Beschluss
6 U 130/16
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0303.6U130.16.0A
1mal zitiert
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Eingang des Berufungsschriftsatzes per Fax auf dem Faxgerät der Referendarabteilung des Kammergerichts ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Eingangs zu wahren, da es sich bei der Referendarausbildung um eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe handelt, die von der spruchrichterlichen Tätigkeit zu trennen ist. Der Schriftsatz ist damit nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gelangt.(Rn.13)
2. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Anweisungen dafür sorgen, dass sein Büropersonal bei einer Belegung des Faxgerätes der gemeinsamen Briefannahmestelle am Nachmittag des Fristablaufs nur geeignete alternative Faxnummern für die Übermittlung per Fax auswählt.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2016 - 7 O 303/15 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.319,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eingang des Berufungsschriftsatzes per Fax auf dem Faxgerät der Referendarabteilung des Kammergerichts ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Eingangs zu wahren, da es sich bei der Referendarausbildung um eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe handelt, die von der spruchrichterlichen Tätigkeit zu trennen ist. Der Schriftsatz ist damit nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gelangt.(Rn.13) 2. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Anweisungen dafür sorgen, dass sein Büropersonal bei einer Belegung des Faxgerätes der gemeinsamen Briefannahmestelle am Nachmittag des Fristablaufs nur geeignete alternative Faxnummern für die Übermittlung per Fax auswählt.(Rn.21) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2016 - 7 O 303/15 - wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.319,46 Euro festgesetzt. I. Der Kläger macht bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Widerspruch gegen das Zustandekommen von drei in den Jahren 1996, 1998 und 2001 mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen geltend. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 33.319,46 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat er das Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt verwiesen wird, am 14.9.2016 erhalten (Bl. 48 d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.10.2016, im Original eingegangen bei dem Kammergericht am 18.10.2016 (Bl. 60), hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er verfolgt mit seiner am 9.11.2016 eingegangenen Berufungsbegründung (Bl. 65 ff. d.A.) seine im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen drei Klageanträge in vollem Umfang weiter. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Schriftsatz vom 13.10.2016 ist an das Kammergericht mit der zutreffenden Anschrift Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin adressiert und enthält unterhalb dieser Adresse den Zusatz "vorab per Fax: (030) 9013-2040”. Dabei handelt es sich um die Telefaxnummer der Referendarabteilung bei dem Kammergericht, ansässig im Gebäude der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Str. 21-25, 10825 Berlin. Dort ist der Schriftsatz per Fax am Freitag, den 14.10.2016 eingegangen (ausweislich des Faxvermerks der Referendarabteilung um 16:13 Uhr, die Absendung erfolgte ausweislich des Faxvermerks des Klägervertreters um 16:58 Uhr, Bl. 57 d. A.). Die Referendarabteilung hat das Fax am Montagmorgen, den 17.10.2016 per Fax an die Gemeinsame Briefannahmestelle des Kammergerichts mit der Faxnummer (030) 9015-2200 weitergeleitet (Bl. 58 f.). Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 25.1.2017 (Bl. 93 d. A.), zugestellt am 1.2.2017 (Bl. 95 d. A.), dass der Eingang der Berufung in der Referendarabteilung keinen rechtzeitigen Eingang begründen konnte, da diese keine Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt, sondern Justizverwaltungsaufgaben, hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 9.2.2017, eingegangen per Fax am 10.2.2017 (Bl. 97 ff. d. A.), gebeten, diesen Rechtsstandpunkt zu überprüfen, da Ausbildungsbehörde der Referendare der Präsident des Kammergerichts ist, die Ausbildung danach dem Kammergericht obliegt und die Referendarabteilung dem Dezernat VI der Verwaltung des Kammergerichts zugewiesen ist. Hilfsweise beantragt er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, er sei Inhaber der Internetdomain ... und Diensteanbieter einer Internetpräsenz. Dort finde sich eine Datenbank mit Kommunikationsangaben (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Emailadresse und Website) zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die er in 2015 erstellt habe und die seither gepflegt werde. Zuletzt sei es im Oktober zu einer Aktualisierung gekommen, am 5.10.2016 sei eine geänderte Version erfasst worden. Er habe sämtliche Mitarbeiter seiner Kanzlei angewiesen, bei der täglichen Arbeit für die Recherche nach Kommunikationsdaten von Gerichten diese Internetseite aufzurufen und nach dem jeweiligen Gericht zu suchen sowie die gefundenen Kommunikationsdaten in einem zweiten Schritt mit Hilfe des externen Hyperlinks zu verifizieren. Die Rubrik für das Kammergericht, die er wohl im Juli/August 2015 erstellt habe, gebe die zutreffenden Kommunikationsdaten wieder (Anlage G 4, Bl. 115). Mit diesen Angaben sei sie seit dem 18.11.2016 von dem amerikanischen Internetdienstleister gespeichert, was den Schluss zulasse, dass die Angaben auf der Website am 14.10.2016 bereits einige Monate alt gewesen seien. Am 13.10.2016 habe er seiner Auszubildenden im zweiten Lehrjahr, der Zeugin M..., die auch maßgeblich bei der Erstellung und Pflege der Datenbank mitgewirkt habe, die Berufungsschrift diktiert. Dabei habe es ihr oblegen, die Kommunikationsdaten des Kammergerichts herauszusuchen, in den Schriftsatz einzubinden und diesen an das Kammergericht zu faxen. Diese Tätigkeit habe er im Rahmen einer Einzelanweisung an sie delegiert. Warum sie abweichend von der oben beschriebenen Übung nicht die Faxnummer von der eigenen Website übernommen und sodann auf der Website des Kammergerichts verifiziert habe, könne nicht mehr rekonstruiert werden. Am 10.2.2017 zu dem Vorfall befragt, habe sie angegeben, keine konkreten Erinnerungen an den 14.10.2016 zu haben. Allerdings verfahre sie dann, wenn eine Faxübertragung misslingt, so, dass sie nach anderen Telefaxnummern des Gerichts recherchiert und vorab versucht, die Geschäftsstelle des Gerichts telefonisch zu befragen. Erfahrungsgemäß gebe es zwischen 16.00 und 18:30 Uhr nicht selten Übertragungsprobleme wegen der Auslastung der Gerichtsfaxgeräte. Sie gehe daher davon aus, dass sie am Freitagnachmittag keinen Mitarbeiter der Geschäftsstelle mehr erreichen konnte und bei der Internetrecherche auf die für die Versendung der Berufungsschrift verwendete Faxnummer gestoßen sei. Die Aufgabe des Heraussuchens der Adresse und Faxnummer des jeweiligen Gerichtes habe er an die Zeugin seit Sommer 2016 delegiert und die korrekte Ausführung anfänglich vollständig und nach stets festgestellter fehlerfreier Ausführung schrittweise nur noch stichprobenhaft überwacht. Das Faxprotokoll habe er sich immer noch in allen Fällen vorlegen lassen und den Namen der Berufungsgerichte sowie den OK-Vermerk des Faxsendeprotokolls überprüft, bei der Faxnummer habe er nur noch eine Plausibilitätsprüfung der ihm in der Regel bekannten Vorwahl vorgenommen. Der Klägervertreter hat die vorgetragenen Umstände anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden M... vom 10.2.2017 (Anlage G 7, Bl. 118 f. d. A.) vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9.2.2017 nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie unter Abänderung des am 1.9.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist erhoben worden ist und die Voraussetzungen der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht fristgerecht erhoben worden, da der Berufungsschriftsatz des Klägers erst nach Fristablauf bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Innerhalb dieser Frist ist das Fax lediglich bei der Referendarabteilung eingegangen. Dies ist nicht rechtzeitig, weil der Berufungsschriftsatz damit nicht in die Verfügungsgewalt der für Rechtsprechungsaufgaben funktionellen Zuständigkeit des Kammergerichts gelangt ist. Für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (vgl. BVerfGE 52, 203-214, Rn. 18 ff. zitiert nach Juris; BGH, Beschluss v. 23.05.2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461, Rn. 9 m.w.N., zitiert nach juris; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 519, Rn. 13 m.w.N.; Wulf, in: BeckOK, ZPO, Stand 1.12.2016 § 519 Rn. 18-20; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016 § 519 Rn. 18, 21-13). Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Schriftsatz einer zur Postannahme zuständigen Person oder der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts übergeben worden ist. Für die Übermittlung per Telefax gilt Entsprechendes wie für die Einreichung eines Schriftsatzes in Papierform, wobei es nicht auf den vollständigen Ausdruck durch das Gericht ankommt, sondern ausreicht, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass die Faxnummer des angeschriebenen Gerichtes verwendet wird. Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Annahmestelle, ist ein Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde gewählt wurde. Ein bei dem Faxgerät eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs dagegen noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist dann, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird (BGH a.a.O.; Wulf a.a.O. Rn. 20 m. w. N.) Das hier an die Faxnummer der Referendarabteilung mit eigenem Sitz im Gebäude der Senatsverwaltung in der Salzburger Straße in Berlin übersandte Fax ist weder räumlich noch funktionell dem Kammergericht als zuständigem Berufungsgericht zugegangen. Denn das Kammergericht nimmt neben seinen im Gerichtsverfassungsgesetz geregelten spruchrichterlichen Aufgaben zwar auch Justizverwaltungsaufgaben wahr, wozu u. a. auch die Organisation der Referendarausbildung gehört. Insoweit übt das Kammergericht jedoch keine Rechtsprechungstätigkeit (als dritte Gewalt) aus, sondern eine rein verwaltende Tätigkeit als Ausbildungsbehörde (Exekutive), die ihm insoweit als Verwaltungsbehörde zusätzlich übertragen worden ist, so dass ein dort eingegangener Schriftsatz nicht als in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht in Zivilsachen gelangt behandelt werden kann. Der Fall ist mit dem durch das OLG Köln am 24.2.2016 - 18 U 175/15 (MDR 2016, 1114) entschiedenen vergleichbar, wonach ein auf dem Faxgerät des Justizprüfungsamtes, das dem OLG Köln angegliedert ist, eingegangener Schriftsatz nicht dem OLG Köln als zuständigem Berufungsgericht zugeordnet werden kann (Rn. 13 nach Juris). Soweit das OLG Düsseldorf in dem vom Klägervertreter vorgelegten Beschluss vom 13.7.2010 - I-20 U 206/09 - (Ablage G 2) entschieden hat, dass mit dem Eingang der Fernkopie auf dem der Pressestelle des OLG zugeordneten Empfangsgerät die Berufungsbegründung bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen sei (a.a.O. Rn. 16), beruhte diese Auffassung ausweislich der weiteren Gründe darauf, dass es dessen Faxgerät den Geräten zugeordnet hat, “die die Rechtsprechung betreffen” (a.a.O.). Dies mag im Hinblick auf die Aufgabe des Pressesprechers, die spruchrichterliche Tätigkeit nach außen hin zu verlautbaren, vertretbar erscheinen, wenn auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar, wonach der Pressesprecher keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt, sondern Teil der Gerichtsverwaltung ist (Beschluss vom 26.1.2017 - I ZB 43/16 Rn. 20 zitiert nach Juris), so dass ein Prozessbevollmächtigter, dem es infolge einer technischen Störung des Empfangsgerätes des Gerichts nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, nicht gehalten ist, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer auf der Internetseite ausfindig zu machen und den Schriftsatz an diese Nummer zu versenden (Leitsatz a.a.O. und Rn. 14 ff.). Die Referendarausbildung betrifft jedenfalls eindeutig keine spruchrichterliche Tätigkeit, so dass der Eingang auf dem dortigen Faxgerät nicht als Eingang bei dem Berufungsgericht angesehen werden kann. Eine gerichtliche organisatorische Regelung, dass auch das Faxgerät der Referendarabteilung zu der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Kammergerichts gehört und die dortigen Eingänge als Eingang bei der Geschäftsstelle des Gerichtes zu behandeln wären, gibt es nicht. Hierfür ist nur die Gemeinsame Briefannahmestelle des Kammergerichts eingerichtet worden. Sie ist der Geschäftsstelle des Kammergerichts angegliedert und gilt als eine gemeinsame Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen aller angeschlossenen Behörden, sie nimmt die im Telefaxverkehr unter dem dortigen Anschluss an das Kammergericht und an die angeschlossenen Behörden übermittelten Schreiben entgegen (§§ 1 bis 4 der Geschäftsordnung für die Gemeinsame Briefannahme Elßholzstraße vom 19. Mai 2014, zu finden auf der Website des Kammergerichtes unter Organisation/Dienstliche Regelungen) und verteilt die Sendungen u. a. an die einzelnen Senate (§ 22 a.a.O.). Auch der Website des Kammergerichts selbst kann eine solche Empfangszuständigkeit des Faxgerätes der Referendarabteilung für gerichtliche Sendungen nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr klar zwischen Rechtsprechungsaufgaben und Justizverwaltungsaufgaben unterschieden und dargestellt, dass die Organisation der Referendarausbildung eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe ist. Dieser Differenzierung im Text bei der Darstellung der Zuständigkeiten entspricht die differenzierte Darstellung bei den Kontaktdaten, indem zunächst die Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Erreichbarkeit des Präsidenten des Kammergerichts aufgeführt wird und sodann gesondert die Daten für das “Kammergericht - Rechtsreferendariat” wiedergegeben werden. 2. Dem Kläger kann auf seinen Antrag hin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt werden. Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. Der Antrag hat gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, darzustellen und diese glaubhaft zu machen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist danach zwar zulässig, aber nicht begründet, weil sich bei Zugrundelegung des Vorbringens zum Wiedereinsetzungsgesuch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Ursache für die Versäumung der Frist nicht ausschließen lässt und der Kläger sich dessen Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Personal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Ein Auszubildender darf damit dann betraut werden, wenn er mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat (BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225-226. Leitsatz 1 und Rn. 10). Dabei ist nicht schon zu beanstanden, dass die Faxnummer der kanzleieigenen Software entnommen und anhand der Website des Empfangsgerichtes überprüft werden sollte; in einem solchen Fall ist keine Anweisung erforderlich, die auf dem Faxprotokoll aufgedruckte Faxnummer anhand eines anderen zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle abzugleichen, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 7.11.2012 - IV ZB 20/12, Rn. 2, 11 f.). Auf die Frage, ob dann die generelle Anweisung ausreicht, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-Nummer mit der schriftlich niedergelegten Fax-Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 27.3.2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208-209, Rn. 7), kommt es hier nicht an, weil - den von der Auszubildenden für wahrscheinlich gehaltenen Ablauf unterstellt - keine versehentliche Abweichung zwischen der herausgesuchten Faxnummer und der in das Faxgerät eingetippten vorliegt, die Auszubildende vielmehr bewusst eine andere als die in der eigenen Kanzleisoftware angegebene herausgesucht und auch so eingegeben hat. Das nicht auszuschließende Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt jedoch darin begründet, dass er seiner Auszubildenden offenbar keine taugliche Anweisung dazu erteilt hat, wie weiter zu verfahren ist, wenn die Faxnummer des Empfangsgerätes am Tag des Fristablaufs belegt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der seine Organisation darauf abstellt, Schriftsätze nur noch über Telefax an das Gericht zuzustellen, damit rechnen, dass das Empfangsgerät des Gerichts am Nachmittag stark in Anspruch genommen und besetzt ist. Er darf seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben und muss am Tag des Fristablaufs im Laufe des Abends weitere Übermittlungsversuche unternehmen (BGH, Beschluss vom 4.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027-1029, Rn. 20 ff.). Darüber hinaus kann von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichtes eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Schriftsatz dorthin übermittelt (BGH, Beschluss vom 5.9.2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516-3517, Leitsatz und Rn. 11). Dabei darf er nicht jegliche Nummer benutzen, sondern nur solche Nummern, die die das Berufungsgericht erklärtermaßen für den Schriftverkehr mit dem Rechtsuchenden bereitstellt. Denn wenn er solche Nummern nicht benutzen muss (BGH, Beschluss vom 26.1.2017 a.a.O. Rn. 18), folgt daraus im Umkehrschluss, dass andere Nummern, die für die Kontaktaufnahme mit rein verwaltenden organisatorischen Einheiten des Gerichtes bereitgestellt werden, wie hier für die Kontaktaufnahme mit der Referendarabteilung, dafür nicht geeignet sind. Im Hinblick darauf bedarf es konkreter Anweisungen gegenüber dem Personal, wie zu verfahren ist, wenn das Empfangsgerät belegt ist. Wird die Aufgabe der Faxübermittlung, wie hier, einer Auszubildenden im zweiten Lehrjahr übertragen, so bedarf es angesichts der in diesem Stadium der Ausbildung typischerweise fehlenden Erfahrungen und Kenntnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225-226, Rn. 10) - insbes. der Kenntnisse der Rechtsprechungsanforderungen bei fehlgeschlagener Faxübermittlung - konkreter Anweisungen, wie häufig und wie lange die Übermittlungsversuche durchzuführen sind und welche alternativen Telefon- und Faxnummern verwendet werden dürfen, wenn nicht gleich die sichere Anweisung erteilt wird, dass die Auszubildende in einem solchen Fall nach einer bestimmten Anzahl von vergeblichen Versuchen konkret Rücksprache zu halten hat über das weitere Vorgehen. Hierzu ist nichts vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht. Nach der Schilderung der Auszubildenden sah diese die ihr übertragene Aufgabe vielmehr als vollständig und zutreffend ausgeführt an, nachdem sie zwar die Geschäftsstelle des hiesigen Senats nicht mehr erreicht und so keine weitere direkte Faxnummer der Geschäftsstelle erfahren hat, jedoch die Faxnummer der Referendarabteilung im Internet gefunden und das Fax so noch vor 17:00 Uhr dorthin erfolgreich abgesandt hatte. Ein Bewusstsein, dass sie nicht jegliche Faxnummer unter der (Teil-)Überschrift “Kammergericht” verwenden kann, war bei ihr ganz offensichtlich nicht vorhanden. Davon, dass sie über die Verwendung alternativer Nummern ihrem Ausbilder zu berichten hatte, damit dieser die Geeignetheit kontrollieren kann, ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls nicht die Rede. Es liegt damit nicht etwa ein erstmaliges Versehen der Auszubildenden vor, mit dem der Klägervertreter nicht hätte rechnen müssen, sondern eine Unvollständigkeit in der Anweisung der Auszubildenden bei der Ausführung der ihr übertragenen Faxübermittlung. Deren Augenmerk war dabei offensichtlich ganz darauf ausgerichtet, ihrem Ausbilder die erfolgreiche Übermittlung vermelden zu können, wie in ihren Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung zum Ausdruck kommt: “Mein Ausbilder wirkt bei der Überwachung dieser Tätigkeit zumeist angestrengt bis genervt und bei der Vorlage des Faxsendebeleges nahezu erlöst”. Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, liegt nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung aber lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt das nicht (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, Leitsatz und Rn.12). Die Anweisung beschränkte sich hier im Übrigen darauf, die Kommunikationsdaten herauszusuchen und in den Schriftsatz einzubinden (Schriftsatz vom 9.2.2017 S. 7 unten, Bl. 105 d. A.), eine zeitliche Vorgabe wird nicht vorgetragen. Tatsächlich hat die Auszubildende die Anweisung vom 13.10.2016 auch nicht zeitnah am selben Tag ausgeführt, sondern erst am späten Nachmittag des folgenden Freitages, zu einem Zeitpunkt, zu dem besonders mit einer Überlastung des Empfangsgerätes zu rechnen war. Gerade für solche Fälle hätte es der oben genannten Anweisungen über die weitere Vorgehensweise bei belegtem Faxgerät bedurft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.