e FamFG eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Art. 4 ff. EuErbVO darstellen und in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar geht die Erteilung des Erbscheins auf einen Beschluss im Sinne des § 352 c FamFG zurück, dieser enthält jedoch nur Tatsachenfeststellungen und keine Regelungen, die der Rechtskraft fähig wären. Aus eben diesem Grund stellt auch das Europäische Nachlasszeugnis nach allgemeiner Ansicht keine gerichtliche Entscheidung dar. Dafür, dass auch der Europäische Verordnungsgeber die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses nicht als Entscheidung im Sinne des Art. 4 EuErbVO angesehen hat, spricht die Regelung in Art. 64 EuErbVO. Denn einer solchen Verweisungsregelung hätte es nicht bedurft, wenn es sich bei der Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses um eine “Entscheidung in Erbsachen” im Sinne des Art. 4 EuErbVO handeln würde.